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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht
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VD.2015.30
URTEIL
vom 9. Juni 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Stähelin
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin 1
[…]
B____ sel. Beschwerdeführerin 2
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
(KESB)
Rheinsprung 16/18, 400 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 29. Januar 2015
betreffend Errichtung einer Beistandschaft und Weiterführung der superprovisorischen Massnahme
Sachverhalt
Mit Entscheid der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde vom 29. Januar 2015 wurde für B____(Beschwerdeführerin 2) eine Beistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) errichtet, C____ zum Beistand ernannt sowie im Rahmen der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung die konkreten Aufgaben des Beistandes bestimmt. Als Einzelentscheid vom 5. Februar 2015 ordnete die KESB eine superprovisorische Massnahme an, in welcher der Beschwerdeführerin 2 der Zugriff auf ihre verschiedenen Konten entzogen und dem Beistand das Zugriffs- und Verfügungsrecht übertragen wurde. Die superprovisorische Massnahme wurde bis Ende Februar 2015 befristet.
Mit Schreiben vom 16. Februar 2015 hat die Tochter und Beschwerdeführerin 1 gegen den Einzelentscheid betr. der Anordnung einer superprovisorischen Massnahme vom 5. Februar 2015 sowie den KESB-Entscheid vom 29. Januar 2015 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde KESB erhoben und die Aufhebung der Anordnung beantragt. Die KESB hat das Schreiben am 17. Februar 2015 zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht weitergeleitet.
Am 27. Februar 2015 hat die KESB die Weiterführung der superprovisorischen Massnahme gemäss dem Entscheid vom 5. Februar 2015 mit Einzelentscheid verfügt. Hiergegen hat sowohl die Beschwerdeführerin 1 am 6. März 2015 wie die Beschwerdeführerin 2 (undatiert, am 6. März 2015 per Einschreiben versandt) Beschwerde am Verwaltungsgericht erhoben und die Aufhebung der Beistandschaft verlangt. Am 13. März 2015 ist die Beschwerdeführerin 2 verstorben.
Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Entscheide der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden.
1.2 Nach § 13 VRPG ist zum Rekurs bzw. zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin 1 ist als Tochter der von der Verbeiständung betroffenen Beschwerdeführerin 2 sowie durch die Tatsache, dass sie von dieser finanziell unterstützt wurde, vom Entscheid der KESB persönlich betroffen. Als von der Verbeiständung betroffene Person ist die Beschwerdeführerin 2 gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert.
2.
2.1 Gemäss Art. 399 Abs. 1 ZGB endet die Beistandschaft mit dem Tod der betroffenen Person. In casu ist die Beschwerdeführerin 2 verstorben, während das Verfahren vor Verwaltungsgericht hängig war. Ein Entscheid in der Sache ist nicht mehr möglich, da das Anfechtungsobjekt, nämlich die im KESB-Entscheid vom 29. Januar bzw. 27. Februar 2015 verfügte Beistandschaft für die Beschwerdeführerin 2 sowie der als vorsorgliche Massnahme verfügte Entzug der Zugriffsrechte auf die Konten, von Gesetzes wegen weggefallen ist.
2.2 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist (vgl. BGer 2C_140/2012 vom 2. August 2012 E. 3.1 und 3.3).
3.
Auf die Erhebung von Kosten wird umständehalber verzichtet.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit des Rekurses abgeschrieben.
Auf die Erhebung von Kosten wird umständehalber verzichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Stähelin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.