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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 24.
März 2026
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.
Kaderli, Dr. med. F. W. Eymann und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. iur. Philippe
Spitz, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
vertreten durch MLaw Luca Eigensatz,
Rechtsanwalt,
Kaufmann Rüedi Rechtsanwälte AG,
Alpenquai 28a, 6005 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2025.9
Einspracheentscheid vom 6. Januar
2025
Rente; Integritätsentschädigung
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1982, war seit 1.
August 2020 Mitarbeiter Gerüstbau der B____ GmbH und in dieser Eigenschaft bei
der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Am 28.
August 2020 verletzte er sich bei der Arbeit am linken Mittelfinger (Digitus
III). Im C____spital [...] wurde ein Weichteildefekt der Fingerkuppe Digitus
III links festgestellt. Eine Fraktur oder erosive Veränderungen konnten
ausgeschlossen werden (vgl. SUVA-Akte 15). Die Diagnose lautete auf
"Fingerkuppenamputation Dig III Hand links, adominant." Es erfolgte
eine Wundversorgung mit Kürzen des Knochens auf Weichteilniveau, Einlage eines
Kunstnagels und Okklusivverbandanlage (vgl. SUVA-Akte 16). Der Heilverlauf
gestaltete sich allerdings als verzögert, mit deutlicher Allodynie (vgl. u.a.
SUVA-Akten 19, 26, 35). Wegen eines Hakennagel wurde der Beschwerdeführer am
22. Oktober 2021 am linken Mittelfinger operiert (Revision Fingerkuppe Dig III
links mit Kürzen des Knochens, Nervenrevision N5/6 mit Kürzen und Versenken der
Nervenstümpfe sowie Defektdeckung mittels Venkataswami-Lappen und
Eponychiumplastik; vgl. SUVA-Akte 77). Es trat jedoch weiterhin keine Besserung
ein, was vom Kreisarzt für ungewöhnlich erachtet wurde (vgl. u.a. Aktennotiz
vom 8. April 2022; SUVA-Akte 94, S. 2) und deswegen eine Untersuchung
vornahm (vgl. den Bericht vom 28. April 2022; SUVA-Akte 103). Am 25. Oktober
2022 wurde der Beschwerdeführer erneut am linken Mittelfinger operiert
(Entfernung Nagel Dig III Hand links und Wundverschluss des Nagelbetts mit
Vollhauttransplantat; vgl. SUVA-Akte 120). Mit Schreiben vom 28. Oktober 2022
löste die B____ GmbH das mit dem Beschwerdeführer bestehende Arbeitsverhältnis
"infolge Geschäftsumstrukturierung" per 31. Dezember 2022 auf (vgl.
SUVA-Akte 124, S. 2).
b) Am 15. Februar 2023 unterzog sich der Beschwerdeführer
wiederum einem operativen Eingriff am linken Mittelfinger (Revision Fingerkuppe
Dig III Hand links mit Knochenkürzung und Vorschieben der Venkataswami-Lappen;
vgl. SUVA-Akte 140, S. 2). Allerdings besserte sich die Schmerzsituation
weiterhin nicht (vgl. SUVA-Akte 144, S. 2 f.; siehe auch SUVA-Akte 147, S.
2 f.). Am 25. Mai 2023 äusserte sich der Kreisarzt zur medizinischen Situation
(vgl. SUVA-Akte 152) und am 20. September 2023 nahm er nochmals eine
Untersuchung des Beschwerdeführers vor (vgl. SUVA-Akte 168). Schliesslich wurde
der Beschwerdeführer am 10. Januar 2024 zum vierten Mal am linken Mittelfinger
operiert (Entfernung Nagelrest Digitus III Hand links; vgl. SUVA-Akte 191, S.
2). Er klagte jedoch über starke persistierende neuropathische Schmerzen (vgl.
u.a. SUVA-Akte 196, S. 2 f. und SUVA-Akte 205, S. 2 f.).
c) Die SUVA veranlasste in der Folge eine ambulante Evaluation
der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) in der D____klinik [...] (vgl. den
Bericht vom 6. Mai 2024; SUVA-Akte 216, S. 2 ff.). Anschliessend
äusserte sich der Neurologe Dr. E____ (vgl. SUVA-Akte 219). Am 24. Mai 2024
nahm der Kreisarzt zum Integritätsschaden Stellung (vgl. SUVA-Akte 224). Mit
Schreiben vom 12. Juni 2024 teilte die SUVA dem Beschwerdeführer mit, man werde
die vorübergehenden Leistungen per 31. Juli 2024 einstellen. Gleichzeitig
wurde die Prüfung eines Anspruches auf weitere Versicherungsleistungen in
Aussicht gestellt (vgl. SUVA-Akte 230).
d) Mit Verfügung vom 20. Juni 2024 verneinte die SUVA –
gestützt auf einen IV-grad von 9 % – einen Rentenanspruch des
Beschwerdeführers. Darüber hinaus wurde auch ein Anspruch des Beschwerdeführers
auf eine Integritätsentschädigung abgelehnt (vgl. SUVA-Akte 238, S. 2 ff.).
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 21. August 2024 Einsprache. Er
stellte folgende Anträge: Es sei die Verfügung vom 20. Juni 2024 aufzuheben und
ihm eine Rente der Unfallversicherung von 52 % (Invaliditätsgrad), mindestens
aber von 10 % (Invaliditätsgrad) zu gewähren. Ebenso sei ihm eine
Integritätsentschädigung unter Zugrundelegung eines Integritätsschadens von 5 %
zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache durch die SUVA neu zu beurteilen und
eine neue Berechnung vorzunehmen (vgl. SUVA-Akte 256). Mit Einspracheentscheid
vom 6. Januar 2025 wies die SUVA die Einsprache ab (vgl. SUVA-Akte 268, S. 2
ff.).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 7. Februar 2025 Beschwerde
beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er stellt folgende Anträge
(1.) Es seien der Einspracheentscheid vom 6. Januar 2025 und die Verfügung vom
20. Juni 2024 aufzuheben und ihm im Sinne der nachfolgenden Begründung
inkl. Beweismitteln/ -Offerten und Berechnungsfaktoren/ -eckwerten
eine UV-Invalidenrente von 52 % (Invaliditätsgrad), mindestens aber von 10 %
(Invaliditätsgrad) zu gewähren. (2.) Ebenso sei ihm eine
Integritätsentschädigung unter Zugrundelegung eines Integritätsschadens von 5 %
zuzusprechen. (3.) Eventualiter sei die Sache an die SUVA zurückzuweisen,
damit diese die Sache neu beurteile und eine neue Berechnung vornehme bzw. in
der Sache neu entscheide. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der
Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung.
b) Die SUVA (Beschwerdegegnerin) beantragt mit
Beschwerdeantwort vom 7. April 2025 die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 10. April
2025 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Vertretung durch Dr. Philippe
Spitz, Advokat, bewilligt.
d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 13. Juni 2025
an seiner Beschwerde fest. Des Weiteren beantragt er die Durchführung einer
Verhandlung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts.
e) Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Duplik vom 21.
August 2025 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde. Ebenfalls wird von ihr um
Abweisung des Gesuches um Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung
ersucht.
f) Damit sich das Gericht noch ein besseres Bild von der
Situation des Beschwerdeführers machen kann, werden die Parteien für eine
mündliche Parteiverhandlung vorgeladen (vgl. die Verfügung der
Instruktionsrichterin vom 22. August 2025).
III.
a) Am 24. März 2026 findet eine mündliche Parteiverhandlung vor der
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. An dieser nehmen der
Beschwerdeführer persönlich sowie sein Rechtsvertreter, Dr. Philippe Spitz,
Advokat, teil. Für die Beschwerdegegnerin anwesend ist MLaw Luca Eigensatz,
Rechtsanwalt.
b) Zunächst erfolgt eine Befragung des Beschwerdeführers.
Anschliessend erhalten die Parteien Gelegenheit zum Vortrag. Diese halten an
den bereits im Rahmen des Schriftenwechsels gestellten Anträgen und deren Begründungen
fest.
c) Für sämtliche Ausführungen wird auf das geführte
Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Örtlich zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Sache ist gemäss
Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die
betroffene versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz
hatte. Da der Beschwerdeführer im Kanton Basel-Stadt wohnhaft ist, ist das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Beurteilung der Beschwerde örtlich
zuständig. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts
ergibt sich aus § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
(Gerichtsorganisationsgesetz/GOG; SG 154.100).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer moniert im Wesentlichen, bei richtiger
Ermittlung der hypothetischen Vergleichseinkommen habe er Anspruch auf eine
Rente der Unfallversicherung. Denn es seien sowohl das Validen- als auch das
Invalideneinkommen falsch ermittelt worden. Was das Valideneinkommen angehe, so
lasse der verwendete Tabellenlohn unberücksichtigt, dass er befördert worden
wäre (vgl. insb. S. 5 f. der Beschwerde und S. 3 der Replik sowie das
Verhandlungsprotokoll). In Bezug auf die Ermittlung des Invalideneinkommens
gelte es insbesondere zu beachten, dass der beigezogene Tabellenlohn
unrealistisch hoch sei. Man müsse auf die Löhne im Bereich Gastronomie
abstellen (vgl. S. 6 ff. der Beschwerde; siehe auch S. 3 f. der Replik sowie
das Verhandlungsprotokoll). Schliesslich sei auch die Verneinung eines
Anspruches auf eine Integritätsentschädigung falsch (vgl. S. 13 ff. der
Beschwerde und S. 6 f. der Replik sowie das Verhandlungsprotokoll).
2.2.
Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen ein, die Berechnung des
Invaliditätsgrades sei in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen
Rechtsprechung erfolgt. Auch in Bezug auf die Verneinung eines Anspruches auf
eine Integritätsentschädigung habe man zutreffend auf die SUVA-Tabellen
abgestellt (vgl. insb. die Beschwerdeantwort und die Duplik; siehe auch das
Verhandlungsprotokoll).
2.3.
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. Juni 2024 (SUVA-Akte 238, S. 2 ff.),
bestätigt mit Einspracheentscheid vom 6. Januar 2025 (IV-Akte 268, S. 2 ff.),
zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers und einen Anspruch des
Beschwerdeführers auf Integritätsentschädigung abgelehnt hat.
3.
3.1.
Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente der
Unfallversicherung, wenn sie infolge des Unfalles mindestens zu 10 % invalid
ist (Art. 18 Abs. 1 UVG). Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter
Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine
Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der
Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und
allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen
sind (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 137 V 199, 201 E. 2.1; BGE 134 V 109, 114 E.
4.1).
3.2.
Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche
bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 151 V 258, 261 E.
4.4.; BGE 134 V 231, 232 E. 5.1). Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe
der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 141
V 281, 306 E. 5.2.1; BGE 140 V 193, 196 E. 3.2). Es gehört zur Aufgabe des
Arztes oder der Ärztin, neben der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit
ein Zumutbarkeitsprofil zu definieren sowie bspw. ein vermindertes Rendement,
therapiebedingte Absenzen oder vermehrten Pausenbedarf zu bescheinigen und
diese letzteren – quantifizierbaren – Aspekte bei der Schätzung der
Leistungsfähigkeit auch zu veranschlagen (BGE 150 V 410, 427 E. 9.5.3.2;
Urteil des Bundesgerichts 100/2024 vom 19. September 2024 E. 7.1).
3.3.
3.3.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
3.3.2. Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar
nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten
Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie
sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der
Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE
139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7). Aussagen von
behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache
entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen
(vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
3.4.
3.4.1. Im Bericht der D____klinik [...] vom 6. Mai 2024 über die
EFL (SUVA-Akte 216, S. 2 ff.) wurde festgehalten, subjektiv stünden für
den Versicherten die neuropathischen Schmerzen im Bereich des Stumpfes Dig III
Hand links im Vordergrund. In der klinischen Untersuchung hätten sich eine
deutliche Berührungsempfindlichkeit des Stumpfes mit einer feinen vulnerablen Glanzhaut
im postoperativen Gebiet gezeigt. Das Hautkolorit sei im Vergleich zur Umgebung
etwas livider gewesen. Ansonsten hätten keine wesentlichen trophischen
Veränderungen bestanden. Funktionell habe sich ein inkompletter Faustschluss
links mit einer Sperrdistanz Fingerkuppen-Hohlhand-Abstand Dig III von ca. 3 cm
sowie eine eingeschränkte Einkrallfähigkeit des Dig III bestanden. Zudem habe
eine Differenz bei der Messung der Hauttemperatur von initial rund 9°C
vorgelegen. Insgesamt seien die Budapester Kriterien für die klinische Diagnose
eines CRPS nicht vollständig erfüllt (vgl. S. 4 des Berichtes).
3.4.2. Aus diagnostischer Sicht wäre vor dem Fallabschluss eine
neurologische Beurteilung mit vorgängiger Bildgebung (Sonographie oder MRI) zum
Ausschluss eines Neuroms im Bereich des Stumpfes sinnvoll. Falls sich ein
derartiger Verdacht bestätigen sollte, kämen allenfalls interventionelle
Therapieoptionen wie beispielsweise lokale Infiltrationen in Betracht, welche
gemäss Aktenlage bisher nicht durchgeführt worden seien. Von weiteren
konservativen Therapien sei keine namhafte Verbesserung mehr zu erwarten. Aus
somatisch-muskuloskelettaler Sicht müsse man von einem medizinischen Endzustand
ausgehen, sollten sich neurologisch keine neuen Erkenntnisse ergeben (vgl. S. 4
des Berichtes).
3.4.3. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Bericht der D____klinik [...]
ausgeführt, mit Blick auf die strukturellen Unfallfolgen könne die
Wiederaufnahme einer körperlich schweren Arbeit als Gerüstbauer mit repetitivem
bimanuellem Krafteinsatz und häufigen Tätigkeiten auf Leitern, Gerüsten sowie
an absturzgefährdeten Stellen aufgrund des Sicherheitsaspektes nicht mehr
zugemutet werden. Das formulierte Zumutbarkeitsprofil berücksichtige die
objektiven strukturellen Befunde und attestiere die entsprechenden Einschränkungen.
Demzufolge müsse sich der Patient beruflich anderweitig orientieren und sich
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine neue Stelle in einer für die Behinderung
entsprechend geeigneten Tätigkeit suchen (vgl. S. 4 des Berichtes).
3.4.4. Es bestünden folgende arbeitsrelevanten Probleme: eine starke
Berührungsempfindlichkeit am Mittelfingerstumpf links, verminderte Handkraft
links, reduzierte Haltefunktion Hand links, Kälteintoleranz Dig III Hand links
(vgl. S. 5). Eine Tätigkeit als Gerüstbauer sei nicht mehr möglich. Die
Anforderungen (Hantieren mit schweren Lasten, häufiger bimanueller
Krafteinsatz, häufiges Besteigen von Leitern und Gerüsten, häufige Tätigkeiten
an absturzgefährdeten Stellen, häufige Exposition gegenüber Schlägen/Stössen/Vibrationen/Kälte
seien zu hoch. Zumutbar seien dem Versicherten eine leichte bis mittelschwere
Arbeit ganztags. Als spezifische Einschränkungen der Hand links gelte es
Folgendes zu beachten: kein repetitiver Krafteinsatz; keine Exposition
gegenüber Schlägen/Stössen/Vibrationen/Kälte. Das Besteigen von Leitern und
Gerüsten sowie Tätigkeiten an absturzgefährdenden Stellen sei ebenfalls nicht
mehr möglich (vgl. S. 5 des Berichtes).
3.5.
Dr. F____ führte in der telefonischen Beurteilung vom 8. Mai 2024 (vgl.
SUVA-Akte 217) an, er schliesse sich der EFL-Beurteilung der D____klinik [...]
an, dass aus somatisch-muskuloskelettaler Sicht ein medizinischer Endzustand
vorliege, sollten sich neurologisch keine neuen Erkenntnisse ergeben. Ebenfalls
schliesse er sich der Beurteilung des Belastbarkeitsprofils vollumfänglich an.
Ob die im EFL-Bericht vor Fallabschluss empfohlene neurologische Beurteilung
mit vorgängiger Bildgebung (Sonographie oder MRI) zum Ausschluss eines Neuroms
im Bereich des Stumpfes notwendig sei, solle vom Versicherungsmediziner mit
Fachrichtung Neurologie beurteilt werden.
3.6.
3.6.1. Daraufhin stellte Dr. G____ mit neurologischer Beurteilung vom
13. Mai 2024 (SUVA-Akte 219) klar, bei im Vordergrund stehender
Amputation der Fingerkuppe III links und bislang erfolgter handchirurgischer
Behandlung durch das C____spital (Versenken der Nervenstümpfe am 22. Oktober 2021
mit Revision vom 15. Februar 2023) sowie nach mindestens fünfzehn
ambulanten Verlaufsuntersuchungen werde – bei geklagten neuropathischen
Beschwerden – die Beurteilung aus neurologisch versicherungsärztlicher Seite
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestätigt. Eine weitere Abklärung mit MR-Neurografie
bzw. eine Ultraschalluntersuchung oder gar neurografische Abklärung, wie durch
die D____klinik [...] vorgeschlagen, überzeuge nicht aufgrund der fehlenden
Konsequenz (ausgeschöpfte chirurgische und schmerztherapeutische
Behandlungsmöglichkeiten entsprechend der letzten Beurteilung vom 3. April 2024)
bzw. wegen der apparativ eingeschränkten Darstellbarkeit von entsprechenden
Endästen. Neurologisch-versicherungsärztlich bestehe somit kein Handlungsbedarf
und der Unterzeichner schliesse sich der versicherungsärztlichen Beurteilung vom
8. Mai 2024 hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit und des Endzustandes an.
3.7.
Gestützt auf diese medizinischen Einschätzungen ist zunächst der
Fallabschluss per 31. Juli 2024 aufgrund des erreichten Endzustandes (vgl. das
Schreiben vom 12. Juli 2024; SUVA-Akte 230) als korrekt zu erachten, zumal auch
von der Invalidenversicherung keine Eingliederungsmassnahmen durchgeführt
werden (vgl. SUVA-Akte 54; siehe auch das Verhandlungsprotokoll).
3.8.
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit kann ebenfalls der Einschätzung
der D____klinik [...] resp. der Beurteilung von Dr. G____ gefolgt werden. Zumutbar
sind dem Beschwerdeführer infolgedessen eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit
ganztags. Es bestehen folgende spezifische Einschränkungen der Hand links: kein repetitiver
Krafteinsatz und keine Exposition gegenüber Schlägen / Stössen/ Vibrationen / Kälte.
Das Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie Tätigkeiten an absturzgefährdenden
Stellen ist ebenfalls ausgeschlossen. Soweit der Beschwerdeführer geltend
macht, es seien ihm nur leichte Tätigkeiten zumutbar, weil der Restfinger
kältesensibel sei und auch Schmerzen bestünden (vgl. S. 4 f. der Replik; siehe
auch S. 3 f. der Beschwerde sowie das Verhandlungsprotokoll), kann ihm nicht
gefolgt werden. Die Kältesensibilität wurde explizit in die Beurteilung der
Restarbeitsfähigkeit einbezogen. Gleiches gilt auch für die starke
Berührungsempfindlichkeit am Mittelfingerstumpf links (vgl. S. 4 und S. 5 des
Berichtes der D____klinik [...]; Erwägung 3.4.1. und 3.4.4. hiervor). Die ärztliche
Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit erfolgte im Wissen darum, dass der
Beschwerdeführer unter Schmerzen leidet (vgl. insb. S. 3 des Berichtes der D____klinik
[...] vom 6. Mai 2024, mit Hinweis auf die vom Beschwerdeführer
geklagten neuropathischen Schmerzen im Bereich des Stumpfes Dig III der linken
Hand; SUVA-Akte 216, S. 3). Der Schmerzsituation wurde daher Rechnung getragen.
Was den Einwand des Beschwerdeführers angeht, Dr. H____ gehe von einer
lediglich 80%igen Arbeitsfähigkeit aus (vgl. S. 4 der Beschwerde), so kann
ihm nicht gefolgt werden. Denn für diese Annahme finden sich keinerlei Anhalte
in den Akten.
3.9.
Insgesamt ist es daher als korrekt zu erachten, wenn die
Beschwerdegegnerin in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit von einer 100%igen
Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgeht. Zu prüfen bleibt noch, wie
es sich mit der erwerblichen Umsetzung der festgestellten Restarbeitsfähigkeit
verhält.
4.
4.1.
4.1.1. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16
ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden
wäre (sog. Valideneinkommen). Nach ständiger Rechtsprechung sind allfällige
rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Einspracheentscheid
zu berücksichtigen (vgl. u.a. BGE 129 V 222, 223 f. E. 4.1).
4.1.2. Wird auf Tabellenlöhne abgestellt, sind grundsätzlich die
aktuellsten statistischen Daten zu verwenden (BGE 143 V 295, 297 E. 2.3), womit
die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns
aktuellsten veröffentlichten Daten gemeint sind (vgl. u.a. die Urteile des
Bundesgerichts 8C_747/2023 vom 12. Dezember 2024 E. 4.2.4. und 8C_350/2022
vom 9. November 2022 E. 6.). Im Bereich der Unfallversicherung ist der
Zeitpunkt des Einspracheentscheides massgebend (vgl. u.a. BGE 143 V 295, 300 E.
4.1.3 und 4.1.4.; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_659/2022 vom 2.
Mai 2023 E. 4.2.2.). Es sind daher die im Zeitpunkt des Einspracheentscheides bezogen
auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Daten gemeint
(BGE 150 V 67, 70 E. 4.2).
4.2.
4.2.1. Die Ermittlung
des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (vgl. u.a. das
Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2021 vom 8. Februar 2023 E. 3.4.2.1.). Es
ist in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen
Einkommensentwicklung angepassten Verdienst anzuknüpfen, da es empirischer
Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden
fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
erstellt sein (BGE 144 I 103, 110 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2021
vom 3. November 2021 E. 4.2.).
4.2.2. Erfolgte ein Stellenverlust aus invaliditätsfremden
Gründen, ist der Validenlohn anhand von Durchschnittswerten zu bestimmen (vgl.
u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_84/2024 vom 12. Februar 2025 E. 5.1). Der
Beschwerdeführer verlor die Stelle, die er zum Zeitpunkt des Unfalls innehatte,
wegen Umstrukturierung (vgl. SUVA-Akte 124, S. 2), mithin aus
unfallfremden Gründen. Dass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen anhand
der LSE-Tabellenwerte bestimmt hat (vgl. die Verfügung [SUVA-Akte 238, S. 4];
siehe auch den Einspracheentscheid [SUVA-Akte 268, S. 12]), ist daher bereits
aus diesem Grunde nicht zu beanstanden (vgl. u.a. die Urteile des
Bundesgerichts 8C_754/2023 vom 6. Juni 2024, 8C_489/2022 vom 9. März 2022
E. 6.5.1. und 8C_636/2021 vom 10. November 2021 E. 5.2.). Ergänzend ist zu
bemerken, dass das Bezirksgericht [...] mit Urteil vom 4. Juli 2024 die B____
GmbH aufgelöst und deren Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs
angeordnet hat. Mit Urteil des Bezirksgerichts [...] vom 10. September 2024
wurde schliesslich mit Wirkung ab dem 10. September 2024 über die bereits
aufgelöste Gesellschaft der Konkurs eröffnet, wobei das Konkursverfahren
mangels Aktiven eingestellt wurde (vgl. den Internet-Auszug aus dem
Handelsregister des Kantons [...]; in Kopie eingereicht vom Beschwerdeführer
anlässlich der Verhandlung vom 24. März 2026).
4.2.3. Bei der tabellarischen Ermittlung des Valideneinkommens soll die
Tabellenposition so gewählt werden, dass der überwiegend wahrscheinliche
Verlauf der Einkommensentwicklung ohne Gesundheitsschaden möglichst gut
abgebildet wird (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2022 vom 9.
Dezember 2022 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Da die Invalidität der voraussichtlich
bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat
(vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu
berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte.
Rechtsprechungsgemäss sind theoretisch vorhandene berufliche Entwicklungs- oder
Aufstiegsmöglichkeiten nur dann beachtlich, wenn sie mit hoher
Wahrscheinlichkeit eingetreten wären. Für die Annahme einer mutmasslichen
Weiterentwicklung wird daher der Nachweis konkreter Anhaltspunkte dafür
verlangt, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein
entsprechend höheres Einkommen auch tatsächlich realisiert hätte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre. Es müssen konkrete Hinweise für das behauptete
berufliche Fortkommen bestehen. Blosse Absichtserklärungen der versicherten
Person genügen nicht (BGE 139 V 28, 31 E. 3.3.3.2; vgl. auch das Urteil des
Bundesgerichts 8C_139/2020 vom 30. Juli 2020 E. 5.1.).
4.2.4. Im vorliegenden Fall gibt es keine Hinweise darauf,
dass der Beschwerdeführer ohne den Unfall eine andere Tätigkeit als diejenige
auf dem Bau verrichten würde. Damit erscheint es korrekt, dass die
Beschwerdegegnerin auf die statistischen Löhne im Baugewerbe (LSE TA1, Ziff.
41-43) abgestellt hat (vgl. insb. den Einspracheentscheid; SUVA-Akte 268, S.
12). Auch für die geltend gemachte Beförderung, insbesondere zum Gruppenchef
(vgl. den Einwand auf S. 5 der Beschwerde; siehe auch das Verhandlungsprotokoll),
gibt es keine zuverlässigen, mithin konkreten, Anhalte in den Akten. Von einer
Befragung der (ehemaligen) Verantwortlichen der B____ GmbH in Liquidation (vgl.
S. 5 der Beschwerde resp. S. 3 der Replik), namentlich von Herrn I____, kann
abgesehen werden, zumal hiervon keine neuen – stichhaltigen – Erkenntnisse zu
erwarten sind (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 V 361, 368 f. E.
6.5). Dagegen spricht namentlich, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des
Unfalles (28. August 2020) erst kurze Zeit für die B____ GmbH tätig gewesen war
(Beginn des Arbeitsverhältnisses: 1. August 2020) und die ehemalige
Arbeitgeberin daher kaum eine wirklich zuverlässige Prognose über die
berufliche Entwicklung des Beschwerdeführers machen könnte. Auch dürften die
Aussagen von (ehemaligen) Berufskollegen kaum völlig neutral ausfallen.
4.2.5. Auch erscheint es – der Rechtsprechung des
Bundesgerichts folgend – richtig, dass die Beschwerdegegnerin auf das Kompetenzniveau
1 der LSE ("einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher
Art") abgestellt hat (vgl. den Einspracheentscheid; SUVA-Akte 268, S. 12).
Denn ein Abstellen auf das Kompetenzniveau 2 würde voraussetzen, dass die versicherte
Person über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt, beispielsweise
Führungserfahrung, zusätzliche formale Weiterbildungen oder andere während der
Berufsausübung erworbene besondere Qualifikationen. Andernfalls ist der im
Kompetenzniveau 1 ausgewiesene Wert massgebend (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 8C_575/2024 vom 2. Juni 2025 E. 5.2.). Vorliegend ergeben
sich aus den Akten keine Anhalte über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse des
Beschwerdeführers.
4.2.6. Für die Tabellenwahl sind – wie bereits dargetan wurde
(vgl. Erwägung 4.1.2. hiervor) – die im Zeitpunkt des Einspracheentscheides bezogen
auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Daten gemeint.
Der Einspracheentscheid datiert vom 6. Januar 2025. Der hypothetische
Rentenbeginn wäre der August 2024 (Einstellung der vorübergehenden
Leistungen per Ende Juli 2024; vgl. Erwägungen 3.1. und 3.7. hiervor). Damit
ist vorliegend die LSE 2022 massgebend, welche am 29. Mai 2024 publiziert wurde.
4.3.
4.3.1. Gemäss LSE 2022 verdienten Männer im Bausektor (Ziff. 41 bis
43) im Kompetenzniveau 1 monatlich (inkl. 13. Monatslohn) Fr. 5'825.--. Die
Beschwerdegegnerin ging korrekterweise von einem Lohn in dieser Höhe aus (vgl. insb.
den Einspracheentscheid; SUVA-Akte 268, S. 12).
4.3.2. Die betriebsübliche Arbeitszeit betrug im Jahr 2024 (wie auch im
Jahr 2023) im Bausektor 41.2 Stunden (vgl. betriebsübliche wöchentliche
Arbeitszeit [BFS-Tabelle T03.02.03.01.04.01]) und nicht – wie von der
Beschwerdegegnerin angenommen (vgl. SUVA-Akte 268, S. 12; siehe implizit auch
Rz 43 und Rz 27 der Beschwerdeantwort) – 41.3 Stunden. Bei Umrechnung des auf
einer 40-Stundenwoche basierenden Lohnes von Fr. 5'825.-- auf 41.2 Stunden
ergibt sich ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 71'997.-- (Fr. 5'825.--
: 40 x 41.2 x 12).
4.3.3. Dieser Betrag (Fr. 71'997.--) ist an die Nominallohnentwicklung
anzupassen. Im Baugewerbe betrug die Nominallohnentwicklung im Jahr 2023 bei
den Männerlöhnen 2.3 % (vgl. Tabelle T1.1.20; vgl. zur Anwendbarkeit dieser
Tabelle u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_246/2025 vom 2. März 2026 E. 5.2.).
Mithin ist per 2023 von einem Valideneinkommen in der Höhe von rund Fr.
73'653.– (Fr. 71'997.-- + 2.3 %) auszugehen. Am 6. Januar 2025 war die
Nominallohnentwicklung 2024 (vgl. Tabelle 03.04.03.01.01, Quartalsschätzung der
Nominallohnentwicklung) bis zum dritten Quartal 2024 bekannt (Publikation des vierten
Quartals erfolgte am 22. April 2025) und betrug + 1.5 % (vgl. erwähnte
Tabelle 03.04.03.01.01; siehe auch SUVA-Akte 268, S. 12). Bei einer somit zu
berücksichtigenden Nominallohnentwicklung von + 1.5 % ergibt sich per 2024 ein hypothetisches
Valideneinkommen von Fr. 74'757.70.
4.4.
4.4.1. Die Beschwerdegegnerin ermittelte zutreffenderweise auch das
Invalideneinkommen gestützt auf die LSE 2022. Denn der gängigen Praxis des
Bundesgerichts folgend (vgl. BGE 148 V 174, 181 E. 6.2; siehe auch das Urteil
8C_829/2023 vom 12. Juli 2024 E. 5.1.1) ist mangels eines tatsächlich erzielten
Lohnes resp. mangels zumutbarer Verwertung der attestierten
Restarbeitsfähigkeit auf die Tabellenlöhne abzustellen.
4.4.2. Gemäss Tabelle TA1 der LSE 2022, privater Sektor, belief sich der
Wert für die mit praktischen Tätigkeiten beschäftigten Männer (Kompetenzniveau
1, Total) bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf Fr. 5’305.--
(inkl. 13. Monatslohn). Ausgehend von einer durchschnittlichen wöchentlichen
Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2024 (vgl. betriebsübliche
wöchentliche Arbeitszeit [BFS-Tabelle T03.02.03.01.04.01], TOTAL) und in
Anbetracht der Nominallohnentwicklung (2023 + 1.7 % [Nominallohnindex
Männer, Total [BFS-Tabelle T1.1.20]; 2024: + 1.5 % [im Zeitpunkt des
Einspracheentscheides bekannte Quartalsschätzung drittes Quartal 2024]) ergibt
sich ein Invalideneinkommen von Fr. 68'506.16 (vgl. S. 7 des
Einspracheentscheides [SUVA-Akte 274, S. 7]; siehe auch Rz 31 der
Beschwerdeantwort). Dieser Berechnung lässt sich nichts entgegenhalten. Namentlich
erfolgte die Zugrundelegung des Totalwertes in Übereinstimmung mit der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 148 V 174, 191 E. 6.2 und E. 9.2.3;
siehe auch das Urteil 8C_603/2023 vom 25. September 2024 E. 4.2.1). Auf den
Lohn im Bereich Gastronomie ist nicht abzustellen.
4.4.3. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen einwendet, es sei ein
leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen (vgl. insb. S. 8 ff. der
Beschwerde; siehe auch das Verhandlungsprotokoll), kann ihm nicht gefolgt
werden (vgl. die nachstehenden Überlegungen). Als Korrekturinstrument für eine
einzelfallgerechte Betrachtung steht namentlich die Möglichkeit eines Abzugs
vom Tabellenlohn zur Verfügung (BGE 148 V 174, 190 E. 9.2.2). Mit einem Abzug
vom anhand statistischer Lohndaten ermittelten Invalideneinkommen soll der
Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale wie
Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder
Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben
können und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene
Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber
nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall
nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht
übersteigen (BGE 148 V 174, 182 E. 6.3 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung
gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine
versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit
in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (vgl. u.a. Urteil des
Bundesgerichts 8C_829/2023 vom 12. Juli 2024 E. 5.1.2.).
4.4.4. In medizinischer Hinsicht steht fest (vgl. Erwägung
3.4.4. hiervor), dass der Beschwerdeführer aufgrund des Unfalls vom 28. August
2020 unter einer starken Berührungsempfindlichkeit am Mittelfingerstumpf links,
einer verminderten Handkraft links, einer reduzierten Haltefunktion Hand links
und einer Kälteintoleranz Dig III Hand links leidet und ihm deswegen eine
Tätigkeit als Gerüstbauer nicht mehr möglich ist. Zumutbar sind ihm jedoch noch
leichte bis mittelschwere Arbeiten ganztags (dies jedoch nur ohne repetitiven Krafteinsatz,
ohne Exposition gegenüber Schlägen/ Stössen/ Vibrationen / Kälte,
ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie ohne Tätigkeiten an
absturzgefährdenden Stellen). Eine weitergehende Minderung des Rendements
ergibt sich – wie dargetan wurde – nicht aus den medizinischen Akten.
Namentlich wurde der Schmerzsituation bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
Rechnung getragen (vgl. Erwägung 3.8. hiervor). In vergleichbaren Fällen hat
das Bundesgericht klargestellt, diese seien bereits in die medizinische
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eingeflossen und könnten bei der Bemessung des
leidensbedingten Abzugs nicht zusätzlich und damit doppelt berücksichtigt
werden (insb. Urteil 8C_674/2024 vom 24. April 2025 E. 4.5. mit Hinweis auf BGE
148 V 174, 182 E. 6.3; siehe auch das Urteil 8C_668/2023 vom 18. März 2024 E.
7.5.).
4.4.5. Der Vollständigkeit halber ist noch zu bemerken, dass der
anzuwendende Tabellenlohn des Kompetenzniveaus 1 zudem auf einer Vielzahl
geeigneter leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten basiert, wobei auch die
gesundheitsbedingte Unfähigkeit, körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht
automatisch zu einem leidensbedingten Abzug führt (vgl. Urteil 8C_799/2021 vom
3. März 2022 E. 4.3.2.). Die einfachen und repetitiven Tätigkeiten des
Kompetenzniveaus 1 erfordern zudem keine guten Sprachkenntnisse, kein besonderes
Bildungsniveau (Urteil 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7.) und
keine Berufserfahrung (Urteil 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.3.3.
mit Hinweisen). Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden hypothetisch
ausgeglichenen Arbeitsmarkt im Sinne von Art. 16 und Art. 7 Abs. 1 ATSG altersunabhängig
nachgefragt (Urteile 9C_862/2017 vom 29. Juni 2018 E. 3.3.3.; 8C_403/2017
vom 25. August 2017 E. 4.4.1. mit Hinweisen). Was schliesslich die ausländische
Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beziehungsweise seine
Aufenthaltsbewilligung "B" (vgl. SUVA-Akte 227) angeht, so wirkt sich
diese gleichermassen beim Validen- wie auch beim Invalideneinkommen aus und
darf nicht lediglich beim Invalidenlohn und damit einseitig zu Gunsten des
Beschwerdeführers berücksichtigt werden (Urteil 8C_84/2024 vom 12. Februar 2025
E. 5.2).
4.4.6. Ferner lässt sich – entgegen der Meinung des
Beschwerdeführers (vgl. insb. S. 11 ff. der Beschwerde, siehe auch das
Verhandlungsprotokoll) – auch eine analoge Anwendung von Art. 26bis
Abs. 3 Satz 1 IVV (Fassung vom 1. Januar 2024) nicht rechtfertigen. Die
Bestimmung sieht im Bereich der Invalidenversicherung einen Pauschalabzug von
10 % vom statistisch bestimmten Invalideneinkommen vor. Das Recht der
Unfallversicherung kennt keinen Pauschalabzug. In der Lehre wird die direkte
und grundsätzlich auch die analoge Anwendbarkeit von Art. 25 bis 27bis IVV
in der Unfallversicherung abgelehnt (vgl. Thomas Flückiger, Art. 18 N 13, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum
Unfallversicherungsgesetz, 1. Auflage, Basel 2019). Dieser Meinung ist
auch das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV), welches sich gegen eine
analoge Anwendbarkeit von Art. 26bis Abs. 3 IVV im
Unfallversicherungsrecht ausspricht (vgl. Erläuternder Bericht zur Änderung der
Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) Umsetzung
der Motion SGK-N 22.3377 "Invaliditätskonforme Tabellenlöhne bei der
Berechnung des IV-Grads" vom 18. Oktober 2023, S. 1-20, 19). Es bestehe
lediglich in der Gesetzgebung der Invalidenversicherung eine Delegationsnorm
für die Einführung des neuen Pauschalabzugs. Somit könne ein solcher
Pauschalabzug in der Unfall- und Militärversicherung auf Verordnungsebene nicht
eingeführt werden und dieser sei somit grundsätzlich nicht anwendbar (vgl.
Erläuternder Bericht, a.a.O.). Die eidgenössische Rechtsprechung scheint die
analoge Anwendung von Art. 26bis Abs. 3 IVV im
Unfallversicherungsrecht abzulehnen. Im Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2023
vom 12. Juli 2024 hat es unter Verweis auf BGE 148 V 174 klargestellt, dass vom
LSE-Tabellenlohn im Bereich der sozialen Unfallversicherung kein Pauschalabzug
vorzunehmen ist und das Invalideneinkommen weiterhin vom Zentral- bzw.
Medianwert der LSE bestimmt werden kann (vgl. E. 6.2.2.). Auch die
kantonale Rechtsprechung verneint die analoge Anwendung von Art. 26bis
Abs. 3 IVV im Unfallversicherungsbereich, insbesondere mit der Begründung, es
bestehe keine Bindungswirkung bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades im
Verhältnis Invalidenversicherung und Unfallversicherung (vgl. Urteile des
Versicherungsgerichts Aargau VBE.2023.178 vom 9. November 2023 E. 3.3.1.-3.3.2.
und VBE.2024.88 vom 18. September 2024 E. 3.3., jeweils mit Hinweis auf Ueli
Kieser, Kommentar zum Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Auflage, Zürich
2020, Art. 16 N 133 ff.; vgl. auch Entscheid des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht 725 23 118 vom 12. Oktober
2023 E. 7.3.4.). Vor diesem Hintergrund ist das Vorgehen der
Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden, wenn sie die Bestimmung von Art. 26bis
Abs. 3 IVV nicht über deren Geltungsbereich hinaus in der Unfallversicherung
analog anwendet.
4.5.
Aufgrund des Vergleiches eines Valideneinkommens von Fr. 74'757.724 mit
einem Invalideneinkommen von Fr. 68'506.15 resultiert ein IV-Grad von 8.36 %.
Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Rentenanspruch des
Beschwerdeführers abgelehnt.
5.
5.1.
5.1.1. Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person
Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den
Unfall eine dauernde und erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 der Verordnung vom 20.
Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 831.201) gilt ein
Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen
Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht (Satz 1); er ist erheblich, wenn
die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der
Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Satz 2).
5.1.2. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische
Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die
Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Art.
36 Abs. 3 Satz 1 UVV). Die Integritätseinbusse ist für jeden Verlust einzeln zu
bestimmen (BGE 150 V 469, 471 E. 3). Von verschiedenen Integritätsschäden ist
auszugehen, wenn die Beeinträchtigungen sich medizinisch eindeutig feststellen
und in ihren Auswirkungen voneinander klar unterscheiden lassen. Klar unterscheidbare
und sich gegenseitig nicht beeinflussende Integritätsschäden sind grundsätzlich
zu addieren (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2024 vom 28. Juni
2024 E. 2.3.2.). Bei einer gegenseitigen Überlagerung verschiedener
Beeinträchtigungen darf der Gesamtwert nicht dazu führen, dass ein Teil der
Beeinträchtigungen doppelt entschädigt wird. Umgekehrt kann sich eine Erhöhung
rechtfertigen, wenn sich die verschiedenen Beeinträchtigungen in ihrer Wirkung
verstärken (Urteil des Bundesgerichts 8C_826/2012 vom 28. Mai 2013 E. 3.2).
5.1.3. Laut Art. 25 Abs. 1 UVG wird die Integritätsentschädigung in Form
einer Kapitalleistung gewährt. Sie wird entsprechend der Schwere des
Integritätsschadens abgestuft, wobei sie den am Unfalltag geltenden
Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen darf.
Letzteres gilt auch, wenn eine Gesamtentschädigung für mehrere körperliche,
geistige oder psychische Integritätsschäden zur Ausrichtung gelangt (Art. 36
Abs. 3 Satz 2 UVV).
5.2.
5.2.1. Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung
der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht.
Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der
Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat
in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29,
32 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual
gewichtet.
5.2.2. Gemäss dieser Skala ist der Verlust von mindestens zwei Gliedern
eines Langfingers oder eines Gliedes des Daumens mit 5 % zu entschädigen.
5.2.3. Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden
wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 von
Anhang 3 zur UVV). Die medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung
der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form
(sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen
stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich,
umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala
angegebene Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes gelte im
Regelfall, welcher im Einzelnen Abweichungen nach unten wie nach oben
ermöglicht. Soweit sie jedoch Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichstellung
aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV
vereinbar (BGE 124 V 29, 32 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 8C_19/2017 vom 22.
Mai 2017 E. 4.2.).
5.3.
Verwaltung und Gericht sind für die Beurteilung der einzelnen
Integritätseinbussen auf ärztliche Sachverständige angewiesen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023; zur Aufgabe der Arztperson
siehe auch BGE 140 V 193, 195 E. 3.2). Die Beurteilung des
Integritätsschadens basiert auf dem medizinischen Befund. In einem ersten
Schritt fällt es der medizinischen Fachperson zu, sich unter Einbezug der in
Anhang 3 der UVV und gegebenenfalls in den SUVA-Tabellen aufgeführten
Integritätsschäden dazu zu äussern, ob und inwieweit ein Schaden vorliegt,
welcher dem Typus von Verordnung, Anhang oder Weisung entspricht. Verwaltung
und Gericht obliegt es danach, gestützt auf die ärztliche Befunderhebung die
rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Integritätsschaden gegeben ist, ob
die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und, bejahendenfalls, welches Ausmass
die erhebliche Schädigung angenommen hat (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E. 6.1.3.1.). Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes kann auf die sub Erwägung 3.3.1. hiervor gemachten
Ausführungen verwiesen werden.
5.4.
Der Beschwerdeführer erachtet eine Integritätsentschädigung von insgesamt
5 % wegen der Schmerzen und der Amputation eines Fingergliedes für
angemessen (vgl. insb. S. 13 ff. der Beschwerde; siehe auch das
Verhandlungsprotokoll). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden (vgl. die
nachstehenden Überlegungen).
5.5.
5.5.1. Gemäss der Skala von Anhang 3 zur UVV ist (erst) der Verlust
von mindestens zwei Gliedern eines Langfingers mit 5 % zu entschädigen (vgl.
Erwägung 5.2.2. hiervor). Laut SUVA-Tabelle 3 (Integritätsschaden bei einfachen
oder kombinierten Finger-, Hand- und Armverlusten) berechtigt der Verlust eines
Gliedes des Mittelfingers nicht zum Erhalt einer Entschädigung (vgl. Abbildung
8). Der Kreisarzt führte – damit übereinstimmend – in seiner Stellungnahme vom
24. Mai 2024 (SUVA-Akte 224) aus, gemäss Tabelle 3 beginne die Erheblichkeit
im Sinne des Gesetzes ab einem Verlust von mindestens zwei Gliedern eines
Langfingers. Im konkreten Fall betrage der Verlust etwa ein Drittel des
Endgliedes des Zeigefingers. Folglich sei die Erheblichkeit bei Weitem nicht erreicht
und es sei unfallchirurgisch-orthopädisch keine Integritätsentschädigung
geschuldet.
5.5.2. Des Weiteren stellte Dr. G____ in seiner Beurteilung vom 13. Mai
2024 (SUVA-Akte 219) klar, ein Anspruch entsprechend SUVA-Tabelle 1 ("Integritätsschaden
bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten") bestehe bei fehlender
Parese infolge Nervenläsion aus neurologischer Sicht nicht. Dieser nachvollziehbaren
Einschätzung kann ebenfalls gefolgt werden.
5.5.3. Schmerzen als Integritätsschaden werden einzig im
Rahmen der SUVA-Tabelle 7 betreffend "Integritätsschäden bei
Wirbelsäulenaffektionen" berücksichtigt. Die bundesgerichtliche Praxis zur
Frage, ob die in dieser Tabelle enthaltene Schmerzskala hilfsweise auf die
Bemessung des Integritätsschadens bei Schmerzen in anderen Körperbereichen oder
bei psychisch bedingten Schmerzen anzuwenden ist, zeigt sich uneinheitlich. In
den Urteilen 8C_362/2014 vom 25. Juni 2014 E. 6.2 f. (betreffend Unterschenkel)
und 8C_139/2009 vom 26. August 2009 E. 5.1 (bezüglich Kopfschmerzen) bejahte
das Bundesgericht diese Frage. Dagegen verneinte es sie in den Urteilen 8C_407/2011
vom 1. September 2011 E. 10 (betreffend Schulter, vgl. Sachverhalt lit. A) und 8C_768/2007
vom 4. August 2008 E. 5.2.2 (bezüglich Psyche). Im Urteil 8C_38/2024 vom 28.
Juni 2024 wurde offengelassen, wie diese Frage einheitlich zu beantworten ist. Vorliegend
ist nunmehr – wie sich bereits aus den vorangehenden Ausführungen ergibt – zwar
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Schmerzen verspürt. Es lässt sich hierfür
aber kein entsprechendes neurologisches Korrelat ausmachen. Soweit Dr. F____ daher
in seiner Einschätzung vom 25. Mai 2023 (SUVA-Akte 152) klarstellte, Schmerzen
würden nicht oder nur sehr untergeordnet bei der Beurteilung des
Integritätsschadens einfliessen (vgl. S. 6 der Beurteilung), kann ihm gefolgt
werden. Es ist denn auch kein triftiger Grund ersichtlich, weshalb gerade im
vorliegenden Fall Schmerzen zur Entschädigung berechtigen sollten. Namentlich
liegt auch kein ärztlicher Bericht vor, welcher der Einschätzung von Dr. F____ entgegengehalten
werden könnte.
5.6.
Damit erweist sich auch die Verneinung eines Anspruches auf eine
Integritätsentschädigung als korrekt.
5.7.
Zusammenfassend ist daher zu konstatieren, dass die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. Juni 2024 (SUVA-Akte 238, S. 2 ff.),
bestätigt mit Einspracheentscheid vom 6. Januar 2025 (IV-Akte 268, S. 2 ff.),
zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers und einen Anspruch des
Beschwerdeführers auf Integritätsentschädigung abgelehnt hat.
6.
6.1.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom
6. Januar 2025 zu bestätigen.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem
Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter ein
angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse
auszurichten. Dr. Philippe Spitz, Advokat, weist in seiner Honorarnote vom 24.
März 2026 einen Aufwand von 30.39 Stunden à Fr. 200.-- (Fr. 6'130.--) zuzüglich
Spesen (Fr. 69.45) und Mehrwertsteuer von Fr. 502.15 aus. Diesbezüglich
ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel
in durchschnittlichen Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein
Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwehrsteuer zuspricht. Bei Durchführung einer Parteiverhandlung wird das
Honorar hier praxisgemäss um Fr. 500.-- erhöht. Vorliegend ist angesichts der
sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen lediglich von einem
durchschnittlichen Fall auszugehen, so dass sich die Zusprechung des geltend
gemachten Honorars nicht rechtfertigen lässt. Vielmehr erscheint ein
Anwaltshonorar von Fr. 3'500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1
%) angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der
Einspracheentscheid vom 6. Januar 2025 bestätigt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Dr. Philippe Spitz, Advokat, wird ein
Verbeiständungshonorar von Fr. 3'500.--(inklusive Auslagen) zuzüglich Fr.
283.50 Mehrwertsteuer zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur.
S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: