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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 13.
Mai 2025
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller,
lic. phil. D. Borer
und
Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Nadia Tarolli, Vischer
AG, Aeschenvorstadt 4, Postfach, 4010 Basel
Beschwerdeführerin
Zürich Versicherungs-Gesellschaft
AG
Rechtsdienst, Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2025.4
Einspracheentscheid vom 2.
Dezember 2024
Zu Unrecht auf
versicherungsmedizinische Beurteilung abgestellt und eine unfallähnliche
Körperschädigung (Meniskusschaden) abgelehnt; Rückweisung zur Vornahme
ergänzender Abklärungen, insbesondere Einholung eines orthopädisches Gutachtens
Tatsachen
I.
a) Der 1969 geborene B____ war ab dem 1. Juli 2022 als
Chief Corporate Officer für die A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) tätig
und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von
Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (vgl. Arbeitsvertrag vom 20. Juni
2022, Beschwerdebeilage [BB] 3;). Mit Schreiben vom 10. März 2023 wurde B____ mit
einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten per 31. März 2024 gekündigt (Kündigungsschreiben,
BB 4). B____ wurde am 15. März 2023 von seinen beruflichen Pflichten
freigestellt (vgl. Schadenmeldung, BB 6). Mit Regelung vom 1. Februar 2024
wurde vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis zwischen B____ und der
Beschwerdeführerin per 30. Juni 2024 enden soll (vgl. BB 5).
b) Am 23. August 2023 wurde B____ beim Surfen in [...] ([...])
von einer Welle erfasst und dabei auf den Boden gedrückt, wobei er sich
Verletzungen am linken Knie und am Rücken zuzog (vgl. Schadenmeldung vom 27.
September 2023, Unfallakte in der Beilage der Beschwerdeantwort [UV-Akte] 1;
vgl. Bericht Dr. med. C____ vom 24. Oktober 2023, UV-Akte 14). Nach seiner
Rückkehr nach [...] begab er sich am 4. September 2023 notfallmässig und danach
mehrfach bei Dr. med. C____ in ärztliche Behandlung, welcher eine Kniegelenkdistorsion
links mit Innenmeniskusläsion und eine Thoraxprellung mit Lendenwirbelkörper
3-Grundplattenfraktur stabil feststellte (Berichte vom 4. September 2023 [UV-Akte
19], 13. September 2023 [UV-Akte 20], 24. September 2023 [UV-Akte 21] und 24. Oktober
2023 [UV-Akte 14]; vgl. auch Bericht Dr. med. D____ vom 21. September 2023
[UV-Akte 22]). Am 21. September 2023 erfolgte im Rahmen einer ambulanten
Operation eine Innenmeniskusteilresektion links (vgl. Bericht Dr. med. C____
vom 24. Oktober 2023, UV-Akte 14).
c) Die Beschwerdegegnerin teilte B____ am 19. April 2024
mit, dass das Ereignis vom 23. August 2023 mangels Erfüllung des
Begriffsmerkmals der Ungewöhnlichkeit kein Unfall darstelle. Zudem sei zwar
eine unfallähnliche Körperschädigung diagnostiziert worden, welche jedoch gemäss
ihrem medizinischen Dienst vorwiegend auf eine Abnützung oder Erkrankung
zurückzuführen sei, weshalb es sich um keine Listenverletzung gemäss Art. 6
Abs. 2 UVG handle. Damit könnten keine Leistungen für das linke Knie erbracht
werden. Die Übernahme der Heilungskosten für die Rückenverletzung werde jedoch
anerkannt (UV-Akte 35). Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer
Entscheidung auf die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. E____ vom
22. Januar 2024 (UV-Akte 37). Am 3. Juni 2024 erliess sie auf Verlangen der F____
(Mail vom 3. Juni 2024, UV-Akte 41) und der Beschwerdeführerin (Schreiben vom
4. Juni 2024, BB 4) eine dem Vorbescheid vom 19. April 2024 (UV-Akte 35) – so
die durch die Beschwerdegegnerin gewählte Bezeichnung (UV-Akte 39) – entsprechende
Verfügung, gegen welche sowohl B____ mit Mail vom 4. Juli 2024 (UV-Akte
46) wie auch die Beschwerdeführerin, vertreten durch Nadia Tarolli, Advokatin, mit
Eingabe vom 4. Juli 2024 (UV-Akte 44) Einsprache erhoben. Mit Schreiben
vom 19. August 2024 liess die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin auf
deren Verlangen hin (vgl. Schreiben vom 7. August 2024, UV-Akte 52) die
entsprechenden Unterlagen zum Nachweis der Lohnzahlungen an B____ für den
Zeitraum der bestätigten Arbeitsunfähigkeit vom 13. September 2023 bis 16.
Oktober 2023 zukommen (UV-Akte 52). Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache
der Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2024 ab
(UV-Akte 58).
II.
a) Hiergegen erhebt die Beschwerdeführerin, weiterhin
vertreten durch Nadia Tarolli, Advokatin, am 17. Januar 2025 Beschwerde beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und stellt folgende Rechtsbegehren:
1) Es sei der
Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2024 sowie die Verfügung vom 3. Juni 2024
aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zur Tragung der Heilungskosten für
die Verletzung am linken Knie sowie zur Bezahlung eines Taggeldes zu
verpflichten.
2) Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort
vom 17. März 2025 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und reicht die
Akten samt Aktenverzeichnis ein.
c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 8. April
2025 an ihren Anträgen fest.
d) Mit Instruktionsverfügung vom 14. April 2025 wird der
Schriftenwechsel geschlossen und es wird festgestellt, dass innert der vom
Instruktionsrichter angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung beantragt hat.
III.
Am 13. Mai 2025 findet die Beratung durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§
82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG
154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 1 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung
(UVG; SR 832.20) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), da die Beschwerdeführerin ihren Sitz
im Kanton Basel-Stadt hat (vgl. Handelsregisterauszug, https://[...], zuletzt
abgerufen am 9. Juli 2025).
1.2.
1.2.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt prüft seine
Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen (insbesondere das
Vorliegen der Beschwerdelegitimation) von Amtes wegen und mit freier Kognition
(vgl. für das Bundesgericht BGE 146 V 121, BGE 123 E. 2.1).
1.2.2. Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt,
wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist
und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der
Begriff des schutzwürdigen Interesses für das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht
(Art. 61 ATSG) ist gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 89 Abs. 1 lit. c des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) für das Verfahren der Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor dem Bundesgericht (BGE 136 V 7 E.
2.1 mit Hinweisen). Dabei wird verlangt, dass die Beschwerde führende Person
durch den angefochtenen Verwaltungsakt (Verfügung oder Einspracheentscheid)
stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten,
nahen Beziehung zur Streitsache steht (BGE 138 V 292 E. 3).
1.2.3. In der obligatorischen Unfallversicherung hat eine
Arbeitgeberin, die einen Teil der Versicherungsprämien bezahlt und dem
Arbeitnehmer nach einem Unfall den Lohn vorgeschossen hat, ein schutzwürdiges
Interesse an der Aufhebung einer Verfügung, mit welcher dem verunfallten
Arbeitnehmer die Versicherteneigenschaft abgesprochen oder dessen
Taggeld-Leistungsanspruch verneint wird (vgl. Susanne
Bollinger, Art. 59 N 19, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne
Leuzinger (Hrsg.), Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, 2. Auflage, Basel 2025 mit Hinweis auf BGE 106 V 219
E. 1 und Urteil des Bundesgerichts 8C_98/2022 vom 6. April 2022, E. 5.1; vgl.
BGE 131 V 298 E. 5.3.2 und Urteil des Bundesgerichts U 519/06 vom 28. September
2007 E. 5). Da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Unfalls die Arbeitgeberin
von B____ war und diesem während seiner attestierten Arbeitsunfähigkeit vom 13.
September 2023 bis 16. Oktober 2023 (vgl.
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Beilage Beschwerdeantwort [AB] 2, 3, 4)
nachweislich seinen Lohn auszahlte (vgl. Lohnauszahlungsbelege, BB 12), ist
ihre Beschwerdelegitimation zu bejahen.
1.3.
Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind –
einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen, dass es sich bei der
Verletzung am linken Knie des Versicherten um eine Listenverletzung gemäss Art.
6 Abs. 2 UVG handle und dass der Beschwerdegegnerin der Gegenbeweis nicht
gelinge, wonach die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung
zurückzuführen sei. Die Einschätzung der Beschwerdegegnerin beruhe auf
generellen Aussagen von Dr. med. E____, die keinen spezifischen Bezug zum
aktuellen Fall hätten. Es handle sich somit um unzureichende Beweise, die den
rechtlichen Anforderungen an einen Gegenbeweis nicht genügen würden
(Beschwerde, Rz. 29-32 und Rz. 39; Replik, Rz. 1-4). Zudem sei auch ein
Taggeldanspruch des Versicherten bzw. der Beschwerdeführerin während der Freistellung
zu bejahen. Die dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung zeige auf, dass
weder ein aktueller Verdienstausfall noch eine tatsächliche Arbeitstätigkeit
für das Entstehen eines Taggeldanspruchs erforderlich seien. Vielmehr sei die
andauernde Arbeitsunfähigkeit und der Fortbestand der Heilbehandlung
entscheidend, weshalb der Taggeldanspruch trotz Freistellung zu bejahen sei
(Beschwerde, Rz. 33-38 und Rz. 40; Replik, Rz. 5-9).
2.2.
Die Beschwerdegegnerin macht zur Hauptsache geltend, dass gemäss der
versicherungsmedizinischen Beurteilung durch Dr. med. E____ der Horizontalriss
im Bereich des linken Innenmeniskus als mit einer Wahrscheinlichkeit von über
50 % auf eine Abnützung zurückzuführen sei. Dies sei damit zu begründen,
dass horizontale Signalstörungen in der Literatur als typischerweise
degenerativ bewertet würden (Beschwerdeantwort [BA], Rz. 8). Konkrete Indizien,
die gegen die Beurteilung von Dr. med. E____ sprächen, würden nicht vorliegen
und seien in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht worden (BA, Rz. 9).
Ferner sei der Beschwerdeführerin aus der Arbeitsunfähigkeit des Versicherten
kein Schaden entstanden, weshalb selbst bei gegebener grundsätzlicher
Leistungspflicht jedenfalls kein Anspruch auf Taggeldleistungen gegeben sei.
Die dem Versicherten während seiner Freistellung attestierte Arbeitsunfähigkeit
habe keinerlei Relevanz für die vertragliche Leistungspflicht der
Beschwerdeführerin gegenüber dem Versicherten (BA, Rz. 10).
2.3.
Umstritten und vorliegend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin
zu Recht mit Verfügung vom 3. Juni 2024 (UV-Akte 39) respektive
Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2024 (UV-Akte 58) die Übernahme der
Heilkosten und Leistung von Taggeldern für die Beschwerden am linken Knie
abgelehnt hat. Nicht umstritten ist die Übernahme der Versicherungsleistungen
für die erlittene Rückenverletzung (LWK 3), welche von der Beschwerdegegnerin
ausdrücklich anerkannt wird (vgl. Verfügung vom 3. Juni 2024, S. 2).
3.
3.1.
3.1.1. Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der
obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt,
die Versicherungsleistungen (Art. 10 ff. UVG) bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Als Unfall gilt die
plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen
äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat
(Art. 4 ATSG). Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er –
nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen
dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist
(BGE 134 V 72 E. 4.1).
3.1.2. Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen
auch bei den folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf
Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: a. Knochenbrüche; b.
Verrenkungen von Gelenken; c. Meniskusrisse; d. Muskelrisse; e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse; g. Bandläsionen; h. Trommelfellverletzungen. Aus dem
zweiten Teilsatz ergibt sich, dass dem Unfallversicherer die Möglichkeit
offensteht, sich von seiner Leistungspflicht zu befreien. Dafür muss er nachweisen,
dass die Körperschädigung «vorwiegend» auf «Abnützung oder Erkrankung»
zurückzuführen ist (BGE 146 51 E. 8.2.2). Damit das Vorliegen einer
unfallähnlichen Körperschädigung bejaht werden kann, bedarf es keines
unfallähnlichen sinnfälligen Ereignisses oder einer allgemein gesteigerten
Gefahrenlage. Vielmehr führt bereits die Tatsache, dass eine in Art. 6
Abs. 2 lit. a-h UVG genannte Körperschädigung vorliegt, zur Vermutung, es
handle sich hierbei um eine leistungspflichtige unfallähnliche Körperschädigung
(BGE 146 V 51 E. 8.6; Urteil des Bundesgerichts vom 15. Dezember
2020, 8C_507/2020, E. 3.2). Indessen ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG
vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der
Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen
Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer
Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des
Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen
und benennbaren Ereignis – nicht zuletzt auch aufgrund der
Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes – auch nach
der UVG-Revision relevant (BGE 146 V 51 E. 8.6, Urteil des Bundesgerichts vom
15. Dezember 2020, 8C_507/2020, E. 3.2). Zu betonen ist aber, dass der
Unfallversicherer bei Vorliegen einer Listenverletzung grundsätzlich in der
Pflicht steht, Leistungen zu erbringen, solange er nicht den Nachweis für eine
vorwiegende Bedingtheit durch Abnützung oder Erkrankung erbringt. Dies setzt
voraus, dass er im Rahmen seiner Abklärungspflicht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG)
nach Eingang der Meldung einer Listenverletzung die Begleitumstände der
Verletzung genau abklärt. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder
lediglich ein solches ganz untergeordneter respektive harmloser Art, so
vereinfacht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des
Unfallversicherers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen
zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage
stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit
auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu
beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder
Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der
Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf
beweiskräftige ärztliche Einschätzungen – mit dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit –
nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, d. h. im
gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung
zurückzuführen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für
Abnützung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der
Entlastungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere
Abklärungen erübrigen (BGE 146 V 51 E. 8.6).
3.2.
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat eine versicherte
Person Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung).
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf
ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem
Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit
dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2
UVG).
3.3.
Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz
ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar
richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG;
BGE 136 V 376 E. 4.1.1; 133 V 196 E. 1.4).
3.4.
Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte ist die rechtsanwendende
Behörde auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur
Verfügung zu stellen sind. Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind
(BGE 134 V 231 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).
3.5.
Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen kommt
praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im
Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten
unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines
externen Gutachtens erledigt werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen,
sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5 in fine; 139 V 225
E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4).
4.
4.1.
Vorliegend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die
versicherungsmedizinische Einschätzung von Dr. med. E____ abgestellt hat. Die
wesentliche medizinische Aktenlage präsentiert sich dabei wie folgt:
4.2.
4.2.1. Der erstbehandelnde Arzt Dr. med. C____, bei dem sich B____ notfallmässig
in Behandlung begeben hatte, hielt in seinem Bericht vom 4. September 2023
als Befund fest, der Patient sei am 23. August 2023 im Urlaub beim Surfen mit
dem Brett unter eine Welle gedrückt worden. Hierbei sei es zum Anprall auf dem
Meeresboden gekommen. Zudem klage er über Schmerzen im Bereich des rechten
Thorax dorsalseitig und am rechten unteren Rippenbogen. Ferner sei es zu einer
Kniedistorsion links gekommen. Der Thorax sei unauffällig, seitengleich
belüftet. Es bestehe ein Druckschmerz dorsal auf Höhe der Brustwirbelsäule Para
Vertebral rechts und ein Druckschmerz über dem rechten unteren Rippenbogen.
Hier würden keinerlei Prellmarken oder Hämatome bestehen, die Haut sei intakt.
Druckschmerz bestehe medialseitig am rechten Kniegelenk, wo die Haut intakt sei.
Es bestehe keine Schwellung, keine Rötung und es würde kein Hinweis auf einen
Erguss vorliegen. Der Bewegungsumfang sei endgradig frei. Keine Schmerzen würden
durch axiale Belastung bestehen und das gestreckte Anheben sei demonstrierbar.
Es würde kein Patellaverschiebeschmerz bestehen. Auch bei Beugung würden weiterhin
Schmerzen im Bereich der medialen Gelenksstrukturen bestehen. Die periphere
Durchblutung, Motorik und Sensibilität seien intakt. Es würden keine Hinweise
bestehen, was auf sonstige Verletzungen deuten würde. Im Urinbefund liege kein
Nachweis von Erythrozyten vor (UV-Akte 19).
4.2.2. In seinen Bericht vom 21. September 2023 hielt Dr. med. C____ fest,
es würde eine mehrdimensionale Ruptur des Innenmeniskus (Pars intermedia und
Hinterhorn) links bestehen, weshalb am 21. September 2023 eine
Innenmeniskusteilresektion durchgeführt wurde (UV-Akte 21).
4.2.3. Mit Bericht vom 24. Oktober 2024 hielt Dr. med. C____ jeweils als
Verlaufsdiagnosen eine Kniegelenksdistorsion links mit Innenmeniskusläsion
sowie eine Thoraxprellung mit LWK 3-Grundplattenfraktur stabil fest.
Unfallfremde Krankheiten oder Gebrechen, insbesondere solche, die am Befund
mitgewirkt hätten und deswegen abzugrenzen wären, würden nicht vorliegen. Der
Patient sei früher nicht von ihm behandelt worden (UV-Akte 14, S. 2 ff.).
4.2.4. Dr. med. E____, FMH Chirurgie, führte in seiner
versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 22. Januar 2024 an, dass
bildmorphologisch das MR Knie links vom 11. September 2023 eine horizontale
Signalstörung im Hinterhorn vom medialen Meniskus zeige. Formal liege eine
Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG vor. Die Schädigung sei aber mit einer
Wahrscheinlichkeit von über 50 % auf eine Abnützung zurückzuführen.
Horizontale Signalstörungen würden in der Literatur als typischerweise
degenerativ bewertet (vgl. Hannjörg Koch,
Die Menisken des Kniegelenks und ihre versicherungsmedizinische Betrachtung,
SUVA, 2022; UV-Akte 37).
4.3.
Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen, sind
rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. E. 3.5. hiervor).
Solche geringen Zweifel sind vorliegend mit Blick auf die diametral voneinander
abweichenden medizinischen Beurteilungen gegeben. Auch wenn sich die Ärzte
hinsichtlich Diagnose und Befundlage einig sind, widersprechen sich ihre
Ansichten in Bezug auf die Einordnung der Meniskusschädigung. Die
Einschätzungen der involvierten Ärzte widersprechen sich namentlich in der
Beurteilung, ob die erlittene Verletzung am linken Knie auf degenerativ
Veränderungen oder traumatisch auf den Unfall vom 23. August 2023
zurückzuführen seien. Während der versicherungsinterne Arzt Dr. med. E____ von
einer degenerativen Entstehung der Meniskusläsion ausgeht und dabei als
Begründung einzig auf eine – in den Akten nicht vorliegende –
MRI-Bildgebung vom 11. September 2023 sowie eine Literaturquelle zu
Menisken des Kniegelenks und ihre versicherungsmedizinische Betrachtung verweist
(vgl. E. 4.2.4. hiervor), führt der behandelnde Arzt Dr. med. C____ die
Meniskusläsion auf das Ereignis vom 23. August 2023 zurück. Dr. med. C____ hält
fest, dass unfallfremde Krankheiten oder Gebrechen, insbesondere solche, die am
Befund mitgewirkt hätten und deswegen abzugrenzen wären, nicht vorliegen würden
(vgl. E. 4.2.3. hiervor). Hinsichtlich des Unfallhergangs führte Dr. med. C____
bereits nach der notfallmässigen Erstbehandlung von B____ am 4. September 2023 an,
dass es zu einer Kniedistorsion links gekommen sei (E. 4.2.1. hiervor). Mit
Blick auf die medizinische Aktenlage und die vorliegend sich widersprechenden
ärztlichen Einschätzungen ist es der Beschwerdegegnerin nicht gelungen, anhand
der für oder gegen eine traumatische Genese sprechenden Kriterien überzeugend
und nachvollziehbar einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest überwiegend
wahrscheinlich ist (vgl. E. 3.1.2. hiervor; vgl. auch Urteile des
Bundesgerichts 8C_740/2020 vom 7. April 2021 E. 4.2 und 8C_59/2020 vom
14. April 2020 E. 5.4). Die bei den Akten befindlichen medizinischen
Unterlagen lassen keine zuverlässige Beantwortung der rechtserheblichen Frage,
ob die Listenverletzung vorwiegend, d. h. im gesamten Ursachenspektrum zu
mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist, zu. Bei dieser
Ausgangslage wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, die Angelegenheit
weiter abzuklären, was sie in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43
Abs. 1 ATSG; vgl. E. 3.3. hiervor) nicht getan hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_347/2021 vom 10. November 2021 E. 4.4). Da der medizinisch relevante
Sachverhalt unzureichend abgeklärt worden ist, hat die Beschwerdegegnerin
ergänzende Abklärungen vorzunehmen, indem sie insbesondere ein orthopädisches
Gutachten über die hier streitige Frage anfertigen lässt. Danach muss die
Beschwerdegegnerin nochmals über den Leistungsanspruch von B____ entscheiden.
Damit kann die zwischen den Parteien umstrittene Frage (vgl. E. 2.1-2.2.
hiervor) offengelassen werden, ob ein Taggeldanspruch besteht, wenn die versicherte
Person – wie vorliegend – zum Zeitpunkt des Unfalls von ihrer Arbeitgeberin
freigestellt war.
5.
5.1.
Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Der
Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2024 wird aufgehoben und die Sache zur
Anordnung einer orthopädischen Begutachtung sowie zum anschliessenden Erlass
einer neuen Verfügung über die Leistungen an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
5.3.
Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen
eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden
Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall
auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.75 (8.1 %) zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der
Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2024 aufgehoben. Die Sache wird an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese weitere Abklärungen im Sinne der
Erwägungen vornimmt und anschliessend erneut über die Leistungsansprüche der
Beschwerdeführerin entscheidet.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich Fr. 303.75 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomi Dr. R.
Schibli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: