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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 18. März 2026
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Prack Hoenen , Dr. med. W. Rühl
und a.o.
Gerichtsschreiberin lic. iur. B. Pongracz Leimer
Parteien
A____
[...]vertreten durch Dr. Marco
Chevalier, Advokat, Elisabethenstrasse 28, Postfach 425, 4010 Basel
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2025.50
Einspracheentscheid vom 30.
September 2025
Verneinung eines
leistungsbegründenden natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen Unfall und
Gesundheitsschaden.
Tatsachen
I.
a) Der 1977 geborene arbeitslose Beschwerdeführer, ehemals
tätig als Bauarbeiter, erlitt am 27. August 2024 einen Unfall und zog sich eine
Verletzung der Brustwirbelsäule zu (siehe Schadenmeldung UVG für arbeitslose
Personen vom 2. September 2024, SUVA-Akte 1). Zum Unfallhergang gab der
Beschwerdeführer an, bei einem Wohnungsumzug habe er zusammen mit seiner
Ehefrau ein Sofa eine Treppe hochgetragen. Dabei sei der Ehefrau das Sofa aus
den Händen gerutscht. Er sei vom Sofa getroffen worden, sei mit dem Rücken auf
die Treppe gestürzt und habe sich dabei Rückenverletzungen zugezogen. Mit
undatiertem Arztzeugnis UVG der B____ wurde der Beschwerdeführer ab
Erstbehandlungsdatum am 29. August 2024 bis auf Weiteres zu 100% wegen Unfall (starke
Schmerzen in der Lendenwirbelsäule; Kontusion lumbosacral) arbeitsunfähig
geschrieben (SUVA-Akte 31). Der Beschwerdeführer ist seit dem Unfall vom 27.
August 2024 bis heute zu 100% arbeitsunfähig geschrieben (siehe Bericht des C____
vom 9. April 2025, SUVA-Akte 81, sowie diverse Arbeitsunfähigkeitszeugnisse der
B____).
b) Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre
Leistungspflicht für die Folgen des Unfallereignisses und erbrachte die
gesetzlichen Versicherungsleistungen. Mit Schreiben vom 20. März 2025
(SUVA-Akte 66) teilte sie dem Beschwerdeführer formlos mit, sie habe aufgrund
des Heilverlaufes die Leistungspflicht neu beurteilt. Die bestehenden
Beschwerden seien aufgrund der Beurteilung des versicherungsmedizinischen
Dienstes nicht mehr unfallbedingt, weshalb die Leistungen per 20. März
2025 eingestellt würden. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
9. Mai 2025 (SUVA-Akte 84) Einwand. Mit Verfügung vom 19. Mai 2025 (SUVA-Akte 92)
stellte die Beschwerdegegnerin die Leistungen schliesslich per 20. März 2025
ein. Die gegen diese Verfügung am 13. Juni 2025 erhobene Einsprache (SUVA-Akten
96 und 110) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 30.
September 2025 (SUVA-Akte 115) ab.
II.
a) Gegen den Einspracheentscheid vom 30. September 2025 erhebt
der Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Marco Chevalier, Advokat, am 3. November
2025 (Eingang 5. November 2025) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheides
vom 30. September 2025 und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen. Als
Eventualantrag beantragt er die Rückweisung der Sache und die Anordnung einer
medizinischen Begutachtung.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort
vom 4. Dezember 2025 (Eingang 5. Dezember 2025) auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 29. Dezember 2025 (Eingang 30. Dezember
2025) hält der Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Marco Chevalier, Advokat,
an seinen Anträgen fest.
III.
a) Mit Instruktionsverfügung vom 5. November 2025 wird
dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung durch Dr. Marco
Chevalier, Advokat, bewilligt.
b) Am 18. März 2026 findet die Beratung der Sache durch
die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1
und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100) und § 1 Abs.
1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG
154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zuständig zur Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 60 ATSG) einzutreten.
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend,
der massgebliche Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden. Die
Beschwerdegegnerin habe sich in unzulässiger Weise lediglich auf
versicherungsinterne Beurteilungen abgestützt, wobei der Beschwerdeführer nie
persönlich untersucht worden sei. Die auf dem Gebiet der Wirbelsäulenmedizin
ausgewiesenen Fachexperten des C____ hätten den Beschwerdeführer mehrmals
untersucht. Diese Erkenntnisse dürften nicht aufgrund einer kurzen
Aktenbeurteilung durch eine versicherungsinterne Ärztin ignoriert werden. Im
Mindesten müsse von Zweifeln an der Beurteilung durch die Beschwerdegegnerin ausgegangen
und daher ein medizinisches Gutachten eingeholt werden.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin vertritt demgegenüber im Wesentlichen den
Standpunkt, die vorliegenden versicherungsinternen Beurteilungen seien
schlüssig sowie nachvollziehbar begründet und würden auf vollständiger
Aktenlage beruhen. Sie würden den höchstrichterlichen Beweisanforderungen demnach
genügen. Es lägen sodann keine ärztlichen Stellungnahmen vor, die den
versicherungsmedizinischen Beurteilungen in begründeter Weise entgegenstünden.
Auch sonst seien keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die gegen die
Zuverlässigkeit sprechen würden. Eine externe medizinische Begutachtung sei
daher nicht angezeigt.
2.3.
Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Einspracheentscheid
vom 30. September 2025 (SUVA-Akte 115) in Bestätigung der Verfügung vom 19. Mai
2025 (SUVA-Akte 92) die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) per
20. März 2025 eingestellt hat.
3.
3.1.
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die
Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die Versicherung – soweit das
Gesetz nichts anderes bestimmt – Leistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.
3.2.
3.2.1. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch
auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die
versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so
hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Eine versicherte
Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente nach Art. 18 Abs. 1 UVG, wenn sie
infolge eines Unfalles zu mindestens 10% invalid ist. Als invalid gilt, wer
voraussichtlich bleibend oder längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit
beeinträchtigt ist (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
3.2.2. Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt
zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden
(Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne
deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht
als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht
werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des
natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die
alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt,
dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche
oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall
mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene
gesundheitliche Störung entfiele (BGE 119 V 337, E. 1., BGE 118 V 289, E. 1b,
je mit Hinweisen). Über diese Tatfrage hat der Versicherungsträger
beziehungsweise im Beschwerdefall das Sozialversicherungsgericht im Rahmen der
ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden. Die blosse
Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines
Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177, E. 3.1. mit weiteren Hinweisen). Nach
ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Formel ‘post hoc, ergo
propter hoc’ – nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung bereits
dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem
aufgetreten ist – nicht als Beweis betrachtet werden und erlaubt nicht, einen
natürlichen Kausalzusammenhang mit der im Unfallversicherungsrecht geforderten
überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen (BGE 119 V 335, E. 2b/bb; Urteil
des Bundesgerichts 8C_6/2009 vom 30. Juli 2009, E. 3.).
3.2.3. Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG werden die Pflegeleistungen und
Kostenvergütungen sowie Taggelder und Hilflosenentschädigungen nicht gekürzt,
wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist. Wird
jedoch durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder erst
manifest, entfällt gemäss Rechtsprechung die Leistungspflicht des
Unfallversicherers, sobald der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate
Ursache des Gesundheitsschadens darstellt. Dies trifft dann zu, wenn entweder
der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall
bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach
dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall
früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Der
Unfallverursacher hat somit in jenem Zeitpunkt seine Leistungen einzustellen,
in welchem der Unfall keine ursächliche Rolle mehr spielt (RKUV 1992, Seite 75,
E. 4b). Solange aber der Status quo ante oder der Status quo sine nicht
erreicht ist, muss der Unfallversicherer die Behandlung des krankhaften
Vorzustandes übernehmen, soweit die Beschwerden durch den Unfall verursacht
oder verschlimmert worden sind (Urteil des Bundesgerichtes U 239/2005 vom 31.
Mai 2006, E. 2.3.). Der Wegfall eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem
Unfallereignis und den bestehenden Beschwerden muss mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Weil es sich dabei um eine
anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der
Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist
– nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 2000, Seite
46). Dabei hat der Unfallversicherer nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen
zu erbringen. Welche Ursachen (Krankheit, Geburtsgebrechen oder degenerative
Veränderungen) ein nach wie vor geklagtes Leiden hat, ist an sich unerheblich.
Entscheidend ist vielmehr allein, ob die unfallbedingten Ursachen eines
Gesundheitszustandes ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen
sind. Ebenso wenig muss der Unfallverursacher den negativen Beweis erbringen,
dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliegt oder dass die versicherte Person nun
bei voller Gesundheit ist (siehe hierzu Urteile des Bundesgerichtes U 172/2006
vom 10. Mai 2007, E. 6.2. und 8C_17/2007 vom 17. Juni 2008, E. 2.2. mit
weiteren Hinweisen).
3.3.
3.3.1. Gemäss dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG verankerten
Untersuchungsgrundsatz ist der Versicherungsträger gehalten, von sich aus und
ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_439/2020 vom 20. Oktober 2020, E. 4.2. mit Hinweisen). Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit herrscht
(BGE 151 V 258, E. 4.4.). Grundsätzlich liegt es jedoch im Ermessen des
Versicherungsträgers, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln die
Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt
ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und
Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt
sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Er kann insbesondere medizinische
Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG). Gestützt auf den
Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den
Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteile des Bundesgerichts U 571/06,
E. 4.1. sowie 9C_1037/2010 vom 10. Oktober 2011, E. 5.1.). Führen die im Rahmen
des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den
Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver
und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter
Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten
weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern,
so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 4 der Bundesverfassung vom 18.
April 1999 (SR 101; antizipierte oder vorweg genommene Beweiswürdigung; BGE 134
I 140, E. 5.3.). Daraus folgt, dass der Versicherte von Bundesrechts wegen
keinen formellen Anspruch auf Beizug eines versicherungsexternen Gutachtens
hat, wenn Leistungsansprüche streitig sind (vgl. zum Ganzen BGE 122 V 157 mit
Hinweisen). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 151 V 258, E. 4.4. mit weiteren
Hinweisen). Dabei hat der Sozialversicherungsrichter grundsätzlich die Wahl, ob
er die Sache zu weiteren Beweiserhebungen an die verfügende Instanz
zurückweisen oder die erforderlichen Instruktionen insbesondere durch Anordnung
eines Gerichtsgutachtens selber vornehmen will (EVGE 1968, Seite 81, E. 1.;
RKUV 1989, Nr. K 809, S. 207, E. 4. mit Hinweisen).
3.3.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin
oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, E. 5.1. und 125 V 351, E. 3.a)
und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil
des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010, E. 2.1.). Die
Rechtsprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als
vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen
medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351, E. 3.b).
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte
darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, E. 2.2.2. und
135 V 465, E. 4.4.). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben
(z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus
Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des
Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014, E. 4.1.).
3.3.3. Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner
Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar
begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem
Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf
mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr
besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der
Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die
erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht
zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger
Massstab anzulegen (BGE 122 V 157, E. 1.c).
3.3.4. In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der
Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher
zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (unveröffentlichte Urteile B. vom 11. Juni
1997, B. vom 22. Februar 1994 und P. vom 22. Oktober 1984; Plädoyer 6/94, Seite
67).
4.
4.1.
Vorliegend unbestritten ist im Grundsatz die Arbeitsunfähigkeit des
Beschwerdeführers. Bestritten ist hingegen, ob zwischen dem Unfallereignis vom
27. August 2024 und dem eingetretenen Gesundheitsschaden zum Zeitpunkt der
Einstellung der Versicherungsleistungen (ab 20. März 2025) noch ein natürlicher
Kausalzusammenhang bestand (nachfolgend Ziffer 4.3.) und vorfrageweise, ob für
die Einschätzung dieser Frage (allein) auf die versicherungsinternen
Beurteilungen der Beschwerdegegnerin abgestellt werden konnte und durfte
(nachfolgend Ziffer 4.2.). Zur Beantwortung dieser Fragen ist die medizinische
Aktenlage mit Blick auf die Rückenverletzungen und die damit zusammenhängende Schmerzproblematik
näher zu beleuchten.
4.2.
4.2.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihren Entscheiden
betreffend Einstellung der Versicherungsleistungen (Verfügung vom 19. Mai 2025,
SUVA-Akte 92 sowie Einspracheentscheid vom 30. September 2025, SUVA-Akte 115)
auf die versicherungsmedizinischen Beurteilungen von Dr. D____, Fachärztin für
Chirurgie, vom 19. März 2025 (Kurzbeurteilung, SUVA-Akte 66) sowie vom 15. Mai
2025 (SUVA-Akte 92). Insbesondere der ärztlichen Beurteilung vom 15. Mai 2025
(SUVA-Akte 92) ist zu entnehmen, dass sie in vollständiger Kenntnis über die
bisherigen medizinischen Akten (Schadenmeldung, Diagnosen, Untersuchungen,
Befunde und Arztzeugnisse), dem Verlauf und dem gegenwärtigen Status erfolgt
sind. Die medizinischen Daten in den Akten waren sodann unbestritten und die
versicherungsinterne Fachärztin konnte sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen
gesamthaft ein lückenloses Bild verschaffen. Die ärztliche Beurteilung vom 15.
Mai 2025 (SUVA-Akte 92) setzt sich vertieft mit den geklagten Beschwerden sowie
den Befunden in den Akten auseinander. Sie hält – wie schon in ihrer ärztlichen
Kurzbeurteilung vom 19. März 2025 – insbesondere fest, dass die Gesundheit des
Beschwerdeführers bei der vom aktuellen Unfallereignis betroffenen Körperregion
schon vor dem Unfall in stummer oder manifester Weise beeinträchtigt gewesen
ist. Die versicherungsinterne Fachärztin referenziert hierzu auf die Bildgebung
der Radiologie des E____ (MRI der LWS) vom 30. Oktober 2024, gemäss welcher
sich mehrsegmentale degenerative Veränderungen, beginnend auf der Höhe L 2 bis
S 1 mit Punctum maximum auf Höhe LWK 4/5 sowie LWK 5/SWK 1, zeigten. Hier
stellten sich Osteochondrosen Mocic II mit erosivem Charakter sowie
osteodiscoligamentär bedingte Recessusstenosen L 4 und L 5 dar. Die
versicherungsinterne Fachärztin führt weiter aus, in der Bildgebung vom 30.
Oktober 2024 stellten sich keine frischen strukturellen Läsionen dar, die auf
die Kontusion lumbosacral vom Unfallereignis vom 27. August 2024 zurückzuführen
wären. Es zeigten sich vielmehr vorbestehende chronische degenerative
Segmentdegenerationen mit Discopathien und Osteochondrosen sowie
osteoligamentär verursachte Foraminalstenosen, vor allem auf Höhe L 4/5 und L
5/S 1, welche die Beschwerden des Beschwerdeführers erklären würden. Durch das
Unfallereignis (Kontusion lumbosacral ohne Kontusionsmarke oder Hämatom) könne
es allenfalls zu einer vorübergehenden Verschlimmerung im Sinne einer
Schmerzauslösung bei vorbestehendem (und womöglich stummen) mehrsegmentalen
degenerativen Veränderungen über einen maximalen Zeitraum von drei bis sechs
Monaten (also bis maximal Ende Februar 2025) gekommen sein. Beschwerden darüber
hinaus liessen sich mit den vorbestehenden multisegmentalen Veränderungen
erklären und stünden in keinem Zusammenhang mit der Kontusion vom
Unfallereignis am 27. August 2024. Unter Bezugnahme auf die Berichte des E____
(zuletzt am 9. April 2024; SUVA-Akte 81) weist die versicherungsinterne
Fachärztin sodann darauf hin, dass auch die Rheumatologie des E____ von
(vorbestehenden) multietageren degenerativen tieflumbalen Veränderungen
ausgeht. Die beiden ärztlichen Beurteilungen der SUVA-internen Fachärztin erscheinen
als schlüssig und sind nachvollziehbar begründet. Zudem sind sie in sich
widerspruchsfrei und es bestehen insbesondere aus den medizinische Vorakten keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit. Die Beschwerdegegnerin durfte sich somit
zu Recht auf diese versicherungsinternen Beurteilungen stützen und war nicht
verpflichtet, weitere medizinische Gutachten in Auftrag zu geben.
4.2.2. Den diesbezüglichen gegenteiligen Ausführungen des
Beschwerdeführers kann, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, nicht gefolgt
werden. Wie aus den Berichten des C____ vom 24. Oktober 2024 (SUVA-Akte 55) und
9. April 2025 (SUVA-Akte 81) unmissverständlich hervorgeht, werden die
Beschwerden des Beschwerdeführers als lumbospondylogenes Schmerzsyndrom aufgrund
der multietageren tieflumbalen degenerativen Veränderungen interpretiert. Den
Berichten des C____ lassen sich denn auch entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers
keinerlei begründete Ausführungen zur vorliegend entscheidrelevanten Frage der
anhaltenden Unfallkausalität entnehmen. Irrelevant ist vorliegend zudem, wie
das C____ die Frage der Arbeitsfähigkeit beurteilt. Den vorerwähnten Berichten
ist keineswegs eine Empfehlung zu einem medizinischen Gutachten zur Frage der
anhaltenden Kausalität zu entnehmen. Vielmehr empfehlen die Ärzte des Spitals
eine multidisziplinäre Einschätzung durch die Schmerzmedizin (allfällig
zusätzliche therapeutische Optionen). Diese Empfehlung macht mit Blick auf die
fehlende signifikante Besserung und die Ausschöpfung der
Behandlungsmöglichkeiten durchaus Sinn, sagt aber zur relevanten Frage der
Unfallkausalität nichts aus. Die Darlegungen der Hausärztin des
Beschwerdeführers in ihrem Schreiben vom 26. März 2025 – es bestehe weiterhin
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Rückenverletzung vom 27. August
2024 und der daraus resultierenden Schmerzproblematik – bleiben aber, wie die
Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht, gänzlich unbegründet und vermögen aufgrund
der aktenkundig fehlenden bildgebenden Nachweise struktureller Läsionen in
Folge des Unfallereignisses nicht zu überzeugen. Dies gilt auch für die
Empfehlung der Hausärztin, ein Gutachten einzuholen. Es ist mit Hinweis auf das
unter obiger Ziffer 3.3.4. Ausgeführte davon auszugehen, dass sie vorliegend eher
zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgesagt hat.
4.2.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die mit den
notwendigen fachlichen Qualifikationen ausgestattete versicherungsinterne
Fachärztin die vom Beschwerdeführer beklagten, versicherungsmedizinisch
relevanten Beschwerden umfassend berücksichtigt hat, die begründeten und
nachvollziehbaren Schlussfolgerungen auf allseitigen Untersuchungen beruhen und
in Kenntnis der medizinischen Vorakten erfolgt sind. Die Darlegung der medizinischen
Zusammenhänge ist einleuchtend. Es gibt vorliegend keine konkreten Indizien und
begründete Zweifel, welche gegen den vollen Beweiswert der Berichte der
versicherungsinternen Fachärztin und der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin
sprechen würden. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin ist in diesem Punkt daher
nicht zu beanstanden .
4.3.
Was die Frage des natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem
Unfallereignis vom 27. August 2024 und dem eingetretenen Gesundheitsschaden zum
Zeitpunkt der Einstellung der Versicherungsleistungen (ab 20. März 2025)
betrifft, kann auf die obigen Ausführungen unter Ziffer 3.2. verwiesen werden.
Soweit der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er aufgrund des
Unfallereignisses vom 27. August 2024 nach wie vor zu 100% arbeitsunfähig ist,
auf eine anhaltende Unfallkausalität schliesst, läuft seine Argumentation auf
die beweisrechtlich unzulässige Schlussfolgerung ‘post hoc, ergo propter hoc’
hinaus. Dies ist indessen, wie unter Ziffer 3.2.2. ausgeführt worden ist, zum
Nachweis eines weiterhin andauernden natürlichen Kausalzusammenhanges
praxisgemäss unzureichend. Um eine Unfallkausalität medizinisch-objektiv
nachzuweisen, benötigt es weitaus mehr als geltend zu machen, die Beschwerden
seien erst mit dem Unfallereignis aufgetreten, zumal vorliegend aktenkundig
bereits ein stummer beziehungsweise schmerzfreier degenerativer Vorzustand
vorgelegen hat. Vorliegend ist mit der Beschwerdegegnerin aufgrund der klaren
Aktenlage davon auszugehen, dass zwischen dem Unfallereignis vom 27. August
2024 und dem zum Zeitpunkt der Einstellung der Versicherungsleistungen am 20.
März 2025 noch bestehenden Gesundheitsschaden mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit kein natürlicher Kausalzusammenhang mehr bestand. Die
Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen.
5.
5.1.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf die Aktenlage die
Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Da dem
Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter, Dr.
Marco Chevalier, Advokat, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse
auszurichten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt im Sinne einer Faustregel in
durchschnittlichen UV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein
Kostenerlasshonorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwehrsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich
stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung des
anwaltlichen Aufwandes von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem
Grunde erscheint ein Honorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) nebst
Mehrwertsteuer als angemessen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im
Kostenerlass, Dr. Marco Chevalier, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von CHF
3'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 243.00 Mehrwertsteuer aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. B. Pongracz Leimer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
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