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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht
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VD.2016.97
URTEIL
vom 18. Mai 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____ Rekurrent
c/o Erziehungsdepartement Basel-Stadt,
Leonhardsstrasse 45, 4051 Basel
und
B____ Rekurrentin
[...]
beide vertreten durch
lic. iur. [...], Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Zwischenentscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 7. April 2016
betreffend Feststellung, dass die Wegweisung nicht nichtig ist und Abweisung des Sistierungsantrags
Sachverhalt
Mit Verfügung vom 18. März 2016 wies das Migrationsamt das Gesuch vom 23. Juni 2015 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im umgekehrten Familiennachzug an B____ ab, wies letztere aus der Schweiz und dem Schengenraum weg und stellte fest, dass die Ausreise spätestens bis zum 15. April 2016 zu erfolgen habe. Schliesslich wurden die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 300.– B____ auferlegt. Dieses Schreiben wurde an die Advokatur [...]. Herrn lic. iur. [...] adressiert. Gegen diese Verfügung erhoben A____ (Rekurrent), geb. 18. März 1999, und B____ (Rekurrentin), geb. 7. Januar 1977, mit Eingabe vom 29. März 2016 Rekurs an das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD). Mit dem Rekurs beantragten sie die kosten- und entschädigungsfällige Nichtigerklärung der angefochtenen Verfügung mit Bezug auf die Wegweisung und deren Abweisung mangels Dringlichkeit und öffentlichem Interesse. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, die Sistierung des Verfahrens „[…] bis in den kommenden Tagen alle Fristen abgelaufen und die drei Rekurse begründet vorliegen und vereinigt werden können“, die Gewährung einer angemessenen Frist von mindestens 30 Tagen zur Nachbegründung, die Edition sämtlicher Verfahrensakten und die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Zwischenentscheid vom 7. April 2016 stellte das JSD fest, dass die angefochtene Verfügung in Bezug auf die Wegweisung nicht nichtig sei (Ziff. 1). Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde gutgeheissen und allfällige Vollzugshandlungen wurden vorläufig ausgesetzt (Ziff. 2). Die Anträge auf Sistierung (Ziff. 3) und Gewährung einer angemessenen Frist zur Nachbegründung (Ziff. 4) wurden abgewiesen. Schliesslich wurde der Antrag auf Akteneinsicht gutgeheissen (Ziff. 5) und festgestellt, dass die Kosten der Hauptsache folgen würden (Ziff. 6).
Gegen diesen Zwischenentscheid richtet sich der mit Eingabe vom 15. April 2016 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, welchen das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 19. April 2016 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen hat. Mit dem Rekurs verlangen die Rekurrenten die kosten- und entschädigungsfällige Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung vom 18. März 2016 in Bezug auf die Wegweisung und die Aufhebung des Zwischenentscheids des JSD vom 7. April 2016 in den Punkten 1, 3 und 4. Weiter beantragen sie die Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss des Gesuches um Eintragung des Rekurrenten an der Adresse des Kindes- und Jugenddienstes an der Leonhardstrasse 45, bzw. bis zum Entscheid über die Rekurse des Rekurrenten gegen die Verweigerung der Anmeldung als Schweizer Bürger und gegen die Verweigerung des Familiennachzuges für seine Mutter, bzw. bis zum Entscheid über seine Anmeldung an der Adresse des Kindes- und Jugenddienstes. Eventualiter beantragen sie die Anweisung der Vorinstanz, der Rekurrentin eine Frist zur Nachbegründung ihres Rekurses, nach Eingang der Akten, zu gewähren. Schliesslich verlangen sie die Gewährung der ungeteilten, unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Eingabe vom 22. April 2016 liess das JSD dem Verwaltungsgericht die Bescheinigung über die erfolgte Anmeldung zur Niederlassung oder zum Aufenthalt des Rekurrenten im Kanton Basel-Stadt zukommen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 19. April 2016 sowie den §§ 10 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100). Die Rekurrenten sind vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Sie sind daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist deshalb einzutreten.
1.2 Angefochten ist ein Zwischenentscheid des JSD. Zwischenentscheide sind gemäss § 10 Abs. 2 des VRPG nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie für die Rekurrenten einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können.
1.2.1 Mit dem angefochtenen Zwischenentscheid hat die Vorinstanz zunächst festgestellt, dass die Verfügung vom 18. März 2016 in Bezug auf die Wegweisung der Rekurrentin nicht nichtig sei. Die damit abgewiesene Rüge wird von den Rekurrenten – je nach Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens – dem Verwaltungsgericht auch noch mit der Anfechtung des Endentscheids unterbreitet werden können. Es ist daher nicht erkennbar, welcher nicht wiedergutzumachende Nachteil ihnen aufgrund dieser Feststellung entsteht, zumal eine blosse Verfahrensverlängerung einen solchen nicht zu begründen vermag (vgl. Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kantons Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277 ff., 282; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 484).
1.2.2 Weiter richtet sich der Rekurs gegen die Abweisung des Antrags auf Sistierung.
Die Ablehnung der Sistierung eines Verfahrens kann dann einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken, wenn der Aufschub notwendig erscheint, damit der Anspruch einer Verfahrenspartei auf gleiche und gerechte Behandlung im Verfahren (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) und auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 EMRK) gewahrt werden kann (vgl. BGer 9C_352/2011 und 9C_358/2011 vom 6. Juli 2011 E. 2). Gründe der Prozessökonomie genügen dagegen nicht zur Begründung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (VGE VD.2011.139 vom 12. Juni 2012 E. 2.3). Es stellt sich daher die Frage, ob unter diesen verfassungs- und verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten im vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahren der Rekurrenten ohne Verletzung ihrer Verfahrensrechte nur in Koordination mit den genannten Verfahren entschieden werden kann.
Mit ihrem Antrag verlangen die Rekurrenten die Sistierung des Wegweisungsverfahrens betreffend die Rekurrentin, solange nicht über die Anmeldung des Rekurrenten am gemeinsamen Wohnsitz resp. am Sitz des Kindes- und Jugenddienstes befunden worden ist. Ob diesbezüglich durch die abgelehnte Sistierung des Verfahrens überhaupt ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, kann vorliegend offen bleiben. Diesbezüglich ist das Interesse an einer weiteren Sistierung des Verfahrens ohnehin entfallen, nachdem die Anmeldung der Rekurrentin über die Adresse des Kindes- und Jugenddienstes zwischenzeitlich vorgenommen worden ist (vgl. act. 5). Damit ist insoweit das aktuelle Rechtsschutzinteresse an einer weiteren Sistierung dahingefallen.
Darüber hinaus wird die Sistierung bis zum Entscheid über die Verweigerung des Familiennachzugsgesuchs des Rekurrenten wie auch der Rekurrentin verlangt. In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz erwogen, dass das Rekursverfahren des Rekurrenten gegen die Ablehnung des Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im umgekehrten Familiennachzug für die Rekurrentin durch das Migrationsamt abgeschlossen sei, nachdem diesbezüglich am 6. April 2016 ein Nichteintretensentscheid zufolge verspäteter Rekursanmeldung ergangen sei. Damit setzen sich die Rekurrenten in ihrer Rekursbegründung überhaupt nicht auseinander. Sie vermögen daher keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil durch die Aufhebung der Sistierung zu substantiieren. Ein solcher lässt sich entgegen der Auffassung der Rekurrenten auch nicht aus der drohenden Wegweisung der Rekurrentin allein ableiten. Dies gilt umso mehr, als ihrem Rekurs gegen die Wegweisung im vorinstanzlichen Verfahren die aufschiebende Wirkung zugesprochen worden ist, sodass der Rekurrentin zumindest für die Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens gar keine Wegweisung droht.
1.2.3 Schliesslich richtet sich der Rekurs gegen die Abweisung des Gesuchs um Gewährung einer Frist zur Nachbegründung des Rekurses. Auch diesbezüglich ist aber ein nicht wiedergutzumachender Nachteil nicht erkennbar. Einerseits kann eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs zusammen mit den materiellen Rügen gegen eine Rekursabweisung im vorinstanzlichen Verfahren mit Rekurs bei der Rechtsmittelinstanz gerügt werden. Soweit die Rekurrenten zudem ihr Interesse an weiteren Äusserungen mit der – von ihnen verlangten und mit dem vorinstanzlichen Entscheid gewährten – Aktenedition in Verbindung bringen, so bleibt es ihnen auch ohne konkrete Frist unbenommen, dazu umgehend Stellung zu nehmen (vgl. BGE 138 I 484 E. 2.2 S. 486). Davon unabhängig ist aber die Frage der gesetzlichen Rekursbegründungsfrist, die gesondert zu prüfen ist. Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil ist auch insoweit nicht erkennbar.
1.3 Aus dem Gesagten folgt, dass auf den Rekurs nicht eingetreten werden kann.
2.
2.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Rekurrenten dessen Kosten mit einer Gebühr in Höhe von CHF 500.–.
2.2 Die Rekurrenten beantragen die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung haben bedürftige Rekurrenten dann, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 II 396 E. 1.2 S. 397, 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616); eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135, 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235 f.; VGE VD.2014.216 vom 9. Februar 2015 E. 5).
Vorliegend erscheint fraglich, ob der Rekurs gegen den Zwischenentscheid ohne Auseinandersetzung mit dem hierfür vorausgesetzten nicht wieder gutzumachenden Nachteil als gänzlich aussichtslos zu qualifizieren ist. Aussichtslos erscheint unter diesem Aspekt jedenfalls der Rekurs gegen die vorinstanzliche Feststellung, dass die mit Verfügung vom 18. März 2016 erfolgte Wegweisung der Rekurrentin nicht nichtig gewesen ist. Demgegenüber kann insbesondere beim Rekurs gegen die Abweisung des Sistierungsgesuchs zu Gunsten der Rekurrenten die Aussichtslosigkeit des Rekurses verneint werden.
2.3 Daraus folgt, dass den Rekurrenten die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wird, die ordentlichen Kosten zu Lasten des Gerichts gehen und dem Vertreter der Rekurrenten, [...], Advokat, ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zu entrichten ist. Der Vertreter der Rekurrenten hat darauf verzichtet, dem Gericht eine Aufstellung seines Bemühungsaufwands einzureichen. Sein angemessener Aufwand ist daher zu schätzen. Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass der Rekurs bewusst weitschweifig gehalten worden ist und andererseits teilweise aussichtslose Anträge enthält. Der entsprechende Aufwand kann nicht entschädigt werden. Angemessen erscheint insgesamt ein Aufwand von knapp vier Stunden, welcher zum Ansatz von CHF 200.– pro Stunde zu entschädigen ist. Daraus ergibt sich unter Einrechnung notwendiger Auslagen ein Honorar von CHF 800.– zuzüglich 8% MWST in Höhe von CHF 64.–, insgesamt also CHF 864.–.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die ordentlichen Kosten in Höhe von CHF 500.– zulasten des Gerichts.
Dem Vertreter der Rekurrenten, lic. iur. [...], Advokat, wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8% MWST in Höhe von CHF 64.–, insgesamt also einen Betrag von CHF 864.– ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Rekurrenten
- Migrationsamt
- Justiz- und Sicherheitsdepartement
- Regierungsrat
- Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.