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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 21.
Oktober 2025
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, Dr. T. Fasnacht
und
Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Patrick Wagner, Advokat,
Swisslawlist AG, Lange Gasse 90, 4052 Basel
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2025.8
Einspracheentscheid vom 2. Januar
2025
E-Mail mangels Manifestierung
eines Einsprachewillens zu Recht nicht als Einsprache (Art. 52 Abs. 1 ATSG)
qualifiziert und damit richtigerweise auch keine Nachfrist zur Behebung der
formellen Mängel gesetzt (Art. 10 Abs. 5 ATSV); keine Verletzung von Treu und
Glauben (Art. 5 Abs. 3 und 9 BV)
Tatsachen
I.
a) Der 1996 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit dem
1. Februar 2018 in selbständiger Erwerbstätigkeit als Taxifahrer bei B____ und
war in dieser Eigenschaft gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle bei der
Beschwerdegegnerin versichert (vgl. Schadenmeldung vom 31. Oktober 2023,
SUVA-Akte 1).
b) Am 20. September 2023 stürzte er in der [...] beim
Velofahren und verletzte sich dabei am Steissbein (Schadenmeldung vom 31.
Oktober 2023, SUVA-Akte 1). Er begab sich zunächst in der [...] und danach in
der Schweiz mehrfach in ärztliche Behandlung (vgl. Unfallschein UVG, SUVA-Akte
4; Arbeitsunfähigkeitszeugnis, SUVA-Akte 5; vgl. Berichte Dr. med. C____,
SUVA-Akte 57, 69).
c) Die Beschwerdegegnerin teilte mit formloser
Mitteilung vom 1. Dezember 2023 mit, dass der Beschwerdeführer in der
Schadenmeldung als letzten Arbeitstag den 28. Juni 2023 angegeben habe. Da
keine Abredeversicherung für die Zeitspanne nach der Nachdeckungsfrist von 31
Tagen abgeschlossen worden sei, seien die Folgen des Unfalls vom 20. September
2023 nicht bei der Beschwerdegegnerin versichert (SUVA-Akte 22). Der
Beschwerdeführer informierte die Beschwerdegegnerin in der Folge mit Schreiben
vom 31. Dezember 2023, dass allem Anschein nach ein Missverständnis vorliege.
Beim Ausfüllen des Schadenformulars seien die Daten durcheinandergebracht bzw.
falsch verstanden worden. Er sei zwar hin und wieder in die [...] gereist, um den
an Krebs erkrankten Bruder zu besuchen, jedoch sei er die meiste Zeit in der
Schweiz und habe gearbeitet. Um dies zu unterstreichen, werde eine Kopie der
Kontrollkarte gesendet, woraus ersichtlich sei, dass er gearbeitet habe. Zum
Unfallzeitpunkt habe er sich in der [...] befunden. Der Beschwerdeführer gab
als Grund für die verspätete Einsprache an, dass einerseits die Feiertage
dazwischengekommen seien und andererseits er gesundheitliche Probleme gehabt
habe (vgl. Schreiben vom 31. Dezember 2023, SUVA-Akte 25; Kontrollkarte,
SUVA-Akte 26). Die Beschwerdegegnerin hiess in der Folge die Einsprache des
Beschwerdeführers gut und erbrachte die Versicherungsleistungen (Schreiben vom
31. Januar 2024, SUVA-Akte 32).
d) Die Beschwerdegegnerin ersuchte ihren Versicherungsmediziner
Dr. med. D____ um Stellungnahme zur Unfallkausalität des Ereignisses vom 20.
September 2023 (vgl. Beurteilung vom 30. Mai 2024, SUVA-Akte 72). Gestützt auf
die Einschätzung von Dr. med. D____ teilte sie dem Beschwerdeführer mit
formloser Mitteilung vom 31. Mai 2024 mit, dass der Fall per 31. Mai 2024
abgeschlossen werde (SUVA-Akte 75). Der Beschwerdeführer ersuchte in der Folge
telefonisch um den Erlass einer einsprachefähigen Verfügung (vgl. Telefonnotiz
vom 11. Juni 2024, SUVA-Akte 77).
e) Mit Verfügung vom 13. Juni 2024 teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass infolge Wegfalls der
adäquaten Kausalität der Unfallfolgen die Leistungen per 31. Mai 2024
eingestellt werden (SUVA-Akte 80). Mit E-Mail vom 16. Juli 2024 bat der
Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin, ihm Geld zu senden. Zudem erklärte er,
dass er der Beschwerdegegnerin nach seiner Rückkehr sein Einspruchsschreiben
mit allen Unterlagen zusenden werde, da er sich in der [...] befinde (SUVA-Akte
86). Die Beschwerdegegnerin gab dem Beschwerdeführer hierauf mit E-Mail vom 17.
Juli 2024 zur Antwort, es stehe ihm frei, innert 30 Tagen nach Erhalt des
Schreibens vom 13. Juni 2024 Einsprache zu erheben (SUVA-Akte 87).
f) Am 5. November 2024 ersuchte der Beschwerdeführer,
mittlerweile vertreten durch Patrick Wagner, Advokat, um Akteneinsicht. Der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gab an, dass sein Mandant ihm mitgeteilt
habe, mit E-Mail vom 16. Juli 2024 Einsprache gegen die Verfügung vom 13.
Juni 2024 erhoben zu haben. Materiell werde beantragt, dass dem
Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen, namentlich ein Unfalltaggeld,
zuzusprechen sei (SUVA-Akte 100).
g) Die Beschwerdegegnerin bestätigte mit E-Mail vom 8.
November 2024 den Empfang der Einsprache vom 5. November 2024 und gewährte eine
Frist bis 9. Dezember 2024 zur Begründung/Rückzug der Einsprache (SUVA-Akte
103). Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers gab hierauf mit Schreiben vom 9.
Dezember 2024 zur Antwort, dass er die E-Mail vom 8. November 2024 so
verstanden habe, dass die durch seinen Mandanten mit E-Mail vom 16. Juli («[...]»)
2024 erhobene Einsprache als form- und fristgerecht qualifiziert werde
(SUVA-Akte 106).
h) Die Beschwerdegegnerin hielt mit Einspracheentscheid
vom 2. Januar 2025 fest, dass die Einspracheerhebung verspätet nach Ablauf der
Einsprachefrist erfolgt und damit die Verfügung vom 13. Juni 2024 unangefochten
in Rechtskraft erwachsen sei. Auf die Einsprache werde daher nicht eingetreten
(SUVA-Akte 108).
II.
a) Der Beschwerdeführer erhebt, vertreten durch Patrick
Wagner, Advokat, am 4. Februar 2025 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 2. Januar 2025 und
stellt folgende Rechtsbegehren:
1) Der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 2. Januar 2025 sei aufzuheben.
2a) Es seien dem Beschwerdeführer
die gesetzlichen Leistungen nach UVG, namentlich die Wiederaufnahme der
Taggeldzahlungen ab 1. Juni 2024, zuzusprechen.
2b) Eventuell sei festzustellen,
dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 13. Juni 2024 frist- und
formgerecht Einsprache erhoben hat und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur
weiteren Abklärung und Entscheidung zurückzuweisen.
3) Es sei dem Beschwerdeführer
für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und
in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen.
4) Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
In prozessualer Hinsicht stellt der Beschwerdeführer folgende
Verfahrensanträge:
1) Es sei ein zweiter Schriftenwechsel
durchzuführen.
2) Es sei
eine öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 EMRK durchzuführen.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort
vom 11. März 2025, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 31. März
2025 an seinen Anträgen fest.
d) Mit Instruktionsverfügung vom 30. April 2025 werden
die ergänzend beigezogenen IV-Akten den Parteien zur Einsicht und fakultativen
Stellungnahme zugestellt.
e) Die Beschwerdegegnerin teilt mit Schreiben vom 7. Mai
2025 mit, dass sie auf die Einreichung einer Stellungnahme zu den IV-Akten
verzichtet und weiterhin die Abweisung der Beschwerde beantrage.
f) Der Beschwerdeführer teilt mit Eingabe vom 27. Juni
2025 mit, dass er eine öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 EMRK
beantragt habe.
g) Mit Eingabe vom 20. Oktober 2025 beantragt der
Beschwerdeführer, es sei die Parteiverhandlung vom 21. Oktober 2025 abzubieten
(recte: zu verschieben), damit dieser die im Verfahren IV.2025.19 eingereichten
IV-Unterlagen bzw. Vorwürfe seriös prüfen könne. Stattdessen sei ihm eine Frist
zur Stellungnahme zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 17. Oktober 2025 zu
setzen.
h) Mit Telefonat vom 20. Oktober 2025 teilt der
Vorsitzende Präsident dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass an
der Durchführung der Parteiverhandlung vom 21. Oktober 2025 festgehalten werde.
III.
Die Hauptverhandlung vor der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt, bei der die Verfahren UV.2025.8 sowie
IV.2025.19 gemeinsam behandelt werden (vgl. Instruktionsverfügung vom 11. Juni
2025 im Verfahren IV.2025.19), findet am 21. Oktober 2025 im Beisein des
Beschwerdeführers, seines Rechtsanwaltes und einer Vertreterin der Beschwerdegegnerin
sowie einer Vertreterin der IV-Stelle Basel-Stadt statt. Es erfolgt eine
Befragung des Beschwerdeführers und beide Parteivertreter gelangen zum Vortrag.
Für sämtliche Ausführungen wird auf die nachstehenden Entscheidungsgründe und
das Verhandlungsprotokoll verwiesen.
IV.
Mit Eingabe vom 25. November 2025 nimmt die Beschwerdegegnerin
zur Honorarnote von Rechtsanwalt Patrick Wagner vom 21. Oktober 2025 Stellung,
welche anlässlich der Hauptverhandlung eingereicht worden war. Die
Beschwerdegegnerin führt aus, dass aufgrund der sich vorliegend stellenden
Sachverhalts- und Rechtsfragen vorliegend von einem einfachen Verfahren
ausgegangen werden könne. Die Honorarnote in der Höhe von Fr. 6'680.60 für das
vorliegende Beschwerdeverfahren, wonach ein Zeitaufwand von insgesamt 30 Stunden
ausgewiesen werde und davon allein 9.5 Stunden für die Beschwerde
UVG-Verfahren, erscheine überhöht.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§
82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG
154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 1 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung
(UVG; SR 832.20) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).
1.2.
Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind –
einzutreten.
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe mit dem Wortlaut seiner
E-Mail vom 16. Juli 2024 überdeutlich geschrieben, dass er mit der Verfügung
der Beschwerdegegnerin vom 13. Juni 2024, welche alle Leistungen einstelle,
nicht einverstanden sei. Eine verfassungsmässige Auslegung der E-Mail vom 16.
Juli 2024 ergebe ohne weiteres, dass dieses auch materiell als Einsprache im
Sinne von Art. 52 Abs. 1 ATSG ausgelegt bzw. von der Beschwerdegegnerin
hätte entgegengenommen werden müssen (Beschwerde, Rz. 8). Das ATSG enthalte
keine Vorschrift, in welcher Form eine Einsprache gemäss Art. 52 erhoben
werden müsse. Im Gegenteil lasse Art. 10 ATSV auch mündlich erhobene
Einsprachen zu. Eine verfassungs- und konventionskonforme Auslegung im Sinne
von Treu- und Glauben sowie des rechtlichen Gehörs ergebe somit die formelle
Gültigkeit des Schreibens per
E-Mail vom 16. Juli 2024. Es komme dazu, dass die Beschwerdegegnerin dieses
Schreiben per E-Mail vom 16. Juli 2024, mit welchem der Beschwerdeführer
um Geldleistungen für eine Behandlung bei einem Arzt in der [...] gebeten habe,
in formeller Hinsicht offensichtlich als Einsprache entgegengenommen habe,
sonst hätte sie ihm mit Schreiben 17. Juli 2024 nicht Gelegenheit gegeben,
diese Eingabe materiell zu ergänzen (Replik, Rz. 3).
2.2.
Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen ein, es handle sich beim
E-Mail vom 16. Juli 2024 nicht um eine Einsprache im Sinne von Art. 52 Abs. 1
ATSG bzw. Art. 10 ATSV. Mit Schreiben per E-Mail vom 16. Juli 2024 habe der
Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin vielmehr um Ausrichtung von Geldleistungen
für eine Behandlung bei einem Arzt in der [...] ersucht. Auf die Verfügung vom
13. Juni 2024 habe der Beschwerdeführer hingegen nicht Bezug genommen. Auch habe
der Beschwerdeführer lediglich mitgeteilt, dass er eine Einsprache mit allen
Unterlagen einreichen werde. Damit stehe fest, dass mit Schreiben vom 16. Juli 2024
kein Wille zur Anfechtung der Verfügung vom 13. Juni 2024 offenbart worden sei.
Überdies enthalte die E-Mail vom 16. Juli 2024 keine Unterschrift des
Beschwerdeführers und keine Anträge, weshalb auch in formeller Hinsicht keine
rechtsgenügliche Einsprache vorliege. Dementsprechend habe die
Beschwerdegegnerin in ihrer Antwort an den Beschwerdeführer per E-Mail vom 17.
Juli 2024 ausgeführt, dass die Leistungen mit Verfügung vom 13. Juni 2024 eingestellt
worden seien, keine weiteren Leistungen entrichtet werden und darauf
hingewiesen, er könne innert 30 Tagen nach Erhalt der Verfügung vom 13. Juni 2024
Einsprache erheben. Zudem lasse sich der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung
vom 13. Juni 2024 klar entnehmen, dass diese rechtskräftig werde, wenn nicht
innert 30 Tagen, von ihrer Zustellung an gerechnet, Einsprache erhoben werde
und dass die gesetzliche Frist nicht erstreckt werden könne. Im Übrigen gehe
auch aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer selber davon ausgegangen
sei, dass die Einsprachefrist abgelaufen ist, ohne dass er innert Frist
Einsprache erhoben hätte (vgl. dazu Telefonnotiz vom 17. Oktober 2024 und
Telefonnotiz vom 18. Oktober 2024). Auf den Standpunkt, er habe mit E-Mail
Schreiben vom 16. Juli 2024 Einsprache erhoben, habe sich der Beschwerdeführer
erst im Nachhinein und nach Mandatierung seines Rechtsanwaltes gestellt. Auch
vor diesem Hintergrund erweise sich der Einwand betreffend Treu und Glauben als
unbehelflich (Beschwerdeantwort, Rz. 7.2).
2.3.
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid,
hat das Gericht nur zu prüfen und darüber zu befinden, ob die Verwaltung zu
Recht nicht auf das Leistungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche
Entscheid in der Sache hat damit allein den formellen Gesichtspunkt des
vorinstanzlichen Nichteintretens zum Gegenstand. Zu prüfen ist demnach einzig,
ob die Beschwerdegegnerin das E-Mail des Beschwerdeführers vom 16. Juli 2024 zu
Recht nicht als Einsprache angenommen hat und somit zufolge Ablauf der
Einsprachefrist korrekterweise nicht auf die Einsprache vom 5. November 2024 eingetreten
ist. Auf das Hauptbegehren (Ziff. 2a), mit welchem die Zusprache der
gesetzlichen Leistungen nach UVG, namentlich die Wiederaufnahme der
Taggeldzahlungen ab 1. Juni 2024 beantragt werde, ist daher nicht einzutreten.
3.
3.1.
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle
Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Läuft die Einsprachefrist
unbenutzt ab, so erwächst die Verfügung in formelle Rechtskraft mit der
Wirkung, dass die Einspracheinstanz auf die verspätet eingereichte Einsprache
nicht eintreten kann. Die Fragen der Berechnung, des Stillstandes, der
Einhaltung sowie der Wiederherstellung der 30-tägigen Einsprachefrist sind in
den Art. 38-41 ATSG geregelt. Nach Art. 38 Abs. 1 ATSG beginnt die
Einsprachefrist am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. Die Frist endet am
nächstfolgenden Werktag, wenn der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag
oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag ist
(Art. 38 Abs. 3 ATSG). Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Einsprache
spätestens am letzten Tag dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Gesetzliche
oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen
gemäss Art. 38 Abs. 4 ATSG still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem
siebten Tag nach Ostern (lit. a), vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (lit.
b) und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (lit. c.).
3.2.
Art. 52 Abs. 1 ATSG stellt in formeller Hinsicht keinerlei
Anforderungen an die Einsprache. Der Bundesrat hat jedoch in Art. 10-12 der
Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR
830.11) Bestimmungen zu Form und Inhalt der Einsprache sowie zum
Einspracheverfahren erlassen. Demnach müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und
eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 ATSV). Die schriftlich erhobene
Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres
Rechtsbeistandes enthalten (Art. 10 Abs. 4 ATSV).
3.3.
Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht oder fehlt die
Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der
Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache
nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Gleich wie im Beschwerdeverfahren
(vgl. Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG) hat auch im Einspracheverfahren die Ansetzung
einer Nachfrist zur Verbesserung einer mangelhaften Einsprache (bzw.
Beschwerdeschrift) nicht nur bei Unklarheit des Rechtsbegehrens oder der
Begründung, sondern ganz allgemein immer dann zu erfolgen, wenn eine Einsprache
den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt; also auch dann, wenn ein
Rechtsbegehren und/oder eine Begründung überhaupt fehlen oder wenn mit einer
rechtzeitigen unbegründeten Einsprache die Nachreichung einer Begründung in
Aussicht gestellt wird, dies aber in der Folge unterbleibt. Es handelt sich bei
der erwähnten Bestimmung um eine formelle Vorschrift, die den
Versicherungsträger stets verpflichtet, eine Frist zur Verbesserung der Mängel
anzusetzen, sofern dadurch nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise eine
Verlängerung der Einsprachefrist erreicht werden soll (BGE 142 V 152 E. 2.3;
Urteil des Bundesgerichts 8C_596/2012 vom 29. November 2012 E. 4.2). Die
Verpflichtung zur Ansetzung einer Nachfrist in analoger Anwendung von Art. 61
lit. b ATSG für das Einspracheverfahren rechtfertigt sich, da für dieses nicht
strengere formelle Anforderungen gelten können als für das nachfolgende
Gerichtsverfahren (Arthur Brunner,
Art. 52 N 37, in: Ueli Kieser/Matthias Kradolfer/Miriam Lendfers (Hrsg.),
Schulthess Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, 5. Auflage, Zürich 2024, mit Verweis auf BGE 123 V
128 E. 3b).
3.4.
Die Einsprache setzt den Einsprachewillen voraus. Dieser Wille kann
sich insbesondere durch die Verwendung des Begriffs der Einsprache und durch
die Erfüllung der Einsprachevoraussetzungen manifestieren. Fehlt es an diesen
Voraussetzungen, ist – auch mit Blick auf die Eruierung des Einsprachewillens –
gegebenenfalls eine Nachfrist zur Verbesserung der Mängel anzusetzen. Wenn
freilich aus den Eingaben überhaupt kein Anfechtungswille hervorgeht, liegt
keine Einsprache vor; eine Nachfrist für die Verbesserung der Einsprache ist
bei dieser Ausgangslage nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 8C_484/2021
vom 2. November 2021 E. 3.2 und 8C_775/2016 vom 1. Februar 2017 E. 3.4 und
E. 3.5; Arthur Brunner, Art. 52
N 38, a.a.O.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2022 vom 17. August
2022 E. 6.2). Die Bezeichnung des Rechtsmittels als Einsprache ist nicht
notwendig, kann aber als Indiz für seinen Inhalt gewertet werden (Urteil des
Bundesgerichts 9C_466/2014 vom 2. Juli 2015 E. 3.2).
3.5.
3.5.1. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (E. 2.1. hiervor) sind
vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf schliessen lassen würden,
dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht die E-Mail vom 16. Juli 2024 nicht als
Einsprache qualifiziert hat. So schrieb der Beschwerdeführer im Wesentlichen in
der besagten E-Mail vom 16. Juli 2024, nachdem die Beschwerdegegnerin mit
formlosen Schreiben vom 31. Mai 2024 (SUVA-Akte 75) respektive Verfügung vom
13. Juni 2024 (SUVA-Akte 80) die Zahlung der Taggelder per Ende Mai 2024
eingestellt hatte (vgl. detaillierte Taggeldübersicht, SUVA-Akte 83), er gehe
zu seinem Arzt in der [...] in Behandlung und bitte die Beschwerdegegnerin, ihm
sein Geld zu schicken. Weiter erläuterte der Beschwerdeführer in seiner E-Mail seine
gesundheitlichen Leiden und wies daraufhin, dass seine Ärztin in der [...], Dr.
med. E____, ihm den Notfallbericht nicht ausgehändigt habe. Ferner gab der
Beschwerdeführer an, es sei in einem weiteren Arztbericht fälschlicherweise von
einer Krankheit und nicht einem Unfall die Rede gewesen. Der Beschwerdeführer
legte seiner E-Mail den fehlerhaften Bericht als Anhang bei. Schliesslich
schrieb der Beschwerdeführer folgendes: «Da ich mich derzeit in der [...]
befinde, werde ich Ihnen nach meiner Rückkehr mein Einspruchsschreiben mit
allen Unterlagen zusenden». Insbesondere ist mit Blick auf diese letztgenannte,
unmissverständliche Ankündigung des Beschwerdeführers, er wolle nach der
Rückkehr aus der [...] sein Einspruchsschreiben mit allen Unterlagen senden,
nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin nicht davon ausgegangen war, der
Beschwerdeführer habe mit E-Mail vom 16. Juli 2024 seinen Willen zur Einsprache
gegen die Verfügung manifestieren wollen. Entsprechend teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bereits mit E-Mail vom 17. Juli 2024
mit, es stehe ihm frei, innert 30 Tagen nach Erhalt des Schreibens vom 13. Juni
2024 Einsprache zu erheben. Hierauf antwortete der Beschwerdeführer den Akten
zufolge nicht. Entsprechendes wird von ihm auch nicht geltend gemacht. Damit
kann nicht die Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 16.
Juli 2024 seinen Anfechtungswillen kundgetan hatte. Im Ergebnis ist daher das
besagte Schreiben nicht als Einsprache zu werten. Bezüglich der Ankündigung,
ein Einspruchsschreiben einreichen zu wollen, ist im Übrigen anzumerken, dass
der Beschwerdeführer gemäss dem Bericht der Kantonspolizei Basel-Stadt,
Abteilung Verkehr, Ressort Kontrollen, vom 4. Juni 2025 während dem Lauf der
Rechtsmittelfrist vom 16. Juni 2024 bis zum 16. August 2024 in sämtlichen
Kalenderwochen (KW) Arbeitsstunden geleistet (34 Stunden 50 Minuten in KW 25 [17.
Juni bis 23. Juni]; 14 Stunden 55 Minuten in KW 26 [24. Juni bis 30.
Juni]; 10 Stunden 10 Minuten in KW 27 [1. Juli bis 7. Juli]; 13
Stunden und 25 Minuten in KW 28 [8. Juli 2024 bis 14. Juli]; 17 Stunden 25
Minuten in KW 29 [15. Juli bis 21. Juli]; 23 Stunden 40 Minuten in KW 30 [22.
Juli bis 29. Juli]; 18 Stunden 35 Minuten in KW 31 [29. Juli bis 4. August]; 22
Stunden 35 Minuten in KW 32 [5. August bis 11. August]; 29 Stunden 25 Minuten in
KW 33 [12. August bis 18. August]) und sich somit nachweislich in der
Schweiz aufgehalten hatte, womit er bei dieser Sachlage grundsätzlich die
Möglichkeit gehabt hätte, während der laufenden Rechtsmittelfrist auf
postalischem Weg eine form- und fristgerechte Einsprache einreichen zu können. Schliesslich
ist der Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 18. Oktober 2024, deren Inhalt
nicht vom Beschwerdeführer bestritten wird, zu entnehmen, dass dieser am
Schalterdienst der Beschwerdegegnerin die Frage gestellt hatte, ob es möglich
sei, noch eine Einsprache einzusenden, obwohl die Frist abgelaufen sei wegen
Ferienabwesenheit (SUVA-Akte 96).
3.5.2. Des Weiteren ist mit Blick auf die Berufung des
Beschwerdeführers auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und
Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999; SR 101) im Zusammenhang mit der Qualifikation des Mails vom 16. Juli 2024
(vgl. Beschwerde, Rz. 8; Replik, Rz. 1) anzumerken, dass dieser im
Zeitpunkt des Verfassens der E-Mail vom 16. Juli 2024 verfahrensrechtlich
nicht gänzlich unkundig zu sein schien, war es ihm doch bereits mit seinem
postalisch versendeten, handschriftlich unterschriebenen Schreiben vom 31. Dezember
2023 gelungen, sich erfolgreich gegen die leistungsabweisende formlose
Mitteilung vom 1. Dezember 2023 (SUVA-Akte 22) zu wehren (vgl. Schreiben
Gutheissung Einwände vom 31. Januar 2024, SUVA-Akte 32), wobei er im Text der
Eingabe diese als Einsprache bezeichnet hatte (vgl. SUVA-Akte 25).
3.6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu
Recht mit Einspracheentscheid vom 2. Januar 2025 davon ausgegangen ist, dass
die
E-Mail des Beschwerdeführers vom 16. Juli 2024 mangels Manifestierung eines
Einsprachewillens nicht als Einsprache im Sinne von Art. 52 Abs. 1 ATSG zu
qualifizieren ist. Damit war die Beschwerdegegnerin, wie sie richtigerweise im
angefochtenen Einspracheentscheid festhält, nicht verpflichtet gewesen, dem
Beschwerdeführer gestützt auf Art. 10 Abs. 5 ATSV eine Nachfrist zur Behebung
der formellen Mängel der Eingabe vom 16. Juli 2024 (fehlende Rechtsbegehren und
Begründung [vgl. Art. 10 Abs. 1 ATSV] und fehlende Unterschrift [Art. 10 Abs. 5
ATSV]) zu setzen. Da die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Juni 2024
(SUVA-Akte 80) den Akten zufolge dem Beschwerdeführer am 15. Juni 2024
zugestellt wurde (vgl. Sendungsverfolgung, SUVA-Akte 107) und somit die
dreissigtägige Einsprachefrist (Art. 52 Abs. 1 ATSG), welche am 16. Juni 2024
zu laufen begann (Art. 38 Abs. 1 ATSG), unter Berücksichtigung des
Fristenstillstands vom 15. Juli 2024 bis und mit dem 15. August 2024 (Art. 38
Abs. 4 lit. b ATSG) unbestrittenermassen am 16. August 2024 (vgl. E. 3.1.
hiervor) endete, ist die Einsprache des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers
vom 5. November 2024 zu spät erfolgt. Die Beschwerdegegnerin ist damit zu Recht
mit Einspracheentscheid vom 2. Januar 2025 nicht auf die Einsprache des
Beschwerdeführers eingetreten.
4.
4.1.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
4.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
4.3.
4.3.1. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die
ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen. Dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers ist zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen
Verbeiständung ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse
auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung des
Honorars eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für durchschnittliche (UV-)Verfahren
im Sinne einer Faustregel bei einem einfachen Schriftenwechsel von einem
Honorar in Höhe von Fr. 2'000.00 und bei einem doppelten Schriftenwechsel von
einem Honorar von Fr. 3'000.00 (jeweils inklusive Auslagen und zuzüglich 8.1 %
Mehrwertsteuer) aus. Diese Pauschale basiert auf einer Schätzung des üblichen
Aufwandes und strebt eine Gleichbehandlung der Parteien an. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar
Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden
alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und
der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt.
Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich (nur) dann als verfassungswidrig,
wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im
Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt
geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3).
4.3.2. Die in Fällen der unentgeltlichen Rechtsvertretung üblicherweise
auszurichtende Pauschale (inklusive Auslagen) wird vom
Sozialversicherungsgericht bei überdurchschnittlichem Aufwand regelmässig
erhöht bzw. bei unterdurchschnittlichem Aufwand reduziert. Vorliegend handelt
es sich aus tatsächlicher und rechtlicher Hinsichtlich um einen unterdurchschnittlich
komplizierten respektive aufwendigen Fall. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers, welcher zwei Rechtsschriften eingereicht hatte, ist
daher eine reduzierte Pauschale von Fr. 2'000.00 (inklusive Auslagen)
auszurichten. Da die beiden Verfahren UV.2025.8 und IV.2025.19 im Rahmen
derselben Parteiverhandlung verhandelt wurden, ist der Zuschlag für die
Hauptverhandlung von praxisgemäss Fr. 600.00 hälftig auf beide Verfahren (je
Fr. 300.00) aufzuteilen. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers ist somit für das Verfahren UV.2025.8 ein Honorar von total
Fr. 2'300.00, zuzüglich Mehrwertsteuer von 8.1 % (Fr. 186.30),
zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird
Patrick Wagner, Advokat, ein Honorar von Fr. 2'300.00 (inkl. Auslagen) nebst Fr. 186.30
Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomi Dr.
R. Schibli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: