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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 23. Oktober 2025
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Kaderli, Dr. phil. N. Bechtel
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Gaël Jenoure, Advokat,
Advokatur indemnis, Spalenberg 20,
Postfach 657, 4001 Basel
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
Gegenstand
UV.2025.33
Einspracheentscheid vom 28. Mai 2025
Invalideneinkommen; Abstellen auf den tatsächlichen Lohn
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1963, arbeitete seit dem 15. Juni 1987 für die B____ AG als Dachdecker (vgl. SUVA-Akte 4; siehe auch SUVA-Akte 141, S. 5) und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Aktenkundig ist, dass sich der Beschwerdeführer immer wieder die Schulter rechts luxierte, so offenbar erstmals im November 1987 (vgl. SUVA-Akten 11, 15). Gemäss Unfallmeldung vom 3. August 1988 hängte er sich schliesslich auch am 1. August 1988 erneut die rechte Schulter aus, dies beim Hochheben einer Stange (vgl. SUVA-Akte 4). Der Beschwerdeführer wurde schliesslich deswegen im April 1989 operiert (Limbusrefixation und subcapitale Humerusderotationsosteotomie; vgl. SUVA-Akten 6, 7 und 9). Nach erfolgter Metallentfernung im Januar 1990 nahm er am 12. März 1990 seine angestammte Tätigkeit wieder auf (vgl. u.a. SUVA-Akte 6).
b) Nachdem der Beschwerdeführer zwischenzeitlich eine andere Tätigkeit verrichtet hatte, arbeitete er seit 2014 wieder ununterbrochen bei der B____ AG als Dachdecker (vgl. SUVA-Akte 121, S. 5). Am 17. November 2020 meldete die Arbeitgeberin der SUVA einen Rückfall zum Unfall vom 1. August 1988 (vgl. SUVA-Akte 1). Diese anerkannte – insb. nach Einholung der Stellungnahme der Abteilung Versicherungsmedizin vom 17. Februar 2021 (vgl. SUVA-Akte 19) – eine weitere Leistungspflicht (vgl. SUVA-Akten 21, 30). Mangels Wirksamkeit konservativer therapeutischer Massnahmen wurde der Beschwerdeführer am 3. Januar 2022 an der rechten Schulter operiert (Schulterarthroskopie mit transarthroskopischer subacromialer Bursektomie, anterolateraler Acromioplastik, arthroskopischer AC-Gelenksresektion, inkl. partieller Synovia-, Labrum-, Kapselresektion, inkl. langer Bizepstenotomie und Tenodese; vgl. insb. SUVA-Akten 29 und 34, S. 2 f.). Die SUVA anerkannte auch hierfür ihre Leistungspflicht (vgl. SUVA-Akten 31 und 32). Am 22. Februar 2023 erfolgte – bei ausgeschöpften konservativen Therapiemassnahmen – ein weiterer operativer Eingriff an der rechten Schulter des Beschwerdeführers (offene AC-Arthrotomie wie laterale Clavikularesektion; vgl. SUVA-Akte 91, S. 2 f.). Am 31. Oktober 2023 erfolgte eine Untersuchung durch Dr. C____, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie. Er beurteilte die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. den Bericht vom 2. November 2023; SUVA-Akte 124, S. 2 ff.). Nach durchgeführter MR-Arthrografie vom 13. November 2023 (vgl. SUVA-Akte 129, S. 2 f.) nahm Dr. C____ schliesslich am 7. Dezember 2023 eine Beurteilung des Integritätsschadens vor (vgl. SUVA-Akte 139).
c) In der Folge stellte die SUVA die vorübergehenden (Taggelder und Heilbehandlungskosten) Leistungen per 31. März 2024 ein. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer – um einer Verschlimmerung der Beschwerden entgegenzuwirken – (zunächst) für ein Jahr Physiotherapie (eine Sitzung pro Woche) zugesprochen (vgl. SUVA-Akte 151). Mit Verfügung vom 19. Februar 2024 sprach die SUVA ihm eine Integritätsentschädigung von 10 % zu. Einen Rentenanspruch verneinte sie (SUVA-Akte 158, S. 2 ff.). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 22. März 2024 Einsprache. Er beantragte die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen. Namentlich sei ihm eine IV-Rente zu gewähren (vgl. SUVA-Akte 172). Mit Einspracheentscheid vom 28. Mai 2025 wies die SUVA die Einsprache des Beschwerdeführers ab (vgl. SUVA-Akte 187).
II.
a) Am 24. Juni 2025 hat der Beschwerdeführer Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei der Einspracheentscheid vom 28. Mai 2025 aufzuheben und die SUVA zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen nach UVG zu erbringen, insbesondere eine Invalidenrente. Unter o/e-Kostenfolge zuzüglich Mehrwertsteuer.
b) Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2025 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 29. Juli 2025 an seiner Beschwerde fest.
d) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 3. September 2025 auf Einreichung einer ausführlichen Duplik und hält an den bisher gestellten Anträgen fest.
III.
Am 23. Oktober 2025 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
3.3.2. Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).
3.4.2. Primär ursächlich für die Beschwerden sei aktuell die posttraumatische bekannte Omarthrose rechts. Diesbezüglich sei längerfristig eine endoprothetische Versorgung, z.B. mit einer inversen Schulter-TP rechts, nicht zu vermeiden. Aktuell bestünden jedoch noch eine erträgliche Schmerzsymptomatik sowie eine zufriedenstellende Beweglichkeit und ebenso Kraft im Bereich des rechten Armes bzw. der schultergelenksführenden Muskulatur rechts, so dass die Schulterprothesenimplantation möglichst noch für einen längeren Zeitraum hinausgezögert werden sollte (vgl. S. 8 des Berichtes).
3.4.3. Des Weiteren stellte Dr. C____ klar, die angestammte Tätigkeit als Dachdecker sei dem Versicherten sowohl im zeitlichen als auch leistungsmässigen Umfang noch in einem Pensum von maximal 75 % durchführbar (vgl. S. 8 des Berichtes). Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittlere Tätigkeiten. Die Arbeitshaltung sollte folgendermassen ausgestaltet sein: überwiegend im Gehen, Stehen und Sitzen. Vermieden werden sollten wegen der rechten Schulter häufige Überkopfarbeiten sowie Arbeiten mit Gewichtsbelastungen über 15 Kilogramm in Schulterhöhe und darüber, repetitive Aussenrotationsbelastungen und Retrorotationsbelastungen im Bereich des rechten Schultergelenkes, repetitive Vibrationsbelastungen des rechten Armes (vgl. S. 9 des Berichtes).
4.5.3. Die Voraussetzung des besonders stabilen Arbeitsverhältnisses kann als gegeben erachtet werden. So hatte der Beschwerdeführer bereits früher – abgesehen von geringfügigen Unterbrüchen – längere Zeit für B____ AG als Dachdecker gearbeitet (vgl. insb. den Auszug aus dem Individuellen Konto; SUVA-Akte 141, S. 5). Seit 2014 arbeitet er – was unbestritten ist – wieder bei der B____ AG als Dachdecker (vgl. implizit SUVA-Akte 121, S. 5). Gleichzeitig fehlen Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei einem Teil des Gehalts um Soziallohn handeln könnte. Der tatsächlich erzielte Verdienst kann daher dann als Invalideneinkommen angenommen werden, wenn der Beschwerdeführer seiner Restarbeitsfähigkeit voll ausschöpft (vgl. Erwägung 4.5.1. hiervor). Davon kann vorliegend aus den nachstehenden Überlegungen ausgegangen werden.
4.7.2. So betrafen die vom Bundesgericht beurteilten Fälle, in denen eine zumutbare Verwertung der Restarbeitsfähigkeit verneint wurde, häufig Selbstständigerwerbende. In diesen Fällen war jedoch einerseits die Differenz zwischen der Restarbeitsfähigkeit im angestammten Beruf und einer Alternativtätigkeit bedeutend höher (u.a. Winzer mit Restarbeitsfähigkeit von 20 % resp. 75 % alternativ [Urteil 9C_888/2017 vom 14. Mai 2018 E. 3.3.2.]; Servicemonteur mit 30%iger Restarbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit und 80%iger Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeit [Urteil 9C_771/2017 vom 29. Mai 2017 E. 3.4.1. und 2.1.]; Landwirt mit 50 % Restarbeitsfähigkeit als Landwirt und bedeutend höherer Arbeitsfähigkeit in einer Alternativtätigkeit [Urteil 8C_413/2015 vom 3. November 2015 E. 3.2.]; Landwirt mit 50 % Restarbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit und 100 % Arbeitsfähigkeit in Alternativtätigkeit [9C_305/2019 vom 30. Juli 2019 E. 5.1. und E. 4.2.1.]). Der Beschwerdeführer verfügt jedoch auch in der angestammten – seit Jahren ausgeübten – Tätigkeit noch über eine sehr hohe Restarbeitsfähigkeit von (maximal) 75 % (vgl. Erwägung 3.4.3. hiervor) und ist weiterhin in diesem hohen Pensum beim bisherigen langjährigen Arbeitgeber angestellt.
4.7.3. Andererseits war zwar in Fällen, welche Selbstständigerwerbende betroffen hatten, die Differenz zwischen der Restarbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit grundsätzlich vergleichbar mit der vorliegenden. Die restliche Aktivitätsdauer der betroffenen Personen war hier aber bedeutend höher (u.a. selbstständiger Innendekorateur [Urteil 9C_621/2017 vom 11. Januar 2018 E. 1.1 und E. 2.4]). Vorliegend war der Beschwerdeführer (geboren am 5. April 1963) im Zeitpunkt der Berichterstattung durch Dr. C____ (2. November 2023; SUVA-Akte 124, S. 2 ff.) bereits 60.5 Jahre alt. Es blieben ihm somit im Zeitpunkt des Feststehens der Restarbeitsfähigkeit (vgl. BGE 146 V 16, 25 E. 7.1) nur noch rund vier Jahre bis zur Pensionierung. Im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns (1. April 2024; Einstellung der vorübergehenden Leistungen per 31. März 2024 [SUVA-Akte 151]) war er bereits 61 Jahre alt. Jetzt ist er 62 Jahre alt. Im erwähnten Fall des Winzers (Urteil 9C_888/2017 vom 14. Mai 2018) war im Übrigen nicht nur die Differenz zwischen der Restarbeitsfähigkeit im angestammten Beruf und einer Alternativtätigkeit bedeutend höher (Erwägung 4.7.2. hiervor); sondern auch die verbleibende Aktivitätsdauer betrug mehr als zehn Jahre und war damit bedeutend höher als im vorliegend zu beurteilenden Fall. Gleiches gilt auch für die bereits in Erwägung 4.7.2. hiervor erwähnten Fälle der Landwirte (Urteile 8C_413/2015 vom 3. November 2015 E. 3.3.2 und 9C_624/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 3.2) und den Fall des Servicemonteurs (9C_771/2017 vom 29. Mai 2017 E. 3.4.2.). Auch in diversen weiteren vom Bundesgericht beurteilten Sachverhalten war die verbleibende Aktivitätsdauer der betroffenen Selbstständigerwerbenden jeweils um einiges höher als vorliegend (vgl. ebenfalls betreffend Landwirte die Urteile 9C_624/213 vom 11. Dezember 2013 E. 3.2., 9C_305/2019 vom 30. Juli 2019 E. 5.3. und 9C_834/2011 vom 2. April 2012 E. 4.). Im Fall der selbstständig erwerbenden Coiffeuse, den das Bundesgericht im Urteil 8C_738/2021 vom 8. Februar 2023 beurteilte, entsprach zwar das noch zumutbare Arbeitspensum in etwa demjenigen, das die Versicherte tatsächlich auch weiterhin verrichtete. Allerdings erzielte sie damit ein ganz tiefes Einkommen (vgl. E. 3.6.2.4. des Urteils) und die verbleibende Aktivitätsdauer war – verglichen mit dem vorliegend zu beurteilenden Fall – ebenfalls bedeutend höher (vgl. E. 3.5.3.1.). Im Ergebnis gleich argumentierte das Bundesgericht im Fall eines selbstständig erwerbenden Autorestaurators (Urteil 8C_308/2017 vom 27. September 2017 E. 4.2.3.).
4.7.4. Soweit ersichtlich, hatte sich das Bundesgericht bislang eher selten mit der Invaliditätsbemessung von angestellten Personen zu befassen, die nach Eintritt des Gesundheitsschadens zu einem reduzierten Pensum im angestammten Beruf weiterarbeiten konnten. Auch hier unterscheiden sich die Fälle, in denen das Bundesgericht eine zumutbare Verwertung der Restarbeitsfähigkeit verneint hat, vom vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt. So handelte es sich – wie bei den Selbstständigerwerbenden – um Fälle, in denen die Differenz zwischen der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in einer Verweistätigkeit bedeutend höher war als im vorliegenden Fall (u.a. Urteil 8C_109/2018 vom 8. November 2018 betreffend einen Koch mit 50%iger Arbeitsfähigkeit als Koch und 100%iger Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit [E. 4.3.2. des Urteils]; Urteil 8C_13/2017 vom 21. Juni 2017 betreffend einen Kundenmaurer mit 60%iger Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf [E. 3.2.2. des Urteils] und einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit [E. 3.2.1. des Urteils]). Der Koch hatte im Übrigen – im Unterschied zum Beschwerdeführer – seine Stelle gewechselt und war nicht mehr beim bisherigen Arbeitgeber tätig (vgl. E. 4.3.1. des Urteils). Der Kundenmaurer war – vergleichbar mit dem vorliegenden Beschwerdeführer – bei seinem alten Arbeitgeber geblieben (E. 3.2.2. des Urteils). Bei ihm war allerdings die verbliebene Aktivitätsdauer [neun Jahre; E. 3.3.3. des Urteils] deutlich höher.
4.9.2. Der Wechsel der beruflichen Tätigkeit kann auch nur dann als zumutbar erachtet werden, wenn dadurch eine erhebliche Verringerung des Schadens zu erwarten ist (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_236/2009 vom 7. Oktober 2009 E. 4.5), was jedoch nicht der Fall wäre. Ergänzend ist anzufügen, dass die Tabellenlöhne – wie einhellig anerkannt wird – letztlich zu hoch resp. unrealistisch erscheinen. Dies führte in der Zwischenzeit im Bereich der Invalidenversicherung dazu, dass per 1. Januar 2024 insb. Art. 26bis Abs. 3 Satz 1 IVV in Kraft getreten ist, wonach vom statistisch bestimmten Wert pauschal 10 % abgezogen werden. Damit wollte man der "invaliditätsbedingt erschwerten Realisierung der Einkommen gemäss den Zentralwerten der LSE" etwas entgegenhalten (vgl. dazu S. 11 des erläuternden Berichtes des EDI vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung, Umsetzung der Motion SGK-N 22.3377 "Invaliditätskonforme Tabellenlöhne bei der Berechnung des IV-Grads"). Auch diese Verordnungsänderung zeigt, dass sich ein realitätsnäherer Lohn bei Fr. 61'473.60 bewegen würde. Die Differenz zwischen dem tatsächlichen Lohn würde daher bei einer realistischeren Betrachtungsweise noch Fr. 6'830.-- betragen. Aus dem Dossier ergibt sich ausserdem, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur deswegen keine Lohnerhöhung erhalten hat, weil er aus nachvollziehbaren Gründen nicht danach gefragt hat (vgl. SUVA-Akte 145). Hätte er um eine Lohnerhöhung ersucht, wäre daher auch das Valideneinkommen höher zu veranschlagen (gewesen), was zu einer geringeren Differenz zum Tabellenlohn geführt hätte.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 28. Mai 2025 insoweit aufgehoben, als mit diesem ein Rentenanspruch verneint wird. Die Beschwerdegegnerin wird dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab dem 1. April 2024 eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % zuzusprechen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer auszurichten.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit