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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 28. August 2025
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. F. W. Eymann, Dr. N. Bechtel
und Gerichtsschreiber Dr. M. Kreis
Parteien
A____
[...]
vertreten durch German Castellano, Kanzlei Castellano, Militärstrasse 86, 8004 Zürich
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
Gegenstand
UV.2025.6
Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2024
Zumutbarkeitsprofil nicht zu beanstanden; Anwendbarkeit eines Pauschalabzugs i.S.v. Art. 26bis Abs. 3 IVV im Unfallversicherungsrecht verneint; Integritätsentschädigung
Tatsachen
I.
a) Der [...] geborene Beschwerdeführer war als arbeitslose Person seit dem 29. Januar 2020 bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (vgl. SUVA-Akten 1, 5 und 11, 2). Gemäss der Schadenmeldung vom 7. April 2022 rutschte der Beschwerdeführer am 12. März 2022 aus, als er aus der Dusche steigen wollte und flog auf seine linke Hand (vgl. SUVA-Akte 1). Dr. med. B____ von der C____ Klinik diagnostizierte am linken Handgelenk eine Handgelenksdistorsion mit fraglich frischer Ruptur des SL-Ligaments (adominant) und verwies den Beschwerdeführer zur Handchirurgie (vgl. SUVA-Akte 15, 2).
b) Nachdem am 19. April 2022 eine Magnetresonanztomographie (MRT) eine vollständige Ruptur aller Komponenten des SL-Bandes ergab (vgl. SUVA-Akte 22), wurde beim Beschwerdeführer im D____ eine Arthroskopie des linken Handgelenks und eine Bandrekonstruktion durchgeführt (vgl. SUVA-Akte 17; zur ergotherapeutischen Behandlung vgl. SUVA-Akten 31 und 48).
c) Die Beschwerdegegnerin lehnte mit Verfügung vom 15. Juni 2023 eine Leistungspflicht betreffend die im Nachgang des operativen Eingriffs zwischenzeitlich aufgetretenen Beschwerden an der linken Schulter (vgl. SUVA-Akten 58, 60, 63 und 70) mangels Unfallkausalität ab (vgl. SUVA-Akten 72 und 79). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
d) Nach einer vertrauensärztlichen Einschätzung von Dr. med.E____, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 12. Juli 2023 (vgl. SUVA-Akte 89) und einer neuerlichen MRT am 18. August 2023 (vgl. SUVA-Akte 102), war der Beschwerdeführer vom 12. Oktober 2023 bis am 8. November 2023 in ambulanter Rehabilitation in der Rehaklinik F____ (vgl. SUVA-Akten 114 und 138).
e) Im Anschluss an den ambulanten Bericht des D____ vom 9. November 2023 (SUVA-Akte 135, 2), einer Zweitmeinung am G____ vom 5. Dezember 2024 (vgl. SUVA-Akte 146) und eines erneuten ambulanten Berichts des D____ vom 23. Januar 2024 (vgl. SUVA-Akte 152), äusserte sich Dr. med. E____ am 29. Januar 2024 zum Endzustand, definierte das Zumutbarkeitsprofil und schätzte den Integritätsschaden (vgl. SUVA-Akten 154 und 155).
f) Mit Schreiben vom 9. Februar 2024 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31. März 2024 eingestellt werden (vgl. SUVA-Akte 158). Mit Verfügung vom 16. Februar 2024 sprach die Beschwerdegegnerin eine UVG-Invalidenrente von 12 % und eine Integritätsentschädigung von 15 % zu (vgl. SUVA-Akte 177). Die hiergegen am 18. März 2024 erhobene Einsprache (vgl. SUVA-Akte 186) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2024 ab (SUVA-Akte 208).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 27. Januar 2025 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er stellt folgende Anträge:
«1. Es sei dem Einsprecher eine Integritätsentschädigung von 20 % oder Fr. 29'640.‑‑ zuzusprechen;
2. Es sei dem Einsprecher eine Erwerbungsfähigkeit von 22 % anzuerkennen bzw. eine monatliche Rente von Fr. 960.80 zuzusprechen;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen; eventualiter unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung und Einsetzung des unterzeichnenden Abogados als Rechtsvertreter.»
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2025 die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 18. März 2025 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung mit German Castellano, EU/EFTA-Rechtsanwalt, als unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt.
d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 22. April 2025 an seiner Beschwerde fest.
e) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 23. Mai 2025 auf Einreichung einer Duplik.
III.
Am 28. August 2025 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100).
1.2. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.3. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
3.6.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
3.6.3. Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_439/2023 vom 10. Juni 2024 E. 3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen).
3.6.4. Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; BGE 139 V 225 E. 5.2).
4.2.1. In der Beurteilung der MR-Arthrographie des linken Handgelenks vom 18. August 2023 wurde die Rekonstruktion des SL-Bandes mit einem FCR-Streifen, eine intakte Bandrekonstruktion, eine DRUG-Arthrose, ein konstanter zentraler TFCC Defekt, eine neu abgrenzbare Radiokarpalarthrose mit radialen und scaphoidalen Knorpeldefekten und eine deutlich eingeschränkte Bewegung in den dynamischen Aufnahmen, eine ausgeprägte Fibrosierung intercarpal sowie ein vernarbtes dorsales LT-Band festgehalten (vgl. SUVA-Akte 102).
4.2.2. Im Austrittsbericht der Rehaklinik F____ vom 10. November 2023 wurde im Wesentlichen eine reduzierte Beweglichkeit des linken Handgelenks, ein inkompletter Faustschluss links (verminderter Faustschluss bei deutlich reduzierter Handkraft, vgl. SUVA-Akte 138, 5 bzw. «leicht eingeschränkter Faustschluss», vgl. SUVA Akte 138, 13), Schmerzen in MCP Dig. V und IV, Handgelenk und Ellbogen links sowie eine ausgeprägte Morgensteifigkeit der linken Hand festgehalten. Ebenfalls wurde festgehalten, dass der Patient beim Austritt eine Besserung der Beweglichkeit in Extension und Flexion des Handgelenks zeigte (zum Ganzen SUVA-Akte 138, 3 ff.). Hinsichtlich der Zumutbarkeit wurde festgehalten, dass die berufliche Tätigkeit als Bauarbeiter aktuell nicht zumutbar sei (vgl. SUVA-Akte 138, 3). Zumutbar wären andere berufliche Tätigkeiten bzw. leichte Arbeit ganztags. Spezielle Einschränkungen am linken Handgelenk (adominant): Ohne Einnahme Zwangshaltungen, ohne häufige oder längerdauernde Umwendbewegungen, ohne häufigen oder maximalen Handeinsatz, ohne Tätigkeiten mit hohen Ansprüchen an die Feinmotorik, ohne Schläge, ohne Zug- oder Stoss- oder Vibrationsbelastung (vgl. SUVA-Akte 138, 4).
4.2.3. Im ambulanten Bericht des D____ vom 9. November 2023 wurde eine weiterhin stark eingeschränkte Extension und Flexion im Handgelenk, aktiv und passiv circa 30/0/10° bis maximal 30/0/20° festgehalten (SUVA-Akte 135, 2).
4.2.4. In der Beurteilung des G____ vom 5. Dezember 2023 wurde ein Funktionsdefizit der Dig. IV und V festgehalten (Extension und Flexion bei 5-0-25, Pro-/Supination 65-0-90, Finger Hohlhand Abstand von 6-8 cm) und, dass passiv ein voller Faustschlag problemlos erreicht werden könne (vgl. SUVA-Akte 146, 2).
4.2.5. Im ambulanten Bericht des D____ vom 23. Januar 2024 wurde festgehalten, dass das linke Handgelenk einen kleinen Bewegungsumfang im Rahmen von 10-20° Pro-/Supination habe und damit ein fast steifes Handgelenk vorliegen würde (vgl. SUVA-Akte 152). Nachdem der Beschwerdeführer mitgeteilt habe, dass er einem operativen Eingriff nicht positiv gegenüberstehen würde und er die konservative Therapie bevorzuge, wurde ihm mitgeteilt, dass er austherapiert sei.
4.2.6. In der vertrauensärztlichen Beurteilung vom 29. Januar 2024 orientierte sich Dr. med. E____ im Wesentlichen am Zumutbarkeitsprofil des Austrittberichts der Rehaklinik F____ vom 10. November 2023 (vgl. E. 4.2.2. hiervor) und ergänzte, dass keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten aufgrund der massiv eingeschränkten Festhaltefunktion mit der linken Hand in Frage kommen würden. Zudem verwies er bei der Beurteilung der Besserungsmöglichkeit des Gesundheitszustandes auf den letzten Sprechstundenbericht des D____ vom 23. Januar 2024 (vgl. E. 4.2.5. hiervor). Er hielt schliesslich fest, dass die Beweglichkeit im vierten und fünften Finger der linken Hand deutlich eingeschränkt und dadurch ein Faustschluss nicht möglich sei und eine reduzierte linke Handkraft bestehen würde (vgl. SUVA-Akten 154, 1-4 und 155, 1). Somit sei dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter nicht zumutbar.
5.2.2. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103, 110 E. 5.3). Erst wenn sich das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau beziffern lässt, darf auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückgegriffen werden, soweit dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden (BGE 139 V 28, 30 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_603/2023 vom 25. September 2024 E. 4.1.1).
5.2.3. Sofern zur Ermittlung des Verdienstes, den die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität durch eine ihr zumutbare Tätigkeit verdienen könnte (Invalideneinkommen), keine konkreten Lohndaten vorhanden sind, weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können mit Blick auf die Verdienstmöglichkeiten auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) herangezogen werden. Die LSE stützt sich auf umfassende und konkrete Daten aus dem effektiven Arbeitsmarkt. Auszugehen ist dabei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) gemäss Tabelle TA1_tirage_skill_level (BGE 148 V 174, 181 f. E. 6.2 und 189 f. E. 9.2.1). Praxisgemäss sind auf die im Zeitpunkt des Einspracheentscheids bezogen auf den Zeitpunkt des (potenziellen) Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Daten abzustellen (vgl. BGE 150 V 67, 70 E. 4.2; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2022 vom 11. April 2023 E. 4.3.3). Für eine einzelfallgerechte Betrachtung steht namentlich die Möglichkeit eines Abzugs vom Tabellenlohn als Korrekturinstrument zur Verfügung (BGE 148 V 174, 190 E. 9.2.2). Mit einem Abzug vom anhand statistischer Lohndaten ermittelten Invalideneinkommen soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 148 V 174, 182 E. 6.3 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2023 vom 12. Juli 2024 E. 5.1.2).
5.4.2. Das Vorgehen bezüglich der Festsetzung des Valideneinkommens ist nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer das Abstellen auf den Landesmantelvertrag beanstandet und den LSE-Lohn heranziehen möchte (vgl. Beschwerde Ziff. 2.4), ist daran zu erinnern, dass gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Einkommen ungelernter Bauarbeiter, welches dem Mindestverdienst gemäss dem Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe (GAV-LMV) entspricht oder dieses gar übersteigt, nicht als unterdurchschnittlich qualifiziert wird, selbst wenn es unter dem LSE-Lohnniveau (Tabelle TA1_tirage_skill_level, 2020, Kompetenzniveau 1, Männer, veröffentlicht am 23. August 2022) im Baugewerbe (Ziff. 41-43) liegt. Dies wird im Wesentlichen mit der Aussage unterlegt, dass der Mindestverdienst gemäss GAV-LMV das branchenübliche Einkommen präziser abbildet als der entsprechende LSE-Lohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2017 vom 8. Mai 2018 E. 3.2.2). Eine wie vom Beschwerdeführer beantragte Parallelisierung der Vergleichseinkommen (vgl. Replik, S. 5) fällt in einem solchen Fall praxisgemäss ausser Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2022 vom 14. Dezember 2023 E. 5.1.2). Schliesslich ist anzumerken, dass die vorliegend ermittelte Höhe des Valideneinkommens mit Blick auf den Auszug aus dem individuellen Konto und den dort ausgewiesenen Löhnen (vgl. SUVA-Akte 178) eher grosszügig, wenn auch nachvollziehbar, ist.
5.5.1. Das im beschwerdegegnerischen Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2024 festgesetzte Invalideneinkommen wurde korrekterweise gestützt auf die LSE 2022 ermittelt (vgl. Einspracheentscheid, S. 8; vgl. E. 5.2.3. hiervor). Da der Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2024 datiert und die LSE 2022 am 29. Mai 2024 publiziert wurde, ist für die Berechnung des Invalideneinkommens – entgegen der Verfügung vom 16. Februar 2024 – nicht auf die LSE 2020, sondern auf die LSE 2022 abzustellen (vgl. noch Verfügung vom 16. Februar 2024, SUVA-Akte 174, 3 f.; vgl. E. 5.2.3. hiervor).
5.5.2. Das von der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2024 ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 61'656.--, inklusive eines leidenbedingten Abzugs von 10 %, basiert auf der Tabelle 2022 TA1_tirage_skill_level (Total Privater Sektor, Männer, Kompetenzniveau 1). Dabei beträgt der monatliche Bruttolohn Fr. 5'305.--. Angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden und die Lohnentwicklung für das Jahr des Rentenbeginns 2024 (+ 1.7 % für das Jahr 2023; + 1.5 % für das 3. Quartal im Jahr 2024, vgl. BFS Quartalsschätzung der Nominallohnentwicklung) ergibt sich bei einem zumutbaren Beschäftigungsgrad von 100 % ein Jahreseinkommen von gerundet Fr. 68’506.--; abzüglich eines leidenbedingten Abzugs von 10 % resultiert ein Invalideneinkommen von gerundet Fr. 61'656.--.
5.5.3. Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invalideneinkommen ist nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer moniert, dass aufgrund seiner «Ausländereigenschaft» ein höherer Leidensabzug angezeigt sei (Beschwerde, Ziff. 2.3, S. 5 f.), kann ihm nicht gefolgt werden. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hinweist, hat sie bereits dessen Nationalität als persönliches Merkmal angemessen berücksichtigt. Ein noch höherer Abzug ist unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt und weitere Gründe, die einen höheren Abzug zu rechtfertigen vermögen, sind nicht ersichtlich.
5.5.4. Strittig bleibt indes das sinngemässe Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei ihm ein Pauschalabzug von 10 % im Sinne des per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Art. 26bis Abs. 3 IVV zu gewähren (vgl. Beschwerde Rz. 2.2; vgl. insb. Replik, S. 5). Vorab ist darauf aufmerksam zu machen, dass im Unfallversicherungsrecht keine dem Art. 26bis Abs. 3 IVV entsprechende Bestimmung existiert. In der Lehre wird die direkte und grundsätzlich auch die analoge Anwendbarkeit von Art. 25 bis 27bis IVV in der Unfallversicherung abgelehnt (vgl. Thomas Flückiger, Art. 18 N 13, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum Unfallversicherungsgesetz, 1. Auflage, Basel 2019). Dieser Meinung ist auch das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV), welches sich gegen eine analoge Anwendbarkeit von Art. 26bis Abs. 3 IVV im Unfallversicherungsrecht ausspricht (vgl. Erläuternder Bericht zur Änderung der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) Umsetzung der Motion SGK-N 22.3377 «Invaliditätskonforme Tabellenlöhne bei der Berechnung des IV-Grads» vom 18. Oktober 2023, S. 1-20, 19). Demnach bestehe lediglich in der Gesetzgebung der Invalidenversicherung eine Delegationsnorm für die Einführung des neuen Pauschalabzugs. Somit könne ein solcher Pauschalabzug in der Unfall- und Militärversicherung auf Verordnungsebene nicht eingeführt werden und dieser sei somit grundsätzlich nicht anwendbar (vgl. Erläuternder Bericht, a.a.O.). Die eidgenössische Rechtsprechung scheint die analoge Anwendung von Art. 26bis Abs. 3 IVV im Unfallversicherungsrecht abzulehnen. Im Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2023 vom 12. Juli 2024 hat es unter Verweis auf BGE 148 V 174 klargestellt, dass vom LSE-Tabellenlohn im Bereich der sozialen Unfallversicherung kein Pauschalabzug vorzunehmen ist und das Invalideneinkommen weiterhin vom Zentral- bzw. Medianwert der LSE bestimmt werden kann (vgl. E. 6.2.2.). Auch die kantonale Rechtsprechung verneint die analoge Anwendung von Art. 26bis Abs. 3 IVV im Unfallversicherungsbereich, insbesondere mit der Begründung, es bestehe keine Bindungswirkung bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades im Verhältnis Invalidenversicherung und Unfallversicherung (vgl. Urteile des Versicherungsgerichts Aargau VBE.2023.178 vom 9. November 2023 E. 3.3.1.-3.3.2. und VBE.2024.88 vom 18. September 2024 E. 3.3., jeweils mit Hinweis auf Ueli Kieser, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 16 N 133 ff.; vgl. auch Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht 725 23 118 vom 12. Oktober 2023 E. 7.3.4.). Vor diesem Hintergrund ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden, wenn sie die Bestimmung von Art. 26bis Abs. 3 IVV nicht über deren Geltungsbereich hinaus in der Unfallversicherung analog anwendet.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist German Castellano, EU/EFTA-Rechtsanwalt, ein Honorar von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) nebst Fr. 243.-- Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse auszurichten.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleiderer Dr. M. Kreis
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit