Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

 

 

VD.2015.58

 

URTEIL

 

vom 8. Juni 2015

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                                   Rekurrent

[…]

 

gegen

 

Sozialhilfe Basel-Stadt

Klybeckstrasse 15, 4007 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Entscheid des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt vom 16. Februar 2015

 

betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


Sachverhalt

 

Die Sozialhilfe Basel-Stadt verfügte am 6. Januar 2015, dass A____ ihr zu Unrecht bezogene Sozialhilfeleistungen in der Höhe von CHF 6'548.75 zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen hat. Auf dem Rückerstattungsbetrag wurde ab dem Verfügungsdatum Zins zu 5 % verlangt, sofern nicht mindestens CHF 100.– pro Monat zurückbezahlt werden. Ausserdem wird während der Unterstützung durch die Sozialhilfe ein angemessener Betrag der Unterstützungsleistungen mit der Rückforderung verrechnet. Diese Verfügung wurde A____ am 7. Januar 2015 zugestellt. Mit Schreiben vom 3. Februar 2015 (Postaufgabe) erhob A____ dagegen Rekurs an das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU), den er mit Eingabe vom 10. Februar 2015 begründete. Das WSU trat mit Entscheid vom 16. Februar 2015 auf den Rekurs nicht ein und übermittelte die Rekursbegründung als Wiedererwägungsgesuch an die Sozialhilfe.

 

Gegen diesen Entscheid erhob A____ mit Eingabe vom 24. Februar 2015 (Postaufgabe) Rekurs an den Regierungsrat. Mit Schreiben vom 7. März 2015 ersuchte er den Vorsteher des WSU, die Fristen zur Anmeldung und Begründung des verwaltungsinternen Rekurses wiederherzustellen. Das Präsidialdepartement überwies am 26. März 2015 den Rekurs vom 24. Februar 2015 mitsamt dem Schreiben vom 7. März 2015 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Weder der Rekurs vom 24. Februar 2015 noch das Schreiben vom 7. März 2015 enthält einen ausdrücklichen Antrag für das Rekursverfahren. Der Referent des Verwaltungsgerichts zog die vorinstanzlichen Akten bei. Auf die Einholung einer Rekursantwort der Sozialhilfe und einer Stellungnahme des WSU verzichtete er. Die Einzelheiten der Vorbringen des Rekurrenten ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungsrates sowie § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Der Rekurrent unterlag im Verfahren vor dem WSU. Er ist daher durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Somit ist er zum Rekurs berechtigt (§ 13 Abs. 1 VRPG). Auf den rechtzeitig eingereichten Rekurs ist demzufolge grundsätzlich einzutreten.

 

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

 

2.

2.1      Das WSU trat auf den Rekurs vom 3. Februar 2015 nicht ein, da der Rekurrent seinen Rekurs nicht rechtzeitig angemeldet habe. Die angefochtene Verfügung der Sozialhilfe sei dem Rekurrenten am 7. Januar 2015 zugestellt worden. Die zehntägige Frist zur Anmeldung des Rekurses an das WSU sei am Montag, 19. Januar 2015 abgelaufen. Der Rekurs vom 3. Februar 2015 sei daher verspätet. Eine Wiederherstellung der Frist scheide aus, da der Rekurrent eine solche nicht geltend mache. Auch sei nicht ersichtlich, dass er durch ein unverschuldetes Hindernis an der Einhaltung der Frist gehindert worden sei.

 

2.2      Der Rekurrent beschränkt sich in seiner Eingabe vom 24. Februar 2015 darauf mitzuteilen, dass er gegen die Verfügung der Sozialhilfe vom 6. Januar 2015 und gegen die Verfügung des WSU vom 16. Februar 2015 Rekurs erhebe. Seine Eingabe vom 7. März 2015 ist an das WSU adressiert. Sie ist betitelt mit „Rekurs und Begründung gegen die Verfügung vom 6. Januar 2015 der Sozialhilfe BS“. Der Rekurrent bezieht sich gemäss Betreffzeile auf den angefochtenen Entscheid des WSU vom 16. Februar 2015 und beantragt die Wiederherstellung der Fristen zur Anmeldung und Begründung des Rekurses an das WSU. Er habe diese Fristen wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht einhalten können. Er sei am 21. Dezember 2014 nach Spanien gereist, um seine Familie zu besuchen. Erst am 31. Januar 2015 sei er aus diesen Ferien zurückgekehrt. Die Verfügung der Sozialhilfe sei von seiner Ehefrau am 7. Januar 2015 bei der Post abgeholt worden. Da seine Gattin der deutschen Sprache kaum mächtig sei, habe sie die Verfügung für ihn aufbewahrt. Da auch er die deutsche Sprache kaum beherrsche, habe er nach seiner Rückkehr zuerst jemanden finden müssen, der ihm die Verfügung erkläre und den Rekurs für ihn niederschreibe. Daher habe er die Rekursbegründung erst am 10. Februar 2015 auf der Post aufgeben können.

 

2.3      Der Rekurrent versäumte unbestrittenermassen die zehntägige Frist zur Anmeldung des Rekurses an das WSU (vgl. Entscheid vom 16. Februar 2015; Eingabe des Rekurrenten vom 7. März 2015). Das auf das verwaltungsinterne Rekursverfahren anwendbare OG enthält keine ausdrückliche Vorschrift darüber, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine versäumte Frist wiederhergestellt werden kann. Das Verwaltungsgericht anerkennt aber in ständiger Rechtsprechung die sogenannte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowohl für das verwaltungsinterne als auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Für das verwaltungsinterne Verfahren wird praxisgemäss die Regelung von § 147 Abs. 5 des Steuergesetzes (StG, SG 640.100) analog angewandt (vgl. VGE VD.2013.34 vom 21. Oktober 2013 E. 2.2.1, mit Hinweisen).

 

§ 147 Abs. 5 StG setzt für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die säumige Person von der Einhaltung der verpassten Frist durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten war. Gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts muss die Wiedereinsetzung binnen der gleichen Frist wie der verpassten Frist, vom Wegfall des unverschuldeten Hindernisses an gerechnet, verlangt werden. Daraus folgt, dass eine Wiedereinsetzung in die zehntägige Frist zur Rekursanmeldung gemäss § 46 Abs. 1 OG auch innert zehn Tagen seit dem Wegfall des unverschuldeten Hindernisses zu beantragen ist (vgl. VGE VD.2013.34 vom 21. Oktober 2013 E. 2.2.3, mit Hinweisen, bestätigt in BGer 2C_1139/2013 vom 18. September 2014 E. 2.4).

 

Der Rekurrent macht geltend, dass ihn seine Ferienabwesenheit und seine ungenügenden Deutschkenntnisse daran gehindert hätten, rechtzeitig Rekurs an das WSU zu erheben. Er kehrte am 31. Januar 2015 aus den Ferien zurück. Ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellte er erstmals mit der Eingabe vom 7. März 2015. Damit steht fest, dass er dieses Gesuch selbst im Fall der Berücksichtigung seiner angeblich ungenügenden Deutschkenntnisse nicht innert der zehntägigen Frist seit Wegfall des Hindernisses gestellt hat. Da der Rekurrent die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand demzufolge zu spät begehrt hat, kann die verpasste Frist zur Anmeldung des Rekurses von vornherein nicht wiederhergestellt werden. Das WSU ist daher zu Recht auf das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 7. März 2015 nicht eingetreten.

 

2.4      Das WSU leitete die Eingabe des Rekurrenten vom 7. März 2015 als Rekursbegründung an den Regierungsrat weiter. Es fragt sich, ob diese Eingabe zusammen mit der Rekursanmeldung vom 24. Februar 2015 den Anforderungen an die Stellung von Rekursanträgen und deren Begründung genügt. Diese Anforderungen ergeben sich, da der vorliegende Rekurs ursprünglich an den Regierungsrat gerichtet war, aus § 46 Abs. 2 OG. Danach ist innert einer Frist von 30 Tagen ab der Eröffnung der Verfügung die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat. Aus den Anträgen muss hervorgehen, in welchen Punkten die angefochtene Verfügung aufgehoben oder abgeändert werden soll. Zumindest bei juristischen Laien sind an die Rechtsbegehren keine hohen formellen Anforderungen zu stellen. Dasselbe gilt für die Begründung des Rekurses, aus der hervorgehen muss, weshalb die angefochtene Verfügung aufgehoben oder abgeändert werden soll. Auch diesbezüglich wird bei juristischen Laien kein strenger Massstab angelegt. Es genügt auch eine unvollständige oder falsche Begründung, solange sie sachbezogen ist (vgl. zum Ganzen VGE VD.2014.47 vom 11. Februar 2015 E. 2.1, mit Hinweisen).

 

Vorliegend bezieht sich der Rekurrent in seinen Eingaben vom 24. Februar 2015 und vom 7. März 2015 auf den Entscheid des WSU vom 16. Februar 2015. Zwar enthalten die beiden Eingaben keine ausdrücklichen Anträge und setzt sich der Rekurrent mit den Erwägungen des WSU nicht direkt auseinander. Allerdings kann seinem Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 7. März 2015 entnommen werden, dass er sich dagegen wendet, dass das WSU auf seinen Rekurs wegen Nichteinhaltung der Rekursfrist nicht eingetreten ist. Insofern beantragt der Rekurrent sinngemäss eine neue Beurteilung und genügt sein Rekurs knapp den für Laien herabgesetzten Anforderungen an die Stellung von Rekursanträgen und deren Begründung.

 

Soweit der Rekurrent rügt, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf seinen Rekurs wegen Versäumnis der Rekursfrist nicht eingetreten sei, verkennt er die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Einerseits hatte er vor dem Rekursentscheid vom 16. Februar 2015 noch gar keine Wiedereinsetzung begehrt und versäumte er auch, rechtzeitig um Wiedereinsetzung zu ersuchen (vgl. E. 2.3 hiervor). Andererseits ist seine Ferienabwesenheit vom 21. Dezember 2014 bis am 31. Januar 2015 kein unverschuldetes Hindernis. Bei Ferienabwesenheit besteht die Möglichkeit, eine Vertretung zu bestellen (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 141, mit Hinweisen). Beauftragt der Abwesende niemanden zur Entgegennahme und Beantwortung bzw. Weiterleitung seiner Postsendungen, ist seine Säumnis selbst verschuldet. Dies gilt ebenso, soweit sich der Rekurrent auf seine angeblich ungenügenden Deutschkenntnisse beruft. Ist eine Partei der Verfahrenssprache nicht mächtig, hat sie sich rechtzeitig um sprachliche Unterstützung zu bemühen. Unterlässt sie dies, kann sie sich nicht darauf berufen, wegen mangelhafter Sprachkenntnisse an der Fristwahrung verhindert gewesen zu sein. Das WSU trat daher zu Recht auf den Rekurs mangels rechtzeitiger Rekursanmeldung nicht ein.

 

3.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs sich als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen. Den Umständen des Falls, dem verursachten Aufwand und der finanziellen Situation des Rekurrenten angemessen erscheint die Erhebung einer Gebühr von CHF 250.– (§ 11 Abs. 1 Ziff. 15.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

 

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

 

            Der Rekurrent trägt die Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 250.–, einschliesslich Auslagen.

 

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Johannes Hermann

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.