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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 26.
März 2026
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr.
med. R. von Aarburg, Dr. phil. N. Bechtel und a. o. Gerichtsschreiberin MLaw L. Wepfer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dominique Flach, Flach
Advokatur GmbH, Steinengraben 55, 4051 Basel
Beschwerdeführerin
B____ Versicherungen AG
[...]
vertreten durch lic. iur. Lorenz Fivian,
Freiburgstrasse 25, Postfach 73, 3280 Murten
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2025.34
Einspracheentscheid vom 26. Mai
2025
Endzustand nicht mit dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen
Tatsachen
I.
A____ (Beschwerdeführerin), geboren am [...] 1975, war zuletzt
seit dem 1. Juli 2018 in einem Teilzeitpensum im C____ Bistro (D____ GmbH;
nachfolgend: Arbeitgeber) in [...] tätig und bei der B____ Versicherungen AG (Beschwerdegegnerin)
im Rahmen der obligatorischen Unfallversicherung versichert (Schadensmeldung
vom 18. Januar 2022, Allgemeine Akten [AA] 1). Parallel dazu absolvierte
die Beschwerdeführerin eine Ausbildung zur Fahrlehrerin (Beschwerde vom 26.
Juni 2025, Rz. 5).
Mit Schadenmeldung vom 18. Januar 2022 teilte der Arbeitgeber
der Beschwerdegegnerin mit, dass der Beschwerdeführerin ein Pferd auf den Fuss
gestanden sei und sie sich am rechten Fuss verletzt habe (AA 1). Daraufhin
wurde die Beschwerdeführerin mehrfach medizinisch untersucht und die Beschwerdegegnerin
erbrachte die gesetzlichen Leistungen (vgl. bspw. Taggeldabrechnung vom 25.
Januar 2022, AA 3; Taggeldabrechnung vom 11. März 2022, AA 8; CT-Bericht
vom 18. Januar 2022 von Dr. med. E____, FMH Radiologie, der F____ Klinik AG,
Medizinische Akten [MA] 2; MRI-Bericht vom 26. Januar 2022 von Dr. med. G____,
FMH Radiologie, der F____ Klinik AG, MA 4).
Am 21. Februar 2022 wurde sodann der Verdacht auf Morbus Sudeck
(Complex Regional Pain Syndrom oder komplexes regionales Schmerzsyndrom [nachfolgend
CRPS]) geäussert (Sprechstundenbericht vom 21. Februar 2022 von Dr. med. H____,
FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, MA 6),
welches am 2. März 2022 nach den Budapester Diagnosekriterien bestätigt wurde (Sprechstundenbericht
vom 2. März 2022 von Dr. med. I____, FMH Anästhesiologie und Intensivmedizin, MA 8).
Seit dem 10. Juli 2022 konnte die Beschwerdeführerin ein
50%-iges Teilzeitpensum im Service antreten (vgl. Sprechstundenbericht vom 23.
August 2022 von Dr. med. H____, MA 17). Aufgrund erneut aufkommender Symptome
wurde sie im November wieder zu 100% arbeitsunfähig geschrieben (vgl.
Sprechstundenbericht vom 3. November 2022 von Dr. med. H____, MA 22).
Mit Schreiben vom 13. Oktober 2022 informierte die Beschwerdegegnerin
die Beschwerdeführerin, dass sie gemäss den insgesamt vorliegenden Akten die
Taggelder bis zum 9. Juli 2022 übernehmen werde (AA 31).
Der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. J____, FMH Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, empfahl am 22. Dezember
2022 ein SPECT/CT-Scan, um das CRPS zu bestätigen (Aktenbeurteilung vom 22. Dezember
2022, MA 29). Dieser Scan wurde am 19. Januar 2023 durchgeführt (Bericht vom
26. Januar 2023 von Dr. med. K____, FMH Nuklearmedizin, des L____spitals [...],
MA 38).
Die Beschwerdegegnerin stellte ihre Leistungen mit Schreiben
vom 27. Februar 2023 rückwirkend per August 2022 ein (AA 36). Darauf reagierte
die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 4. Mai 2023 (AA 40). Mit Verfügung
vom 6. Juli 2023 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Entscheid (AA 43) und
mit Einsprache vom 21. Juli 2023 die Beschwerdeführerin an ihren Einwänden
fest (AA 45).
Die Beschwerdegegnerin gab ein bidisziplinäres Gutachten in den
Bereichen Orthopädie und Neurologie bei der M____ GmbH (nachfolgend M____ GmbH)
in Auftrag (Gutachten vom 25. Februar 2025, MA 85). Gestützt auf dieses
Gutachten wurde die Verfügung vom 6. Juli 2023 mit Einspracheentscheid vom 26.
Mai 2025 bestätigt (AA 85).
II.
a)
Hiergegen hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin am 26. Juni
2025 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Darin
beantragt sie die Aufhebung der Verfügung vom 26. Mai 2025. Weiter sei der
Beschwerdeführerin die Leistungen nach UVG zu erbringen und die unentgeltliche
Rechtspflege mit Advokatin Dominique Flach als Rechtsbeiständin zu bewilligen.
b)
Die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian,
schliesst mit Beschwerdeantwort vom 15. September 2025 auf Abweisung der
Beschwerde und Bestätigung des Einspracheentscheids vom 26. Mai 2025.
c)
Mit Schreiben vom 18. September 2025 reicht die Beschwerdegegnerin das
ergänzende Aktenbordereau ein.
d)
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2025 bewilligt die Instruktionsrichterin der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsvertretung mit Advokatin Dominique
Flach.
e)
Mit Replik vom 18. November 2025 beziehungsweise Duplik vom 17. Dezember
2025 halten die Parteien an ihren Rechtbegehren fest.
III.
Am 26. März
2026 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 1 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR
832.20) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
Da die Beschwerdeführerin im Kanton Basel-Stadt wohnhaft ist, ist das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Beurteilung der Beschwerde örtlich
zuständig. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG; SG 154.100]).
1.2.
Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind –
einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin bringt insbesondere vor, dass sich die
Beschwerden der Beschwerdeführerin per August 2022 stabilisiert hätten und der
Status quo sine zu diesem Zeitpunkt erreicht worden sei (Beschwerdeantwort vom
15. September 2025, Rz. 2.5). Gemäss dem Gutachten der M____ GmbH vom 25. Februar 2025
könne aus orthopädischer und neurologischer Sicht von einer Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung der Unfallfolgen mehr erwartet
werden. Somit durfte sie den Fall abschliessen (a.a.O., Rz. 2.7).
2.2.
Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend,
die Beschwerdegegnerin hätte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beweisen
müssen, dass die Beschwerdeführerin auch ohne das Unfallereignis vom 17. Januar
2022 unter den gleichen Gesundheitsstörungen leiden würde. Die
Beschwerdegegnerin versuche diesen Nachweis mit dem bidisziplinären Gutachten
der M____ GmbH zu erbringen (Beschwerde vom 26. Juni 2025, Rz. 12). Der Wegfall
der Kausalität könne mit dem Gutachten jedoch nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Mangels Beweises des Wegfalls der
Kausalität würde sich die Einstellung der Versicherungsleistungen per August
2022 nicht rechtfertigen (a.a.O., Rz. 18).
2.3.
Streitig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin
zu Recht ab Ende August 2022 ihre Leistungen einstellte.
3.
3.1.
Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der
obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt,
die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten zu gewähren.
3.2.
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt erst, wenn der
Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens
darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden
Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte)
Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo
ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen
Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später
eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (vgl. u.a. BGE 146 V 51, 55
f. E. 5.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017
E. 3.2.2 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante
entfällt demnach die Teilursächlichkeit für noch bestehende Beschwerden.
Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der
Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel Leistungen zu
erbringen, worunter neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und
Kostenvergütungen und somit Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit
Hinweisen).
3.3.
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen
Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber
das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im
Sozialversicherungsrecht überwiegenden Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs
genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (zum Ganzen vgl. BGE
129 V 177, 181 E. 3.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August
2023 E. 3.3; vgl. auch BGE 138 V 218, 221 E. 6).
3.4.
Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang
muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen
einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung mit dem im
Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich
fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Hat der
Unfallversicherer die Kausalität der im Anschluss an einen Unfall aufgetretenen
Beschwerden einmal anerkannt, trägt die Beweislast für deren geltend gemachten
Wegfall aufgrund des Erreichens des Status quo sine oder allenfalls des Status
quo ante – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender
Kausalzusammenhang überhaupt je gegeben war – nicht die betroffene und
Versicherungsleistungen beanspruchende Person, sondern der Unfallversicherer.
Dies, weil es sich dabei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt (BGE 146
V 51, 56 E. 5.1 sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März
2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).
4.
4.1.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Status quo sine gemäss
Ausführungen der Beschwerdegegnerin Ende August 2022 eintrat.
4.2.
Die Beschwerdegegnerin bringt vor, gemäss dem Gutachten der M____ GmbH
habe am 25. Februar 2022 ein CRPS diagnostiziert werden können, welches
natürlich kausal auf das Ereignis vom 17. Januar 2022 zurückzuführen sei.
Dieses sei inzwischen in Remission gegangen. Den Zeitpunkt des Eintritts der
Remission des CRPS sei von Dr. med. I____ am 28. April 2022 mit den Worten
festgehalten worden, «Insgesamt sehr erfreulicher Verlauf, so dass von einem
CRPS in Remission gesprochen werden kann» und im Sprechstundenbericht vom 5.
Juli 2022 von Dr. med. H____, «Das CRPS hat sich deutlich zum Positiven
entwickelt» (Beschwerdeantwort, Rz. 2.4). Gemäss der Kontrolle vom 5. Juli 2022
sei es der Beschwerdeführerin deutlich besser gegangen und das CRPS habe sich
deutlich zum Positiven entwickelt. Die Beschwerdeführerin habe ihre Tätigkeiten
wieder aufgenommen. Eineinhalb Monate nach der Aufnahme der Tätigkeit im
Service habe der behandelnde Arzt, Dr. med. H____ im Sprechstundenbericht vom
23. August 2022 überlastungsbedingte Rezidivklinik mit vermehrten
Beschwerden beschrieben. Der Begriff «überlastungsbedingte Rezidivklinik» würde
das erneute Auftreten klinischer Beschwerden («Rezidivklinik») nach einer Phase
der Besserung oder Heilung beschreiben, wobei die Ursache meistens in einer
erneuten oder andauernden Überlastung liegen würde. Dem beratenden Arzt, Dr.
med. J____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, seien die Akten mehrmals zur Beurteilung unterbreitet
worden. Aus seinem Bericht vom 26. Januar 2023 (22. Dezember
2022) gehe hervor, dass er aufgrund des SPECT/CT Scans vom 19. Januar 2023
daran festhalte, dass sich die Beschwerden der Beschwerdeführerin per August
2022 stabilisiert hätten und der Status quo sine zu diesem Zeitpunkt erreicht
worden sei (a.a.O., Rz. 2.5). Gemäss dem Gutachten der M____ GmbH vom 25.
Februar 2025 habe aus orthopädischer und neurologischer Sicht von einer
Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung der Unfallfolgen
mehr erwartet werden können. Somit habe die Beschwerdegegnerin den Fall
abschliessen dürfen (a.a.O., Rz. 2.7). Nach Abschluss der Behandlung der
organischen Unfallfolgen habe sie grundsätzlich die Adäquanz gemäss der
«Psycho-Praxis» prüfen müssen. Mangels Erfüllung einer ausreichenden Anzahl
(mindestens drei) objektiver Kriterien sei die Adäquanz für psychische
Beschwerden im Sinne der Psycho-Praxis offensichtlich zu verneinen (a.a.O., Rz.
2.9).
4.3.
Die Beschwerdeführerin führt demgegenüber aus, das von der
Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Gutachten würde zum Schluss kommen, dass
am 25. Februar 2022 ein CRPS korrekt diagnostiziert worden sei. Bei ihr
würde ein CRPS in Remission bestehen. Ob diese Remission vollständig oder
partiell sei, sei nicht eindeutig. Wenn sie nur partiell erfolgt wäre, besteht
nach wie vor Teilkausalität des offenkundig natürlich kausalen CRPS zum
Unfallereignis. Wenn nicht eindeutig sei, ob die Remission vollständig oder
partiell sei, könne der Nachweis offensichtlich nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erbracht werden (Beschwerde, Rz. 13). Vorliegend würde das
Problem bestehen, dass die Mediziner aus rechtlicher Sicht falsche
Schlussfolgerungen ziehen würden, indem sie die subjektiven Beschwerden der
Beschwerdeführerin ausklammern und einen organischen Gesundheitsschaden
verneinen würden. Das Gutachten sei nicht schlüssig, weil die
Schlussfolgerungen des Experten rechtlich nicht nachvollziehbar seien. Dies
würde insbesondere für die Schlussfolgerung gelten, dass keine Unfallfolgen
vorliegen und nicht einmal eine vorübergehende unfallkausale
Leistungseinschränkung eingetreten sein solle. Aufgrund der gutachterlichen
Erkenntnis, dass «offenkundig» ein natürlich kausales CRPS festgestellt worden
sei, müsse zumindest eine vorübergehende Verschlechterung eingetreten sein. Das
Gutachten sei aus diesen Gründen widersprüchlich und nicht beweiswertig und es
könne nicht als Entscheidgrundlage beigezogen werden (a.a.O., Rz. 17). Der
Wegfall der Kausalität könne mit dem Gutachten jedenfalls nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Mangels Beweises des
Wegfalls der Kausalität würde sich die Einstellung der Versicherungsleistungen
per August 2022 nicht rechtfertigen lassen. Die Beschwerdegegnerin sei
entsprechend zu verpflichten, ihre Leistungen weiterhin zu bringen. Würde das
Gericht zum Schluss kommen, dass der medizinische Endzustand erreicht sei,
würde ein Gerichtsgutachten beantragt, damit die noch offenen medizinische
Fragen geklärt werden könnten (a.a.O., Rz. 18). Der Versuch, die
Schmerzproblematik als noch rein subjektive Beschwerdesymptome auf die
Psychopraxis abzuwälzen, würde nicht verfangen (Replik, Rz. 4).
4.4.
Die Beschwerdegegnerin stützt sich für die Einstellungen der
Leistungen im Wesentlichen auf die Stellungnahmen ihres Vertrauensarztes Dr.
med. J____ (vgl. bspw. MA 26, 40, 50) und das Gutachten der M____ GmbH vom 25.
Februar 2025 (MA 85). Nachfolgend wird geprüft, ob diesen Beweiswert
zukommt.
4.5.
4.5.1. Die rechtsanwendende Behörde und Gerichte sind auf Unterlagen
angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen
sind (BGE 122 V 157, 158 f. E. 1b). Das Gericht hat diese medizinischen
Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess geltenden Grundsatz der
freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) frei sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen.
4.5.2.
Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232
E. 5.1; 125 V 351, 352 E. 3a mit Hinweisen). Ausschlaggebend für den Beweiswert
ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die
Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351, 352 E.
3a).
4.5.3.
Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe
Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten
externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber
soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit
ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).
4.6.
4.6.1. Nachfolgend ist die massgebliche medizinische Ausgangslage zu
würdigen.
4.6.2.
Dr. med. J____ nahm insgesamt elf Mal zum vorliegenden Fall Stellung (MA
9, 11, 14, 18, 23, 26, 29, 39, 44, 50 und 56). Zu Beginn führte er aus, dass
die Prognose des Heilungsverlaufes der Unfallverletzung für CRPS eher günstig
sei (Stellungnahme vom 31. März 2022, MA 11). Zur Prognose der
Arbeitsunfähigkeit in einer stehenden Tätigkeit antwortete er: «womöglich
Sommer 2022» und hinsichtlich einer sitzenden Tätigkeit: «womöglich Mai 2022».
In der Stellungnahme vom 5. Mai 2022 (MA 14) brachte er vor, die
Prognose des Heilungsverlaufes der Unfallverletzung sei günstig, aber das CRPS
noch vorhanden. Im Dezember wiederum äusserte sich Dr. med. J____
bezüglich der Prognose des Heilungsverlaufes und der Arbeitsfähigkeit des
rechten Fusses wie folgt: «das CRPS scheint zurückzukehren» («? Car CRPS semble
repartir.»; Stellungnahme vom 1. Dezember 2022, MA 23). Er empfahl am 22.
Dezember 2022 ein SPECT/CT-Scan durchzuführen (Aktenbeurteilung vom 22.
Dezember 2022, MA 29). Nach Einsicht des SPECT/CT Scans hielt Dr. med. J____
fest, der Scan würde auf beiden Seiten die gleichen degenerativen Läsionen
aufzeigen. Es gäbe kein Anzeichen für ein CRPS und keine traumatischen Folgen
rechts. Der Fall sei seit August 2022 stabil; der Status quo sine sei
erreicht (Stellungnahme vom 22. Dezember 2023 [recte: 26. Januar 2023], MA 39).
Sodann führte er in der Stellungnahme vom 11. Mai 2023 (MA 50) aus,
es sei nicht normal, dass sich ein CRPS erneut verschlechtern würde. Er halte
an seiner Auffassung fest.
4.6.3.
Aus den übrigen medizinischen Berichten lässt sich zum Teil eine andere
Einschätzung entnehmen. So führt etwa Dr. med. H____, Facharzt Orthopädie und
Traumatologie, in etlichen Arztberichten aus, die Beschwerdeführerin sei nur
teilweise arbeitsfähig. Im Sprechstundenbericht vom 4. Juli 2023 (MA 52) gab er
einerseits an, die Beschwerdeführerin habe um eine Steigerung der
Arbeitsfähigkeit auf 30% gebeten. Andererseits führte er weiter aus, dass das
CRPS nach wie vor aktiv sei (a.a.O., S. 2). Auch in weiteren
Sprechstundenbericht hielt er ein aktives CRPS und eine Arbeitsunfähigkeit von
70% fest (siehe beispielsweise den Bericht vom 31. Oktober 2023
[MA 57, S. 2], vom 16. Januar 2024 [MA 58, S. 2], vom
8. April 2024 [MA 59, S. 2], vom 4. Juni 2024 [MA 67, S. 2], vom
6. August 2024 [MA 68, S. 2]). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit
äusserte sich auch Dr. med. N____, FMH Allgemeine Innere Medizin und
Rheumatologie. Im rheumatologischen Abschlussbericht vom 23. Februar 2023
(MA 46) führte dieser aus, dass keine Anhaltspunkte für ein
rheumatisch-entzündliches Leiden bestünden. Ein CRPS erwog Dr. med. N____ als
möglich. Es bestehe sicherlich keine Arbeitsfähigkeit für eine Tätigkeit im
Service, hingegen eine solche als Fahrlehrerin (a.a.O., S. 2). Bezüglich des
CRPS lässt sich dem Bericht des MRI vom 15. Dezember 2022 von Dr. med. G____,
FMH Radiologie, der F____ Klinik AG (MA 27) andererseits entnehmen, es bestünden
keine Hinweise auf ein CRPS. Auch gemäss der Beurteilung des MRI vom 13.
Februar 2023 von Dr. med. O____, FMH Radiologie, der F____ Klinik AG (MA 41)
würden keine CRPS typischen Veränderungen bestehen (a.a.O., S. 1) und keine
radiologischen Zeichen eines CRPS (a.a.O., S. 2). Klinisch hätten sich in der
Konsultation keine Verfärbung und auch kein Temperaturunterschied gezeigt.
Demgegenüber wird im Bericht zum SPECT/CT-Scan festgehalten, bezüglich des
Status ein Jahr nach Auftreten eines CRPS seien skelettszintigraphisch negative
Befunde nicht ungewöhnlich (Bericht vom 26. Januar 2023 von Dr. med. K____,
FMH Nuklearmedizin, des L____spitals [...], MA 38). Gemäss der schmerzmedizinischen
Erstkonsultation vom 26. April 2023 von Dr. med. P____, FMH
Anästhesiologie, des L____spitals [...] (MA 49) seien die anamnestischen
Kriterien eines CRPS erfüllt. Die klinischen Befunde würden aktuell kein
florides CRPS zeigen. Er interpretierte die Symptomatik insgesamt im Rahmen
eines zuvor diagnostizierten CRPS mit aktuell nicht mehr erfüllten Budapest
Kriterien im Rahmen des zeitlichen Verlaufes. Das Schmerzbild sei gemischt
nozizeptiv neuropathisch (a.a.O., S. 3). Im ambulanten Bericht vom 27. Juli 2023
(MA 53) führte er aus, die Diagnosekriterien für ein CRPS seien aktuell
grenzwertig erfüllt (a.a.O., S. 2). Nach Ansicht von Prof. Dr. med. Q____,
FMH Neurologie, und R____ des L____spitals [...] (Bericht vom 7. August 2023, MA
54) würden sich die Befunde der klinischen neurologischen Untersuchung
(Allodynie, brennender Ruheschmerz, intermittierende Hyperuribämie mit teigigem
Ödem) mit einem komplexen regionalen Schmerzsyndrom vereinbaren lassen.
4.6.4.
Im Gutachten vom 25. Februar 2025 von Dr. med. S____, Facharzt für
orthopädische Chirurgie und Traumatologie, und Dr. med. T____, Facharzt für
Neurologie, der M____ GmbH (MA 85) werden die Diagnosen eines CRPS in
Remission (ICD-10 G90.51) und ätiologisch unklare, schmerzbedingte
Bewegungseinschränkung des rechten oberen Sprunggelenks (ICD-10 M25.67)
gestellt bei Status nach Kontusion des rechten Fusses durch einen Pferdehuf am
17. Januar 2022 (ICD-10: T93.8; a.a.O., S. 30). Definitionsgemäss bestehe heute
ein CRPS in Remission. Ob die Remission des CRPS vollständig oder nur partiell
sei, sei nicht eindeutig (a.a.O., S. 29). Gemäss dem Gutachten liegen keine
organisch nachweisbaren Unfallfolgen vor, die überwiegend wahrscheinlich
zumindest teilweise Folge des Unfalles vom 17. Januar 2022 seien (a.a.O.,
S. 31). Basierend auf den objektiven Befunden würde sich keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit postulieren lassen. Basierend auf den
subjektiven Angaben würde eine vorwiegend stehende und gehende Tätigkeit zeitlich
eingeschränkt ausführbar sein, wobei ein genaues Ausmass der Einschränkung –
definitionsgemäss bei ausschliesslich subjektiv berichteter und nicht durch
objektive Befunde gestützte Einschränkung - nicht abgeschätzt werden könne
(a.a.O., S. 32 f.). Es könne aus orthopädischer und neurologischer
Sicht von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung
der Unfallfolgen vom 17. Januar 2022 erwartet werden (a.a.O., S. 33). Somatisch
unfallfremde Faktoren würden sich keine erkennen lassen. Insoweit wurde eine
Verschlimmerung von unfallfremden Faktoren verneint (a.a.O., S. 32).
4.7.
4.7.1. Die Beschwerdegegnerin stützt ihren Entscheid im Wesentlichen
auf das Gutachten der M____ GmbH. In formeller Hinsicht fällt auf, dass verschiedene
ärztliche Berichte im Gutachten unberücksichtigt geblieben sind. Es fehlen
unter anderem:
-
die E-Mail von
Dr. med. H____ vom 28. September 2022 (MA 21);
-
der Röntgenbefund
des linken Fusses vom 24. Januar 2023 von Dr. med. U____ der Radiologie des L____spitals
[...] (MA 36);
-
das MRI OSG
rechts vom 13. Februar 2023 von Dr. med. O____ der F____ Klinik AG (M41);
-
der Bericht vom
15. Februar 2023 von Dr. med. V____, FMH Rheumatologie, des W____zentrums und
Institut für X____ (MA 43);
-
der Bericht vom
27. Juli 2023 von Dr. med. P____ des L____spitals [...] (MA 53);
-
die Berichte von Dr.
med. H____ vom 16. Januar 2024 (MA 58), vom 8. April 2024 (MA 59), vom 4.
Juni 2024 (MA 67) und 6. August 2024 (MA 68).
4.7.2. Weiter
äussert sich das Gutachten dahingehend, dass nicht eindeutig sei, ob das CRPS
vollständig oder partiell in Remission sei. Ob die Remission nun vollständig eingetreten
ist oder nicht, bleibt somit durch das Gutachten weiterhin ungeklärt. Im
Gutachten wird lediglich ausgeführt, dass keine organisch nachweisbaren
Unfallfolgen bestehen (vgl. Gutachten vom 25. Februar 2025, S. 31). Das
Gutachten gibt zudem keine Auskunft über den Verlauf, insbesondere enthält es
keine Aussagen darüber, ob die Kausalität für die Beschwerden im Zeitpunkt der
Einstellung der Leistungen im August 2022 weggefallen ist. Dies, weil die
Beschwerdegegnerin den Gutachtern keine entsprechende Frage unterbreitete. So
beantwortet das Gutachten den Eintritt des Endzustandes ebenfalls nur aus
echtzeitlicher Perspektive.
4.7.3. Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass das Gutachten der M____ GmbH weder unter
Berücksichtigung der gesamten medizinischen Vorakten erstellt wurde noch die
vorliegend zentrale Frage beantwortet, ob der unfallkausale Endzustand
beziehungsweise der Status quo sine bereits im August 2022 eingetreten ist, wie
im angefochtenen Einspracheentscheid postuliert. Dem Gutachten kann in dieser
Hinsicht kein Beweiswert zugemessen werden.
4.8.
Weder aus den Stellungnahmen von Dr. med. J____ noch dem Gutachten
der M____ GmbH kann die Beschwerdegegnerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
beweisen, dass der unfallbezogene Endzustand im August 2022 eingetreten
ist. Auch aus den übrigen medizinischen Akten lässt sich dieser nicht mit dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eruieren. Demnach lässt sich nicht
ableiten, wann im Verlauf der Endzustand erreicht wurde beziehungsweise, inwieweit
die Kausalität weggefallen ist. Deshalb ist die Beschwerde gutzuheissen und an
die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin hat den
Sachverhalt ergänzend abzuklären und mittels neurologischer und orthopädischer Begutachtung
im Wesentlichen zu ermitteln, ob und ab welchem Zeitpunkt die unfallbedingten
Verletzungsfolgen des leistungsbegründenden Unfalls vom 17. Januar 2022
ganz oder teilweise weggefallen sind, dies unter Beantwortung der Frage des
Endzustandes und der Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
5.
5.1.
Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde
gutzuheissen ist. Der Einspracheentscheid vom 26. Mai 2025 ist
aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur weiteren
Abklärung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Danach hat sie erneut über
den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu verfügen.
5.2.
Nach Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei
Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen
Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das UVG keine grundsätzliche Kostenpflicht
vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.
5.3.
Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der
Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden
durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in
durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel im Falle eines
Obsiegens eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer (8.1 %) zu. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann
dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Vorliegend ist in
Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen
Fall auszugehen. Da der vorliegende Fall in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht durchschnittlich kompliziert ist, rechtfertigt sich
eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00, zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr.
303.75.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 26. Mai 2025 aufgehoben und die Sache zur
weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung
an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.-- (inkl. Auslagen)
zuzüglich Fr. 303.75 (8.1%) Mehrwertsteuer auszuzahlen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a. o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw
L. Wepfer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: