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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht
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VD.2015.144
URTEIL
vom 3. Mai 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz), Dr. Claudius Gelzer,
Dr. Jonas Schweighauser, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,
Dr. Andreas Traubund Gerichtsschreiberin Dr. Salome Stähelin
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
gegen
Stadtgärtnerei Basel-Stadt
Rittergasse 4, 4001 Basel
B____ Beigeladener
[...]
vertreten durch Dr. [...], Advokat, [...]
Bau- und Verkehrsdepartement Auskunftsperson
Baumschutzkommission, Rittergasse 4, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Bau- und Verkehrsdepartements vom 15. April 2015
betreffend Fällbewilligung für zwei Säulenpappeln am [...]-Ring 79-81
Sachverhalt
Im Hinterhof der Liegenschaft [...]-Ring 79-81 (Parzelle [...]) stehen zwei Säulenpappeln. Die Liegenschaft befindet sich im Eigentum des B____ (Beigeladener). Die beiden Pappeln und von diesen abgeworfene Äste sind der Grund für Streitigkeiten mit dem Eigentümer der benachbarten Liegenschaft [...]strasse 99 (Parzelle [...]). Mit Eingabe vom 5. Februar 2014 stellte der Beigeladene bei der Stadtgärtnerei ein Gesuch um Bewilligung der Fällung dieser zwei Säulenpappeln. Gegen die mit Verfügung vom 7. Februar 2014 von der Stadtgärtnerei mit der Auflage einer Ersatzpflanzung erteilte Fällbewilligung erhoben die in der benachbarten Liegenschaft [...]strasse 103 wohnhafte A____ (Rekurrentin) und drei weitere Nachbarn Einsprache. Die Stadtgärtnerei wies die Einsprache nach einem mit der Baumschutzkommission durchgeführten Augenschein gestützt auf deren Stellungnahme mit Entscheid vom 30. Mai 2014 ab. Den dagegen von der Rekurrentin und einem weiteren Nachbarn erhobenen Rekurs hiess das Bau- und Verkehrsdepartement mit Entscheid vom 15. April 2015 nach erneutem Augenschein mit der Baumschutzkommission teilweise gut. Sie bestätigte die Fällbewilligung für die näher bei den Garagenboxen der Nachbarliegenschaft [...]strasse 99 stehende, vom [...]-Ring aus gesehen linksstehende Pappel (Baum 1). Demgegenüber hob sie die Verfügung betreffend der zweiten Pappel (Baum 2) auf und stellte fest, dass diese stehen bleiben müsse. Weiter verpflichtete sie den Beigeladenen zur Pflanzung eines Ersatzbaumes, wobei die Baumart mit der Stadtgärtnerei abzusprechen sei. Schliesslich verpflichtete sie die Rekurrentin in solidarischer Verbindung mit dem weiteren Rekurrenten zur Tragung der Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 400.–.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende, mit Eingaben vom 20. April und 17. Juni 2015 rechtzeitig erhobene und begründete Rekurs der Rekurrentin an den Regierungsrat, mit dem sie die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt, soweit damit die Fällung des Baumes 1 bewilligt worden ist und ihr Kosten auferlegt worden sind. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 15. Juli 2015 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Eingabe vom 21. Juli 2015 nahm die Rekurrentin Bezug auf Baumschnittarbeiten an den beiden Pappeln, deretwegen sie beim Regierungsrat intervenierte und eine mit Präsidialbeschluss vom 9. Juli 2015 verfügte superprovisorische Einstellung weiterer Baumschneidearbeiten erwirkte.
Mit Vernehmlassung vom 29. September und 2. Oktober 2015 beantragten der Beigeladene und das Bau- und Verkehrsdepartement die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung des Rekurses.
Das Verwaltungsgericht führte am 3. Mai 2016 in Anwesenheit der Rekurrentin, ihres Sohnes und Vertreters [...], für den Rechtsvertreter des Beigeladenen Frau [...], BLaw, lic.iur. [...] als Vertreterin der Vorinstanz, Dr. rer. nat. techn. [...] von der Stadtgärtnerei Basel-Stadt sowie dem vom Beigeladenen beigezogenen Baumpfleger, [...], einen Augenschein vor Ort durch. In der im Anschluss durchgeführten Verhandlung erhielten die Parteien resp. ihre Vertreter Gelegenheit für ihre Schlussvorträge. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 15. Juli 2015 sowie den §§ 10 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100).
1.2 Die Rekurrentin wohnt als Mieterin in der unmittelbar an die Parzelle des Beigeladenen anstossenden Liegenschaft [...]strasse 103. Als unmittelbare Nachbarin ist sie von einer Fällung sowie der damit verbundenen Veränderung ihres Wohnumfeldes betroffen und vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt. Sie hat folglich im Umfang ihrer Rechtsbegehren ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf diesen ist somit einzutreten.
1.3 Die Kognition des Verwaltungsgerichts ist im anzuwendenden Gesetz zum Schutz und zur Förderung des Baumbestandes im Kanton Basel-Stadt (BSchG, SG 789.700) nicht besonders geregelt und richtet sich somit nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach prüft das Verwaltungsgericht, ob die Verwaltung das anwendbare öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder das ihr zustehende Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt hat (VGE VD.2009.636 vom 2. Dezember 2009 E. 1.3).
Zu beachten ist allerdings, dass die vorliegend anwendbaren Bestimmungen des Baumschutzgesetzes bei der Umschreibung der Voraussetzungen für eine Fällbewilligung unbestimmte Rechtsbegriffe bzw. den Hinweis auf eine nicht näher umschriebene Abwägung der Interessen für und wider eine Baumfällung enthalten. Zwar ist es grundsätzlich Aufgabe der Gerichte, unbestimmte Gesetzesbegriffe im Einzelfall auszulegen und zu konkretisieren sowie Interessenabwägungen vorzunehmen. Wo aber der Gesetzgeber mit der offenen Normierung der Verwaltung eine erhebliche Entscheidungsbefugnis einräumen wollte und dies mit der Verfassung vereinbar ist, darf und muss das Gericht seine Kognition entsprechend einschränken (BGE 127 II 184 E. 5a aa S. 191 m.w.H.). Das Verwaltungsgericht auferlegt sich denn auch praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung bei der Anwendung und Auslegung von solchermassen offenen Gesetzesnormen und trägt so dem Beurteilungsspielraum und der besonderen Sachkenntnis der Verwaltungsbehörden Rechnung, ohne freilich auf eine blosse Willkürüberprüfung beschränkt zu sein (statt vieler: VGE VD.2010.227 vom 6. Januar 2012 E. 1.3 m.w.H.). Dabei ist allerdings der Zweck der Einräumung von Ermessen an die Verwaltung zu berücksichtigen. Soweit dieses der Einzelfallgerechtigkeit dienen soll, besteht kein Grund einer beschränkten richterlichen Überprüfung. Zurückhaltung ist aber dann zu üben, wenn der Gesetzgeber mit unbestimmten Rechtsbegriffen Sachverständigenermessen oder politisches Ermessen einräumen will (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 444 m.H. auf Schindler).
2.
2.1 § 3 BSchG statuiert den Schutz von Bäumen in bestimmten, im Zonenplan speziell gekennzeichneten Gebieten, sofern der Stamm der Bäume einen Meter über dem Boden einen Umfang von über 50cm aufweist. Für die übrigen Gebiete sieht § 4 BSchG einen Schutz vor, wenn der fragliche Stammumfang über 90cm beträgt. Das Hinterhofareal im Geviert [...]-Ring, [...]strasse und [...]strasse befindet sich nicht in der Baumschutzzone. Die streitgegenständliche Säulenpappel ist jedoch aufgrund ihres Stammumfangs von über 90 cm geschützt.
Nach § 6 Abs. 1 BSchG dürfen geschützte Bäume nur gefällt werden, wenn eine besondere Bewilligung dazu vorliegt. Eine solche ist nach Abs. 2 der zitierten Vorschrift zu erteilen, wenn der Baum eine potentielle Gefahr bedeutet (lit. a), wenn seine Fällung eine Pflegemassnahme für den übrigen Baumbestand darstellt (lit. b), wenn die Fällung aus Gründen der Wohnhygiene geboten erscheint (lit. c) oder wenn in Würdigung des Interesses des Gesuchstellers das Festhalten am öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Baumes unverhältnismässig erscheint (lit. d). Gemäss § 9 BSchG kann schliesslich als Ersatz für erlaubterweise gefällte Bäume eine geeignete Ersatzbepflanzung angeordnet werden.
2.2 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist bloss noch die aus Sicht vom [...]-Ring links stehende Säulenpappel (Baum 1). Demgegenüber ist die von der Vorinstanz beschlossene Verweigerung der Fällbewilligung für den rechts stehenden Baum (Baum 2) nicht mehr strittig.
Die Vorinstanz hat erwogen, es sei zwar denkbar, aber nicht nachgewiesen, dass die Gefahr von Astabbrüchen durch die besonderen Windverhältnisse aufgrund des niedrigen Gebäudes [...]-Ring 81 verstärkt werde. Auch nicht nachgewiesen sei eine Tendenz der Pappel zu sogenannten Grünastabbrüchen. Der bisweilige Abwurf von Totholz sowie Astabbrüche seien bei Bäumen durchaus üblich und würden bei Pappeln im Vergleich zu anderen Bäumen sogar vermehrt auftreten. Eine konkrete und akute Gefahr, die über das übliche Risiko bei Pappeln hinausgehe, sei vorliegend trotz gewisser Indizien aber nicht nachgewiesen, weshalb die Erteilung einer Fällbewilligung basierend auf § 6 Abs. 2 lit. a BSchG nicht erteilt werden könne. Die Vorinstanz stützte die Bestätigung der erteilten Fällbewilligung vielmehr auf § 6 Abs. 2 lit. d BSchG. Bei der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Erhalt des Baumes und den diesem entgegenstehenden privaten Interessen gewichtete sie zunächst das grundsätzliche Interesse am Bestand gesunder Bäume aufgrund ihres hohen ökologischen Werts sowie das Interesse an einem ästhetisch reizvollen grünen Innenhof mit möglichst grossem Baumbestand hoch. Dem stünden die bestehenden Hinweise für ein erhöhtes Risiko in Bezug auf den nicht vorhersehbaren Abbruch von Ästen gegenüber. Dafür spreche die durch die besondere bauliche Situation bedingten Windeinflüsse im Hinterhof, die natürlicherweise erhöhte Bruchanfälligkeit der Baumart und die eingereichten Photographien bereits herabgefallener Äste. Die daraus folgende Verunsicherung des Beigeladenen sei daher nachvollziehbar. Hinzu kämen die jahrelangen, diesbezüglichen Auseinandersetzungen mit einem angrenzenden Nachbarn, die zeitweise in aufwändige zivilrechtliche Streitigkeiten mündeten. Auch wenn die damit verbundenen finanziellen Aspekte für sich allein keinen Fällgrund bilden könnten, sei die entsprechende Belastung des Beigeladenen in die Güterabwägung einzubeziehen. Aufgrund seines dünneren und höheren Wuchses weise der Baum 1 eine geringere Stabilität und damit ein grösseres Risiko für Astabbrüche auf. Tatsächlich sei es offenbar bisher auch beim zu erhaltenden Baum 2 zu weniger Astabbrüchen gekommen. Der Baum 1 stehe in dem vermuteten Windkanal und näher an den benachbarten Garagen und dem [...]betrieb. Er begründe daher ein grösseres Risiko von Personen- und Sachschäden. Insgesamt liessen das Schadenrisiko und das daraus folgende Unsicherheitsgefühl des Beigeladenen beim Baum 1 sein privates Interesse an der Fällung die diesem entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen überwiegen.
2.3 Soweit die Rekurrentin mit ihrem Rekurs zunächst das Vorgehen der Stadtgärtnerei und die dabei angeblich unterlassene Abklärung des Sachverhalts bei der ursprünglichen Erteilung der Fällbewilligung rügt und der Stadtgärtnerei bei ihren Abklärungen „Unsachlichkeit sowie Nachlässigkeit“ vorwirft, braucht darauf nicht weiter eingetreten zu werden. Es ist unbestritten, dass sowohl die Stadtgärtnerei ihren Einspracheentscheid wie auch die Vorinstanz ihren Rekursentscheid auf eine umfassende Abklärung der rechtserheblichen Situation abgestützt haben. Ob dabei einzelne Umstände zu wenig abgeklärt worden sind, wird konkret zu prüfen sein. Jedenfalls hat das gewählte Verfahren das rechtliche Gehör der Rekurrentin nicht verletzt.
2.4 Weiter wirft die Rekurrentin der Stadtgärtnerei vor, „den Nachbarschaftsstreit durch die radikalste Massnahme“ beenden zu wollen. Soweit auf das Phänomen des Grünastabwurfs verwiesen werde, sei dieses irrelevant. Die Stadtgärtnerei habe nie Beweise für herabfallende Äste, die aufgrund eines vermutlich vorhandenen Windkanals lateral in den benachbarten Hof befördert würden, beigebracht. Das Fällen eines markanten, schützenswerten, gesunden Baumes, welcher sich in einem hervorragenden Zustand befinde, könne keinen Kompromiss zur Schlichtung in einem jahrelangen Nachbarschaftsstreit bilden. Soweit in der Interessenabwägung auf die Kosten der Baumschutzmassnahmen für den Beigeladenen verwiesen würde, stünden diese den Mietzinseinnahmen, die mit der Liegenschaft [...]-Ring 79-81 erzielt werden, gegenüber. Bisher habe der Beigeladene auch keine finanziellen Schäden des Nachbarn decken müssen. Es sei besorgniserregend, dass der Beigeladene die Baumpflege vernachlässige und dadurch „womöglich fahrlässig Astabbrüche“ provozieren würde. Zum letzten Mal sei eine Baumpflegemassnahme im Jahr 2003 subventioniert worden. Der Beigeladene sei „offenbar nicht gewillt, die Bäume artgerecht zu pflegen“. Bei regelmässiger und fachlicher Pflege liege gemäss Baumschutzkommission kein erhöhtes Risiko vor. Die Baumschutzkommission habe gemäss Protokoll vom 2. Dezember 2014 spezielle Windverhältnisse aufgrund des vermuteten Windkanals zwar als denkbar erachtet, bei regelmässiger und fachlicher Pflege ein erhöhtes Risiko aber verneint. Es sei nicht abschliessend geklärt, ob die Pappeln zu unvorhersehbaren Grünastabbrüchen und Windbrüchen neigten, denen nicht mit zumutbarer und regelmässiger Baumpflege entgegen gewirkt werden könne. Die Baumschutzkommission habe sich daher gegen deren Fällung ausgesprochen.
Die zeitliche und nervliche Belastung der Organe des Beigeladenen durch den Konflikt sei zwar nachvollziehbar. Es seien aber bisher keine alternativen Massnahmen in Betracht gezogen worden. Die Schlichtungsangebote der Nachbarschaft, wie die Durchführung eines Pappelfestes, seien ignoriert worden. Auch sei versäumt worden, den Konflikt mit interkultureller Mediation anzugehen.
Das verbleibende, auf ein Minimum zu reduzierende Restrisiko könne in der Natur nie ganz ausgeschlossen werden. Gewisse Gefahren müssten hingenommen werden. Es gäbe aber keine Gründe, die beiden Bäume diesbezüglich unterschiedlich zu behandeln. Dass der Baum 1 dünner sei als der rechte Baum 2 und zu mehr Astabbrüchen neige, sei eine Behauptung und rechtfertige die Fällung nicht.
2.5 Soweit die Rekurrentin darauf beharrt, dass eine mit dem Fortbestand des Baumes verbundene Gefahr nicht nachgewiesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass auch die Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass diese nicht vorliege. Sie hat diesbezüglich ausgeführt, eine konkrete und akute Gefahr, die über das übliche Risiko bei Pappeln hinausgehe und die Erteilung einer Fällbewilligung gestützt auf § 6 Abs. 2 lit. a BSchG rechtfertigen würde, sei „im vorliegenden Fall trotz Vorliegen gewisser Indizien nicht nachgewiesen“ (vorinstanzlicher Entscheid S. 7).
2.6 Mit der Vorinstanz ist vielmehr zu prüfen, ob „in Würdigung des Interesses des Gesuchstellers das Festhalten am öffentlichen Interesse der Erhaltung des Baumes unverhältnismässig erscheint und eine Fällbewilligung nach § 6 Abs. 2 lit. d BSchG zu erteilen ist“.
2.6.1 Das Verwaltungsgericht hat sich bereits in mehreren Entscheiden eingehend mit der Auslegung von § 6 Abs. 2 lit. d BSchG befasst (VGE VD.2010.227 vom 6. Januar 2011 E. 4.1 m.H. auf den VGE vom 23. August 1996, in: BJM 1998, S. 322 ff., VGE 717/2000 vom 29. August 2001 E. 2b und VGE 716/2004 vom 20. Mai 2005 E. 3 ff.). Bei dieser Bestimmung ist vom Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck des Baumschutzgesetzes auszugehen, wie er im zitierten Grundsatz von § 1 BSchG festgehalten ist und sich im Übrigen auch aus den Gesetzesmaterialien zum damals noch Baumgesetz genannten Erlass ergibt. Diesen lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber mit dem Erlass des Baumschutzgesetzes einen als wichtig erkannten Beitrag an die Erhaltung und Mehrung der städtischen Wohn- und Lebensqualität hat leisten wollen in der Erkenntnis, dass Bäumen und Grünanlagen dafür eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 7441 vom 20. Oktober 1978, S. 5 ff.). Grünanlagen, Baumgruppen oder auch nur schon einzelne Bäume sind geeignet, das Strassen- und Stadtbild aufzulockern, welches auf diese Weise auf Passanten und Bewohner wohltuender, harmonischer und angenehmer wirkt als bei durchgehender Bebauung (vgl. Rüst, Das rechtliche Instrumentarium zum Schutze der Wohnlichkeit im Kanton Basel-Stadt, Diss. BS 1983, S. 98). Auf die Anzahl der schutzwürdigen Bäume kommt es im Einzelfall nicht entscheidend an. Geschützt sind unter den erwähnten gesetzlichen Voraussetzungen auch ein einzelner oder einige wenige Bäume, selbst wenn ihnen keine prägende und dominierende Bedeutung für ihre nähere Umgebung zukommt. Allerdings kann das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Baumes je nach Art, Zustand, Grösse, Alter oder Standort durchaus unterschiedlich sein. Stets ist zu berücksichtigen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Erhaltung eines nach § 3 und 4 BSchG geschützten Baumes die Regel, seine Fällung dagegen die Ausnahme sein soll (vgl. VGE vom 23. August 1996, in: BJM 1998 S. 322 ff., VGE VD.2010.227 vom 6. Januar 2011 E. 4.1, 717/2000 vom 29. August 2001 E. 2b). Daraus folgt, dass die zuständige Behörde bei der Erteilung einer Fällbewilligung in der Regel Zurückhaltung zu üben hat. Schliesslich steht der Behörde bei der nach § 6 Abs. 2 lit. d BSchG vorzunehmenden Interessenabwägung ein erheblicher Ermessensspielraum zu, in den das Verwaltungsgericht aufgrund seiner – teilweise beschränkten – Kognition nicht ohne Not eingreift (vgl. auch VGE vom 24. Januar 1986 E. II 1).
2.6.2 Bei dieser Interessenabwägung im Einzelfall haben die Vorinstanzen zu Recht das trotz fehlendem Nachweis einer konkreten Gefahr bestehende, spezifische Risiko von Schäden aufgrund des zu fällenden Baumes und die Dimension des Nachbarkonfliktes berücksichtigt.
2.6.2.1 Unbestritten ist, dass Pappeln und Säulenpappeln (populus nigra italica) allgemein als bruchgefährdet gelten (vgl. Protokoll Baumschutzkommission vom 2. Dezember 2014; Vernehmlassung Stadtgärtnerei 8. August 2014). Die Bruchfestigkeit der stärkeren Feinäste von Säulenpappeln sei im Allgemeinen eher eingeschränkt (Protokoll Baumschutzkommission vom 24. April 2014). Sie bilde zudem von Natur aus relativ viel Totholz. Weiter ist unstrittig, dass auch nicht geschädigte Äste von einem Abbruch bedroht sind. So haben gebrochene Äste bei einem reinen Windbruchschaden keine Vorschäden. Auch Grünastbrüche belaubter Äste erfolgten ohne Vorschädigung und selbst bei Windstille. Sowohl Windbruchschäden wie auch Grünastabbrüche seien nicht vorhersehbar. Einige Pappelindividuen neigten eher zu wiederholten Grünastabbrüchen, andere nicht (vgl. Protokoll Baumschutzkommission vom 2. Dezember 2014; Vernehmlassung Stadtgärtnerei vom 8. August 2014 m.H. auf Fachliteratur, die in Exzerpten den Verfahrensakten beiliegt). So wird etwa im Fachbuch „Baumkontrolle unter Berücksichtigung der Baumart“ von Dirk Dujesiefken und anderen (1. Auflage, Braunschweig 2005) erwogen, sowohl Windbruchschäden als auch Grünastabbrüche seien nicht voraussehbar. Trotzdem sollte bei Pappeln, an denen unabhängig von der Entstehungsart wiederholt Äste herunterbrechen und die der Verkehrssicherungspflicht unterliegen, eine Fällung erwogen werden, da aufgrund der wiederholten Brüche weitere Schäden nicht auszuschliessen sind (Dujesiefken et al., S. 192).
2.6.2.2 Strittig ist zunächst, welchen Einfluss die örtlichen Verhältnisse auf die beiden Pappeln haben und in wieweit der konkreten Gefahr begegnet werden kann. Die Stadtgärtnerei geht davon aus, dass von Säulenpappeln ein Gefahrenpotenzial ausgeht, das trotz guter Baumpflege nicht zu beseitigen ist. Die Bäume stünden an einem mikroklimatisch speziellen Standort. Das niedrigere Gebäude [...]-Ring 81 führe offenbar zu einer Kanalisierung und Verwirbelung der Winde. Bei nicht unüblichen stürmischen Westwinden würden die abbrechenden Äste durch den Wind lateral befördert, worauf sie je nach Windstärke auf das Garagendach oder auf den Parkplatz und die Arbeitsfläche des Gewerbebetriebes fielen. Sie hätten in der Vergangenheit Grünäste abgeworfen, was die Bäume zusätzlich zur Gefahr von Windastabbrüchen unberechenbar mache. Auch wenn die Bäume sogar mehrfach pro Jahr „geputzt“ würden und die Gefahr von herunterfallendem Totholz damit reduziert würde, bliebe aber die Gefahr durch Windbruch und Grünastabbrüche (Vernehmlassung Stadtgärtnerei vom 8. August 2014, S. 4).
Anlässlich ihres Augenscheins vom 24. April 2014 hat die Baumschutzkommission die „Problematik der wiederkehrenden Schäden, ausgelöst durch den mikroklimatisch bedingten Windabwurf von Ästen“ explizit anerkannt. Sie erwog, „aufgrund der herrschenden Windverhältnisse scheint in diesem speziellen Fall eine Gefahrensituation zu bestehen, welcher mit regelmässiger Pflege nicht ausreichend begegnet werden kann“. Herabfallende Äste würden senkrecht mit der Spitze voraus herunterfallen und könnten grosse Schäden verursachen (Protokoll Baumschutzkommission vom 24. April 2014).
Demgegenüber hält die Baumschutzkommission anlässlich ihres Augenscheins vom 2. Dezember 2014 dafür, die Baumpflege müsse der Baumart und dem Baumumfeld angepasst sein, weshalb regelmässige Pflegemassnahmen sehr wichtig seien (vgl. Protokoll Baumschutzkommission vom 2. Dezember 2014). Bei den strittigen Pappeln sei immer wieder heruntergefallenes Totholz und heruntergefallene, belaubte Äste fotografisch dokumentiert worden. Ein Foto eines Grünastabbruchs oder eines Windbruchschadens liege aber nicht vor. Auch in Berücksichtigung besonderer Windverhältnisse aufgrund der vorhandenen Bebauungssituation ging die Baumschutzkommission „in der Annahme, dass keine Grünastabbrüche und Windbruchschäden bei den Bäumen“ vorkämen, davon aus, „dass bei regelmässiger und fachlicher Pflege „kein erhöhtes Risiko“ vorliege (vgl. Protokoll Baumschutzkommission vom 2. Dezember 2014).
Gemäss den Ausführungen des Baumpflegers scheine die von der Liegenschaft gesehen links stehende und im vorliegenden Verfahren noch streitgegenständliche Pappel, deutlich mehr Äste abzuwerfen (Protokoll Baumschutzkommission vom 24. April 2014, Vernehmlassung Stadtgärtnerei vom 8. August 2014, S. 3).
2.6.2.3 Es kann nicht bestritten werden, dass es in der Vergangenheit zu verschiedenen Astabbrüchen gekommen ist (vgl. Schreiben von Herrn […] an die Stadtgärtnerei vom 15. Mai 2014 mit Fotoanhängen, Stellungnahme Stadtgärtnerei vom 8. August 2016, S. 4). Wie der Baumpfleger am Augenschein erläutert hat, wurden die beiden Pappeln in der Vergangenheit fachgerecht und regelmässig gepflegt, indem Totholz herausgeschnitten und die Form straff gehalten wurde (Verhandlungsprotokoll S. 4). Was mit Baum 1 los sei, wisse er auch nicht, es werde vermutet, dass er in einem Windkorridor stehe. Andererseits habe er in der Literatur nachgelesen, dass Abweichungen möglich seien, auch wenn die Bäume eigentlich elastisch seien, könne es sein, dass gewisse es nicht sind (Verhandlungsprotokoll S. 4). Der Schnitt müsse jährlich, spätestens alle zwei Jahre wiederholt werden (Verhandlungsprotokoll S. 5).
Anlässlich des Augenscheins führte die Vertreterin des Beigeladenen aus, dass nicht nur ihre [...]behinderten Mitglieder im Garten herumlaufen würden. Sie hätten in ihren Räumlichkeiten auch zweimal die Woche ein Muki-Turnen, welches, wenn es schön sei, auch draussen stattfinden würde (Verhandlungsprotokoll S. 7). Der Nachbar, dessen Innenhof bzw. Garagen gleich hinter Baum 1 anfängt, berichtete von Schäden am Garagendach durch Astabwürfe sowie an den Garagenböden durch die Wurzeln der beiden Pappeln. Da er einen Gewerbebetrieb führe, sei es für ihn und seine Mitarbeitenden gefährlich, sich bei Wind im Hinterhof aufzuhalten (Verhandlungsprotokoll S. 8 f., vgl. auch Schreiben von Herrn […] vom 15. Mai 2014). Er erklärte am Augenschein weiter, dass man bei den Garagen spüre wie sich der Boden bewegt, wenn es winde (Verhandlungsprotokoll S. 8).
2.6.3 Unstrittig ist, dass aufgrund der beiden Säulenpappeln seit langem ein virulenter Nachbarschaftskonflikt zwischen dem Beigeladenen und dem Eigentümer der benachbarten Liegenschaft [...]strasse 99 schwelt. Dieser macht eine Gefährdung seiner Liegenschaft aufgrund des Astabwurfs schon seit langer Zeit geltend. Daraus folgten bereits in den Jahren 1999, 2002 und 2007 Baumfällgesuche, welche die Rekurrentin einreichte. Im Jahr 2008 erhob der Nachbar eine Schadenersatzklage gegen den Beigeladenen wegen angeblicher Schäden an seinem Garagendach aufgrund herabfallender Pappeläste sowie Wurzelschäden am Garagenboden. Im Rahmen einer aussergerichtlichen Einigung wurde diese Klage zurückgezogen, wobei dem Beigeladenen die Anwaltskosten verblieben.
Hinzu kommt nun aber auch noch ein Konflikt um notwendige Baumschutzmassnahmen. So hat die Rekurrentin auf die zu Beginn des Monats Juli 2015 vom Beigeladenen vorgenommenen Baumpflegemassnahmen umgehend mit einem Gesuch um superprovisorische Einstellung der Schneidemassnahmen reagiert. Dies ist vor dem Hintergrund, dass die Rekurrentin dem Beigeladenen gleichzeitig auch eine Vernachlässigung von Pflegemassnahmen vorwirft, bemerkenswert. Daraus wird deutlich, dass auch der Umfang und die Art von Pflegemassnahmen in der Nachbarschaft umstritten sind und darüber Rechtsstreitigkeiten entstehen. Aufgrund des nun schon jahrzehntealten und sich weiter ausdehnenden Konflikts folgt, dass die Bedeutung des streitgegenständlichen Baums für die Erhaltung und Mehrung der städtischen Wohn- und Lebensqualität relativiert werden muss. Er ist vielmehr zu einem eigentlichen Zankapfel im Quartier geworden.
Der Beigeladene ist durch die Pflege der beiden Bäume erheblich belastet. So werden die Bäume nicht nur in der Regel alle zwei Jahre durch den Baumpfleger zurückgeschnitten, sie werden im Sommer noch zusätzlich gewässert (Verhandlungsprotokoll S. 6). Wie die Stadtgärtnerei in ihrer Stellungnahme vom 8. August 2014 (S. 4) schreibt, verdunstet eine Säulenpappel im Sommer täglich über 500 Liter Wasser. Die Vertreterin des Beigeladenen führte am Augenschein aus, dass der Gärtner zudem die Bodenplatten im Hinterhof alle zwei Jahre frisch verlegen müsse, da diese durch das für Pappeln typische flache Wurzelwachstum uneben würden (Verhandlungsprotokoll S. 7). Wie im vorherigen Abschnitt dargelegt wurde, führen die aufwändigen Pflegebemühungen des Beigeladenen trotzdem immer wieder zu einem Konflikt.
Die Baumschutzkommission sprach sich zunächst für (vgl. Protokoll vom 24. April 2014) und später gegen die Fällung der Bäume aus (vgl. Protokoll vom 2. Dezember 2014). An der Verhandlung vor dem Appellationsgericht führte der Vertreter der Baumschutzkommission diesbezüglich aus, dass sie an der zweiten Begehung zu 100% anders zusammengesetzt gewesen seien. Während an der ersten Begehung eher die Interessenabwägung das Thema gewesen sei – wobei die Interessen des Beigeladenen als überwiegend angesehen wurden – war bei der zweiten Begehung die Baumsicherheit im Vordergrund. Da an dieser Zweitbegehung nicht explizit nachgewiesen werden konnte, dass es tatsächlich zu Grünastabbruch gekommen war, seien sie nach langem Abwägen zum Schluss gekommen, dass sie den Baum erhalten möchten (Verhandlungsprotokoll S. 2 f.).
Am Augenschein führte die Vertreterin der Stadtgärtnerei aus, dass eine Säulenpappel mit 80 Jahren im städtischen Umfeld ein sehr alter Baum sei. Die zur Diskussion stehenden Pappeln schätze sie auf rund 60 Jahre. D.h., dass sich die Bäume in die Degenerationsphase begeben hätten und sich ab jetzt zurückentwickeln bzw. abbauen und dass sämtliche Probleme, welche vorlägen, nur noch zunehmen würden (Verhandlungsprotokoll S. 3).
Die Fällung von Baum 1 führt zwar vorerst zu einem Verlust an ökologischem Wert im Innenhof. Mittelfristig kann dieser jedoch durch eine Ersatzbepflanzung im Sinne von § 9 BSchG kompensiert werden. Dieser Schritt drängt sich auch deshalb auf, da es in dem Innenhof viele in etwa gleichaltrige Pappeln gibt, welche in den nächsten 20 Jahren ersetzt werden müssten, wie die Vertreterin der Stadtgärtnerei am Augenschein ausführte (Verhandlungsprotokoll S. 10). Deshalb macht es durchaus Sinn, den mittel- bis langfristig zu ersetzenden Pappelbestand mit der vorliegenden Fällbewilligung zu staffeln. Die Stadtgärtnerei hat in ihrer Vernehmlassung vom 8. August 2014 folgende Baumarten zur Ersatzbepflanzung vorgeschlagen: Elsbeere (sorbus torminalis), Schneeball-Ahorn (acer opalus) oder Silberlinde (tilia tomentosa „Pendula“). Damit kann die Begrünung des Hinterhofs mit standortgerechter Bepflanzung sichergestellt werden.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die von der Vorinstanz verfügte Fällung von Baum 1 bei gleichzeitiger Anordnung einer mit der Stadtgärtnerei abgesprochenen Ersatzpflanzung zu bestätigen ist.
3.
Daraus folgt, dass der Rekurs vollumfänglich abzuweisen ist. Gemäss dem Ausgang des Verfahrens hat die Rekurrentin die Kosten desselben mit einer Gebühr von CHF 2‘000.– und einer Parteientschädigung zugunsten des Beigeladenen zu tragen. In Ermangelung einer Kostennote ist der angemessene Aufwand des Vertreters des Beigeladenen zu schätzen. Angemessen erscheint dabei für das Verfassen der Vernehmlassung und die Teilnahme am verwaltungsgerichtlichen Augenschein sowie der anschliessenden Verhandlung ein Aufwand von rund sechs Stunden zu CHF 250.–, also insgesamt CHF 1‘500.– inklusive Auslagen, aber zuzüglich der Mehrwertsteuer.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 2‘000.–.
Die Rekurrentin bezahlt dem Beigeladenen eine Parteientschädigung von CHF 1‘500.– inkl. Auslagen und zuzüglich 8% MWST von CHF 120.–.
Mitteilung an:
- Rekurrentin
- Regierungsrat
- Bau- und Verkehrsdepartement
- Beigeladener
- Stadtgärtnerei Basel-Stadt
- Baumschutzkommission
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Stähelin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.