Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

 

 

VD.2013.206

 

URTEIL

 

vom 26. Mai 2014

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart,

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson und a.o. Gerichtsschreiber lic. iur. Aziz Cengiz

 

 

 

Beteiligte

 

A_____                                                                                              Rekurrentin

[...]

 

gegen

 

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 29. Juli 2013

 

betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung


Sachverhalt

Die ivorische Staatsangehörige A_____ (Rekurrentin), geboren am [...], reiste am 27. Januar 2008 mit einem Besuchsvisum in die Schweiz ein. Ab dem 9. Mai 2008 hielt sie sich illegal in der Schweiz auf. Am 4. März 2009 erkundigte sich der deutsche Staatsangehörige B_____, geboren am [...], beim Migrationsamt über ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Rekurrentin zum Zweck der Vorbereitung der Heirat. Am 29. April 2010 ersuchte die Rekurrentin durch die Anlaufstelle für Sans-Papiers um die Erteilung einer Anmeldebescheinigung zwecks Heirat mit B_____, welche ihr nach Beantwortung von Fragen vom Migrationsamt mit Datum vom 26. Mai 2010 erteilt wurde. Diese Ehe wurde am 8. Juli 2010 geschlossen. Gleichentags wurde der Rekurrentin die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann erteilt.

 

Nach einer tätlichen Auseinandersetzung unter den Ehegatten am 24. Februar 2011, dem anschliessenden Eintritt der Rekurrentin ins Frauenhaus und erfolgter Stellung eines Gesuchs um Regelung des Getrenntlebens beim Zivilgericht teilten die Ehegatten dem Migrationsamt und dem Zivilgericht im Oktober 2011 mit, dass sie wieder zusammen leben würden. Am 9. November 2011 bestätigten sie dem Migrationsamt, dass sie in einer tatsächlichen Ehe leben würden und keine Trennungs- oder Scheidungsabsichten hegten. Am 10. April 2012 beantragte der Ehemann indessen beim Zivilgericht erneut das Getrenntleben. Eine Woche später kam es erneut zu einem in eine tätliche Auseinandersetzung ausufernden verbalen Streit unter den Ehegatten. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 25. Juli 2012 die Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin und wies sie aus der Schweiz weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 29. Juli 2013 ab.

 

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 8. August und 16. Oktober 2013 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem die Rekurrentin dessen Aufhebung und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beantragt. Diesen Rekurs hat das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 4. November 2013 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Das mit Eingabe vom 20. November 2013 gestellte Gesuch der Rekurrentin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege hat der instruierende Verwaltungsgerichtspräsident mit Verfügung vom 25. November 2013 abgewiesen. Das JSD beantragt mit Vernehmlassung vom 10. Februar 2014 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Die Rekurrentin hat darauf verzichtet, auf diese Eingabe zu replizieren. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1          Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SR 153.100) in Verbindung mit § 12 Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Rekurrentin von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie ist deshalb gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert, so dass auf diesen einzutreten ist.

 

1.2          Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Tatbestand unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen.

 

2.        

2.1          Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, gilt das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) für den Aufenthalt der mit einem deutschen Staatsangehörigen verheirateten Rekurrentin nur soweit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichende Bestimmung enthält. Das AuG kommt nur zur Anwendung, wenn es eine vorteilhaftere Regelung für die Rechtsstellung der Rekurrentin enthält. Die bisher mit einem Angehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft, der in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, verheiratete Rekurrentin konnte sich auch als Drittstaatsangehörige grundsätzlich auf Art. 7 lit. d FZA und Art. 3 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA berufen, um aus dem Anwesenheitsrecht ihres Ehemannes ein eigenes Recht auf Aufenthalt abzuleiten.

 

2.2          Dieser Aufenthaltsanspruch steht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 139 II 393 E. 2.1 S. 395 f. mit weiteren Hinweisen; BGer 2C.1171/2013 vom 7. Januar 2014 E. 3.1) allerdings unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Fehlt der Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle Eheband ausschliesslich (noch) der Umgehung ausländerrechtlicher Zulassungsvorschriften, so fällt der Anspruch dahin (vgl. auch Art. 35 der Richtlinie 2004/38/EG [Unionsbürgerrichtlinie], ABl. L 229 vom 29. Juni 2004 S. 35 ff.). Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass Art. 3 Anhang I FZA explizit davon spricht, die Familienangehörigen einer Person mit Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei hätten das Recht, "bei ihr Wohnung zu nehmen". Damit wird ein minimales Zusammenleben bzw. eine minimale eheliche Verbundenheit vorausgesetzt (VGE VD.2013.67 vom 25. Oktober 2013 E. 2.4 mit Hinweis auf BGer 2C.494/2013 vom 2. Juni 2013 E. 3.1). Die vom originär anwesenheitsberechtigten EU-Bürger abgeleitete Bewilligung des Drittstaatsangehörigen kann in diesem Fall mangels Fortdauerns der Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 (VEP, SR 142.203) in  Verbindung mit Art. 62 lit. d AuG widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. auch VGE VD.2012.39 vom 25. Januar 2013 E. 2.2).

 

2.3          Nach dieser Rechtsprechung ist die Berufung auf eine vollständig inhaltslos gewordene Ehe rechtsmissbräuchlich. Wenn die Auffassungen der Ehegatten über die Zukunft ihrer ehelichen Gemeinschaft voneinander abweichen, muss die Inhaltslosigkeit der Ehe durch andere Indizien erhärtet werden. Ein solches Indiz ist die Aufgabe des gemeinsamen Haushalts während eines signifikanten Zeitraums (BGE 130 II 113 E. 10.3 S. 135 f., 128 II 145 E. 3.2 S. 153). Bei einer länger dauernden Trennung bedarf es klarer Hinweise auf den Fortbestand einer Lebensgemeinschaft, ansonsten von einer inhaltslos gewordenen Ehe ausgegangen werden muss (Epiney/Metz, Zur Schweizerischen Rechtsprechung zum Personenfreizügigkeitsabkommen, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2011/2012, Bern 2012, S. 247; VGE VD.2012.39 vom 25. Januar 2013 E. 2.3).

 

2.4          Die Rekurrentin bestreitet nicht, dass sie und ihr Gatte seit der Trennung vom 17. April 2012 nicht mehr zusammen leben. Soweit die Rekurrentin sich mit ihrem Rekurs weiterhin darauf beruft, dass noch immer Kontakt zum Ehemann bestehe und dieser sie „auch heute (…) manchmal“ zu überreden versuche, zu ihm zurückzukehren, so bleibt diese Behauptung gänzlich unbelegt. Massgebend erscheint zudem, dass die Rekurrentin nach dem zwischen den Ehegatten Vorgefallenen nicht behauptet, auf diese angeblichen Avancen je in irgendeiner Form eingegangen zu sein. Sie spricht denn auch konsequent von ihrer Liebe zu ihrem Ehemann in der Vergangenheitsform, woraus deutlich wird, dass die Beziehung zum Ehemann für sie abgeschlossen erscheint. Sie macht nicht einmal geltend, mit ihm erneut eine eheliche Gemeinschaft eingehen zu wollen. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme der Vorinstanz, dass sich die Rekurrentin nach definitiver Trennung von ihrem Ehemann auf eine inhaltslos gewordene Ehe berufe, nicht zu beanstanden.

 

2.5          Daraus folgt, dass die Rekurrentin aus dem weiteren Bestand ihrer Ehe mit einem deutschen Staatsbürger keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung ableiten kann.

 

3.

3.1          Zur Begründung eines Anspruchs auf die erneute Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bezieht sich die Rekurrentin in ihrem Rekurs weiter auf die Dauer ihrer Gemeinschaft mit ihrem Ehemann sowie auf die für sie schlimmen Erfahrungen in ihrer Ehe. Sie beruft sich damit auf einen nachehelichen Härtefall im Sinne von Art. 50 AuG.

 

3.2          Soweit sie sich unter Bezugnahme auf ihren Rekurs an das JSD auf die Dauer ihrer ehelichen Beziehung mit ihrem Ehemann beruft, bezieht sie sich auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG.

 

3.2.1      Nach dieser Bestimmung besteht der Bewilligungsanspruch eines ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers nach der Auflösung der Ehe oder dem definitiven Scheitern der Ehegemeinschaft fort, wenn die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene ausländische Person sich hier erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG). Die Eheleute müssen in dieser Zeit in der Schweiz zusammengelebt haben (BGE 136 II 113 E. 3.3 S. 117 ff.). Eine im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG relevante Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Mit Blick auf Art. 49 AuG, der den Ehegatten bei weiterdauernder Familiengemeinschaft gestattet, aus „wichtigen Gründen“ getrennt zu leben – was auch bei vorübergehenden Schwierigkeiten in der Ehe kurzfristig der Fall sein kann (vgl. Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]) –, ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt die eheliche Gemeinschaft als definitiv aufgelöst zu gelten hat. Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 137 II 345 E. 3.1.2 S. 347; BGer 2C.903/2011 vom 11. Juni 2012 E. 2.2). Die gesetzliche Frist von drei Jahren gilt als absolute Minimalfrist. Selbst wenn sie nur um wenige Wochen oder Tage verpasst wird, besteht kein Anspruch auf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (BGE 137 II 345 E. 3.1.3 S. 347; BGer 2C.903/2011 vom 11. Juni 2012 E. 2.3; VGE VD.2012.164 vom 7. Dezember 2012 E. 2.2, VD.2012.103 vom 26. September 2012 E. 2.2.1).

 

3.2.2      Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, kann entgegen der Auffassung der Rekurrentin die Zeit des Zusammenlebens der Ehegatten vor ihrem Eheschluss nicht in die Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft einbezogen werden (BGE 137 II 345 E. 3.1 S. 3; BGer 2C.195/2010 vom 23. Juni 2010 E. 5.1). Die Vorinstanz hat daher zu Recht nur die Dauer der Haushaltsgemeinschaft vom Datum der Heirat am [...] bis zur erstmaligen Trennung der Ehegatten nach einem in einer tätlichen Auseinandersetzung endenden verbalen Streit der Ehegatten am 24. Februar 2011 sowie von der erneuten Aufnahme einer Haushaltsgemeinschaft Ende September 2011 bis zur definitiven Trennung am 17. April 2012 berücksichtigt. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, erfüllt die Rekurrentin damit selbst für den Fall der Anrechnung der Dauer der dazwischen liegenden Trennung die nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG vorausgesetzte Dauer der ehelichen Gemeinschaft nicht.

 

3.3          Mit der Berufung auf schlimme Erfahrungen während der ehelichen Gemeinschaft und die Unzumutbarkeit einer Rückkehr in ihre Heimat macht die Rekurrentin wichtige persönliche Gründe für einen weiteren Aufenthalt geltend.

 

3.3.1      Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG besteht der Bewilligungsanspruch auch dann fort, wenn eine Ehe keine drei Jahre gedauert hat, aber wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz erforderlich machen (nachehelicher Härtefall). Die gesetzliche Aufzählung wichtiger persönlicher Gründe in dieser Bestimmung ist beispielhaft und nicht abschliessend (Caroni, in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Handkommentar zum AuG, Bern 2010, Art. 50 N 23). Voraussetzung ist jedoch stets, dass sich die den Härtefall begründenden Umstände aus der Ehe ergeben und mit dem damit verbundenen Aufenthalt in Zusammenhang stehen (VGE VD.2012.4 vom 23. Oktober und 8. November 2012). Die „wichtigen persönlichen Gründe“ nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG müssen den weiteren Aufenthalt „erforderlich“ machen. Nach Art. 50 Abs. 2 AuG und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dazu (BGE 136 II 1 E. 5 S. 3 ff.) kann dies insbesondere dann der Fall sein, wenn die ausländische Person mit abgeleitetem Aufenthaltsrecht Opfer ehelicher Gewalt geworden ist oder wenn ihre soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.

 

3.3.2      Die Rekurrentin macht geltend, Opfer häuslicher Gewalt geworden zu sein.

 

3.3.2.1   Bei der Prüfung dieses Vorbringen ist mit den Erwägungen der Vorinstanz zu beachten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung häusliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG die systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, voraussetzt. Ein Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG folgt nicht bereits aus einer Ohrfeige oder einer verbalen Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Auch eine einmalige tätliche Auseinandersetzung, in deren Folge der Ausländer resp. die Ausländerin in psychischem Ausnahmezustand und mit mehreren Kratzspuren im Gesicht einen Arzt aufsucht, oder eine Ausweisung eines Ausländers aus der ehelichen Wohnung nach einem Streit reichen dazu nicht aus. Die physische oder psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen vielmehr von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein (vgl. die Übersicht in BGE 138 II 229 E. 3.2.1 S. 233). Weiter ist zu beachten, dass den Ausländer resp. die Ausländerin bei der Feststellung des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht trifft (BGE 138 II 229 E. 3.2.3 S. 235, 126 II 335 E. 2b/cc S. 342, 124 II 361 E. 2b S. 365). Die betroffene Person muss die eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.], glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn etc.). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht (VGE VD.2012.127 vom 30. Mai 2013 E. 3.3.1).

 

3.3.2.2   Die Rekurrentin macht in diesem Zusammenhang geltend, bereits vor dem Eheschluss vom Ehemann geschlagen worden zu sein. Auf sein Versprechen, dass dies nicht mehr vorkommen werde und weil sie ihn sehr geliebt habe, habe sie ihn trotzdem geheiratet. Er sei aber nach dem Konsum von Alkohol oft sehr aggressiv geworden und habe sie zweimal in der Ehe geschlagen und misshandelt, sodass die Polizei habe kommen müssen. Zu den drei genannten Ereignissen liegen jeweils Polizeirapporte vor.

 

Gemäss dem Polizeirapport vom 29. August 2009 kam es am Vortag um 23 Uhr zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen der Rekurrentin einerseits und deren Ehemann sowie einem Kollegen desselben andererseits. Über die im öffentlichen Raum erfolgte Auseinandersetzung liegen divergierende Angaben vor. Belegt ist zunächst, dass die späteren Ehegatten im damaligen Zeitpunkt nach Meinungsverschiedenheiten getrennt lebten (vgl. Schreiben der Rekurrentin vom 20. Mai 2010). Belegt wird im Polizeirapport weiter das angetroffene Verletzungsbild. Danach trug die Rekurrentin kleine Schnittwunden an der Stirn und ein stark geschwollenes linkes Auge davon. Ihr Ehemann trug eine Bisswunde oberhalb der linken Brust davon und dessen Kollege wies einen Nasenbeinbruch, eine Platzwunde oberhalb des Nasenrückens, sowie eine starke Schwellung des linken Auges und der linken Wange auf. Die beiden Männer waren alkoholisiert. Während die Rekurrentin angab, von den beiden Männern überfallen worden zu sein, gaben diese übereinstimmend an, von der Rekurrentin telefonisch kontaktiert worden zu sein, weil sie die damals bestehende Trennung von ihrem nachmaligen Ehemann nicht habe akzeptieren wollen. Sie hätten sie zur Rede stellen wollen, worauf sie den Kollegen im Gesicht getroffen und den zu vermitteln versuchenden Ehemann gebissen habe.

 

Am 24. Februar 2011 wurde die Polizei wiederum gegen 23 Uhr von einer Nachbarin infolge eines Streits unter den Ehegatten requiriert. Unbestrittenermassen war es zwischen den Ehegatten zu einem verbalen Streit gekommen, der in eine tätliche Auseinandersetzung gemündet war und in deren Verlauf der Ehemann die Rekurrentin vor die Tür gestellt hatte. Im Wohnzimmer traf die Polizei eine Unordnung an, die durch den Streit entstanden ist. Der alkoholisierte Ehemann wies Biss-, Schürf- und Kratzwunden im Gesicht auf, während die Rekurrentin über Schmerzen am Hals klagte, aber keine sichtbaren Verletzungen aufwies. Ausgangspunkt des Streits war ein Geldbezug der Rekurrentin vom Konto des Ehemanns, den dieser auf den Betrag von CHF 3'000.– bezifferte. In der Folge kam es im Rahmen des Bezugs von persönlichen Effekten der Rekurrentin unter Beizug des Sozialdienstes der Kantonspolizei wieder zu einer Auseinandersetzung unter den Ehegatten, bei der der eskalierende Disput nur durch den Beizug der Uniformpolizei beruhigt werden konnte. Als die Mitarbeiterin des Sozialdienstes nach dem Bezug der Koffer durch die Rekurrentin dem Ehemann noch Fragen beantworten wollte, wurde die Rekurrentin ungehalten und warf dieser vor, was ihr eigentlich einfiele, sie mit ihren Koffern wie einen Clochard auf dem Trottoir warten zu lassen. Auf ihre polizeiliche Zurechtweisung hin begann sie zu schimpfen und zu lamentieren. Diese Erfahrung des Sozialdienstes deckte sich gemäss dessen Rückmeldung mit jenen des Frauenhauses mit der Rekurrentin (Bericht vom 9. März 2011).

 

Schliesslich musste die Polizei auch am 17. April 2012 von einer Nachbarin requiriert werden, weil „sich die Familie A/B_____ schlagen“ würde. Nach den übereinstimmenden Aussagen der Ehegatten begann der Streit deshalb, weil der Ehemann zuvor die gerichtliche Trennung beantragt hatte, die die Ehefrau nicht wollte. Als er ins Schlafzimmer gekommen sei, sei es zum Streit und zu Handgreiflichkeiten gekommen. Der Ehemann gab an, dass sie ihm angedroht habe, ihn umzubringen, wenn er sich von ihr trennen würde. Schliesslich wurde die Rekurrentin auch gegenüber den requirierten Polizeibeamten handgreiflich, weshalb ihr Handfesseln angelegt werden mussten. Belegt ist zudem die Verwüstung der Wohnung.

 

Wie dem Austrittsbericht des Universitätsspitals vom 17. April 2012 entnommen werden kann, ist die Rekurrentin insgesamt dreimal geschlagen worden, sodass offensichtlich keine weitere Gewaltausübung des Ehemanns gegenüber der Rekurrentin vorliegt.

 

3.3.2.3   Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, vermag die damit dokumentierte wechselseitige Gewaltausübung keinen Beleg für eine konstante physische oder psychische Zwangsausübung durch den Ehemann gegenüber der Rekurrentin zu belegen. Zunächst fällt bereits auf, dass der erste und dritte Konflikt zwischen den Ehegatten sich jeweils ereignet hatten, als die Ehegatten auf Initiative des Ehemanns hin getrennt lebten resp. vor der Trennung standen. Der Streit resultierte in beiden Fällen aus dem Umstand, dass der Ehemann die Trennung wollte, welche die Rekurrentin ablehnte. Die vom Ehemann in diesen Konflikten verübten Handgreiflichkeiten können daher gar nicht dem Ziel gedient haben, ihm in der Beziehung Macht und Kontrolle über die Ehefrau zu sichern. Auffällig ist auch, dass beim Ehemann und dessen Kollegen jeweils gravierende Verletzungsspuren dokumentiert sind, während die Polizei bei der Ehefrau nur im erstgenannten Fall äusserlich sichtbare Spuren feststellen konnte. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, können die mit dem Austrittsbericht des Universitätsspitals vom 17. April 2012 dokumentierten multiplen Kontusionen, welche die Rekurrentin erlitten hat, auch auf ihre polizeiliche Festnahme nach ihren Handgreiflichkeiten gegen die Polizisten zurückgeführt werden, entsprächen sie doch „dem Verletzungsbild, wie sie bei polizeilichen Festnahmen entstehen können“. Dies liegt umso näher, als die Polizei als Status bei der Requisition festgestellt hat, dass keiner der Ehegatten als „Geschädigte/r“ gelten könne. Zudem gab die Rekurrentin gegenüber den Ärzten an, „mehrere Faustschläge gegen Gesicht, Rücken, Bauch, Thorax und Extremitäten“ erhalten zu haben, während sie bei ihrer polizeilichen Befragung noch angegeben hatte, vom Ehemann „mit der flachen Hand geschlagen worden zu sein“. Auch daraus ergeben sich erhebliche Zweifel, ob die angeblichen Faustschläge dem Ehemann zugerechnet werden können. Damit wird durch die Polizeirapporte ein gegenseitiges situativ übergriffiges Konfliktverhalten dokumentiert, bei dem sich die Ehegatten als ebenbürtig und eigenständig gegenüber getreten sind. Die Vorfälle dokumentieren damit nicht Teile eines andauernden Macht- und Dominanzgefüges, mit dem der Ehemann die Beziehung und die Rekurrentin zu bestimmen und zu dominieren versucht hätte. Die situative Gewalt traf den Ehemann zudem zumindest in gleicher Weise wie die Rekurrentin selber (vgl. Gloor/Meier, Beurteilung des Schweregrades häuslicher Gewalt, Sozialwissenschaftlicher Grundlagenbericht, Bern 2012, 11 f., 19). Vor diesem Hintergrund ist die Behauptung der Rekurrentin in ihrem Rekurs, sie habe gegen den Ehemann in den körperlichen Auseinandersetzungen keine Chance gehabt, klar aktenwidrig. Offensichtlich ist auch, dass die Rekurrentin die an ihr verübten Tätlichkeiten deutlich aggraviert, wenn sie davon spricht, dass ihr einmal eine Flasche über den Kopf geschlagen worden sei. Dies hat sie in keinem konkreten Fall geltend gemacht. Zudem sind auch die im ersten Fall dokumentierten „kleinen Schnittwunden an der Stirn“ nicht geeignet, ein solches Kampfgeschehen zu dokumentieren. Schliesslich wird die eigene Aggressivität der Rekurrentin auch mit ihren Handgreiflichkeiten gegenüber der Polizei bei der dritten Requisition dokumentiert. Wenn die Rekurrentin auf ihre Verletzung durch die Trennungsabsicht ihres Ehemannes verweist, so vermag diese klarerweise keine relevante psychische Gewalt im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu begründen.

 

3.3.2.4   Ergänzend kann diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz (vgl. E. 14 bis 22) verwiesen werden. Insgesamt bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Rekurrentin während der Dauer ihres ehelichen Zusammenlebens Opfer häuslicher Gewalt im Sinne einer systematischen Misshandlung oder Oppression mit dem Ziel der Macht- und Kontrollausübung über sie geworden ist. Sie hat daher insoweit keinen Anspruch auf eine weitere Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG.

 

3.3.3      Weiter macht die Rekurrentin geltend, eine Rückkehr in ihre Heimat sei unzumutbar.

 

3.3.3.1   Sie führt aus, sie habe in der Elfenbeinküste keine Freunde und Bekannte mehr. Sie habe ihr Leben und ihre Freunde in der Schweiz, wo sie gut integriert sei und Arbeit habe. In der Heimat habe sie nichts und niemanden mehr. Sie hätte dort keine Existenzgrundlage und keine Unterstützung. Ihre Familie sei darauf angewiesen, dass sie ab und zu Geld schicke. Sie wünsche sich, unabhängig von einem Mann in der Schweiz leben und arbeiten zu dürfen.

3.3.3.2   Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Rückkehr in die Heimat bilden nach Art. 50 Abs. 1 lit. b i.Vm. Abs. 2 AuG dann einen wichtigen persönlichen Grund, welcher den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich macht, wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland „stark gefährdet erscheint“. Irrelevant erscheint dabei, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, dass für die betroffene Person das Leben in der Schweiz leichter wäre (BGE 138 II 229 E. 3.1 S. 231 f.; BGer 2C.784/2010 vom 26. Mai 2011 E 3.2.3, 2C.216/2009 vom 20. August 2009 E. 3; VGE VD.2013.98 vom 5. Februar 2014 E. 3.5.2). Eine solche Gefährdung ihrer Wiedereingliederung in ihrer Heimat kann die Rekurrentin nicht glaubhaft machen, zumal ihre diesbezüglichen Ausführungen in sich widersprüchlich sind. Einerseits will die Rekurrentin in ihrer Heimat keine Bezugspersonen mehr haben. Gleichzeitig macht sie aber geltend, ihre Familie unterstützen zu müssen. Noch mit ihrem Schreiben vom 20. Mai 2010 hatte sie den Migrationsbehörden gegenüber erklärt, regelmässig mit ihrer Familie, ihrer Mutter, ihren Brüdern und Schwestern in der Heimat in Kontakt zu sein. Man telefoniere sich einmal wöchentlich. Zudem teilten die Ehegatten den Behörden per e-Mail vom 14. Oktober 2011 und Schreiben vom 1. November 2011 mit, zusammen vom 14. Dezember 2010 bis zum 2. Februar 2011 die Elfenbeinküste besucht zu haben, damit der Ehemann die Familie der Rekurrentin kennen lernen konnte. Aufgrund der damals herrschenden Ausgehverbote und kriegsähnlichen Zustände hätten sie ihre Ferien „in der Obhut der Familie“ verbracht. Warum die Rekurrentin diese Kontakte und die Unterstützung nun allesamt verloren haben soll, ist nicht nachvollziehbar und wird auch nicht ausgeführt. Im Übrigen ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Rekurrentin ihre Heimat im Jahr 2008 im Alter von 23 Jahren verlassen hat. Sie hat somit den grössten Teil ihres Lebens in der Elfenbeinküste verbracht, wo sie auch aufgewachsen und massgebend sozialisiert worden ist. Sie ist mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, mag die Heimkehr für die Rekurrentin und deren Familie zwar mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten verbunden sein, die sich aber nicht von jenen einer Vielzahl von Emigranten in vergleichbarer Situation unterscheiden und nach dem Gesagten nicht massgeblich sein können. Schliesslich macht die Rekurrentin auch mit ihrem Rekurs nicht geltend, dass die Sicherheitslage in Grand-Bassam, wo sie aufgewachsen ist, für Einheimische in irgendeiner Weise angespannt wäre.

 

3.3.3.3   Die Vorinstanz hat daher zu Recht auch einen persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m Abs. 2 AuG im Zusammenhang mit ihrer Wiedereingliederung in ihrer Heimat verneint, wofür ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann (E. 24).

 

3.4          Nicht zu beanstanden ist schliesslich auch die von der Vorinstanz nach Art. 96 AuG vorgenommene Prüfung der Verhältnismässigkeit der Wegweisung der Rekurrentin (E. 26). Soweit die Rekurrentin ausführt, „sich immer Mühe gegeben“ und sich „gut integriert“ zu haben, ist mit der Vorinstanz zunächst auf ihre Handgreiflichkeiten gegenüber den Polizeibeamten bei der Requisition vom 17. April 2012 zu verweisen. Hinzu kommt die Renitenz der Rekurrentin gemäss dem Bericht des Sozialdienstes der Polizei vom 9. März 2011 (vgl. oben E. 3.3.2.2). Auch in sprachlicher Hinsicht erscheint eine Integration kaum erfolgt zu sein, zumal bei allen Behördenkontakten eine Verständigung mit der Rekurrentin nur auf Französisch möglich gewesen ist (vgl. auch den Polizeirapport vom 26. Juli 2012). Daran ändert auch der nach einem nunmehr sechsjährigen Aufenthalt in der Schweiz erfolgte Besuch eines Sprachkurses auf dem „Niveau A2“, auf den sich die Rekurrentin im vorinstanzlichen Verfahren berufen hat, nichts. Schliesslich substantiiert die Rekurrentin keinerlei persönliche Kontakte in der Schweiz, die mit der Wegweisung abbrechen würden. Insgesamt ist daher dem Schluss der Zumutbarkeit einer Rückkehr der Rekurrentin in ihre Heimat in allen Teilen zu folgen.

 

4.

Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt die Rekurrentin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1'200.–.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

 

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

 

            Die Rekurrentin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–.

 

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Aziz Cengiz

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.