|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2016.50
URTEIL
vom 5. Juli 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Gabriella Matefi, Dr. André Equey
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
c/o [...],
[...]
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel
B____ Beigeladener
[...]
C____ Beigeladene
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 25. Dezember 2015
betreffend Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts
Sachverhalt
D____, geboren am [...]2009, ist die Tochter von A____; der Vater ist unbekannt. Bereits wenige Tage nach der Geburt des Kindes ging bei der damaligen Abteilung Kindes- und Jugendschutz Basel-Stadt (AKJS), heute Kinder- und Jugenddienst (KJD), eine Gefährdungsmeldung ein. Am 1. Dezember 2009 wurde D____ bei der Pflegefamilie B____, C____ untergebracht, nachdem eine entsprechende Vereinbarung über die Betreuung des Kindes zwischen der Mutter und der Pflegefamilie geschlossen worden war. Am 9. Dezember 2009 errichtete die damalige Vormundschaftsbehörde Basel-Stadt, heute Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für D____; zur Beiständin wurde [...], Sozialarbeiterin AKJS, ernannt. Mit Entscheid der KESB vom 22. Mai 2014 wurde die Beistandschaft um die Regelung der Modalitäten des Besuchsrechts von D____ und ihrer Mutter erweitert und [...], Sozialarbeiterin KJD, zur neuen Beiständin ernannt. Im Bericht vom 7. Mai 2015 beantragte die Beiständin die Regelung des Besuchsrechts zwischen A____ und ihrer Tochter, da keine entsprechende einvernehmliche Lösung zustande gekommen sei. Dazu wurde A____ am 4. Juni 2015 angehört. Mit Antrag vom 11. Juni 2015 beantragte [...], Abklärungsteam 1 der KESB, es seien der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen, der Besuchskontakt zwischen Mutter und Kind zu regeln und die Kompetenzen der Beiständin zu erweitern. Am 21. August 2015 wurde für D____ eine Kindesvertretung angeordnet und für A____ eine Verfahrensbeistandschaft bestellt. D____ wurde am 7. September 2015 von der Spruchkammer der KESB angehört und erklärte, dass sie gerne zur Mutter gehe, aber nicht gerne bei ihr übernachte. Anlässlich der mündlichen Verhandlung der KESB vom 7. September 2015 wurde zunächst nur das Besuchsrecht geregelt und der Mutter ein Besuchsrecht von einem Nachmittag, 14–17 Uhr, jede zweite Woche, begleitet durch eine sozialpädagogische Familienbegleiterin, sowie zusätzlich ein unbegleitetes Besuchsrecht jede zweite Woche Samstags von 14–18 Uhr gewährt. Über eine allfällige Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts sollte mittels eines separaten Entscheides im Dezember 2015 befunden werden.
Am 24. Oktober 2015 brachte A____ ihre Tochter nach einem Besuchskontakt nicht zu den Pflegeeltern zurück, sondern teilte diesen telefonisch mit, dass sie mit ihrer Tochter eine Woche Ferien in Spanien verbringe und sie danach zurückbringen werde. In der Folge wurde bekannt, dass Mutter und Tochter offenbar per 10. Oktober 2015 aus dem Datenmarkt des Kantons Basel-Stadt gestrichen worden sind. Nachdem A____ die Tochter nicht, wie von ihr selber angekündigt, nach einer Woche zu den Pflegeeltern zurückbrachte, beantragte die Beiständin des Kindes am 3. November 2015, der Mutter superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Tochter zu entziehen und via Zentrale Behörde Haager Kindes- und Erwachsenenschutzübereinkommen eine sofortige Rückführung von D____ zu ihren Pflegeeltern einzuleiten. Mit Beschluss der KESB vom 4. November 2015 wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht von A____ über D____ superprovisorisch aufgehoben und das Kind weiterhin bei ihrer Pflegefamilie geeignet untergebracht. Der Mutter wurde die Rücknahme des Kindes von den Pflegeeltern untersagt. Die superprovisorische Massnahme wurde bis zum 31. Dezember 2015 befristet. Am 6. November 2015 wurde in der Schweiz von der KESB gegen die Mutter Strafanzeige wegen Entziehung von Unmündigen erstattet; auf die Stellung eines Strafantrages wurde verzichtet. Ebenfalls noch am 6. November 2015 wurde D____ von der spanischen Polizei ihrer Mutter weggenommen und in ein Kinder- und Jugendschutzzentrum in E-Malaga gebracht, wo sie am 7. November 2015 von ihren Pflegeeltern abgeholt und in die Schweiz zurück gebracht wurde.
A____ wurde mit E-Mail vom 19. November 2015 aufgefordert, bis zum 25. November 2015 zur Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrecht Stellung zu nehmen, hat sich indes nicht vernehmen lassen. Ihre Verfahrensbeiständin ersuchte mit Eingabe vom 23. November 2015 um Aufhebung dieser superprovisorischen Massnahme mit sofortiger Wirkung und um Akteneinsicht. Nach erfolgter Akteneinsicht hielt sie mit Eingabe vom 4. Dezember 2015 an ihrem Antrag fest. Anlässlich der Verhandlung vom 15. Dezember 2015, an welcher A____ nicht teilnahm, wohl aber ihre Verfahrensbeiständin sowie diejenige von D____, hat die KESB wie folgt entschieden:
1. Gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter, A____, über D____ aufgehoben und D____ wird weiterhin bei der Pflegefamilie B____, C____ in Muttenz geeignet untergebracht.
2. A____ wird gemäss Art. 310 Abs. 3 ZGB die Rücknahme von D____ von ihren Pflegeeltern untersagt.
3. Die Kontakte zwischen D____ und ihrer Mutter werden gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB wie folgt geregelt:
a. Solange A____ in Spanien lebt, wird der Kontakt regelmässig, mindestens vierzehntägig, auf elektronischem Weg (bsp. Skype) aufrechterhalten.
b. Persönliche Kontakte haben bis auf weiteres begleitet, im Falle eines Besuches der Mutter in Basel im Rahmen des BBT, zu erfolgen. Ein Besuch der Mutter in Spanien soll erst durchgeführt werden, wenn dies D____ ausdrücklich wünscht.
c. Die Beiständin wird beauftragt, die Kontakte gemäss lit. a und b zu organisieren und zu begleiten.
4. In Ergänzung zum Entscheid vom 7. September 2015 erhält die Beiständin zusätzlich den Auftrag, D____ in gesundheitlichen Belangen zu vertreten, soweit die Mutter aufgrund der geographischen Distanz hierzu nicht in der Lage ist.
5. lic. iur[...], Advokatin, wird aus ihrem Amt als Rechtsvertreterin von A____ entlassen. Die Entschädigung wird mit separatem Entscheid festgelegt.
6. lic. iur. [...], Advokatin, wird aus ihrem Amt als Rechtsvertreterin von D____ entlassen. Die Entschädigung wird mit separatem Entscheid festgelegt.
7. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird gestützt auf Art.450c ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen.
8. Gestützt auf § 24 der Verordnung zum kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (VoKESG) wird auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet.
9 Mitteilung an: …“.
Gegen diesen Entscheid hat A____ am 25. Februar 2016 Beschwerde ans Appellationsgericht erheben lassen. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids der KESB vom 15. Dezember 2015 und die Zusprechung des Aufenthaltsbestimmungsrechts über ihre Tochter; alles unter o/e-Kostenfolge. Ausserdem ersucht sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung durch ihre Vertreterin. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie eine Nachfrist für eine ergänzende Beschwerdebegründung. Die KESB trägt in ihrer Vernehmlassung vom 23. März 2016 auf Abweisung der Beschwerde an, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 8. April 2016 hat die Vertreterin der Beschwerdeführerin dem Appellationsgericht mitgeteilt, dass es ihr nicht gelungen sei, sachdienliche Unterlagen über die finanziellen Verhältnisse ihrer Mandantin erhältlich zu machen, und um einen Entscheid über die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. Am 18. April 2016 hat sie überdies mitgeteilt, dass sie auf ausdrücklichen Wunsch der Beschwerdeführerin hin das Mandat niederlege, und eine Honorarnote für ihre bisherigen Bemühungen eingereicht. Eine Replik zur Stellungnahme der KESB wurde von der Beschwerdeführerin nicht eingereicht. Auf Anfrage des Gerichts vom 21. April 2016 nach ihrer Adresse hat die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 12. Juni 2016 mitgeteilt, dass ihre Briefe an die Adresse eines [...] gesendet werden könnten, welcher sie auch vertrete.
Vorliegender Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg und ohne Durchführung einer Verhandlung gefällt worden (§ 25 Abs. 2 und 3 Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Die Akten der KESB wurden beigezogen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes GOG, SG 154.100). Die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bildet eine Kindesschutzmassnahme, die in Anwendung von Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB der Beschwerde unterliegt. Als Adressatin des angefochtenen Entscheids, Mutter und Inhaberin der elterlichen Sorge von D____ ist die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid zweifellos betroffen und nach Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde befugt. Auf die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.
1.2 Auf das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO).
1.3 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Demnach können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen des VRPG. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es Art. 110 Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110) zu beachten gilt, ist dabei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen.
1.4 Auf die Durchführung einer Verhandlung kann verzichtet werden, da dem Gericht der tatsächliche Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin nicht bekannt ist. Auf eine Anfrage des Gerichts per E-Mail vom 21. April 2016 hat diese erst nach beinahe zwei Monaten am 12. Juni 2016 per Mail lediglich eine Zustelladresse bei einem Herrn [...] angegeben und mitgeteilt, dass dieser sie nun vertrete. [...] selber hat indes dem Gericht nie ein entsprechendes Vertretungsverhältnis angezeigt.
1.5 Auf eine erneute Anhörung des Kindes ist zu verzichten, nachdem dieses von der Vorinstanz zweimal, am 29. Juni 2015 und am 7. September 2015, angehört worden ist und sich jeweils klar geäussert hat. Auf den Einbezug der Kindesvertreterin konnte im Beschwerdeverfahren angesichts der Umstände, namentlich angesichts der in der Beschwerde erhobenen Rügen, verzichtet werden.
1.6 Die Beschwerdeführerin hat, wie bereits in der Verfügung vom 29. Februar 2016 dargelegt wurde, keinen Anspruch auf Einräumung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung. Gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB sind Beschwerden gegen Entscheide der KESB innert 30 Tagen zu erheben und zu begründen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Steck, in: Büchler et. al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Art. 450b N 6). Vorliegend begann diese Frist durch die Eröffnung des Entscheides in deutscher Sprache. Die spätere Nachreichung einer spanischen Übersetzung des Entscheides war ein reiner Service für die Beschwerdeführerin und beruht auf keiner gesetzlichen Verpflichtung. Die Beschwerdeführerin hatte über ihre gemäss dem Verzeichnis der AdvokatInnen auch in Spanisch kommunizierende Verfahrensvertreterin bereits aufgrund des Entscheids in deutscher Sprache ausreichend Kenntnis von dessen Inhalt. Es besteht daher kein Spielraum zur Erstreckung der gesetzlichen Begründungsfrist. Die Beschwerdeführerin hat im Übrigen die Gelegenheit zur Replik und damit zur Ergänzung ihres Standpunktes im Anschluss an die Vernehmlassung der KESB nicht wahrgenommen.
1.7 Nicht einzutreten ist auf die Rügen, welche sich auf das Rückführungsverfahren beziehen. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein der mit dem angefochtenen Entscheid vom 15. Dezember 2015 erfolgte Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter und die Platzierung des Kindes nach Art. 310 ZGB bei einer Pflegefamilie. Die Rückführung des Kindes aus Spanien erfolgte zwar parallel zu diesem Verfahren; sie ist aber, wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, unabhängig vom vorliegenden Entscheid in der Sache zu beurteilen.
Der vorsorgliche Entscheid vom 4. November 2015 hat mit dem hier angefochtenen Entscheid in der Sache seine Geltung verloren. Unter den gegebenen Umständen kann auch offen bleiben, ob im Zusammenhang mit dem Entscheid vom 4. November 2015, mit dem das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Beschwerdeführerin über ihre Tochter superprovisorisch aufgehoben worden ist, eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs erfolgt ist. Es ist dazu immerhin festzuhalten, dass ein superprovisorischer Entscheid grundsätzlich ohne vorherige Anhörung der Parteien ergeht. Bereits am 9. November 2015 wurde der Beschwerdeführerin aber über ihre Vertreterin das rechtliche Gehör gewährt (vgl. dazu AE vom 9. November 2015 und Eingabe [...] vom 23. November 2015). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich.
2.
2.1 Mit der Vorinstanz ist, unabhängig von der rechtlichen Würdigung des Verhaltens der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem unabgesprochenen Verbringen ihrer seit Jahren von Pflegeeltern betreuten Tochter nach Spanien, zu prüfen, ob diese damit eine Kindsgefährdung begangen hat. Es ist aufgrund der gesamten Situation des Kindes gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB zu beurteilen, ob einer Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann, als durch die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts.
2.2 Gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die Kindesschutzbehörde ein Kind den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen, wenn der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann. Den Eltern wird dabei das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen. Weitergehende Befugnisse bleiben ihnen als Inhabern der elterlichen Sorge indes erhalten, sofern diesbezüglich keine zusätzlichen Kindesschutzmassnahmen angeordnet wurden (vgl. Cottier, in Kurzkommentar ZGB, Basel 2012, Art. 310 N 5). Die Gefährdung des Kindes muss darin liegen, dass dieses aufgrund qualifizierter Mängel in der Erziehung oder Pflege in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre (vgl. hierzu Breitschmid, in Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage 2014, Art. 310 N 5; Biderbost, in Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht, 3 Auflage 2016, Art. 310 N 2). Neben der Gefährdung des Kindes setzt die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts weiter voraus, dass das Kind in angemessener Weise untergebracht wird (vgl. Breitschmid, a.a.O., Art. 310 N 6). Die Aufhebung ist zudem nur zulässig, wenn andere Massnahmen des Kindesschutzes ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts setzt jedoch nicht voraus, dass ambulante Massnahmen versucht wurden, aber erfolglos blieben. Erforderlich ist einzig, dass aufgrund der Umstände nicht damit gerechnet werden kann, es lasse sich die Gefährdung mit solchen abwenden (vgl. Breitschmid, a.a.O., Art. 310 N 4).
2.3 Es ist aufgrund der gesamten Umstände und der Situation des Kindes zu prüfen, ob eine Gefährdung des Kindes im soeben ausgeführten Sinne besteht und ob dieser nicht anders begegnet werden kann als durch die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts.
Bereits aus dem Bericht der Sozialarbeiterin [...] der AKJS vom 24. September 2009 mit dem Antrag auf Errichtung einer Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und aus dem Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 9. Dezember 2009 ergeben sich klare Hinweise dafür, dass sich die Beschwerdeführerin in äusserst schwierigen Lebensumständen befand – erwähnt werden Verlust der Wohnung, fehlende berufliche und finanzielle Perspektiven (Prostitution), Suchtproblematik (Internet, Alkohol und Kokain), fehlende Verlässlichkeit bei der Einhalten von Terminen und Vereinbarungen – und insbesondere nicht in der Lage war, die Betreuung ihrer Tochter zu übernehmen. Besorgniserregend und ein Hinweis für eine akute Gefährdung des Kindes war etwa der Umstand, dass die Beschwerdeführerin das Baby vorübergehend einer ihr unbekannten Jugendlichen übergab, damit sie „etwas Zeit zum Putzen“ hatte.
Im Verlaufsbericht der Beiständin vom 18. Juli 2012 für die Zeit vom 9. Dezember 2009 bis 17. Juli 2012 wurde festgehalten, dass sich das Kind bei der Pflegefamilie B____, wo es seit Ende 2009 untergebracht war, altersgerecht entwickle und dort Sicherheit und Halt finde; der Kontakt zur Mutter habe sukzessive aufgebaut werden können. Die Beiständin ersuchte um Weiterführung der Massnahme gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. Sie befürwortete auch die Weiterführung der Platzierung des Kindes bei der Pflegefamilie und stellte fest, dass die Mutter nach wie vor nicht in der Lage sei, für ihre Tochter zu sorgen und sich angemessen um sie zu kümmern; sie zeige insbesondere zu wenig Verbindlich- und Verlässlichkeit.
Ein Requisitionsbericht der Kantonspolizei vom 17. September 2013 – diese war von Nachbarn wegen eines lautstark ausgetragenen Streits in der Wohnung der Beschwerdeführerin angefordert worden – hält fest, dass diese mit ihrer Lebenssituation überfordert scheine, die Wohnung befinde sich in einem unaufgeräumten, unsauberen Zustand. In einem Schreiben vom 3. Dezember 2013 an die Beschwerdeführerin hält die Beiständin fest, dass diese bei der Ausübung des Besuchsrechts sehr unzuverlässig sei, die Tochter einige Male gar nicht mehr abgeholt habe, was das Kind belaste und verwirre. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin weder telefonisch noch bei persönlichen Vorsprachen erreichbar gewesen und auch nicht zur Besprechung gekommen. Die Beiständin passte das Besuchsrecht von vorgängig vierzehntäglich Samstag 10 Uhr – Sonntag 17 Uhr, d.h. mit Übernachtung, auf vierzehntäglich Samstag 10 – 17 Uhr an. Aus undatierten Aktennotizen von [...], KESB, mutmasslich vom Dezember 2013 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin offenbar unter psychischen Probleme litt und für die Behörden vorübergehend nicht mehr erreichbar war. Nachdem die Beschwerdeführerin in der Folge die Absetzung der Beiständin verlangt hatte, kam es am 11. Februar 2014 zu einer Anhörung der Beschwerdeführerin, an welcher sie sich durch eine Vertrauensperson, [...], begleiten liess. Dieser erklärte, er sei bisher bei den Besuchskontakten von D____ jeweils anwesend gewesen und habe die Beschwerdeführerin dabei unterstützt, könne dies aber mutmasslich nicht länger machen. Die Beschwerdeführerin leide an einer Borderline-Erkrankung, was die Behörden zur Kenntnis zu nehmen und sie nicht mit Besuchsrechtseinschränkungen zu bestrafen hätten. Der Beschwerdeführerin wurde die rechtliche Situation dargelegt und insbesondere die Prüfung einer Obhutsaufhebung in Aussicht gestellt, sollte sie mit der Platzierung ihrer Tochter und der Besuchsrechtsvereinbarung nicht mehr einverstanden sein. Die Beschwerdeführerin hielt fest, sie sei nicht gegen die Pflegefamilie, wünsche aber den Beistandswechsel, die Teilnahme von Herrn [...] an Besprechungen und dass D____ spanisch lerne.
Aus dem Bericht der Beiständin vom 20. Februar 2014 und dem Verlaufsbericht vom 3. April 2014 für die Zeit vom 18. Juli 2012 bis 3. April 2014 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin sich nach wie vor in schwierigen Lebensverhältnissen befand, sie hatte gerade ihre Wohnung verloren (vgl. dazu auch Aktennotiz vom 12. Mai 2014) und befand sich in einer psychisch labilen Phase. Herr [...], der die Besuche von D____ bis anhin begleitet hatte, war daran, sich von der Beschwerdeführerin zurück zu ziehen, und hielt fest, diese könne sich nicht alleine um die Tochter kümmern. Die Beschwerdeführerin nahm die Möglichkeit, einen von der Sozialhilfe bezahlten Deutschkurs – zur Erleichterung ihrer Kommunikation mit dem Kind – zu besuchen nicht wahr, sondern stellte sich auf den Standpunkt, die Tochter habe spanisch zu lernen. Die Beiständin hatte in diesem Zusammenhang angeregt, dass die Beschwerdeführerin ihre Tochter für einen Nachmittag pro Woche bei einer spanischen Kindergruppe anmelde und dorthin begleite. Auch von diesem Angebot hat die Beschwerdeführerin indes keinen Gebrauch gemacht. Die Beiständin stellte fest, dass die Beschwerdeführerin sich zwar bemühe, die Besuchszeiten mit ihrer Tochter liebevoll und sinnvoll zu gestalten; sie sei allerdings immer noch nicht in der Lage, sich über längere Zeit alleine angemessen um ihr Kind zu kümmern. Es fehle ihr auch an Empathie für das Kind. Es bereite ihr Mühe, dass sich ihre Tochter in einer Pflegefamilie, wo sie Sicherheit und Halt bekomme, befinde, und sie verhalte sich deswegen der Pflegemutter gegenüber teilweise äusserst unangenehm. Nun bereite auch die Zusammenarbeit mit der Beiständin Schwierigkeiten. Die Beiständin hat unter diesen Umständen die Weiterführung der Platzierung bei der Pflegefamilie empfohlen und einen Beistandswechsel empfohlen. Die Pflegeeltern teilten bei ihrer Anhörung vom 27. März 2014 mit, dass D____ gerne zur Mutter zu Besuch gehe, aber nicht dort übernachten möchte. Im Übrigen deckten sich ihre Beobachtungen mit denen der Beiständin.
Mit Entscheid der KESB vom 22. Mai 2014 wurde eine neue Beiständin, [...], für D____ eingesetzt und deren Befugnisse insoweit erweitert, als sie die Pflegeeltern und die Beschwerdeführerin in der Ausarbeitung einer Besuchsvereinbarung zu unterstützen, die Modalitäten der Besuchskontakte zu regeln und zu überwachen und Antrag zu stellen habe, sollte keine einvernehmliche Vereinbarung zu Stande kommen. Am 20. April 2015 informierte die neue Beiständin die KESB telefonisch darüber, dass die Beschwerdeführerin psychisch sehr instabil sei. Ihre gesamte persönliche Situation sei besorgniserregend: Sie habe die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert, zahle weder für sich noch das Kind die Krankenkassenprämien, stehe kurz vor der Zwangsräumung ihrer Wohnung, und sei unbekannten Aufenthaltes. Es sei ihr (der Beiständin) nicht gelungen, eine Beziehung zur Beschwerdeführerin aufzubauen, und sie habe diese seit drei Monaten nicht mehr erreichen können. Herr [...], der früher stabilisierend gewirkt und auch die Besuche von D____ häufig begleitet hätte, stehe nicht mehr in Kontakt mit der Beschwerdeführerin. Insbesondere gäbe es nun auch klare Indizien für eine konkrete und akute Gefährdung des Kindeswohls durch die Beschwerdeführerin: So habe diese das Kind Anfangs April 2015 nach einem Besuch nicht wie vereinbart abends den Pflegeeltern zurück gebracht, sondern das Mädchen trotz Weinen und Protesten gezwungen, bei ihr zu übernachten – notabene weil es Geburtstag gehabt habe. D____, welche ihre Mutter liebe, habe ausserdem geäussert, diese weine bei den Besuchen viel, sie (D____) müsse sie dann trösten. Die Mutter und deren neuer Freund schliefen bei den Besuchen offenbar auch viel, das Kind müsse dann mit dem Tablet spielen. Aus dem Verlaufsbericht der Beiständin vom 7. Mai 2015 ergibt sich, dass die Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin weiterhin sehr schwierig war. D____ entwickle sich in der Pflegefamilie gut, habe aber psychologische Hilfe in Anspruch genommen, um sich mit den Themen Herkunftsfamilie und Aufwachsen in einer Pflegefamilie auseinanderzusetzen. Die Pflegeeltern bemühten sich um einen guten Kontakt zur Mutter. Es gebe aber immer wieder Konfliktsituationen, welche häufig mit dem labilen psychischen Zustand der Mutter zusammen hängen würden. So habe die Beschwerdeführerin von einem Tag auf den andern verlangt, D____ müsse fleischlos ernährt werden, ansonsten sie „karmische Konsequenzen“ zu tragen hätte. Am Besuchstag vom 15. März 2015 habe die Beschwerdeführerin das Kind statt um 17 Uhr erst um 23.30 Uhr zur Pflegefamilie zurückgebracht. Bei dem Vorfall vom April 2015, als sie das Kind gezwungen hatte, bei sich zu übernachten, habe dieses nicht einmal die Pflegeeltern anrufen dürfen und sei in grosser Angst gewesen. Die Beiständin hielt fest, die gesamten Vorkommnisse seien besorgniserregend. Sie konnte auch nicht abschätzen, inwieweit das Kind bei unbegleiteten Besuchen der Mutter gefährdet sei, und beantragte bei der KESB die Regelung des Besuchsrechts und bis dahin die Sistierung.
Aus einem Kurzbericht der Psychologin [...] vom 14. Juni 2015 ergibt sich unter anderem, dass D____ den Impulsen der Mutter bisher relativ ungeschützt ausgeliefert gewesen und dadurch verunsichert worden sei. D____ selber äusserte bei ihrer Anhörung am 29. Juni 2015 klar, dass sie gerne bei der Pflegefamilie lebe, dass sie gerne zur Mutter gehe, aber nicht bei ihr übernachten wolle. Eine Begleitung eines Teils der Besuche bei der Mutter finde sie „toll“. Aus dem Kurzbericht der Beiständin vom 3. September 2015 geht hervor, dass die Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin sich nach wie vor äussert schwierig gestalte, diese halte sich nicht an vereinbarte Termine und zeige sich unzuverlässig bei der Wahrnehmung ihres Besuchsrechts. Auch bei ihrer Anhörung vor der KESB vom 7. September 2015 äusserte D____ deutlich, dass sie sich bei der Pflegefamilie wohl fühlt, dass sie die Besuche bei der Mutter schätzt, aber nicht bei ihr übernachten möchte. In der Folge regelte die KESB das Besuchsrecht neu und legte ein Besuchsrecht von einem Nachmittag, 14–17 Uhr, jede zweite Woche, begleitet durch eine sozialpädagogische Familienbegleiterin, sowie zusätzlich ein unbegleitetes Besuchsrecht jede zweite Woche Samstags von 14–18 Uhr fest. Über eine allfällige Aufhebung des Aufenthaltsrechts sollte mittels eines separaten Entscheides im Dezember 2015 befunden werden, um der Beschwerdeführerin, die sich im Verfahren offenbar vollkommen passiv verhalten hatte, bis dahin nochmals Gelegenheit zu geben, ihre Verfahrensbeiständin zu instruieren. In der Folge verbrachte die Beschwerdeführerin, wie oben bereits ausgeführt, das Kind Ende Oktober 2015 eigenmächtig nach Spanien und brachte es auch nicht, wie sie angekündigt hatte, nach einer Woche wieder zurück zu den Pflegeeltern. Dadurch hat sie das Kindeswohl offensichtlich stark gefährdet; D____ wurde wiederum sehr stark verunsichert und verängstigt (vgl. Aktennotiz vom 11. November 2015).
2.4 Aus diesen Ausführungen erhellt, dass das Kindeswohl dringend die Sicherung des Pflegeplatzes bei der Familie B____ erheischt, welchen die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten gefährdet. D____ wäre angesichts der gesamten Umstände in der Obhut der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht so geschützt und gefördert, wie es für ihre körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Die Beschwerdeführerin ist seit Jahren und auch aktuell nicht in der Lage, die Betreuung ihrer Tochter zu übernehmen und dieser ein stabiles, gesundes und beschützendes Umfeld zu bieten. Sie leidet offenbar – worauf ihr Verhalten hindeutet und auch ihre frühere Vertrauensperson, Herr [...], hingewiesen hat – an einer psychischen Problematik und ist alleine auch nicht in der Lage, die Tochter während der Besuchszeiten angemessen zu betreuen. Ein längerer Verbleib bei der Mutter würde eine erhebliche Gefährdung für das Kind darstellen. Mit ihrem Verhalten, welches darin gipfelte, dass sie D____ eigenmächtig und unerwartet nach Spanien verbrachte, macht die Beschwerdeführerin deutlich, dass sie auch nicht bereit ist, die Platzierung ihrer Tochter in der Pflegefamilie zu akzeptieren. Sie zeigt keine dauerhafte und verlässliche Bereitschaft zur Zusammenarbeit für die freiwillige Platzierung von D____ bei der Pflegefamilie. Ihre eigenmächtigen Aktionen haben das Kind verunsichert und geängstigt und sein Wohl gefährdet. Beim eigenmächtigen Verbringen des Kindes nach Spanien hat sie sich nicht einmal an ihre eigene Vorgabe – das Kind nach einer Woche zurück zu bringen – gehalten. Unter diesen Umständen ist eine niederschwelligere Massnahme, wie sie Ende 2009 mit der Vereinbarung zur Fremdplatzierung getroffen worden war, nicht mehr angemessen und ausreichend. Es bedarf nun, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, der Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts. D____ ist bei ihren Pflegeeltern, die dem Kind ein stabiles Umfeld und Geborgenheit bieten und den Kontakt des Kindes zur Beschwerdeführerin durchaus zu stützen versuchen, geeignet und angemessen untergebracht.
Die KESB hat somit das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Beschwerdeführerin über ihre Tochter zu Recht aufgehoben. Der angefochtene Entscheid ist zu bestätigen. In der Beschwerde wird im Übrigen nichts vorgebracht, was an dieser Einschätzung etwas ändern würde; sie ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 30 Abs. 1 VRPG). Zwar fehlen Unterlagen, welche ihre Bedürftigkeit belegen. Aufgrund der gesamten Umstände muss aber von Hablosigkeit und aufgrund der Natur der Sache auch von einem Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung ausgegangen werden (vgl. VGE VD.2015.200 vom 24. Februar 2016). Die Verfahrenskosten gehen deshalb zu Lasten des Staates. Die frühere Vertreterin der Beschwerdeführerin wird angemessen gemäss ihrer Aufstellung aus der Gerichtskasse entschädigt. Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die ordentlichen Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.– (inkl. Kanzleigebühren, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an die Beschwerdeführerin zu Lasten des Staates.
Der früheren Vertreterin der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, [...], wird ein Honorar von CHF 2‘250.–, zuzüglich CHF 41.50 Auslagen, sowie 8 % MWST von CHF 183.30, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- KESB
- Beigeladene
- Beiständin [...], Kinder- und Jugenddienst
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.