Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 24. März 2026

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Kaderli, Dr. med. F. W. Eymann und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dr. iur. Philippe Spitz, Advokat,

[...]   

               Beschwerdeführer

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern  

vertreten durch MLaw Luca Eigensatz, Rechtsanwalt,

Kaufmann Rüedi Rechtsanwälte AG,

Alpenquai 28a, 6005 Luzern   

           Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2025.9

Einspracheentscheid vom 6. Januar 2025

Rente; Integritätsentschädigung

 


Tatsachen

I.         

a)       A____ (Beschwerdeführer), geboren 1982, war seit 1. August 2020 Mitarbeiter Gerüstbau der B____ GmbH und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Am 28. August 2020 verletzte er sich bei der Arbeit am linken Mittelfinger (Digitus III). Im C____spital [...] wurde ein Weichteildefekt der Fingerkuppe Digitus III links festgestellt. Eine Fraktur oder erosive Veränderungen konnten ausgeschlossen werden (vgl. SUVA-Akte 15). Die Diagnose lautete auf "Fingerkuppenamputation Dig III Hand links, adominant." Es erfolgte eine Wundversorgung mit Kürzen des Knochens auf Weichteilniveau, Einlage eines Kunstnagels und Okklusivverbandanlage (vgl. SUVA-Akte 16). Der Heilverlauf gestaltete sich allerdings als verzögert, mit deutlicher Allodynie (vgl. u.a. SUVA-Akten 19, 26, 35). Wegen eines Hakennagel wurde der Beschwerdeführer am 22. Oktober 2021 am linken Mittelfinger operiert (Revision Fingerkuppe Dig III links mit Kürzen des Knochens, Nervenrevision N5/6 mit Kürzen und Versenken der Nervenstümpfe sowie Defektdeckung mittels Venkataswami-Lappen und Eponychiumplastik; vgl. SUVA-Akte 77). Es trat jedoch weiterhin keine Besserung ein, was vom Kreisarzt für ungewöhnlich erachtet wurde (vgl. u.a. Aktennotiz vom 8. April 2022; SUVA-Akte 94, S. 2) und deswegen eine Untersuchung vornahm (vgl. den Bericht vom 28. April 2022; SUVA-Akte 103). Am 25. Oktober 2022 wurde der Beschwerdeführer erneut am linken Mittelfinger operiert (Entfernung Nagel Dig III Hand links und Wundverschluss des Nagelbetts mit Vollhauttransplantat; vgl. SUVA-Akte 120). Mit Schreiben vom 28. Oktober 2022 löste die B____ GmbH das mit dem Beschwerdeführer bestehende Arbeitsverhältnis "infolge Geschäftsumstrukturierung" per 31. Dezember 2022 auf (vgl. SUVA-Akte 124, S. 2).

b)       Am 15. Februar 2023 unterzog sich der Beschwerdeführer wiederum einem operativen Eingriff am linken Mittelfinger (Revision Fingerkuppe Dig III Hand links mit Knochenkürzung und Vorschieben der Venkataswami-Lappen; vgl. SUVA-Akte 140, S. 2). Allerdings besserte sich die Schmerzsituation weiterhin nicht (vgl. SUVA-Akte 144, S. 2 f.; siehe auch SUVA-Akte 147, S. 2 f.). Am 25. Mai 2023 äusserte sich der Kreisarzt zur medizinischen Situation (vgl. SUVA-Akte 152) und am 20. September 2023 nahm er nochmals eine Untersuchung des Beschwerdeführers vor (vgl. SUVA-Akte 168). Schliesslich wurde der Beschwerdeführer am 10. Januar 2024 zum vierten Mal am linken Mittelfinger operiert (Entfernung Nagelrest Digitus III Hand links; vgl. SUVA-Akte 191, S. 2). Er klagte jedoch über starke persistierende neuropathische Schmerzen (vgl. u.a. SUVA-Akte 196, S. 2 f. und SUVA-Akte 205, S. 2 f.).

c)        Die SUVA veranlasste in der Folge eine ambulante Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) in der D____klinik [...] (vgl. den Bericht vom 6. Mai 2024; SUVA-Akte 216, S. 2 ff.). Anschliessend äusserte sich der Neurologe Dr. E____ (vgl. SUVA-Akte 219). Am 24. Mai 2024 nahm der Kreisarzt zum Integritätsschaden Stellung (vgl. SUVA-Akte 224). Mit Schreiben vom 12. Juni 2024 teilte die SUVA dem Beschwerdeführer mit, man werde die vorübergehenden Leistungen per 31. Juli 2024 einstellen. Gleichzeitig wurde die Prüfung eines Anspruches auf weitere Versicherungsleistungen in Aussicht gestellt (vgl. SUVA-Akte 230).

d)       Mit Verfügung vom 20. Juni 2024 verneinte die SUVA – gestützt auf einen IV-grad von 9 % – einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Darüber hinaus wurde auch ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung abgelehnt (vgl. SUVA-Akte 238, S. 2 ff.). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 21. August 2024 Einsprache. Er stellte folgende Anträge: Es sei die Verfügung vom 20. Juni 2024 aufzuheben und ihm eine Rente der Unfallversicherung von 52 % (Invaliditätsgrad), mindestens aber von 10 % (Invaliditätsgrad) zu gewähren. Ebenso sei ihm eine Integritätsentschädigung unter Zugrundelegung eines Integritätsschadens von 5 % zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache durch die SUVA neu zu beurteilen und eine neue Berechnung vorzunehmen (vgl. SUVA-Akte 256). Mit Einspracheentscheid vom 6. Januar 2025 wies die SUVA die Einsprache ab (vgl. SUVA-Akte 268, S. 2 ff.).

II.        

a)       Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 7. Februar 2025 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er stellt folgende Anträge (1.) Es seien der Einspracheentscheid vom 6. Januar 2025 und die Verfügung vom 20. Juni 2024 aufzuheben und ihm im Sinne der nachfolgenden Begründung inkl. Beweismitteln/ -Offerten und Berechnungsfaktoren/ -eckwerten eine UV-Invalidenrente von 52 % (Invaliditätsgrad), mindestens aber von 10 % (Invaliditätsgrad) zu gewähren. (2.) Ebenso sei ihm eine Integritätsentschädigung unter Zugrundelegung eines Integritätsschadens von 5 % zuzusprechen. (3.) Eventualiter sei die Sache an die SUVA zurückzuweisen, damit diese die Sache neu beurteile und eine neue Berechnung vornehme bzw. in der Sache neu entscheide. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung.

b)       Die SUVA (Beschwerdegegnerin) beantragt mit Beschwerdeantwort vom 7. April 2025 die Abweisung der Beschwerde.

c)        Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 10. April 2025 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Vertretung durch Dr. Philippe Spitz, Advokat, bewilligt.

d)       Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 13. Juni 2025 an seiner Beschwerde fest. Des Weiteren beantragt er die Durchführung einer Verhandlung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts.

e)       Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Duplik vom 21. August 2025 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde. Ebenfalls wird von ihr um Abweisung des Gesuches um Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung ersucht.

f)        Damit sich das Gericht noch ein besseres Bild von der Situation des Beschwerdeführers machen kann, werden die Parteien für eine mündliche Parteiverhandlung vorgeladen (vgl. die Verfügung der Instruktionsrichterin vom 22. August 2025).

III.      

a)       Am 24. März 2026 findet eine mündliche Parteiverhandlung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. An dieser nehmen der Beschwerdeführer persönlich sowie sein Rechtsvertreter, Dr. Philippe Spitz, Advokat, teil. Für die Beschwerdegegnerin anwesend ist MLaw Luca Eigensatz, Rechtsanwalt.

b)       Zunächst erfolgt eine Befragung des Beschwerdeführers. Anschliessend erhalten die Parteien Gelegenheit zum Vortrag. Diese halten an den bereits im Rahmen des Schriftenwechsels gestellten Anträgen und deren Begründungen fest.

c)        Für sämtliche Ausführungen wird auf das geführte Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.              

1.1.        Örtlich zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Sache ist gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die betroffene versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hatte. Da der Beschwerdeführer im Kanton Basel-Stadt wohnhaft ist, ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Beurteilung der Beschwerde örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz/GOG; SG 154.100).

1.2.        Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.              

2.1.        Der Beschwerdeführer moniert im Wesentlichen, bei richtiger Ermittlung der hypothetischen Vergleichseinkommen habe er Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung. Denn es seien sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen falsch ermittelt worden. Was das Valideneinkommen angehe, so lasse der verwendete Tabellenlohn unberücksichtigt, dass er befördert worden wäre (vgl. insb. S. 5 f. der Beschwerde und S. 3 der Replik sowie das Verhandlungsprotokoll). In Bezug auf die Ermittlung des Invalideneinkommens gelte es insbesondere zu beachten, dass der beigezogene Tabellenlohn unrealistisch hoch sei. Man müsse auf die Löhne im Bereich Gastronomie abstellen (vgl. S. 6 ff. der Beschwerde; siehe auch S. 3 f. der Replik sowie das Verhandlungsprotokoll). Schliesslich sei auch die Verneinung eines Anspruches auf eine Integritätsentschädigung falsch (vgl. S. 13 ff. der Beschwerde und S. 6 f. der Replik sowie das Verhandlungsprotokoll).

2.2.        Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen ein, die Berechnung des Invaliditätsgrades sei in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung erfolgt. Auch in Bezug auf die Verneinung eines Anspruches auf eine Integritätsentschädigung habe man zutreffend auf die SUVA-Tabellen abgestellt (vgl. insb. die Beschwerdeantwort und die Duplik; siehe auch das Verhandlungsprotokoll).

2.3.        Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. Juni 2024 (SUVA-Akte 238, S. 2 ff.), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 6. Januar 2025 (IV-Akte 268, S. 2 ff.), zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers und einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Integritätsentschädigung abgelehnt hat.

3.              

3.1.        Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung, wenn sie infolge des Unfalles mindestens zu 10 % invalid ist (Art. 18 Abs. 1 UVG). Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 137 V 199, 201 E. 2.1; BGE 134 V 109, 114 E. 4.1).

3.2.        Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 151 V 258, 261 E. 4.4.; BGE 134 V 231, 232 E. 5.1). Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 141 V 281, 306 E. 5.2.1; BGE 140 V 193, 196 E. 3.2). Es gehört zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin, neben der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit ein Zumutbarkeitsprofil zu definieren sowie bspw. ein vermindertes Rendement, therapiebedingte Absenzen oder vermehrten Pausenbedarf zu bescheinigen und diese letzteren – quantifizierbaren – Aspekte bei der Schätzung der Leistungsfähigkeit auch zu veranschlagen (BGE 150 V 410, 427 E. 9.5.3.2; Urteil des Bundesgerichts 100/2024 vom 19. September 2024 E. 7.1).

3.3.        3.3.1.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.3.2.  Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

3.4.        3.4.1.  Im Bericht der D____klinik [...] vom 6. Mai 2024 über die EFL (SUVA-Akte 216, S. 2 ff.) wurde festgehalten, subjektiv stünden für den Versicherten die neuropathischen Schmerzen im Bereich des Stumpfes Dig III Hand links im Vordergrund. In der klinischen Untersuchung hätten sich eine deutliche Berührungsempfindlichkeit des Stumpfes mit einer feinen vulnerablen Glanzhaut im postoperativen Gebiet gezeigt. Das Hautkolorit sei im Vergleich zur Umgebung etwas livider gewesen. Ansonsten hätten keine wesentlichen trophischen Veränderungen bestanden. Funktionell habe sich ein inkompletter Faustschluss links mit einer Sperrdistanz Fingerkuppen-Hohlhand-Abstand Dig III von ca. 3 cm sowie eine eingeschränkte Einkrallfähigkeit des Dig III bestanden. Zudem habe eine Differenz bei der Messung der Hauttemperatur von initial rund 9°C vorgelegen. Insgesamt seien die Budapester Kriterien für die klinische Diagnose eines CRPS nicht vollständig erfüllt (vgl. S. 4 des Berichtes).

3.4.2.  Aus diagnostischer Sicht wäre vor dem Fallabschluss eine neurologische Beurteilung mit vorgängiger Bildgebung (Sonographie oder MRI) zum Ausschluss eines Neuroms im Bereich des Stumpfes sinnvoll. Falls sich ein derartiger Verdacht bestätigen sollte, kämen allenfalls interventionelle Therapieoptionen wie beispielsweise lokale Infiltrationen in Betracht, welche gemäss Aktenlage bisher nicht durchgeführt worden seien. Von weiteren konservativen Therapien sei keine namhafte Verbesserung mehr zu erwarten. Aus somatisch-muskuloskelettaler Sicht müsse man von einem medizinischen Endzustand ausgehen, sollten sich neurologisch keine neuen Erkenntnisse ergeben (vgl. S. 4 des Berichtes).

3.4.3.  In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Bericht der D____klinik [...] ausgeführt, mit Blick auf die strukturellen Unfallfolgen könne die Wiederaufnahme einer körperlich schweren Arbeit als Gerüstbauer mit repetitivem bimanuellem Krafteinsatz und häufigen Tätigkeiten auf Leitern, Gerüsten sowie an absturzgefährdeten Stellen aufgrund des Sicherheitsaspektes nicht mehr zugemutet werden. Das formulierte Zumutbarkeitsprofil berücksichtige die objektiven strukturellen Befunde und attestiere die entsprechenden Einschränkungen. Demzufolge müsse sich der Patient beruflich anderweitig orientieren und sich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine neue Stelle in einer für die Behinderung entsprechend geeigneten Tätigkeit suchen (vgl. S. 4 des Berichtes).

3.4.4.  Es bestünden folgende arbeitsrelevanten Probleme: eine starke Berührungsempfindlichkeit am Mittelfingerstumpf links, verminderte Handkraft links, reduzierte Haltefunktion Hand links, Kälteintoleranz Dig III Hand links (vgl. S. 5). Eine Tätigkeit als Gerüstbauer sei nicht mehr möglich. Die Anforderungen (Hantieren mit schweren Lasten, häufiger bimanueller Krafteinsatz, häufiges Besteigen von Leitern und Gerüsten, häufige Tätigkeiten an absturzgefährdeten Stellen, häufige Exposition gegenüber Schlägen/Stössen/Vibrationen/Kälte seien zu hoch. Zumutbar seien dem Versicherten eine leichte bis mittelschwere Arbeit ganztags. Als spezifische Einschränkungen der Hand links gelte es Folgendes zu beachten: kein repetitiver Krafteinsatz; keine Exposition gegenüber Schlägen/Stössen/Vibrationen/Kälte. Das Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie Tätigkeiten an absturzgefährdenden Stellen sei ebenfalls nicht mehr möglich (vgl. S. 5 des Berichtes).

3.5.        Dr. F____ führte in der telefonischen Beurteilung vom 8. Mai 2024 (vgl. SUVA-Akte 217) an, er schliesse sich der EFL-Beurteilung der D____klinik [...] an, dass aus somatisch-muskuloskelettaler Sicht ein medizinischer Endzustand vorliege, sollten sich neurologisch keine neuen Erkenntnisse ergeben. Ebenfalls schliesse er sich der Beurteilung des Belastbarkeitsprofils vollumfänglich an. Ob die im EFL-Bericht vor Fallabschluss empfohlene neurologische Beurteilung mit vorgängiger Bildgebung (Sonographie oder MRI) zum Ausschluss eines Neuroms im Bereich des Stumpfes notwendig sei, solle vom Versicherungsmediziner mit Fachrichtung Neurologie beurteilt werden.

3.6.        3.6.1.  Daraufhin stellte Dr. G____ mit neurologischer Beurteilung vom 13. Mai 2024 (SUVA-Akte 219) klar, bei im Vordergrund stehender Amputation der Fingerkuppe III links und bislang erfolgter handchirurgischer Behandlung durch das C____spital (Versenken der Nervenstümpfe am 22. Oktober 2021 mit Revision vom 15. Februar 2023) sowie nach mindestens fünfzehn ambulanten Verlaufsuntersuchungen werde – bei geklagten neuropathischen Beschwerden – die Beurteilung aus neurologisch versicherungsärztlicher Seite mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestätigt. Eine weitere Abklärung mit MR-Neurografie bzw. eine Ultraschalluntersuchung oder gar neurografische Abklärung, wie durch die D____klinik [...] vorgeschlagen, überzeuge nicht aufgrund der fehlenden Konsequenz (ausgeschöpfte chirurgische und schmerztherapeutische Behandlungsmöglichkeiten entsprechend der letzten Beurteilung vom 3. April 2024) bzw. wegen der apparativ eingeschränkten Darstellbarkeit von entsprechenden Endästen. Neurologisch-versicherungsärztlich bestehe somit kein Handlungsbedarf und der Unterzeichner schliesse sich der versicherungsärztlichen Beurteilung vom 8. Mai 2024 hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit und des Endzustandes an.

3.7.        Gestützt auf diese medizinischen Einschätzungen ist zunächst der Fallabschluss per 31. Juli 2024 aufgrund des erreichten Endzustandes (vgl. das Schreiben vom 12. Juli 2024; SUVA-Akte 230) als korrekt zu erachten, zumal auch von der Invalidenversicherung keine Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden (vgl. SUVA-Akte 54; siehe auch das Verhandlungsprotokoll).

3.8.        In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit kann ebenfalls der Einschätzung der D____klinik [...] resp. der Beurteilung von Dr. G____ gefolgt werden. Zumutbar sind dem Beschwerdeführer infolgedessen eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ganztags. Es bestehen folgende spezifische Einschränkungen der Hand links: kein repetitiver Krafteinsatz und keine Exposition gegenüber Schlägen / Stössen/ Vibrationen / Kälte. Das Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie Tätigkeiten an absturzgefährdenden Stellen ist ebenfalls ausgeschlossen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es seien ihm nur leichte Tätigkeiten zumutbar, weil der Restfinger kältesensibel sei und auch Schmerzen bestünden (vgl. S. 4 f. der Replik; siehe auch S. 3 f. der Beschwerde sowie das Verhandlungsprotokoll), kann ihm nicht gefolgt werden. Die Kältesensibilität wurde explizit in die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit einbezogen. Gleiches gilt auch für die starke Berührungsempfindlichkeit am Mittelfingerstumpf links (vgl. S. 4 und S. 5 des Berichtes der D____klinik [...]; Erwägung 3.4.1. und 3.4.4. hiervor). Die ärztliche Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit erfolgte im Wissen darum, dass der Beschwerdeführer unter Schmerzen leidet (vgl. insb. S. 3 des Berichtes der D____klinik [...] vom 6. Mai 2024, mit Hinweis auf die vom Beschwerdeführer geklagten neuropathischen Schmerzen im Bereich des Stumpfes Dig III der linken Hand; SUVA-Akte 216, S. 3). Der Schmerzsituation wurde daher Rechnung getragen. Was den Einwand des Beschwerdeführers angeht, Dr. H____ gehe von einer lediglich 80%igen Arbeitsfähigkeit aus (vgl. S. 4 der Beschwerde), so kann ihm nicht gefolgt werden. Denn für diese Annahme finden sich keinerlei Anhalte in den Akten.

3.9.        Insgesamt ist es daher als korrekt zu erachten, wenn die Beschwerdegegnerin in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgeht. Zu prüfen bleibt noch, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung der festgestellten Restarbeitsfähigkeit verhält.

4.              

4.1.        4.1.1.  Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Nach ständiger Rechtsprechung sind allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen (vgl. u.a. BGE 129 V 222, 223 f. E. 4.1).

4.1.2.  Wird auf Tabellenlöhne abgestellt, sind grundsätzlich die aktuellsten statistischen Daten zu verwenden (BGE 143 V 295, 297 E. 2.3), womit die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Daten gemeint sind (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_747/2023 vom 12. Dezember 2024 E. 4.2.4. und 8C_350/2022 vom 9. November 2022 E. 6.). Im Bereich der Unfallversicherung ist der Zeitpunkt des Einspracheentscheides massgebend (vgl. u.a. BGE 143 V 295, 300 E. 4.1.3 und 4.1.4.; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_659/2022 vom 2. Mai 2023 E. 4.2.2.). Es sind daher die im Zeitpunkt des Einspracheentscheides bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Daten gemeint (BGE 150 V 67, 70 E. 4.2).

4.2.        4.2.1.  Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2021 vom 8. Februar 2023 E. 3.4.2.1.). Es ist in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103, 110 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2021 vom 3. November 2021 E. 4.2.).

4.2.2.  Erfolgte ein Stellenverlust aus invaliditätsfremden Gründen, ist der Validenlohn anhand von Durchschnittswerten zu bestimmen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_84/2024 vom 12. Februar 2025 E. 5.1). Der Beschwerdeführer verlor die Stelle, die er zum Zeitpunkt des Unfalls innehatte, wegen Umstrukturierung (vgl. SUVA-Akte 124, S. 2), mithin aus unfallfremden Gründen. Dass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen anhand der LSE-Tabellenwerte bestimmt hat (vgl. die Verfügung [SUVA-Akte 238, S. 4]; siehe auch den Einspracheentscheid [SUVA-Akte 268, S. 12]), ist daher bereits aus diesem Grunde nicht zu beanstanden (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_754/2023 vom 6. Juni 2024, 8C_489/2022 vom 9. März 2022 E. 6.5.1. und 8C_636/2021 vom 10. November 2021 E. 5.2.). Ergänzend ist zu bemerken, dass das Bezirksgericht [...] mit Urteil vom 4. Juli 2024 die B____ GmbH aufgelöst und deren Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet hat. Mit Urteil des Bezirksgerichts [...] vom 10. September 2024 wurde schliesslich mit Wirkung ab dem 10. September 2024 über die bereits aufgelöste Gesellschaft der Konkurs eröffnet, wobei das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt wurde (vgl. den Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kantons [...]; in Kopie eingereicht vom Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung vom 24. März 2026).

4.2.3.  Bei der tabellarischen Ermittlung des Valideneinkommens soll die Tabellenposition so gewählt werden, dass der überwiegend wahrscheinliche Verlauf der Einkommensentwicklung ohne Gesundheitsschaden möglichst gut abgebildet wird (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Da die Invalidität der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte. Rechtsprechungsgemäss sind theoretisch vorhandene berufliche Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten nur dann beachtlich, wenn sie mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wären. Für die Annahme einer mutmasslichen Weiterentwicklung wird daher der Nachweis konkreter Anhaltspunkte dafür verlangt, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen auch tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Es müssen konkrete Hinweise für das behauptete berufliche Fortkommen bestehen. Blosse Absichtserklärungen der versicherten Person genügen nicht (BGE 139 V 28, 31 E. 3.3.3.2; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_139/2020 vom 30. Juli 2020 E. 5.1.).

4.2.4.  Im vorliegenden Fall gibt es keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer ohne den Unfall eine andere Tätigkeit als diejenige auf dem Bau verrichten würde. Damit erscheint es korrekt, dass die Beschwerdegegnerin auf die statistischen Löhne im Baugewerbe (LSE TA1, Ziff. 41-43) abgestellt hat (vgl. insb. den Einspracheentscheid; SUVA-Akte 268, S. 12). Auch für die geltend gemachte Beförderung, insbesondere zum Gruppenchef (vgl. den Einwand auf S. 5 der Beschwerde; siehe auch das Verhandlungsprotokoll), gibt es keine zuverlässigen, mithin konkreten, Anhalte in den Akten. Von einer Befragung der (ehemaligen) Verantwortlichen der B____ GmbH in Liquidation (vgl. S. 5 der Beschwerde resp. S. 3 der Replik), namentlich von Herrn I____, kann abgesehen werden, zumal hiervon keine neuen – stichhaltigen – Erkenntnisse zu erwarten sind (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 V 361, 368 f. E. 6.5). Dagegen spricht namentlich, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalles (28. August 2020) erst kurze Zeit für die B____ GmbH tätig gewesen war (Beginn des Arbeitsverhältnisses: 1. August 2020) und die ehemalige Arbeitgeberin daher kaum eine wirklich zuverlässige Prognose über die berufliche Entwicklung des Beschwerdeführers machen könnte. Auch dürften die Aussagen von (ehemaligen) Berufskollegen kaum völlig neutral ausfallen.

4.2.5.  Auch erscheint es – der Rechtsprechung des Bundesgerichts folgend – richtig, dass die Beschwerdegegnerin auf das Kompetenzniveau 1 der LSE ("einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art") abgestellt hat (vgl. den Einspracheentscheid; SUVA-Akte 268, S. 12). Denn ein Abstellen auf das Kompetenzniveau 2 würde voraussetzen, dass die versicherte Person über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt, beispielsweise Führungserfahrung, zusätzliche formale Weiterbildungen oder andere während der Berufsausübung erworbene besondere Qualifikationen. Andernfalls ist der im Kompetenzniveau 1 ausgewiesene Wert massgebend (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_575/2024 vom 2. Juni 2025 E. 5.2.). Vorliegend ergeben sich aus den Akten keine Anhalte über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse des Beschwerdeführers.

4.2.6.  Für die Tabellenwahl sind – wie bereits dargetan wurde (vgl. Erwägung 4.1.2. hiervor) – die im Zeitpunkt des Einspracheentscheides bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Daten gemeint. Der Einspracheentscheid datiert vom 6. Januar 2025. Der hypothetische Rentenbeginn wäre der August 2024 (Einstellung der vorübergehenden Leistungen per Ende Juli 2024; vgl. Erwägungen 3.1. und 3.7. hiervor). Damit ist vorliegend die LSE 2022 massgebend, welche am 29. Mai 2024 publiziert wurde.

4.3.        4.3.1.  Gemäss LSE 2022 verdienten Männer im Bausektor (Ziff. 41 bis 43) im Kompetenzniveau 1 monatlich (inkl. 13. Monatslohn) Fr. 5'825.--. Die Beschwerdegegnerin ging korrekterweise von einem Lohn in dieser Höhe aus (vgl. insb. den Einspracheentscheid; SUVA-Akte 268, S. 12).

4.3.2.  Die betriebsübliche Arbeitszeit betrug im Jahr 2024 (wie auch im Jahr 2023) im Bausektor 41.2 Stunden (vgl. betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit [BFS-Tabelle T03.02.03.01.04.01]) und nicht – wie von der Beschwerdegegnerin angenommen (vgl. SUVA-Akte 268, S. 12; siehe implizit auch Rz 43 und Rz 27 der Beschwerdeantwort) – 41.3 Stunden. Bei Umrechnung des auf einer 40-Stundenwoche basierenden Lohnes von Fr. 5'825.-- auf 41.2 Stunden ergibt sich ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 71'997.-- (Fr. 5'825.-- : 40 x 41.2 x 12).

4.3.3.  Dieser Betrag (Fr. 71'997.--) ist an die Nominallohnentwicklung anzupassen. Im Baugewerbe betrug die Nominallohnentwicklung im Jahr 2023 bei den Männerlöhnen 2.3 % (vgl. Tabelle T1.1.20; vgl. zur Anwendbarkeit dieser Tabelle u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_246/2025 vom 2. März 2026 E. 5.2.). Mithin ist per 2023 von einem Valideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 73'653.– (Fr. 71'997.-- + 2.3 %) auszugehen. Am 6. Januar 2025 war die Nominallohnentwicklung 2024 (vgl. Tabelle 03.04.03.01.01, Quartalsschätzung der Nominallohnentwicklung) bis zum dritten Quartal 2024 bekannt (Publikation des vierten Quartals erfolgte am 22. April 2025) und betrug + 1.5 % (vgl. erwähnte Tabelle 03.04.03.01.01; siehe auch SUVA-Akte 268, S. 12). Bei einer somit zu berücksichtigenden Nominallohnentwicklung von + 1.5 % ergibt sich per 2024 ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 74'757.70.

4.4.        4.4.1.  Die Beschwerdegegnerin ermittelte zutreffenderweise auch das Invalideneinkommen gestützt auf die LSE 2022. Denn der gängigen Praxis des Bundesgerichts folgend (vgl. BGE 148 V 174, 181 E. 6.2; siehe auch das Urteil 8C_829/2023 vom 12. Juli 2024 E. 5.1.1) ist mangels eines tatsächlich erzielten Lohnes resp. mangels zumutbarer Verwertung der attestierten Restarbeitsfähigkeit auf die Tabellenlöhne abzustellen.

4.4.2.  Gemäss Tabelle TA1 der LSE 2022, privater Sektor, belief sich der Wert für die mit praktischen Tätigkeiten beschäftigten Männer (Kompetenzniveau 1, Total) bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf Fr. 5’305.-- (inkl. 13. Monatslohn). Ausgehend von einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2024 (vgl. betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit [BFS-Tabelle T03.02.03.01.04.01], TOTAL) und in Anbetracht der Nominallohnentwicklung (2023 + 1.7 % [Nominallohnindex Männer, Total [BFS-Tabelle T1.1.20]; 2024: + 1.5 % [im Zeitpunkt des Einspracheentscheides bekannte Quartalsschätzung drittes Quartal 2024]) ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 68'506.16 (vgl. S. 7 des Einspracheentscheides [SUVA-Akte 274, S. 7]; siehe auch Rz 31 der Beschwerdeantwort). Dieser Berechnung lässt sich nichts entgegenhalten. Namentlich erfolgte die Zugrundelegung des Totalwertes in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 148 V 174, 191 E. 6.2 und E. 9.2.3; siehe auch das Urteil 8C_603/2023 vom 25. September 2024 E. 4.2.1). Auf den Lohn im Bereich Gastronomie ist nicht abzustellen.

4.4.3.  Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen einwendet, es sei ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen (vgl. insb. S. 8 ff. der Beschwerde; siehe auch das Verhandlungsprotokoll), kann ihm nicht gefolgt werden (vgl. die nachstehenden Überlegungen). Als Korrekturinstrument für eine einzelfallgerechte Betrachtung steht namentlich die Möglichkeit eines Abzugs vom Tabellenlohn zur Verfügung (BGE 148 V 174, 190 E. 9.2.2). Mit einem Abzug vom anhand statistischer Lohndaten ermittelten Invalideneinkommen soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 148 V 174, 182 E. 6.3 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2023 vom 12. Juli 2024 E. 5.1.2.).

4.4.4.  In medizinischer Hinsicht steht fest (vgl. Erwägung 3.4.4. hiervor), dass der Beschwerdeführer aufgrund des Unfalls vom 28. August 2020 unter einer starken Berührungsempfindlichkeit am Mittelfingerstumpf links, einer verminderten Handkraft links, einer reduzierten Haltefunktion Hand links und einer Kälteintoleranz Dig III Hand links leidet und ihm deswegen eine Tätigkeit als Gerüstbauer nicht mehr möglich ist. Zumutbar sind ihm jedoch noch leichte bis mittelschwere Arbeiten ganztags (dies jedoch nur ohne repetitiven Krafteinsatz, ohne Exposition gegenüber Schlägen/ Stössen/ Vibrationen / Kälte, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie ohne Tätigkeiten an absturzgefährdenden Stellen). Eine weitergehende Minderung des Rendements ergibt sich – wie dargetan wurde – nicht aus den medizinischen Akten. Namentlich wurde der Schmerzsituation bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit Rechnung getragen (vgl. Erwägung 3.8. hiervor). In vergleichbaren Fällen hat das Bundesgericht klargestellt, diese seien bereits in die medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eingeflossen und könnten bei der Bemessung des leidensbedingten Abzugs nicht zusätzlich und damit doppelt berücksichtigt werden (insb. Urteil 8C_674/2024 vom 24. April 2025 E. 4.5. mit Hinweis auf BGE 148 V 174, 182 E. 6.3; siehe auch das Urteil 8C_668/2023 vom 18. März 2024 E. 7.5.).

4.4.5.  Der Vollständigkeit halber ist noch zu bemerken, dass der anzuwendende Tabellenlohn des Kompetenzniveaus 1 zudem auf einer Vielzahl geeigneter leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten basiert, wobei auch die gesundheitsbedingte Unfähigkeit, körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einem leidensbedingten Abzug führt (vgl. Urteil 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E. 4.3.2.). Die einfachen und repetitiven Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 1 erfordern zudem keine guten Sprachkenntnisse, kein besonderes Bildungsniveau (Urteil 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7.) und keine Berufserfahrung (Urteil 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.3.3. mit Hinweisen). Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt im Sinne von Art. 16 und Art. 7 Abs. 1 ATSG altersunabhängig nachgefragt (Urteile 9C_862/2017 vom 29. Juni 2018 E. 3.3.3.; 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1. mit Hinweisen). Was schliesslich die ausländische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beziehungsweise seine Aufenthaltsbewilligung "B" (vgl. SUVA-Akte 227) angeht, so wirkt sich diese gleichermassen beim Validen- wie auch beim Invalideneinkommen aus und darf nicht lediglich beim Invalidenlohn und damit einseitig zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt werden (Urteil 8C_84/2024 vom 12. Februar 2025 E. 5.2).

4.4.6.  Ferner lässt sich – entgegen der Meinung des Beschwerdeführers (vgl. insb. S. 11 ff. der Beschwerde, siehe auch das Verhandlungsprotokoll) – auch eine analoge Anwendung von Art. 26bis Abs. 3 Satz 1 IVV (Fassung vom 1. Januar 2024) nicht rechtfertigen. Die Bestimmung sieht im Bereich der Invalidenversicherung einen Pauschalabzug von 10 % vom statistisch bestimmten Invalideneinkommen vor. Das Recht der Unfallversicherung kennt keinen Pauschalabzug. In der Lehre wird die direkte und grundsätzlich auch die analoge Anwendbarkeit von Art. 25 bis 27bis IVV in der Unfallversicherung abgelehnt (vgl. Thomas Flückiger, Art. 18 N 13, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum Unfallversicherungsgesetz, 1. Auflage, Basel 2019). Dieser Meinung ist auch das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV), welches sich gegen eine analoge Anwendbarkeit von Art. 26bis Abs. 3 IVV im Unfallversicherungsrecht ausspricht (vgl. Erläuternder Bericht zur Änderung der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) Umsetzung der Motion SGK-N 22.3377 "Invaliditätskonforme Tabellenlöhne bei der Berechnung des IV-Grads" vom 18. Oktober 2023, S. 1-20, 19). Es bestehe lediglich in der Gesetzgebung der Invalidenversicherung eine Delegationsnorm für die Einführung des neuen Pauschalabzugs. Somit könne ein solcher Pauschalabzug in der Unfall- und Militärversicherung auf Verordnungsebene nicht eingeführt werden und dieser sei somit grundsätzlich nicht anwendbar (vgl. Erläuternder Bericht, a.a.O.). Die eidgenössische Rechtsprechung scheint die analoge Anwendung von Art. 26bis Abs. 3 IVV im Unfallversicherungsrecht abzulehnen. Im Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2023 vom 12. Juli 2024 hat es unter Verweis auf BGE 148 V 174 klargestellt, dass vom LSE-Tabellenlohn im Bereich der sozialen Unfallversicherung kein Pauschalabzug vorzunehmen ist und das Invalideneinkommen weiterhin vom Zentral- bzw. Medianwert der LSE bestimmt werden kann (vgl. E. 6.2.2.). Auch die kantonale Rechtsprechung verneint die analoge Anwendung von Art. 26bis Abs. 3 IVV im Unfallversicherungsbereich, insbesondere mit der Begründung, es bestehe keine Bindungswirkung bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades im Verhältnis Invalidenversicherung und Unfallversicherung (vgl. Urteile des Versicherungsgerichts Aargau VBE.2023.178 vom 9. November 2023 E. 3.3.1.-3.3.2. und VBE.2024.88 vom 18. September 2024 E. 3.3., jeweils mit Hinweis auf Ueli Kieser, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 16 N 133 ff.; vgl. auch Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht 725 23 118 vom 12. Oktober 2023 E. 7.3.4.). Vor diesem Hintergrund ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden, wenn sie die Bestimmung von Art. 26bis Abs. 3 IVV nicht über deren Geltungsbereich hinaus in der Unfallversicherung analog anwendet.

4.5.        Aufgrund des Vergleiches eines Valideneinkommens von Fr. 74'757.724 mit einem Invalideneinkommen von Fr. 68'506.15 resultiert ein IV-Grad von 8.36 %. Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt.

5.              

5.1.        5.1.1.  Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde und erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 831.201) gilt ein Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht (Satz 1); er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Satz 2).

5.1.2.  Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 UVV). Die Integritätseinbusse ist für jeden Verlust einzeln zu bestimmen (BGE 150 V 469, 471 E. 3). Von verschiedenen Integritätsschäden ist auszugehen, wenn die Beeinträchtigungen sich medizinisch eindeutig feststellen und in ihren Auswirkungen voneinander klar unterscheiden lassen. Klar unterscheidbare und sich gegenseitig nicht beeinflussende Integritätsschäden sind grundsätzlich zu addieren (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2024 vom 28. Juni 2024 E. 2.3.2.). Bei einer gegenseitigen Überlagerung verschiedener Beeinträchtigungen darf der Gesamtwert nicht dazu führen, dass ein Teil der Beeinträchtigungen doppelt entschädigt wird. Umgekehrt kann sich eine Erhöhung rechtfertigen, wenn sich die verschiedenen Beeinträchtigungen in ihrer Wirkung verstärken (Urteil des Bundesgerichts 8C_826/2012 vom 28. Mai 2013 E. 3.2).

5.1.3.  Laut Art. 25 Abs. 1 UVG wird die Integritätsentschädigung in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft, wobei sie den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen darf. Letzteres gilt auch, wenn eine Gesamtentschädigung für mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden zur Ausrichtung gelangt (Art. 36 Abs. 3 Satz 2 UVV).

5.2.        5.2.1.  Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29, 32 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet.

5.2.2.  Gemäss dieser Skala ist der Verlust von mindestens zwei Gliedern eines Langfingers oder eines Gliedes des Daumens mit 5 % zu entschädigen.

5.2.3.  Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 von Anhang 3 zur UVV). Die medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes gelte im Regelfall, welcher im Einzelnen Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichstellung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29, 32 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 8C_19/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4.2.).

5.3.        Verwaltung und Gericht sind für die Beurteilung der einzelnen Integritätseinbussen auf ärztliche Sachverständige angewiesen (Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023; zur Aufgabe der Arztperson siehe auch BGE 140 V 193, 195 E. 3.2). Die Beurteilung des Integritätsschadens basiert auf dem medizinischen Befund. In einem ersten Schritt fällt es der medizinischen Fachperson zu, sich unter Einbezug der in Anhang 3 der UVV und gegebenenfalls in den SUVA-Tabellen aufgeführten Integritätsschäden dazu zu äussern, ob und inwieweit ein Schaden vorliegt, welcher dem Typus von Verordnung, Anhang oder Weisung entspricht. Verwaltung und Gericht obliegt es danach, gestützt auf die ärztliche Befunderhebung die rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Integritätsschaden gegeben ist, ob die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und, bejahendenfalls, welches Ausmass die erhebliche Schädigung angenommen hat (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E. 6.1.3.1.). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes kann auf die sub Erwägung 3.3.1. hiervor gemachten Ausführungen verwiesen werden.

5.4.        Der Beschwerdeführer erachtet eine Integritätsentschädigung von insgesamt 5 % wegen der Schmerzen und der Amputation eines Fingergliedes für angemessen (vgl. insb. S. 13 ff. der Beschwerde; siehe auch das Verhandlungsprotokoll). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden (vgl. die nachstehenden Überlegungen).

5.5.        5.5.1.  Gemäss der Skala von Anhang 3 zur UVV ist (erst) der Verlust von mindestens zwei Gliedern eines Langfingers mit 5 % zu entschädigen (vgl. Erwägung 5.2.2. hiervor). Laut SUVA-Tabelle 3 (Integritätsschaden bei einfachen oder kombinierten Finger-, Hand- und Armverlusten) berechtigt der Verlust eines Gliedes des Mittelfingers nicht zum Erhalt einer Entschädigung (vgl. Abbildung 8). Der Kreisarzt führte – damit übereinstimmend – in seiner Stellungnahme vom 24. Mai 2024 (SUVA-Akte 224) aus, gemäss Tabelle 3 beginne die Erheblichkeit im Sinne des Gesetzes ab einem Verlust von mindestens zwei Gliedern eines Langfingers. Im konkreten Fall betrage der Verlust etwa ein Drittel des Endgliedes des Zeigefingers. Folglich sei die Erheblichkeit bei Weitem nicht erreicht und es sei unfallchirurgisch-orthopädisch keine Integritätsentschädigung geschuldet.

5.5.2.  Des Weiteren stellte Dr. G____ in seiner Beurteilung vom 13. Mai 2024 (SUVA-Akte 219) klar, ein Anspruch entsprechend SUVA-Tabelle 1 ("Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten") bestehe bei fehlender Parese infolge Nervenläsion aus neurologischer Sicht nicht. Dieser nachvollziehbaren Einschätzung kann ebenfalls gefolgt werden.

5.5.3.  Schmerzen als Integritätsschaden werden einzig im Rahmen der SUVA-Tabelle 7 betreffend "Integritätsschäden bei Wirbelsäulenaffektionen" berücksichtigt. Die bundesgerichtliche Praxis zur Frage, ob die in dieser Tabelle enthaltene Schmerzskala hilfsweise auf die Bemessung des Integritätsschadens bei Schmerzen in anderen Körperbereichen oder bei psychisch bedingten Schmerzen anzuwenden ist, zeigt sich uneinheitlich. In den Urteilen 8C_362/2014 vom 25. Juni 2014 E. 6.2 f. (betreffend Unterschenkel) und 8C_139/2009 vom 26. August 2009 E. 5.1 (bezüglich Kopfschmerzen) bejahte das Bundesgericht diese Frage. Dagegen verneinte es sie in den Urteilen 8C_407/2011 vom 1. September 2011 E. 10 (betreffend Schulter, vgl. Sachverhalt lit. A) und 8C_768/2007 vom 4. August 2008 E. 5.2.2 (bezüglich Psyche). Im Urteil 8C_38/2024 vom 28. Juni 2024 wurde offengelassen, wie diese Frage einheitlich zu beantworten ist. Vorliegend ist nunmehr – wie sich bereits aus den vorangehenden Ausführungen ergibt – zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Schmerzen verspürt. Es lässt sich hierfür aber kein entsprechendes neurologisches Korrelat ausmachen. Soweit Dr. F____ daher in seiner Einschätzung vom 25. Mai 2023 (SUVA-Akte 152) klarstellte, Schmerzen würden nicht oder nur sehr untergeordnet bei der Beurteilung des Integritätsschadens einfliessen (vgl. S. 6 der Beurteilung), kann ihm gefolgt werden. Es ist denn auch kein triftiger Grund ersichtlich, weshalb gerade im vorliegenden Fall Schmerzen zur Entschädigung berechtigen sollten. Namentlich liegt auch kein ärztlicher Bericht vor, welcher der Einschätzung von Dr. F____ entgegengehalten werden könnte.

5.6.        Damit erweist sich auch die Verneinung eines Anspruches auf eine Integritätsentschädigung als korrekt.

5.7.        Zusammenfassend ist daher zu konstatieren, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. Juni 2024 (SUVA-Akte 238, S. 2 ff.), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 6. Januar 2025 (IV-Akte 268, S. 2 ff.), zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers und einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Integritätsentschädigung abgelehnt hat.

6.              

6.1.        Damit ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 6. Januar 2025 zu bestätigen.

6.2.        Das Verfahren ist kostenlos.

6.3.        Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Dr. Philippe Spitz, Advokat, weist in seiner Honorarnote vom 24. März 2026 einen Aufwand von 30.39 Stunden à Fr. 200.-- (Fr. 6'130.--) zuzüglich Spesen (Fr. 69.45) und Mehrwertsteuer von Fr. 502.15 aus. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwehrsteuer zuspricht. Bei Durchführung einer Parteiverhandlung wird das Honorar hier praxisgemäss um Fr. 500.-- erhöht. Vorliegend ist angesichts der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen lediglich von einem durchschnittlichen Fall auszugehen, so dass sich die Zusprechung des geltend gemachten Honorars nicht rechtfertigen lässt. Vielmehr erscheint ein Anwaltshonorar von Fr. 3'500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1 %) angemessen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:       Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 6. Januar 2025 bestätigt.

           Das Verfahren ist kostenlos.

           Dr. Philippe Spitz, Advokat, wird ein Verbeiständungshonorar von Fr. 3'500.--(inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 283.50 Mehrwertsteuer zugesprochen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                          Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                           lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–         Beschwerdeführer
–        
Beschwerdegegnerin
–         Bundesamt für Gesundheit

 

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