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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, P. Kaderli
und Gerichtsschreiber Dr. M. Kreis
Parteien
A____
[...]vertreten durch lic. iur. Nicolai Fullin, Advokatur indemnis, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel
Beschwerdeführerin
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
Gegenstand
UV.2025.39
Einspracheentscheid vom 24. Juni 2025
Einholung eines versicherungsexternen medizinischen Gutachtens bejaht; Gutheissung der Beschwerde
Tatsachen
I.
a) Die [...] geborene Beschwerdeführerin war für die B____ AG als Modeberaterin tätig und in dieser Eigenschaft obligatorisch unfallversichert. Am 18. Februar 2023 stolperte die Beschwerdeführerin auf dem Trottoir und stürzte (vgl. Schadenmeldung, SUVA-Akte 1). Noch am Unfalltag suchte sie das Orthopädische Notfallzentrum der Klinik C____ auf, wo eine Fraktur am Tuberculum majus rechts und eine Distorsion des linken Handgelenks diagnostiziert wurde (vgl. SUVA-Akte 6). Die Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (vgl. SUVA-Akte 2).
b) Am 28. März 2023 erfolgte eine Magnetresonanztomographie (MRT) des linken Handgelenks (vgl. SUVA-Akte 26), welche eine Fraktur des Os pisiforme auswies. In einer ersten versicherungsmedizinischen Einschätzung der Beschwerdegegnerin am 29. August 2023 durch Dr. med. D____ wurde festgehalten, dass die geklagten Beschwerden am linken Handgelenk teilweise auf den Unfall vom 18. Februar 2023 zurückzuführen seien.
c) Aufgrund persistierender Beschwerden trotz durchgeführten Infiltrationen und Ergotherapie (vgl. SUVA-Akte 105), empfahl ihr Dr. med. E____ eine erneute Infiltration durchzuführen oder aber die Operation mit Spaltung des ersten Strecksehnenfachs (vgl. Verlaufskontrolle vom 13. November 2023, SUVA-Akte 94, S. 2 f.). In den Sprechstunden vom 15. Dezember 2023 und 25. Januar 2024 in der F____ informierte sich die Beschwerdeführerin unter anderem über eine Ulnaverkürzungsosteotomie (vgl. Suva-Akten 120 und 121). Nach einer erneuten MRT am 20. Dezember 2023 (vgl. SUVA-Akte 151) hielt Dr. med. D____ am 15. März 2024 im Hinblick auf eine operative Ulnaverkürzungsosteotomie fest, dass die Beschwerden am rechten (recte: linken; vgl. auch Einspracheentscheid vom 24. Juni 2025, Ziff. 3.8) Handgelenk auf das Unfallereignis vom 18. Februar 2023 zurückzuführen seien (vgl. SUVA-Akte 153). Am 18. März 2024 erfolgte in der F____ die Ulnaverkürzungsosteotomie (vgl. Operationsbericht, SUVA-Akte 154, 2 f.).
d) Im Rahmen einer (radiologischen) Zweitmeinung kam Dr. med. univ. G____ in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 13. Februar 2025 zum Schluss, dass die am 18. März 2024 durchgeführte Ulnaverkürzungsosteotomie keine Unfallfolgen adressiert habe bzw. dass es sich beim fraglichen Gesundheitsschaden um Folgen eines früheren, nicht SUVA-versicherten Ereignisses von 1995 handle. Die Beurteilung von Dr. med. D____ sei falsch gewesen. Nach Ansicht von Dr. med. univ. G____ seien die Unfallfolgen des Unfallereignisses vom 18. Februar 2023 spätestens Mitte 2023 abgeheilt (vgl. SUVA-Akten 273, 274, 3 und 275).
e) Die Beschwerdegegnerin stellte in der Folge die Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 6. März 2025 per 28. Februar 2025 ein (vgl. Suva-Akte 288). Eine dagegen erhobene Einsprache vom 27. März 2025 wies die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung einer erneuten Stellungnahme von Dr. med. univ. G____ vom 15. Mai 2025 (vgl. Suva-Akte 299) mit Einspracheentscheid vom 24. Juni 2025 ab (Suva-Akte 300).
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 28. Juli 2025 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie stellt folgende Anträge: (1) Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. Juni 2025 aufzuheben und es sei diese zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen über den 28. Februar 2025 hinaus an die Beschwerdeführerin für deren Unfall vom 18. Februar 2023 zu erbringen. (2) Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zur Unfallkausalität der über den 28. Februar 2025 hinaus bestehenden Beschwerden der Beschwerdeführerin zu tätigen und es sei anschliessend erneut über deren Leistungsansprüche gegenüber der Beschwerdegegnerin zu entscheiden. (3) Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung mit dem unterzeichneten Advokaten als Rechtsvertreter zu bewilligen. (4) Unter o/e Kostenfolge zzgl. MWST.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2025 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 21. August 2025 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. Nicolai Fullin, Rechtsanwalt, bewilligt.
d) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 25. August 2025 an ihrer Beschwerde fest.
e) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 2. September 2025 auf Einreichung einer Duplik.
III.
Am 16. Oktober 2025 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]).
1.2. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).
1.3. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
3.2.1. Der Leistungsanspruch setzt vor allem einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Unfallereignis und der Beeinträchtigung der Gesundheit voraus. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn anerkannt werden muss, dass ohne dieses Unfallereignis der Schaden überhaupt nicht eingetreten wäre oder dass er sich nicht auf die gleiche Weise ereignet hätte. Es ist nicht erforderlich, dass der Unfall die einzige oder unmittelbare Ursache der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist: Es genügt, dass er, möglicherweise verbunden mit anderen Faktoren, die Beeinträchtigung der Gesundheit verursacht hat, das heisst, dass er als «conditio sine qua non» dieser Beeinträchtigung erscheint. Ob zwischen dem versicherten Ereignis und der betreffenden gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, welche die Verwaltung oder das Gericht im Wesentlichen auf der Grundlage von Auskünften medizinischer Art prüft und die im Lichte der Regel des Grads der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, welche üblicherweise auf die Beweiswürdigung in der Sozialversicherung angewendet wird, entschieden werden muss (BGE 142 V 435 E. 1 mit Hinweisen).
3.2.2. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (BGE 146 V 51 E. 5.1). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung muss ebenso mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (vgl. BGE 146 V 51 E. 5.1). Entscheidend ist allein, ob die unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_523/2018 vom 5. November 2018 E. 3.2).
3.3.3. Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97 E. 8.5; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.2-4.7; zur strengen Beweiswürdigung und deren Folge vgl. BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_410/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 4.3).
4.9.2. Zunächst erscheint die Zweitmeinung von Dr. med. univ. G____ im Lichte der anfänglichen, versicherungsinternen Beurteilung der Kausalität durch Dr. med. D____ nicht nachvollziehbar, hatte doch Letzterer die natürliche Kausalität zwischen dem Ereignis und den unbestrittenermassen vorliegenden strukturellen Läsionen – die Fraktur des Os pisiforme an der linken Hand – stets im Sinne einer zumindest teilkausalen Ursache bejaht. Dabei haben sich sowohl Dr. med. univ. G____ als auch Dr. med. D____ auf die gleiche Bildgebung vom 28. März 2023 gestützt (vgl. E. 4.2. hiervor). Soweit Dr. med. univ. G____ namentlich aufgrund des zitierten Arztberichts vom 16. Januar 2024 (vgl. E. 4.4 hiervor) ableiten will, dass es bei der Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall zu Handgelenksschmerzen gekommen sei, ist der ebenfalls von Dr. med. univ. G____ zitierte Operationsbericht 18. März 2024 in Erinnerung zu rufen, wonach präzisierend festgehalten wird, dass es im weiteren Verlauf (nach der Fraktur) wieder zu ulnaren Handgelenksschmerzen gekommen ist. Immerhin ist auch in Erinnerung zu rufen, dass die Beschwerdeführerin als zweifache Mutter bis zum Unfallereignis vom 18. Februar 2023 bei B____ zu 60% als Verkäuferin erwerbstätig war und dabei schwere Waren (u.a. Kleiderlieferungen) entgegennehmen und auspacken musste (vgl. SUVA-Akten 1 und 187). Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall aufgrund ulnarer Handgelenksbeschwerden in Behandlung gewesen wäre. Die Ansicht vorbestehender Beschwerden greift auch deshalb zu kurz, weil auch im besagten Arztbericht von Dr. med. J____ vom 16. Januar 2024 festgehalten wurde, dass ein Druckschmerz über dem ulnaren Handgelenkskompartiment besteht und die Ulnarduktion ebenfalls schmerzhaft ist (vgl. E. 4.4. hiervor). Trotz gewisser degenerativer Veränderungen (vgl. E. 4.2. hiervor) kann nicht überwiegend wahrscheinlich ausgeschlossen werden, dass die ulnaren Handgelenksschmerzen zumindest teilweise auf die Fraktur des Os pisiforme und damit auf das Unfallereignis vom 18. Februar 2023 zurückzuführen sind. Bezeichnenderweise wollte just Dr. med. D____ mit einer abschliessenden Beurteilung noch zuwarten (vgl. E. 4.7. hiervor).
4.9.3. Geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit der versicherungsinternen Zweitmeinung von Dr. med. univ. G____ würden aber auch durch die abweichenden fachärztlichen Einschätzungen aufkommen, wird doch noch bis mindestens am 2. Juli 2024 von unfallkausalen Beschwerden ausgegangen (vgl. E. 4.5. hiervor). Vor diesem Hintergrund vermag die Einschätzung von Dr. med. univ. G____, wonach die Unfallfolgen spätestens Mitte 2023 abgeheilt sein sollen (vgl. E. 4.8. hiervor), nicht zu überzeugen. Wie Dr. med. univ. G____ auf diesen Zeitpunkt gelangt, ist unklar, da eine Auseinandersetzung mit den abweichenden fachärztlichen Meinungen fehlt.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 24. Juni 2025 aufgehoben und die Sache zur Einholung eines versicherungsexternen medizinischen Gutachtens und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 303.75 Mehrwertsteuer.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleiderer Dr. M. Kreis
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit