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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht
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VD.2014.165
URTEIL
vom 3. Juni 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz), Dr. Claudius Gelzer,
Dr. Caroline Cron, Dr. Erik Johner, lic. iur. Barbara Schneider
und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____ Rekurrent
[…]
vertreten durch Dr. […], Advokat,
[…]
gegen
Amt für Mobilität
Münsterplatz 11, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Bau- und Verkehrsdepartements
vom 3. Juli 2014
betreffend Parkieren mit Parkscheibe (blaue Zone) im Bereich der Liegenschaft B____gasse, 4019 Basel
Sachverhalt
Im Kantonsblatt vom 2. Oktober 2013 publizierte das Amt für Mobilität des Bau- und Verkehrsdepartements Basel-Stadt die Verkehrsanordnung, wonach die Strassenfläche im Bereich der Liegenschaft B____gasse in Basel auf einer Länge von 6 Metern (bisher weisse Parkfelder) neu dem „Parkieren mit Parkscheibe (blaue Zone), mit Parkkarte 4057 unbeschränkt“ zugewiesen wird. Gegen diese Verkehrsanordnung erhob der A____ Rekurs an das Bau- und Verkehrsdepartement, welcher mit Entscheid vom 3. Juli 2014 kostenfällig abgewiesen worden ist.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 4. und 28. Juli 2014 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt. Weiter beantragt der Rekurrent, „es sei den Berechtigten des A____ im Bereich der Liegenschaft Nr. […] in Basel – befristet bis zum rechtskräftigen Bauentscheid betreffend der Parkplätze – nach wie vor eine unbeschränkte weisse Zone oder ein anderes Dauerparkierrecht zu gewähren“. Nachdem das Präsidialdepartement diesen Rekurs mit Schreiben vom 26. August 2014 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen hatte, erkannte der instruierende Gerichtspräsident dem Rekurs wie beantragt vorläufig die aufschiebende Wirkung zu.
Mit Eingabe vom 9. Oktober 2014 nahm die [Gruppierung von Anwohnern] C____ zum Rekurs Stellung. Das Bau- und Verkehrsdepartement beantragte mit Eingabe vom 25. November 2014 und damit nach Ablauf der richterlich verfügten Vernehmlassungsfrist die kostenfällige Abweisung.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 14. Januar 2015 ist das Verfahren auf Antrag des Rekurrenten sistiert worden. Nachdem die Baurekurskommission dem Verwaltungsgericht mitgeteilt hatte, dass das bei ihr hängige Verfahren betreffend Bewilligung des Baus privater Parkplätze des Rekurrenten ausgestellt worden sei, wurde die Sistierung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 13. März 2015 aufgehoben.
Die Verhandlung des Appellationsgerichts vom 3. Juni 2015 begann mit einem Augenschein an der B____gasse, anlässlich dessen sich die Parteien sowie die C____ äussern konnten. Auf Antrag des Rekurrenten haben die Parteien auf einen förmlichen Vortrag verzichtet. Das Gericht hat die Sache anschliessend beraten und das Urteil den Parteien gleichentags mündlich eröffnet. Es wird hierfür auf das Protokoll verwiesen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements sowie den §§ 10 und 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG).
1.2 Zum Rekurs an das Verwaltungsgericht ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Bei den angefochtenen verkehrspolizeilichen Anordnungen handelt es sich – wie bereits von der Vorinstanz zutreffend erwogen worden ist (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.1 f.) – um funktionelle Verkehrsbeschränkungen gemäss Art. 3 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; BGer 2A.70/2007 vom 9. November 2007 E. 2.1). Sie regeln einen konkreten, örtlich begrenzten Sachverhalt, richten sich aber nicht an einen oder mehrere bestimmte Adressaten, sondern an eine unbestimmte Zahl von Personen. Das Anfechtungsobjekt ist somit eine Allgemeinverfügung (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, N 923). Für die Aktivlegitimation zur Anfechtung von Allgemeinverfügungen ist nach ständiger Praxis des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts entscheidend, dass der Rekurrent in einer besonderen, nahen Beziehung zum Streitgegenstand steht und daher vom angefochtenen Entscheid mehr betroffen ist als ein beliebiger Dritter oder die Allgemeinheit, womit die unerwünschte Form einer Popularbeschwerde ausgeschlossen wird (vgl. VGE VD.2009.746 vom 10. November 2010 E. 2.1; VGE 678/2002 vom 18. Juni 2003 E. 1b). Dabei muss die rekurrierende Partei eine gewisse Erheblichkeit der eigenen Betroffenheit substantiieren und belegen können. Im Zusammenhang mit der Anfechtung von verkehrspolizeilichen Massnahmen ist diese Voraussetzung etwa bei Anwohnern einer Strasse erfüllt (vgl. VGE VD.2010.72 vom 15. April 2011 E. 1.2, 678/2002 vom 18. Juni 2003 E. 1b; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 498).
Der Rekurrent ist Eigentümer der Liegenschaft B____gasse in Basel, wo er ein Ausbildungszentrum mit Sekretariat betreibt. Er ist durch die Änderung der Verkehrsanordnung bezüglich der direkt vor seiner Liegenschaft auf der Allmend befindlichen Parkplätze tangiert und folglich zum Rekurs legitimiert (BGer 2A.70/2007 vom 9. November 2007 E. 2.2). Auf den Rekurs ist daher einzutreten.
1.3 Drei Mitglieder der C____ haben am Augenschein vom 3. Juni 2015 teilgenommen. Der Antrag der C____ auf förmliche Beiladung zum Rekursverfahren wurde jedoch bereits im Instruktionsverfahren abgewiesen, da ihre Interessen jenen des Rekurrenten nicht entgegenlaufen. Eine Beiladung gemäss § 14 VRPG setzt nach dem Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts voraus, dass die gesuchstellende Person im Vergleich zum Rekurrenten gegenläufige Interessen verfolgt (VGE 670/2005 vom 23. August 2005 E. 2.2). Handelt es sich – wie hier – um gleichlaufende Interessen, kann die Beiladung nicht bewilligt werden.
1.4 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Danach ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von ihrem Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Ferner ist zu prüfen, ob die allgemeinen Rechtsgrundsätze beachtet worden sind.
1.5 Das Bau- und Verkehrsdepartement hat erst nach Ablauf der verfügten Vernehmlassungsfrist zum Rekurs Stellung genommen. Inwieweit die Eingabe unter Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes überhaupt noch berücksichtigt werden kann, kann vorliegend offen bleiben, da darin keine grundsätzlich neuen Tatsachen oder Argumente ins Verfahren eingebracht werden.
2.
2.1 Die angefochtenen Massnahmen sind funktionelle Verkehrsanordnungen nach Art. 3 Abs. 4 SVG. Solche können erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern. Aus solchen Gründen können insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden. Die Kantone können dabei all jene Massnahmen treffen, die ihnen im Rahmen der strassenverkehrsrechtlichen Bundesvorschriften zur Verfügung stehen und die nach dem Grundsatz der Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit zulässig sind (BGer 1C_369/2010 vom 20. Oktober 2010 E. 3.2; 2A.70/2007 vom 9. November 2007 E. 3.1; 2A.263/2006 vom 9. Oktober 2006 E. 2.1; 2A.23/2006 vom 23. Mai 2006 E. 3.1). Zu prüfen ist im Folgenden, ob die angefochtene Massnahme im öffentlichen Interesse liegt und dem Gebot der Verhältnismässigkeit entspricht.
2.2 Art. 3 Abs. 4 SVG räumt den zuständigen Behörden einen Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum ein. Der Natur der Sache nach liegt die Verantwortung für die Zweckmässigkeit und Wirksamkeit der angeordneten Massnahme dabei in erster Linie bei den anordnenden Behörden. Ein Eingreifen des Gerichts rechtfertigt sich erst, wenn die zuständigen Behörden von unhaltbaren tatsächlichen Annahmen ausgehen, bundesrechtswidrige Zielsetzungen verfolgen, bei der Ausgestaltung der Massnahme ungerechtfertigte Differenzierungen vornehmen, notwendige Differenzierungen unterlassen oder sich von erkennbar grundrechtswidrigen Interessenabwägungen leiten lassen. Den Gestaltungsspielraum der zuständigen Behörde zu berücksichtigen haben dabei sämtliche Gerichte, also nicht nur das Bundesgericht, sondern auch die kantonalen Gerichte. Verhielte es sich anders, würde der Gestaltungsspielraum der zuständigen Behörde beseitigt (BGer 1C_310/2009 vom 17. März 2010 E. 2.2.1).
2.3 Der Rekurrent bestreitet im Grundsatz das öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des knappen Parkplatzangebots auf öffentlichem Grund in der Stadt Basel zu Recht nicht. Die Parkraumbewirtschaftung dient der Optimierung der Parkiermöglichkeiten für Anwohnerinnen und Anwohner, Detailhandel und Gewerbe und soll den Parkplatzsuchverkehr in der Stadt reduzieren (vgl. Ratschlag Parkraumbewirtschaftung Stadt Basel Nr. 11.0675.01 vom 11. Mai 2011, S. 3). Diesem Ziel dient die Umwandlung der zeitlich unbeschränkt und unentgeltlich nutzbaren weiss markierten Parkfelder (Art. 48 Abs. 1 sowie Ziff. 4.17 Anhang 2 der Signalisationsverordnung, SSV) in Parkfelder der blauen Zone (Parkieren mit Parkscheibe; Art. 48 Abs. 2 sowie Ziff. 4.18 Anhang 2 SSV). Diese blauen Parkfelder können von der Anwohnerschaft gegen Entrichtung einer Gebühr zeitlich unbeschränkt genutzt werden, im Übrigen aber besteht eine zeitliche Beschränkung der Parkierungsdauer von 90 Minuten. Dem entsprechenden flächendeckenden Konzept in der gegenüber früheren Vorstössen geänderten Ausgestaltung gemäss Ratschlag Nr. 11.0675.01 hat der Grosse Rat mit Ausgabenbeschluss (Nr. 11/38/11G) vom 21. September 2011 zugestimmt.
2.4 Der Rekurrent macht geltend, dass er auf „weisse“ Parkplätze in der Nähe seines Ausbildungszentrums an der B____gasse angewiesen sei. Zu diesen Räumlichkeiten müssten regelmässig Personen anreisen. Dabei handle es sich insbesondere auch um Experten und Ausbilder, die zum Teil nicht im Kanton Basel-Stadt wohnten und keine Anwohnerinnen- und Anwohnerparkkarte erwerben könnten. Das Kaufen täglicher Besucherinnen- und Besucherparkkarten sei wirtschaftlich nicht tragbar. Bisher sei das Parkieren auf den weiss markierten Parkfeldern in der B____gasse möglich gewesen. Nachdem diese bereits früher in die blaue Zone überführt worden seien und dies nun auch noch mit den drei Parkplätzen vor der Liegenschaft B____gasse geschehen soll, werde insbesondere das Parkieren für auswärtige Experten, welche sich längere Zeit im Lokal aufhalten müssten, nicht mehr möglich sein. Soweit die Vorinstanz dafür halte, diese könnten auch mit den öffentlichen Verkehrsmitteln anreisen oder ihr Fahrzeug in einem Parkhaus abstellen, sei festzustellen, dass es dem Rekurrenten nicht anstehe, kompetenten auswärtigen Experten, auf die man angewiesen sei, Vorschriften über die Anreisemöglichkeiten zu machen. Zudem gebe es im Umfeld der B____gasse gar kein öffentliches Parkhaus.
Dieser Standpunkt ist bereits im Ansatz nicht vollständig nachvollziehbar. Nach der flächendeckenden Einführung der Parkraumbewirtschaftung, welche es auswärtigen Automobilistinnen und Automobilisten nur noch gestattet, ihr Fahrzeug entweder auf gebührenpflichtigen Parkplätzen abzustellen, oder aber eine Besucherinnen- und Besucher-, Gewerbe- oder Pendlerinnen- und Pendlerparkkarte zu erwerben, mit denen die mit Parkscheibe erlaubten Parkzeiten in der blauen Zone überschritten werden können, steigt der Parkdruck auf verbleibende Gratisparkflächen auf öffentlichem Grund. Es ist daher nicht ersichtlich, wie dem Bedürfnis des Rekurrenten, über Parkierungsmöglichkeiten für seine auswärtigen Experten verfügen zu können, bei einem Verbleib der strittigen Parkfelder in der weissen Zone besser entsprochen werden könnte. Wie sich anlässlich des Augenscheins ergeben hat und von den Vertretern des Rekurrenten auch zugestanden worden ist, stehen die weiss markierten, streitgegenständlichen Parkplätze im Verlauf des Tages anreisenden Experten bereits heute nicht mehr zur Verfügung, da sie jeweils bereits besetzt werden. Dies konnte in der Vergangenheit nur mit dem vom Rekurrenten selber angebrachten Hinweis, wonach die Parkplätze für seine Besucher reserviert seien, verhindert werden. Hierfür fehlte aber eine rechtliche Grundlage.
Auch aus Gründen der Gleichbehandlung ist eine Ausnahme von der Umwandlung der Parkplätze in die blaue Zone nicht gerechtfertigt. Von der flächendeckenden Einführung der Parkraumbewirtschaftung sind alle Gewerbetreibenden auf dem Stadtgebiet gleichermassen betroffen. Wie der Rekurrent müssen sie infolge der Aufhebung der weissen Parkplätze alternative Lösungen suchen, wenn sie das Angebot an blauen Parkfeldern als ungenügend erachten. Es besteht kein Anlass, im Falle des Rekurrenten anders zu verfahren. So ergibt sich beispielsweise aus den Äusserungen anlässlich des Augenscheins, dass in einer nahe gelegenen Tiefgarage für die nächsten 2 bis 4 Jahre Parkplätze zugemietet werden können. Damit wird eine Möglichkeit genannt, wie der Rekurrent mit zumutbarer privater Initiative sein Parkplatzangebot sicherstellen kann.
Zudem ist nicht nachvollziehbar, wieso der Erwerb täglicher Besucherinnen- und Besucherparkkarten wirtschaftlich nicht tragbar sein soll. Diese kosten CHF 10.– pro Tag resp. CHF 6.– pro Halbtag (bis 13 Uhr resp. ab 12 Uhr). Geht man von jährlich maximal 200 Arbeits- resp. Prüfungstagen aus, so ist pro Parkplatz mit maximalen Parkierkosten von CHF 2‘000.– bis 2‘400.– zu rechnen, soweit einzelne Besucher und Besucherinnen des Ausbildungszentrums nicht sogar mit einer Gewerbeparkkarte anreisen können (§§ 8, 14 und 15 der Verordnung über die Parkraumbewirtschaftung, PRBV).
2.5 Weiter bringt der Rekurrent vor, dass in den Postleitzahlkreisen 4057 und 4058 mehr Anwohnerinnen- und Anwohnerparkkarten (6‘672) verkauft worden seien als Parkplätze in blauen Zonen (6‘435) zur Verfügung stünden. Zu den Besitzerinnen und Besitzern von Anwohnerinnen- und Anwohnerparkkarten kämen noch die Verkehrsteilnehmenden, die Parkplätze in der blauen Zone ohne Besitz einer Parkkarte während der begrenzten Parkdauer benützen würden und von der Vorinstanz willkürlich unbeachtet geblieben seien. Entgegen der vorinstanzlichen Feststellung könne daher nicht von einem ausgeglichenen Verhältnis von Angebot und Nachfrage ausgegangen werden.
Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass die Parkkarten keinen Anspruch auf einen Parkplatz verleihen (§ 3 Abs. 4 PRBV). Ein solcher besteht auch bei Parkfeldern in der weissen Zone selbstredend nicht. Mit der Vorinstanz ist aber festzustellen, dass die Parkfelder in der blauen Zone von Automobilistinnen und Automobilisten mit Parkkarten nicht gleichzeitig benötigt werden. Gerade tagsüber befinden sich Anwohnerinnen und Anwohner mit entsprechenden Parkkarten mit ihren Fahrzeugen notorischerweise vielfach an ihrem Arbeitsort in einem anderen Postleitzahlenkreis. Schliesslich kann der Rekurrent auch aus seiner Behauptung, dass Anwohnende eine Parkkarte kaufen müssten, aber keinen Platz fänden, da die Parkfelder ständig besetzt wären, nichts zu seinen Gunsten ableiten, da er gar nicht als Anwohner betroffen ist. Aus der Angebots-Nachfrage-Relation, auf die sich der Rekurrent beruft, kann er daher nichts zu seinen Gunsten ableiten.
2.6 Zu keiner anderen Abwägung führt auch der Umstand, dass der Rekurrent als Alternative für die streitgegenständlichen Parkfelder wiederum die Errichtung von Parkplätzen im Hinterhof der Parzelle vorsieht, die über die D____gasse erschlossen würden. Inwieweit die Interessen der davon betroffenen Mitglieder der C____ dadurch tangiert werden, wird Sache der Beurteilung des entsprechenden Baubegehrens sein. Dies gilt umso mehr, als die mit Schreiben der C____ vom 9. Oktober 2014 vorgeschlagene Lösung, wonach der Rekurrent die drei streitgegenständlichen Parkplätze „bis längstens 2049 im Baurecht“ soll mieten können, weit über den Streitgegenstand hinausgeht. Dieser Vorschlag kann im vorliegenden Verfahren nicht beurteilt werden.
2.7 Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, auf welcher strassenverkehrsrechtlichen Grundlage dem Rekurrenten „ein anderes Dauerparkierrecht“ eingeräumt werden könnte. Der diesbezüglich von der C____ eingebrachte Weg ist in einem gänzlich anderen Verfahren zu verfolgen. Er ist nicht Teil des vorliegenden Streitgegenstands.
3.
Weiter macht der Rekurrent eine Verletzung des Vertrauensschutzgrundsatzes im öffentlichen Recht geltend.
3.1 Zur Begründung bezieht er sich auf eine Vereinbarung mit der C____, die unter Vermittlung einer kantonalen Behörde zustande gekommen sei.
Zur Verbesserung der Parkiersituation habe ihm das Bauinspektorat auf entsprechendes Baubegehren hin mit Bauentscheid vom 9. Januar 2003 die Errichtung von sechs Parkplätzen auf dem von der D____gasse her erschlossenen Hinterhof der Parzelle an der B____gasse bewilligt. Diese Bewilligung sei von der C____ angefochten worden. In der Folge sei auf Vermittlung der Verkehrsabteilung der Kantonspolizei am 18. März 2003 eine einvernehmliche Lösung zustande gekommen. Dabei habe die Verkehrsabteilung vorgeschlagen, entlang der B____gasse auf 5 Stunden begrenzte Parkplätze neu zu schaffen. Zudem habe die Verkehrsabteilung vorgeschlagen, die streitgegenständlichen drei weissen Parkplätze vor seiner Liegenschaft zu schaffen. Darauf habe er auf die Durchsetzung des Bauentscheids vom 9. Januar 2003 verzichtet. Der angefochtene Entscheid verletze nun dieses Vertrauen, da er auf Veranlassung der Behörden auf den Bauentscheid verzichtet habe und nun über gar keine Parkplätze verfüge.
3.2 Art. 9 BV verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Voraussetzung dafür ist, dass die Person, die sich auf Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann; schliesslich scheitert die Berufung auf Treu und Glauben dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen (VGE VD.2008.679 vom 17. März 2010 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGer 2A.279/2006 vom 26. Februar 2007 E. 3.3; ZBl 98 (1997) S. 272 ff.; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 626 ff.; Sameli, Treu und Glauben im Verwaltungsrecht, ZSR 111 [1977] II S. 289 ff.).
3.3 Zum Beleg seiner Argumentation bezieht sich der Rekurrent auf das von ihm selber verfasste Kurzprotokoll vom 19. März 2003. Darin wird eine Vereinbarung zwischen dem Rekurrenten und der C____ protokolliert, wonach dem Vorschlag der Verkehrsabteilung der Kantonspolizei, entlang der B____gasse auf einer Länge von 62 Metern beidseits neue Parkfelder mit einer auf maximal fünf Stunden begrenzten Parkdauer (Montag bis Freitag) für insgesamt 12 Personenfahrzeuge zu schaffen, zugestimmt werde. Überdies werde auf Parkplätze und einen Zugang zum Gebäude des Rekurrenten für Motorfahrzeuge via D____gasse verzichtet. Die Kantonspolizei war nach der vom Rekurrenten selber gewählten Formulierung nicht Partei dieses Vergleichs. Es ist daher nicht ersichtlich, dass sich das Gemeinwesen mit seinem Vorschlag selber hat binden wollen und die Parteien der Vereinbarung von einer solchen Bindung haben ausgehen können. Der Vorschlag konnte daher beim Rekurrenten zum vornherein nicht die Erwartung auslösen, dass die gestützt darauf angeordnete Parkierordnung auf unbeschränkte Zeit unveränderten Bestand haben würde.
Weiter hat die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass die drei streitgegenständlichen Parkfelder gemäss dem eigenen Protokoll des Rekurrenten gar nicht Teil des Vorschlags der Kantonspolizei gewesen sind, auf dessen Grundlage er mit der C____ den Rückzug des Baubegehrens für Parkplätze auf dem Hinterhof seiner Liegenschaft vereinbart hat.
Schliesslich ist festzustellen, dass die drei streitgegenständlichen Parkfelder gar nicht aufgehoben, sondern bloss dem mit der Parkraumbewirtschaftung allgemein beschlossenen neuen Parkregime angepasst werden. Dieses neue Regime hat nach dem oben Gesagten so oder anders Auswirkungen auf die Benützung der drei streitgegenständlichen Parkfelder.
Zusammenfassend ist daher nicht ersichtlich, inwiefern der Rekurrent durch die angefochtene Verkehrsanordnung in seinem verfassungsrechtlich geschützten Vertrauen verletzt sein sollte.
4.
Schliesslich ergibt sich auch nichts anderes aus der zeitlichen Begrenzung des Antrages auf den Zeitraum „bis zum rechtskräftigen Bauentscheid betreffend der Parkplätze“. Der Ausgang des Baubewilligungsverfahrens bezüglich der rückwärtigen Parkplätze auf der eigenen Parzelle des Rekurrenten ist ungewiss. Zudem kann es aufgrund der oben relativierten Interessenlage auch nicht angehen, die Umsetzung der Parkraumbewirtschaftung aufzuschieben.
5.
Nach dem Gesagten ist der Rekurs abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG dessen Kosten.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bau- und Verkehrsdepartement und der C____ schriftlich mitgeteilt.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.