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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller, Dr. med. F. W. Eymann
und Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. Nicolai Fullin, Advokatur indemnis, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
Gegenstand
UV.2025.35
Einspracheentscheid vom 5. Juni 2025
Keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des wirbelsäulenchirurgischen Gutachtens zur Frage des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs gegeben; Beschwerde abgewiesen
Tatsachen
I.
a) Der 1987 geborene Beschwerdeführer war seit dem 30. August 2019 über die B____ mit Sitz in Basel als Elektroinstallateur bei der C____ im Einsatz (vgl. Temporär-Einsatzvertrag, SUVA-Akte 11) und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin unfallversichert. Am 8. Oktober 2019 zog der Beschwerdeführer auf einer Baustelle an einem Kabel. Dabei riss dieses und er stürzte auf das Gesäss (vgl. Schadenmeldung UVG [SUVA-Akte 1]; siehe auch die Angaben der versicherten Person [Fragebogen Unfall, SUVA-Akte 8]). Am 14. Oktober 2019 suchte er wegen stechender Schmerzen im Bereich des Steissbeins die Notfallstation des D____ auf. Das dort angefertigte MRI vom 14. Oktober 2019 zeigte eine nicht dislozierte Sakrumquerfraktur von SWK4 (vgl. SUVA-Akte 38). Es wurde eine konservative Behandlung angeordnet (vgl. Austrittsbericht des D____ vom 15. Oktober 2019, SUVA-Akte 7). Am 23. Oktober 2019 erfolgte nochmals eine röntgendiagnostische Abklärung. Diese zeigte keine sekundäre Dislokation der Querfraktur des SWK4 (vgl. SUVA-Akte 37). Ab dem 5. Dezember 2019 wurde dem Beschwerdeführer wieder eine 100 %-ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt (vgl. SUVA-Akte 20).
b) Bereits ab dem 25. März 2020 wurde dem Beschwerdeführer jedoch von sei-nem Hausarzt Dr. med. E____ wieder eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. SUVA-Akte 28; siehe auch SUVA-Akte 40, S. 2 und SUVA-Akte 43, S. 2). Die Beschwerdegegnerin traf in der Folge weitere Abklärungen. Namentlich holte sie von ihrem Kreisarzt eine Einschätzung ein (vgl. Bericht vom 14. April 2020, SUVA-Akte 36) und nahm in der Folge weitere Unterlagen zu den Akten (u. a. den Bericht des D____ vom 29. April 2020 [SUVA-Akte 50], den Bericht vom 5. Mai 2020 über das MRI Sacrum/ISG und LWS [SUVA-Akte 61] und den Bericht des D____ vom 14. Mai 2020 [SUVA-Akte 63, S. 2 f.]). Daraufhin äusserte sich am 19. Mai 2020 nochmals der Kreisarzt (vgl. SUVA-Akte 65, S. 2) und die Beschwerdegegnerin holte weitere ärztliche Unterlagen ein (u. a. den Zwischenbericht von Dr. med. E____ vom 27. Juni 2020; SUVA-Akte 87). Am 3. Juli 2020 nahm der Kreisarzt erneut Stellung (vgl. SUVA-Akte 97, S. 2). Eine weitere kreisärztliche Einschätzung des medizinischen Sachverhaltes erfolgte am 11. September 2020 (vgl. SUVA-Akte 110). Der Kreisarzt Dr. med. F____ nahm dabei insbesondere Stellung zum Bericht von Dr. med. G____ vom 31. Juli 2020 (SUVA-Akte 109) und zum Röntgenbericht (LWS in Flexion und in Extension) vom 14. August 2020 (SUVA-Akte 105).
c) Am 20. November 2020 erstattete Dr. med. F____ eine ausführlichere ärztliche Beurteilung. Im Wesentlichen erachtete er die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden als nicht mehr unfallkausal (vgl. SUVA-Akte 129). Der Beschwerdeführer machte jedoch persistierende Beschwerden geltend. Es wurde schliesslich ein operativer Eingriff anberaumt. Im Rahmen der präoperativen Planung wurden am 23. Dezember 2020 nochmals röntgendiagnostische Abklärungen vorgenommen (vgl. die Berichte betreffend die konventionelle Röntgenaufnahme und das MRI [SUVA-Akten 151 und 152]; siehe auch die diesbezüglichen Berichte des H____ [SUVA-Akte 138, S. 2 und SUVA-Akte 138, S. 4]). Mit Stellungnahme vom 15. Januar 2021 machte Dr. med. F____ geltend, es gehe darum nicht unfallkausale, sondern krankhafte Veränderungen zu operieren (vgl. SUVA-Akte 143). Ebenfalls am 15. Januar 2021 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, man werde die Leistungen per Ende Januar 2021 einstellen und nicht für den geplanten operativen Eingriff aufkommen (vgl. SUVA-Akte 146). Am 5. Februar 2021 wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. G____ am Rücken operiert (transforaminale Spondylodese L5/S1 von links, Resektion pars descendens L4 rechts; vgl. SUVA-Akte 161). Dr. med. F____ hielt auch in Anbetracht des Operationsberichtes mit Stellungnahme vom 23. Februar 2021 an seiner Auffassung fest (vgl. SUVA-Akte 165).
d) Mit Verfügung vom 25. Mai 2021 stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen – entsprechend dem Schreiben vom 15. Januar 2021 – per 31. Januar 2021 ein (vgl. SUVA-Akte 176). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 10. Juni 2021 Einsprache. Seiner Eingabe legte er eine Stellungnahme von Dr. med. G____ vom 7. Juni 2021 bei (vgl. SUVA-Akte 180). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin die orthopädisch-chirurgische Beurteilung von Dr. med. I____ vom 24. November 2021 (SUVA-Akte 193) ein und wies die Einsprache des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom 25. November 2021 ab (vgl. SUVA-Akte 195). Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hiess die hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil UV.2022.1 vom 29. September 2022 gut und wies die Beschwerdegegnerin an, die infrage stehende Unfallkausalität durch Einholung eines neutralen Obergutachtens klären zu lassen und anschliessend erneut über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab Ende Januar 2021 zu entscheiden (SUVA-Akte 232).
e) Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge ein wirbelsäulenchirurgisches Gutachten bei Dr. med. J____ und Dr. med. K____ vom L____ ein, welches im September 2023 erstattet wurde (SUVA-Akte 306). Mit Verfügung vom 4. März 2024 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass die Sacrumfraktur, welche sich der Beschwerdeführer beim Ereignis vom 8. Oktober 2019 zugezogen habe, gemäss ärztlicher Beurteilung inzwischen folgenlos abgeheilt sei. Eine weitere Behandlung sei nicht mehr notwendig. Es würden keine unfallbedingten Einschränkungen mehr vorliegen. Die weiteren Beschwerden, am Übergang von der Lendenwirbelsäule zum Steissbein, seien gemäss ärztlicher Beurteilung nach spätestens acht Monaten nicht mehr unfallbedingt. Der Fall werde per 31. Januar 2021 abgeschlossen und der Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen abgelehnt. Die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) wurden auf diesen Zeitpunkt eingestellt (SUVA-Akte 317). Der Beschwerdeführer erhob hiergegen am 8. April 2024 Einsprache (SUVA-Akte 321), welche mit Einspracheentscheid vom 5. Juni 2025 abgewiesen wurde (SUVA-Akte 334).
II.
a) Der Beschwerdeführer erhebt hiergegen, vertreten durch Nicolai Fullin, Advokat, am 27. Juni 2024 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und stellt folgende Anträge:
1) Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 5. Juni 2025 aufzuheben und es sei diese zu verpflichten, über den 31. Januar 2021 hinaus die gesetzlichen Leistungen an den Beschwerdeführer für dessen Unfall vom 8. Oktober 2019 zu erbringen.
2) Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung mit dem unterzeichneten Advokaten als Rechtsvertreter zu bewilligen.
3) Unter o/e Kostenfolge zzgl. MWST.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 16. Juli 2025 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Instruktionsverfügung vom 21. Juli 2025 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsvertretung mit Nicolai Fullin, Advokat, bewilligt.
d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 8. August 2025 an seinen Anträgen fest.
e) Mit instruktionsrichterlichen Verfügung vom 25. August 2025 wird der Schriftenwechsel geschlossen.
III.
Da die Parteien auf eine mündliche Parteiverhandlung verzichten, findet am 30. September 2025 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung seinen Wohnsitz in Basel hat.
1.2. Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.
3.1.3. Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG werden namentlich die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.
3.2.2. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (BGE 146 V 51 E. 5.1). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung muss ebenso mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (vgl. BGE 146 V 51 E. 5.1).
3.2.3. Trifft ein Unfall auf einen vorgeschädigten Körper und steht aus ärztlicher Sicht fest, dass weder der Status quo ante noch der Status quo sine je wieder erreicht werden können, so bezeichnet die Rechtsprechung dies als richtunggebende Verschlimmerung, für welche der Unfallversicherer aufzukommen hat (Urteile des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.1.2. und 8C_331/2015 vom 21. August 2015 E. 2.1.1, in: SVR 2016 UV Nr. 18 S. 55 mit Hinweisen).
3.3.4. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.1; BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4).
3.3.5. Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97 E. 8.5; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.2-4.7). Nicht auf eigenen Untersuchungen der versicherten Person beruhende kreisärztliche Stellungnahmen können nur beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 8C_373/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3 und 8C_448/2022 vom 23. November 2022 E. 4.3.3).
3.3.6. Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5 mit Hinweisen).
4.2.2. In seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 20. November 2020 stellte sich der Kreisarzt Dr. med. F____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, auf den Standpunkt, dass aus unfallkausaler Sicht aktuell, mehr als ein Jahr nach dem Ereignis, keine unfallbedingten Einschränkungen der Belastbarkeit mehr bestehen würden. Die initial schon nicht verschobene Sakrumfraktur sei bewiesenermassen in anatomischer Stellung knöchern konsolidiert. Eine Traumatisierung der vorbestehenden krankhaften Veränderungen am Übergang der Lendenwirbelsäule zum Steissbein spiele erfahrungsgemäss nach sechs bis acht Monaten nach dem Ereignis auch keine Rolle mehr, gesamthaft sei bei durchaus initial vorhandenen unfallkausalen Läsionen in Form einer nicht verschobenen Sakrumfraktur diese aktuell abgeheilt, bewiesen durch die Bildgebung vom Mai 2020, sodass keine einschränkenden Unfallfolgen mehr vorliegen würden. Der behandelnde Wirbelsäulenmediziner Dr. med. G____ habe deshalb auch die Diagnose einer «vertebragenen Beschwerdesymptomatik lumbal» und einer «isthmischen Spondylolyse LS mit Olisthese Grad 1» gestellt. Dies seien beides vorbestehende krankhafte Veränderungen und hätten nichts mit der erlittenen unverschobenen Sakrumfraktur zu tun, welche bereits in der Bildgebung vom 5. Mai 2020 fest konsolidiert und somit verheilt gewesen seien. In der Konsequenz gebe es aktuell weder zeitliche noch leistungsmässige Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und bei nicht mehr gegebenen einschränkenden Unfallfolgen könne auch von weiteren Behandlungen keine Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes erwartet werden. Die noch bestehenden Beschwerden seien gemäss Dr. med. G____ und in Kenntnis des vollständigen Dossiers dem krankhaften Vorzustand geschuldet. Dafür spreche auch, dass nach dem initialen Ereignis nach einem angemessenen Zeitraum die Arbeitsfähigkeit vollumfänglich wieder erreicht worden sei und erst Wochen später erneut Beschwerden aufgetreten seien. Dieser Verlauf sei äusserst untypisch für Unfallfolgen, jedoch typisch für krankheitsbedingte Veränderungen an der Wirbelsäule (SUVA-Akte 159, S. 3 f.).
4.2.3. Dr. med. G____ führte in seinem Operationsbericht vom 5. Februar 2021 zur Indikation des Eingriffs an, der Beschwerdeführer sei im Oktober 2019 beim Einziehen von Elektrokabeln und beim Reissen des Kabels nach hinten auf das Gesäss gestürzt. Anschliessend hätten mässige Beschwerden im Gesäss bestanden, am nächsten Morgen seien beim Heben der Tasche Schmerzen im Gesäss aufgetreten, welche radiologisch auf eine Fraktur des Kreuzbeins hätten zurückgeführt werden können. Der Beschwerdeführer sei wieder ab Februar 2020 arbeitsunfähig gewesen wegen zunehmendem stechendem Ziehen im unteren Rücken, wofür er Dafalgan, Ibuprofen und Novalgin eingenommen habe. Am schlimmsten seien die Anlaufschmerzen morgens gewesen. Beim Stehen und Gehen würden tieflumbale Schmerzen mit Ausstrahlung in das Gesäss auftreten. Es habe eine Überweisung in die spinale Chirurgie des D____ stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe Physiotherapie gemacht, bisher vier Serien, bis Ende August. Die Physiotherapeutin habe die chiropraktische Behandlung empfohlen, welche jetzt durchgeführt werde. Die Reklination sei bei bis -20 Grad zunehmend schmerzhaft, die Lateralflexion sei symmetrisch bis 40 Grad beidseits schmerzhaft. Die Reklination mit Rotation des Oberkörpers nach links und nach rechts sei schmerzhaft. Der Finger-Boden-Abstand (FBA) betrage 50cm, Aufrichten ohne Kletterphänomen. Der Patellarsehnenreflex (PSR) und der Achillessehnenreflex (ASR) seien symmetrisch lebhaft, die Sensibilität über dem lateralen Unterschenkel links vermindert, in den übrigen lumbalen Dermatomen und S1 symmetrisch erhalten. Der Slump-Test sei negativ. Es bestehe eine schmerzhafte Palpation der mm. quadrati lumborum. Das MRI der LWS vom 5. Mai 2020 zeige eine Chondrose L5/S1 mit Olisthese Grad I bei isthmischer Spondylolyse und pedikulärer foraminaler Enge li>re. Es bestehe ein enger Kontakt des processus articulatis L4 links mit der Lyse. Bei therapieresistenten spondylogenen und radikulären Beschwerden werde die Indikation zur transforaminalen und transpedikulären Spondylodese L5/S1 und Resektion der partes descendentes des processus articularis L4 gestellt (SUVA-Akte 161).
4.2.4. In seinem Bericht vom 7. Juni 2021 hielt Dr. med. G____ fest, die radiologische Untersuchung der LWS im Rahmen des Unfalls am 14. Oktober 2019 zeige eine isthmische Spondylolyse L5 mit Kontakt des processus articularis L4. Das sei der Befund, der verhindert hätte, dass nach Heilung der Querfraktur des Sakrums eine weitgehende Schmerzfreiheit und somit der Vorzustand eingetroffen sei. Es treffe nicht zu, dass «Eine Traumatisierung der vorbestehenden krankhaften Veränderungen am Übergang der Lendenwirbelsäule zum Steissbein..» «..erfahrungsgemäss nach sechs bis acht Monaten nach dem Ereignis auch keine Rolle..» mehr spiele. Diese Aussage lasse sich nicht halten: traumatisierte isthmische Spondylolysen könnten nur in Ausnahmefällen und unter erheblichem therapeutischem Aufwand konservativ zufriedenstellend behandelt werden. Unglücklicherweise würden zwei Problemfelder bestehen: das erste Problem sei die Sakrumfraktur als einfache, klare und auf ein Trauma zurückführendes strukturelles Problem, welches konservativ geheilt sei. Das zweite Problem, das in die Energie mit einbezogen worden sei, die es gebraucht habe, damit ein Sakrum brechen könne, sei die isthmische Spondylolyse L5, ein angeborenes strukturelles Leiden, das durch den Aufprall des Gesässes und die damit verbundene forcierte Extension in der Lyse durch den processus articularis L4 beidseits traumatisiert worden sei, wie ein Beil, das in ein gebrochenes Holzscheit schlage. Es würde also zwei strukturelle anatomische Probleme vorliegen, wovon eines traumatisch entstanden sei und folgenlos abheilte und das andere aufgrund einer ungünstigen Biomechanik und Pathoanatomie die strukturellen Beschwerden weiter unterhalten hätte. Zu keinem Zeitpunkt sei nach dem Ereignis der Vorzustand auf konservativem Weg erreicht. Der notwendige chirurgische Eingriff sei nach abgeschlossener konservativer Therapie erfolgt, welche keinen Einfluss auf die Schmerzen gehabt habe. Die aktuellen behandlungsbedürftigen Beschwerden seien nun dysfunktionell und nicht mehr der Unfallwirkung unterworfen. Mit den aktuellen Therapien werde versucht, die Dysfunktion zu verbessern (SUVA-Akte 180, S. 5 f.).
4.2.5. Dr. med. N____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt mit Bericht vom 3. Juni 2022 in diagnostischer Hinsicht eine Failed back surgery mit chronischem Lumbovertebralsyndrom und Hyposensibilität am Oberschenkel links, Differentialdiagnose: muskulär, Pseudorarthrose L5/S1, ISG-Syndrom, mit/bei St. n. dorsolateraler Spondylodese L5/S1 mittels TLIF von links (TPAL und Expedium Schrauben-Stab System) vom 5. Februar 2021 (fecit Dr. med. G____/[...]spital), einen Verdacht auf traumatisierte lytische Spondylolisthese L5/S1, einen St. n. nicht dislozierter Sakrumquerfraktur konservativ ausbehandelt 08/2019, einen St. n. diagnostischer Infiltration der Facettengelenke L4/5 fecit [...] mit negativer Anästhesie, einen Verdacht auf muskuläre Dysbalance, neurologische akute Denervierungszeichen mittels elektrophysiologischer Untersuchung ausgeschlossen und einen persistierenden Nikotinkonsum fest. Die Indikation zur Operation vom 5. Februar 2021 sei gestellt worden, da eine Beschwerdepersistenz der lumbosakralen Schmerzen auch nach Ausheilung der Sakrumquerfraktur vorhanden gewesen sei. Somit bleibe als mögliche Schmerzursache die traumatisierte Spondylolyse L5/S1 bestehen, nachdem keine weiteren wegweisenden bildmorphologischen Veränderungen sichtbar gewesen seien. Bei Beschwerdepersistenz nach mehrmonatigem konservativem Therapieversuch mit intensiver Physiotherapie und Analgesie habe man sich zur Durchführung der Operation im Februar 2021 entschieden. Es sei im Ermessen des Operateurs, ob hier weitere Abklärungen präoperativ durchzuführen seien (zum Beispiel Infiltration der Lysezone) und letztlich auch mit der Expertise und Erfahrung des Chirurgen abgegolten. Da unmittelbar postoperativ anamnestisch eine deutliche Schmerzreduktion stattgefunden habe und die Schmerzen nach circa drei Monaten wieder aufgetreten seien (vorwiegend ein mechanischer Rückenschmerz), sei es zumindest nicht auszuschliessen, dass durch die Operation das ursprüngliche Problem adressiert worden sei. Weshalb es im Verlauf wieder zur Schmerzentwicklung gekommen sei, sei unklar. Letztlich bleibe auch das Risiko einer Pseudoarthrose bestehen, als Risikofaktor sei hier der persistierende Nikotinkonsum zu nennen. Damit wäre die traumatisierte isthmische Spondylolyse der Schmerzverursacher und da es zu einer richtungsweisenden Verschlechterung des Vorzustandenes nach dem Unfall gekommen sei, müsse angenommen werden, dass die traumatisierte Spondylolyse und die damit verbundenen Schmerzen auch über die Länge der Zeit bis zur Operation die Folge des Unfalles seien. Der Rückschluss, dass in der Regel Schmerzen nach einer Traumatisierung der Spondylolyse nur für einige Wochen bestehen würden, sei nicht zulässig und nicht mit letzter Sicherheit zu beweisen. Das Risiko einer Pseudoarthrose bei persistierendem Nikotinkonsum sei auch gemäss Literatur deutlich erhöht. In der Spect-CT Untersuchung habe sich zwar kein Aufhellungssaum/Lockerung der Implantate gezeigt, allerdings sei auch keine wesentliche Durchbauung zwischen den Wirbelkörpern L5/S1 zu sehen. Dies würde man nach einem Jahr aber erwarten, der Knochenstoffwechsel sei deutlich erhöht, aber eine vollständige Durchbauung sei nicht sichtbar, sodass die Pseudoarthrose als aktueller Schmerzverursacher nicht gänzlich ausgeschlossen sei. Es sei diesbezüglich zu empfehlen, circa zwei Jahre nach der Indexoperation eine Feinschicht-CT-Untersuchung durchzuführen mit der Frage nach Durchbauung der Fusion. Differentialdiagnostisch würde eine Überlastung der lliosakralgelenke in Frage kommen, das SPECT-CT zeige auch hier eine gewisse Anreicherung, was letztlich mit einer Infiltration zu klären wäre. Die Anschlussegmente L4/5 habe mit der diagnostischen Infiltration als Schmerzverursacher ausgeschlossen werden können. Ein gewisser Anteil der Beschwerden scheine durch die myofasziale Komponente miterklärt (siehe auch Bericht der Neurologie vom 3. März 2022; SUVA-Akte 213).
5.3.3. Mit Blick auf die von den wirbelsäulenchirurgischen Gutachtern ausführlich dargestellte multifaktorielle Entwicklung einer Spondylolyse bzw. Spondylolisthese kann der Ansicht des Beschwerdeführers, die Gutachter hätten sich darauf beschränkt, vom Unfallmechanismus auf die Unfallkausalität zu schliessen, nicht gefolgt werden (Beschwerde, Rz. 13). Die Gutachter berücksichtigten bei ihrer Einschätzung nicht nur den Unfallmechanismus, sondern auch den Umstand, dass höhere Inzidenzraten für Spondylolysen bei sportlichen Aktivitäten vorliegen würden, die eine Überstreckung (Hyperextension) der Lendenwirbelsäule erfordern würden, es sich beim Sturz auf das Sakrum rückwärts eine Rampe hinab, wie sie der Beschwerdeführer erlitten hatte, demgegenüber um eine einmalige Überbeugung (Hyperflexion) handelt. Sie bezogen bei ihrer Beurteilung ebenfalls die Tatsache mit ein, dass die genetische Prädisposition ein wesentlicher Faktor darstellt und dass die Entwicklung der symptomatischen Spondylolyse auf repetitive mechanische Belastungen zurückzuführen ist (E. 5.3.2. hiervor).
5.3.5. Der Beschwerdeführer rügt ferner, von den Gutachtern sei eine Pseudoarthrose L5/S1 diagnostiziert worden. Dabei hätten sie den anhaltenden Nikotinkonsum als ursächlich erhöhten Risikofaktor für die Pseudoarthrose angeführt. Wenn die Operation aus Sicht des behandelnden Arztes unfallkausal gewesen sei, müsse – so der Beschwerdeführer – kritisch hinterfragt werden, ob eine postoperative Komplikation wie die Pseudoarthrose (die in direktem Zusammenhang mit diesem Eingriff stehe) nicht zumindest teilweise in der Kausalitätskette des Unfalls verbleiben solle, auch wenn individuelle Risikofaktoren vorliegen würden (Beschwerde, Rz. 16h). Dieser Ausführung des Beschwerdeführers kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Entgegen seiner Darstellung waren es nicht die Gutachter des L____, sondern die behandelnde Ärztin Dr. med. N____, die festgehalten hatte, dass letztlich das Risiko einer Pseudoarthrose bestehe und als Risikofaktor der persistierende Nikotinkonsum zu nennen sei. Dr. med. N____ fügte in ihrer Einschätzung überdies an, dass das Risiko einer Pseudoarthrose bei persistierendem Nikotinkonsum auch gemäss Literatur deutlich erhöht sei (Bericht vom 3. Juni 2022, E. 4.2.5. hiervor). Demgegenüber haben die Gutachter eine Pseudoarthrose vielmehr aufgrund der Bildgebung angenommen (3-Phasen Skelettszintigraphie und SPECT-CT LWS vom 14. April 2022, Bericht vom 15. April 2022, SUVA-Akte 278, S. 2 f.), welche eine Durchbauung im Bereich des Cages, sowie neben einem Saum um die Pedikelschrauben L5 beidseits eine deutliche Anreicherung im ehemaligen Bandscheibenfach als auch um die Schrauben zeigte.
5.3.6. Des Weiteren vermag der Beschwerdeführer auch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten aus seiner Rüge, wonach die gegenüber den Gutachtern getroffene Aussage, er habe vor dem Unfall nie Rückenschmerzen verspürt, im Bericht des D____ falsch notiert oder von der SUVA falsch interpretiert worden sei (vgl. Beschwerde, Rz. 16e). Während der Beschwerdeführer gemäss dem Bericht von Dr. med. M____ angegeben hatte, er leide unter chronischen Rückenschmerzen im Bereich der unteren LWS (E. 4.2.1. hiervor), sagte er gegenüber den wirbelsäulenchirurgischen Gutachtern auf explizites Nachfragen aus, er habe vor dem Unfall nie Rückenschmerzen verspürt. Dies sei seiner Ansicht nach falsch im Bericht des D____ notiert oder von der Suva falsch interpretiert worden. Hier stünde nach seinen Erinnerungen, dass er bereits gelegentlich Dafalgan wegen Rückenschmerzen eingenommen habe, dies sei so nicht korrekt. Der Explorand habe davor über zehn Jahre sehr harte körperliche Arbeit durchgeführt, habe jedoch keinen einzigen Tag wegen Rückenschmerzen gefehlt (SUVA-Akte 306, S. 23). Vorliegend sind in den Akten keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche dafürsprechen würden, dass die gegenüber Dr. med. M____ getroffene Aussage damals nicht so vom Beschwerdeführer getroffen worden war. Insbesondere ist zu bemerken, dass das gegenüber den Gutachtern des L____ gemachte Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer vor dem Unfall nie Rückenschmerzen verspürt und seine Aussage im Bericht von Dr. med. M____ falsch notiert oder von der SUVA falsch interpretiert worden sei, erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend gemacht wird und zuvor weder im Einspracheverfahren (vgl. Einsprache, SUVA-Akte 321) noch in den Rechtsschriften und Eingaben des Beschwerdeführers im vorherigen Verfahren UV.2022.1 (Beschwerde vom 10. Januar 2022; Replik vom 15. Juni 2022; vgl. auch Schreiben vom 19. Juli 2022) geltend gemacht worden war. Zudem ist hinsichtlich den Angaben des Beschwerdeführers, wie er sie am 13. April 2023 anlässlich der Untersuchung im L____ gegenüber den wirbelsäulenchirurgischen Gutachtern gemacht hatte, auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_15/2022 vom 29. März 2022 E. 6.2, zu den Angaben des Versicherten über den Unfallhergang; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_608/2020 vom 18. Juni 2021 E. 3.3 und 9C_481/2018 vom 17. August 2018 E. 3.2.1, zu den Angaben der versicherten Person über ihre hypothetische Erwerbstätigkeit ohne Gesundheitsschaden).
5.3.7. Schliesslich ändert auch der Hinweis des Beschwerdeführers (Beschwerde, Rz. 16h; vgl. E. 5.3.5. hiervor), wonach die Operation vom 5. Februar 2021 aus der Sicht des behandelnden Arztes Dr. med. G____ unfallkausal gewesen sei (vgl. Operrationsbericht vom 5. Februar 2021, E. 4.2.3. hiervor; Bericht vom 7. Juni 2021, E. 4.2.4. hiervor), nichts an der Beweiskraft des wirbelsäulenchirurgischen Gutachtens des L____. So legten die Gutachter des L____, wie in E. 5.2.-5.3. hiervor dargelegt, in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise dar, dass spätestens im März 2020 die Unfallfolgen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit abgeklungen waren, womit sie die Frage, ob mit der Operation vom 5. Februar 2021 Unfallfolgen behandelt worden waren, verneinten. Überdies fällt auf, dass Dr. med. N____, die Dr. med. G____ bei der Operation vom 5. Februar 2021 assistierte, die Ansicht von Dr. med. G____ in ihrem Bericht vom 3. Juni 2022 nicht gänzlich stützt, hält sie doch lediglich fest, es sei zumindest nicht auszuschliessen, dass durch die Operation das ursprüngliche Problem adressiert worden sei, da unmittelbar postoperativ anamnestisch eine deutliche Schmerzreduktion stattfand, und die Schmerzen nach cirka drei Monaten wieder aufgetreten seien (vorwiegend ein mechanischer Rückenschmerz).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist Nicolai Fullin, Advokat, ein Honorar von Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen) nebst Fr. 243.00 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse auszurichten.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomi Dr. R. Schibli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit