Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 26. März 2026

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, Dr. phil. N. Bechtel und a. o. Gerichtsschreiberin MLaw L. Wepfer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dominique Flach, Flach Advokatur GmbH, Steinengraben 55, 4051 Basel   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

B____ Versicherungen AG

[...] 

vertreten durch lic. iur. Lorenz Fivian, Freiburgstrasse 25, Postfach 73, 3280 Murten   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2025.34

Einspracheentscheid vom 26. Mai 2025

Endzustand nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen


Tatsachen

I.        

A____ (Beschwerdeführerin), geboren am [...] 1975, war zuletzt seit dem 1. Juli 2018 in einem Teilzeitpensum im C____ Bistro (D____ GmbH; nachfolgend: Arbeitgeber) in [...] tätig und bei der B____ Versicherungen AG (Beschwerdegegnerin) im Rahmen der obligatorischen Unfallversicherung versichert (Schadensmeldung vom 18. Januar 2022, Allgemeine Akten [AA] 1). Parallel dazu absolvierte die Beschwerdeführerin eine Ausbildung zur Fahrlehrerin (Beschwerde vom 26. Juni 2025, Rz. 5).

Mit Schadenmeldung vom 18. Januar 2022 teilte der Arbeitgeber der Beschwerdegegnerin mit, dass der Beschwerdeführerin ein Pferd auf den Fuss gestanden sei und sie sich am rechten Fuss verletzt habe (AA 1). Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin mehrfach medizinisch untersucht und die Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen Leistungen (vgl. bspw. Taggeldabrechnung vom 25. Januar 2022, AA 3; Taggeldabrechnung vom 11. März 2022, AA 8; CT-Bericht vom 18. Januar 2022 von Dr. med. E____, FMH Radiologie, der F____ Klinik AG, Medizinische Akten [MA] 2; MRI-Bericht vom 26. Januar 2022 von Dr. med. G____, FMH Radiologie, der F____ Klinik AG, MA 4).

Am 21. Februar 2022 wurde sodann der Verdacht auf Morbus Sudeck (Complex Regional Pain Syndrom oder komplexes regionales Schmerzsyndrom [nachfolgend CRPS]) geäussert (Sprechstundenbericht vom 21. Februar 2022 von Dr. med. H____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, MA 6), welches am 2. März 2022 nach den Budapester Diagnosekriterien bestätigt wurde (Sprechstundenbericht vom 2. März 2022 von Dr. med. I____, FMH Anästhesiologie und Intensivmedizin, MA 8).

Seit dem 10. Juli 2022 konnte die Beschwerdeführerin ein 50%-iges Teilzeitpensum im Service antreten (vgl. Sprechstundenbericht vom 23. August 2022 von Dr. med. H____, MA 17). Aufgrund erneut aufkommender Symptome wurde sie im November wieder zu 100% arbeitsunfähig geschrieben (vgl. Sprechstundenbericht vom 3. November 2022 von Dr. med. H____, MA 22).

Mit Schreiben vom 13. Oktober 2022 informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin, dass sie gemäss den insgesamt vorliegenden Akten die Taggelder bis zum 9. Juli 2022 übernehmen werde (AA 31).

Der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. J____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, empfahl am 22. Dezember 2022 ein SPECT/CT-Scan, um das CRPS zu bestätigen (Aktenbeurteilung vom 22. Dezember 2022, MA 29). Dieser Scan wurde am 19. Januar 2023 durchgeführt (Bericht vom 26. Januar 2023 von Dr. med. K____, FMH Nuklearmedizin, des L____spitals [...], MA 38).

Die Beschwerdegegnerin stellte ihre Leistungen mit Schreiben vom 27. Februar 2023 rückwirkend per August 2022 ein (AA 36). Darauf reagierte die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 4. Mai 2023 (AA 40). Mit Verfügung vom 6. Juli 2023 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Entscheid (AA 43) und mit Einsprache vom 21. Juli 2023 die Beschwerdeführerin an ihren Einwänden fest (AA 45).

Die Beschwerdegegnerin gab ein bidisziplinäres Gutachten in den Bereichen Orthopädie und Neurologie bei der M____ GmbH (nachfolgend M____ GmbH) in Auftrag (Gutachten vom 25. Februar 2025, MA 85). Gestützt auf dieses Gutachten wurde die Verfügung vom 6. Juli 2023 mit Einspracheentscheid vom 26. Mai 2025 bestätigt (AA 85).

II.       

a)           Hiergegen hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin am 26. Juni 2025 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Darin beantragt sie die Aufhebung der Verfügung vom 26. Mai 2025. Weiter sei der Beschwerdeführerin die Leistungen nach UVG zu erbringen und die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokatin Dominique Flach als Rechtsbeiständin zu bewilligen.

b)           Die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian, schliesst mit Beschwerdeantwort vom 15. September 2025 auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Einspracheentscheids vom 26. Mai 2025.

c)            Mit Schreiben vom 18. September 2025 reicht die Beschwerdegegnerin das ergänzende Aktenbordereau ein.

d)           Mit Verfügung vom 17. Oktober 2025 bewilligt die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsvertretung mit Advokatin Dominique Flach.

e)           Mit Replik vom 18. November 2025 beziehungsweise Duplik vom 17. Dezember 2025 halten die Parteien an ihren Rechtbegehren fest.

III.     

Am 26. März 2026 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1). Da die Beschwerdeführerin im Kanton Basel-Stadt wohnhaft ist, ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Beurteilung der Beschwerde örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG; SG 154.100]).

1.2.          Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin bringt insbesondere vor, dass sich die Beschwerden der Beschwerdeführerin per August 2022 stabilisiert hätten und der Status quo sine zu diesem Zeitpunkt erreicht worden sei (Beschwerdeantwort vom 15. September 2025, Rz. 2.5). Gemäss dem Gutachten der M____ GmbH vom 25. Februar 2025 könne aus orthopädischer und neurologischer Sicht von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung der Unfallfolgen mehr erwartet werden. Somit durfte sie den Fall abschliessen (a.a.O., Rz. 2.7).

2.2.          Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin hätte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beweisen müssen, dass die Beschwerdeführerin auch ohne das Unfallereignis vom 17. Januar 2022 unter den gleichen Gesundheitsstörungen leiden würde. Die Beschwerdegegnerin versuche diesen Nachweis mit dem bidisziplinären Gutachten der M____ GmbH zu erbringen (Beschwerde vom 26. Juni 2025, Rz. 12). Der Wegfall der Kausalität könne mit dem Gutachten jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Mangels Beweises des Wegfalls der Kausalität würde sich die Einstellung der Versicherungsleistungen per August 2022 nicht rechtfertigen (a.a.O., Rz. 18).

2.3.          Streitig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ab Ende August 2022 ihre Leistungen einstellte.

 

3.                

3.1.          Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren.

3.2.          Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (vgl. u.a. BGE 146 V 51, 55 f. E. 5.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt demnach die Teilursächlichkeit für noch bestehende Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel Leistungen zu erbringen, worunter neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen und somit Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

3.3.          Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht überwiegenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (zum Ganzen vgl. BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 3.3; vgl. auch BGE 138 V 218, 221 E. 6).

3.4.          Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Hat der Unfallversicherer die Kausalität der im Anschluss an einen Unfall aufgetretenen Beschwerden einmal anerkannt, trägt die Beweislast für deren geltend gemachten Wegfall aufgrund des Erreichens des Status quo sine oder allenfalls des Status quo ante – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender Kausalzusammenhang überhaupt je gegeben war – nicht die betroffene und Versicherungsleistungen beanspruchende Person, sondern der Unfallversicherer. Dies, weil es sich dabei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt (BGE 146 V 51, 56 E. 5.1 sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).

4.                

4.1.          Streitig und zu prüfen ist, ob der Status quo sine gemäss Ausführungen der Beschwerdegegnerin Ende August 2022 eintrat.

4.2.          Die Beschwerdegegnerin bringt vor, gemäss dem Gutachten der M____ GmbH habe am 25. Februar 2022 ein CRPS diagnostiziert werden können, welches natürlich kausal auf das Ereignis vom 17. Januar 2022 zurückzuführen sei. Dieses sei inzwischen in Remission gegangen. Den Zeitpunkt des Eintritts der Remission des CRPS sei von Dr. med. I____ am 28. April 2022 mit den Worten festgehalten worden, «Insgesamt sehr erfreulicher Verlauf, so dass von einem CRPS in Remission gesprochen werden kann» und im Sprechstundenbericht vom 5. Juli 2022 von Dr. med. H____, «Das CRPS hat sich deutlich zum Positiven entwickelt» (Beschwerdeantwort, Rz. 2.4). Gemäss der Kontrolle vom 5. Juli 2022 sei es der Beschwerdeführerin deutlich besser gegangen und das CRPS habe sich deutlich zum Positiven entwickelt. Die Beschwerdeführerin habe ihre Tätigkeiten wieder aufgenommen. Eineinhalb Monate nach der Aufnahme der Tätigkeit im Service habe der behandelnde Arzt, Dr. med. H____ im Sprechstundenbericht vom 23. August 2022 überlastungsbedingte Rezidivklinik mit vermehrten Beschwerden beschrieben. Der Begriff «überlastungsbedingte Rezidivklinik» würde das erneute Auftreten klinischer Beschwerden («Rezidivklinik») nach einer Phase der Besserung oder Heilung beschreiben, wobei die Ursache meistens in einer erneuten oder andauernden Überlastung liegen würde. Dem beratenden Arzt, Dr. med. J____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, seien die Akten mehrmals zur Beurteilung unterbreitet worden. Aus seinem Bericht vom 26. Januar 2023 (22. Dezember 2022) gehe hervor, dass er aufgrund des SPECT/CT Scans vom 19. Januar 2023 daran festhalte, dass sich die Beschwerden der Beschwerdeführerin per August 2022 stabilisiert hätten und der Status quo sine zu diesem Zeitpunkt erreicht worden sei (a.a.O., Rz. 2.5). Gemäss dem Gutachten der M____ GmbH vom 25. Februar 2025 habe aus orthopädischer und neurologischer Sicht von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung der Unfallfolgen mehr erwartet werden können. Somit habe die Beschwerdegegnerin den Fall abschliessen dürfen (a.a.O., Rz. 2.7). Nach Abschluss der Behandlung der organischen Unfallfolgen habe sie grundsätzlich die Adäquanz gemäss der «Psycho-Praxis» prüfen müssen. Mangels Erfüllung einer ausreichenden Anzahl (mindestens drei) objektiver Kriterien sei die Adäquanz für psychische Beschwerden im Sinne der Psycho-Praxis offensichtlich zu verneinen (a.a.O., Rz. 2.9).

4.3.          Die Beschwerdeführerin führt demgegenüber aus, das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Gutachten würde zum Schluss kommen, dass am 25. Februar 2022 ein CRPS korrekt diagnostiziert worden sei. Bei ihr würde ein CRPS in Remission bestehen. Ob diese Remission vollständig oder partiell sei, sei nicht eindeutig. Wenn sie nur partiell erfolgt wäre, besteht nach wie vor Teilkausalität des offenkundig natürlich kausalen CRPS zum Unfallereignis. Wenn nicht eindeutig sei, ob die Remission vollständig oder partiell sei, könne der Nachweis offensichtlich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erbracht werden (Beschwerde, Rz. 13). Vorliegend würde das Problem bestehen, dass die Mediziner aus rechtlicher Sicht falsche Schlussfolgerungen ziehen würden, indem sie die subjektiven Beschwerden der Beschwerdeführerin ausklammern und einen organischen Gesundheitsschaden verneinen würden. Das Gutachten sei nicht schlüssig, weil die Schlussfolgerungen des Experten rechtlich nicht nachvollziehbar seien. Dies würde insbesondere für die Schlussfolgerung gelten, dass keine Unfallfolgen vorliegen und nicht einmal eine vorübergehende unfallkausale Leistungseinschränkung eingetreten sein solle. Aufgrund der gutachterlichen Erkenntnis, dass «offenkundig» ein natürlich kausales CRPS festgestellt worden sei, müsse zumindest eine vorübergehende Verschlechterung eingetreten sein. Das Gutachten sei aus diesen Gründen widersprüchlich und nicht beweiswertig und es könne nicht als Entscheidgrundlage beigezogen werden (a.a.O., Rz. 17). Der Wegfall der Kausalität könne mit dem Gutachten jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Mangels Beweises des Wegfalls der Kausalität würde sich die Einstellung der Versicherungsleistungen per August 2022 nicht rechtfertigen lassen. Die Beschwerdegegnerin sei entsprechend zu verpflichten, ihre Leistungen weiterhin zu bringen. Würde das Gericht zum Schluss kommen, dass der medizinische Endzustand erreicht sei, würde ein Gerichtsgutachten beantragt, damit die noch offenen medizinische Fragen geklärt werden könnten (a.a.O., Rz. 18). Der Versuch, die Schmerzproblematik als noch rein subjektive Beschwerdesymptome auf die Psychopraxis abzuwälzen, würde nicht verfangen (Replik, Rz. 4).

4.4.          Die Beschwerdegegnerin stützt sich für die Einstellungen der Leistungen im Wesentlichen auf die Stellungnahmen ihres Vertrauensarztes Dr. med. J____ (vgl. bspw. MA 26, 40, 50) und das Gutachten der M____ GmbH vom 25. Februar 2025 (MA 85). Nachfolgend wird geprüft, ob diesen Beweiswert zukommt.

4.5.          4.5.1. Die rechtsanwendende Behörde und Gerichte sind auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157, 158 f. E. 1b). Das Gericht hat diese medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) frei sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen.

4.5.2.      Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1; 125 V 351, 352 E. 3a mit Hinweisen). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.5.3.      Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).

4.6.          4.6.1. Nachfolgend ist die massgebliche medizinische Ausgangslage zu würdigen.

4.6.2.      Dr. med. J____ nahm insgesamt elf Mal zum vorliegenden Fall Stellung (MA 9, 11, 14, 18, 23, 26, 29, 39, 44, 50 und 56). Zu Beginn führte er aus, dass die Prognose des Heilungsverlaufes der Unfallverletzung für CRPS eher günstig sei (Stellungnahme vom 31. März 2022, MA 11). Zur Prognose der Arbeitsunfähigkeit in einer stehenden Tätigkeit antwortete er: «womöglich Sommer 2022» und hinsichtlich einer sitzenden Tätigkeit: «womöglich Mai 2022». In der Stellungnahme vom 5. Mai 2022 (MA 14) brachte er vor, die Prognose des Heilungsverlaufes der Unfallverletzung sei günstig, aber das CRPS noch vorhanden. Im Dezember wiederum äusserte sich Dr. med. J____ bezüglich der Prognose des Heilungsverlaufes und der Arbeitsfähigkeit des rechten Fusses wie folgt: «das CRPS scheint zurückzukehren» («? Car CRPS semble repartir.»; Stellungnahme vom 1. Dezember 2022, MA 23). Er empfahl am 22. Dezember 2022 ein SPECT/CT-Scan durchzuführen (Aktenbeurteilung vom 22. Dezember 2022, MA 29). Nach Einsicht des SPECT/CT Scans hielt Dr. med. J____ fest, der Scan würde auf beiden Seiten die gleichen degenerativen Läsionen aufzeigen. Es gäbe kein Anzeichen für ein CRPS und keine traumatischen Folgen rechts. Der Fall sei seit August 2022 stabil; der Status quo sine sei erreicht (Stellungnahme vom 22. Dezember 2023 [recte: 26. Januar 2023], MA 39). Sodann führte er in der Stellungnahme vom 11. Mai 2023 (MA 50) aus, es sei nicht normal, dass sich ein CRPS erneut verschlechtern würde. Er halte an seiner Auffassung fest.

4.6.3.      Aus den übrigen medizinischen Berichten lässt sich zum Teil eine andere Einschätzung entnehmen. So führt etwa Dr. med. H____, Facharzt Orthopädie und Traumatologie, in etlichen Arztberichten aus, die Beschwerdeführerin sei nur teilweise arbeitsfähig. Im Sprechstundenbericht vom 4. Juli 2023 (MA 52) gab er einerseits an, die Beschwerdeführerin habe um eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 30% gebeten. Andererseits führte er weiter aus, dass das CRPS nach wie vor aktiv sei (a.a.O., S. 2). Auch in weiteren Sprechstundenbericht hielt er ein aktives CRPS und eine Arbeitsunfähigkeit von 70% fest (siehe beispielsweise den Bericht vom 31. Oktober 2023 [MA 57, S. 2], vom 16. Januar 2024 [MA 58, S. 2], vom 8. April 2024 [MA 59, S. 2], vom 4. Juni 2024 [MA 67, S. 2], vom 6. August 2024 [MA 68, S. 2]). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit äusserte sich auch Dr. med. N____, FMH Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie. Im rheumatologischen Abschlussbericht vom 23. Februar 2023 (MA 46) führte dieser aus, dass keine Anhaltspunkte für ein rheumatisch-entzündliches Leiden bestünden. Ein CRPS erwog Dr. med. N____ als möglich. Es bestehe sicherlich keine Arbeitsfähigkeit für eine Tätigkeit im Service, hingegen eine solche als Fahrlehrerin (a.a.O., S. 2). Bezüglich des CRPS lässt sich dem Bericht des MRI vom 15. Dezember 2022 von Dr. med. G____, FMH Radiologie, der F____ Klinik AG (MA 27) andererseits entnehmen, es bestünden keine Hinweise auf ein CRPS. Auch gemäss der Beurteilung des MRI vom 13. Februar 2023 von Dr. med. O____, FMH Radiologie, der F____ Klinik AG (MA 41) würden keine CRPS typischen Veränderungen bestehen (a.a.O., S. 1) und keine radiologischen Zeichen eines CRPS (a.a.O., S. 2). Klinisch hätten sich in der Konsultation keine Verfärbung und auch kein Temperaturunterschied gezeigt. Demgegenüber wird im Bericht zum SPECT/CT-Scan festgehalten, bezüglich des Status ein Jahr nach Auftreten eines CRPS seien skelettszintigraphisch negative Befunde nicht ungewöhnlich (Bericht vom 26. Januar 2023 von Dr. med. K____, FMH Nuklearmedizin, des L____spitals [...], MA 38). Gemäss der schmerzmedizinischen Erstkonsultation vom 26. April 2023 von Dr. med. P____, FMH Anästhesiologie, des L____spitals [...] (MA 49) seien die anamnestischen Kriterien eines CRPS erfüllt. Die klinischen Befunde würden aktuell kein florides CRPS zeigen. Er interpretierte die Symptomatik insgesamt im Rahmen eines zuvor diagnostizierten CRPS mit aktuell nicht mehr erfüllten Budapest Kriterien im Rahmen des zeitlichen Verlaufes. Das Schmerzbild sei gemischt nozizeptiv neuropathisch (a.a.O., S. 3). Im ambulanten Bericht vom 27. Juli 2023 (MA 53) führte er aus, die Diagnosekriterien für ein CRPS seien aktuell grenzwertig erfüllt (a.a.O., S. 2). Nach Ansicht von Prof. Dr. med. Q____, FMH Neurologie, und R____ des L____spitals [...] (Bericht vom 7. August 2023, MA 54) würden sich die Befunde der klinischen neurologischen Untersuchung (Allodynie, brennender Ruheschmerz, intermittierende Hyperuribämie mit teigigem Ödem) mit einem komplexen regionalen Schmerzsyndrom vereinbaren lassen.

4.6.4.      Im Gutachten vom 25. Februar 2025 von Dr. med. S____, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, und Dr. med. T____, Facharzt für Neurologie, der M____ GmbH (MA 85) werden die Diagnosen eines CRPS in Remission (ICD-10 G90.51) und ätiologisch unklare, schmerzbedingte Bewegungseinschränkung des rechten oberen Sprunggelenks (ICD-10 M25.67) gestellt bei Status nach Kontusion des rechten Fusses durch einen Pferdehuf am 17. Januar 2022 (ICD-10: T93.8; a.a.O., S. 30). Definitionsgemäss bestehe heute ein CRPS in Remission. Ob die Remission des CRPS vollständig oder nur partiell sei, sei nicht eindeutig (a.a.O., S. 29). Gemäss dem Gutachten liegen keine organisch nachweisbaren Unfallfolgen vor, die überwiegend wahrscheinlich zumindest teilweise Folge des Unfalles vom 17. Januar 2022 seien (a.a.O., S. 31). Basierend auf den objektiven Befunden würde sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit postulieren lassen. Basierend auf den subjektiven Angaben würde eine vorwiegend stehende und gehende Tätigkeit zeitlich eingeschränkt ausführbar sein, wobei ein genaues Ausmass der Einschränkung – definitionsgemäss bei ausschliesslich subjektiv berichteter und nicht durch objektive Befunde gestützte Einschränkung - nicht abgeschätzt werden könne (a.a.O., S. 32 f.). Es könne aus orthopädischer und neurologischer Sicht von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung der Unfallfolgen vom 17. Januar 2022 erwartet werden (a.a.O., S. 33). Somatisch unfallfremde Faktoren würden sich keine erkennen lassen. Insoweit wurde eine Verschlimmerung von unfallfremden Faktoren verneint (a.a.O., S. 32).

4.7.          4.7.1. Die Beschwerdegegnerin stützt ihren Entscheid im Wesentlichen auf das Gutachten der M____ GmbH. In formeller Hinsicht fällt auf, dass verschiedene ärztliche Berichte im Gutachten unberücksichtigt geblieben sind. Es fehlen unter anderem:

-       die E-Mail von Dr. med. H____ vom 28. September 2022 (MA 21);

-       der Röntgenbefund des linken Fusses vom 24. Januar 2023 von Dr. med. U____ der Radiologie des L____spitals [...] (MA 36);

-       das MRI OSG rechts vom 13. Februar 2023 von Dr. med. O____ der F____ Klinik AG (M41);

-       der Bericht vom 15. Februar 2023 von Dr. med. V____, FMH Rheumatologie, des W____zentrums und Institut für X____ (MA 43);

-       der Bericht vom 27. Juli 2023 von Dr. med. P____ des L____spitals [...] (MA 53);

-       die Berichte von Dr. med. H____ vom 16. Januar 2024 (MA 58), vom 8. April 2024 (MA 59), vom 4. Juni 2024 (MA 67) und 6. August 2024 (MA 68).

4.7.2.      Weiter äussert sich das Gutachten dahingehend, dass nicht eindeutig sei, ob das CRPS vollständig oder partiell in Remission sei. Ob die Remission nun vollständig eingetreten ist oder nicht, bleibt somit durch das Gutachten weiterhin ungeklärt. Im Gutachten wird lediglich ausgeführt, dass keine organisch nachweisbaren Unfallfolgen bestehen (vgl. Gutachten vom 25. Februar 2025, S. 31). Das Gutachten gibt zudem keine Auskunft über den Verlauf, insbesondere enthält es keine Aussagen darüber, ob die Kausalität für die Beschwerden im Zeitpunkt der Einstellung der Leistungen im August 2022 weggefallen ist. Dies, weil die Beschwerdegegnerin den Gutachtern keine entsprechende Frage unterbreitete. So beantwortet das Gutachten den Eintritt des Endzustandes ebenfalls nur aus echtzeitlicher Perspektive.

4.7.3.      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Gutachten der M____ GmbH weder unter Berücksichtigung der gesamten medizinischen Vorakten erstellt wurde noch die vorliegend zentrale Frage beantwortet, ob der unfallkausale Endzustand beziehungsweise der Status quo sine bereits im August 2022 eingetreten ist, wie im angefochtenen Einspracheentscheid postuliert. Dem Gutachten kann in dieser Hinsicht kein Beweiswert zugemessen werden.

4.8.          Weder aus den Stellungnahmen von Dr. med. J____ noch dem Gutachten der M____ GmbH kann die Beschwerdegegnerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beweisen, dass der unfallbezogene Endzustand im August 2022 eingetreten ist. Auch aus den übrigen medizinischen Akten lässt sich dieser nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eruieren. Demnach lässt sich nicht ableiten, wann im Verlauf der Endzustand erreicht wurde beziehungsweise, inwieweit die Kausalität weggefallen ist. Deshalb ist die Beschwerde gutzuheissen und an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin hat den Sachverhalt ergänzend abzuklären und mittels neurologischer und orthopädischer Begutachtung im Wesentlichen zu ermitteln, ob und ab welchem Zeitpunkt die unfallbedingten Verletzungsfolgen des leistungsbegründenden Unfalls vom 17. Januar 2022 ganz oder teilweise weggefallen sind, dies unter Beantwortung der Frage des Endzustandes und der Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.

5.                

5.1.          Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Der Einspracheentscheid vom 26. Mai 2025 ist aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Danach hat sie erneut über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu verfügen. 

5.2.          Nach Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das UVG keine grundsätzliche Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 

5.3.          Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel im Falle eines Obsiegens eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1 %) zu. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Da der vorliegende Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durchschnittlich kompliziert ist, rechtfertigt sich eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00, zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.75.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 26. Mai 2025 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

            Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 303.75 (8.1%) Mehrwertsteuer auszuzahlen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die a. o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                                  MLaw L. Wepfer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Gesundheit

 

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