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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2017.171
URTEIL
vom 13. August 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Rekursgegner
Rathaus, Marktplatz 9, 4001 Basel
Gemeinde Bettingen Beigeladene
Talweg 2, Postfach 112, 4126 Bettingen
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Regierungsrats vom 5. Juli 2017
betreffend Gesuch um formelle Enteignung von Parzelle Nr. [...]
Sachverhalt
Am 8. Juli 2011 informierte die Gemeinde Bettingen (Beigeladene) B____ als Eigentümerin der sich in der Zone für Nutzungen im öffentlichen Interesse (NöI) befindlichen Liegenschaft Parzelle [...] darüber, dass die Gemeinde beabsichtige, diese Liegenschaft zwecks Erweiterung des benachbarten Schulhauses zu enteignen. In diesem Sinne gelangte die Gemeinde Bettingen am 27. Juli 2011 sowohl an das Bau- und Verkehrsdepartement (BVD) mit dem Antrag auf Enteignung gemäss § 20 des Gesetzes über Enteignung und Impropriation (Enteignungsgesetz, EntG [SG 740.100]) als auch an den Präsidenten der Expropriationskommission mit dem Antrag auf ein abgekürztes Verfahren gemäss § 25 EntG. Mit Beschluss des Regierungsrates vom 9. August 2011 wurde die Liegenschaft in das Denkmalverzeichnis eingetragen. Gestützt auf ein Schreiben des BVD vom 10. August 2011 an die Beigeladene gewährte diese am 30. August 2011 einerseits B____ das rechtliche Gehör gemäss § 25 Abs. 2 EntG und stellte andererseits erneut Antrag auf Enteignung gemäss § 20 EntG, diesmal direkt beim Regierungsrat.
Am 27. September 2011 hat die Staatskanzlei die Beigeladene darüber informiert, dass der Regierungsrat gemäss § 28 Abs. 1 EntG den Enteignungsbeschluss gleichzeitig mit dem Entscheid über unerledigte Einsprachen und Begehren aus dem Planauflageverfahren fassen würde. Bevor der Enteignungsbeschluss gefällt werden könne, müsse das Planauflageverfahren abgeschlossen sein bzw. Klarheit darüber bestehen, dass in Anwendung von § 25 EntG auf die Durchführung desselben verzichtet werden könne. Daher hat die Staatskanzlei die Beigeladene gebeten, ihr den Entscheid der Expropriationskommission zu übermitteln, sobald dieser gefällt sei.
Am 30. September 2011 liess B____, vertreten durch [...], bei der Beigeladenen und zuhanden des Regierungsrats ein als „Einsprache/Begehren“ bezeichnetes Schreiben einreichen (nachfolgend „Einsprache“); die Beigeladene leitete dieses dem Regierungsrat weiter. Die Einsprecherin liess beantragen, das Enteignungsgesuch sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Es sei ein vollständiges Planauflageverfahren durchzuführen bzw. anzuordnen; in jedem Fall seien aber insbesondere Werkpläne auf- und offenzulegen und Gelegenheit zur anschliessenden nochmaligen Stellungnahme einzuräumen. Eventualiter sei mit dem Enteignungsbeschluss zuzuwarten, bis die Prüfung der Erweiterung abgeschlossen sei; alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beigeladenen. Ebenfalls am 30. September 2011 stellte die Einsprecherin ein Entschädigungsbegehren bei der Expropriationskommission. Am 10. Oktober 2011 sandte die Staatskanzlei der Beigeladenen die Einsprache samt Unterlagen zurück mit der Bitte um Prüfung derselben und Unterbreitung von begründeten Anträgen im Hinblick auf einen allfälligen Einspracheentscheid. Der Präsident der Expropriationskommission trat mit Entscheid vom 12. Oktober 2011 auf das Gesuch der Beigeladenen um Bewilligung des abgekürzten Verfahrens nach § 25 EntG nicht ein, worüber die Beigeladene den Regierungsrat am 1. November 2011 orientiert hat.
Mit Schreiben vom 7. Mai 2012 und 5. September 2013 erkundigte sich der Vertreter der Einsprecherin beim Regierungsrat über den Stand des Verfahrens. Am 12. Dezember 2015 gelangten die Rechtsnachfolger der zwischenzeitlich verstorbenen Einsprecherin an den Regierungsrat mit der Bitte um vordringliche Behandlung der im Jahr 2011 erhobenen Einsprache. Aus dessen Antwortschreiben vom 18. Februar 2016 ergibt sich, dass er den Ausgang des vor der Expropriationskommission hängigen Verfahrens abgewartet hat. Die Expropriationskommission ihrerseits gelangte am 13. Januar 2016 im Rahmen einer amtlichen Erkundigung im Hinblick auf das im Jahr 2011 bei ihr eingeleitete und seit 2012 sistierte Verfahren betreffend Entschädigung aus Enteignung an den Regierungsrat mit der Bitte um Erteilung näherer Auskünfte und Beantwortung von Fragen. Der diesbezüglichen Stellungnahme des Regierungsrats bzw. der Staatskanzlei vom 19. Februar 2016 lässt sich entnehmen, dass das von der Beigeladenen am 30. August 2011 gestellte Gesuch um Erlass eines Enteignungsbeschlusses nach wie vor hängig war. Der Regierungsrat erwog, das im Einvernehmen mit der Beigeladenen faktisch sistierte Verfahren wieder aufzunehmen und zu behandeln. Für das weitere Vorgehen war für ihn wesentlich, ob die Beigeladene ihr Bauprojekt konkretisieren könne, was ihm zu jenem Zeitpunkt nicht möglich zu sein schien.
Am 4. Mai 2016 hat A____ (Rekurrent) als Rechtsnachfolger der Einsprecherin beim Appellationsgericht als Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Regierungsrat wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung erhoben und beantragt, der Regierungsrat sei wegen Rechtsverzögerung zu rügen und aufzufordern, das formelle Enteignungsverfahren unter der Präsidialnummer […] innerhalb eines Monates zu entscheiden, alles unter Kostenfolge zulasten der Staatskasse. Mit Urteil VGE VD.2016.109 vom 8. Dezember 2016 hat das Verwaltungsgericht die Rechtsverzögerungsbeschwerde gutgeheissen und den Regierungsrat aufgefordert, innert angemessener Frist einen Entscheid über den weiteren Verfahrensgang zu treffen. In der Folge hat sich der Regierungsrat am 13. Dezember 2016 an die Beigeladene gewandt und nachgefragt, ob ihrerseits noch Interesse an der Durchführung des Enteignungsprojekts bestehe. Gleichzeitig setzte er ihr Frist bis zum 15. Februar 2017 zur Vornahme weiterer Verfahrensschritte. Innert dieser Frist hat die Beigeladene mit Schreiben vom 7. Februar 2017 dem Regierungsrat beantragt, das Enteignungsverfahren sei infolge Rückzugs des Gesuchs ohne Kostenfolge abzuschreiben. Das Präsidialdepartement hat dem Rekurrenten mit Schreiben vom 28. Februar 2017 mitgeteilt, dass seitens der Beigeladenen kein öffentliches Interesse an der Weiterführung des Verfahrens um formelle Enteignung mehr bestehe und der Regierungsrat dieses daher abschliessen werde. Daraufhin stellte der Rekurrent mit Schreiben 7. März 2017 einen bezifferten Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung von gesamthaft CHF 50‘357.16 (je CHF 25‘178.58 für das Verfahren vor dem Regierungsrat und vor der Expropriationskommission).
Mit Eingabe vom 10. Juni 2017 hat der Rekurrent erneut Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben und beantragt, der Regierungsrat sei wegen Rechtsverzögerung zu rügen und aufzufordern, das formelle Enteignungsverfahren unter der Präsidialnummer […] innerhalb eines Monats zu entscheiden, alles unter Kostenfolge zulasten der Staatskasse (Verfahren VD.2017.140).
Der Regierungsrat hat das Enteignungsverfahren mit Entscheid vom 5. Juli 2017 abgeschrieben. Er hat keine Verfahrenskosten erhoben und dem Rekurrenten zulasten der Beigeladenen eine Entschädigung von insgesamt CHF 4'000.– zugesprochen, einschliesslich Auslagen von CHF 150.– und zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu CHF 332.–.
Gegen diesen Entscheid hat der Rekurrent mit Anmeldung vom 17. Juli 2017 und Begründung vom 15. August 2017 Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben. Er stellt die Anträge, die Beigeladene habe ihm eine Parteientschädigung von CHF 24'000.– und Spesenersatz von CHF 628.–, beides zuzüglich Mehrwertsteuer, zu bezahlen. Eventualiter habe ihm die Beigeladene eine Parteientschädigung von CHF 22'635.– und Spesenersatz von CHF 476.– zu bezahlen, beides zuzüglich Mehrwertsteuer; die Verfahrenskosten seien der Beigeladenen aufzuerlegen. Die Beigeladene beantragt mit Stellungnahme vom 12. September 2017 die Abweisung des Rekurses. Auch das Präsidialdepartement beantragt mit Schreiben vom 14. September 2017, der Rekurs sei unter Kostenfolge für den Rekurrenten abzuweisen. Der Rekurrent hat am 27. Oktober 2017 repliziert und hält soweit ersichtlich an seinen Anträgen fest.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil VGE VD.2017.140 vom 11. Dezember 2017 die vorstehend erwähnte, zweite Rechtsverzögerungsbeschwerde des Rekurrenten abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. Die gegen dieses Urteil gerichtete Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil 1C_1/2018 vom 23. März 2018 ebenfalls abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. In der Folge wurden die Vorakten in jenem Verfahren für das vorliegende Verfahren beigezogen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Der Rekurs richtet sich gegen einen Beschluss des Regierungsrats vom 5. Juli 2017 betreffend die Abschreibung eines Verfahrens. Entscheide des Regierungsrats sind gemäss § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 2070.100) beim Verwaltungsgericht anfechtbar. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziffer 11 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Dieses ist somit funktionell und sachlich zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig.
1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form-, oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
1.3 Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent davon unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist somit einzutreten.
2.
Der Regierungsrat hat mit dem angefochtenen Entscheid das Enteignungsverfahren abgeschrieben. Dies ist unangefochten geblieben und somit in Rechtskraft erwachsen. Strittig ist im vorliegenden Verfahren allein noch die Frage, ob dem Rekurrenten eine höhere Parteientschädigung zuzusprechen sei.
2.1
2.1.1 Der Regierungsrat weist im angefochtenen Entscheid zu Recht darauf hin, dass als Grundlage für einen Anspruch auf Parteientschädigung in Enteignungsverfahren die allgemeine Norm von § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 1972 (VGG, SG 153.800) herangezogen werden kann. Danach ist dem teilweise oder ganz obsiegenden Beschwerdeführer, dem Anwaltskosten entstanden sind, eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, sofern es sich nicht um einen Bagatellfall handelt. Der Regierungsrat hält allerdings fest, dass sich § 7 Abs. 1 VGG auf das Verwaltungsrekursverfahren beziehe. Auch wenn es sich vorliegend nicht um ein Verwaltungsrekursverfahren handle, so sei die Anwendung von § 7 Abs. 1 VGG dennoch angebracht. Eine Entschädigungspflicht ergebe sich zudem aus § 65 Abs. 1 EntG, wonach der Enteigner dem Abtretungsverpflichteten eine angemessene Entschädigung für dessen Parteikosten leisten müsse. Die Beigeladene sei bis zur vorliegenden Abschreibung des Verfahrens als Enteignerin gemäss § 65 EntG aufgetreten und daher im Sinne dieses Gesetzes zu einer Entschädigung verpflichtet. Da die Beigeladene das Verfahren eingeleitet und in der Folge mangels Kundgabe eines Interesses an der Weiterführung des Verfahrens auch dessen Abschreibung veranlasst habe, habe sie ihre eigenen Vertretungskosten zu tragen und dem Rekurrenten eine Entschädigung auszurichten.
2.1.2 Hinsichtlich der Höhe der Entschädigung stützt sich der Regierungsrat auf § 7 Abs. 1 VGG, wonach eine angemessene Entschädigung geschuldet sei. Die Kosten seien zu ersetzen, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung unerlässlich erschienen. Die wesentlichen Bemessungselemente seien Zeitaufwand, Schwierigkeit der Sache, Bedeutung der Angelegenheit für die Partei und ihre wirtschaftlichen Verhältnisse. Aufwand eines Anwalts werde nur insoweit entschädigt, als er bei objektiver Betrachtung vernünftigerweise zur pflichtgemässen Erfüllung der Aufgabe erforderlich gewesen sei.
Zu der vom Rekurrenten eingereichten Kostennote der Anwaltskanzlei [...] führt der Regierungsrat aus, dass sich diese nicht nur auf das vorliegende, sondern auch auf weitere Verfahren beziehe. Der Regierungsrat nennt in diesem Zusammenhang insbesondere Verhandlungen über einen Verkauf der Liegenschaft an die Beigeladene sowie einen Rechtsstreit über die Zoneneinteilung der Parzelle, welcher zum Urteil des Verwaltungsgerichts VGE VD.2009.47 vom 5. Februar 2010 geführt habe. Die Kanzlei [...] habe die Einsprecherin zudem auch in einem Verfahren betreffend Unterschutzstellung des [...]Hauses sowie im hängigen Verfahren vor der Expropriationskommission rechtlich vertreten. Die anwaltliche Tätigkeit von [...] im Auftrag der Einsprecherin, aus welcher der Rekurrent die geforderte Parteientschädigung ableite, beziehe sich somit auf verschiedene Rechtshandlungen und unterschiedliche Verfahren, die mit dem Enteignungsobjekt in Zusammenhang stehen würden. Dem Rekurrenten sei aber eine Parteientschädigung nur für jenen Teil der Anwaltskosten zuzusprechen, die im hier zu beurteilenden Verfahren angefallen seien. Aus den Ausführungen des Rekurrenten lasse sich ebensowenig wie aus der Honorarnote von [...] herauslesen, welche Leistungen genau im vorliegenden Verfahren erbracht worden seien. Daher sei die Parteientschädigung nach Ermessen festzulegen. Im vorliegenden Verfahren habe der Advokat [...] in einer 33-seitigen Eingabe samt zahlreichen Beilagen zur vorgesehenen Enteignung Stellung genommen. Ebenfalls als entschädigungspflichtige Aufwendungen betrachtet der Regierungsrat die Schreiben vom 7. Mai 2012 und vom 5. September 2013 von je einer halben Seite, worin sich der Rechtsvertreter nach dem Verfahrensstand erkundigt hatte. In Anbetracht der Eingaben, der Länge des Verfahrens, der Schwierigkeit der Sache und der Bedeutung der Angelegenheit für die Partei erscheine es sachgemäss, den im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag von CHF 3‘500.– mit einem Zuschlag zu erhöhen. Der Regierungsrat erachtet schliesslich eine Entschädigung für insgesamt 20 Stunden Arbeitsaufwand zu einem Stundenansatz von praxisgemäss CHF 200.–, zuzüglich CHF 150.– für Barauslagen, als angemessen.
2.2 Der Rekurrent hält dem entgegen, der vom Regierungsrat zur Anwendung gebrachte Stundenansatz von CHF 200.– sei zu tief und trage der Komplexität eines Enteignungsverfahrens zu wenig Rechnung. Für eine Seite Beschwerdeschrift seien zwei Stunden Vor- und Aufbereitungszeit angemessen. Dazu komme für jede Beilage eine zusätzliche Viertelstunde. Zudem hätten auch die Verkaufsverhandlungen mit dem Gemeinderat einzig und allein der Erledigung des formellen Enteignungsverfahrens gedient. Da die zu enteignende Einsprecherin aufgrund mehrerer schwerer Krankheiten nicht transportfähig gewesen sei, habe der Vertreter zu ihr ins Emmental zu Besprechungen fahren müssen. Damit ergebe sich ein Honorar von CHF 24‘000.– zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer.
Eventualiter macht der Rekurrent geltend, dass die Parteientschädigung gemäss Honorarordnung ein Grundhonorar von CHF 40'240.– ergebe. Dazu komme ein Schriftlichkeitszuschlag, womit sich das Grundhonorar auf CHF 50'300.– erhöhe. Aufgrund der notwendigen und nicht einfachen Abklärungen, des Aktenvolumens und des Aufwands in tatsächlicher Hinsicht sei ein Zuschlag von CHF 10'060.– auf das Grundhonorar von CHF 50'300.– gerechtfertigt. Die Verkaufsverhandlungen seien als aussergerichtliche Schlichtungsverhandlungen bzw. Vergleichsbemühungen zu betrachten, welche ebenfalls zu entschädigen seien. Die lange Verfahrensdauer von fünfeinhalb Jahren habe zu erhöhtem Aufwand geführt. Dies führe insgesamt zu einem Honorar von CHF 75'450.– für das vorliegende Enteignungsverfahren und das Verfahren vor der Expropriationskommission zusammen. Angebracht sei eine hälftige Aufteilung dieser Kosten auf die beiden Verfahren, wobei eine Reduktion aufgrund der vorzeitigen Beendigung der Verfahren auf drei Fünftel vorzunehmen sei. Der Rekurrent errechnet so ein entschädigungspflichtiges Honorar von CHF 22‘635.– zuzüglich MWSt. Die Sachaufwendungen seien gemäss Honorarnote zu entschädigen.
2.3 Die Beigeladene macht in ihrer Rekursantwort vom 12. September 2017 geltend, dass sie entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid sehr wohl auf das regierungsrätliche Schreiben vom 13. Dezember 2016 geantwortet und darin die Abschreibung des Verfahrens infolge Rückzugs des Gesuchs ohne Kostenfolge beantragt habe. Obwohl das per Einschreiben versandte Schreiben laut Postzustellungsbestätigung Track & Trace am 8. Februar 2017 habe zugestellt werden können, sei es bei der zuständigen Juristin nicht eingetroffen. In inhaltlicher Hinsicht macht die Beigeladene geltend, dass die „Einsprache“ vom 30. September 2011 als verfrüht bezeichnet werden müsse, da sich das Enteignungsverfahren gar nie bis zum Planauflageverfahren entwickelt habe. In der Eingabe vom 30. September 2011 hätte sich der damalige Rechtsvertreter der Eigentümerschaft auf das Nötigste beschränken können und müssen. Selbst bei einer Einordnung als Einsprache sei die Frage nach dem Anspruch auf Parteientschädigung der Einsprache führenden Privatperson grundsätzlich zu verneinen, zumal im Allgemeinen bei verwaltungsinternen Einspracheverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen würden. Die Regelung von § 65 Abs. 1 EntG sei dem Wortlaut und der Ratio der Norm entsprechend auf das Entschädigungsverfahren vor der Expropriationskommission anwendbar, nicht aber bereits für das Entscheidfindungsverfahren beim Regierungsrat. Somit entbehre im Verfahren vor dem Regierungsrat die Zusprechung einer Parteientschädigung zulasten der Gesuchstellerin einer gesetzlichen Grundlage. Sollte nach Auffassung des Gerichts dennoch eine Parteientschädigung geschuldet sein, so schliesst sich die Beigeladene den Ausführungen im angefochtenen Entscheid an.
2.4 Die Vorinstanz hält in ihrer Rekursantwort daran fest, dass sich die Entschädigung nicht nach Honorarordnung, sondern nach dem Gesetz über die Verwaltungsgebühren und der Verordnung dazu richte. Das Verfahren habe sich zum Zeitpunkt der Abschreibung erst im Einleitungsstadium befunden, es sei kein materieller Entscheid ergangen. Das Schreiben der Gemeinde Bettingen vom 7. Februar 2017 sei aufgrund eines administrativen Fehlers erst bei der zuständigen Stelle eingelangt, nachdem die Abschreibung des Verfahrens beschossen gewesen sei. Es hätte aber zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt.
2.5 Das Enteignungsgesetz sieht für den Beschluss über die Enteignung auf der einen Seite und allfällige Entschädigungsansprüche auf der anderen Seite ein zweigeteiltes Verfahren vor. Gemäss § 2 EntG steht das Enteignungsrecht nebst dem Kanton auch den Einwohnergemeinden, d. h. auch der Beigeladenen zu. Der Enteignungsbeschluss selbst wird aber gemäss § 28 EntG vom Regierungsrat gefasst. Gemäss § 20 EntG hat der Enteigner beim zuständigen Department zuhanden des Regierungsrats das Begehren um Erlass eines Enteignungsbeschlusses einzureichen. Dem Begehren sind gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung der Enteignungsplan, die Enteignungstabelle, ein Auszug aus dem Enteignungsplan und der Enteignungstabelle für jeden bekannten Abtretungspflichtigen sowie ein Plan beizulegen, aus dem die Auswirkungen des Vorhabens auf die beanspruchten und auf die umliegenden Grundstücke ersichtlich sind. Gemäss § 22 i.V.m. § 30 Abs. 1 EntG hat die Gemeinde als Enteignerin das Begehren und die Beilagen, sobald sie vollständig und in Ordnung sind, während mindestens 30 Tagen öffentlich aufzulegen und die Abtretungspflichtigen mit persönlicher Anzeige darüber zu unterrichten. Die Abtretungspflichtigen haben gemäss § 23 Abs. 1 i.V.m. § 30 Abs. 1 EntG innert der Auflagefrist bei der Gemeinde zuhanden des Regierungsrats unter anderem allfällige Einsprachen gegen die Enteignung und ihren Umfang einzureichen. Zudem haben sie gemäss § 23 Abs. 2 i.V.m. § 30 Abs. 1 EntG innert der gleichen Frist bei der Gemeinde zuhanden der Expropriationskommission allfällige Entschädigungsbegehren und Begehren um Ausdehnung der Enteignung einzureichen. Auf die öffentliche Planauflage kann gemäss § 25 EntG mit Bewilligung des Präsidenten der Expropriationskommission verzichtet werden.
2.6 Im vorliegenden Fall hat die Beigeladene die damalige Eigentümerin darüber informiert, dass sie die Liegenschaft formell enteignen möchte, um das Schulhaus zu erweitern. Weiter wurde ihr mitgeteilt, dass beim Präsidenten der Expropriationskommission ein Gesuch um Bewilligung des abgekürzten Verfahrens gestellt worden war. Die Eigentümerschaft wurde gemäss § 25 Abs. 2 EntG dazu aufgefordert, sich innert 30 Tagen zur Frage der Enteignung zu äussern und noch nicht beurteilte Begehren einzugeben. Die Eigentümerschaft wurde ebenfalls darüber informiert, dass sie innert gleicher Frist das Begehren um Durchführung des vollständigen Planauflageverfahrens einreichen könne.
2.6.1 Die Beigeladene bemerkt zutreffend, dass die von den Verfahrensparteien eingeleiteten Verfahrensschritte und Eingaben in formeller Hinsicht nicht ganz einfach einzuordnen sind. Unbestrittenermassen hat die Beigeladene die damalige Eigentümerin gemäss § 19 Abs. 2 EntG über die beabsichtigte Enteignung informiert und beim Regierungsrat gemäss § 20 Abs. 1 EntG ein Gesuch um Erlass eines Enteignungsbeschlusses gestellt. Weiter ist erstellt, dass die Beigeladene beim Präsidenten der Expropriationskommission ein Gesuch um Bewilligung des abgekürzten Verfahrens gemäss § 25 Abs. 1 EntG (Verzicht auf öffentliche Auflage der Pläne) gestellt hat. Darüber hinaus hat die Beigeladene die Meinung vertreten, dass eine Planauflage auch gemäss § 25 Abs. 2 EntG unterbleiben könne, da seit der Auflage der Nutzungspläne noch keine fünf Jahre vergangen gewesen seien und die Eigentümerschaft in diesem Rahmen ihre Rechte habe wahren können. Zur Eingabe der damals noch nicht beurteilten Begehren wurde der Eigentümerschaft die in § 25 Abs. 2 EntG vorgesehene Frist von 30 Tagen gesetzt; sie wurde schliesslich darauf hingewiesen, dass sie ein Begehren um Durchführung des vollständigen Planauflageverfahrens einreichen könne.
2.6.2 Da der Präsident der Expropriationskommission am 12. Oktober 2011 auf das Gesuch um Genehmigung des abgekürzten Verfahrens nicht eingetreten ist und somit die Frist zur Einreichung einer Einsprache zuhanden des Regierungsrats (und auch eines Entschädigungsbegehrens zuhanden der Expropriationskommission) erst im Zeitpunkt des Planauflageverfahrens zu laufen begonnen hätte (§ 23 Abs. 1 EntG), muss die Einsprache der seinerzeitigen Eigentümerin vom 30. September 2011 insoweit als verfrüht angesehen werden. Da ihr die Beigeladene aber mit Schreiben vom 30. August 2011 eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt gesetzt hatte, um sich „zur Frage der Enteignung zu äussern und noch nicht beurteilte Begehren“ einzureichen, kann es nicht der damaligen Eigentümerin oder ihrem Rechtsvertreter angelastet werden, dass sie bereits damals Einsprache gegen die Enteignungspläne erhoben haben. Der Regierungsrat hat die Einsprache somit in der Folge zu Recht als solche qualifiziert.
2.6.3 Im Anschluss daran ist es aber unbestrittenermassen weder zur Einreichung der erforderlichen Unterlagen an den Regierungsrat gemäss § 20 Abs. 2 EntG noch zur Planauflage gekommen. Das Verfahren blieb vielmehr während Jahren faktisch sistiert. Im vorliegenden Abschreibungsentscheid hat der Regierungsrat weder das Gesuch um Erlass eines Enteignungsbeschlusses noch die dagegen gerichtete Einsprache materiell beurteilt. Er hat das Verfahren vielmehr aufgrund mangelnden Interesses der Beigeladenen an der Weiterführung des Verfahrens als obsolet abgeschrieben (also ohne Beachtung des erst nachträglich zur Kenntnis genommenen Rückzugsschreibens der Beigeladenen). Die Beigeladene hat somit während des gesamten Verfahrens die Funktion einer Enteignerin bekleidet und als solche insbesondere das Verfahren sowohl eingeleitet als auch durch ihr Desinteresse respektive den Rückzug des Gesuchs dessen Abschreibung verursacht.
2.7 Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ergibt sich die Zusprechung einer Parteientschädigung an die obsiegende Partei weder aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen noch aus den Verfahrensgarantien der Bundesverfassung; diese Frage fällt einzig in den Bereich des auf die Sache anwendbaren Verfahrensrechts (BGE 134 II 117 E. 7 S. 119, 104 Ia 9 E. 1 S. 13; vgl. auch BGE 117 V 401 E. 1b S. 403 mit Hinweisen und, statt vieler, BGer 2C_881/2013 vom 18. Februar 2014 E. 9.1, 1C_432/2012 vom 14. August 2013 E. 3 Ingress, 1C_592/2012 vom 7. März 2013 E. 3.5, veröffentlicht in: ZBl 2014 S. 564; ebenso BVGer B-844/2015 vom 19. Dezember 2017 E. 11.2 m.w.H.). Der Regierungsrat und die Beigeladene weisen zu Recht darauf hin, dass das Gesetz über die Verwaltungsgebühren (VGG) keine Grundlage dafür enthält, den Einsprechenden im verwaltungsinternen Einspracheverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen. In § 13 i.V.m. § 11 VGV werden ausdrücklich nur Parteientschädigungen an Beschwerdeführer (gemeint sind Rekurrenten) in Rekursverfahren vor Departementen und vor dem Regierungsrat geregelt. Eine gesetzliche Grundlage für die Ausrichtung von Parteientschädigungen im Einspracheverfahren fehlt somit. Der Grund dafür liegt darin, dass eine Partei in einem solchen im Vergleich zum Verwaltungsrekursverfahren unförmlicheren Verfahren ihre Interessen in der Regel selbständig wahrnehmen kann (VGE VD.2010.82 vom 3. Januar 2011 E. 2.4.4, VD.2013.58 vom 24. April 2015 E. 2.3.1). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten, zumal auch gemäss der oben erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein verfassungsrechtlicher Anspruch einer im Verwaltungsverfahren obsiegenden Partei auf Ausrichtung einer Parteientschädigung besteht und sich ein entsprechender Anspruch allein nach Massgabe der kantonalrechtlichen Normierung richtet (VGE VD.2012.104 vom 13. Januar 2013 E.4.3, VD.2012.40 vom 23. November 2012 E. 4.1; BVGer B-844/2015 vom 19. Dezember 2017 E. 11.2 m.w.H). Der Regierungsrat stützt sich im angefochtenen Entscheid somit zu Recht auf § 65 Abs. 1 EntG, wonach der Enteigner die Verfahrenskosten aller Instanzen trägt und dem Abtretungspflichtigen eine angemessene Parteientschädigung ausrichtet. Entgegen den Ausführungen der Beigeladenen ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus der systematischen Stellung dieser Bestimmung, dass sie ausschliesslich auf das Verfahren vor der Expropriationskommission zur Anwendung gelangen sollte. Die Bestimmung befindet sich im mit „Kosten“ titulierten Abschnitt. In § 64 EntG mit dem Untertitel „Gebühren“ werden sowohl die Gebühren für die Verrichtungen der beanspruchten Verwaltungsinstanzen – einschliesslich des Regierungsrats selbst (vgl. § 16 der Verordnung zum Enteignungsgesetz vom 23. Dezember 1974; SG 740.110) – als auch diejenigen der Expropriationskommission geregelt. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb sich der nachfolgende Untertitel „Verlegung der Kosten“ und der entsprechende § 65 EntG lediglich auf das Verfahren vor der Expropriationskommission beziehen sollten. Vielmehr ist auch im Entscheidverfahren des Regierungsrats betreffend Erlass eines Enteignungsbeschlusses und im entsprechenden Einspracheverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, welche dem Abtretungspflichtigen laut § 65 Abs. 2 EntG nur dann versagt werden kann, wenn er ganz oder zum grössten Teil unterliegt. Da die Beigeladene ihr Begehren um Erlass eines Enteignungsbeschlusses zurückgezogen hat, kann nicht von einem Unterliegen der Einsprecherin oder von deren Rechtsnachfolgern ausgegangen werden.
3.
Somit ist zu prüfen, ob die im angefochtenen Entscheid zugesprochene Parteientschädigung als angemessen im Sinne von § 65 Abs. 1 EntG qualifiziert werden kann.
3.1 Da die Verordnung zum Enteignungsgesetz vom 23. Dezember 1974 (SG 740.110) für die in § 65 statuierte Entschädigung zur Bemessung derselben keine Ausführungsbestimmungen enthält, hat der Regierungsrat zu Recht § 8 Abs. 2 VGG sowie die entsprechende Verordnung analog zur Anwendung gebracht und auf die entsprechende Rechtsprechung Bezug genommen. Die Parteientschädigung bemisst sich gemäss § 8 Abs. 2 VGG nach dem Zeitaufwand und der Schwierigkeit der Sache, nach deren Bedeutung für die Beteiligten sowie nach den wirtschaftlichen Verhältnissen derselben. Wie der Regierungsrat zutreffend festgestellt hat, wird der Aufwand eines Anwalts indessen nur insoweit berücksichtigt, als er bei objektiver Betrachtung vernünftigerweise zur pflichtgemässen Erfüllung der Aufgabe erforderlich gewesen ist. Nutzlose oder sonstwie überflüssige Bemühungen sind nicht zu entschädigen (vgl. BGer 8C_723/2009 vom 14. Januar 2010 E. 3.2; VGE VD.2017.91 vom 15. September 2017 E. 2.3.1.1, VD.2016.153 vom 8. Juni 2017 E. 4, VD.2010.82 vom 3. Januar 2011 E. 2.1, 725/2005 vom 18. Januar 2006 E. 3.3; je mit Hinweisen). Das aus dieser Bestimmung grundsätzlich fliessende Recht auf Parteientschädigung vermittelt keinen Anspruch auf vollen Kostenersatz (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 471), was verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (VGE VD.2014.38 vom 10. September 2014 E. 3.2.3.2 mit Hinweis auf BGE 104 Ia 9 E. 1 S. 10 ff., 117 V 401 E. 1 S. 402 ff.; BGer 1C_406/2008 vom 5. Februar 2009 E. 2, 2P.147/2005 vom 31. August 2005 E. 2.2; VGE VD.2012.40 vom 23. November 2012 E. 4.1). Gemäss § 13 Abs. 1 und 2 VGV bemisst sich die Parteientschädigung nach dem Rahmen für die Spruchgebühren. Dabei ist zu beachten, dass § 16 der Verordnung zum Enteignungsgesetz die Spruchgebühr des Regierungsrats bei Entscheiden über Einsprachen (§ 28 EntG) auf CHF 50.– bis CHF 1'000.–, in besonderen Fällen bis zu CHF 2'000.– festlegt. Der Regierungsrat hat im angefochtenen Entscheid allerdings unter Berufung auf die Dissertation von Alexandra Schwank (Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, 2003, S. 222.) erwogen, dass in Fällen, in welchen wesentliche Vermögensinteressen auf dem Spiel stehen oder der Streitwert oder der Umfang der Streitsache es rechtfertigt, ein Zuschlag von bis zu 100 % gewährt werden kann. Mit der Zusprechung einer Parteientschädigung von CHF 4‘000.– hat der Regierungsrat diesen Rahmen zu Gunsten des Rekurrenten vollumfänglich ausgeschöpft.
3.2 Entgegen der Auffassung des Rekurrenten gibt es keine Gründe dafür, diesen Kostenentscheid zu korrigieren und dem Rekurrenten eine höhere Parteientschädigung zuzusprechen. Der Regierungsrat hat das ihm zustehende Ermessen bei der Festlegung der angemessenen Entschädigung weder über- noch unterschritten, und er hat die Höhe der Parteientschädigung nachvollziehbar und sachlich begründet. Er hat aufgezeigt, dass aus der Honorarnote des Rechtsvertreters der damaligen Eigentümerin nicht hervorgeht, welcher Aufwand für das vorliegend relevante Einspracheverfahren zur Enteignung angefallen ist und welcher nicht, und dass daher auf diese Honorarnote nicht abgestellt werden kann. Dies wird auch vom Rekurrenten zu Recht nicht substanziiert bestritten. Die Honorarnote bezieht sich auch gemäss den darin enthaltenen Betreffen auf die Themen und Verfahren betreffend „Zonenplan / Unterschutzsstellung etc.“ sowie „Enteignung / Verkauf / Verhandlungen mit Kanton Basel-Stadt etc.“ Da die Honorarnote indessen keine Angaben darüber enthält, welcher Aufwand wofür betrieben worden ist, lässt sich auch der für das vorliegende Verfahren relevante Aufwand nicht von jenem abgrenzen, der nicht im vorliegenden, sondern in anderen Verfahren angefallen und allenfalls dort zu entschädigen ist. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten kann zudem die Rechtsvertretung bei Verhandlungen über einen allfälligen Verkauf der Liegenschaft an die Beigeladene nicht als entschädigungspflichtiger Aufwand berücksichtigt werden. Weiter ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Rechtsanwalt seine Mandantin für die Wahrnehmung ihrer Interessen im Emmental hat besuchen müssen, wie dies der Rekurrent geltend macht. Zudem fehlen auch hier jegliche Angaben über den angeblichen zeitlichen Aufwand, welcher durch diese Besuche im Hinblick auf das vorliegende Verfahren angefallen sein soll. Die Vorinstanz ist daher zu Recht zum Schluss gekommen, dass die angemessene Entschädigung aufgrund einer Schätzung des angezeigten Aufwands zu bestimmen ist. Dabei ist der vom Regierungsrat angenommene Aufwand von rund 20 Stunden für die Erarbeitung der Eingabe vom 30. September 2011 (und die beiden Erinnerungsschreiben) nicht zu beanstanden, zumal der Rechtsvertreter darin ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass sich die Eigentümerin vorbehalte, ihre Rechte „im korrekt durchzuführenden Verfahren in jeder Hinsicht nochmals vollumfänglich zu wahren“ (vgl. Eingabe vom 30. September 2011, Rekursantwortbeilage 4 S. 5). Das Verfahren ist nachgängig dieser Eingabe indessen faktisch sistiert und dann ohne weiteren Schriftenwechsel, aber auch ohne materiellen Entscheid abgeschrieben worden. Der Regierungsrat hat daher zu Recht festgehalten, dass der entschädigungspflichtige Aufwand des Rechtsvertreters in diesem Verfahren auf die Ausarbeitung und Einreichung der Einsprache vom 30. September 2013 und die zwei Nachfragen nach dem Verfahrensstand vom 7. Mai 2012 sowie 5. September 2013 beschränkt war. Entgegen den Ausführungen des Rekurrenten ist bei der Bemessung der Parteientschädigung im Verfahren gemäss § 28 EntG nicht auf die Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt vom 29. Dezember 2010 (SG 291.400) abzustellen, da diese nur für Verfahren vor den Gerichten und den verwaltungsunabhängigen Rechtsmittelinstanzen des Kantons Basel-Stadt zur Anwendung gelangt (vgl. vorstehend Ziff. 2.7 und 3.1). Dem wirtschaftlichen Interesse der Betroffenen wird mit dem Zuschlag von 100 % auf den in § 16 der Verordnung zum Enteignungsgesetz verankerten Höchstsatz der Gebühr auch im Sinne von § 13 Abs. 1 und 2 VGV gebührend Rechnung getragen. Für eine weitergehende Erhöhung besteht weder eine Grundlage noch Anlass. Dies nicht zuletzt deshalb, weil das vorinstanzliche Verfahren gemäss § 28 EntG auf die Fragen der Enteignung und die Einsprache beschränkt war, während für die Frage der Entschädigung ein separates Verfahren vor der Expropriationskommission angestrengt worden ist. Die dem Rekurrenten im vorliegenden Verfahren durch die Vorinstanz zugesprochene Parteientschädigung von CHF 4‘000.– ist somit nicht zu beanstanden.
4.
Damit ist der Rekurs abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt gemäss § 30 Abs. 1 Satz 1 VRPG der Rekurrent dessen Kosten. Die Gebühr wird auf CHF 1‘200.– festgesetzt.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die ordentlichen Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘200.–.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Regierungsrat Basel-Stadt
- Gemeinde Bettingen
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.