|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 28. April 2026
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
phil. D. Borer, Dr. med. F. W. Eymann
und Gerichtsschreiberin lic. iur. B.
Bertazzo
Parteien
A____
[...] Beschwerdeführerin
B____
[...] vertreten durch Dr. Gilles Benedick,
Via Ariosto 6, P.O. Box 1139, 6901 Lugano
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2025.54
Einspracheentscheid vom 7.
November 2025
Unfallbegriff
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren [...] 1981, ist seit dem
1. Januar 2011 bei der C____ AG als Physiotherapeutin tätig und
in dieser Eigenschaft bei der B____ (Beschwerdegegnerin) unfallversichert
(Unfallakten [UA] K 1). Mit Bagatellunfall-Meldung vom 5. August 2025 teilte die
Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, dass sie am 23. Juli 2025 einen
Unfall erlitten habe, als sie einem Patienten eine Übung vorzeigen wollte. Sie sei
auf dem rechten Bein gestanden und dabei sei ihr das Knie weggeknickt. Als
Verletzung wurde eine Verdrehung/Verstauchung des rechten Knies angegeben (UA K
1). Mit Fragebogen vom 25. August 2025 hielt die Beschwerdeführerin
ergänzend fest, dass sie eine schnelle Drehbewegung des Rumpfes gemacht habe.
Dabei habe sich das Knie verdreht und der Fuss sei fest am Boden
hängengeblieben. Das Gewicht sei hauptsächlich auf dem rechten Bein gewesen.
Bei dieser Bewegung sei das Knie nach innen weggeknickt und beim Versuch sich
aufzufangen, habe sie das Knie stark überstreckt und einen starken Schmerz im
Knie verspürt (UA K 2).
b) Mit Verfügung vom 3. Oktober 2025 lehnte die
Beschwerdegegnerin die Leistungspflicht ab, da weder ein Unfallgeschehen noch
eine Körperschädigung vorliege (UA K 3/1-2). Dagegen erhob die
Beschwerdeführerin am 21. Oktober 2025 Einsprache und verwies auf eine
Stellungnahme ihres behandelnden Arztes, D____, Facharzt für Orthopädie,
Unfallchirurgie und Sportmedizin, vom 17. Oktober 2025 (UA K 6/1-2).
In der Folge holte die Beschwerdegegnerin eine Aktenbeurteilung bei E____,
FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ein. E____ hielt
in der Aktenbeurteilung vom 31. Oktober 2025 fest, es liege kein struktureller
Schaden und damit keine Körperschädigung vor (UA M 6/1-8). Mit
Einspracheentscheid vom 7. November 2025 wies die Beschwerdegegnerin die
Einsprache vom 21. Oktober 2025 ab (UA K 7/1-5).
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 25. November 2025
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt,
der Einspracheentscheid vom 7. November 2025 sei aufzuheben und es sei die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung
und Taggeld) für das Ereignis vom 23. Juli 2025 zu erbringen. Eventualiter sei
ein unabhängiges medizinisches Gerichtsgutachten einzuholen.
b) Die Beschwerdegegnerin, vertreten durch RA Dr. Gilles
Benedick, beantragt mit Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2025, die Beschwerde
sei vollumfänglich abzuweisen.
c) Innert Frist geht keine Replik ein.
III.
Am 28. April 2026 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Mit Verfügung vom 3. Oktober 2025, bestätigt durch den
Einspracheentscheid vom 7. November 2025, verneinte die Beschwerdegegnerin das
Vorliegen eines Unfalles sowie einer Körperschädigung. Die Beschwerdegegnerin
machte insbesondere geltend, der geschilderte Vorgang erfülle den Unfallbegriff
nicht, da es an einem ungewöhnlichen äusseren Faktor fehle. Sodann liege gemäss
der Beurteilung von E____ vom 31. Oktober 2025 auch keine
Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981
über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) vor (UA K 7/1-5).
2.2.
Die Beschwerdeführerin ist mit dieser Beurteilung nicht
einverstanden und gemäss Beschwerde vom 25. November 2025 der Ansicht, dass
eine Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG vorliege.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
mit Verfügung vom 3. Oktober 2025, bestätigt durch den Einspracheentscheid vom
7. November 2025, ihre Leistungspflicht für das Ereignis vom 23. Juli 2025
abgelehnt hat.
3.
3.1.
Zunächst ist der Frage nachzugehen, ob es sich beim Ereignis vom 23.
Juli 2025 um ein Unfallereignis gemäss Art. 4 ATSG handelt. Als Unfall gilt
nach Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung
eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder
den Tod zur Folge hat. Der Unfallbegriff gliedert sich somit in fünf Elemente
bzw. Bedingungen, die kumulativ erfüllt sein müssen: eine schädigende Einwirkung,
die Plötzlichkeit der Einwirkung, die Unwillkürlichkeit der Einwirkung, ein
äusserer Faktor, der die Einwirkung verursacht und schliesslich die
Aussergewöhnlichkeit des äusseren Faktors. Fehlt eines dieser Elemente, liegt
kein Unfall vor (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_438/2024 vom 18.
März 2025 E. 3.1.).
3.2.
Das für die Qualifikation eines Ereignisses als Unfall
vorausgesetzte Tatbestandsmerkmal der Ungewöhnlichkeit ist nur dann erfüllt,
wenn der äussere Faktor – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen
dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE
151 V 244 E. 3.2; BGE 134 V 72 E. 4.1). Dabei bezieht sich das Begriffsmerkmal der
Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf
diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass
der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog
(BGE 134 V 72 E. 4.3.1).
3.3.
Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann unter anderem in
einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der
Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt
ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf
einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat (BGE 130 V 117 E.
2.1; siehe auch die Urteile des Bundesgerichts 8C_24/2022 vom 20. September
2022 E. 3.2., 8C_671/2019 vom 11. März 2020 E. 2.3, 8C_482/2015 vom
19. August 2015 E. 2.1). Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist
der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor –
Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten
Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (Urteil des Bundesgerichts
8C_395/2020 vom 28. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 130 V 117 E.
2.1). Bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken, unterliegt
der Nachweis eines Unfalles indessen insofern strengen Anforderungen, als die
unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen
gesetzt werden muss; denn ein Unfallereignis manifestiert sich in der Regel in
einer äusserlich wahrnehmbaren Schädigung, während bei deren Fehlen eine
erhöhte Wahrscheinlichkeit rein krankheitsbedingter Ursachen besteht (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_282/2017 vom 22. August 2017 E. 3.2 mit
Hinweisen).
3.4.
Mit Unfallmeldung vom 5. August 2025 gab die Beschwerdeführerin an,
beim Vorzeigen einer Übung sei sie auf dem rechten Bein gestanden und dabei sei
ihr das Knie weggeknickt. Im Fragebogen vom 25. August 2025 konkretisierte die
Beschwerdeführerin den Geschehensablauf dahingehend, dass sie eine schnelle
Drehbewegung des Rumpfes gemacht und sich dabei das Knie verdreht habe. Der
Fuss sei fest am Boden hängengeblieben. Das Gewicht sei hauptsächlich auf dem
rechten Bein gewesen. Bei dieser Bewegung sei das Knie nach innen weggeknickt.
Beim Versuch sich aufzufangen habe sie das Knie stark überstreckt und einen
starken Schmerz im Knie verspürt.
3.5.
Dem von der Beschwerdeführerin geschilderten Geschehensablauf lässt
sich entnehmen, dass der natürliche Ablauf der geplanten Übung durch einen
äusseren Umstand programmwidrig beeinflusst worden ist. Die Beschwerdeführerin
gibt nämlich an, anlässlich der Drehbewegung sei der Fuss fest am Boden
hängengeblieben. Das Hängenbleiben des Fusses am Boden während einer
dynamischen Drehbewegung stellt einen von der Aussenwelt gesetzten Widerstand
dar, der den natürlichen Bewegungsablauf durchbricht und das Kniegelenk zu
einer ungewollten Verdrehung sowie Überstreckung zwingt. Bei Schädigungen, die
sich auf das Körperinnere beschränken, ist zudem erforderlich, dass die Ursache
der Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt worden ist.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass dem Ereignis aufgrund der
Gewichtsverlagerung, der schnellen Drehbewegung sowie aufgrund des
Hängenbleibens des Fusses am Boden die Sinnfälligkeit nicht abgesprochen werden
kann. Ein solcher Geschehensablauf liegt nicht mehr in der Bandbreite dessen,
was unter gewöhnlichen Umständen beim Vorzeigen einer Übung im Rahmen der
Physiotherapie zu erwarten ist. Beim Ereignis vom 23. Juli 2025 handelt es sich
deshalb nicht um einen alltäglichen Vorgang, sondern – aufgrund des
programmwidrigen Hängenbleibens des Fusses am Boden – um einen einmaligen
Vorfall. Im Übrigen ist das Geschehen vergleichbar mit dem im Urteil des
Bundesgerichts 8C_282/2017 vom 22. August 2017 E. 3.2 beschriebenen
Sachverhalt. Im genannten Urteil bestätigte das Bundesgericht den Entscheid der
Vorinstanz, wonach das Hängenbleiben des Fusses am Boden oder Stuhlbein während
einer Drehung auf dem Bürostuhl eine Programmwidrigkeit darstellt.
3.6.
Nach dem Gesagten ist das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren
Faktors somit – entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin (vgl. insb. S. 3
der Beschwerdeantwort) – zu bejahen. Da auch die übrigen Merkmale des
Unfallbegriffs (vgl. dazu E. 3.1 hiervor), namentlich die Beeinträchtigung der
körperlichen Gesundheit (vgl. hiernach), zu bejahen sind, ist das Ereignis vom
23. Juli 2025 somit als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren. Damit
ist die Beschwerde bereits aus diesem Grunde gutzuheissen und eine
Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu bejahen. Im Übrigen könnte auch aus
den nachstehenden Überlegungen eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin
nicht ohne Weiteres verneint werden.
4.
4.1.
Gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre
Leistungen unter anderem auch bei den in lit. a-h erwähnten Körperschädigungen,
sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Diesbezüglich
ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gemäss Befundbericht des F____ vom
4. August 2025 unter anderem eine Zerrung des Innenbandes (mediales
Kollateralband [MCL]) am rechten Knie erlitten hat (UA M 5). Der
Krankengeschichte ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin
ebenfalls eine Zerrung des Aussenbandes (laterales Kollateralband [LCL]) sowie
eine Zerrung des vorderen Kreuzbandes (VKB) erlitten hat (UA M 1/1-4). Dabei
handelt es sich um Bandläsionen gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. g UVG, denn gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten sowohl Risse, Zerrungen als auch
blosse Dehnungen von Bändern als gedeckte Bandläsionen (BGE 114 V 298 E. 3d). Der
Feststellung der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin habe anlässlich des
Ereignisses vom 23. Juli 2025 keine strukturelle Läsion und damit keine
Körperschädigung erlitten, kann deshalb nicht gefolgt werden. Auch dies müsste
somit zur Gutheissung der Beschwerde (zumindest im Sinne einer Rückweisung zu
weiteren Abklärungen) führen.
4.2.
Vorliegend kann jedoch offenbleiben, ob auch unter dem Titel der
Körperschädigung eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Folgen
des Ereignisses vom 23. Juli 2025 bestehen würde. Denn wie oben unter E. 3.5
dargelegt, ist das Ereignis vom 23. Juli 2025 als Unfall im Sinne von Art. 4
ATSG zu qualifizieren und die Beschwerdegegnerin demzufolge als
leistungspflichtig zu erachten.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und
der Einspracheentscheid vom 7. November 2025 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin
hat der Beschwerdeführerin aufgrund des am 23. Juli 2025 erlittenen Unfalles
die ihr zustehenden gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der
Einspracheentscheid vom 7. November 2025 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin
wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen aufgrund
des Unfalles vom 23. Juli 2025 zu erbringen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. B. Bertazzo
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: