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Sozialversicherungsgericht
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Urteil
der Präsidentin
vom 4. Juni 2026
Parteien
A____
[...]vertreten durch lic. iur. Silvan
Ulrich, Advokat, Postgasse 3, Postfach 619, 4147 Aesch BL
Beschwerdeführerin
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2025.57
Einspracheentscheid vom 11.
November 2025
Unselbständige Akkordarbeit sowie
Inaktivität von juristischen Personen (Subunternehmen); Umgehungsgeschäft.
Erwägungen
1.
1.1.
Die Beschwerdeführerin wurde am [...] gegründet und bezweckt die
Durchführung von Bauarbeiten sowie deren Planung. Gemäss Betriebsbeschreibung
tätigt sie Maurer- und Schalungsarbeiten (Suva-Akten 5 und 6). Mit Rechnung
nach Revision 01.02.2022 - 31.12.2022 vom 19. Juli 2024 (Suva-Akte 97) stellte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin Prämien für die
Berufsunfallversicherung (CHF 14'926.90) und Nichtberufsunfallversicherung (CHF
8'329.75) für eine Differenzlohnsumme von CHF 462’762.-- in Rechnung, insgesamt
ein Prämientotal von CHF 23'256.65 (Versand mit A-Post Plus).
1.2.
Mit Mahnung vom 11. September 2024 (Suva-Akte 104) stellte die
Beschwerdegegnerin nach Abzug einer Verrechnungssumme von CHF 3'494.95 noch
einen Prämienausstand von CHF 19'792.15 (inkl. CHF 30.45 Verzugszins) in
Rechnung. Die Mahnung war mit einer Betreibungsandrohung verbunden für den
Fall, dass die ausstehende Forderung nicht innert Wochenfrist beglichen werde.
1.3.
Gegen die Prämienrechnung vom 19. Juli 2024 (Suva-Akte 97) erhob die
Beschwerdeführerin, vertreten durch Silvan Ulrich, Advokat, mit Hinweis auf den
Fristenstillstand vom 15. Juli bis zum 15. August am 16. September 2024
Einsprache (Suva-Akte 105). Die Beschwerdegegnerin wies diese mit
Einspracheentscheid vom 11. November 2025 ab (Suva-Akte 159).
1.4.
Gegen den Einspracheentscheid vom 11. November 2025 (Suva-Akte 159) erhebt
die Beschwerdeführerin, weiterhin vertreten durch Silvan Ulrich, Advokat, am 10.
Dezember 2025 (Eingang 11. Dezember 2025) Beschwerde beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Sie beantragt die Aufhebung des
Einspracheentscheides vom 11. November 2025 und die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung.
1.5.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 25. Februar
2026 (Eingang 26. Februar 2026) auf Abweisung der Beschwerde.
1.6.
Mit Instruktionsverfügung vom 3. März 2026 wird der Beschwerdeführerin
die Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2026 zugestellt und Frist zur Einreichung
einer Replik bis zum 2. April 2026 gesetzt. Gleichzeitig wird den Parteien
innert der gleichen Frist die Möglichkeit eingeräumt, eine mündliche
Parteiverhandlung zu verlangen. Sollte eine solche innert der angesetzten Frist
nicht ausdrücklich verlangt werden, gehe das Gericht davon aus, dass auf eine Parteiverhandlung
verzichtet werde. Mit Schreiben vom 2. April 2026 (Eingang 9. April 2026) teilt
die Beschwerdeführerin, vertreten durch Silvan Ulrich, Advokat, mit, sie
verzichte auf eine Replik und eine mündliche Parteiverhandlung.
2.
2.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1
und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100) und § 1 Abs.
1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG
154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zuständig zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
2.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 60 ATSG) einzutreten.
2.3.
Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet der
Sozialversicherungsgerichtspräsident oder die
Sozialversicherungsgerichtspräsidentin einfache Fälle als Einzelgericht. Ein
solcher einfacher Fall ist vorliegend gegeben.
3.
3.1.
Die Beschwerdeführerin lässt im Wesentlichen ausführen, die von der
Beschwerdegegnerin durchgeführte Aufrechnung von nicht weiter spezifizierten
Löhnen, welche Drittfirmen für ihr eigenes, für Baustellen der Beschwerdeführerin
eingesetztes Personal ausgerichtet haben, sei unzulässig. Mit den Jahresabschlüssen
2022 und 2023 habe sie nachgewiesen, dass und wieviel Löhne sie ausbezahlt und
für Fremdarbeiten entrichtet habe. Es sei eine Tatsache, dass die von der
Beschwerdegegnerin nicht näher bezeichneten Personen nicht Arbeitnehmer der
Beschwerdeführerin gewesen seien, sondern solche von Drittfirmen. Dass diese Drittfirmen
ihren gesetzlichen Pflichten gegenüber den Sozialversicherungen nicht
nachgekommen seien, liege nicht im Verantwortungsbereich der
Beschwerdeführerin.
3.2.
Die Beschwerdegegnerin hält entgegen, angesichts des Vorliegens
unselbständiger Akkordarbeit und der Inaktivität der beiden involvierten
juristischen Personen (Subunternehmen) könne rechtsprechungsgemäss
offenbleiben, ob ein Umgehungstatbestand vorliege. Die Beschwerdeführerin habe
den betrieblichen Betrag im Jahr 2022 ausschliesslich mit eigenen Arbeitnehmern
bzw. über unselbständige Akkordnehmer erwirtschaftet. Selbst wenn indessen die
Erfüllung des Umgehungstatbestandes vorausgesetzt würde, wäre dieser vorliegend
mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung eindeutig gegeben.
3.3.
Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Einspracheentscheid
vom 11. November 2025 (Suva-Akte 159) in Bestätigung der Verfügung vom 19. Juli
2024 betreffend Prämien für Berufsunfall und Nichtberufsunfall in Höhe von CHF
23'256.65 (Suva-Akte 97) die Einsprache abgewiesen hat.
4.
4.1.
Gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 20. März 1981
über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) sind obligatorisch versichert die
in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter,
Lernenden, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten
tätigen Personen. Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmung gilt, wer eine
unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung ausübt (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom
20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). Dieser für
sämtliche Arbeitnehmenden in der Schweiz obligatorische Versicherungsschutz
kann weder durch individuelle Vereinbarung noch durch den Abschluss einer
privaten Unfallversicherung ersetzt werden.
4.2.
4.2.1. Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht
Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten
Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbstständiger oder aus
unselbstständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und Art. 9 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] sowie Art. 6 ff. der Verordnung
vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR
831.101]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für
in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete
Arbeit; als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9
Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger
Stellung geleistete Arbeit darstellt. Als beitragspflichtiges Einkommen aus
unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt nicht nur unmittelbares Entgelt für
geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die
sonstwie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft
ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist
(BGE 126 V 221, E. 4a; BGE 123 V 5, E. 1.).
4.2.2. Die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige
Erwerbstätigkeit vorliegt, beurteilt sich nicht aufgrund der Rechtsnatur des
Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die
wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen
dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu
bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbstständig erwerbstätig
ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in
betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist
und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein
lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen
ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden
Sachverhalte zwingt vielmehr dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer
erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des
Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu
Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale
im konkreten Fall überwiegen (BGE 149 V 57, E. 6.2.; BGE 146 V 139, E. 3.1.; BGE
144 V 111, E. 3.2.).
4.2.3. Nach der gesetzlichen Regelung kann nur an
Unselbstständigerwerbende massgebender Lohn ausgerichtet werden. Ein
Arbeitgeber kann dieselbe Arbeit durch eigene von ihm entlöhnte Angestellte
ausführen lassen oder damit einen selbstständigerwerbenden Dritten oder eine
juristische Person beauftragen, welche hierfür allenfalls eigene Arbeitnehmer
einsetzt. Im zweiten Fall stellt die an den Dritten geleistete Entschädigung
für diese Tätigkeit nicht massgebenden Lohn, sondern Einkommen aus
selbstständiger Erwerbstätigkeit bzw. im Falle einer juristischen Person überhaupt
kein beitragspflichtiges Einkommen dar (BGE 133 V 498, E. 5.1.).
4.2.4. Werden für die Arbeitserledigung zusätzliche
Arbeitskräfte eingesetzt, stellt sich die Frage nach Akkordarbeiten. Akkordanten
üben nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Regelfall eine unselbstständige
Erwerbstätigkeit aus. Sie können nur dann als Selbstständigerwerbende
qualifiziert werden, wenn sie Inhaber eines eigenen Betriebs sind und so als
gleichberechtigte Geschäftspartner mit eigenem Unternehmerrisiko für den
Akkordvergeber arbeiten (Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 15. Oktober
2019, E. 4.3.1.). Die Merkmale für freie Unternehmertätigkeiten müssen
somit klar überwiegen (BGE 114 V 69, E. 2b). Die Unfallversicherung ist von
Gesetzes wegen verpflichtet, Umstände, welche auf Akkordtätigkeiten schliessen
lassen, abzuklären. Die Vergeber von Akkordarbeiten trifft sodann eine Melde-
und Deklarationspflicht. Zudem sind sie vor Vergabe der Arbeiten zur Abklärung
der sozialversicherungsrechtlichen Stellung der beigezogenen Arbeitskräfte verpflichtet
(Sorgfaltspflicht des Arbeitsgebers; vgl. Urteil des Kantonsgerichts Luzern 5V
17 320/5V 17 321 vom 7. Februar 2019, E. 5.3.5.; bestätigt durch Urteil des
Bundesgerichtes 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019). Dies gilt unabhängig davon,
ob Anhaltspunkte für Regelwidrigkeiten vorliegen oder nicht (siehe Urteil des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2023.00080 vom 10. August
2024, E. 4.1.2.). Vielmehr sind die Akkordvergeber bei sorgfältiger
Auftragsvergabe an Subunternehmen gehalten, Bestätigungen einzuholen über die
erfolgten UVG-Prämienzahlungen, die Bezahlung der AHV-Beiträge, den Anschluss
an eine Vorsorgeeinrichtung sowie über weitere Unterlagen (siehe zum Ganzen
ebenfalls Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
UV.2023.00080 vom 10. August 2024, E. 4.1.2.).
4.2.5. Wurde Arbeit an eine juristische Person vergeben, ist
grundsätzlich nicht die Entschädigung hieraus der Beitragspflicht unterworfen,
sondern der Lohn, den die juristische Person an die natürliche Person
ausrichtet. Wenn jedoch insgesamt Umstände vorliegen, die darauf schliessen
lassen, dass die Rechtsform der juristischen Person nur aus
versicherungsrechtlichen Motiven dazu diente, Beiträge einzusparen und die
juristische Person – zumindest im Verhältnis zum Auftraggeber – keine
eigentliche unternehmerische Tätigkeit entfaltete, kommt die rechtliche
Selbstständigkeit der juristischen Person aus sozialversicherungsrechtlicher
Sicht nicht zum Tragen (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 8C_317/2023 vom 5.
Oktober 2023, E. 3.2. und 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019, E. 4.2.2.).
4.3.
4.3.1. Entsprechend der Regelung von Art. 91 Abs. 1 UVG trägt der
Arbeitgeber die Prämien für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle
und Berufskrankheiten. Die Prämien werden von den Versicherern in Promillen des
versicherten Verdienstes festgesetzt (Art. 92 Abs. 1 UVG). Als versicherter
Verdienst gilt grundsätzlich der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV
massgebende Lohn (Art. 22 Abs. 2 UVV). Die Arbeitgeber haben laufend
Aufzeichnungen zu machen, die über Beschäftigungsart und Lohn sowie über Zahl
und Daten der Arbeitstage eines jeden Arbeitnehmers genaue Auskunft geben. Auf
Verlangen geben sie dem Versicherer weitere Auskünfte über alle die
Versicherung betreffenden Verhältnisse sowie Einsicht in die Aufzeichnungen und
die zu deren Kontrolle dienenden Unterlagen (Art. 93 Abs. 1 UVG).
4.3.2. Die Geschäftsführer einer GmbH sowie Dritte, die mit der
Geschäftsführung befasst sind, müssen ihre Aufgabe mit aller Sorgfalt erfüllen
und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren (vgl. Art 812 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR
220]).
4.4.
Im Sozialversicherungsrecht hat der Entscheid, sofern das Gesetz
nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu erfolgen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten
Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Es ist vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die von allen möglichen Geschehensabläufen
als die wahrscheinlichste zu würdigen ist (BGE 144 V 427, E. 3.2.). Führen die
von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei
pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei
als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist
auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung;
siehe hierzu BGE 130 II 425, E. 2.1. sowie Urteile des Bundesgerichtes 6B_1020/2021
vom 25. Januar 2022 und U 225/01 vom 17. März 2003, E. 3., mit weiteren
Hinweisen).
4.5.
Zusammenfassend ist aus den vorgenannten Erwägungen Folgendes
festzuhalten: Bei Inanspruchnahme von Fremdleistungen gelten die dafür
ausgerichteten Entschädigungen dann nicht als beitrags- und prämienpflichtige
Lohnzahlungen, wenn diese Entschädigungen nachgewiesenermassen an eine aktive
juristische Person ausgerichtet werden, die mit Blick auf ihre eigene
unternehmerische Tätigkeit mit den Entschädigungen korrelierende Lohnzahlungen
erbringt und hierauf die sozialversicherungsrechtlichen Beiträge entrichtet.
Sobald indessen Hinweise bestehen, dass in Zusammenhang mit einer
Arbeitsleistung stehende Entschädigungen an eine Arbeitgeberin nicht wie soeben
umschrieben ausgerichtet werden, ist zu prüfen, ob es sich bei diesen Zahlungen
um eigentliche Lohnzahlungen handelt. Sofern bei der die Zahlung entrichtenden
juristischen Person entgegen deren Pflicht zur sorgfältigen Geschäftserledigung
und Aufzeichnung betreffend geflossene Entschädigungen keine solchen Unterlagen
bestehen, welche nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit korrekte
Zahlungen an juristische Personen belegen können, ist darauf zu schliessen,
dass es sich bei den Zahlungen um Lohnzahlungen an natürliche Personen handelt.
Dies gilt umso mehr bei hohen Barzahlungen und in gewissen Tätigkeitsbereichen,
in denen der Beizug von Akkordanten häufig ist, da es sich bei diesen
vermutungsweise um unselbständige Angestellte handelt.
5.
5.1.
Bei der Arbeitgeberkontrolle durch die Beschwerdegegnerin am 17.
Juli 2024 über den Zeitraum vom 1. Februar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 legte
die Beschwerdeführerin trotz mehreren Aufforderungen und Mahnungen weder eine
Finanzbuchhaltung noch einen Jahresabschluss, Bankkontiauszüge oder Rechnungen
von Subunternehmen betreffend das Jahr 2022 vor (siehe hierzu die Aufforderung
vom 28. Dezember 2023, Suva-Akte 58, die Mail und das Schreiben vom 17. Januar
2024, Suva-Akten 60 und 61, sowie die Mahnungen vom 2. April 2024 und vom 25.
April 2024, Suva-Akten 77 und 80; siehe auch die Mail vom 18. März 2024
betreffend Unregelmässigkeiten, Suva-Akte 73, und das Schreiben vom 2. April
2024, Suva-Akte 77, sowie die Aktennotiz vom 25. April 2024, Suva-Akte 79;
siehe schliesslich auch das Schreiben vom 17. Juli 2024, Suva-Akte 96).
Aktenkundig sind lediglich folgende drei relevanten Dokumente: ein
Partner-Vertrag mit der Firma B____ vom 21. März 2022 (Suva-Akte 83) sowie je
ein Zusammenarbeitsvertrag mit einer C____ vom 20. Juni 2022 (Suva-Akte 72) und
einer Firma D____ vom 20. September 2022 (Suva-Akte 83). Dem
Partnervertrag vom 21. März 2022 ist in dessen Ziffer 6.6 zu entnehmen, dass
jegliche Weitergabe des Auftrages strikte verboten sei (Suva-Akte 83). Aus den
beiden Zusammenarbeitsverträgen geht sodann hervor, dass Aufträge gemeinsam
erledigt werden. Wenn dies nicht möglich sei, erfolge die Kostenabrechnung über
den Partner, der den Auftrag erhalten habe. Die andere Vertragspartei stelle
wiederum als Subunternehmer eine Rechnung an den Vertragspartner (Suva-Akten 72
und 83).
5.2.
5.2.1. Ebenfalls aus den Akten erschliesst sich, dass Frau E____ von
der Firma F____ seit dem 10. November 2022 als Treuhänderin für die Löhne und
die Buchhaltung der Beschwerdeführerin verantwortlich zeichnete (siehe
Suva-Akten 15 und 32). Wie die Beschwerdegegnerin korrekterweise ausführt,
edierte die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung und mehreren Mahnungen keinerlei
Rechnungen von Subunternehmen und bezifferte zunächst keine Fremdarbeiten. Auch
im Einspracheverfahren gab die Beschwerdegegnerin nochmals Gelegenheit, die
Finanzbuchhaltung, Bankkontiauszüge und Kreditorenbelege (Rechnungen) von
Subunternehmen aufzulegen (Suva-Akten 134 und 142; siehe auch Schreiben vom 17. Januar
2025 sowie 18. Februar 2025 an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin,
Suva-Akten 121 und 129). Mit Schreiben des Rechtsvertreters der
Beschwerdeführerin vom 24. März 2025 (Suva-Akte 144) wurden lediglich die
Jahresabschlüsse 2022 und 2023 ediert. Es wurden jedoch weiterhin keinerlei
Unterlagen zu Zahlungen an die angegebenen Subunternehmen eingereicht.
Dementsprechend wurden die Arbeiten auch in Bezug auf Art, Ort, Umfang und
Zeitpunkt nicht näher umschrieben. Zudem waren auch keine Entschädigungen für
Material- und Werkzeugaufwand erkennbar.
5.2.2. Wenn der Akkordgeber Entschädigungen für geleistete Akkordarbeiten
ausrichtet, ohne durch ausreichende Unterlagen sicherzustellen, dass diese
Arbeiten für ein klar definiertes Werk erbracht werden, Haftungsregeln
einzuhalten sind und eine klare Werkpreisabsprache getroffen worden ist, dann
besteht – wie die Beschwerdegegnerin überzeugend darlegt – die naheliegende Vermutung,
dass zwischen dem Akkordgeber und den ausführenden Personen ein
Arbeitsverhältnis (und nicht ein Werkvertrag) bestand. Eine andere
wirtschaftliche Zusammenarbeit wäre nur glaubhaft dargelegt, wenn dazu eine
ausführliche schriftliche Dokumentation ediert hätte werden können. Mit der
Beschwerdegegnerin ist somit einig zu gehen, dass es sich bei den vorliegend
relevanten Tätigkeiten nicht um Werke im Sinne des Werkvertragsrechts bzw. um
klar definierte Aufträge mit entsprechenden Sorgfaltspflichten, sondern
klarerweise um Akkordarbeiten handelte. Diese Akkordarbeiten wurden letztlich
für Kunden und Kundinnen der Beschwerdeführerin ausgeführt. Zu Recht ging die
Beschwerdegegnerin daher von der weiteren Annahme aus, der betriebliche Ertrag
im Jahr 2022 sei ausschliesslich durch Arbeiten von Arbeitnehmern der
Beschwerdeführerin erwirtschaftet worden.
5.2.3. Die Beschwerdeführerin beschäftigte zusätzliche Personen
bei der Ausführung von Arbeiten im eigenen Namen. Diese Personen waren
offensichtlich unter der Anweisung und Führung der Beschwerdeführerin tätig. Es
ist somit vorliegend davon auszugehen, dass es sich bei den Zahlungen um
Lohnzahlungen an natürliche Personen bzw. um unselbständige Angestellte
handelte (siehe hierzu die Ausführungen in obiger Ziffer 4.5).
5.3.
5.3.1. Die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Einwände (hauptsächlich
die Berufung auf das Vertrauensprinzip sowie die fehlende Verantwortung für die
beiden konkursiten Drittfirmen; siehe Beschwerde, Seite 4) schiessen ins Leere.
Weder bei der C____ noch bei der Firma D____ handelt es sich um
Personalverleihfirmen im Sinne des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1989 über die
Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG; SR
823.11). Hierfür hätten die beiden Firmen denn auch eine Bewilligung benötigt.
Zu Recht macht selbst die Beschwerdeführerin dies nicht geltend. Schliesslich
wäre es ihre Pflicht gewesen, wenn sie bei den beiden Partnerfirmen tatsächlich
von einer Personalverleihfirma ausgegangen wäre, sich darüber ins Bild zu setzen
und dies zu überprüfen. Die notwendige Sorgfalt hat die Beschwerdeführerin bei
der Auftragsvergabe an die beiden Subunternehmen ebenfalls komplett missen
lassen (Bestätigungen einholen über die erfolgten UVG-Prämienzahlungen, die
Bezahlung der AHV-Beiträge, den Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung sowie
weiterer Unterlagen; siehe Ausführungen unter obiger Ziffer 4.2.4).
5.3.2. Aktenkundig ist des Weiteren, dass die Treuhänderin der
Beschwerdeführerin, die F____, im Namen der D____ in Liquidation für das Jahr
2022 eine Lohnsumme von CHF 0.-- meldete. Die Annahme der Beschwerdegegnerin,
die Firma D____ sei im Jahr 2022 kein selbständiges Unternehmen gewesen, ist
bei dieser Ausgangslage nicht zu beanstanden. Für die Firma C____ in
Liquidation meldete wiederum die Treuhänderin der Beschwerdeführerin für das
Jahr 2022 eine Lohnsumme von CHF 56'550.--. Zu Recht stellte die Beschwerdegegnerin
somit zusätzlich fest, dass die beiden einzigen als Subunternehmen bezeichneten
Akkordnehmer von derselben Treuhandstelle (und der gleichen zuständigen Person)
betreut worden sind wie die Akkordgeberin. Die Schlussfolgerung der
Beschwerdegegnerin, dass zwischen den Gesellschaften eine (enge) Verflechtung bestand,
ist offensichtlich nachvollziehbar (siehe hierzu insbesondere auch die
detaillierten Ausführungen und Beurteilung der Beschwerdegegnerin, Abteilung
Versicherungstechnik, vom 20. Juni 2024, Suva-Akte 85, sowie das Schreiben vom
20. Juni 2024, Suva-Akte 86). Weshalb die Beschwerdeführerin diese Verbindung
nicht genutzt haben will, um den sozialversicherungsrechtlichen Status der
Akkordtätigkeiten pflichtgemäss abzuklären und nachzuweisen, ist hingegen wenig
schlüssig. Treffend führt die Beschwerdegegnerin dazu aus, die
Beschwerdeführerin habe ihr gegenüber zusätzlich die Auskunftspflicht verletzt
(nebst der Verletzung der Abklärungs- und Sorgfaltspflichten als
Arbeitgeberin).
5.4.
5.4.1. Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin bei der
Eidgenössischen Steuerverwaltung ergaben am 1. Juli 2024, dass die
Beschwerdeführerin im Jahr 2022 einen Umsatz von CHF 1'150'241.55 und im Jahr
2023 einen Umsatz von 1'013'647.80 deklariert hatte (siehe Mailanfrage vom 21.
Juni 2024, Suva-Akte 88, sowie Mailantwort vom 1. Juli 2024, Suva-Akte 91).
Demgegenüber wies der am 24. März 2025 nachgereichte Jahresabschluss 2022 der
Beschwerdeführerin (Suva-Akte 144) einen betrieblichen Ertrag von CHF
1'914'176.33, Fremdarbeiten von CHF 1'512'186.89, einen Materialaufwand von CHF
1'113.83 und einen Personalaufwand von CHF 314'123.48 aus. Somit zahlte die
Beschwerdeführerin angeblich für unbekannte Arbeiten an unbekannte Personen CHF
1'512'186.89. Die Lohndeklarationen der Firmen D____ in Liquidation sowie C____
in Liquidation stehen klarerweise in keinem Verhältnis zu diesen Ausgaben.
5.4.2. Die Beschwerdegegnerin schätzte gestützt auf die
Umsatzzahlen der Eidgenössischen Steuerverwaltung sowie auf ihre langjährigen
Erfahrungen 70% des tieferen Umsatzes aus dem Jahr 2023 (CHF 1’013'647.80) eher
konservativ (zu Gunsten der Beschwerdeführerin) als Vergütung für
Arbeitsleistungen bzw. Lohn ein. Dies ergab in der Folge eine Lohneinschätzung
von insgesamt CHF 709'553.46. Die Treuhänderin der Beschwerdeführerin hatte
hingegen am 16. Februar 2023 – nach Mahnungen (siehe Suva-Akten 27 und 29) –
für das Jahr 2022 lediglich eine Lohnsumme von CHF 246'790.85 deklariert
(Suva-Akte 28). Die Differenz zwischen dem deklarierten Lohn und der
vorgenannten Lohneinschätzung, somit CHF 462'762.--, wurde mit der Rechnung
nach Revision (angefochtene Verfügung vom 19. Juli 2024, Suva-Akte 97)
aufgerechnet.
5.4.3. Die gestützt auf die Umsatzzahlen der Eidgenössischen
Steuerverwaltung erhobene Lohnschätzung der Beschwerdegegnerin erweist sich
unter diesen Gesichtspunkten als nachvollziehbar und keineswegs zu hoch. Diese
Lohnschätzung ist daher als relevante Grundlage zu schützen. Somit erweist sich
die Rechnung vom 19. Juli 2024 als korrekt.
5.5.
Gestützt auf die vorliegende Aktenlage ist zusammenfassend
festzuhalten, dass die beiden Subunternehmen (Firmen D____ sowie C____) zum
Zeitpunkt der Arbeitsentschädigungen nicht im Sinne der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung als gleichgeordnete Unternehmen aktiv waren. Vielmehr legen
verschiedene Anhaltspunkte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Schlussfolgerung
nahe, dass vorliegend die Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung
überwiegend, wenn nicht sogar ausschliesslich, versicherungsrechtlichen Motiven
diente (die Einsparung von sozialversicherungsrechtlichen Beiträgen). Die
beiden Gesellschaften entfalteten keine eigentlichen unternehmerischen
Geschäftstätigkeiten. Die an die Akkordnehmer ausgerichteten Entschädigungen
korrelierten nicht mit den eigenen geschäftlichen Aktivitäten der beiden
Gesellschaften. Die Beschwerdeführerin vergab die Akkordarbeiten sodann nicht
unter Beachtung der notwendigen Dokumentation und in Verletzung ihrer
Sorgfaltspflicht. Es ist somit vorliegend davon auszugehen, dass es sich bei
den Zahlungen um Lohnzahlungen an natürliche Personen bzw. um unselbständige
Angestellte der Beschwerdeführerin handelte. Die gestützt auf die Umsatzzahlen
der Eidgenössischen Steuerverwaltung erhobene konservative Lohnschätzung und
die gestützt darauf erstellte Rechnung vom 19. Juli 2024 erweisen sich als
korrekt. Die dagegen erhobene Einsprache wurde von der Beschwerdegegnerin somit
zu Recht abgewiesen. Die vorliegende Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.
6.
6.1.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf die Aktenlage die
Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Demgemäss erkennt die
Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. B.
Pongracz Leimer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
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