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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 16.
Dezember 2025
Mitwirkende
Dr. iur. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med.
R. von Aarburg , Dr. iur. T. Fasnacht
und
Gerichtsschreiber Dr. iur. M. Kreis
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
Allianz Suisse
Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2025.41
Einspracheentscheid vom 28.
August 2025
Unfallähnliche Körperschädigung;
weitere Abklärungen notwendig
Tatsachen
I.
a) Die [...] geborene Beschwerdeführerin arbeitete seit dem 1.
August 2020 bei der B____ als C____ und war in dieser Eigenschaft obligatorisch
bei der Allianz Suisse unfallversichert (vgl. UV-Akte 1; vgl.
Einspracheentscheid, S. 2).
b) Gemäss Angaben in der «Bagatellunfall-Meldung UVG» vom 20.
November 2024 verletzte sich die Beschwerdeführerin am 8. November 2024 beim
Ausführen einer Übung beim Kraftsport und zog sich dabei einen «Riss» am linken
Knie zu (vgl. UV-Akte 1). Die Beschwerdeführerin gab im Frageblatt vom 26.
November 2024 an, dass sie ihre Füsse beim Bankdrücken in der Bank eingeklemmt
und sich das linke Bein verdreht habe, nachdem ihr das Aufrichten aus der
Position nicht gelungen sei (vgl. UV-Akte 5). Im
Arztbericht der D____ AG vom 29. November 2024 wurde festgehalten,
dass die Versicherte beim Bankdrücken habe aufstehen wollen und dabei einen
Schmerz am innenseitigen Kniegelenk verspürt habe (vgl. UV-Akte 6; vgl.
Verordnung durch Dr. med. E____, UV-Akte 5). Im Rahmen eines Kontrolltermins
vom 16. Dezember 2024 wurde der Verletzungsvorgang erneut angesprochen (vgl.
UV-Akte 10).
c) Mit Verfügung vom 24. März 2025 lehnte die
Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch ab. Es sei weder
der Unfallbegriff erfüllt, noch handle es sich um eine
Listenverletzung (vgl. UV-Akte 12). Mit Einsprache vom 3. April 2025 beantragte
die Beschwerdeführerin sinngemäss die Erbringung gesetzlicher Leistungen (vgl.
UV-Akte 13). Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache der Beschwerdeführerin
mit Einspracheentscheid vom 28. August 2025 ab (UV-Akte 19).
II.
a) Mit Beschwerde vom 10. August 2025 (recte: 10. September
2025; Postaufgabe datiert vom 10. September 2025) beantragt die
Beschwerdeführerin es sei der Einspracheentscheid vom 28. August 2025
aufzuheben und die Allianz Suisse zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen
zu erbringen.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 30.
September 2025 und Verweis auf ihren Einspracheentscheid vom 28. August 2025 auf
Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 16. Dezember 2025 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§
82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG
154.100).
1.2.
Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.3.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Mit der durch den Einspracheentscheid vom 28. August 2025 bestätigten
Verfügung vom 24. März 2025 lehnte die Beschwerdegegnerin einen
Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab. Im Einspracheentscheid hat die
Beschwerdegegnerin dies damit begründet, es seien weder die Voraussetzungen
eines Unfalles nach Art. 4 ATSG (vgl. Einspracheentscheid, Rz. 15 ff., 28) noch
die einer unfallähnlichen Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erfüllt (vgl.
Einspracheentscheid, Rz. 19 ff., 29), nachdem sie in den Ausführungen der
Beschwerdeführerin eine unterschiedliche Sachverhaltsdarstellung erblicken
möchte (vgl. Einspracheentscheid, Rz. 12 ff.). Hinsichtlich des
Geschehensablaufs und in medizinischer Hinsicht hat die Beschwerdegegnerin namentlich
auf die «Unfallmeldung», auf das «Frageblatt zur Verletzung» und auf das
Arztzeugnis sowie die Einschätzung von Dr. med. E____ abgestellt (vgl.
Einspracheentscheid, Rz. 11).
2.2.
Die Beschwerdeführerin wendet beschwerdeweise ein, dass die der
«Verfügung zugrunde liegende Sachverhaltsdarstellung» ausschliesslich auf einer
telefonischen Anamnese durch die D____ AG basiere (vgl. Beschwerde, S. 1). So
könne es nach der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht angehen, dass ihre
anfängliche, medizinisch ungeschulte Schilderung als alleinige
Entscheidgrundlage herangezogen werde, während die späteren fachlichen Erkenntnisse
sowie die Plausibilität der Verletzungsdynamik ausser Acht gelassen würden
(vgl. Beschwerde, S. 2). Die Beschwerdeführerin geht weiterhin davon aus, dass ein
Unfall vorliege und damit der Unfallbegriff erfüllt sei. So habe sich ihr Bein
beim Versuch, das «Negativ-Brustbankdrückgerät» zu verlassen, plötzlich und
unvorhergesehen verdreht.
2.3.
Die Beschwerdegegnerin geht zunächst davon aus, dass die
Beschwerdeführerin ihre Darstellung des «Unfallhergangs» zweimal abänderte
(Beschwerde, Rz. 11). Sie macht im Wesentlichen geltend, beim fraglichen
Ereignis vom 8. November 2024 habe es sich nicht um einen Unfall gehandelt
(Beschwerde, Rz. 13 f.), mangle es doch am Merkmal der Ungewöhnlichkeit. Zudem
würde auch keine Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG vorliegen (Beschwerde,
Rz. 15). Aus diesem Grunde habe man zu Recht eine Leistungspflicht abgelehnt.
2.4.
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. März 2025, bestätigt mit
Einspracheentscheid vom 28. August 2025, zu Recht gestützt auf die vorliegenden
Akten ihre Leistungspflicht für das Ereignis vom 8. November 2024 abgelehnt
hat.
3.
3.1.
Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden, soweit das Gesetz nichts anderes
bestimmt, Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt. Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche,
nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren
Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen
oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
3.2.
Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen
auch bei folgenden, abschliessend aufgezählten (vgl. André Nabold, N 42 zu Art. 6, in: Marc Hürzeler/Ueli Kieser
[Hrsg.], Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Kommentar zum
schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 2018 [nachfolgend zitiert: KOSS UVG];
Irene Hofer, N 61 zu Art. 6, in:
Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.],
Unfallversicherungsgesetz, Basler Kommentar, 2019 [nachfolgend zitiert: BSK
UVG]), Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder
Erkrankung zurückzuführen sind: a. Knochenbrüche; b. Verrenkungen von Gelenken;
c. Meniskusrisse; d. Muskelrisse; e. Muskelzerrungen; f. Sehnenrisse; g.
Bandläsionen; h. Trommelfellverletzungen.
3.3.
Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht von
Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt;
er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 122 V 158
E. 1a und 121 V 210 E. 6c). Zu bemerken ist indes, dass gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei Gesundheitsschäden im Bereich der
Orthopädie eine Diagnose des Funktionsausfalles (Funktionsdiagnose), d.h. eine
qualitative und quantitative Analyse der Funktionsstörung des
Bewegungsapparates und seiner Folgen für die versicherte Person, von zentraler
Bedeutung ist (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September
2015 E. 4.2.2). Die klinische Untersuchung bei orthopädischen
Gesundheitsschäden stellt daher eine wichtige Prüfung dar.
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst im Weiteren eine Beweislast im Sinn
einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen aber eine
Beweislast insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten
jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesenen Sachverhalt Rechte ableiten
wollte. Diese Beweisregel kommt jedoch nur zur Anwendung, wenn es sich als
unmöglich erweist, aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu
ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit
zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts
vom 28. April 2017, 8C_794/2016, E. 4.3.1 mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 206 S.
327 E. 1). Die Beweislast für das Vorliegen eines Unfallereignisses und/oder
einer unfallähnlichen Körperschädigung liegt nach Gesagtem bei der den Anspruch
erhebenden Person (BGE 116 V 140 f. E. 4b m. w. H.; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).
Der Unfallversicherer trägt hingegen die Beweislast in Bezug auf den Nachweis
einer vorwiegend krankhaften oder degenerativen Verursachung einer Listendiagnose
(sog. Entlastungsbeweis; vgl. BGE 146 V 64 E. 8.2.2). Abschliessend ist in
Erinnerung zu rufen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61
lit. c ATSG) die kantonalen Versicherungsgerichte verpflichtet, alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Anspruchs gestatten (vgl. das Urteil des
Bundesgerichts 8C_515/2024 vom 23. Mai 2025 E. 4.3; vgl. zur Bedeutung einer Diagnose
eines Psychotherapeuten das Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2018 vom 5.
Dezember 2018 E. 5.1 und 5.4).
4.
4.1.
Zu prüfen ist zunächst, ob sich ein Unfall im Sinne von Art.
4 ATSG ereignet hat und mithin eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gestützt
auf Art. 6 Abs. 1 UVG besteht.
4.2.
Die leistungsansprechende Person muss – im Rahmen ihrer
Mitwirkungspflicht (vgl. dazu vorstehende E. 2.3) – die einzelnen Umstände, die
zu einem Unfall geführt haben, nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder
widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens
als unglaubwürdig erscheinen lassen, ist der Unfallversicherer nicht
leistungspflichtig. Zur Glaubhaftmachung eines Unfalls genügt es nicht, einen
Gesundheitsschaden nachzuweisen, der möglicherweise auf ein Unfallereignis
zurückgehen könnte, sondern es müssen über das konkrete Geschehen wahre, genaue
und wenn möglich ins Einzelne gehende Daten/Informationen namhaft gemacht
werden, aufgrund derer der Versicherer in die Lage versetzt wird, sich über die
Tatumstände ein Bild zu machen und diese in objektiver Weise abzuklären. Im
Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen
Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind (vgl. zum Ganzen: BSK UVG-Hofer, N 9 zu Art. 6; BGE 114 V 305 E.
5b mit Hinweisen).
4.3.
Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den
Unfallhergang wird in der Praxis auf die Beweismaxime abgestellt, wonach die
sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» kurze Zeit nach dem Ereignis
in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die
bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher
oder anderer Art beeinflusst sein können. Diese Beweisregel kommt jedoch
ebenfalls nur dann zur Anwendung, wenn der Sachverhalt nicht auf andere Weise
mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt werden kann
(BSK UVG- Hofer, N 10 zu Art. 6;
KOSS UVG-Nabold, N 10 f. zu Art. 6;
BGE 121 V 47 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 18. September
2018, 8C_470/2018, E. 4.1 mit Hinweisen). Bezüglich der Praxis zu den «Aussagen
der ersten Stunde» bleibt anzufügen, dass zu unterscheiden ist zwischen
späteren Präzisierungen einerseits und später davon abweichenden Angaben
andererseits. Letztere bleiben rechtsprechungsgemäss unbeachtlich (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_225/2019 vom 20. August 2019 E. 3.3 mit weiteren
Hinweisen).
4.4.
Für die Erfüllung des Unfallbegriffs hat ein ungewöhnlicher äusserer
Faktor vorzuliegen. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er nicht mehr im
Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich
ist. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur
die objektiven Umstände in Betracht fallen. Nach der Rechtsprechung bezieht
sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des
äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Ohne Belang für die Prüfung
der Ungewöhnlichkeit ist insoweit, ob bzw. dass der äussere Faktor allenfalls
schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog (BGE 134 V 76 ff. E. 4.1 und
4.3.1, 122 V 233 E. 1, 121 V 38 E. 1a, je mit Hinweisen; RKUV 2000 Nr. U 368 E.
2b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2009, 8C_718/2009,
E. 6.1 m. w. H.). Die Ungewöhnlichkeit kann in einer unkoordinierten
Eigenbewegung, d. h. einer programmwidrigen oder sinnfälligen Störung des
natürlichen Ablaufs der körperlichen Bewegung, bestehen, wie beispielsweise in
einem Sturz, Stolpern oder Ausgleiten, in einer reflexartigen Abwehrbewegung
oder in einem Anstossen (KOSS UVG-Nabold,
N 32 zu Art. 6; BSK UVG-Hofer, N
37 zu Art. 6; Alfred Maurer,
Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 1989, S. 176 f.). Wo sich die
Schädigung auf das Körperinnere beschränkt und sie erfahrungsgemäss auch als
alleinige Folge von Krankheiten, namentlich von degenerativen Veränderungen
auftreten kann (z.B. Diskushernie, Meniskusriss oder – wie vorliegend –
Rotatorenmanschettenläsion), muss die unkoordinierte Bewegung als unmittelbare
Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt worden
sein. Denn ein Unfallereignis manifestiert sich in der Regel in einer von
aussen wahrnehmbaren Schädigung, während bei deren Fehlen die erhöhte
Wahrscheinlichkeit einer rein krankheitsbedingten Ursache besteht (vgl. BGE 134
V 80 E. 4.3.2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_693/2010 vom 25.
März 2011 E. 5.2).
4.5.
In sachverhaltlicher Hinsicht ergibt sich aus den Akten,
dass sich die Beschwerdeführerin gemäss Angaben in der «Bagatellunfall-Meldung
UVG» vom 20. November 2024 am 8. November 2024 beim Ausführen einer Übung
beim Kraftsport verletzte. Dabei zog sie sich einen «Riss» am linken Knie zu (vgl.
UV-Akte 1). Die Beschwerdeführerin gab im Frageblatt vom 26. November 2024 an,
dass sie ihre Füsse beim Bankdrücken in der Bank eingeklemmt habe und sich das
linke Bein verdreht habe, nachdem ihr das Aufrichten aus der Position nicht
gelungen sei (vgl. UV-Akte 5). Im Arztbericht der D____ AG vom 29. November
2024 wurde festgehalten, dass die Versicherte beim Bankdrücken habe aufstehen
wollen und dabei einen Schmerz am innenseitigen Kniegelenk verspürt habe. Festgehalten
wurde ausserdem, dass ein adäquater Unfallmechanismus nicht beschrieben worden
sei bzw. der Versicherten nicht erinnerlich sei. Diagnostisch wurde der
Verdacht einer Kniegelenkszerrung links angegeben (vgl. UV-Akte 6; vgl.
Verordnung durch Dr. med. E____, UV-Akte 5). Die Beschwerdeführerin hielt mit
Mail vom 16. Dezember 2024 fest, dass der Schmerz durch eine Drehbewegung des
Knies ausgelöst worden sei. Die Drehbewegung des Knies sei entstanden, als sie
beim Herausdrehen aus der Position mit ihrem linken Fuss am Polster des
Fitnessgeräts hängengeblieben sei (UV-Akte 10). Im Rahmen eines telefonischen
Kontrolltermins vom 16. Dezember 2024 wurde der Verletzungsvorgang erneut
angesprochen. Die Beschwerdeführerin berichtete, sich beim Bankdrücken das
linke Kniegelenk verdreht zu haben. Ergänzend berichtete sie, dass ihr Fuss
während der Übung zwischen zwei Polster verklemmt gewesen sei. Als sie die
Übung beendete, sei sie zwischen den beiden Polstern hängen geblieben und habe
sich dabei das linke Kniegelenk verdreht (vgl. UV-Akte 10, Blatt 2).
4.6.
Gestützt auf die in E. 4.3. wiedergegebene Beweisregel ist davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin das Ereignis in ihren späteren Angaben vom
16. Dezember 2024 lediglich präzisiert hat, wird doch das Kerngeschehen der
eingeschränkten Bewegungsfreiheit beim Verlassen der Trainingsbank durch
Verklemmen der Füsse bzw. durch das Hängenbleiben des linken Fusses
beschrieben. Eine eigentliche neue Ursache oder eine Änderung des
Geschehensablaufs wird nicht beschrieben.
4.7.
Hinsichtlich des Unfallbegriffs ist gestützt auf die in E. 4.4.
wiedergegebene Rechtsprechung indes mit der Beschwerdegegnerin einig zu gehen, dass
es nichts Aussergewöhnliches darstellt, wenn die Füsse bei der Trainingsbank
mit Polsterung eingeklemmt sind und beim Herausgehen aus der Position
verklemmen oder hängenbleiben. Bei der fraglichen Trainingsbank ist es üblich,
dass die Füsse während der Übung fixiert sind und es beim Verlassen der
Position zu einer Drehbewegung kommt. Die Möglichkeit des Hängebleibens des
Fusses ist dabei umgebungs- bzw. gerätetypisch. Soweit überhaupt eine
unkoordinierte Eigenbewegung vorliegt, fehlt es vorliegend an einer
Programmwidrigkeit bzw. sinnfälligen Störung des Bewegungsablaufs. Das Merkmal
der Ungewöhnlichkeit liegt damit nicht vor und der Unfallbegriff gemäss Art. 4
ATSG ist damit nicht erfüllt. Es besteht somit keine Leistungspflicht der
Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 6 Abs. 1 UVG.
5.
5.1.
Als nächstes ist zu prüfen, ob – bei fehlender Erfüllung des
Unfallbegriffs – allenfalls eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin
gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG unter dem Titel einer unfallähnlichen
Körperschädigung besteht.
5.2.
In diesem Zusammenhang ist vorderhand zu prüfen, ob der Sachverhalt
hinreichend durch die Beschwerdegegnerin abgeklärt worden ist, um
gegebenenfalls das Vorliegen einer Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG zu
prüfen. Mit Blick auf die erhobene Verdachtsdiagnose einer Kniegelenkszerrung
links (vgl. Arztbericht der D____ AG vom 29. November 2024, UV-Akte 6, Blatt 4
f.) und der geltend gemachten «schwerwiegendere[n] Verletzung (Meniskusriss)»
mit Verweis auf die physiotherapeutische Behandlung (vgl. Beschwerde, S. 2;
vgl. bereits Einsprache, S. 2) wird ein orthopädischer Gesundheitsschaden
adressiert (vgl. die Rechtsprechung zur qualitativen und quantitativen Analyse
im Bereich der Orthopädie bei E. 3.3.). Der Einwand der Beschwerdegegnerin,
dass Physiotherapeuten nicht befugt seien, eine Diagnose zu stellen, verkennt,
dass daraus nicht abgeleitet werden kann, dass der Hinweis auf eine
(orthopädische) Gesundheitsbeeinträchtigung durch eine Physiotherapeutin von
vornherein unbeachtlich ist, zumal es sich um eine Fachperson im
Gesundheitswesen handelt, die über eine fachliche Expertise des
Bewegungsapparats verfügt. So ist es denn aus fachlicher Sicht denkbar, dass
sich hinter einer zunächst diagnostizierten Kniegelenkszerrung bei hinreichender
Abklärung tatsächlich ein Meniskusriss verbirgt. Vor diesem Hintergrund hätte
es sich vorliegend aufgedrängt, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die in
E. 3.3. wiedergegebene Rechtsprechung die Angelegenheit
versicherungsmedizinisch hinreichend abklärt, insbesondere wie es sich mit dem
geltend gemachten Meniskusriss verhält. Die Beschwerdegegnerin hat demnach den
Untersuchungsgrundsatz verletzt.
6.
6.1.
Die Beschwerde ist begründet und demnach gutzuheissen. Der
Einspracheentscheid vom 28. August 2025 ist aufzuheben und die Sache zur
weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und anschliessenden Neubeurteilung
des Sachverhalts unter dem Titel von Art. 6 Abs. 2 UVG an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 28. August 2025 aufgehoben und die Sache zur weiteren
Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten sind
wettzuschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomi Dr. M.
Kreis
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: