Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

 

 

VD.2015.231

 

URTEIL

 

vom 2. Mai 2016

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart,

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                                   Rekurrent

[...]   

 

gegen

 

Sozialhilfe Basel-Stadt

Klybeckstrasse 15, Postfach 570, 4007 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Entscheid des Departements für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt vom 31. Juli 2015

 

betreffend Budget ab 1. Oktober 2014 (Anrechnung Konkubinatsbeitrag)


Sachverhalt

 

A____ wird seit 2007 durch die Sozialhilfe Basel-Stadt wirtschaftlich unterstützt. Aufgrund seines Zusammenlebens mit B____, welches die Sozialhilfe als stabiles Konkubinat qualifizierte, wurde ihm ab Juli 2010 ein Konkubinatsbeitrag von den Unterstützungsleistungen in Abzug gebracht. Einen gegen die entsprechende Rückerstattungs- und Budgetverfügung vom 28. April 2011 erhobenen Rekurs wies das Verwaltungsgericht mit Entscheid VD.2013.56 vom 23. Oktober 2013 in zweiter Instanz ab. Ebenso wies es mit Urteil VD.2014.262 vom 20. März 2015 zweitinstanzlich einen Rekurs gegen zwei Verfügungen der Sozialhilfe ab, mit welchen in Vollstreckung dieses rechtskräftigen Entscheids monatliche Abzüge von den Unterstützungsleistungen festgelegt wurden.

 

Mit Budgetverfügung vom 1. Oktober 2014 legte die Sozialhilfe aufgrund der geänderten Einkommenssituation von B____ (Bezug von Krankentaggeld) den an die Sozialhilfe anzurechnenden Konkubinatsbeitrag neu auf CHF 1‘264.– (anstelle von CHF 527.80) pro Monat fest.

 

Ein gegen diese Verfügung erhobener Rekurs von A____ wurde vom Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt mit Entscheid vom 31. Juli 2015 insofern teilweise gutgeheissen, als der anzurechnende Konkubinatsbeitrag um CHF 20.– auf CHF 1‘244.– reduziert wurde, im Übrigen aber abgewiesen. Zudem wurde A____ verpflichtet, der Sozialhilfe CHF 716.20 zuzüglich Zins zurückzuzahlen. Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende, am 13. August 2015 angemeldete und am 16. Oktober 2015 begründete Rekurs von A____ an den Regierungsrat, welchen das Präsidialdepartement mit Verfügung vom 5. November 2015 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen hat. Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt hat sich am 11. Dezember 2015 mit dem Antrag auf Abweisung des Rekurses vernehmen lassen. Dazu hat der Rekurrent mit Replik vom 25. Februar 2016 schriftlich Stellung genommen, nachdem er in der ihm gesetzten Frist keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt hatte. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

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Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 42 des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz; OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Nach § 13 Abs. 1 VRPG ist unter anderem zum Rekurs legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung unmittelbar berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids unmittelbar von diesem berührt. Auch hat er ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist damit zum Rekurs gemäss § 13 Abs. 1 VRPG legitimiert. Der Rekurs ist form- und fristgerecht erhoben worden, so dass darauf einzutreten ist.

 

1.2      Anfechtungsobjekt des vorliegenden Rekurses ist ausschliesslich der vorinstanzliche Entscheid betreffend Budget per Oktober 2014 (neue Berechnung des Konkubinatsbeitrags). Kein Thema dieses Entscheids ist namentlich die Neuberechnung der Sozialhilfe infolge der am 24. Oktober 2014 erfolgten Hochzeit des Rekurrenten mit B____. Den gegen die diesbezügliche Verfügung der Sozialhilfe vom 9. Februar 2015 betreffend Budget ab 1. November 2014 erhobenen Rekurs hat das Appellationsgericht mit Entscheid VD.2015.93 vom 6. Juli 2015 rechtskräftig abgewiesen.

 

1.3      Gemäss § 25 Abs. 2 VRPG findet im Falle von Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine mündliche Verhandlung statt, sofern die Parteien nicht darauf verzichten. Vorliegend ist dem Rekurrenten mit Verfügung vom 16. Dezember 2015 Gelegenheit gegeben worden, innert Frist bis zum 30. Dezember 2015 zu erklären, ob er anstelle einer schriftlichen Replik die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung wünsche. Indem er sich innert der gesetzten Frist nicht dazu geäussert und statt dessen um die Erstreckung der gesetzten Replikfrist ersucht hat, hat er konkludent auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

 

2.

2.1      Wie die Vorinstanz in Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids zutreffend ausgeführt hat, dürfen bei der Gewährung von Sozialhilfe an bedürftige Personen, welche in einem stabilen Konkubinat leben, Einkommen und Vermögen des nicht unterstützten Konkubinatspartners angemessen mitberücksichtigt werden (vgl. dazu auch VGE VD.2013.56 vom 23. Oktober 2013 E. 2). Dass zwischen dem Rekurrenten und B____ im Oktober 2014 – wie bereits seit mehreren Jahren – ein stabiles Konkubinat bestand, kann angesichts der entsprechenden Feststellung in mehreren rechtskräftigen Entscheiden (u.a. VGE VD.2013.56 am 24. Oktober 2014 E. 3) und der am 24. Oktober 2014 erfolgten Heirat nicht bezweifelt werden.

 

2.2      Die Vorinstanz hat in Ziff. 5 und 6 des angefochtenen Entscheids festgestellt, dass dem Rekurrenten im Verfahren vor der Sozialhilfe das rechtliche Gehör nicht gewährt worden war, sondern dass für diesen unmittelbar nach dem Eingang der Taggeldabrechnung von B____ ohne Rücksprache mit ihm direkt ein neues Budget erstellt worden war. Im verwaltungsinternen Rekursverfahren konnte der Rekurrent jedoch sämtliche Einwände gegen die Neuberechnung des Budgets vorbringen, so dass dieser Mangel geheilt worden ist.

 

2.3      Der Rekurrent bezeichnet die „Lohnkürzung“ als „absolut nicht gerechtfertigt“. In diesem Zusammenhang kritisiert er u.a., dass er Ende September ein Formular für eine Neuanmeldung bei der Sozialhilfe erhalten habe, das er hätte ausfüllen müssen. Auf diese Rüge ist nicht einzutreten, da die Neuberechnung des Konkubinatsbeitrags und somit der ihm ausbezahlten wirtschaftlichen Hilfe in keiner Weise mit der offenbar verlangten Neuanmeldung zusammenhängt, sondern ausschliesslich mit der Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse von B____, der damaligen Konkubinatspartnerin und heutigen Ehefrau des Rekurrenten. Zur konkret vorgenommenen Berechnung des Konkubinatsbeitrags äussert sich der Rekurrent nicht. Wie sich aus den zutreffenden Erwägungen in Ziff. 9 des angefochtenen Entscheids ergibt, ist die von der Sozialhilfe vorgenommene Berechnung des anzurechnenden Krankentaggelds korrekt erfolgt. Hingegen hat die Vorinstanz in Ziff. 10 ihres Entscheids erkannt, dass die Sozialhilfe bei den „übrigen Gesundheitskosten“ von B____ fälschlicherweise einen monatlichen Betrag von CHF 80.– statt CHF 100.– eingesetzt habe. Der anrechenbare Konkubinatsbeitrag wurde deshalb von der Vorinstanz in teilweiser Gutheissung des Rekurses richtigerweise um CHF 20.– reduziert. Der sich daraus ergebende Konkubinatsbeitrag von CHF 1‘244.– ist zu bestätigen.

 

2.4      Nicht zu beanstanden sind auch die Anordnung der Rückerstattung der aufgrund der Gewährung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses erfolgten zu hohen Sozialhilfebeiträge und deren Berechnung (Ziff. 13–15 des angefochtenen Entscheids). Betreffend die Rechtmässigkeit der Erhebung von Verzugszinsen kann auf die zutreffenden Ausführungen in Ziff. 7 der Rekursantwort des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt verwiesen werden, wo auch erwähnt wird, dass der Rekurrent durch die Bezahlung monatlicher Raten von mindestens CHF 100.– pro Monat dafür sorgen kann, dass der Zinsenlauf ruht (vgl. Ziff. 16 der Unterstützungsrichtlinien). Damit ist auch die Verpflichtung des Rekurrenten, der Sozialhilfe CHF 716.20 zuzüglich 5 % Zins ab Rechtskraft des Entscheids zu bezahlen, zu bestätigen.

 

3.

Aus dem Gesagten folgt, dass der Rekurs vollumfänglich abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang hat der Rekurrent gemäss § 30 VRPG die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen. Ein Gesuch um Kostenerlass hat er nicht gestellt. Ein solches hätte angesichts der Aussichtslosigkeit seines Rekurses ohnehin abgewiesen werden müssen. Den knappen finanziellen Verhältnissen des Rekurrenten ist indessen dadurch Rechnung zu tragen, dass ihm  bloss die Minimalgebühr von CHF 200.– auferlegt wird.

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

 

 

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

 

            Der Rekurrent trägt die Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.

 

            Mitteilung an:

            - Rekurrent

            - Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt

            - Regierungsrat Basel-Stadt

 

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

lic. iur. Barbara Noser Dussy

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.