Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

 

 

VD.2013.233

 

URTEIL

 

Vom 1. April 2014

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Stephan Wullschleger,

Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabrielle Kremo

 

 

 

Beteiligte

 

A_____                                                                                                  Rekurrent

c/o […],

[…]

 

gegen

 

Steuerrekurskommission                                                      Rekursgegnerin

Fischmarkt 10, Postfach 2248, 4001 Basel.

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen eine Verfügung des Präsidiums der Steuerrekurs-kommission vom 9. Dezember 2013

 

 

betreffend Rekursvoraussetzungen


Sachverhalt

 

In dem von A_____ angestrengten Rekursverfahren betreffend Veranlagung der kantonalen Steuern pro 2009 hat das Präsidium der Steuerrekurskommission das Gesuch des Rekurrenten um Durchführung einer mündlichen Verhandlung wie auch dessen Eventualantrag auf Sistierung des Verfahrens mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 abgewiesen.

 

Gegen diese Verfügung hat der Rekurrent mit einer auf Briefpapier der Firma […] AG verfassten Eingabe vom 19. Dezember 2013 Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben. Damit beschwert er sich darüber, dass man ihn weder im Einspracheverfahren noch im Rekursverfahren persönlich anhören wolle. Bei den festgelegten Steuerfaktoren handle es sich um Schätzungen ohne Grundlage. Während sich die Steuerverwaltung bisher jeweils auf die Veranlagung der Steuerverwaltung Basel-Landschaft abgestützt habe, tue sie dies nun plötzlich nicht mehr. Eventualiter sei das Verfahren deshalb zumindest bis zur Festlegung der Einkommensfaktoren 2009 bis 2012 durch die Steuerverwaltung Basel-Landschaft zu sistieren. Die Steuerrekurskommission hat sich zu diesem Rekurs mit Eingabe vom 3. Februar 2014 vernehmen lassen. Sie beantragt Abweisung des Rekurses. Hierzu hat der Rekurrent am 14. Februar 2014 repliziert. Die Ausführungen der Parteien ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gemäss § 171 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG; SG 640.100) kann gegen Entscheide der Steuerrekurskommission Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben werden, woraus sich dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels ergibt. Nach § 171 Abs. 2 StG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100).

 

1.2      Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung des Präsidiums der Steuerrekurskommission vom 9. Dezember 2013, mit dem während des laufenden Rekursverfahrens der Antrag des Rekurrenten auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wie auch dessen Eventualantrag auf Sistierung des Verfahrens abgewiesen worden sind. Eine solche Verfügung schliesst das Verfahren nicht ab, sondern stellt nur einen Schritt in Richtung Verfahrenserledigung dar (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1069 ff.; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 905). Gemäss § 10 Abs. 2 VRPG sind Zwischenverfügungen nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie für die rekurrierende Partei einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 277, 281 ff.; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser, Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 484 f.). Dem entspricht auch die Rechtslage im Bund (Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG; SR 173.110).

 

1.2.1               Der Rekurrent beschränkt sich in seinen Rechtsschriften auf Ausführungen, weshalb seiner Meinung nach im Verfahren vor der Steuerrekurskommission eine mündliche Verhandlung stattfinden sollte. Er legt hingegen nicht dar, welcher nicht wieder gutzumachende Nachteil ihm durch die Abweisung seines Gesuchs um Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren vor der Steuerrekurskommission entstanden sein könnte. Dazu hätte er nicht nur aufgrund der erwähnten gesetzlichen Bestimmung von § 10 Abs. 2 VRPG Anlass gehabt, sondern vor allem auch aufgrund des expliziten Hinweises in der beanstandeten Verfügung auf die diesbezügliche Rechtslage. Die Ausführungen des Präsidiums der Steuerrekurskommission, wonach der (negative) Entscheid über die Durchführung einer Verhandlung keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirke, sind zutreffend. Der Rekurrent wird die Rüge, wonach die Steuerrekurskommission eine mündliche Verhandlung abhalten müsse, im vorinstanzlichen Verfahren aufrechterhalten und allenfalls mit einem Rekurs gegen das Sachurteil der Steuerrekurskommission erheben können. Sollte sich seine Argumentation als berechtigt erweisen, könnte die verlangte Verhandlung auf entsprechenden Entscheid des vorinstanzlichen Spruchkörpers oder auf Rekursentscheid des Verwaltungsgerichts ohne weiteres nachgeholt werden. Der geltend gemachte Nachteil kann daher durch einen für den Rekurrenten günstigen Endentscheid vollständig behoben resp. rückgängig gemacht werden. Der Nachteil ist daher wieder gutmachbar (Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 910). Dies kann zwar mit einer gewissen Verzögerung des Verfahrens verbunden sei. Dieser Umstand allein genügt aber nicht für die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von § 10 Abs. 2 VRPG, solange dadurch nicht eine eigentliche Rechtsverzögerung eintreten würde (vgl. Wullschleger/Schröder, a.a.O., 283). Dass dies hier der Fall wäre, wird vom Rekurrenten nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Somit sind die Voraussetzungen für die Beurteilung des Rekurses gegen die Ablehnung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erfüllt, weshalb insoweit nicht darauf einzutreten ist.

 

1.2.2               Ebenfalls nicht einzutreten ist auf den Rekurs, soweit der Rekurrent damit die Sistierung des vorinstanzlichen Verfahrens bis zur Festlegung seiner Einkommensfaktoren 2009 bis 2012 im Kanton Basel-Landschaft verlangt hat. Wie der Rekurrent mit seiner Replik ausführt, liegt mittlerweile dazu ein Revisionsbericht der Steuerverwaltung Basel-Landschaft vom 31. Januar 2014 vor, womit der Antrag gegenstandslos geworden ist.

 

1.2.3               Aus diesen Erwägungen folgt, dass auf den Rekurs gegen die angefochtene Zwischenverfügung nicht eingetreten werden kann.

 

2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten. Mit seinem Rekurs macht der Rekurrent diesbezüglich geltend, sein Geschäft laufe derzeit schlecht. Er lebe vom Ersparten und bitte daher, die Kosten so tief wie möglich zu halten. Gleichzeitig ist aber zu beachten, dass bereits die Steuerrekurskommission, wie erwähnt, im angefochtenen Zwischenentscheid darauf hingewiesen hat, dass dieser keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken vermag. Der Rekurs ist daher offensichtlich wider die explizite Rechtsbelehrung im vorinstanzlichen Entscheid und damit mutwillig erhoben worden. Unter diesen Umständen kann keine wesentliche Reduktion der Gebühr erfolgen.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

 

://:        Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

 

            Der Rekurrent trägt die Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.– (inkl. Auslagen).

 

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Gabrielle Kremo

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.