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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 18.
Juni 2026
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), MLaw
A. Zalad, Dr. med. F. W. Eymann
und a.
o. Gerichtsschreiberin MLaw L. Wepfer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Soraya Schneider,
schadenanwaelte AG, Alderstrasse 40, Postfach 40, 8034 Zürich
Beschwerdeführerin
B____ AG
[...]
vertreten durch lic. iur. Reto Bachmann,
Lischer Zemp & Partner, Rechtsanwalt, St. Leodegarstrasse 2, 6006 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2025.49
Einspracheentscheid vom 30.
September 2025
Leistungseinstellung
Tatsachen
I.
a)
A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geboren 1978, ist ausgebildete
Krankenschwester und war seit dem 1. August 2012 beim C____spital [...] als
Wohnbereichsleiterin angestellt und dadurch bei der B____ AG gegen die Folgen
eines Unfalls, eines Nichtberufsunfalls und einer Berufskrankheit versichert (vgl.
Sunetmeldung, Akten V, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 79). Nachdem die B____ AG darüber
informiert wurde, dass sich die Beschwerdeführerin im März 2020 mit dem
SARS-CoV-Virus infiziert hatte (a.a.O.), erbrachte sie die gesetzlichen
Leistungen in Form von Geld- und Sachleistungen (vgl. bspw. Schreiben vom 4.
Juni 2020 der Beschwerdegegnerin, Akten V, AB 70; diverse
Taggeldabrechnungen bspw. vom 5. Juni 2020, Akten V, AB 69, und vom 21. Mai 2024,
Akten II, AB 76; diverse Heilkostenabrechnungen bspw. vom 15. Juli 2020,
Akten V, AB 64, und vom 29. November 2022, Akten III, AB 26).
b)
Per 1. August 2020 begann die Beschwerdeführerin eine neue Stelle beim D____
[...] in einem 100% Pensum (vgl. E-Mails vom 21. September 2020, Akte V, AB 50,
S. 1 ff.; Akte III, AB 44, S. 4). Nach einer Reduktion des Pensums auf 75% im
September 2020 (vgl. bspw. Gutachten vom 31. Dezember 2024 der E____ Begutachtung,
Akten I, AB 36, S. 95 f. oder 117, Akte V, AB 53, S. 2) war die
Beschwerdeführerin seit dem 21. Mai 2021 zu 100% arbeitsunfähig (Schreiben vom
14. Mai 2022 des D____ [...], Akte III, AB 44, S. 4). Am 25. April
2022 kündigte der D____ [...] das Arbeitsverhältnis per 30. Juni 2022
(Akte IV, AB 14).
c)
Dr. med. F____ des G____spitals [...] erstellte mit Abgabedatum vom 29.
Juni 2021 ein erstes, infektiologisches Fachgutachten (Akten IV, AB 67).
d)
Die Beschwerdeführerin litt in der Folge an anhaltenden, sich
verschlimmernden Beschwerden wie Fatigue, Konzentrationsstörungen sowie
Gedächtnisprobleme, Gleichgewichtsstörungen und zunehmenden Gehschwierigkeiten
bis hin zur Rollstuhlabhängigkeit (vgl. Beschwerde vom 30. Oktober 2025,
Rz. 7; Einspracheentscheid vom 30. September 2025,
Akte I, AB 4, S. 2, Rz. C; vgl.
bspw. den Arztbericht vom 25. Januar 2023 von Dr. med. H____, Akte III, AB
9).
e)
Es wurde ein zweites, nunmehr polydisziplinäres Gutachten in den
Fachrichtungen Innere Medizin, Infektiologie, Neurologie, Angiologie,
Neuropsychologie und Psychiatrie bei der E____ Begutachtung in Auftrag gegeben.
Das Gutachten wurde am 31. Dezember 2024 erstattet (Akten I, AB 36).
Gestützt auf dieses teilte die B____ AG der Beschwerdeführerin mit
Schreiben vom 17. Februar 2025 mit, sie werde die Leistungserbringung per 28. Februar
2025 einstellen (Akten I, AB 34). Auf Verlangen der Beschwerdeführerin (vgl. E-Mail
vom 19. April 2025 des Ehemannes der Beschwerdeführerin, Akte I, AB 25) erliess
die B____ AG eine formelle Verfügung (Verfügung vom 24. April 2025, Akte
I, AB 23).
f)
Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 26. Mai 2025 Einsprache
(Akte I, AB 12). Die B____ AG wies diese mit Einspracheentscheid vom 30. September 2025 ab (Akte I, AB 4).
II.
a)
Gegen den Einspracheentscheid erhebt die
Beschwerdeführerin, vertreten durch Emsale Selmani, Rechtsanwältin, am
30. Oktober 2025 Beschwerde. Die Beschwerdeführerin stellt darin folgende
Rechtsbegehren:
1.
Es sei der Einspracheentscheid vom 30. September 2025 aufzuheben.
2.
Es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen,
insbesondere Heilbehandlung, Taggeld, Rente und Integritätsentschädigung
zuzusprechen.
3. Unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt.
Als Beilage reichte die Beschwerdeführerin unter anderem ein Gutachten
zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäss SGB XI vom 25. August 2025 ein.
b)
Die B____ AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2026 auf Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf eingetreten werden könne.
c)
Mit Replik vom 23. März 2026, neu vertreten durch Soraya Schneider,
Rechtsanwältin, hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest. Sie
reicht als Beilage eine Arbeitsbestätigung vom 18. März 2026 (Replikbeilage [RB]
1), ein ärztliches Zeugnis vom 14. März 2026 (RB 2), den Dienstplan vom März 2020
(RB 3) sowie diverse Schreiben von ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
(RB 4 - 7) ein.
d)
Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Duplik vom 16. April 2026 weiterhin
die Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 18. Juni 2026 findet die Urteilsberatung durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 1
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die
Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Die Beschwerdeführerin hat zum
Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz im Ausland, jedoch befand sich
der Sitz der Arbeitgeberin, bei welcher der Beschwerdegegnerin der Fall
gemeldet wurde, in Basel, womit das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in
örtlicher Hinsicht zuständig ist. Das Gericht
ist als einzige kantonale Instanz sachlich zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend
die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit
Einspracheentscheid vom 30. September 2025 (Akte I, AB 4) in Bestätigung
der Verfügung vom 25. April 2025 (BA 23) die Versicherungsleistungen (Taggeld
und Heilkosten) per 28. Februar 2025 eingestellt hat.
2.2.
Die Beschwerdeführerin macht mit Beschwerde vom 30. Oktober 2024
zusammenfassend geltend, sie habe nach einer SARS-CoV-2-Infektion ein
typisches, medizinisch beschriebenes Long Covid-Syndrom mit anhaltenden
funktionellen und neurokognitiven Einschränkungen entwickelt (Rz. 34). Die
medizinischen Unterlagen würden eine organisch messbare Leistungseinbusse
belegen. Die gegenteilige Annahme des Gutachtens der E____ Begutachtung sei
nicht schlüssig (a.a.O., Rz. 35). Selbst wenn von organisch nicht nachweisbaren
Beschwerden ausgegangen würde, wäre die Adäquanz zu bejahen (a.a.O., Rz. 36).
Die natürliche Kausalität der bei der Beschwerdeführerin vorliegend
persistierenden Gesundheitsstörung zur Berufskrankheit sei gutachterlich mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit bestätigt worden (Replik, Rz. 22).
2.3.
Demgegenüber lehnt die Beschwerdegegnerin die Anerkennung als
Berufskrankheit mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2026 ab und führt im
Wesentlichen aus, der anspruchsbegründende natürliche Kausalzusammenhang sei
höchst zweifelhaft (Rz. 39) und die adäquate Kausalität sei klar zu verneinen
(Rz. 64). Der Einspracheentscheid würde sich als rechtens erweisen, weshalb
dieser ohne Weiterung zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen sei (a.a.O.,
Rz. 70).
3.
3.1.
Als Erstes gilt es zu klären, ob vorliegend von einer
Berufskrankheit auszugehen ist.
3.2.
3.2.1. Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden die Versicherungsleistungen,
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten gewährt.
3.2.2.
Als Berufskrankheiten gelten gemäss Art. 9 Abs. 1 Satz 1 UVG namentlich
Krankheiten (Art. 3 ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich
oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht
worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie
der arbeitsbedingten Erkrankungen (Satz 2 von Art. 9 Abs. 1 UVG). Die
schädigenden Stoffe und arbeitsbedingten Erkrankungen im Sinne von Art. 9 Abs.
1 des Gesetzes sind im Anhang 1 Ziff. 1 und 2 der Verordnung vom 20. Dezember
1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) aufgeführt (vgl. Art. 14 UVV).
In Anhang 1 Ziff. 2 lit. b UVV werden als arbeitsbedingte Erkrankungen unter
anderem qualifiziert: "Infektionskrankheiten bei Arbeiten in Spitälern,
Laboratorien, Versuchsanstalten und dergleichen".
3.2.3.
Die Qualifikation einer Covid-Infektion als
Berufskrankheit im Sinne von Anhang 1 Ziff. 2 lit. b UVV setzt gemäss der
Rechtsprechung des Bundesgerichts voraus, dass die versicherte Person mit der
Pflege von akut am Covid-19-Virus erkrankten Patienten
beschäftigt war (vgl. BGE 150 V 460, 467 E. 4.7., sowie die Urteile des
Bundesgerichts 8C_442/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 3.2., 8C_378/2024 vom 30.
Oktober 2024 E. 5.2. und 8C_524/2023 vom 7. August 2024 E. 5.1.). Dabei spielt
es allerdings keine Rolle, ob es sich um eine speziell für Covid-Patientinnen
und Patienten eingerichtete Station (insb. eine Intensivstation) gehandelt hat,
auf der die versicherte Person tätig war, oder ob sie Personen betreute, die im
Rahmen ihres Aufenthaltes (insb. im Spital) an Covid erkrankt
waren. Erforderlich ist allerdings, dass die Patientinnen und Patienten auf
eine Pflege angewiesen waren, die engen körperlichen Kontakt erforderte (vgl.
diesbezüglich u. a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_442/2024 vom 4. Dezember
2024 E. 5 [betreffend eine Fachangestellte Gesundheit, die auf der
neurologischen Abteilung eines Spitals tätig war]).
3.3.
3.3.1. Die Beschwerdegegnerin bringt in der Beschwerdeantwort erstmals
vor, die Beschwerdeführerin sei in ihrer Tätigkeit als Wohnbereichsleiterin
keinem spezifischen Ansteckungsrisiko eines gesundheitsgefährdeten Arbeitsplatzes
ausgesetzt gewesen. Folglich seien die Voraussetzungen für das Anerkennen einer
Berufskrankheit nicht erfüllt (Rz. 25).
3.3.2. In
der Replik nimmt die Beschwerdeführerin dazu Stellung. Sie führt aus, dass die
Beschwerdegegnerin korrekterweise vom Vorliegen einer Berufskrankheit
ausgegangen sei. Selbst im Gutachten der E____ Begutachtung sei lediglich die
Berufskrankheit beurteilt worden (Rz. 15). Dementsprechend nicht zu hören sei
die beschwerdegegnerische Rechtsvertretung, wenn sie nun in nicht
nachvollziehbarer Weise vorbringen würde, die Voraussetzungen für das
Anerkennen einer Berufskrankheit seien gar nicht erfüllt (a.a.O., Rz. 16).
3.4.
3.4.1. Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin kann, wie sich aus
dem Nachstehenden ergibt, nicht gefolgt werden.
3.4.2.
Die Beschwerdeführerin war als Wohnbereichsleiterin seit dem 1. August 2012
beim C____spital [...] im Pflegezentrum I____ angestellt. Gemäss
Arbeitsbestätigung vom 18. März 2026 arbeitete die Beschwerdeführerin in dieser
Position in der direkten Pflege mit, war Wundexpertin sowie Berufsbildnerin für
das gesamte Pflegezentrum (RB 1). Der zuständige Heimarzt Dr. med. J____, FMH
Allgemeine Innere Medizin, des Pflegezentrums I____ bestätigt in seinem
Schreiben vom 14. März 2026 (RB 2), dass die Beschwerdeführerin
als Wohnbereichsleiterin pflegerisch tätig gewesen sei und regelmässigen
Kontakt mit Heimpatientinnen und -patienten gehabt habe. Ferner führt er aus, der
Wohnbereich 3 stand damals unter Quarantäne. Es habe viele Covidfälle im ganzen
Haus gegeben. Das Pflegepersonal habe sich während der ganzen Pandemie
vorbildlich verhalten und trotz hoher Ansteckungsgefahr ihre Arbeit
weitergeführt. Die Beschwerdeführerin habe sich am Morgen des 20. März 2020
unwohl gefühlt und gegen Mittag Fieber bis 38 Grad gehabt. Am 25. März 2020 sei
der Covid-Test der Beschwerdeführerin positiv ausgefallen, nachdem sie bereits
am 23. März 2020 erste Symptome verspürte (a.a.O.). Dem Dienstplan
vom März 2020 ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in der Woche
vor dem positiven Covid-Test unter anderem in der Pflege eingesetzt war (RB 3).
Dass die Beschwerdeführerin zur Zeit der ersten Pandemie in der Pflege an der
Patientin bzw. am Patienten arbeitete und nicht, wie die Beschwerdegegnerin
gelten macht, «nur» als Wohnbereichsleiterin keinem spezifischen
Ansteckungsrisiko ausgesetzt war, geht des Weiteren aus den Schreiben von
ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern hervor (RB 4 - 7). Ausserdem ist
diversen Schreiben der Beschwerdegegnerin zu entnehmen, dass sie bis und mit
Erlass des Einspracheentscheids selbst von einer Berufskrankheit ausgeht (vgl.
Einspracheentscheid vom 30. September 2025, Akte I, AB 4, Rz. 6;
Verfügung vom 24. April 2025, Akte I, AB 23, S. 18).
3.4.3.
Es ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in einer mit
einem Spital vergleichbaren Institution tätig sowie im Rahmen pflegerischen
Tätigkeit unausweichlich – ohne Möglichkeit zur Einhaltung eines
Sicherheitsabstandes resp. mit zwingend engem Kontakt – mit der Pflege von
mitunter an Covid erkrankten Patientinnen und Patienten befasst war und sich in
der Folge im März 2020 mit dem Virus angesteckt hat. Die positive Testung erfolgte
am 25. März 2020 (vgl. Arztbericht vom 28. April 2020 des K____krankenhauses,
Akte V, AB 81). Nicht ausser Acht gelassen werden kann der Umstand, dass sich
die Beschwerdeführerin im März 2020, mithin in der Anfangsphase der
Covid-19-Pandemie in der Schweiz, mit dem SARS-CoV-2-Virus infizierte. Zu
diesem Zeitpunkt galt beispielsweise noch keine Maskenpflicht (vgl. Verordnung
2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus vom 13. März 2020;
abrufbar unter «https://bit.ly/4wq11nF», zuletzt besucht am 29. Juni 2026).
Ein schlüssiger Gegenbeweis hat die Beschwerdegegnerin nicht erbracht. Es ist
daher vom Vorliegen einer Berufskrankheit im Sinne von Anhang 1 Ziff. 2 lit. b
UVV auszugehen.
4.
4.1.
Streitig und im Folgenden zu prüfen bleibt, ob die
Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht, die Covid 19-Erkrankung sei
folgenlos ausgeheilt, womit sie ihre Leistungen per 28. Februar 2025 einstellen
durfte.
4.2.
Die Leistungspflicht der Unfallversicherung setzt nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichts einen natürlichen und einen adäquaten
Kausalzusammenhang voraus (BGE 142 V 435, 438 E. 1). Dies gilt auch im Bereich
der Berufskrankheiten (vgl. u. a. implizit das Urteil des Bundesgerichts U
296/01 vom 16. Februar 2002 E. 1).
4.3.
4.3.1. Im ersten Schritt ist zu klären, ob ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht.
4.3.2. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind
alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit
eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die
Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein
Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;
es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die
körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt
hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch
die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 147 V 161, 163 E. 3.2
und 129 V 177, 181 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch 134 V 109, 111 E. 2.1 und
129 V 402, 406 E. 4.3.1).
4.3.3.
Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss
das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines
Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich
um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast - anders als
bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang
gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (BGE 150
V 188, 191 f. E. 4.2; 146 V 51, 55 f. E. 5.1 mit Hinweis).
4.4.
4.4.1. Die Beschwerdeführerin führt bezüglich der natürlichen
Kausalität aus, vor der Infektion habe keine manifeste psychische Störung
bestanden. Sie sei während Jahren beruflich voll leistungsfähig, erfolgreich
und sozial integriert gewesen. Eine «abhängige Persönlichkeitsstörung» stelle
keine Krankheit, sondern eine Persönlichkeitsvariante ohne Krankheitswert dar.
Entscheidend sei, dass das Gutachten der E____ Begutachtung keine konkreten
Anzeichen einer psychischen Erkrankung vor der Infektion belege. Der Eintritt
der Leistungseinbusse nach einer SARS-CoV-2-lnfektion spreche im Gegenteil für
einen auslösenden Zusammenhang. Eine Unterbrechung der Kausalkette sei
ausgeschlossen (Beschwerde, Rz. 26). Die natürliche Kausalität sei
gutachterlich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestätigt worden (Replik,
Rz. 22). Folglich seien die persistierenden Gesundheitsstörungen der
Beschwerdeführerin natürlich kausal zur Berufskrankheit (a.a.O., Rz. 27).
4.4.2.
Gemäss der Beschwerdegegnerin liessen die Befunde im Gutachten der E____
Begutachtung erhebliche Zweifel an einem natürlichen Kausalzusammenhang
zwischen der Infektion und den anhaltenden Beschwerden der Beschwerdeführerin
aufkommen. Die Infektion sei milde bis mittelschwer (kurzzeitige
Sauerstoffpflichtigkeit, einige Tage Hospitalisation) gewesen und akut
folgenlos ausgeheilt. Objektiv nachweisbare Unfallfolgen würden nicht mehr
vorliegen. Was an Beeinträchtigungen fortbesteht - namentlich die Fatigue, die kognitiven
Defizite und die funktionelle Lähmung - sei weit überwiegend auf unfallfremde
Faktoren zurückzuführen, nämlich die psychische Störung der Beschwerdeführerin
(Beschwerdeantwort, Rz. 33). Der anspruchsbegründende natürliche
Kausalzusammenhang sei höchst zweifelhaft. Selbst wenn man der
Covid-19-Infektion einen Teilbeitrag am Geschehen im Sinne einer
Gelegenheitsursache zubilligen würde, so sei festzuhalten, dass dieser Beitrag medizinisch
klar untergeordnet sei gegenüber den unfallfremden Ursachen (Persönlichkeitsstruktur,
psychische Erkrankung und psychosoziale Stressoren). Die Infektion sei weder
hinreichende noch überwiegende Ursache für den heutigen Gesundheitsschaden
gewesen. Damit würde es an der notwendigen Grundlage für einen UVG-Leistungsanspruch
bereits auf der natürlichen Ebene fehlen (a.a.O., Rz. 39).
4.5.
Da sich die Beschwerdegegnerin für die Begründung der
Leistungseinstellung insbesondere auf das Gutachten der E____ Begutachtung
stützt (Beschwerdeantwort, Rz. 28 und 33), während die Beschwerdeführerin
diesem den Beweiswert abspricht (Beschwerde, statt vieler Rz. 27), ist vorab zu
prüfen, ob das Gutachten den von der Rechtsprechung entwickelten
Voraussetzungen genügt.
4.6.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134
V 231, 232 E. 5.1; 125 V 351, 352 E. 3a). Den von Versicherungsträgern im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung
entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen
Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 232 f. E. 2.2.2.
und 135 V 465, 469 f. E. 4.4.). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten
selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder
auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des
Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014, E. 4.1.).
4.7.
4.7.1. Hinsichtlich des Gutachtens der E____ Begutachtung bringt die
Beschwerdeführerin vor, diesem könne nicht gefolgt werden (Beschwerde, Rz. 18).
Im Vergleich zum E____ Gutachten erfolgte die Beurteilung von Dr. med. F____
auf der Grundlage einer spiroergometrischen Untersuchung mit klar
dokumentierten Ausbelastungskriterien. Er habe festgehalten, dass die
Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund einer ausgeprägten
Hyperventilation mit aufgebrauchter Atemreserve und dynamischer Überblähung
funktionell eingeschränkt sei. Diese Symptome seien objektiv messbar und
klinisch bedeutsam - auch ohne strukturelle Organschäden (a.a.O., Rz. 19). Das
Gutachten der E____ Begutachtung hingegen reduziere die Beurteilung im
Wesentlichen auf das Fehlen struktureller Schäden und mutmasst als Hauptursache
eine Dekonditionierung oder einen Trainingsmangel. Diese Annahme sei jedoch
nicht evidenzbasiert. Vielmehr werde auch im Gutachten der E____ Begutachtung eine
ausgeprägte Hyperventilation mit aufgebrauchter Atemreserve und deutlicher
Überblähung als primärer Befund beschrieben - derselbe, den Dr. med. F____ als
funktionell bedeutsam eingestuft habe. Die Vermutung einer Dekonditionierung
werde im Gutachten der E____ Begutachtung nicht objektiv gestützt, sondern
erscheine als hypothetische Zusatzüberlegung. Von Dr. med. F____ werde die
Dekonditionierung zwar als möglicher Cofaktor erwähnt, jedoch klar der
funktionellen Atemstörung zugeordnet. Beide Gutachten bestätigen somit
denselben Symptomkomplex (a.a.O., Rz. 20; vgl. Replik Rz. 14). Entgegen
der Darstellung der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid handle es sich
dabei keineswegs um eine blosse Momentaufnahme mit beschränkter Aussagekraft.
Dr. med. F____ habe eine umfassende infektiologisch-funktionelle Beurteilung
durchgeführt, die auf objektiven, reproduzierbaren Messungen beruhen würden.
Der Umstand, dass zum damaligen Zeitpunkt keine psychiatrische Evaluation durch
Dr. med. F____ erfolgte, würde die Beweiskraft dieser funktionellen Befunde
nicht schmälern (Beschwerde, Rz. 22).
4.7.2.
Demgegenüber bringt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort
vor, Dr. med. F____ habe eine rein infektiologische Beurteilung abgegeben
(Beschwerdeantwort, Rz. 14). Long Covid würde sich aufgrund des komplexen
Beschwerdebildes nicht allein mit einer infektiologischen Beurteilung
rechtsgenüglich belegen lassen. Die beschwerdeführerische Forderung, auf die
Beurteilung von Dr. med. F____ abzustellen, würde folglich nicht
überzeugen (a.a.O., Rz. 15). Es würden keine organisch objektivierbaren
Folgeschäden der Covid-19-Erkrankung bestehen. Weder in den kardiopulmonalen
Untersuchungen noch in der neurologischen Diagnostik ergaben sich strukturelle
Schäden oder bleibende Organmanifestationen infolge der durchgemachten
Infektion. Die Lungenfunktion sei wieder völlig normalisiert, es würden keine
dauerhaften Lungenschäden und keine nachweisbaren Schädigungen des
Nervensystems bestehen, welche die anhaltende Fatigue oder andere Beschwerden
erklären könnten. Insbesondere sei trotz umfangreicher neurologischer
Abklärungen (inkl. Bildgebung) keine organische Ursache für die bei der
Beschwerdeführerin aufgetretenen Lähmungserscheinungen gefunden worden (a.a.O.,
Rz. 29). Das Persistieren der vielfältigen Symptome sei vorwiegend auf eine
psychische Dekompensation zurückgeführt worden. Die vorhandene schwere
psychische Erkrankung sei auf die Persönlichkeitsstörung an sich
zurückzuführen, nicht auf die organischen Auswirkungen der überstandenen
Infektion (a.a.O., Rz. 30).
4.8.
4.8.1. Nachstehend werden die Aussagen des Konsensteils
beziehungsweise der Teilgutachten der E____ Begutachtung vom 31. Dezember 2024
(Akten I, AB 36) dargestellt.
4.8.2.
Im Konsensteil wurde ausgeführt, dass ein organisch objektivierbares
Substrat mit erkennbarem Bezug zu den beklagten Beschwerden und/oder zu der
Covid-19 Infektion nicht zu fassen sei. Insbesondere würde keine
objektivierbare neurologische Erkrankung vorliegen, welche die schwere Bewegungsstörung
und Rollstuhlabhängigkeit begründen könnten. Es sei bei moderatem Verlauf der
initialen Covid-19 Erkrankung mit prolongiertem Heilungsverlauf von einem
Mischbild einer persistierenden Restsymptomatik einer Post-Covid-19-Erkrankung
und der Überlagerung durch ein schwergradiges und komplexes psychiatrisches
Krankheitsbild auszugehen (S. 16). Es werden die folgenden Diagnosen
festgehalten (a.a.O., S. 16 f.):
1)
Funktionelle
neurologische Störung (ohne organisch-neurologisches Korrelat)
-
ICD-10 F44.4:
Dissoziative Bewegungsstörung
-
ICD-11 6B60:
Dissoziative neurologische Symptomstörung
2)
Multikausale
Fatigue-Symptomatik als Mischbild von
-
DD atypische
affektive Symptomatik
-
ICD-10 F32.8:
Sonstige depressive Episoden / F45.8; Sonstige somatoforme Störung
-
Restsymptomatik
Post-Covid-19-Erkrankung bei SARS-CoV-2 Infektion 03/2020
3)
Leichte
neuropsychologische Störung
-
am ehesten im
Rahmen von Diagnose 1 und 2
Weitere
1)
Kopfschmerz vom
Spannungstyp nach ICHD-3
2)
St. n. Thrombose
der Vena jugularis interna rechts, des Sinus sigmoideus rechts und des Sinus
transversus beidseits, ED 05/2023
-
ohne
fokal-neurologisches Defizit
4.8.3. Zur
Kausalität wurde im Konsensteil angegeben, es sei davon auszugehen, dass die
aktuellen Beschwerden, insbesondere die funktionelle neurologische Störung,
ohne die vorausgehende Covid-19 Infektion und die in der Initialphase stark (zweites
Halbjahr 2020) post-infektiös beeinträchtigte Leistungsfähigkeit in dieser Form
nicht aufgetreten wäre. Auch wenn die nachfolgende pseudoneurologische
Entwicklung in keiner Weise direkt als Folge der Covid-19 Erkrankung angesehen
werden könne, sei die Covid-19 Erkrankung aus psychiatrischer Sicht nicht
wegzudenken (Conditio sine qua non). Es sei nicht zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin
ohne die durch die SARS-CoV-2 Infektion und Covid-19 Erkrankung erlittene
Leistungsbeeinträchtigung die aktuelle Symptomatik entwickelt hätte. Dabei könne
keine trennscharfe Linie zwischen Ausmass und Zeitpunkt des möglichen
Zurückgehens der eigentlichen Post-Covid-19-Erkrankung mit post-infektiösen
Anteilen und der funktionellen Überlagerung gezogen werden, so dass bezüglich
Symptomatik von einem Mischbild auszugehen sei. Die genauen psychodynamischen
Ursachen der Krankheitsentwicklung habe sich aufgrund der hohen Abwehr
emotionaler Anteile im Gutachtenssetting kaum explorieren lassen. In Bezug auf
die Kausalität gehen die Gutachter davon aus, dass die anhaltende
Leistungsminderung im Gefolge der Covid-19 Infektion zu einer zunehmenden
Brüchigkeit in dieser innerpsychischen Stabilisierung geführt habe. Entsprechend
beurteilten sie die Kausalität für das Störungsbild auch für die funktionell
neurologische Störung aus psychiatrischer Sicht als überwiegend wahrscheinlich.
Es habe kein eigentlicher Vorzustand bestanden, sondern es lagen
Vulnerabilitätsfaktoren vor, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus sich
selbst heraus ohne die Covid-19 Erkrankung nicht zum aktuellen Zustand geführt
hätten (a.a.O., S. 17). Der Status quo ante sei nicht erreicht und der Status
quo sine entfällt, da es sich nicht um einen krankhaften Vorzustand handle
(a.a.O., S. 19).
4.8.4. Zur
Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf führen die Gutachter im Konsensteil aus,
das Störungsbild müsse als schwergradig eingestuft werden. Die von der
Beschwerdeführerin berichteten Funktionseinschränkungen würden im Alltag
tatsächlich auch so gelebt und seien keiner bewussten Steuerung zugänglich. Sie
sei aktuell nicht arbeitsfähig (a.a.O., S. 20). Die 100%-ige Arbeitsunfähigkeit
sehen die Gutachter in jeder denkbaren Tätigkeit (a.a.O., S. 21).
4.8.5. Der
Endzustand sei gemäss den Gutachtern noch nicht erreicht. Sie würden davon
ausgehen, dass durch eine entsprechende Therapie eine Verbesserung des
Gesundheitszustands grundsätzlich möglich sein sollte. Über welchen Zeitraum
eine solche Therapie erfolgreich sein könne, sei aber offen, es dürfte eher mit
einem längeren therapeutischen Prozess zu rechnen sein. Es werde wesentlich
davon abhängen, ein Verständnis und vor allem eine Akzeptanz bezüglich des
funktionellen Charakters des (neurologischen) Leidens zu erarbeiten und dann
durch entsprechende Therapie den Hintergründen besser nachgehen und diese
bearbeiten zu können (a.a.O.).
4.8.6. Gemäss
dem internistischen Teilgutachten (Akten I, AB 36, S. 38 ff.) von Dr. med.
L____, FMH Allgemeine Innere Medizin, habe sich aus isolierter internistischer
Sicht anhand der aktuellen Untersuchung und der kardiopulmonalen
Voruntersuchungen keine Covid-19 assoziierten strukturellen oder funktionellen
Organmanifestationen objektivieren lassen. Einziger auffälliger Befund sei ein
Ruhepuls von 125/min. Eine supraventrikuläre Tachykardie sei anamnestisch
bereits seit 2000 bekannt und wurde bereits 2003 abgeklärt und habe nie zu
einer dokumentierten Arbeitsunfähigkeit geführt (a.a.O., S. 46). Zusammengefasst
würden die im Verlauf nach Covid-19 Infekt durchgeführten Untersuchungen v. a.
eine ausgeprägte Hyperventilationsneigung und eine frühe Dekonditionierung,
aber keine strukturell-funktionell objektivierbare Einschränkung der
kardiopulmonalen Leistungsfähigkeit zeigen. Eine internistisch fassbare
Einschränkung würde auch heute anamnestisch und klinisch nicht vorliegen
(a.a.O., S. 47).
4.8.7. Dr.
med. M____, FMH Neurologie, hält im neurologischen Teilgutachten (Akten I,
AB 36, S. 49 ff.) fest, zusammenfassend würde bei der Beschwerdeführerin keine
organische neurologische Erkrankung / neurologische Funktionsstörung mit
krankheitswert vorliehen, aber eine sog. funktionelle neurologische Störung (FNS).
Schmerzen und Fatigue seien häufige und invalidisierende Begleitsymptome von
FNS. Die von der Beschwerdeführerin aktuell beklagte Fatigue könne
dementsprechend mit der funktionellen Störung vereinbar sein, so dass diese als
Teil und in Teilen der psychosomatischen Grunderkrankung angesehen werden
könne. Sie könne auch in Teilen als Fatigue im Rahmen einer
Post-COVID-19-Erkrankung eingeordnet werden. Aus aktuell neurologischer Sicht
könne die Diagnose eines Kopfschmerzes vom Spannungstyp nach ICHD-3 gestellt
werden sowie ein Status nach Hirnvenenthrombose, jedoch ohne anhaltende
fokal-neurologische Defizite und ohne Hinweise für stattgehabte venöse
Kongestionsblutungen intrazerebral. Damit könne das von der Beschwerdeführerin
beschriebene Beschwerdebild aus isoliert neurologischer Sicht nicht mit einem
primär organisch-neurologischen Substrat hinreichend erklärt werden (a.a.O., S.
65 f.).
4.8.8. Gemäss
der zusammenfassenden Beurteilung des neuropsychologischen Teilgutachtens von
Dr. med. N____ (Akten I, AB 36, S. 68 ff.) habe bei der Beschwerdeführerin
zum Zeitpunkt der Untersuchung eine leichtgradige neurokognitive Störung
festgestellt werden können (ICD10 F06.7). Alle Gedächtnis- und
Arbeitsgedächtnisaufgaben seien unauffällig ausgefallen. Die
neuropsychologischen Testbefunde seien gut im Rahmen der gestellten
psychiatrischen Diagnosen einzuordnen. Es würden keine Hinweise auf eine
strukturell-neurologische Ursache vorliegen (a.a.O., S. 89 f.).
4.8.9. Im
psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. O____, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, (Akten I, AB 36, S. 94 ff.) wird erklärt, insgesamt würde
sich bis 2020 seit der frühen Kindheit teilweise schwere, teilweise
mittelschwere Belastungen über die gesamte Biografie hinweg zeigen. Für diese
Phase seien aber keine psychiatrischen Symptome im eigentlichen Sinne
aufgetreten, sodass lediglich von einer hohen Vorbelastung, nicht einem
eigentlichen Vorzustand im Sinne einer etablierten psychiatrischen Diagnose,
gesprochen werden könne. Es sei anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin in
ihrer Persönlichkeit eine starke Leistungsorientierung und auch -fähigkeit als
zentraler Kompensationsmechanismus ausgebildet habe. Dies stelle dann im
Zusammenhang mit den Einschränkungen nach der Covid-19 Infektion aus
psychiatrischer Sicht einen Vulnerabilitätsfaktor dar (a.a.O., S. 102). Zur
Diagnose der funktionellen Bewegungsstörung führt Dr. med. O____ weiter aus, unter
Einbeziehung der neurologischen und neuropsychologischen Beurteilung sei davon
auszugehen, dass die dysfunktionale Art der Beschwerdepräsentation und
insbesondere die aussergewöhnliche Bewegungsstörung bis hin zur
Rollstuhlpflichtigkeit vom Ausmass her einer schwergradigen funktionellen
Störung entsprechen würde. Es könne psychodynamisch die Hypothese aufgestellt
werden, dass die funktionelle Lähmung der Beschwerdeführerin einen
innerpsychisch akzeptablen Grund für das Nicht-Können gebe. Diese Prozesse
seien als unbewusst und der Steuerung der Beschwerdeführerin aktuell nicht
zugänglich einzuordnen. Die funktionelle Störung sei derweil gravierend und
eine Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht nicht realistisch (a.a.O.,
S. 102 f.). Bezüglich der Differentialdiagnose «affektive Störung» ist dem
Teilgutachten zu entnehmen, die Beschwerdeführerin habe in der psychiatrischen
Exploration keine affektiven psychischen Beschwerden geltend gemacht, so dass
kriteriengeleitet eine Depression oder Angststörung nicht habe diagnostiziert
werden können. Dabei sei phasenweise der Eindruck einer gewissen Belle
indifferénce entstanden, indem die Beschwerdeführerin von faktisch
höchstgradigen körperlichen Behinderungen und Einschränkungen im Alltag mit
einer scheinbaren emotionalen Unbeteiligtheit berichtete. Trotzdem sei eine
hohe emotionale Fragilität primär in den somatischen Untersuchungen gut
erkennbar, wo sie v. a. bei Schilderung ihrer Berufstätigkeit immer wieder
emotionale Durchbrüche zeigte. Dass dies gegenüber dem psychiatrischen Fachgutachter
eher zurückgenommen werde, spreche ebenfalls für das oben skizzierte
funktionelle Störungsbild (Abwehr jeglicher psychischen Aspekte und Verschiebung
in ein rein somatisches Krankheitsbild). Integrativ über alle Fachgutachten sei
ein hoher Leidensdruck deutlich spürbar. Es sei der Eindruck eines erheblichen
Leidens am nicht erfüllbaren Selbstanspruch entstanden, der eine zentrale Rolle
in der Aufrechterhaltung der inneren Stabilität (Unabhängigkeit) spiele. Die
maximal angegebene Fatigue (FSS 6.56 von 7) sei in diesem hohen Ausmass weder
klinisch noch testpsychologisch zu erfassen. Im Sinne einer differenziert
anamnestisch zu erhebenden Post-Exertionellen Malaise könne sie als Mischbild
einer Restsymptomatik der Covid-19-Erkrankung und vor dem Hintergrund der
funktionellen neurologischen Störung und bei den zusätzlichen beklagten
diffusen und vielfältigen Symptomen als Ausdruck einer generellen
Somatisierungstendenz angesehen werden, so dass auch depressive Symptome in ein
somatisches Erleben (Fatigue) verschoben würden, im Sinne einer
somatisierten/atypischen Depression (a.a.O., S. 103 f.).
4.8.10. Dem angiologischen Teilgutachten
von Dr. med. P____, FMH Angiologie, (Akten I, AB 36, S. 106 ff.) ist zu
entnehmen, dass sich klinisch keine Hinweise für im Rahmen von thrombotischen /
postthrombotischen Erkrankungen der Venen auftretende pathologische Befunde
gezeigt hätten. Inwiefern die Sinusvenenthrombose die Beschwerden der Beschwerdeführerin
erklären könne und welche Einschränkungen daraus resultieren würden, müsse aus
neurologischer Sicht beurteilt werden (a.a.O., S. 110). Die Kausalität würde
aus rein angiologischer Sicht entfallen und es würde keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
in angestammter und angepasster Tätigkeit bestehen (a.a.O., S. 111).
4.8.11. Dr. med. Q____, FMH
Allgemeine Innere Medizin und Infektiologie, hält im infektiologischen
Teilgutachten fest (Akten I, AB 36, S. 113 ff.), die massive
Verschlechterung der Symptomatik über ein Jahr nach der initialen Erkrankung
mit im Verlauf unter anderem bis heute zusätzlich Rollstuhlbedürftigkeit liesse
sich rein infektiologisch mit einer Post-Covid-19-Erkrankung nicht erklären.
Aus infektiologischer Sicht sei hier von einem Mischbild mit weiteren Faktoren
auszugehen. Diesbezüglich bestehe in der Exploration als auch aktenanamnestisch
verschiedene Anhaltspunkte: zum einen die diagnostizierte Sinusvenenthrombose,
zum anderen wurde bereits 2022 der Verdacht auf eine möglicherweise
funktionelle Komponente geäussert (a.a.O., S. 117 f.).
4.9.
Das Gutachten der E____ Begutachtung entspricht den
bundesgerichtlichen Anforderungen vollumfänglich (BGE 125 V 351, 351 f. E. 2;
siehe E. 4.6. hiervor), womit diesem volle Beweiskraft zukommt. Die
Begutachtung beruht auf allseitigen Untersuchungen und ist für die streitigen
Belange umfassend. Eine vollständige Anamnese wurde von den Gutachtern in ihren
jeweiligen Teilbereichen vorgenommen (Gutachten vom 31. Dezember 2024,
Akten I, AB 36, S. 39 f., 50 ff., 69 ff., 95 ff., 107 ff. und 114 ff.).
Des Weiteren wurden die relevanten Vorakten gewürdigt und es fand eine Auseinandersetzung
mit diesen statt (vgl. a.a.O., S. 6 ff., 27 ff., 46 f. und 57 ff.). Die
Diagnosen wurden in nachvollziehbarer Weise hergeleitete. Aus dem Aktenauszug geht
hervor, dass die Gutachter der E____ Begutachtung unter anderem auf das
Gutachten von Dr. med. F____ verweisen. Dem Gutachten der E____
Begutachtung ist zu entnehmen, dass das Gutachten von Dr. med. F____ die
medizinische Situation per damaligem Explorationsdatum vom April 2021 und die
damalige medizinische Aktenlage gewürdigt habe. In der Zwischenzeit seien,
gemäss dem polydisziplinären Gutachten, neue gesundheitliche Probleme
aufgetreten. Die Aktenzusammenfassung würde sich deshalb auf den Zeitraum ab
April 2021 fokussieren (vgl. a.a.O., S. 27). Demnach verwiesen die
Gutachter diesbezüglich auf das Gutachten von Dr. med. F____ vom 29. Juni
2021, dessen Exploration am 13. April 2021 stattfand (Akten I, AB 67, S. 1). Wie
sich durch das Gutachten der E____ Begutachtung zeigte, steht ein
schwergradiges und komplexes psychiatrisches Krankheitsbild im Vordergrund und
es bestehen keine objektivierbaren Erkrankungen (vgl. Gutachten der E____
Begutachtung vom 31. Dezember 2024, Akten I, AB 36, S. 16). Ein rein
infektiologisches Gutachten würde, entgegen den Argumenten der
Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, Rz. 22), dem vorliegenden Sachverhalt
nicht gerecht werden, womit nicht ausschliesslich auf das infektiologische
Gutachten von Dr. med. F____ abgestellt werden kann. Ebensowenig ist es
geeignet, das polydisziplinäre Gutachten in Frage zu stellen. Die Gutachter
sehen aktuell die funktionelle neurologische Störung im Zentrum und gehen davon
aus, dass im weiteren Verlauf die postinfektiösen Anteile zurückgegangen sind,
ohne eine trennscharfe Linie in Bezug auf Ausmass und Zeitpunkt ziehen zu können
(a.a.O., S. 18, 20). Insofern ist kein Widerspruch zum Gutachten von Dr. med. F____
ersichtlich, welcher damals nach der Exploration vom April 2021 von einem Post
akuten Covid-19 Syndrom ausging, wobei sich die heutige Beschwerdesituation der
Beschwerdeführerin mit Rollstuhlbedürftigkeit von der damaligen stark
unterscheidet (vgl. Gutachten Dr. med. F____, Akten I, AB 67, S. 2). Die
gutachterliche Einschätzung wird darüber hinaus durch weitere medizinische
Berichte gestützt (dazu E. 5.5.2. unten). An der Beweiswürdigkeit vermag
schliesslich auch das im Beschwerdeverfahren eingereichte Gutachten mit Fokus
auf die Erhebung des Pflegebedarfs nichts ändern.
4.10.
Die zentrale Aussage des Gutachtens der E____ Begutachtung ist, dass
ein psychiatrisches Leiden im Vordergrund steht. Organisch sind keine Ursachen
für die beklagten Beschwerden eruierbar. Nach moderatem Verlauf der initialen
Covid-19 Erkrankung mit prolongiertem Heilungsverlauf ist gemäss Gutachter von
einem Mischbild einer persistierenden Restsymptomatik einer
Post-Covid-19-Erkrankung und der Überlagerung durch ein schwergradiges und komplexes
psychiatrisches Krankheitsbild auszugehen, das diagnostisch einer dissoziativen
Störung nach ICD-10 und ICD-11 zugeordnet wird (vgl. Gutachten der E____
Begutachtung vom 31. Dezember 2024, Akten I, AB 36, S. 16; E. 4.8.2. oben).
Darauf fusst die Schlussfolgerung, wonach die pseudoneurologische Entwicklung
in keiner Weise als direkte Folge der Covid-19 Erkrankung anzusehen sei (siehe
E. 4.8.3. hiervor). Andererseits ergibt sich aus dem Gutachten, dass die von
der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in psychiatrischer Hinsicht als
natürlich kausal zum Covid-Infekt zu betrachten sind, da die Covid-19 Erkrankung
nicht wegzudenken ist (siehe E. 4.8.3. hiervor; zum Rechtlichen siehe E. 4.3.
hiervor). Hergeleitet wird dies damit, dass die anhaltende Leistungsminderung
aufgrund der Covid-19 Infektion zu einer zunehmenden Brüchigkeit in der
innerpsychischen Stabilisierung geführt hat (siehe E. 4.8.3. hiervor). Für die
psychische Stabilität wird aus Sicht der Gutachter die Arbeit als zentraler
Stellenwert betrachtet, woraus sich psychodynamisch die Hypothese ergibt, dass
die funktionelle Lähmung der Beschwerdeführerin einen innerpsychisch
akzeptablen Grund für das Nicht-Können darstellt (vgl. Gutachten der E____
Begutachtung vom 31. Dezember 2024, Akten I, AB 36, S. 15). Diesen
Ausführungen ist zu folgen, womit der natürliche Kausalzusammenhang zwischen
der SARS-CoV-Infektion und den überlagernden psychischen Beschwerden angenommen
werden kann, wohingegen ein Zusammenhang des dominierenden pseudoneurologischen
Beschwerdebilds zur Covid-Infektion in somatischer Hinsicht und unter
medizinisch-wissenschaftlichen Gesichtspunkten zu verneinen ist. Daran ändert
auch nicht, dass postinfektiöse Anteile in Bezug auf die
Erschöpfungssymptomatik nicht trennscharf abgegrenzt werden können, zumal das
hohe Ausmass weder klinisch noch testpsychologisch erfasst werden konnte
(a.a.O., S. 16 und 20; E. 4.8.9. hiervor).
5.
5.1.
Im zweiten Schritt bleibt zu prüfen, ob die Covid-19-Erkrankung
adäquat kausal für das psychiatrisch schwergradige und komplexe Beschwerdebild
einer dissoziativen Störung ist.
5.2.
5.2.1. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate
Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge
und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von
der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also
durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177, 181 E.
3.2; 129 V 402, 405 E. 2.2 und 125 V 456, 461 f. E. 5a).
5.2.2.
Im Sozialversicherungsrecht spielt die Adäquanz als rechtliche
Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung
des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen
praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen
Kausalität deckt (BGE 134 V 109, 112 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 127 V 102, 103
E. 5b/bb). Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch
nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Beurteilung der
Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem
weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109, 112 E. 2.1 mit
Hinweis unter anderem auf BGE 115 V 133, 138 ff. E. 6).
5.2.3.
Die Beurteilung der Adäquanz ist eine Rechtsfrage, welche die Verwaltung
bzw. das Gericht vorzunehmen hat (BGE 115 V 133, 146 E. 11b; vgl. 134 V 109,
133 E. 3.2 und 177 E. 6.2.1). Deshalb ist hier – im Gegensatz zur Frage nach
dem natürlichen Kausalzusammenhang (vgl. E. 4.3.3. hiervor) – der Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht relevant (BGE 112 V 30, 33 E. 1b; Kurt Pärli/Laura Kunz, zu Art. 4 ATSG
in: Ueli Kieser/Matthias Kradolfer/Miriam Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl.,
Zürich 2024, N. 92 [nachfolgend: Pärli/Kunz,
SK-Kommentar, Art. 4 ATSG, Rz. …]). Das Konzept der adäquaten Kausalität dient
der wertenden Eingrenzung der natürlichen Kausalkette. Die Unfallversicherung
soll nicht für sämtliche natürliche Kausalverläufe aufkommen müssen, sondern
nur diejenigen, die generell geeignet sind, die eingetretenen
Gesundheitsschädigungen zu verursachen. Der adäquaten Kausalität kommt damit
die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (Kaspar
Gehring, zu Art. 4 ATSG in: Orell Füssli Verlag AG [Hrsg.], Kommentar
zum AHVG, IVG, ELG und ATSG - mit weiteren Erlassen, 2. Aufl., Zürich 2025, Rz.
28; Pärli/Kunz, SK-Kommentar, Art.
4 ATSG, Rz. 92, unter anderem mit Hinweisen auf BGE 129 V 177, 182 f. E. 3.3
und 123 III 110, 112 E. 3).
5.3.
Die Beschwerdegegnerin macht geltend, im vorliegenden Fall seien die
persistierenden Beschwerden (Fatigue-Syndrom, funktionelle Lähmung, kognitive
Symptome) ihrem Wesen nach überwiegend psychosomatisch/psychisch. Für solche
Konstellationen habe die Rechtsprechung kriteriologische Leitlinien entwickelt
(Psycho-Praxis), um zu entscheiden, ob das Ereignis als adäquate Ursache gelten
könne. Massgeblich sei zunächst die Schwere des Ereignisses selbst (Rz. 52).
Die Covid-19-Erkrankung der Beschwerdeführerin sei weder banaler Natur noch
eine Katastrophe - sie sei als mittelschwer, tendenziell im unteren Bereich zu
qualifizieren (a.a.O., Rz. 54). Weder handle es sich um ein aussergewöhnlich
dramatisches Ereignis noch um eines mit anhaltend schweren körperlichen
Auswirkungen. Die Covid-19-Erkrankung sei keinem "krassen
Unglücksfall" gleichzusetzen gewesen; vielmehr würde ein gesundheitliches
Ereignis vorliegen, wie es während der Pandemie leider viele Menschen betroffen
habe. Aus objektiver Sicht besitze dieses Ereignis kein so starkes Gewicht,
dass dadurch ein jahrelanger, sich steigernder Symptomenkomplex mit
invalidisierenden funktionellen Störungen erwartbar wäre. Vielmehr entspreche
der vorliegende Gesundheitsverlauf nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, der
nach einer mittelgradigen Covid-Infektion zu erwarten wäre. Vorliegend würde
alles darauf hindeuten, dass gerade nicht die Infektion als treibende Kraft
hinter der aktuellen Symptomatik stehe, sondern andere Faktoren - womit das
Ereignis aus adäquanzrechtlicher Sicht nicht ins Gewicht falle (a.a.O., Rz.
55). Insgesamt fehle es an objektiven Gründen, der Infektion trotz ihres
mittleren Schweregrades eine ausschlaggebende Bedeutung für die psychische
Entgleisung beizumessen (a.a.O., Rz. 56). Zusammengefasst sei der adäquate
Kausalzusammenhang klar zu verneinen. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge sei
von einer ausgeheilten mittelgradigen Infektion nicht ein derart gravierendes
und lange persistierendes Störungsbild zu erwarten gewesen. Was hier geschehen
sei - das Entstehen einer schweren psychosomatischen Funktionsstörung auf dem
Boden persönlicher Disposition und Belastung - falle nach allgemeiner
Lebenserfahrung vielmehr in den Verantwortungsbereich des eigenen Lebensrisikos
der Beschwerdeführerin (a.a.O., Rz. 64; vgl. Duplik, Rz. 98).
5.4.
Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber in ihrer Beschwerde vor,
da organisch nachweisbare Beschwerden bestehen würden, stellen sich
hinsichtlich der adäquaten Kausalität keinerlei Probleme. Sollte das angerufene
Gericht jedoch wider Erwarten davon ausgehen, dass die gesundheitlichen
Störungen organisch nicht nachweisbar seien und das Gutachten schlüssig sei, so
müsse die separate Adäquanzprüfung vorgenommen werden. Diese richte sich nicht
nach der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen bei psychischen
Unfallfolgen, der sog. Psychopraxis (BGE 115 V 133, bestätigt in 123 V 98, 100
f. E. 3) - wie von der Beschwerdegegnerin fälschlicherweise angenommen. Die
analoge Anwendung dieser Praxis sei nach Ansicht des Bundesgerichts im
Zusammenhang mit Berufskrankheiten nicht sachgerecht (Rz. 28; vgl. Replik, Rz.
28 und 31). Mittels allgemeiner Adäquanzformel gelte somit zu eruieren, ob Long
Covid nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet sei, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen. Zu fragen sei, ob gewisse Symptome von
(Sekundär-) Erkrankungen im Zusammenhang mit Berufskrankheiten nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung der
Berufskrankheit Long Covid zugeordnet werden könnten (Beschwerde, Rz. 29).
Gemäss Bundesgericht sei die Adäquanz nicht allein bei besonders dramatischen
Ereignissen gegeben, sondern auch bei Gesundheitsschäden, die ernsthaft ins
Gewicht fallen und eine wesentliche Teilursache für die nachfolgende psychische
Dekompensation darstellen würden (vgl. BGE 115 V 133, 141 E. 7; 127 V 102, 104
E. 5c/cc). Vorliegend sei unbestritten, dass ein deutlich eingeschränkter
Allgemeinzustand mit arbeitsunfähiger Symptomatik über Jahre hinweg bestand -
das würde genügen, um die Schwelle zur Adäquanz zu überschreiten. Der Umstand,
dass eine Berufskrankheit über einen längeren Zeitraum hinweg zu einer
erheblichen psychosozialen Belastung führt, sei nicht nur denkbar, sondern nach
dem gewöhnlichen Lauf der Dinge erfahrungsgemäss realistisch. Selbst wenn die
Adäquanzprüfung somit zur Anwendung kommen würde, sei diese im vorliegenden
Fall klar zu bejahen und der Beschwerdeführerin sind somit die UVG-Leistungen
zu erbringen (a.a.O., Rz. 32).
5.5.
5.5.1. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin geht aus dem
beweiswerten Gutachten der E____ Begutachtung hervor (vgl. E. 4.8. hiervor,
insbesondere E. 4.8.2.), dass keine organisch objektiv ausgewiesenen
Beschwerden vorliegen. Es kann somit nicht ohne weiteres angenommen werden,
dass sich die adäquate mit der natürlichen Kausalität deckt. Bei der
Beurteilung ist somit vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es
sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (siehe E. 5.2.2.
hiervor). Wie die Beschwerdeführerin jedoch zurecht vorbringt, findet die
Psycho-Praxis bei Berufskrankheiten keine Anwendung (vgl. Beschwerde, Rz. 28).
Gemäss dem Bundesgericht (BGE 125 V 456, 464 E. 5d; Urteil des Bundesgerichts
8C_282/2020 vom 3. September 2020 E. 3) erfolgt eine Adäquanzprüfung im
Zusammenhang mit einer Berufskrankheit nach der allgemeinen Adäquanzformel. Vorliegend
ist danach zu fragen, ob die Infektion mit dem SARS-CoV-Virus nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich
geeignet ist, die bei der Beschwerdeführerin eingetretenen Beschwerden
herbeizuführen. Wenn, wie vorliegend, keine organisch nachweisbaren Befunde
gegeben sind, muss dem versicherten Ereignis für die Entstehung einer psychisch
bedingten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommen,
was dann zutrifft, wenn es objektiv eine gewisse Schwere aufweist bzw.
ernsthaft ins Gewicht fällt (BGE 115 V 133, 141 E. 7). Da vorliegend die im Zentrum
stehende pseudoneurologische Entwicklung in keiner Weise direkt als Folge der
Covid-19 Erkrankung angesehen werden kann (E. 4.8.3. oben), kommt die bei Long-Covid
postulierte enge medizinisch-wissenschaftlich basierte Adäquanz-Prüfung (dazu Pfleiderer/Dreyer/Schibli, Die
Leistungspflicht der Unfallversicherung bei «Long Covid», in: HAVE 2025, S.
194) nicht zum Tragen.
5.5.2.
Aus dem Gutachten geht hervor, dass die Arbeitsunfähigkeit aus rein
somatischer Sicht möglich ist, jedoch aus psychiatrischer Sicht offen sei, über
welchen Zeitraum dies erfolgen könne (vgl. Akten I, AB 36, S. 20). Des Weiteren
geht daraus hervor, dass von einem Mischbild aus einer persistierenden
Restsymptomatik im Sinne einer Post-Covid-19-Erkrankung und einer Überlagerung
durch ein schweres und komplexes psychiatrisches Krankheitsbild auszugehen ist
(vgl. a.a.O., S. 16). Die funktionelle neurologische Störung entfaltete sich,
als die Leistungsfähigkeit durch die Covid-19 Erkrankung eingeschränkt wurde
und ihre aus der seit früher Kindheit entstandenen Vulnerabilität aufgebaute
Stabilisierung (vgl. a.a.O., S. 14) durch die Arbeit ins Wanken geriet. Die
Vulnerabilität war Nährboden der dissoziativen Erkrankung mit Folge der
pseudoneurologischen Störung, welche als akzeptabler Grund für die ursprünglich
durch die Infektion begründete Leistungsunfähigkeit interpretiert werden kann. Insoweit
wird nochmals deutlich, dass das psychische Krankheitsbild nicht eine
Symptomatik der Covid-Erkrankung im engeren Sinne ist, sondern im weiteren
Sinne Folge des Nicht-Könnens (vgl. E. 4.10. hiervor). Unerheblich ist dabei,
dass die Beschwerdeführerin vor der Infektion nicht an einer psychischen
Erkrankung litt. Insoweit lässt sich der Schweregrad der gesundheitlichen
Entwicklung der Beschwerdeführerin hin zur Rollstuhlabhängigkeit in einer
Gesamtbetrachtung nicht mehr mit der Berufskrankheit erklären. Insbesondere,
weil sich gemäss dem Gutachten kein organisch objektivierbares Substrat
feststellen lässt, das in einem erkennbaren Zusammenhang mit den geltend
gemachten Beschwerden und/oder der Covid-19-Infektion steht. Die Gutachter der E____
Begutachtung gehen davon aus, dass im weiteren Verlauf die postinfektiösen
Anteile zurückgegangen und die funktionelle neurologische Störung im Rahmen der
gestellten psychiatrischen Diagnosen zunehmend in den Vordergrund getreten
sind. Aktuell ist diese funktionelle neurologische Störung im Zentrum der
beklagten Beschwerden, ohne dass sich dafür ein strukturell neurologisches
Korrelat finden lässt (siehe E. 4.10. hiervor). Unter dem Gesichtspunkt der
adäquaten Kausalität ist darüber hinaus wesentlich, dass sich ein moderater
Verlauf der initialen Covid-19-Erkrankung zeigte (vgl. bspw. Akte I, AB 36, S.
9, 15 f., 46, 103 und 117). Die Beschwerdeführerin konnte bereits nach wenigen
Monaten seit der Infektion ihre neue Stelle in einer Führungsposition in einem 100%
Pensum beim D____ [...] beginnen (vgl. E-Mails vom 21. September 2020, Akte V,
AB 50, S. 1 f.; vgl. bspw. Gutachten vom 31. Dezember 2024
der E____ Begutachtung, Akten I, AB 36, S. 95 f. oder 117). Zwar musste sie
aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden das Pensum auf 75% reduzieren (vgl. bspw.
Gutachten vom 31. Dezember 2024 der E____ Begutachtung, Akten I, AA
36, S. 95 f. oder 117), konnte jedoch zeitgleich ihre Masterarbeit verfassen
und ihren Master abschliessen (vgl. infektiologisches Gutachten vom 29. Juni 2021
von Dr. med. F____, Akte IV, AB 67, S. 2; vgl. Gutachten vom 31.
Dezember 2024 der E____ Begutachtung, Akten I, AB 36, S. 71 f.
und 117). Erst nach weiteren Monaten verschlechterte sich der Zustand der
Beschwerdeführerin und sie war ab dem 21. Mai 2021 zu 100% arbeitsunfähig
(Schreiben vom 14. März 2022 des D____ [...], Akte III, AB 44, S. 4).
Wie im infektiologischen Teilgutachten von Dr. med. Q____ ausgeführt (vgl. Akten I,
AB 36, S. 117 f.), wurde bereits im Jahre 2022 der Verdacht auf eine
möglicherweise funktionelle Komponente geäussert. Dr. med. Q____ verweist
diesbezüglich auf den ärztlichen Bericht vom 17. März 2022 von Dr. med. R____,
FMH Neurologie, des Neurozentrums des S____ (Akte IV, AB 20, S. 28 f.). Diesem
ist zu entnehmen, klinisch-neurologisch habe sich eine in der Ausprägung
wechselnde Paraparese der Beine mit deutlicher Wechselinnervation und Besserung
unter Ablenkung gezeigt. Ansonsten sei der Neurostatus altersentsprechend
normal gewesen. Elektrodiagnostisch habe sich kein Hinweis auf das Vorliegen
einer Polyneuropathie gezeigt, ebenso wenig habe die Messung der langen Bahnen
Hinweise auf Efferenz- oder Afferenzstörungen gezeigt. In Anbetracht der
ausgeprägten Symptomatik habe Dr. med. R____ der Beschwerdeführerin eine
stationäre Abklärung der Beschwerden (cMRT, LP, Ergänzung der
Elektrophysiologie, Elektromyographie, Mitbeurteilung durch die Physiotherapie
sowie ggf. Miteinbezug der Psychosomatik) empfohlen (a.a.O., S. 29).
5.5.3.
Nach dem Gesagten ist die Infektion mit dem SARS-CoV-Virus vorliegend nach
dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht
geeignet, die bei der Beschwerdeführerin eingetretene, im Zentrum stehende
dissoziativ begründete, funktionelle neurologische Störung herbeizuführen. Die
Adäquanz ist daher im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 28. Februar 2025 zu
verneinen.
6.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten,
dass vorliegend von einer Berufskrankheit auszugehen ist. Die geklagten im
Zentrum stehenden psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin sind zwar
natürlich kausal zur Covid-Infektion (siehe E. 4.10. hiervor), jedoch ist die
adäquate Kausalität vorliegend im Sinne einer Haftungsbegrenzung zu verneinen
(siehe E. 5.5.; zum Rechtlichen E. 5.2. hiervor). Folglich fehlt es an der
Voraussetzung für eine fortdauernde Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin
über den 28. Februar 2025 hinaus (siehe E. 4.2. hiervor), womit der
Einspracheentscheid vom 30. September 2025 zu bestätigen ist.
7.
7.1.
Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin folglich ihre
Leistungen zu Recht per 28. Februar 2025 eingestellt. Der Einspracheentscheid
vom 30. September 2025 ist korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde ist
abzuweisen.
7.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
7.3.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a. o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw
L. Wepfer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: