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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 18.
März 2026
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Prack Hoenen, Dr. med. W. Rühl
und
Gerichtsschreiber MLaw M. Güntert
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. Marco Biaggi,
Advokat, St. Jakobs-Strasse 11, Postfach, 4010 Basel
Beschwerdeführerin
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2025.56
Einspracheentscheid vom 25.
November 2025
Adäquanz
Tatsachen
I.
Die 1971 geborene Beschwerdeführerin war seit dem 8. Juni 2011
in einem 93%-Pensum als Verkäuferin bei der B____ Genossenschaft tätig und in
dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen versichert (vgl. Schadenmeldung vom 13. Februar 2024,
SUVA-Akte 1). Am 11. Februar 2024 fuhr die Beschwerdeführerin ohne Helm auf
ihrem Fahrrad, als sie von einem Personenwagen angefahren wurde und stürzte
(SUVA-Akte 1). Die Beschwerdeführerin erlitt dadurch ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma,
eine Rissquetschwunde supraorbital rechts, eine Fraktur des rechten Nasenbeins
sowie eine Fraktur der hinteren Wand der rechten Stirnhöhle (vgl.
Austrittsbericht C____spital [...] vom 13. Februar 2024 [SUVA-Akte 28]). Die
Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem
fraglichen Ereignis und richtete die entsprechenden Versicherungsleistungen in
Form von Taggeld und Heilbehandlung aus (SUVA-Akte 4; 6). In der Folge traf sie
medizinische Abklärungen und nahm in deren Rahmen Rücksprache mit ihren
beratenden Ärzten med. pract. D____, Facharzt für Chirurgie, sowie Dr. med. E____,
Facharzt für Neurologie (SUVA-Akte 103; 104). Mit Verfügung vom 10. Dezember
2024 stellte sie die Versicherungsleistungen per 21. Dezember 2024 mangels
adäquater Kausalität ein (SUVA-Akte 109). Gegen die Verfügung vom 10. Dezember
2024 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch F____, Advokatin, am 22.
Dezember 2024 Einsprache (SUVA-Akte 125). Die Beschwerdegegnerin wies die
Einsprache mit Einspracheentscheid vom 25. November 2025 ab (SUVA-Akte 150).
II.
a) Die Beschwerdeführerin erhebt hiergegen, vertreten durch Dr.
iur. Marco Biaggi, Advokat, am 10. Dezember 2025 Beschwerde beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und stellt folgende Anträge:
1) Der
Einspracheentscheid der Beschwerdebeklagten vom 25. November 2025 sei
aufzuheben und die Beschwerdebeklagte zu verurteilen, an die Beschwerdeführerin
weiterhin die gesetzlichen Leistungen auszurichten.
2) Eventualiter sei ein Gutachten
zur Beurteilung der Unfallkausalität sowie des rechtserheblichen medizinischen
Sachverhalts einzuholen.
3) Subeventualiter sei die Sache zur
Einholung eines Gutachtens an die Beschwerdebeklagte zurückzuweisen.
4) Unter o/e Kostenfolge.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort
vom 16. Dezember 2025 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
c) Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 5. Januar 2026
wird die IV-Stelle des Kantons Basel-Stadt im Rahmen einer amtlichen
Erkundigung gebeten, die IV-Akten zur Einsichtnahme zuzustellen.
d) Die Beschwerdeführerin hält mit Eingabe vom 27. Januar 2026
an ihren Rechtsbegehren fest.
III.
Da die Parteien auf eine mündliche Parteiverhandlung
verzichten, findet am 18. März 2026 die Beratung durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§
82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG
154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 1 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR
832.20) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), da
die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz in
Basel hat.
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Im angefochtenen Einspracheentscheid kommt die Beschwerdegegnerin
zum Ergebnis, dass zwischen der beim Unfall erlittenen Verletzung und den über
den 21. Dezember 2024 hinaus geklagten neuropsychologischen Beschwerden kein
ursächlicher Zusammenhang mehr bestehe, der sie zur Erbringung weiterer
Leistungen verpflichten würde. Zur Begründung führt sie aus, es hätten keine
objektivierbaren Unfallfolgen im Sinne struktureller Veränderungen gefunden
werden können. Weitere Abklärungen seien nicht angezeigt. Insbesondere seien
auch keine geklagten Beschwerden in den Akten ersichtlich, welche spezifisch
das HNO-Fachgebiet betreffen würden. Weiter sei aufgrund der Akten nicht
ersichtlich, dass durch eine weitere ärztliche Behandlung mit
Wahrscheinlichkeit noch eine namhafte Besserung des unfallbedingten
Gesundheitszustandes zu erwarten wäre. Sodann hielt die Beschwerdegegnerin
fest, für ein Schädel-Hirn-Trauma mindestens im Grenzbereich zu einer Contusio
cerebri seien keine Anhaltspunkte ersichtlich. Im Weiteren habe eine vom
Rettungsdienst erhobene GCS-Kontrolle unmittelbar nach dem Unfall einen Wert
von 14 Punkten ergeben, weshalb die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis
grundsätzlich nicht gerechtfertigt sei. Somit habe die Adäquanzprüfung nach der
Psycho-Praxis zu erfolgen. Die Beschwerdegegnerin ordnet den Unfall dem
mittleren Bereich im Grenzbereich zu einem leichten Unfall zu. Da keines der
Zusatzkriterien erfüllt sei, entfalle die Leistungspflicht der
Beschwerdegegnerin (IV-Akte 150).
2.2.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die neurologische
Aktenbeurteilung von Dr. med. E____ sei nicht beweiskräftig. So habe der
zuerst angefragte Facharzt für Chirurgie eine Beurteilung durch einen
Neurologen und einen Otolaryngologen empfohlen. Die Beschwerdegegnerin habe
daraufhin eine neurologische kreisärztliche Aktenbeurteilung eingeholt. Obwohl
durch den Chirurgen richtigerweise als ausdrücklich erforderlich angesehen, sei
ein HNO-Arzt nicht beauftragt worden. Stattdessen habe sich der Neurologe zur
otolaryngologischen Beurteilung geäussert. Dieser habe nicht begründet, weshalb
die unbestrittenermassen vorliegende Schwindelproblematik entgegen der
Auffassung von Prof. G____ nicht unfallbedingt sein könne. Der rechtserhebliche
medizinische Sachverhalt sei damit ungenügend bzw. aus HNO-Sicht gar nicht
abgeklärt worden (Beschwerde Rz. 10). Der Kreisarzt als Neurologe erachte aber
die Unfallkausalität sowohl der kognitiven Einschränkungen als auch der
Schwindelproblematik und auch der psychischen Folgen als nicht gegeben. Ihm
fehle aber nach Auffassung der Beschwerdeführerin die Kompetenz, dies zu
beurteilen (Beschwerde Rz. 11). Angesichts der laufenden
Eingliederungsmassnahmen der IV hätte sodann der Endzustand noch nicht
angenommen werden dürfen (Beschwerde Rz. 14).
Mit Eingabe vom 27. Januar 2026 verweist die Beschwerdeführerin auf die
Aktenbeurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 25. November 2025
und bringt vor, dass gemäss RAD unklar sei, ob die Hypophyseninsuffizienz durch
den Unfall verursacht worden sei und dies gemäss RAD weiter abzuklären sei.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin für die über
den 21. Dezember 2024 hinaus geklagten Beschwerden leistungspflichtig
ist. Dabei ist insbesondere zu klären, ob diese zum Unfall vom 11. Februar 2024
in einem Kausalzusammenhang stehen.
3.
3.1.
Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden die Versicherungsleistungen, soweit
das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen
sowie Berufskrankheiten gewährt.
3.2.
3.2.1. Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss
UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem
eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs
sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit
eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die
Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein
Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;
es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die
körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt
hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch
die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163
und 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 2.1 S.
111 und 129 V 402 E. 4.3.1 S. 406).
3.2.2. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer
gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine
Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen
der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die
blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines
Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen; Urteil
des Bundesgerichts 8C_646/2019 vom 6. März 2020 E. 8).
3.3.
3.3.1. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt
neben dem natürlichen Kausalzusammenhang voraus, dass zwischen dem
Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang
besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache
eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach
der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art
des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis
allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 129 V 402 E.
2.2 S. 405 und 125 V 456 E. 5a S. 461 f.).
3.3.2. Im Sozialversicherungsrecht spielt die Adäquanz als rechtliche
Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung
des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen
praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen
Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweis auf BGE 127 V 102 E.
5b/bb S. 103). Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber
organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier ist bei der
Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es
sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109
E. 2.1 S. 112 mit Hinweis unter anderem auf BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.). Bei
psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter
Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140;
sogenannte Psycho-Praxis), während bei Schleudertraumen und äquivalenten
Verletzungen der HWS sowie Schädel-Hirntraumen auf eine Differenzierung
zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (BGE 134 V 109
E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen; sogenannte Schleudertrauma-Praxis [vgl. BGE 134 V
109 E. 10.3 S. 130]).
3.3.3. Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar und
von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig
sind. Organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen liegen vor, wenn die
erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden
(vgl. BGE 134 V 109 E. 9 S. 122, 117 V 359 E. 5d/aa S. 363; SVR 2007 UV Nr. 25
S. 81 mit Hinweisen, U 479/05 E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2007 vom
7. August 2008 E. 8.2 mit weiteren Hinweisen). Die Untersuchungsmethoden müssen
zudem wissenschaftlich anerkannt sein (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 f. mit
Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_675/2010 vom 21. Oktober 2010 E. 2 mit
Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2007 vom 7. August 2008 E. 8.2).
3.3.4. Die Beurteilung der Adäquanz ist eine Rechtsfrage, welche die
Verwaltung bzw. das Gericht vorzunehmen hat (BGE 115 V 133 E. 11b S. 146; vgl.
BGE 134 V 109 E. 3.2 S. 113 und E. 6.2.1 S. 117). Deshalb ist hier – im
Gegensatz zur Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang (vgl. E. 2.1.
hiervor) – der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht relevant
(BGE 112 V 30 E. 1b S. 33; Kurt
Pärli/Laura Kunz, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl.
2024, N. 92 zu Art. 4 ATSG).
3.3.5. Die Adäquanzprüfung zwischen dem Unfallereignis und den geklagten
gesundheitlichen Beschwerden hat im Zeitpunkt des Fallabschlusses zu erfolgen.
Der Unfallversicherer hat Heilbehandlung und Taggeldleistungen nur so lange zu
gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte
Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr
zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit
gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine
Integritätsentschädigung abzuschliessen (vgl. BGE 134 V 109 E. 3 ff. S. 112 ff.
und 133 V 64 E. 6.6.2 S. 64). Unter namhafter Besserung ist die zu erwartende
Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt
beeinträchtigt, zu verstehen. Dabei muss die zu erwartende Besserung ins
Gewicht fallen, während unbedeutende Verbesserungen nicht genügen. Bei der
Schleudertrauma Praxis darf der Fallabschluss dabei erst vorgenommen werden,
wenn insgesamt keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu
erwarten ist, während bei der Psycho-Praxis behandlungsbedürftige psychische
Gesundheitsschäden kein Hindernis für den Fallabschluss darstellen (vgl. Nabold, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die
Unfallversicherung, 5. Aufl. 2024, S. 142 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung;
Urteil des Bundesgerichts 8C_137/2014 vom 5. Juni 2014 E. 4.1).
3.4.
3.4.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes
ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
3.4.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner
medizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen
praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im
Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen
Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.).
Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen
vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S.
162 f.).
3.4.3. Beweistauglich kann auch eine reine Aktenbeurteilung sein, wenn es
im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen
Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen. Dies ist insbesondere
der Fall, wenn genügend Unterlagen aufgrund anderer persönlicher Untersuchungen
vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen
Status ergeben. Der medizinische Sachverständige muss sich insgesamt aufgrund
der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (Urteile des
Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22.
Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
4.
4.1.
Zunächst ist zu prüfen, ob zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung
per 21. Dezember 2024 noch organisch objektivierbare Unfallfolgen im oben
beschriebenen Sinne (E. 3.3.3. hiervor) vorlagen. Aus den Akten ergibt sich
diesbezüglich Folgendes:
4.1.1. Ein am 11. Februar 2024 durchgeführtes CT des Schädels zeigte eine nicht
dislozierte Fraktur des rechten Nasenbeins ohne Beteiligung des Nasenseptums, eine
nicht dislozierte Fraktur der posterioren Wand des rechten Sinus frontalis und
geringer Hämatosinus frontalis rechts sowie geringe Mengen Blut in den
Ethmoidalzellen rechts. Weiter zeigte sich ein subkutanes/subgaleales Hämatom
rechts frontal (SUVA-Akte 29). Ein ebenfalls am 11. Februar 2024
durchgeführtes CT im Bereich Hals, Thorax und Becken zeigte keine Traumafolgen
(SUVA-Akte 30).
4.1.2. Am 19. März 2024 wurde bei der Beschwerdeführerin ein MRT des
Kopfes durchgeführt. Dieses ergab keinen Nachweis möglicher posttraumatischer
Residuen, insbesondere keine Hinweise auf vorliegende Scherverletzungen. Des
Weiteren keine Liquorzirkulationsstörung, kein Hinweis auf ein
Unterdrucksyndrom, keine wesentliche Leukenzephalopathie, keine Raumforderung.
Die Nasennebenhöhlen waren regelrecht belüftet (SUVA-Akte 24).
4.1.3. Eine am 17. April 2024 durchgeführte Röntgenuntersuchung des Thorax
zeigte einen normalen Herz- und Lungenbefund sowie keine Frakturen (SUVA-Akte
61).
4.1.4. PD Dr. med. H____, Facharzt für Neurologie, hielt in seinem
Bericht vom 25. April 2024 fest, es bestehe bei der
Beschwerdeführerin der Verdacht auf ein sogenanntes postkommotionelles Syndrom
bei Status nach leichtem Schädel-Hirn-Trauma am 11. Februar 2024.
Obwohl sich die Beschwerden zwischenzeitlich bereits deutlich gebessert
zeigten, rate er der Beschwerdeführerin vorerst zu einem niederprozentigen,
schrittweisen Arbeitseinstieg (beispielsweise Beginn mit 20 % und
regelmässigen Pausen, bei gutem Verlauf wochenweise Steigerung um maximal 10 %
möglich). Hier würde er auch unbedingt das Case Management des Arbeitgebers
miteinbeziehen. Gleichzeitig sollten die physiotherapeutischen Massnahmen
fortgeführt werden, wobei er hier der Beschwerdeführerin eine spezifische
Therapie gemäss den Post-Concussion-Leitlinien bei den Kollegen im I____ vorschlage.
Eine feste Nachkontrolle sei vorerst nicht geplant (SUVA-Akte 32).
4.1.5. M.Sc. J____, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP,
diagnostizierte in ihrem Bericht vom 16. September 2024 eine mittelschwere
neuropsychologische Störung mit verminderter kognitiver Belastbarkeit und
erhöhter Ermüdbarkeit mit/bei Verdacht auf ein postkommotionelles Syndrom. Die
Beschwerdeführerin berichte über seit dem Verkehrsunfall vom 11. Februar 2024
deutlich gebesserte, aber dennoch anhaltende Schwierigkeiten mit der
Konzentrationsfähigkeit und erhöhtem Aufwand, diese aufrechtzuerhalten, sowie
vorschneller Ermüdung. Weiter bestünden Schmerzen insbesondere im Kopf- und
Nackenbereich, aber auch an den unteren Extremitäten. Klinisch imponiere die
Beschwerdeführerin durch eine reduzierte kognitive Belastbarkeit sowie deutlich
erhöhte Ermüdbarkeit. Sie wirke sichtlich angestrengt. Das formale
Denkverhalten wie auch das praktische Arbeitstempo seien stark verlangsamt.
Psychometrisch ergäben sich formal mittelschwere bis schwere Beeinträchtigungen
in allen geprüften Bereichen. Die objektivierte Verlangsamung sei, auch mit dem
klinischen Eindruck übereinstimmend, klar im Vordergrund, gemeinsam mit der
verminderten kognitiven Belastbarkeit und erhöhten Ermüdbarkeit.
Zusammengefasst dürften insgesamt neuropsychologische Defizite in einem
mittelgradigen Ausmass vorliegen, welche mit der verminderten kognitiven
Belastbarkeit und erhöhten Ermüdbarkeit am ehesten im Rahmen des St. n.
Verkehrsunfall vom 11. Februar 2024 mit leichtem Schädel-Hirn-Trauma respektive
einem postkommotionellen Syndrom gesehen werden könnten (SUVA-Akte 85).
4.1.6. Dr. med. K____, Facharzt für Ophthalmologie, hielt in seinem
Bericht vom 25. September 2024 fest, ophthalmologisch bestünden keine
unfallkausalen Besonderheiten (SUVA-Akte 77).
4.1.7. Prof. Dr. med. L____, Facharzt für Neurologie, führte in
seiner Beurteilung vom 6. November 2024 aus, in der Videookulographie vom 1.
November 2024 zeigten sich in Primärposition eine regelrechte Fixation, kein
Blickrichtungsnystagmus, die Blickfolge allseits mit regelrechtem Gain.
Lediglich im Abblick sei dies am ehesten technisch bedingt aufgrund von
Lidartefakten. Die horizontalen Sakkaden zeigten eine regelrechte
Sakkadengeschwindigkeit. Die vertikalen Sakkaden seien im Aufblick bei 20° mit
314°/s normwertig, im Abblick formal mit reduzierter Sakkadengeschwindigkeit.
Die Sakkaden-Verlaufsmessung vom 6. November 2024 zeige bei den Blicksprüngen
nach unten eine grenzwertig normwertige Sakkadengeschwindigkeit. Die kalorische
Testung vom 1. November 2024 zeige noch eine normwertige Asymmetrie zu
Ungunsten von rechts von 23 %. Pathologisch seien Werte grösser als 25 %
(SUVA-Akte 95).
4.1.8. Die Beschwerdegegnerin legte die Akten ihrem
Versicherungsmediziner, Dr. med. E____, Facharzt für Neurologie, zur
Beurteilung vor. Dieser führte in seiner Aktenbeurteilung vom 3. Dezember 2024
aus, eine kraniale Bilddiagnostik vom 19. März 2024 weise keine
posttraumatischen Residuen auf, bei regelrecht belüfteten Nasennebenhöhlen.
Entsprechende Bilddiagnostik liege zur Einsichtnahme vor und werde von
neurologisch-versicherungsärztlicher Seite hinsichtlich der unauffälligen
Befunde bestätigt. Somit fehle eine organische Grundlage für die weiter
geklagten Beschwerden. Neuropsychologischerseits sei eine mittelschwere
kognitive Einschränkung als Unfallfolge betrachtet worden, was bei fehlender
Gewichtung der affektiven Störung hinsichtlich einer depressiven Symptomatik
beziehungsweise gänzlicher Ausblendung durch die Untersucherin, dass keine
strukturellen Verletzungsfolgen cerebral vorgelegen hätten, nicht überzeugend
sei. Einzig nachvollziehbar aus versicherungsärztlicher Sicht sei die
empfohlene Rückkehr an den Arbeitsplatz. Ebenso sei die neurootologische
Untersuchung nicht überzeugend, bei lediglich bestehendem Verdacht auf ein
positionsabhängiges, vestibuläres Syndrom trotz unauffälliger Befunde
(symmetrischer Seitenvergleich im VEMPs und ohne Hinweis auf manifeste Canalo-
oder Cupulolithiasis). Insgesamt stimme der Untersucher mit der spezialärztlich
festgestellten leichten traumatischen Hirnverletzung überein, welche jedoch den
protrahierten Heilverlauf von nunmehr neun Monaten trotz adäquater Therapie (Physiotherapie)
nicht mehr erklären könne; insbesondere die neuropsychologischen Veränderungen
(einer verminderten kognitiven Belastbarkeit) würden durch unfallfremde
Faktoren wie eine depressive Symptomatik dominiert. Ein Karpaltunnelsyndrom sei
nicht unfallkausal bei fehlender relevanter Mitbeteiligung im Bereich der
Handgelenke und bei von spezialärztlicher Seite als Nebenbefund betrachteten
Beschwerden. Eine namhafte Besserung sei nach über sechs Monaten bestehenden
Beschwerden und adäquat erfolgter Therapie nicht zu erwarten (SUVA-Akte 104).
4.1.9. Prof. Dr. med. G____ hielt in seiner «Medizinischen Replik»
vom 11. Januar 2025 fest, der initial positionsabhängige Drehschwindel nach dem
Unfall sei differenzialdiagnostisch am ehesten mit einem benignen paroxysmalen
Lagerungsschwindel (BPLS) assoziiert, wobei dies durch die Anamnese
(Drehschwindel bei Kopfbewegungen) gestützt werde. Die BPLS-Symptomatik habe
sich im Verlauf zwar deutlich gebessert, jedoch seien weiterhin Beschwerden wie
Benommenheitsschwindel und Gangunsicherheit berichtet worden. Diese Symptome
könnten durch eine posttraumatische Dysfunktion der zentralen vestibulären
Verarbeitung bedingt sein, wie es in der Literatur nach leichten
Schädel-Hirn-Traumata beschrieben sei. Der Hinweis auf eine asymmetrische
kalorische Reaktion mit einer noch normwertigen Differenz von 23 % zugunsten
der linken Seite sowie eine grenzwertige Sakkadengeschwindigkeit im Abblick sei
formal zum aktuellen Zeitpunkt nicht mehr pathologisch, spreche jedoch dafür,
dass die vestibulären Symptome nicht lediglich funktionell, sondern durchaus
organisch-posttraumatisch zu werten seien (SUVA-Akte 128 S. 2 f.). Die in der
kreisärztlichen Beurteilung getroffene Schlussfolgerung, dass kein organisches
Korrelat für die Schwindelsymptomatik vorliege, werde daher der differenzierten
Betrachtung nicht gerecht. Der aktuelle Ausschluss einer Canalo- oder
Cupulolithiasis (kein Hinweis auf manifeste Otolithen-Funktionsstörung) bedeute
nicht, dass die vestibuläre Beeinträchtigung vor dem Hintergrund einer
vestibulären Asymmetrie vollkommen abgeklungen sei, da noch ein
posttraumatisches Restdefizit anzunehmen sei. Die neuropsychologische
Untersuchung habe eine mittelgradige Störung mit verminderter kognitiver
Belastbarkeit und erhöhter Ermüdbarkeit gezeigt. Die Schlussfolgerung, dass diese
primär unfallfremd durch eine depressive Symptomatik bedingt sei, werde durch
die Anamnese und die neuropsychologischen Befunde nicht gestützt. Es bestehe
eine plausible Verbindung zwischen den kognitiven Beschwerden und dem
postkommotionellen Syndrom, welches nach einem leichten Schädel-Hirn-Trauma
häufig auftrete. Die in der kreisärztlichen Beurteilung angeführte «fehlende
Gewichtung der affektiven Störung» durch die Neuropsychologin verkenne, dass
die Symptomatik nicht allein durch Depression, sondern vielmehr durch die
traumatische Ursache und die damit verbundenen kognitiven und vestibulären
Beeinträchtigungen erklärbar sei. Auch die anhaltende Fatigue passe gut in das
Bild eines posttraumatischen Syndroms und sollte bei persistierenden Beschwerden
endokrinologisch weiter abgeklärt werden (z. B. Hypopituitarismus).
Zusammenfassend sei er mit der Interpretation der kreisärztlichen Beurteilung
so nicht einverstanden, insbesondere in Bezug auf die Abwertung der
vestibulären Symptome als nicht organisch und die Fokussierung auf unfallfremde
Faktoren (z. B. Depression) zur Erklärung der neuropsychologischen
Einschränkungen, ohne die posttraumatischen Ursachen ausreichend zu
berücksichtigen. Die persistierenden vestibulären und kognitiven Beschwerden
hätten eine nachvollziehbare Verbindung zum Unfallgeschehen am 11. Februar
2024 (SUVA-Akte 128 S. 3).
4.1.10. Dr. med. M____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie,
führte in seinem Konsiliarbericht vom 17. Januar 2025 aus, generell bestehe
eine langsame Motorik in allen Bewegungen sowohl der oberen wie auch der
unteren Extremitäten. Die Beschwerdeführerin zeige auch eine verlangsamte
kognitive Reaktion. Bei der aktiven Mobilitätsprüfung der rechten Schulter im
Seitenvergleich zeige sich ein voller Bewegungsumfang, aber mit starker
Schmerzprovokation, sobald sich der Oberarm der Horizontalen nähere, sowohl in
der sagittalen Ebene wie auch in der Frontalebene. Es bestehe ein
seitengleicher Aspekt am Schultergürtel ohne sichtbare Atrophie. Passiv bestehe
eine volle glenohumerale Beweglichkeit im Seitenvergleich, im Speziellen mit
guter Aussenrotation von knapp 40 Grad. Auch die Abduktion gelinge glenohumeral
bis 80 Grad, allerdings mit erheblicher Schmerzprovokation. Diese Schmerzen
würden stets im Oberarm und auch im Vorderarm verspürt (SUVA-Akte 130 S. 2).
Nach Ansicht von Dr. med. M____ bestehe keine relevante strukturelle
Läsion im Bereich der rechten Schulter. Möglicherweise bestehe durch das
offensichtlich chronische Schmerzsyndrom im Nacken-Schulter-Arm-Bereich eine
zusätzliche neuromuskuläre radikuläre Symptomatik mit dadurch reaktiver
Dysfunktion. Eine weitergehende radiologische Abklärung sei nicht indiziert,
sondern es müsse geduldig weiter mit der Physiotherapie versucht werden, diese
vor allem muskulären Beschwerden zu verbessern, und zudem müsse auf eine
spontane Besserung der radikulären Symptomatik gehofft werden, gemeinsam mit
den offensichtlichen posttraumatischen Restproblemen des Zentralnervensystems
(SUVA-Akte 130 S. 3).
4.1.11. Dr. med. N____, Fachärztin für Allgemeine Innere
Medizin und Prof. Dr. med. O____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie
Facharzt für Hormonkrankheiten und Diabetes, führten in ihrem Bericht vom 13.
Juni 2025 aus, die Beschwerdeführerin präsentiere sich in gutem
Allgemeinzustand und normalgewichtig. Laborchemisch habe tiefes Cortisol (97
nmol/l), mit tiefem ACTH (7,5 mg/l) festgestellt werden können, als Hinweis für
eine Insuffizienz der corticotropen Achse, am ehesten bei St nach
Schädel-Hirn-Trauma. Auch das IGF-1 liege im tiefen Bereich (60mcg/l) sodass
möglicherweise auch eine Insuffizienz der somatotropen Achse bestehe. Dies
werde im Verlauf, nach der Substitution der corticotropen Achse, wieder
kontrolliert. Ein MRI des Hypothalamus/Hypophyse zeige sich unauffällig
(SUVA-Akte 143).
4.1.13. Im Rahmen des IV-Verfahrens nahm Dr. med. P____ vom
RAD der IV-Stelle, in seiner Aktenbeurteilung vom 25. November 2025, unter
anderem zum Bericht von Dr. med. N____ und Prof. Dr. med. O____ vom
13. Juni 2025 Stellung und führte aus, es sei nach dem leichten
Schädelhirntrauma keine Kontusionsverletzung des Hirns festgestellt worden. Daher
sei fraglich, ob die Symptomatik auf den Unfall zurückzuführen sei. Daher sei
auch nicht klar, ob die Hypophyseninsuffizienz durch den Unfall verursacht
worden sei. Dies könne auch andere Ursachen haben, die weiter abzuklären seien.
Für eine andere Ursache spräche, dass sich die Symptomatik seit der
Cortisonsubstitution seit Juni 2025 bisher nur leicht gebessert habe. Die
Symptomatik könne zusätzlich durch eine Insuffizienz der somatotropen Achse
mitverursacht werden, auch gegebenenfalls unfallunabhängig (beigezogene IV-Akte
67 S. 3).
4.2.
Zusammenfassend ergibt sich aus den medizinischen Akten, dass rund
ein Monat nach dem Sturz der Beschwerdeführerin somatisch keine Verletzungen
(mehr) objektiviert werden konnten. Insbesondere zeigte ein am 19. März 2024
durchgeführtes MRI des Kopfes keinen Nachweis möglicher posttraumatischer
Residuen (SUVA-Akte 24), was vom beratenden Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr.
med. E____, nach Sichtung der Bilder bestätigt wurde (IV-Akte 104). Zwar weist
Prof. Dr. med. L____ in seiner «Medizinische(n) Replik vom 11. Januar
2025» auf eine asymmetrische kalorische Reaktion zu Ungunsten der linken Seite
mit 23 % sowie eine grenzwertige Sakkadengeschwindigkeit im Abblick hin.
Allerdings beurteilte Prof. Dr. med. L____ in seinem Bericht vom 6. November
2024 beide Werte als normwertig (SUVA-Akte 95) und hielt in seiner
Stellungnahme vom 11. Januar 2025 fest, dass diese zum aktuellen Zeitpunkt
nicht mehr pathologisch seien (SUVA-Akte 128 S. 3; vgl. Urteil des
Verwaltungsgerichts Graubünden S 18 65 vom 17. September 2019 E. 6.6.5.). Es
ist somit nicht zu beanstanden, dass Dr. med. E____ in seiner Beurteilung vom
3. Dezember 2024 zum Ergebnis gelangte, dass eine organische Grundlage für die
weiter geklagten Beschwerden fehle (SUVA-Akte 104).
5.
5.1.
Während die behandelnden Ärzte PD Dr. med. H____ und Prof. Dr. med. G____
sowie die Neuropsychologin M.Sc. J____ von einem postkommotionellen Syndrom
ausgingen (vgl. SUVA-Akte 32; 85; 95 128), verneinte Dr. med. E____ die
Nachvollziehbarkeit der beschriebenen mittelschweren kognitiven Einschränkung
als Unfallfolge und erachtete die neurootologische Untersuchung als nicht
überzeugend (SUVA-Akte 104 S. 2). Zur Beurteilung der weiteren Leistungspflicht
der Beschwerdegegnerin betreffend die von der Beschwerdeführerin noch über den
21. Dezember 2024 hinaus beklagten, organisch nicht objektivierbaren
Beschwerden (Drehschwindel, allgemeine Müdigkeit und verminderte Belastbarkeit,
Benommenheitsschwindel, Kopfschmerzen) ist eine Adäquanzprüfung vorzunehmen
(vgl. E. 3.3.1. hiervor). Weitere Ausführungen zur Frage, ob die Diagnose eines
postkommotionellen Syndroms nachvollziehbar ist, erübrigen sich daher. Ebenso
besteht kein Anlass zu der von der Beschwerdeführerin geforderten
otorhinolaryngologischen Beurteilung (Beschwerde Rz. 10).
5.2.
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist bei einem
Schädel-Hirn-Trauma die analoge Anwendung der Schleudertrauma-Praxis nur dann
gerechtfertigt, wenn die erlittene Hirnerschütterung mindestens im Grenzbereich
zwischen einer Commotio cerebri (SHT Grad 1) und einer Contusio cerebri (SHT
Grad 2) liegt. Leichte Hirnerschütterungen reichen hingegen hierfür nicht aus
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_358/2014 vom 14. August 2014 E. 2.4.1, vgl.
auch Urteile des EVG U 276/04 vom 13. Juni 2005 E. 2.2.1 sowie U 6/03 vom 6.
Mai 2003). Die Schwere eines SHT wird üblicherweise nach dem Punktwert in der
Glasgow Coma Scale (nachfolgend: GCS) eingeteilt. In dieser Skala erhält ein
Patient für bestimmte Reaktionen wie Augenöffnen, Reaktion auf Schmerzreize und
sprachliche Äusserungen eine Anzahl von Punkten, welche addiert werden. Der
schlechteste Wert beträgt 3, der beste 15. Von einer Commotio cerebri bzw.
einem SHT Grad 1 spricht man bei einem GCS-Wert von 14–15. Auch bei einer
solchen kann initial eine kurzzeitige, nicht länger als 15 Minuten dauernde
Bewusstlosigkeit einsetzen (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 269. Aufl.
2023, S. 334 und 638). Die Beschwerdeführerin hat beim Unfall eine leichte
traumatische Hirnverletzung im Sinne einer Commotio cerebri erlitten (leichtes
Schädel-Hirn-Trauma gemäss Austrittsbericht C____ vom 13. Februar 2024
[SUVA-Akte 28]). Der GCS-Score lag bei 14, und gemäss Einsatzprotokoll Rettung
Basel-Stadt vom 11. Februar 2024 war unklar, ob es nach dem Unfall zu einer
Bewusstlosigkeit kam (SUVA-Akte 92). Demnach ist der adäquate
Kausalzusammenhang rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nicht nach den Regeln
der Schleudertrauma-Praxis, sondern nach denjenigen der Psycho-Praxis zu
beurteilen (vgl. dazu E. 3.3.5. hiervor).
5.3.
5.3.1. Was das Vorgehen bei der Adäquanzprüfung betrifft,
ist nach der Schleudertrauma-Praxis für die Bejahung des adäquaten
Kausalzusammenhangs im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine
massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise
Erwerbsunfähigkeit zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere
aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die
Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei –
ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – zwischen banalen beziehungsweise
leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem
dazwischen liegenden mittleren Bereich unterschieden wird. Während der adäquate
Kausalzusammenhang in der Regel bei schweren Unfällen ohne Weiteres bejaht und
bei leichten Unfällen verneint werden kann, lässt sich die Frage der Adäquanz
bei Unfällen aus dem mittleren Bereich nicht aufgrund des Unfallgeschehens
allein schlüssig beantworten. Es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände,
welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte
beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung
einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126). Der Katalog der
adäquanzrelevanten Kriterien lautet wie folgt (vgl. BGE 134 V 109 E. 10.3 S.
130):
– besonders dramatische
Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
– die Schwere oder besondere Art der erlittenen
Verletzungen;
– fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche
Behandlung;
– erhebliche Beschwerden;
– ärztliche Fehlbehandlung, welche die
Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
– schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche
Komplikationen;
– erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz
ausgewiesener Anstrengungen
Nicht in jedem Fall ist der Einbezug sämtlicher Kriterien in die
Gesamtwürdigung erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die
Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen.
Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher
zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als
Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im
gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders
ausgeprägter Weise erfüllt ist. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes
beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene
Kriterien herangezogen werden. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall
im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen
zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in
gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht wird.
Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur
Bejahung oder Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs (Urteil des
Bundesgerichts 8C_375/2010 vom 4. August 2010 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 117 V
359 E. 6b S. 367 f.; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126 f. mit Hinweisen).
Sofern keines der Kriterien in besonders ausgeprägter oder auffallender Weise
gegeben ist, bedarf es für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs bei
einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Fällen des
Nachweises von vier Kriterien. Demgegenüber müssen bei einem Unfall im
eigentlich mittleren Bereich drei Kriterien ausreichen (vgl. SVR 2010 UV Nr. 25
S. 100, 8C_897/2009 E. 4.5 und Urteile des Bundesgerichts 8C_414/2017 vom 26.
Februar 2018 E. 3.5, 8C_534/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 4.3 und 8C_17/2017 vom
4. April 2017 E. 6.1.2).
5.3.2. Die Unfallschwere ist im Rahmen einer objektivierten
Betrachtungsweise auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich
dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen. Nicht relevant sind die Kriterien,
welche bei der Prüfung der Adäquanz bei mittelschweren Unfällen Beachtung
finden. Dies gilt etwa für die – ein eigenes Kriterium bildenden –
Verletzungen, welche sich die versicherte Person zuzog, aber auch für – unter
dem Gesichtspunkt der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit
des Unfalls zu prüfende – äussere Umstände, wie eine allfällige Dunkelheit im
Unfallzeitpunkt oder Verletzungs- respektive gar Todesfolgen, die der Unfall
für andere Personen nach sich zog (Urteil des Bundesgerichts 8C_66/2010 vom 6.
September 2010 E. 4.1 mit Hinweis unter anderem auf SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, U
2/07 E. 5.3.1).
5.4.
Die Beschwerdegegnerin geht im angefochtenen Einspracheentscheid
aufgrund des vorliegenden Geschehensablaufs von einem höchstens als
mittelschwer an der Grenze zu leicht einzustufenden Unfall aus
(Einspracheentscheid S. 7). Die Beschwerdeführerin bringt nichts gegen diese
Einordnung des Unfallereignisses vor. Unfälle, bei denen Fahrradfahrer von
einem Auto angefahren wurden, werden gemäss Rechtsprechung häufig als
mittelschwere Ereignisse im Grenzbereich zu den leichten Unfällen eingeordnet,
bisweilen aber auch als mittelschwer im mittleren Bereich taxiert (vgl. Urteile
des Bundesgerichts 8C_344/2021 vom 7. Dezember 2021 E. 9.2.1; 8C_344/2021 vom
7. Dezember 2021 E. 9.2.2; 8C_62/2013 vom 11. September 2013 E. 7.3). Ob das
Ereignis als mittelschwer an der Grenze zu leicht oder als mittelschwer
einzustufen ist, kann vorliegend offengelassen werden. Die Beschwerdegegnerin
verneinte in ihrem Einspracheentscheid das Vorliegen sämtlicher Zusatzkriterien
(IV-Akte 15 S. 7). Dies ist nicht zu beanstanden. So ergeben sich weder aus den
Akten konkrete Umstände, wonach eines der zu berücksichtigenden Kriterien
erfüllt ist, noch bringt die Beschwerdeführerin etwas dergleichen vor. Da
keines der genannten Zusatzkriterien erfüllt ist, ist der adäquate
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 11. Februar 2024 und den geklagten,
organisch nicht objektivierbaren Beschwerden auch unter der Annahme eines
mittelschweren Unfallereignisses zu verneinen.
5.5.
Somit besteht zwischen dem Unfall vom 11. Februar 2024 und den über
den 21. Dezember 2024 hinaus noch geklagten Beschwerden kein für einen weiteren
Leistungsanspruch rechtsgenüglicher Kausalzusammenhang. Auch der Umstand, dass
der Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen gewährt wurden, hindert den
Fallabschluss nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_304/2008 vom 1. April 2009 E.
3.1.2; Nabold André, in: Stauffer
Hans-Ulrich/Cardinaux Basile (Hrsg.), Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
Unfallversicherung - UVG, 5. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2024, S. 142). Die
Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht auf weitere medizinische Abklärungen
verzichtet und ihre Leistungen auf dieses Datum hin eingestellt.
6.
6.1.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
6.3.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen
Kosten wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomi MLaw M.
Güntert
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: