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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 21.
Mai 2025
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr.
med. W. Rühl, Dr. med. R. von Aarburg und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch lic. iur. Erich Züblin,
Advokatur indemnis, Advokat, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2025.7
Einspracheentscheid vom 28. März
2023
Anspruch auf Übernahme der Kosten
der Operationsfolgen
Tatsachen
I.
a)
Der 1976 geborene Beschwerdeführer arbeitete im Sommer 2022 bei der
Firma B____ in Basel in einem Pensum von 100 %. Infolgedessen war er bei
der Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert. Am 26. August 2022
stürzte er in der Badewanne und verletzte sich am Knie (vgl. Schadenmeldung UVG
vom 30. August 2022, SUVA-Akte 1, sowie Bericht der C____ Klinik vom
30. August 2022, SUVA-Akte 2). Noch am gleichen Tag begab er sich auf
den [...]Notfall der C____ Klinik und wurde vom dortigen Arzt zu 100 %
krankgeschrieben (vgl. ärztliches Zeugnis vom 26. August 2022,
SUVA-Akte 3). Die Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen Leistungen
in Form von Heilungskosten und Taggeld (Schreiben vom 15. September 2022,
SUVA-Akte 27, S. 1).
b)
Namentlich unter Berücksichtigung einer am 30. August 2022
vorgenommenen MRI-Untersuchung (vgl. Bericht der C____ Klinik vom
30. August 2022, SUVA-Akte 2), stellte Dr. med. D____, Facharzt
FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine
Indikation zur Durchführung einer Gelenksarthroskopie (vgl. Bericht vom
1. September 2022, SUVA-Akte 6, S. 2). Die ursprünglich für den
7. September 2022 geplante Operation wurde zunächst mangels
Kostengutsprache der Beklagten (vgl. Bericht von Dr. med. D____ vom 9. September
2022, SUVA-Akte 21), dann aufgrund eines grippalen Infekts des
Beschwerdeführers und aufgrund mangelnder Kapazität in der C____ Klinik
mehrfach verschoben (vgl. Bericht von Dr. med. D____ vom 9. Februar
2023, SUVA-Akte 94, S. 5). Sie fand schliesslich am 2. November
2022 statt (vgl. Operationsbericht vom selben Datum, SUVA-Akte 47, S. 2).
c)
Basierend auf einer Stellungnahme von Dr. med. E____, Fachärztin Allgemeinchirurgie
und Traumatologie, vom 25. November 2022 (SUVA-Akte 53, S. 1),
teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit einem Schreiben vom
30. November 2022 (SUVA-Akte 56) mit, dass die
Versicherungsleistungen per 30. November 2022 einstelle, da sein
Gesundheitszustand, wie er vor dem Unfall vom 26. […] [August] 2022
bestanden habe, wieder erreicht sei. Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer
mit einem Schreiben vom 2. Dezember 2022 (SUVA-Akte 66). Die
Beschwerdegegnerin legte die Sache erneut Dr. med. E____ von der
SUVA-Versicherungsmedizin vor (vgl. deren Beurteilung vom 22. Dezember
2022, SUVA-Akte 79). Mit Verfügung vom 4. Januar 2023 hielt sie
daraufhin an der Einstellung ihrer Leistungen per 30. November 2022 fest
(SUVA-Akte 82). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 25. Januar 2023
Einsprache (SUVA-Akte 89). Diese wies die Beschwerdegegnerin – nach der
erneuten Einholung einer Stellungnahme der SUVA-Versicherungsmedizin (vgl.
ärztliche Beurteilung von PD Dr. med. F____, Facharzt für Orthopädische
Chirurgie, der SUVA-Versicherungsmedizin, vom 8. März 2023, SUVA-Akte 98)
mit Einspracheentscheid vom 28. März 2023 ab (SUVA-Akte 102). Die am 27.
April 2023 dagegen erhobene Beschwerde (SUVA-Akte 106) hiess das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil UV.2023.19 vom
13. September 2023 (SUVA-Akte 123) gut und wies die Sache zur
Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück.
d)
Die Beschwerdegegnerin veranlasste in der Folge eine orthopädische
Begutachtung des Beschwerdeführers. Der Gutachter Prof. Dr. Dr. med. G____,
Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
kam im Wesentlichen zum Schluss, dass der status quo sine am linken Knie mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit nach drei bis vier Monaten nach dem Unfall vom
26. August 2022 erreicht gewesen sei (vgl. Gutachten vom 23. Juli
2024, SUVA-Akte 144, S. 12). Im Wesentlichen gestützt darauf schloss
die Beschwerdegegnerin den Fall mit Verfügung vom 6. September 2024
nunmehr per 26. Dezember 2022 ab (SUVA-Akte 156). Dagegen erhob der
Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Anwalt, am 25. September 2024
Einsprache (SUVA-Akte 162). Mit Einspracheentscheid vom 30. Dezember
2024 bestätigte die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung (SUVA-Akte 166).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 30. Januar 2025 beantragt der Beschwerdeführer es sei
der Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2024 aufzuheben und die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen
Leistungen gemäss UVG über den 26. Dezember 2022 hinaus bis zur
Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit zu 100 % und bis zum Abschluss der
Heilbehandlung zu bezahlen. Dies unter o/e-Kostenfolge.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 14. Februar
2025 auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 21. Februar 2025 und Duplik vom 25. März 2025 halten
die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren
fest.
III.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Hauptverhandlung verlangt. Am 21. Mai 2025 findet die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1
und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher
Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die
übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin anerkannte das Ereignis vom 26. August
2022 als Unfall. Im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten von Prof. Dr. Dr.
med. G____ vom 23. Juli 2024 ist sie der Auffassung, der Unfall habe
lediglich zu einer vorübergehenden, nicht aber zu einer mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit richtungsweisenden Verschlimmerung eines krankhaften
Vorzustandes am linken Knie geführt. Es sei davon auszugehen, dass der status
quo sine nach drei bis vier Monaten erreicht gewesen sei. Die Operation vom
2. November 2022 habe den unfallfremden Beschwerden gegolten und sei von
ihr übernommen worden, weil sie durchgeführt worden sei, ehe die unfallbedingte
Verschlimmerung des vorbestandenen Zustands abgeschlossen gewesen sei. Per
26. Dezember 2022 sei die unfallbedingte vorübergehende Verschlimmerung
des Vorzustandes abgeschlossen gewesen. Demzufolge habe sie ihre Leistungen per
dieses Datum zu recht eingestellt.
2.2.
Der Beschwerdeführer bestreitet die Rechtmässigkeit der Einstellung
der Leistungen der Beschwerdegegnerin per 26. Dezember 2022 und beantragt
die Ausrichtung von Taggeldleistungen sowie die Übernahme der im Zusammenhang
mit der Operation vom 2. November 2022 notwendige Heilbehandlung bis zum
Erreichen der vollständigen Arbeitsfähigkeit. Zur Begründung bringt er im
Wesentlichen vor, gemäss dem Gutachten von Prof. Dr. Dr. med. G____ vom
23. Juli 2024 hätte die erwähnte Operation ohne das Unfallereignis vom 26. August
2023 nicht zum gleichen Zeitpunkt und nicht in der gleichen Art und Weise
durchgeführt werden müssen. Dass er dazu festgestellte habe, die Operation sei
gar nicht notwendig gewesen, ändere nichts daran, dass sie ohne den Unfall
überhaupt nicht durchgeführt worden wäre. Die Beschwerdegegnerin habe nicht nur
für die unmittelbaren Unfallfolgen aufzukommen. Selbst wenn die
Indikationsstellung für die Operation nicht lege artis gewesen wäre, hafte die
Beschwerdegegnerin für die Operation und deren Folgen, insbesondere für die
Arbeitsunfähigkeit und die notwendigen Heilbehandlungen danach.
2.3.
Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen an den
Beschwerdeführer zu Recht zufolge des Erreichens des status quo sine per
26. Dezember 2022 eingestellt hat.
3.
3.1.
Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) gewährt die
Unfallversicherung einer versicherten Person bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten Versicherungsleistungen im Sinne von
Art. 10 ff. UVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Art. 6 Abs.
3 UVG hält zudem fest, dass die Unfallversicherung ihre Leistungen ausserdem
für Schädigungen erbringt, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt
werden.
3.2.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf die Kostenübernahme für
zweckmässige Heilbehandlungen aufgrund der Unfallfolgen im Sinne von Art. 10
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung
(UVG; SR 832.20). Wenn sie in Folge eines Unfalls voll oder teilweise
arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 ATSG) ist, hat sie zudem einen Anspruch auf
Taggeldleistungen (Art. 16 Abs. 1 UVG). Diese Ansprüche bestehen
solange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte
Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG e
contrario; siehe dazu André Nabold,
in: Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux, Rechtsprechung des Bundesgerichts
zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 5.
Auflage, Zürich 2024 [nachfolgend André
Nabold, RBS], Art. 10, S. 103; BGE 134 V 109, 114 E. 4.1 und BGE
133 V 57, 64 E. 6.6.2). Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall – unter
gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente – gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuschliessen (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG
sowie BGE 140 V 130, 132 E. 2.2, BGE 137 V 199, 201 f. E. 2.1 und BGE
134 V 109, 114 E. 4.1 mit Hinweisen).
3.3.
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass
zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und
ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 147 V 161, 162 E. 3.1 und
BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 f.). Für die Bejahung des natürlichen
Kausalzusammenhangs genügt es, dass das schädigende Ereignis zusammen mit
anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten
Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden
kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele, es muss
nicht alleinige oder unmittelbare Ursache der Beeinträchtigung sein (BGE 148 V
356, 358 E. 3., BGE 142 V 435, 438 E. 1 = Praxis 2017 Nr. 60 und
BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 mit Hinweisen). Ein adäquater Kausalzusammenhang
liegt vor, wenn das betreffende Ereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge
und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der
Art des eingetretenen herbeizuführen, der Erfolg also durch das Ereignis
allgemein als begünstigt erscheint (BGE 148 V 356, 358 E. 3., 129 V 177,
181 E. 3.2 und BGE 125 V 456, 461 f. E. 5a). Ob
zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein
natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist Tatfrage, worüber die Verwaltung
bzw. im Beschwerdefall das Gericht zu befinden hat (BGE 129 V 177, 181
E. 3.1. sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom
9. August 2022 E. 3.3. und 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018
E. 3.2.1.). Laut Art. 36 Abs. 1 UVG sind Leistungen
auch bei blosser Teilkausalität geschuldet, sodass Kostenvergütungen und Taggelder
nicht gekürzt werden, wenn eine Gesundheitsschädigung zumindest teilweise durch
den Unfall verursacht wurde.
3.4.
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die Leistungspflicht des
Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht (mehr) die natürliche und
adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur
noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann
zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor
dem Unfall bestanden hat (status quo ante), oder derjenige Zustand, wie er sich
nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne
Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (BGE
146 V 51, 55 f. E. 5.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_600/2021
vom 3. März 2022 E. 3.2). Die versicherte Person hat daher bis zum Erreichen
des Status quo sine vel ante Anspruch auf zweckmässige Behandlung, welche auch
operative Eingriffe umfassen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_956/2011 vom
20. Juni 2012 E. 4.2). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang
liegt die Beweislast für den Wegfall des Kausalzusammenhangs beim
Unfallversicherer (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts 8C_634/2022 vom
23. Dezember 2022 E. 3.1., 8C_640/2022 vom 9. August 2022
E. 3.3. und 8C_669/2019 vom 20. März 2020 E. 2.2.). Die blosse
Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles
genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E.
3.2.1.). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallens
ist in erster Linie mittels Auskünften ärztlicher Fachpersonen zu führen (vgl.
u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_80/2021 vom 7. Juli 2021 E. 2.2.).
3.5.
3.5.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der
Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes
wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Der Versicherungsträger
bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen (Art. 43 Abs. 1bis
ATSG).
3.5.2 Auch der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die
richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Die Parteien trifft in der Regel dann eine
Beweislast, wenn der Entscheid im Falle der Beweislosigkeit zu Ungunsten jener
Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten
wollte. Das Gericht würdigt die Beweise in jedem Fall nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 144 V 427, 429 E. 3.2, BGE 138
V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f. E. 8a und b).
3.6.
Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich festgehalten, dass
das Versicherungsgericht die Beweise frei zu würdigen hat und für den
Beweiswert eines medizinischen Berichtes im Besonderen weder dessen Herkunft
noch dessen Bezeichnung massgebend sind. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes, wie auch eines medizinischen Gutachtens, ist viel mehr
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der medizinischen Situation
einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V
231, 232 E. 5.1 und BGE 125 V 351, 352 E. 3a ).
4.
4.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt kam mit Urteil UV.2023.19
vom 13. September 2023 zum Schluss, dass an der Beurteilung des
Versicherungsmediziners PD Dr. med. F____ von der Versicherungsmedizin der
Beschwerdegegnerin, vom 8. März 2023 (SUVA-Akte 98), wie auch an
jener von Dr. med. E____ (vgl. Stellungnahme vom 22. Dezember 2022,
SUVA-Akte 79; vgl. zudem auch die Stellungnahme vom 25. November 2022,
SUVA-Akte 53), zumindest geringe Zweifel bestünden. Auch basierend auf den
übrigen Akten liess sich die Frage nach der Ursache der Meniskusschädigung nach
Auffassung des Gerichts nicht klären. Deshalb wies es die Beschwerdegegnerin an,
ein verwaltungsexternes Gutachten zu veranlassen (vgl. insb.
E. 5.2 f., SUVA-Akte 123; zum Ganzen vgl. Tatsachen I.c).
4.2.
Infolgedessen beauftragte die Beschwerdegegnerin Prof. Dr. Dr.
med. G____ mit der Erstellung eines Gutachtens. Dieser ging in seinem
Gutachten vom 23. Juli 2024 (SUVA-Akte 144) davon aus, dass es sich
beim fraglichen Unfallereignis zu einer Knieprellung, nicht aber zu einer
Kniedistorsion gekommen sei. Dafür sprächen die Rötung des Kniegelenkes direkt
nach dem Unfallereignis und der Umstand, dass bei einer Distorsion mit frischer
Meniskusverletzung eine Ergussbildung zu erwarten wäre (SUVA-Akte 144,
S. 10). Im Weiteren wies er darauf hin, dass sich bereits in einer
MRI-Untersuchung des linken Knies des Beschwerdeführers vom 8. August 2013
eine horizontale Innenmeniskushinterhornläsion ohne Rissbildung in die
Meniskusoberfläche gezeigt habe. Dazu erklärte er, es sei typisch, dass es im Zeitverlauf
zu einer Progression der degenerativen Meniskusläsionen in degenerative
Meniskusrisse komme (SUVA-Akte 144, S. 11). Es sei mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die am 8. August 2013
nachgewiesene Meniskusläsion innerhalb der neun Jahre bis zum Ereignis am
26. August 2022 schicksalshaft auch ohne ein zwischenzeitliches Trauma zu
dem am 30. August 2022 nachweisbaren Meniskusriss entwickelt habe. Das
erwähnte Ereignis habe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer bildgebend
objektivierbaren Verletzung des linken Knies im Sinne einer richtungsweisenden
Verschlimmerung eines krankhaften Vorzustandes geführt. Vielmehr könne mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem geringen Trauma des linken
Kniegelenkes ausgegangen werden. Die hierdurch hervorgerufene vorübergehende
Verschlimmerung des krankhaften Vorzustandes des linken Kniegelenkes, d.h. der
degenerativen Innenmeniskusläsion, habe überwiegend wahrscheinlich nach sechs
bis acht Wochen keinen Einfluss mehr auf den Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers gehabt. Selbst im Falle eines prolongierten Verlaufes wäre
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der status quo sine
nach drei bis vier Monaten nach dem Unfallereignis, d.h. am 26. Dezember
2022, erreicht gewesen sei (SUVA-Akte 144, S. 12). Bezüglich der am
2. November 2022 durchgeführten Operation erklärte er, dass diese überwiegend
wahrscheinlich ohne das Unfallereignis vom 26. August 2022 nicht zum
gleichen Zeitpunkt und in der gleichen Art und Weise hätte durchgeführt werden
müssen. Beim Beschwerdeführer habe zum Unfallzeitpunkt mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit ein asymptomatischer, komplexer Innenmeniskusriss
vorgelegen. Diese asymptomatischen, degenerativ bedingten Meniskusrisse
bedürften üblicherweise keiner operativen Therapie, d.h. einer Teilresektion
des Meniskus. Durch das Unfallereignis vom 26. August 2022 sei es zu einer
vorübergehenden Verschlimmerung des krankhaften Vorzustandes gekommen. Seiner
Auffassung nach hätte sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ohne
Operation wieder ein Zustand eingestellt, der gar keiner Operation bedurft
hätte. Der Gutachter zeigte sich der Auffassung, die Indikation zur Operation sei
zu früh gestellt worden. Da beim Beschwerdeführer keine mechanischen Symptome
wie Blockaden oder eine Streckhemmung vorgelegen hätten, hätte seiner
Auffassung nach für drei bis sechs Monate nach dem Trauma einer konservativen
Therapie der Vorzug vor einer Operation gegeben werden sollen
(SUVA-Akte 144, S. 13 f.). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit
führte der Gutachter aus, der Beschwerdeführer sei vom Tag nach dem
Unfallereignis am 26. August 2022 bis zum 29. Januar 2023 zu 100 %
arbeitsunfähig gewesen. Der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit vor der Operation am
2. November 2022 sei mangels Arztberichten vom Zeitraum zwischen dem
9. September 2022 und der Operation nur eingeschränkt beurteilbar. Nach
eigenen Aussagen habe der Beschwerdeführer aufgrund von Schmerzen bis zur
Operation Gehstöcke verwendet und habe Schmerzmedikamente eingenommen, sodass
überwiegend wahrscheinlich bis zur Operation Schmerzen bestanden hätten, die eine
Arbeitsfähigkeit in einem körperlich anspruchsvollen Beruf, wie dem des Beschwerdeführers,
nicht erlaubt hätten. Allerdings habe bis zur Operation auch keine spezifische
konservative Therapie (z.B. Physiotherapie oder eine Kniegelenksinfiltration)
stattgefunden, welche die Symptome hätte bessern und die Arbeitsfähigkeit
möglicherweise früher hätte wiederherstellen können. Die Arbeitsunfähigkeit nach
der Operation habe mit einer Dauer von knapp drei Monaten über dem üblichen
Rahmen der Dauer einer Arbeitsunfähigkeit in einem Beruf mit schwerer
körperlicher Arbeit nach einer arthroskopischen Operation des Kniegelenkes mit
Teilentfernung des Meniskus von drei bis sechs Wochen gelegen. Dieser
prolongierte Verlauf sei auf den komplizierten Verlauf mit postoperativem
Hämathros, der am 10. November 2022 und am 15. November 2022
punktiert worden sei, zurückzuführen (SUVA-Akte 144, S. 14).
4.3.
4.3.1 Das Gutachten von Prof. Dr. Dr. med. G____ erfüllt
grundsätzlich die formellen Anforderungen an die Beweistauglichkeit eines
Gutachtens (vgl. E. 3.6.). Wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt,
besteht diagnostisch grundsätzlich Einigkeit darin, dass der Beschwerdeführer
am linken Knie einen Meniskusriss erlitten hat. Die Diagnosestellung ist denn
auch zwischen den Parteien nicht strittig. Ebenfalls unstrittig ist, dass der
Beschwerdeführer vom 26. August 2022 bis zum 29. Januar 2023
arbeitsunfähig war und die Arbeitsunfähigkeit vom 26. August 2022 bis zum
26. Dezember 2022 als unfallbedingt zu gelten hat. Umstritten ist jedoch,
ob die Arbeitsunfähigkeit vom 27. Dezember 2022 bis zum 29. Januar
2023 ebenfalls als Unfallfolge zu werten ist und dementsprechend zu Leistungsansprüchen
des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin führt.
4.3.2 Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, der
Beschwerdegegnerin gelinge es nicht, nachzuweisen, dass auch kein teilweiser
natürlicher Kausalzusammenhang mehr bestehe. Die Feststellungen, dass gar keine
Operation notwendig gewesen wäre, dass die Operationsindikation zu früh
gestellt worden sei und, dass man einer nicht-operativen Behandlung den Vorzug
hätte geben müssen, ändere nichts daran, dass diese Operation ohne den Unfall
vom 26. August 2022 überhaupt nicht durchgeführt worden wäre. Rechtsprechungsgemäss
bestehe zumindest eine Teilkausalität zwischen der Operation und dem
Unfallereignis. Selbst wenn von einer Fehlbehandlung ausgegangen würde und die
Indikationsstellung für die Operation nicht lege artis gewesen wäre, hafte die
Beschwerdegegnerin gestützt auf die gesetzlichen Bestimmungen für die Operation
und deren Folgen (Arbeitsunfähigkeit und notwendige Heilbehandlungen). Ferner
sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass der
Beschwerdeführer zum gleichen Zeitpunkt in der gleichen Art und Weise auch ohne
Unfall vom 26. August 2022 hätte operiert werden müssen. Überdies habe die
Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die Operation vom 2. November
2022 anerkannt. Insofern müsse sie auch die Kosten für die danach noch
bestehende Arbeitsunfähigkeit übernehmen (Beschwerde, Ziff. 9.).
4.4.
Der Gutachter Prof. Dr. Dr. med. G____ und der behandelnde Arzt
Dr. med. D____ sind sich bezüglich der Notwendigkeit der am
2. November 2022 durchgeführten Knieoperation nicht einig. Während der
behandelnde Arzt, Dr. med. D____, die Operationsindikation gestellt hatte (vgl.
Tatsachen I.b), zeigte sich der Gutachter der Auffassung, die Operation sei gar
nicht notwendig gewesen (vgl. E. 4.2.). Anders verhält es sich jedoch im
Hinblick auf die Frage der Unfallkausalität der Operation.
4.5.
Mit einer Stellungnahme vom
9. Februar 2023 (SUVA-Akte 94, S. 4f.) beantworte[te] Dr.
med. D____ eine Anfrage des
Rechtsvertreters des Beschwerdeführers (vgl. Schreiben vom 6. Februar
2023, SUVA-Akte 94, S. 1 ff.). Darin konstatierte er, dass der
Beschwerdeführer bis zum Unfall vom 26. August 2022 keine Beschwerden am
linken Knie beklagt habe. Auch die Klinik spreche gegen eine strukturell
relevante Meniskusläsion grösserer Art vor August 2022. Im Jahr 2013 sei der
Innenmeniskus als regelrecht konfiguriert beschrieben worden und es habe sich
eine diskrete muzinöse Degeneration im Hinterhornbereich ohne
Meniskuspathologie, welche die Oberfläche erreicht hätte, gezeigt. Daher sei es
für ihn mit der Distorsion vom 26. August 2022 mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit zu der frisch strukturellen Läsion im Bereich des linken
Kniegelenks im Hinterhorn des medialen Meniskus gekommen. Der komplexe Riss im
Hinterhorn und Korpus des medialen Meniskus beschreibe sowohl eine horizontale
als auch eine radiäre Komponente mit einem kleinen eingeschlagenen Lappen. Vor
allen Dingen der kleine eingeschlagene Lappen als auch die radiäre Komponente
sei «erfahrungsgemäss und aus der Literatur bekannterweise» traumatisch
entstanden, während die Horizontalläsionen eher degenerativ verursacht seien.
Damit sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Rissbildung dem Unfall
zuzuordnen. Der radiäre Riss erfordere meist ein Trauma zur mechanischen
Entstehung, wohingegen die Horizontalrisse durch repetitives Belasten und
Walgen des Meniskus verursacht würden. Es sei möglich, dass es beim Aussteigen
aus der Badewanne zu einem grösseren Trauma gekommen sein, was die beim Beschwerdeführer
vorliegende Rissform verursacht habe. Dr. med. D____ erklärte ferner, die
Operation vom 2. November 2022 hätte nicht durchgeführt werden
müssen, wenn der Beschwerdeführer nicht verunfallt wäre, da keine
Kniebeschwerden bestanden hätten. Die von Dr. med. E____ postulierte
chronisch-degenerative Veränderung sei für ihn nicht nachvollziehbar. In der
Regel führten auch diese chronisch degenerativen Läsionen, sofern vorhanden,
über einen längeren Zeitraum als über drei bis vier Wochen zu Beschwerden und
bedürften meist einer Therapie. Beim Beschwerdeführer wären ohne den Unfall
keine Beschwerden aufgetreten.
4.6.
Der Gutachter Dr. med. G____ und der behandelnde Arzt Dr.
med. D____ stimmen somit in ihren Aussagen überein, dass die Operation vom
2. November 2022 nicht durchgeführt worden wäre, wenn der Unfall vom
26. August 2022 nicht geschehen wäre (vgl. Gutachten von Prof. Dr. Dr.
med. G____ vom 23. Juli 2024, SUVA-Akte 144, S. 13 und Bericht
von Dr. med. D____ vom 9. Februar 2023, SUVA-Akte 94, S. 5,
sowie E. 4.2. und E. 4.5.). Darauf kann abgestellt werden. Der Unfall
ist folglich für die Operation zumindest teilkausal zu werten (vgl. E. 3.3).
4.7.
Während die zwischen dem Behandler und dem Gutachter streitige
Frage, ob die Operation notwendig war, offengelassen werden kann, erweisen sich
die unbestrittenen Komplikationen nach der Operation als relevant für den
Anspruch, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.
4.8.
Gemäss Art. 6 Abs. 3 UVG erbringt die Unfallversicherung auch
für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt
werden, Leistungen. Dass von der Leistungspflicht der Unfallversicherung
medizinische Komplikationen als mittelbare Unfallfolgen miterfasst sind, selbst
im Falle seltenster, schwerwiegendster Komplikationen, hat das Bundesgericht
schon länger klargestellt. Für diese Leistungspflicht muss weder ein
Behandlungs- oder ein Kunstfehler vorliegen, noch sind ein
haftpflichtrechtlicher Kunstfehler oder eine strafrechtlich relevante
Körperschädigung vorausgesetzt. Jedoch muss der eingetretene Schaden natürlich
und adäquat kausal auf die Heilbehandlung zurückzuführen sein (vgl. BGE 128 V
169, 172 E. 1c, Urteile des Bundesgerichts 8C_267/2021 vom 29. September
2021, 8C_756/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 4. mit Hinweisen, sowie André Nabold, in: Marc Hürzeler/Ueli
Kieser, KOSS, Bern 2018, Art. 6 Rz 85 ff. und André Nabold, RBS, Art. 6,
S. 87).
4.9.
Der Beschwerdeführer ist medizinischer Laie und konnte selbst nicht
beurteilen, ob die von ärztlicher Seite als indiziert erachtete Operation notwendig
war. Selbst wenn davon ausgegangen werden müsste, dass die Operation nicht
notwendig gewesen war und deren Durchführung in gewissem Sinne einem
Behandlungsfehler gleichkommt, wäre sie im Lichte der unter E. 4.8.
dargestellten Rechtsprechung von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen. Dasselbe
gilt für die unerwünschten Folgen der Operation. Vorliegend musste sich der
Beschwerdeführer im Verlauf nach der am 2. November 2022 durchgeführten
Operation zweimal einer Kniegelenkspunktion unterziehen, das erste Mal am
10. November 2022. Der behandelnde Arzt diagnostizierte einen massiven
Hämarthros bei Status nach Kniearthroskopie links am 2. November 2022
(vgl. Behandlungsbericht von Dr. med. H____, [...]Notfall C____ Klinik,
vom 10. November 2022, SUVA-Akte 70, S. 5 f.). Die zweite
Kniepunktion erfolgte am 15. November 2022. Dr. med. I____ der C____
Klinik nannte in seinem Bericht vom selben Tag die Diagnose «Reizerguss Knie
links nach OP am 2. November 2022». Dazu erklärte er, eine
Kniegelenkspunktion habe «sich als altes Hämatom in einer Mischung mit
Reizerguss» entleert (SUVA-Akte 64, S. 1). Bei einer weiteren
Vorstellung des Beschwerdeführers auf dem [...]Notfall der C____ Klinik am
25. November 2022 stellte Dr. med. J____ fest, das linke Knie sei im
Seitenvergleich mässig geschwollen. Aufgrund des Infektrisikos verzichtete er
auf eine weitere Kniepunktion (vgl. Bericht vom 25. November 2022,
SUVA-Akte 63, S. 2). Dr. med. D____ hielt in seinem
Verlaufseintrag vom 4. Januar 2023 schliesslich immer noch einen
regredienten aber noch deutlichen Erguss fest und schrieb den Beschwerdeführer
noch bis zum 29. Januar 2023 krank (SUVA-Akte 84, S. 2). Schon
aus den Berichten der behandelnden Ärzte lässt sich schliessen, dass der Hämarthros
eine Folge der Operation vom 2. November 2022 war. Dies bestätigte sodann
auch der Gutachter Prof. Dr. Dr. med. G____, indem er den Hämarthros als
postoperativ bezeichnete (SUVA-Akte 144, S. 14). Zum Eintritt des
status quo sine erklärte er zunächst, selbst im Falle eines prolongierten
Verlaufes sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der
Status quo sine spätestens vier Monate nach dem Unfallereignis eingetreten sei
(SUVA-Akte 144, S. 12). Gleichzeitig hielt er am Schluss des
Gutachtens fest, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an die Operation bis
zum 29. Januar 2023 und somit knapp drei Monate arbeitsunfähig gewesen
sei. Die zu erwartende Dauer der Arbeitsunfähigkeit liege bei einer derartigen
Operation und bei einem Beruf mit schwerer körperlicher Arbeit bei drei bis
sechs Wochen. Der vorliegende prolongierte Verlauf sei auf den komplizierten
Verlauf mit postoperativem Hämarthros, der zweimalig punktiert worden sei,
zurückzuführen (SUVA-Akte 144, S. 14; zu den Ausführungen des
Gutachters vgl. auch E. 4.6.). Wenngleich er sich also der Auffassung
zeigte, der Status quo sine sei am 26. Dezember 2022 eingetreten, so
bestritt er nicht, dass die bis zum 29. Januar 2023 attestierte
Arbeitsunfähigkeit (vgl. Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 4. Januar 2023,
SUVA-Akte 81, S. 2) mit der Operation vom 2. November 2022 in
einem Zusammenhang stand bzw. eine Folge derselben war. Zusammenfassend besteht
somit zumindest eine Teilkausalität zwischen dem Unfallereignis vom
26. August 2022 und der Operation vom 2. November 2022 und die
prolongierte Arbeitsunfähigkeit stellt sich aus den genannten Gründen als
mittelbare Unfallfolge in Form einer Komplikation dar. Infolge der obigen Ausführungen
hat die Beschwerdegegnerin daher ihre Leistungen für den erwähnten Unfall in
Form von Taggeld und Heilungskosten bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit am
29. Januar 2023 zu erbringen.
5.
5.1.
Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen
und ist der Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2024 aufzuheben. Die
Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer, im Zusammenhang
mit dem Unfallereignis vom 26. August 2022, bis zum 29. Januar 2023
Leistungen in Form von Taggeld und Heilungskosten zu erbringen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche
Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde;
vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).
5.3.
Der obsiegende Beschwerdeführer hat
gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.
Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das
Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für
anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit
doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe
von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer (Fr. 303.75)
aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz
entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist vergleichbar
mit einem IV-Fall durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine
Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'750.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als
angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2024 aufgehoben und die
Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer, im Zusammenhang mit dem
Unfallereignis vom 26. August 2022, bis zum 29. Januar 2023
Leistungen in Form von Taggeld und Heilungskosten zu erbringen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.75.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Gesundheit
Versandt am: