|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht
|
VD.2014.236
URTEIL
vom 21. Mai 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Stephan
Wullschleger,
Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer
und Gerichtsschreiber MLaw Jonas Hertner
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[…]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 27. Oktober 2014
betreffend Nichteintreten auf einen Rekurs wegen verspäteter
Rekursanmeldung
Sachverhalt
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2014 widerrief das Migrationsamt Basel-Stadt die Niederlassungsbewilligung der aus der Dominikanischen Republik stammenden A____ (Rekurrentin). Auf den am 22. Oktober 2014 der Post übergebenen gegen den Widerruf erhobenen Rekurs trat das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 27. Oktober 2014 mangels rechtzeitiger Rekursanmeldung nicht ein.
Gegen diesen Nichteintretensentscheid richtet sich der mit Eingabe vom 3. November 2014 erhobene Rekurs der Rekurrentin an den Regierungsrat, mit dem sie die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 20. November 2014 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid.
Mit Verfügung vom 24. November 2014 wurde die Rekurrentin aufgefordert, bis zum 15. Dezember 2014 einen Kostenvorschuss von CHF 800.– zu leisten, widrigenfalls der Rekurs dahinfallen würde. Gleichentags wurde das JSD aufgefordert, dem Gericht den Zustellnachweis der per A-Post Plus versandten und im vorinstanzlichen Verfahren angefochtenen Verfügung des Migrationsamts vom 10. Oktober 2014 zu edieren. Mit Verfügung vom 26. November 2014 wurde der Rekurrentin in der Folge eine Frist bis zum 15. Dezember 2014 gewährt, um zur entsprechenden Eingabe des JSD bzw. dem Zustellnachweis Stellung zu nehmen und ihre Rekursbegründung zu ergänzen; die Rekurrentin hat diese Verfügung bei der Post nicht abgeholt und die Frist ungenutzt verstreichen lassen.
In teilweiser Gutheissung eines Gesuchs der Rekurrentin um Ratenzahlung, eingegangen am 5. Dezember 2014, wurde ihr mit Verfügung vom gleichen Tag gestattet, den Kostenvorschuss in vier monatlichen Raten zu je CHF 200.–, zahlbar per 15. Dezember 2014, 15. Januar 2015, 16. Februar 2015 und 16. März 2015, zu leisten. Diese Verfügung konnte der Rekurrentin erst am 18. Dezember 2014 zugestellt werden.
Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100) i.V.m. § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100). Die Rekurrentin ist vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung, weshalb sie gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat.
2.
Fraglich ist zunächst, ob die Rekurrentin den Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet hat. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2014 wurde der Rekurrentin bewilligt, den Kostenvorschuss in vier monatlichen Raten à je CHF 200.– zu leisten, wobei die erste Rate per 15. Dezember 2014 fällig werden sollte. Der Rekurrentin wurde diese Verfügung am 10. Dezember 2014 zur Abholung innert Frist bis zum 17. Dezember 2014 gemeldet und ihr am 18. Dezember 2014 zugestellt. In der Folge hat sie erst auf den Fälligkeitstermin der zweiten Rate am 15. Januar 2015 eine erste Zahlung geleistet. Aufgrund der erst nach Ablauf der ersten Fälligkeitsrate erfolgten Zustellung der Verfügung wäre ihr aber eine Wiedereinsetzung in die abgelaufene Frist bewilligt worden, weshalb nicht von einer Säumnis gemäss § 30 Abs. 2 VRPG und dem Dahinfallen des Rekurses ausgegangen werden kann. Es ist auf den Rekurs daher einzutreten.
3.
3.1 Zur Begründung des angefochtenen Nichteintretensentscheids verweist die Vorinstanz auf die zehntägige Frist seit Eröffnung der Verfügung zur Anmeldung des Rekurses bei der Rekursinstanz nach § 46 OG sowie auf die am 11. Oktober 2014 erfolgte Zustellung der Verfügung, mit welcher der Rekurrentin die Niederlassungsbewilligung entzogen und ihre Wegweisung verfügt wurde. Bei dieser Ausgangslage habe die Frist am 21. Oktober 2014 geendet und sei die am 22. Oktober 2014 der Post übergebene Rekursanmeldung zu spät erfolgt. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden.
3.2 Die Vorbringen der Rekurrentin, dass sie die Verfügung „mit der normalen Post“ erst am 16. Oktober 2014 in Empfang genommen habe und, hätte sie die Verfügung früher erhalten, entsprechend gehandelt hätte, überzeugen nicht. Tatsächlich wurde der Rekurrentin die Verfügung per A-Post Plus zugestellt. Durch diese Form der Zustellung gelangt ein Schreiben direkt in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten, ohne dass dieser den Empfang unterschriftlich bestätigen müsste. Dies hat nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Folge, dass die Rekursfristen bereits am Tag nach der ordnungsgemässen Zustellung und nicht erst am Tag nach der tatsächlichen Kenntnisnahme durch den Adressaten zu laufen beginnen (BGer 2C_1126/2014 vom 20. Februar 2015 E. 2.2 und 2.4 mit weiteren Hinweisen). Im Unterschied zur herkömmlichen Post werden A-Post Plus-Sendungen mit einer Nummer versehen, was die elektronische Sendungsverfolgung im Internet („Track & Trace“) von der Postaufgabe bis zur Zustellung ermöglicht. Wie das Bundesgericht festgestellt hat, kann eine empfangende Person, die sich über das genaue Zustellungsdatum im Unklaren ist, dieses anhand der unterhalb des Strichcodes aufgedruckten Suchnummer per Internet auf der Webseite der Post mit Hilfe des elektronischen Suchsystems ermitteln oder – mangels eines Internetanschlusses – das Zustellungsdatum auch bei der Post oder der eröffnenden Behörde in Erfahrung bringen (BGer 2C_570/2011 vom 24. Januar 2012 E. 4.3; VGE VD.2013.76 vom 4. Dezember 2013). Solches Nachforschen ist dem Adressaten einer Verfügung aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit zuzumuten (BGer 2C_570/2011 vom 24. Januar 2012 E. 4.3). Auch das Verwaltungsgericht hat sich bereits ausführlich mit der Zulässigkeit und den Wirkungen einer Zustellung per A-Post Plus auseinandergesetzt und die oben dargelegten Grundsätze bestätigt (vgl. VGE VD.2014.129 vom 2. Oktober 2014 und VD.2014.216 vom 9. Februar 2015).
3.3 Es folgt, dass, selbst wenn die Rekurrentin die Sendung erst am 16. Oktober 2014 bemerkt hat, dies ihr in Bezug auf den Fristenlauf nicht helfen kann. Aus dem in den Akten befindlichen Zustellnachweis der Post („Track & Trace“) ergibt sich eine Zustellung der Verfügung am 11. Oktober 2014. Bei Postaufgabe der Rekursanmeldung am 22. Oktober 2014 war die 10-tägige Frist somit schon abgelaufen, weshalb die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Rekurs eingetreten ist.
Was die Rekurrentin in ihrer Rekursbegründung ferner vorbringt, erschöpft sich im Zitieren von Gesetzesbestimmungen aus dem Straf- und Zivilprozessrecht, die vorliegend offensichtlich keine Anwendung finden. Das öffentliche Prozessrecht kennt gerade keine Verpflichtung der Behörden zur Zustellung von Verfügungen gegen einen von der empfangenden Person unterzeichneten Zustellnachweis. Dies gilt sowohl für das kantonale Recht (vgl. OG und VRPG) wie auch für das Bundesrecht. Schliesslich ist der Rekursbegründung und den Akten auch nichts zu entnehmen, was eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erlaubte.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt die Rekurrentin dessen Kosten von CHF 800.–.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Jonas Hertner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.