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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht
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VD.2013.119
URTEIL
vom 2. Mai 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger Dr. Heiner Wohlfart,
lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Sibylle Kuntschen
Beteiligte
A_____ Rekurrentin
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 27. März 2013
betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Die kroatische Staatsangehörige A_____ (Rekurrentin), geboren am [...], heiratete am [...]2009 in Basel den in der Schweiz niedergelassenen italienischen Staatsangehörigen B_____, geboren am [...]. Am 13. Februar 2010 reiste sie in die Schweiz ein, wo ihr im Rahmen des Familiennachzugs eine bis zum 12. Februar 2015 gültige EG/EFTA-Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann erteilt wurde. Mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 7. Juli 2011 wurde den Ehegatten das seit dem 14. Mai 2011 bestehende Getrenntleben bewilligt. Per 30. März 2012 meldete sich der Ehemann aus dem Kanton Basel-Stadt nach Italien ab, wo er am 2. März 2013 verstarb.
Nach erfolgten Abklärungen und der Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin mit Verfügung vom 19. April 2012 und wies sie aus der Schweiz weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement mit Entscheid vom 27. März 2013 kostenfällig ab.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 4. April und 28. Mai 2013 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem die Rekurrentin die kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Verfügung des Migrationsamts sowie den Verzicht auf den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung beantragt. Diesen Rekurs hat das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 10. Juni 2013 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 15. Juli 2013 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Dazu hat sich die Rekurrentin mit Eingabe vom 12. August 2013 repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 20. Juni 2013 sowie § 42 OG in Verbindung mit § 12 VRPG. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Die Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert, so dass auf diesen einzutreten ist. Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (statt vieler: VGE VD.2011.149 vom 22. Oktober 2012). Massgebend sind gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines fremdenpolizeirechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGE 127 II 60 E. 1b S. 63).
2.
2.1 Es ist unbestritten, dass die Ehe der bereits zuvor getrennt lebenden Rekurrentin mit dem Tod ihres Ehegatten am 2. März 2013 aufgelöst worden ist. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, kann sie daher aus dieser Ehe mit einem niedergelassenen italienischen Staatsangehörigen keinen Aufenthaltsanspruch mehr ableiten (gemäss dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA, SR 0.142.112.681] resp. gemäss Art. 43 AuG). Zu prüfen ist daher, ob gestützt auf Art. 50 AuG ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin besteht.
2.2 Gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG hat ein ausländischer Ehegatte eines Schweizer Bürgers oder einer Person mit Niederlassungsbewilligung nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft, mithin nach erfolgter Trennung vom schweizerischen oder niedergelassenen Ehegatten, dann Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Die Voraussetzung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ist vorliegend unbestrittenermassen nicht erfüllt, lebte die Rekurrentin doch seit ihrer Einreise in die Schweiz am 13. Februar 2010 nach erfolgtem Eheschluss bis zu ihrer seit dem 14. Mai 2011 bestehenden Trennung nur während rund 1¼ Jahren mit ihrem Ehemann zusammen. Es stellt sich daher im Zusammenhang mit der Anwendung von Art. 50 AuG einzig die Frage, ob sich die Rekurrentin auf einen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 50 Abs. 2 AuG beziehen kann.
2.3
2.3.1 Wichtige Gründe für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz können gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich dann vorliegen, wenn die nachgezogene Ehegattin Opfer ehelicher Gewalt geworden ist oder wenn ihre soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Die beiden Konstellationen bilden je für sich einen wichtigen persönlichen Grund im Sinne dieser Bestimmung (BGE 136 II 1 E. 5.3 S. 4).
2.3.2 Da es bei dieser Konstellation um einen nachehelichen Härtefall geht, bei dem an die ursprünglich aus der Ehe abgeleitete Bewilligung angeknüpft wird, sind die Umstände, die zum Abschluss bzw. zur Auflösung der Ehe geführt haben, von Bedeutung. Die den geltend gemachten Härtefall begründenden Umstände müssen sich daher aus der Ehe ergeben und mit dem damit verbundenen Aufenthalt im Zusammenhang stehen. Dementsprechend spricht Art. 50 Abs. 1 AuG von einem Weiterbestehen des Anspruchs nach Art. 42 und Art. 43 AuG (BGer 2C.784/2010 vom 26. Mai 2011 E. 3.2.3). Gründe, die sich erst nach dem Scheitern der Ehe ergeben und mit dieser in keinem ursächlichen Zusammenhang stehen, können daher keinen Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG begründen (VGE VD.2012.4 vom 23. Oktober und 8. November 2012 E. 3.1).
2.3.3 Die Rekurrentin leitet daher zu Recht nicht aus dem Tod ihres Ehegatten einen Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ab. Zwar besteht beim Tod des Ehegatten, von dem das Aufenthaltsrecht der ausländischen Person abhängt, eine Vermutung für den Bestand eines Härtefalles im Sinne dieser Bestimmung. Diese Vermutung kann aber durch die konkreten Umstände im Einzelfall widerlegt werden. Einen solchen Umstand bildet insbesondere die bereits vor dem Tod des Ehegatten erfolgte Trennung, mit der die Ehegemeinschaft geendet hat (BGE 138 II 393, in: Pra 2013 Nr. 2 S. 10, 13; VGE VD.2012.165 vom 18. Oktober 2013 E. 2.2.2).
2.3.4 Wird
der Härtefall wie vorliegend aus ehelicher Gewalt abgeleitet, so muss diese
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine bestimmte Intensität aufweisen,
damit sie einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG
begründen kann. Sie muss derart intensiv sein, dass die physische oder
psychische Integrität des Opfers im Fall der Aufrechterhaltung der ehelichen
Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Zumindest muss erstellt sein, dass
von der betroffenen Person nicht verlangt werden kann, einzig aus bewilligungsrechtlichen
Gründen die Ehegemeinschaft fortzuführen und in einer ihre Menschenwürde und
Persönlichkeit verneinenden Beziehung zu verharren (BGE 136 II 1 E. 5.3 S. 4;
BGer 2C.766/2011 vom 19. Juni 2012 E. 4.4). Damit stellt Art. 50 Abs. 2 AuG
eine Konkretisierung der sich aus dem Verfassungs- und Konventionsrecht
ergebenden staatlichen Schutzpflichten dar (BGE 138 II 229 E. 3.2.2 S. 233
ff. mit Hinweis auf Art. 7 und Art. 35 Abs. 1 und 3 BV sowie Art. 3 [Schutz vor
unwürdiger, erniedrigender Behandlung] und Art. 8 [Schutz des Privatlebens:
Freie Gestaltung der Lebensführung] EMRK; Grabenwarter/Pabel,
Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Auflage, München 2012, § 22 N 1 und 50
ff.; Meyer-Ladewig, Europäische
Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 3. Auflage 2011, Art. 8 EMRK N 2
und 6). Häusliche Gewalt bedeutet eine systematische
Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben (vgl. BGE
138 II 229 E. 3.2.1 S. 232 f.; BGE 136 II 1 E. 5 S. 3 ff.; BGer 2C.428/2012
vom 18. Mai 2012 E. 2.2.3; BGer 2C.821/2011 vom 22. Juni 2012 E. 3.2.1 mit
weiteren Hinweisen auf die Materialien; BGer 2C.803/2010 vom 14. Juni 2011 E.
2.3.2; BGer 2C.590/2010 vom 29. November 2010 E. 2.5.2 in fine; BGer 2C.540/2009
vom 26. Februar 2010 E. 2.2 bis 2.4; Spescha,
in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Migrationsrecht, 3. Auflage 2012, Art. 50 AuG N 10; Caroni,
in: Caroni/Gächter/
Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010,
Art. 50 AuG N 32). Auch psychische bzw. sozio-ökonomische
Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren
kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an
unzulässiger Oppression erreichen, wenn sie bei einer Aufrechterhaltung der
ehelichen Gemeinschaft etwa die psychische Integrität des Opfers schwer beeinträchtigt
(vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2 S. 234; BGer 2C.221/2011 vom 30. Juli
2011 E. 2). Die Abhängigkeit des Opfers häuslicher Gewalt bzw. psychischer
Oppression vom Täter soll durch die Bewilligungsfrage nicht verstärkt und die
gewaltbetroffene nachgezogene Person nicht vor das Dilemma gestellt werden, in
der Zwangssituation verbleiben oder den Verlust des Aufenthaltsrechts hinnehmen
zu müssen (vgl. Dubacher/Reusser,
Häusliche Gewalt und Migrantinnen, Bern 2011, S. 12 und 26 ff.). Die
oppressionsbedingte Aufhebung der Hausgemeinschaft ist zumindest glaubhaft zu
machen. Eine einmalige tätliche Auseinandersetzung genügt nicht, um einen
Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu begründen (BGer
2C.690/2010 vom 25. Januar 2011 E. 3.2; BGer 2C.358/2009 vom 10. Dezember
2009 E. 4.2 und 5.2). Voraussetzung ist vielmehr, dass die physische oder
psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen von einer gewissen Konstanz
bzw. Intensität sind und das Opfer dadurch körperliche oder
psychische Schäden erleidet. Deshalb vermag auch nicht jede unglückliche, belastende
und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung
einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz
zu begründen (BGE 138 II 229 E. 3.2.2 S. 233 f.; VGE VD.2012.12 vom 4. Dezember
2012 E. 2.2). Es ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, indem bei der
Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe sämtliche Aspekte des Einzelfalles
mitzuberücksichtigen sind (BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348; VGE VD.2012.135
vom 12. März 2013 E. 2.3.3).
2.3.5 Auch wenn die eheliche Gewalt einerseits und die starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland andererseits je für sich allein einen wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG darstellen können und nicht kumulativ vorausgesetzt sind, schliesst dies nicht aus, im Einzelfall beide Elemente zu berücksichtigen und den Härtefall auch zu bejahen, wenn diese je für sich hierzu nicht genügen würden, ihre Kombination aber wertungsmässig einem wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG gleichkommt (BGE 138 II 229 E. 3.2.2 S. 234 f.).
2.4
2.4.1 Bei der Feststellung des härtefallbegründenden Sachverhalts kommt der betroffenen ausländischen Person eine weitreichende Mitwirkungspflicht zu (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.3 S. 235, 126 II 335 E. 2b/cc S. 342, 124 II 361 E. 2b S. 365; VGE VD.2012.135 vom 12. März 2013 E. 2.4.1). Diese resultiert bereits aus der Pflicht der ausländischen Person zur umfassenden Mitwirkung bei der Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 90 lit. b AuG (BGer 2C.759/2010 vom 28. Januar 2011 E. 5.2.2). Sie muss die eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression in geeigneter Weise glaubhaft machen (z.B. durch Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe etc.], glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn; vgl. auch die Weisungen des Bundesamtes für Migration [BFM] zum Familiennachzug, Ziff. 6.15.3). Demgegenüber genügen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen nicht. Vielmehr muss die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden. Nur in diesem Fall und beim Bestehen entsprechender Beweisanträge, die nicht in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen werden können, wobei aber allfälligen sachinhärenten besonderen Beweisschwierigkeiten Rechnung zu tragen ist, rechtfertigt es sich, ein ausländerrechtliches Beweisverfahren durchzuführen (BGE 138 II 229 E. 3.2.3 S. 235; VGE VD.2012.12 vom 4. Dezember 2012 E. 2.3, VD.2012.135 vom 12. März 2013 E. 2.4.1).
2.4.2 Das Migrationsamt hat sich mit Bezug auf einen Aufenthaltsanspruch der Rekurrentin gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG in seiner Verfügung vom 19. April 2012 auf die Feststellung beschränkt, dass starke Spannungen zwischen den Ehegatten während der ehelichen Gemeinschaft zwar unbestritten seien, häusliche Gewalt aber nicht rechtsgenüglich nachgewiesen sei. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid erwogen, die Vorbringen der Rekurrentin zu der von ihr erlittenen ehelichen Gewalt erwiesen sich als vage. Sie begnüge sich damit, den Sachverhalt aus ihrer Sicht zu schildern. Sie unterlasse es aber, die von ihr geltend gemachten psychischen und physischen Übergriffe näher auszuführen und lege nicht dar, über welchen Zeitraum und in welchem Ausmass die behaupteten Gewalttaten des Ehemanns verübt worden sein sollen. Alleine mit ihren Ausführungen und den Bestätigungen über die Aufenthalte in den Notunterkünften sei eine häusliche Gewalt von erheblicher Intensität noch nicht glaubhaft gemacht. Die beigezogenen Akteneinträge der Opferhilfe, die Polizeirapporte und die Arztberichte würden in erster Linie die jeweils gleichlautenden Aussagen der Rekurrentin referieren, ohne dass ihnen eigene objektivierbare Eindrücke über das Vorliegen häuslicher Gewalt entnommen werden könnten. Nach erfolgter Auseinandersetzung mit den vorhandenen Akten kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass diese eher auf grundlegende Schwierigkeiten denn auf eine systematische Misshandlung schliessen liessen.
2.4.3 Zutreffend ist an den Erwägungen der Vorinstanz, dass sich die Rekurrentin im Verlauf des Verfahrens mit zunehmender Konkretisierung zu der von ihr behaupteten ehelichen Gewalt geäussert hat.
Im Rahmen der Abklärungen des Migrationsamts nach der erfolgten Trennung der Ehegatten wies die Rekurrentin mit ihrem von der Opferhilfe aufgesetzten Schreiben vom 18. Juli 2011 darauf hin, dass ihr Ehemann ein grosses Alkoholproblem habe. Wenn er betrunken gewesen sei, habe er sie regelmässig beleidigt und verbal abgewertet. Er habe sie auch nachts nicht schlafen lassen und ihr kein Geld gegeben. Es sei „auch mal zu Handgreiflichkeiten“ gekommen. So habe er sie gestossen oder aufs Bett gedrückt. Sie habe es nervlich nicht mehr ausgehalten. Sie habe seit der Trennung keinen Kontakt mehr zum Ehemann und könne sich eine Zukunft mit ihm nicht vorstellen, solange er seine Alkoholsucht nicht bearbeite. Sie würde der Ehe aber dann eine Chance geben, wenn er dieses Thema angehen würde. Sie habe immer noch die Hoffnung, dass er professionelle Hilfe hole, um sich von seinem Alkoholproblem lösen zu können. Sie habe sich während der Ehe sehr darum bemüht und ihn auch zur Suchtberatungsstelle E_____ begleitet, er habe seine Versprechen aber nie lange gehalten. In gleichem Sinne äusserte sie sich auch mit ihrer Stellungnahme zum rechtlichen Gehör an das Migrationsamt vom 18. Januar 2012.
In der vorinstanzlichen Rekursbegründung vom 11. Mai 2012 hat die Rekurrentin ausgeführt, sie habe bei ihrer Einreise in die Schweiz nicht geahnt, dass ihre Ehe „wegen Alkoholismus, psychischen und materiellen Problemen“ ihres Ehemannes sowie aufgrund der „daraus resultierenden Gewalt zum Scheitern verurteilt“ gewesen sei. Ihr Ehemann habe sie „schwer getäuscht und an den Rand des Zusammenbruchs getrieben“. Nur mit der Trennung habe sie sich schützen und ihr Überleben sichern können. Er habe auch das Ausmass seiner Verschuldung und seine Abhängigkeit von der öffentlichen Sozialhilfe verheimlicht. Dass sie keine schweren äusseren Verletzungen erlitten habe, sei nur ihrer im letztmöglichen Moment erfolgten Flucht aus dem ehelichen Domizil zu verdanken. Ihr Mann sei Alkoholiker ohne Arbeit und mit Schulden gewesen. Die Konflikte seien oft rund um die materielle Notlage eskaliert. Er habe ihr das durch den Verkauf des Strassenmagazins Surprise erzielte Geld aus der Tasche gestohlen. Schliesslich habe sich die Situation zugespitzt, als ihr Ehemann nach Italien habe übersiedeln wollen und vom Anwalt seiner geschiedenen Ehefrau daran gehindert worden sei. Er sei dann völlig ausser sich gewesen, habe nicht mehr geschlafen und unentwegt getrunken, sie bedroht und an ihr seine angestauten Aggressionen abgelassen. Sie habe sich nicht mehr sicher gefühlt, sei verzweifelt gewesen, habe Drohungen erhalten und Tätlichkeiten erlitten und sei selber nicht mehr zum Schlafen gekommen. Dies habe einer psychischen Folter geglichen und sie innert weniger Wochen an den Rand des Zusammenbruchs geführt. Ihr Weggang und die kurzfristige Aufnahme im Frauenhaus der [...] seien der einzig mögliche Ausweg gewesen. Dies habe sie bereits in einem Beratungsgespräch bei der Opferhilfe ausführlich dargelegt. Auch nach der Trennung würden die Folgen der häuslichen Gewalt weiter wirken, weshalb sie in Behandlung bei Dr. D_____ sei.
Im vorliegenden Rekurs führt die Rekurrentin aus, ihr Ehemann habe Termine bei der E_____ wahrgenommen. Nachdem sie deshalb am 7. April 2010 mit F_____ von der E_____ Kontakt aufgenommen habe, sei es am 15. April 2010 zu einem gemeinsamen Gespräch mit Teilnahme des Therapeuten des Ehemanns, […], gekommen. Sie sei darüber informiert worden, dass ihr Ehemann in der Vergangenheit alkoholabhängig gewesen sei, das Problem nun im Griff habe und kontrolliert Alkohol konsumieren dürfe. Zu jener Zeit habe er aber kein Problem mit dem Alkohol gehabt und lediglich gelegentlich getrunken. Im August 2010 habe er jedoch ein Schreiben des Anwalts seiner geschiedenen Ehefrau erhalten, mit dem dieser die Nachzahlung nachehelichen Unterhalts verlangt habe. Nach dem Erhalt dieses Schreibens sei ihr Ehemann zusammengebrochen und habe wieder mit dem Konsum von Alkohol begonnen. Er habe sich innert weniger Tage sehr verändert und sei betrunken aggressiv gewesen. Er habe sein Leben nicht mehr im Griff gehabt und ihr kein Haushaltsgeld gegeben. Ab September 2010 habe er sie fast jeden Abend bedroht. Er habe sie beschimpft, grundlos angeschrien und beleidigt. Er habe ihr den Kontakt mit anderen Menschen verboten und sie fast jeden Abend im Schlafzimmer oder im Bad eingesperrt. Sie habe sich ihrem Ehemann ausgeliefert gefühlt und Angst vor seinen Gewaltausbrüchen gehabt. Am 7. Dezember 2010 habe sie Frau F_____ von der E_____ kontaktiert. Nachdem ihr der Ehemann kein Haushaltsgeld mehr zur Verfügung gestellt habe, habe sie sich an ihren Berater bei der Sozialhilfe gewandt, der die hälftige Auszahlung der Unterstützung in die Wege geleitet habe. Diese Massnahme sei nach einer Intervention der Ombudsstelle rückgängig gemacht worden. Nachdem sie am 15. Dezember 2010 begonnen habe, das Strassenmagazin Surprise zu verkaufen, habe ihr der Ehemann häufig das verdiente Geld aus der Tasche gestohlen und damit Alkohol gekauft. Als sie sich gewehrt habe, habe er sie bedroht. Seinen Drohungen seien regelmässig eine Ohrfeige oder ein Schlag an den Kopf gefolgt. Am Abend des 28. Dezember 2010 sei die Situation eskaliert, als ihr Ehemann ihr wieder das Geld aus der Tasche genommen habe. Sie habe dies verhindern wollen, worauf er sie mit beiden Händen gepackt und an die Wand gedrückt habe. Darauf habe sie die Polizei requiriert und die Wohnung fluchtartig verlassen. Durch die Vermittlung von Frau F_____ und der Opferhilfe beider Basel habe sie einen Platz im Haus für Frauen in Not in [...] erhalten. Sie habe ihre Sachen in der gemeinsamen Wohnung in Begleitung der Polizei abgeholt. In der Folge habe sie der Ehemann per Mobiltelefon angefleht, zu ihm zurückzukehren. Nach einem gemeinsamen Gespräch mit Frau F_____ am 8. Januar 2011 und einer gemeinsamen Therapiesitzung vom 21. Januar 2011 sei sie aufgrund des Versprechens des Ehemanns, nicht mehr zu trinken und sich einer Paartherapie zu unterziehen, am 27. Januar 2011 wieder in die gemeinsame Wohnung zurückgekehrt. Ab März 2011 habe er aber seine Misshandlung fortgesetzt. Sobald er angetrunken gewesen sei, habe er sie gepackt, geschlagen, beschimpft und eingesperrt. Nach einem weiteren Gespräch vom 10. Mai 2011 bei der Opferhilfe habe sie am 14. Mai 2011 morgens um 4:40 Uhr die Polizei requiriert, in deren Begleitung die Wohnung verlassen und zwei Tage später beim Zivilgericht die gerichtliche Trennung beantragt.
Die Sozialhilfe hat dem Migrationsamt mitgeteilt, die Rekurrentin habe ihr unmittelbar nach dem Wohnungsaustritt mitgeteilt, ihr Ehemann habe ihr „absolut kein Geld“ gegeben. Das mit dem Verkauf des Surprise-Magazin erworbene Geld habe er ihr abgenommen und sie verprügelt, worauf sie die Wohnung fluchtartig verlassen habe.
2.4.4 Dass im Verlauf des Verfahrens eine gewisse Akzentuierung der Darstellung der Rekurrentin zu erkennen ist, mindert deren Glaubhaftigkeit nicht, wird diese doch durch eine Vielzahl von Dokumenten belegt.
Belegt sind zunächst durch ein Email von F_____ vom 22. Mai 2013 (Rekursbeilage 6) die Kontakte der Rekurrentin mit der Suchthilfe E_____. Demnach habe sie sich am 7. Dezember 2010 erneut gemeldet und berichtet, dass ihr Ehemann viel Alkohol konsumiere, das Geld verspiele und sie nichts zum Essen habe. Sie habe Angst vor ihm, weil er in angetrunkenem Zustand nach Hause komme und sie bedrohe. Ihr Mann habe sich sehr verändert „seit ihm von der Polizei verboten“ worden sei, „nach Italien auszuwandern, weil er Schulden an seine Exfrau nicht ausbezahlt habe“. Am 29. Dezember 2010 habe sie unangemeldet und weinend um Hilfe ersucht, weil ihr Ehemann sie schlecht behandle und ihr gegenüber gewalttätig sei. Sie habe Angst und wolle nicht nach Hause, solange er trinke. In der Folge seien auf Bemühen der Rekurrentin hin in der Zeit von Januar bis Mai 2011 vier Paargespräche durchgeführt worden. Dabei seien als zusätzliche Überforderung die finanzielle Situation und die Schulden des Ehemanns zur Sprache gekommen. Im Juni 2011 habe die Rekurrentin gemeldet, dass es wieder zu Auseinandersetzungen gekommen sei und sie aus der Wohnung habe ausziehen müssen.
Auf dem Personalblatt des Hauses für Frauen in Not (Rekursbeilage 8) ist vermerkt worden, dass gemäss einer Auskunft des Sozialdienstes der Kantonspolizei „wegen Sprachproblemen“ keine Anzeige wegen häuslicher Gewalt erfolgt sei und daher auch kein Rapport, sondern bloss ein internes Papier, vorliege. Gemäss dem entsprechenden Vermerk berichtete die Rekurrentin, dass sich ihr Ehemann normal verhalte, solange er keinen Alkohol trinke. Er sitze aber den ganzen Tag vor dem Fernseher, trinke und rauche übermässig, verbiete ihr jeden Kontakt mit anderen Menschen und gebe ihr kein Geld. Ihr Leben mit ihm sei „eine Katastrophe“. Er sei nicht bereit für eine Therapie, die sie von ihm verlange. Am 28. Dezember 2010 sei die Situation gegen 20 Uhr eskaliert. Er habe sie an beiden Händen gepackt und an die Wand gedrückt. Darauf habe sie die Polizei angerufen.
Im Requisitionsbericht der Kantonspolizei vom 29. Dezember 2010 (Rekursbeilage 12) ist vermerkt, dass die Rekurrentin den übermässigen Alkoholkonsum des Ehemanns thematisiert habe. Mehr habe „nicht erhältlich gemacht werden“ können, „da die Requirierende kaum deutsch spricht“. Es habe festgestellt werden können, dass keine strafrechtlich relevanten Tatbestände vorliegen. Die Ehegatten hätten übereinstimmend angegeben, dass der Ehemann nach dem Konsum von drei grossen Bieren die Handtasche der Rekurrentin durchsucht hat. Dabei sei es zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen. Weiter liegt eine Aktennotiz des Sozialdienstes der Kantonspolizei vom 30. Dezember 2010 vor (Rekursbeilage 11). Danach hat die Rekurrentin der Polizei berichtet, ihr Ehemann beschimpfe sie und werde gewalttätig und sehr ausfällig, wenn er betrunken sei. Er habe sie vor der Intervention an die Wand gedrückt. Beim Eintreffen der Polizei zur Abholung der Effekten der Rekurrentin sei das Zimmer, in dem sich diese befunden hätten, abgeschlossen gewesen und erst auf nachdrückliche Aufforderung der Polizei hin von ihm geöffnet worden.
In gleichem Sinne hat Frau F_____ gemäss der Zusammenfassung der Akteneinträge der Opferhilfe beider Basel (Rekursbeilage 9) am 29. Dezember 2010 die am Vortag erfolgte Eskalation beschrieben. Anlässlich des Beratungsgesprächs vom 6. Januar 2011 habe sie von massiven Drohungen unter Alkohol berichtet. Der Ehemann habe sie gegen die Wand gedrückt. Sie habe grosse Angst vor ihm. Anlässlich eines Beratungsgesprächs vom 10. Mai 2011 habe sie ausgeführt, dass es einen Monat gut gegangen sei. Dann habe er wieder zu trinken begonnen und sei aggressiv geworden. Sie würde es nervlich nicht mehr aushalten. Er habe sie zweimal gepackt, was ihr Angst gemacht habe. Mit Datum vom 16. Mai 2011 wird berichtet, dass die Rekurrentin völlig aufgelöst ohne Termin erschienen sei. Die Verständigung sei sprachlich sehr schwierig gewesen. Die Situation habe sich verschärft. Der Ehemann habe sie zwar nicht geschlagen, aber so unter Stress gesetzt, dass sie nicht habe schlafen können und die Wohnung verlassen müsse. Im Beratungsgespräch vom 19. Mai 2011 habe sie ausgeführt, dass der Ehemann in der Nacht auf den 14. Mai 2011 keine Ruhe gegeben habe. Er sei unruhig gewesen und nicht schlafen gegangen. Sie habe es nicht mehr ausgehalten, sie habe keine Nerven mehr. Mit Eintrag vom 18. Juli 2011 wurde nach einem Beratungsgespräch vermerkt, „dass die Gewalt nicht im Vordergrund steht sondern das Alkoholproblem des Ehemannes“.
Dem Hauptprotokoll der Sozialhilfe lässt sich ein Anruf von Frau H_____ der Opferhilfe beider Basel vom 6. Januar 2011 entnehmen, wonach die eheliche Situation eskaliert sei und die Sozialhilfe für die Rekurrentin auf ihr separates Konto bezahlt werden müsse. Des Weiteren lässt sich einem Anruf der Sozialhilfe mit Frau I_____ von der Ombudsstelle vom 13. April 2011 entnehmen, dass die Sozialhilfe das Geld jedem Ehegatten separat auszahle, so dass der Ehemann „nicht mehr über sie hinweg entscheiden“ könne (Hauptprotokoll der Sozialhilfe).
Gemäss dem Requisitionsbericht der Kantonspolizei vom 14. Mai 2011 hat die Rekurrentin angegeben, dass sie nicht schlafen könne, da ihr Ehemann immer fern sehe und Alkohol trinke. Sie habe dessen Wegweisung verlangt, was nach dem Vorgefallenen aber nicht möglich gewesen sei. Darauf habe die Rekurrentin die Wohnung verlassen.
Laut dem Hauptprotokoll der Sozialhilfe weinte die Rekurrentin bei einer ausserterminlichen Vorsprache am 16. Mai 2011 und konnte sich aus Trauer kaum formulieren. Ihr Ehemann habe ihr alles Geld weggenommen, sie verprügelt und sie aus der Wohnung geworfen. Bei einem Gespräch mit der Rekurrentin vom 3. August 2011 habe diese angegeben, ihr Ehemann habe sie bei ihrer Kleiderabholung gepackt und ihre Handtasche nach Bargeld durchsucht.
2.4.5 Aus dieser Darstellung folgt, dass für die Anwendung körperlicher Gewalt tatsächlich nur wenig Anhaltspunkte vorliegen. Solche konnten bei der zweimal von der Rekurrentin erlebten Eskalation der Situation durch die requirierte Polizei nicht festgestellt werden. Auch wenn bei dieser Feststellung die von der Polizei selber festgestellten Verständigungsprobleme zu berücksichtigten sind, so muss beachtet werden, dass auch die Opferhilfe selber aufgrund ihrer Befassung mit der Rekurrentin zum Schluss gekommen ist, die Gewalt stehe nicht im Vordergrund. Immerhin hat die Rekurrentin zeitnah und einheitlich davon gesprochen, dass sie vom Ehemann mindestens zweimal gepackt worden sei. Belegt ist demgegenüber ein Alkoholproblem des Ehemannes. Aufgrund der offensichtlich als strassenverkehrsrechtliche Massnahme angeordneten Therapie bei der Suchtberatung E_____ muss von einem Alkoholabusus ausgegangen werden, welcher dessen Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt. Alkoholprobleme dieser Art bilden notorischerweise eine massive Belastung für Partner der betroffenen Person. Dies wird im vorliegenden Fall dadurch deutlich, dass die Rekurrentin schon früh und kontinuierlich Beratung und Hilfe eingeholt hat. Sie hat in diesem Zusammenhang von Angst im partnerschaftlichen Zusammenleben berichtet. Diese Angst wird aufgrund des belegten Alkoholabusus und dem offenbar dadurch bedingten Kontrollverlust verständlich, ist damit doch eine Unberechenbarkeit des Partners und damit eine Bedrohungssituation in den eigenen vier Wänden verbunden. Belegt ist mit der zugestandenen Taschenkontrolle, dem Wegsperren der Effekten der Rekurrentin und dem Ausschluss der Rekurrentin vom Haushaltsgeld auch ein stark kontrollierendes Verhalten des Ehemannes. Schliesslich geht aus den Akten auch eine biographische Belastung der Rekurrentin mit Bezug auf alkoholkranke Bezugspersonen hervor, welche geeignet erscheint, die Belastung der Rekurrentin weiter zu verstärken. Gemäss der Zusammenfassung der Akteneinträge der Opferhilfe (Rekursbeilage 9) hat bereits ihr Vater Alkoholprobleme und hat sie schon in einer ersten Ehe ähnliche Probleme gehabt. Schliesslich ist die Rekurrentin von mehreren Helferinnen nach den beiden Eskalationen als nervlich am Ende beschrieben worden. Dr. D_____ bestätigte mit Arztzeugnis vom 10. Mai 2012, dass sich die Rekurrentin seit dem 6. September 2011 in seiner Behandlung befinde und an einer affektiven Erkrankung (Depression) leide, deren Ursache „auch in der im letzten Jahr getrennten Ehe, die äusserst belastend“ für sie gewesen sei, liege.
Damit hat die Rekurrentin trotz der nur spärlich vorhandenen Belege für physische Gewalt genügend konkrete Indizien für eine psychische bzw. sozio-ökonomische Druckausübung durch dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren dargelegt, welche aufgrund der gesamten Situation der Rekurrentin geeignet war, ihre psychische Integrität schwer zu beeinträchtigen. Es war der Rekurrentin zum Schutz ihrer Persönlichkeit nicht zuzumuten, bei ihrem alkoholkranken und aggressiv-bedrohenden Ehemann zu verbleiben. Damit liegt ein Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vor.
3.
3.1 Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Rekurs in der Sache gutzuheissen ist. Der angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuheben und die Sache zur Einholung der Zustimmung des Bundesamts für Migration zur Erteilung einer Härtefallbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG nach Art. 99 AuG, Art. 85 VZAE und Ziff. 1.3.1.4 lit. e der Weisungen AuG an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:
://: In Gutheissung des Rekurses wird der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur Einholung der Zustimmung des Bundesamts für Migration zur Erteilung einer Härtefallbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG nach Art. 99 AuG, Art. 85 VZAE und Ziff. 1.3.1.4 lit. e der Weisungen AuG an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Sibylle Kuntschen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.