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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2016.164
URTEIL
vom 27. Juni 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Christoph Grüninger
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
gegen
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 29. April 2016
betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Die türkische Staatsangehörige A____ (Rekurrentin), geboren am [...], heiratete am [...] 2009 den schweizerischen Staatsangehörigen B____. Sie reiste am [...] 2009 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann. Am [...] 2013 verstarb der Ehemann der Rekurrentin. In der Folge musste die Rekurrentin ab dem 1. Oktober 2013 von der Sozialhilfe unterstützt werden. Nach erfolgter Abklärung und Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration (BdM) aufgrund der länger andauernden Sozialhilfeabhängigkeit und des erheblichen Sozialhilfesaldos am 10. Juni 2015 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies die Rekurrentin aus der Schweiz weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wie auch das im Verfahren gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 29. April 2016 mit einer Spruchgebühr in Höhe von CHF 650.– ab.
Dagegen richtet sich der mit Eingaben vom 12. Mai und 19. Juli 2016 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit welchem die Rekurrentin die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des erwähnten Entscheids und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung beantragt. Eventualiter beantragt sie die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 28. Juli 2016 dem Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid. Das JSD beantragt mit Vernehmlassung vom 18. August 2016 die kostenfällige Abweisung des Rekurses wie auch des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Eingabe vom 22. August 2016 reichte die Rekurrentin neue Belege zu ihrer gesundheitlichen Situation ein. Das JSD verzichtete mit Schreiben vom 8. September 2016 auf eine diesbezügliche Stellungnahme. Mit Eingabe vom 16. September 2016 replizierte die Rekurrentin und legte weitere neue Unterlagen zu ihrer gesundheitlichen Situation ins Recht. Auf die instruktionsrichterliche Verfügung vom 12. Januar 2017 zur Ergänzung der Akten hin reichte die Sozialhilfe mit Eingabe vom 2. Februar 2017 Belege über die aktuell der Rekurrentin ausgerichteten Unterstützungsleistungen ein. Die Rekurrentin ihrerseits legte mit Eingabe vom 7. März 2017 Belege über ihr aktuelles Erwerbseinkommen und die sie behandelnden Ärzte vor. In der Folge holte der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 10. März 2017 amtliche Erkundigungen bei der Traumatologie des Universitäts-spitals, bei der Hals-Nasen-Ohren-Klinik des Universitätsspitals, bei der Augenklinik des Universitätsspitals und bei der Neurologie des Universitätsspitals ein. Die Kliniken wurden ersucht, dem Gericht aufgrund der vorhandenen Akten über die Arbeitsunfähigkeit der Rekurrentin aus ihrer jeweiligen fachlichen Sicht zu berichten. Mit Datum vom 24. März 2017 reichte die Orthopädie und Traumatologie des Universitätsspitals ihren Austrittsbericht vom 10. Juni 2016 und einen Bericht vom 9. November 2016 ein. Die Augenklinik des Universitätsspitals legte dem Gericht ihren Bericht vom 4. Mai 2017 am 11. Mai 2017 vor. In der Folge erinnerte der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 19. Juni 2017 die HNO-Klinik und die Neurologie des Universitätsspitals an die verlangten Arztberichte und ersuchte die Orthopädie und Traumatologie um Klarstellung ihrer Auskunft. Darauf gingen beim Gericht am 30. Juni 2017 Berichte der Orthopädie und Traumatologie des Universitätsspitals vom 9. November 2016 und vom 14. Mai 2017 sowie der Austrittsbericht über den Austritt aus dem Universitätsspital vom 10. Juni 2016 ein. Die HNO-Klinik berichtete mit Schreiben vom 6. Juli 2017. Ein Bericht der Neurologie ging dagegen auch nach erfolgter Mahnung nicht ein. Zu diesem Beweisergebnis nahm die Rekurrentin mit Eingabe vom 22. August 2017 unter Einreichung weiterer Unterlagen Stellung. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 28. Juli 2016 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zu-ständig ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Rekurrentin von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie ist deshalb gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert, sodass auf diesen einzutreten ist.
1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines fremdenpolizeirechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschten (BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3, VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1).
1.3 Mit Eingabe vom 22. August 2017 wendet die Rekurrentin, ohne explizit einen entsprechenden Verfahrensantrag zu stellen, ein, dass ihre persönliche Anhörung angezeigt erscheine. Sie macht dabei zu Recht keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung des Verwaltungsgerichts geltend. Ein solcher besteht gemäss § 25 Abs. 2 VRPG nur bei Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101). Ausländerrechtliche Streitigkeiten, insbesondere Verfahren betreffend Aufenthaltsansprüche von Ausländern, werden von dieser Bestimmung nicht erfasst (BGer 2C_853/2015 vom 5. April 2016 E. 3.2.1, 2C_813/2012 vom 21. März 2013 E. 3.2, 2D_3/2012 vom 2. August 2012 E. 2.3 und 2C_341/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 3.2.4; VGE VD.2016.152 vom 17. Januar 2017 E. 1.4 und VD.2012.162 vom 1. Juli 2013 E. 1.2; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 512). In den übrigen Fällen liegt es gemäss § 25 Abs. 3 VRPG im Ermessen des instruierenden Präsidenten, ob er auf Antrag oder von sich aus eine mündliche Verhandlung ansetzt. Stattdessen kann auch bloss eine Gerichtsberatung angeordnet oder der Entscheid mittels Zirkulationsbeschlusses herbeigeführt werden (VGE VD.2016.152 vom 17. Januar 2017 E. 1.4, VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 2.2 und VD.2012.162 vom 1. Juli 2013 E. 1.2). Eine mündliche Verhandlung mit Anhörung der Rekurrentin wäre nur dann angezeigt, wenn der persönliche Eindruck des Gerichts von ihr, wie von ihr geltend gemacht wird, für den Verfahrensausgang von entscheidender Bedeutung wäre (VGE VD.2017.15 vom 3. Juni 2017 E. 2.2 mit Hinweisen). Dies ist hier nicht der Fall.
2.
2.1 Mit dem Tod des Ehemanns der Rekurrentin ist ihr Anspruch auf die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) unbestrittenermassen erloschen. Dieser Anspruch besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG nach der Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft aber dann weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).
2.2 Vorliegend ist der Bestand einer während mindestens drei Jahren bestehenden Ehegemeinschaft unbestritten. Strittig ist dagegen, ob der Rekurrentin eine erfolgreiche Integration in der Schweiz attestiert werden kann (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG).
2.2.1 Nach Art. 77 Abs. 4 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) liegt eine erfolgreiche Integration gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG dann vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (lit. a) sowie den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (lit. b). Nach Art. 4 der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA, SR 142.205) zeigt sich der Beitrag der Ausländerinnen und Ausländer zu ihrer Integration in Konkretisierung von Art. 4 AuG namentlich in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung (lit. a), im Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache (lit. b), in der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz (lit. c) sowie im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (lit. d). Weder Art. 77 Abs. 4 VZAE noch Art. 4 VIntA nennen die Kriterien abschliessend. Bei der Prüfung der Integrationskriterien verfügen die zuständigen Behörden über einen grossen Ermessensspielraum (vgl. Art. 54 Abs. 2 und Art. 96 Abs. 1 AuG; vgl. BGer 2C_276/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 2.2.1 und 2C_749/2011 vom 20. Januar 2012 E. 3.2, jeweils mit Hinweisen). Soweit eine ausländische Person beruflich integriert ist, zu keinem Zeitpunkt Sozialhilfe bezogen sowie nie gegen die öffentliche Ordnung verstossen hat und die an ihrem Wohnort gesprochene Sprache beherrscht, müssen ernsthafte Gründe vorliegen, um eine erfolgreiche Integration zu verneinen (BGer 2C_276/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 2.2.3). Daraus folgt e contrario, dass eine erfolgreiche Integration dann fraglich erscheint, wenn diese Voraussetzungen im Einzelfall von einer ausländischen Person nicht erfüllt werden.
2.2.2
2.2.2.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Rekurrentin seit dem Ableben ihres Ehegatten von der Sozialhilfe hat unterstützt werden müssen. Bis zum 2. März 2016 hat sich der Unterstützungssaldo auf CHF 55‘550.20 belaufen. Auch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat sich die Rekurrentin nicht von der Sozialhilfe ablösen können. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt keine erfolgreiche Integration vor, wenn eine ausländische Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag, und während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist (BGer 2C_522/2015 vom 12. Mai 2016 E. 2.3; 2C_895/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.1.1; 2C_ 1125/2014 vom 9. September 2015 E. 3.2.2; 2C_857/2010 vom 22. August 2011 E. 2.3.1; 2C_546/2010 vom 30. November 2010 E. 5.2.3 f.; Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten – Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familien-gemeinschaft, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 31 ff., 75 f.).
Auch wenn die Sozialhilfeabhängigkeit der Rekurrentin erst nach dem Tod ihres Gatten im Jahr 2013 eingetreten ist, so belegt die nun bereits seit über vier Jahren bestehende Notwendigkeit der Unterstützung der Rekurrentin ihre mangelnde berufliche und wirtschaftliche Integration in der Schweiz. Soweit die Rekurrentin zudem geltend macht, bis zum Tod ihres Ehemannes aufgrund ihres Engagements in dessen Pflege und Betreuung an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert gewesen zu sein, so fehlt dafür jeder Beleg. Hierfür liegt allein eine Bestätigung von […], der Ernährungsberaterin des verstorbenen Gatten der Rekurrentin, vom 27. August 2015 vor, mit der diese ausführt, die Rekurrentin habe ihren Ehemann bei der Zubereitung seiner Spezialdiät tatkräftig unterstützt und zu Konsultationen im Spital begleitet. Daraus kann mit der entsprechenden Feststellung der Vorinstanz (angefochtener Entscheid, E. 14) nicht abgeleitet werden, dass der Rekurrentin die Aufnahme einer (teilzeitlichen) Erwerbstätigkeit nicht möglich gewesen wäre. Auch wenn sie seit Mitte November 2013 einen Teil ihres Unterhalts aufgrund eines Einsatzvertrages mit der C____ mit dem Vertragen von Zeitungen selber zu decken vermag und sich daneben erfolglos um Arbeit bemüht hat, so steht diese erhebliche Unterstützung während einer substanziellen Zeitdauer ihrer erfolgreichen Integration entgegen.
2.2.2.2 Hinzu kommt, dass auch bei der sprachlichen Integration der Rekurrentin erhebliche Defizite bestehen. Die Vorinstanzen haben in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass die Rekurrentin zwar mehrere Kursbestätigungen für seit September 2009 besuchte Deutschkurse ins Recht gelegt habe, mit denen sie im Jahr 2012 die Stufe A.2.2 erreicht habe. In der Folge habe sie in den Jahren 2013 und 2014 zwei Kurse auf dem Niveau A1 besucht. Damit vermöge sie bei einer Anwesenheit von mehr als sechs Jahren in der Schweiz keine wesentlichen sprachlichen Fortschritte zu belegen. Sie sei denn auch für ihre Eingabe an den Bereich BdM auf die Hilfe ihrer Sprachlehrerin und im Kontakt mit der Sozialhilfebehörde auf die Übersetzung durch Dolmetscher angewiesen. Aufgrund der seit 1990 bestehenden Hörgeräteversorgung könne dieses sprachliche Defizit auch nicht auf die bei ihr diagnostizierte Hörproblematik zurückgeführt werden (angefochtener Entscheid, E. 9 a.E.). Auch darin ist der Vorinstanz zu folgen. Ergänzend ist ferner festzustellen, dass die Rekurrentin selbst bei ärztlichen Konsultationen eine Übersetzung benötigte (vgl. Bericht Prof. Dr. [...] vom 16. Juli 2015).
Die für eine erfolgreiche Integration erforderlichen Sprachkenntnisse sind am sozio-professionellen Umfeld der jeweiligen Person zu messen (Hugi Yar, a.a.O., S. 75). Vorliegend vermag die Rekurrentin aber keine Sprachkompetenz nachzuweisen, die für eine minimale Teilhabe am gesellschaftlichen und beruflichen Leben in der Schweiz erforderlich ist. Die Rekurrentin verweist in diesem Zusammenhang auf ihre hochgradige Schwerhörigkeit. Dem steht aber bereits die eigene Aussage der Rekurrentin in ihrem Schreiben an den Bereich BdM vom 5. September 2014 entgegen, wonach sie mit Bezug auf ihre Arbeitsfähigkeit, obwohl sie auf ein Hörgerät angewiesen sei, keine Probleme habe (Antwort 4). Trotz bestehender Hörproblematik ist der Rekurrentin gemäss dem Zeugnis der HNO-Klinik des Universitätsspitals vom 3. September 2014 aufgrund der guten Hörgeräteversorgung prinzipiell jede Arbeit zu 100% möglich. Infolge dieser Situation ist auch kein Handicap beim Spracherwerb ersichtlich – mindestens kein gehörbedingtes, was auch aus dem Bericht der HNO-Klinik des Universitätsspitals vom 8. Januar 2015 folgt. Zu attestieren sind der Rekurrentin aber immerhin fortgesetzte Bemühungen hinsichtlich des Spracherwerbs, die sie seit ihrer Einreise in die Schweiz unter Beweis gestellt hat (vgl. Eingabe vom 22. August 2017, S. 2 ff.).
2.2.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Rekurrentin keine erfolgreiche Integration für sich in Anspruch nehmen kann und daher keinen Anspruch auf eine Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG besitzt.
2.3 Zu prüfen ist im Weiteren, ob bei der Rekurrentin ein Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vorliegt.
2.3.1 Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG bezwecken die Regelung von Fällen, bei denen wie vorliegend kein Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG besteht, sei es wegen der nicht ausreichenden Dauer des Aufenthalts in der Schweiz während der Ehe oder wegen der nicht ausreichenden Integration, wobei für die ausländische Person aufgrund der gesamten Umstände nach Auflösung der Familiengemeinschaft aber dennoch ein Härtefall vorliegt (BGE 138 II 393 E. 3.1 S. 394 f. [Pra 2013 Nr. 2], 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348 und 137 II 1 E. 4.1 S. 7). Diesbezüglich ist die persönliche Situation der betroffenen Person ausschlaggebend und nicht das öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik der Kantone. Folglich geht es bloss darum, den unbestimmten Rechtsbegriff «wichtige persönliche Gründe» auf den Einzelfall anzuwenden, im Hinblick darauf, dass Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, im Gegensatz zu Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG, einen Anspruch auf einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz verleiht (BGE 138 II 393 E. 3.1 S. 395, 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348 und 137 II 1 E. 3 S. 5, jeweils mit weiteren Hinweisen; VGE VD.2013.224 vom 20. August 2014 E. 2.3.1).
Wie das Bundesgericht festgehalten hat, bildet der Tod des Ehegatten, von dem das Aufenthaltsrecht der ausländischen Person abhängt, über die in Art. 50 Abs. 2 AuG vom Gesetzgeber exemplarisch genannten Fälle hinaus einen Umstand, bei dessen Vorliegen ein weiterer Aufenthalt in der Schweiz geboten sein kann (BGE 138 II 393 E. 3.1 S. 395, 137 II 345 E. 3.2.2 S. 349 und 136 II 1 E. 5.3 S. 4). Der Tod des Ehegatten stellt aber keinen Grund dar, der zwingend zur Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG führt. Zu prüfen ist vielmehr aufgrund der Umstände des Einzelfalles, ob ein Härtefall vorliegt. Im Einzelnen sind insbesondere aufgrund der gesamten Umstände vor und während der Ehe bis zu deren Auflösung durch Tod wie auch der Lebenssituation der ausländischen Person nach dem Tod ihres Ehegatten der wirkliche Wille der Ehegatten, die Intensität ihrer Beziehung und die Auswirkungen, die der Tod des schweizerischen Ehegatten auf das Privat- und Familienleben der ausländischen Person hat, zu beurteilen (BGE 138 II 393 E. 3.3 S. 396, 137 II 345 E. 3.2.3 S. 349 f. und 137 II 1 E. 4 S. 7 ff.). Diesbezüglich hat das Bundesgericht erkannt, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die eheliche Verbindung normalerweise so eng und intensiv ist, dass der Tod des Ehegatten eines der einschneidendsten Ereignisse im Leben des anderen Ehegatten ist und sich umso schwerwiegender und ernsthafter auswirkt, wenn dieser in einem migrationsrechtlichen Zusammenhang steht. Das Bundesgericht hat seine Rechtsprechung deshalb dahingehend präzisiert, dass eine Vermutung besteht, der Tod des schweizerischen Ehegatten stelle einen wichtigen persönlichen Grund dar, der im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG einen weiteren Aufenthalt des andern Ehegatten in der Schweiz erforderlich macht, ohne dass nachfolgend zu untersuchen ist, ob dessen soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Diese Vermutung kann aber unter Hinweis auf besondere Umstände des Einzelfalls, welche Zweifel an den Heiratsgründen und der Tiefe der Beziehung zwischen den Ehegatten aufkommen lassen, widerlegt werden. Dazu können die Behörden aufzeigen, dass besondere Umstände an der Echtheit der ehelichen Beziehung zwischen den Ehegatten zweifeln lassen. Wie das Bundesgericht erkannt hat, ist dies beispielsweise dann der Fall, wenn eine ausländische Person einen schweizerischen Ehegatten heiratet, von dem sie weiss, dass er schwer krank ist und nur noch kurz zu leben hat, um sich dann missbräuchlich auf die Todesfolgen zu berufen, oder wenn die ausländische Person vor dem Todesfall ein Trennungs- oder Scheidungsverfahren eingeleitet hat, oder auch, wenn die ausländische Person ihren schweizerischen Ehegatten vor dem Tod verlassen hat, was nahelegt, dass im Zeitpunkt des Todes keine Ehegemeinschaft mehr bestanden hat (BGE 138 II 393 E. 3.3 S. 396; VGE VD.2013.224 vom 20. August 2014 E. 2.3.1).
2.3.2 Vorliegend ist anerkannt, dass solche Umstände des Einzelfalls, welche der Vermutung des Bestandes eines wichtigen Grundes für den Verbleib in der Schweiz nach dem Tod des Ehegatten entgegenstehen könnten, nicht vorliegen. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass mit dem Tod des Ehegatten ein wichtiger persönlicher Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vorliegt (vgl. angefochtener Entscheid, E. 12).
2.4 Die Vorinstanz hat aber erwogen, dass der Anspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG aufgrund des Vorliegens des Widerrufsgrundes der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 62 lit. e in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG erloschen ist (angefochtener Entscheid, E. 15).
2.4.1 Die Voraussetzungen für die Erfüllung des Widerrufsgrundes wegen Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG decken sich nicht mit den Kritieren für den Sozialhilfebezug im Zusammenhang mit der Prüfung der wirtschaftlichen Integration gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (BGer 2C_289/2016 vom 28. April 2016 E. 2.2). Nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG kann die zuständige Behörde die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung verweigern, wenn die ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist (BGer 2C_406/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 3.4, 2C_150/2011 vom 5. Juli 2011 E. 2.6, 2C_422/2010 vom 16. September 2010 E. 2.1.1). Allerdings ist auch im Rahmen von Art. 62 lit. e AuG der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten, wobei vor allem das Verschulden an der Situation und die bisherige Verweildauer im Lande zu berücksichtigen sind (BGer 2C_456/2014 vom 4. Juni 2015 E. 3.1).
Mit dem Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit soll in erster Linie eine künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt vermieden werden. Zu dessen Annahme bedarf es daher auf der Basis der aktuellen Verhältnisse einer konkreten Gefahr künftiger Fürsorgeabhängigkeit (BGer 2C_900/2014 vom 16. Juli 2015 E. 2.2 und 2C_685/2010 vom 30. Mai 2011 E. 2.3.1). Zur Abschätzung dieser Gefahr ist dabei auf die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung bei der ausländischen Person abzustellen. Nach der Rechtsprechung ist für die Bejahung dieses Widerrufsgrundes eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich und es kann dafür nicht auf Hypothesen und pauschalierte Gründe abgestellt werden (BGer 2C_456/2014 vom 4. Juni 2015 E. 3.2, 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.4 und 2C_685/2010 vom 30. Mai 2011 E. 2.3.1 und E. 2.3.2). Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf soll in Betracht kommen, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGer 2C_456/2014 vom 4. Juni 2015 E. 3.2 mit Hinweisen auf BGE 122 II 1 E. 3c S. 8 und BGer 2C_780/2013 vom 2. Mai 2014 E. 3.3.1).
2.4.2 Die Vorinstanz hat diesbezüglich auf den bereits mehr als zwei Jahre dauernden Sozialhilfebezug hingewiesen und erwogen, die Rekurrentin erziele bloss ein Erwerbseinkommen von CHF 728.50. Ohne erhebliche Steigerung ihrer Arbeitskraft könne sie ihren Lebensunterhalt nicht selber bestreiten. Eine Ablösung von der Sozialhilfe sei nach Auskunft der Sozialhilfebehörde nicht absehbar. Sie habe in ihrer Heimat nach der Primarschule keine weitere schulische oder berufliche Ausbildung absolviert und in einer Plastikfabrik gearbeitet. Vor diesem Hintergrund und aufgrund ihrer unterbliebenen Erwerbstätigkeit während der Dauer der Ehe dürfte ihr ein Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt schwer fallen. Immerhin habe sie mit dem Arbeitsvertrag mit der C____ bewiesen, dass dies nicht unmöglich sei. Andererseits vermöge sie nicht zu belegen, durch die Pflege ihres verstorbenen Gatten gehindert worden zu sein, am Arbeitsleben teilnehmen. Zudem vermöge sie auch keine umfangreichen Arbeitsbemühungen nachzuweisen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Rekurrentin langfristig und erheblich auf die Unterstützung durch die Sozialhilfe angewiesen sein werde. Ihr Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 AuG sei daher gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG erloschen (angefochtener Entscheid, E. 14).
2.4.3 Hierzu nimmt die Rekurrentin nicht spezifisch Stellung. In anderem Zusammenhang macht sie geltend, die Sozialhilfeunterstützung stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Tod ihres Ehemannes. Der Umstand, der auf einen tragischen Schicksalsschlag zurückgehe, könne ihr nicht entgegengehalten werden, zumal sie sich intensiv um Arbeit bemühe (Rekursbegründung, S. 5 f.). Solche erfolglosen Bemühungen belegt sie mit ihrer Eingabe vom 22. August 2017. Implizit bezieht sie sich damit auf den Grundsatz, dass auch im Rahmen von Art. 62 lit. e AuG das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten und vor allem das Verschulden an der Situation und die bisherige Verweildauer im Lande zu berücksichtigen seien (BGer 2C_900/2014 vom 16. Juli 2015 E. 2.3 mit Hinweisen auf Botschaft zum AuG, BBl 2002 3809 f.; Amtl. Bull. 2004 N 1088 f.). So soll etwa nicht allein Armut infolge einer Scheidung, sondern erst persönliches Verhalten zum Widerruf führen (BGer 2C_900/2014 vom 16. Juli 2015 E. 2.3 und 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 2.2; Botschaft zum AuG, a.a.O., 3809 f.).
2.4.3.1 Die Höhe der bisher bezogenen Leistungen erscheint gerade auch zusammen mit der in Zukunft noch zu erwartenden Höhe der Unterstützung der Rekurrentin zwar substantiell. Die Unterstützung ist in jüngerer Zeit allerdings zurückgegangen. Die Rekurrentin arbeitet in einem Teilpensum bei der Firma C____. Sie verträgt Zeitungen und erzielt so gemäss ihren eigenen Angaben ein monatliches Einkommen um die CHF 700.–. Dieses ist teilweise nachgewiesenermassen auch höher (vgl. Verfügung der Sozialhilfe vom 8. August 2017; act. 23/15). Mit diesem Einkommen und der Verringerung ihrer Wohnkosten durch den Umzug in eine Wohngemeinschaft konnte sie die monatliche Unterstützung durch die Sozialhilfe etwa im Monat August 2017 auf unter CHF 800.– reduzieren (act. 23/15).
2.4.3.2 Die Rekurrentin ist erst als Folge des Todes ihres Ehemannes auf Unterstützung angewiesen gewesen. Zuvor vermochten die Ehegatten ihren Unterhalt mit dem Einkommen des Ehemannes ohne öffentliche Unterstützung zu bestreiten. Es bestand für die Rekurrentin daher insoweit keine Notwendigkeit einer früheren wirtschaftlichen Integration in der Schweiz. Andererseits vermochte die Rekurrentin aber wie ausgeführt auch nicht zu belegen, während der Dauer ihrer Ehe aufgrund der Pflege und Betreuung ihres Gatten an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert gewesen zu sein. Ihre Unfähigkeit, sich nach seinem Tod selber zu unterhalten, beruht daher zwar zweifellos auf diesem Schicksal, mit dem ihr ihre Versorgungsgrundlage genommen worden ist. Sie liegt aber auch in ihrer mangelnden wirtschaftlichen Integration während der Dauer ihrer Ehe begründet (vgl. dazu BGer 2C_562/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 3.1.1), zumal ihr selbst neben umfangreichen Betreuungsaufgaben – welche sie gerade nicht substantiiert zu belegen vermag – nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezüglich alleinerziehender Elternteile zumindest eine teilweise Erwerbstätigkeit zumutbar gewesen wäre (dazu BGer 2C_218/2016 vom 9. August 2016 E. 3.2.2.2).
2.4.3.3 Strittig ist, inwieweit die Notwendigkeit ihrer Unterstützung durch die Sozialhilfe auf gesundheitliche Einschränkungen der Rekurrentin zurückgeht. Merkwürdig mutet in diesem Zusammenhang die Haltung der Rekurrentin an, den Migrationsbehörden ärztliche Belege über ihre gesundheitliche Situation nur sehr selektiv zukommen lassen zu wollen. Selbstverständlich ist die Rekurrentin Herrin über ihre Gesundheitsdaten. Es trifft sie aber gleichzeitig eine Mitwirkungs-obliegenheit im Verfahren. Gemäss Art. 90 AuG sind Ausländerinnen und Ausländer verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung des Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen namentlich zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen (vgl. VGE VD.2012.102 vom 4. April 2013 E. 2.2). Falls bestimmte Tatsachen für die Behörden nicht oder nur schwer zugänglich sind, ergeben sich Mitwirkungspflichten auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Die Parteien sind dann verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung durch Auskunftserteilung oder Beibringen der Beweismittel mitzuwirken. Werden in einem Rekurs blosse Behauptungen aufgestellt, so ist das Gericht nicht verpflichtet, von sich aus eigene Nachforschungen anzustellen (vgl. statt vieler VGE VD.2013.46 vom 27. November 2013 E. 3.5 mit Hinweisen). Dies gilt gerade auch für gesundheitliche Tatsachen, sind diese doch aufgrund ihres höchstpersönlichen Charakters anders meist gar nicht zu erheben. Aus der daraus resultierenden Verpflichtung der Rekurrentin, an der Feststellung des Sachverhalts von Gesetzes wegen mitzuwirken, ergibt sich auch die Beweislast für den Nachweis von Umständen, aus denen sie Ansprüche ableiten möchte (VGE VD.2009.653 vom 12. Januar 2010 E. 3.5 mit Hinweisen auf VPB 41 [1977] Nr. 36 und VGE 784/2006 vom 18. Januar 2007). Trotz dieser Ausgangslage hat der Instruktionsrichter im vorliegenden Verfahren nach erfolgter Nachreichung der notwendigen Entbindungserklärungen aber ergänzende Auskünfte eingeholt.
2.4.3.4 Die Rekurrentin beruft sich auf ein Hörproblem. Ein solches besteht zweifellos, leidet die Rekurrentin doch gemäss der im Zusammenhang mit ihrer letztmals im Jahr 2014 durchgeführten Untersuchung erfolgten amtlichen Auskunft der Hals-Nasen-Ohren-Klinik des Universitätsspital vom 6. Juli 2017 an einem hochgradigen beidseitigen Hörverlust. Die Rekurrentin sei aber mit ihrer Hörgeräteversorgung zufrieden gewesen, sodass ihr im Jahr 2014 keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei. Dies entspricht denn auch dem eigenen Schreiben der Rekurrentin vom 5. September 2014, worin sie bei bestehender Hörgeräteversorgung eine Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit explizit verneint hat. Zu Recht verweist die Vorinstanz auch auf das Arztzeugnis der HNO-Klinik des Universitätsspitals vom 3. September 2014, mit dem der Rekurrentin aufgrund der guten Hörgeräteversorgung eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit für „prinzipiell jede Arbeit“ attestiert wird.
Die Orthopädie und Traumatologie des Universitätsspitals diagnostiziert der Rekurrentin einen Status nach einer am 10. Juni 2016 vorgenommenen Arthroskopie des Knies rechts mit medialer Meniskusnaht, MPFL-Plastik und lateral lengthening sowie eine chronische Patellainstabilität rechts mit multiplen Luxationen und medialer Meniskusläsion (Vorderhorn). Die Rekurrentin habe berichtet, fünf Monate nach dem Eingriff wieder vollständig ihrer Tätigkeit nachgehen zu können. Sie gebe aber leichte Hypästhesien in den Händen vor allem bei Überkopfarbeit an, die mit einer Schwindelsymptomatik einhergingen. Diesbezüglich wird um die Überweisung in die Neurologie gebeten. Gemäss drei eingereichten ärztlichen Zeugnissen wurde der Rekurrentin infolge dieser Operation eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 10. Juni bis zum 18. September 2016 und eine 50 %-ige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 19. September bis zum 2. Oktober 2016 attestiert (act. 4/11 und act. 10/1 und 2). Mit einem Bericht der Orthopädie und Traumatologie des Universitätsspitals vom 9. November 2016 wird der Rekurrentin eine „Arbeitsunfähigkeit 100%“ attestiert. Gemäss dem Bericht der Orthopädie und Traumatologie des Universitätsspitals vom 14. Mai 2017 klagte die Rekurrentin über gelegentliche Schmerzen am rechten Kniegelenk im Bereich der Operationsnarbe, welche aber durch Massieren zurückgingen. Ferner berichtete sie über Ameisen-laufen im Bereich der Operationsnarbe. Schliesslich wird auf einen zufrieden-stellenden Verlauf und die Tätigkeit der Rekurrentin als Zeitungsausträgerin an Wochenenden verwiesen. Eine Nachfrage des Instruktionsrichters, wie die attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit trotz der Feststellung, dass sie „vollständig ihrer Tätigkeit“ nachgehen könne, zu verstehen sei, wurde von der Klinik weder konkret noch nachvollziehbar beantwortet.
Ebenfalls nicht weiter abgeklärt werden konnte trotz entsprechender amtlicher Erkundigung die Bedeutung des diagnostizierten Verdachts auf eine syndromale Erkrankung. Soweit diese mit einer kongenitalen Hypakusis (Schwerhörigkeit) verbunden ist, können daraus aufgrund der Feststellung der HNO-Klinik vom 6. Juli 2017 zwar keine Schlüsse auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gezogen werden. Demgegenüber liegen aber für den von der Neurologischen Klinik weiter untersuchten Flapping Tremor der linken Hand als Folge dieser syndromalen Erkrankung aufgrund der unterbliebenen Mitwirkung dieser Klinik im vorliegenden Verfahren keine näheren Angaben und Aussagen über eine damit allenfalls verbundene Arbeitsunfähigkeit vor.
Die Augenklinik des Universitätsspitals diagnostiziert der Rekurrentin mit Bericht vom 4. Mai 2017 episodische Migräne mit visueller Aura, einen Verdacht auf Medikamentenübergebrauchskopfschmerzen, und unklare Schwindelepisoden ohne okuläres Korrelat, anamnestisch wahrscheinlich bei Migräne und Blutdruckspitzen. Es wird festgestellt, dass bei der Rekurrentin eine Arbeitsfähigkeit gegeben sei mit Einschränkungen, da Arbeiten auf Gerüsten und Leitern aufgrund fehlender Stereofunktion nicht möglich seien.
Keine Rückschlüsse auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lassen sich aus dem replicando eingereichten Bericht der Kardiologie des Universitätsspitals vom 2. Oktober 2015 (act. 23/14) ziehen.
2.4.3.5 Aufgrund dieser ärztlichen Berichte steht fest, dass die Rekurrentin an verschiedenen gesundheitlichen Einschränkungen leidet. Diese und ihre Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Rekurrentin können aber nicht abschliessend geklärt werden. Die entsprechende Beweislosigkeit wirkt sich zwar grundsätzlich zum Nachteil der beweisbelasteten Rekurrentin aus. Zu beachten ist aber, dass die Beweislosigkeit zu einem Teil auch auf die unterbliebene Mitwirkung öffentlicher Spitäler zurückgeht. Diese Beweislosigkeit kann der Rekurrentin – auch aufgrund der in Spitälern vergleichsweise erhöhten Wechselkadenz des Personals – nach Treu und Glauben nicht zum Nachteil gereichen (vgl. Göksu, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 90 AuG N 6).
2.4.4 Zusammenfassend ist daher aufgrund dieses Beweisergebnisses festzustellen, dass die bloss teilweise Fähigkeit der Rekurrentin, für ihren Existenzbedarf selber zu sorgen, nicht auf ein schuldhaftes Verhalten der Rekurrentin zurückgeführt werden kann. Sie kann mit der nur mangelhaften Sprachkompetenz, der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit und der gesamten Lebenssituation der Rekurrentin nach dem Tod ihres sie nachziehenden Gatten erklärt werden. Trotz dieser Einschränkungen ist sie erwerbstätig und bemüht sich um den heute für sie wichtigen Spracherwerb. Vor diesem Hintergrund wie auch ihren Bemühungen, den Umfang der notwendigen Unterstützung zu minimieren, erscheint der Entzug der Aufenthaltsbewilligung infolge ihrer aktuellen Unterstützung durch die Sozialhilfe im heutigen Zeitpunkt als unverhältnismässig. Mit dem Gesagten sind die Voraussetzungen zur Annahme der Verhältnismässigkeit des Widerrufsgrunds des Art. 62 lit. e AuG insgesamt zu verneinen. Der Rekurs ist somit gutzuheissen und die Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin nochmals zu verlängern. Von der Einholung einer vorgängigen Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM) gemäss Art. 99 AuG, Art. 85 Abs. 1 VZAE und Art. 4 lit. d der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheid (SR 142.201.1) ist im Rechtsmittelverfahren zu verzichten (BGE 141 II 169 E. 4.3 ff. S. 174 ff.). Sollte sich aber zeigen, dass die Rekurrentin inskünftig keine nachweisbaren Anstrengungen mehr unternimmt, im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Unabhängigkeit von der Sozialhilfe zu wahren, ihre Arbeitsfähigkeit auszuschöpfen und ihr Arbeitspensum nach Möglichkeit zu steigern, so müsste sie in Zukunft mit einer Verweigerung einer späteren Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung rechnen.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben. Die Vor-instanz ist zudem zu verpflichten, der Rekurrentin eine Parteientschädigung auszurichten. Bei deren Berechnung kann auf die Honorarnote ihres Vertreters abgestellt werden. Soweit darin aber ein Stundenansatz von CHF 280.– für den Aufwand ihres Vertreters und von CHF 200.– für die von diesem beigezogenen Substitution zur Anwendung gebracht wird, können diese Ansätze nicht übernommen werden. Praxisgemäss kommt für den Aufwand eines Advokaten ein Überwälzungstarif von CHF 250.– zur Anwendung. Für Volontäre beträgt das Honorar gemäss § 14 Abs. 2 der baselstädtischen Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte (HO, SG 291.400) ein Drittel bis zwei Drittel dieses anwendbaren Stundenansatzes. Daraus folgt für den Aufwand des Vertreters von 1,42 Stunden ein Honorar von CHF 355.– und für die von der Substitution aufgewandten 26,42 Stunden ein Honorar von CHF 4‘227.20. Mit den ausgewiesenen Auslagen von CHF 456.50 resultiert ein Honorar von CHF 5‘038.70 zuzüglich 8 % MWST aufgrund der vor dem 1. Januar 2018 erbrachten Leistungen.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung des Rekurses wird der angefochtene Entscheid aufgehoben und wird die Sache an das Migrationsamt zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Der Rekurrentin wird zulasten des Justiz- und Sicherheitsdepartements eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 5‘038.70, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 403.10, zugesprochen.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Regierungsrat
- Justiz- und Sicherheitsdepartement
- Staatssekretariat für Migration
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Christoph Grüninger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.