Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2017.17

 

URTEIL

 

vom 18. Mai 2017

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Cordula Lötscher

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                                   Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Fürsprecher,

[...]

 

gegen

 

Sozialhilfe Basel-Stadt

Klybeckstrasse 15, 4007 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Entscheid des Departements für Wirtschaft,

Soziales und Umwelt vom 5. Dezember 2016

 

betreffend Antrag auf Zuständigkeitswechsel infolge Befangenheit


Sachverhalt

 

A____ ist seit dem 19. Oktober 2005 inhaftiert und seither immer wieder von der Sozialhilfe finanziell unterstützt worden, sofern er kein Arbeitsentgelt erwirtschaften konnte. Im Rahmen eines Rekurses gegen eine Budget- und Abrechnungsverfügung verlangte er am 5. August 2015 eine Auswechslung der zuständigen Sachbearbeiterin und der Teamleiterin bei der Sozialhilfe. Nach weiteren Vorstössen seitens A____ sowie seines später mandatierten Rechtsvertreters beschied ihm die Amtsleiterin der Sozialhilfe mit Verfügung vom 22. März 2016, dass auf den Antrag auf Wechsel der Sachbearbeitung zufolge Gegenstandslosigkeit nicht eingetreten werde. Der Antrag auf Wechsel der Teamleitung wurde abgewiesen. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU) mit Entscheid vom 5. Dezember 2016 ab.

 

Hiergegen hat A____ am 10. Dezember 2016 Rekurs beim Regierungsrat erhoben und am 6. Januar 2017 begründet. Damit verlangt er die Feststellung, dass bei der vormals fallführenden Verantwortlichen, der Teamleiterin Frau B____, ihm gegenüber in den Jahren 2015 und 2016 Befangenheit ohne Beachtung der Ausstandsregeln vorgelegen habe (Rechtsbegehren 1). Sodann beantragt er, dass sämtliche Rechtsakte der Teamleiterin wie auch der früheren Sachbearbeiterin C____ ihm gegenüber ab Eintritt der Befangenheit als nichtig zu erklären und von unbefangener Stelle rückwirkend neu zu erlassen seien (Rechtsbegehren 2). Schliesslich verlangt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren bei der Sozialhilfe betreffend Zuständigkeitswechsel, im Rekursverfahren vor dem WSU wie auch im vorliegenden Rekursverfahren (Rechtsbegehren 3). Das Präsidialdepartement hat diesen Rekurs am 19. Januar 2017 dem Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid überwiesen. Auf die Einholung einer Rekursantwort ist verzichtet worden. Der Sachverhalt und die Vorbringen ergeben sich, soweit vorliegend von Belang, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 19. Januar 2017 sowie aus § 42 des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz [OG, SG 153.100]) und den §§ 10 und 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.

 

1.2      Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt. Er hat daher ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Der Rekurs ist fristgerecht angemeldet und begründet worden.

 

1.3      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

 

2.

2.1      Streitgegenstand ist das im angefochtenen Verwaltungsakt geregelte oder zu regelnde Rechtsverhältnis, soweit es angefochten wird (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008 [nachfolgend Schwank Handbuch], S. 435 ff., 444; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff., 285). Der Streitgegenstand wird durch das Anfechtungsobjekt begrenzt. Der Streitgegenstand darf sich im Lauf des Rechtsmittelzugs nicht erweitern (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Ver­waltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 505). Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens kann nur sein, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen ist oder hätte sein sollen.  Gegenstände, über welche die Vorinstanzen weder entschieden haben noch hätten entscheiden müssen, sind vom Verwaltungsgericht nicht zu behandeln (VGE VD.2016.60 vom 30. September 2016 E. 1.4). Soweit Sachanträge über die vor der letzten Verwaltungsinstanz gestellten Begehren hinausgehen, bleiben sie vom Verwaltungsgericht unberücksichtigt (§ 19 VRPG; Stamm, a.a.O., S. 505). Entsprechend tritt das Verwaltungsgericht auf erstmals bei ihm gestellte Anträge nicht ein (Stamm, a.a.O., S. 505).

 

2.2      Mit Verfügung vom 22. März 2016 ist die Sozialhilfe auf den Antrag auf Wechsel der Sachbearbeiterin C____ zufolge Gegenstandslosigkeit nicht eingetreten. Damit ist die behauptete Befangenheit der Sachbearbeiterin nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Mit Eingaben vom 31. März und 18. Mai 2016 hat der anwaltlich vertretene Rekurrent gegen diese Verfügung nur "in Sachen Ablehnung von Frau B____ wegen Befangenheit gegenüber Herrn A____" bzw. "in Sachen Ablehnung von Frau B____ wegen persönlicher Befangenheit gegenüber Herrn A____" Rekurs angemeldet und begründet. Dementsprechend hat das WSU in seinem Entscheid zu Recht festgestellt, der Rekurs richte sich nicht gegen den Nichteintretensentscheid der Sozialhilfe (angefochtener Entscheid, E. 1). Damit bildet die behauptete Befangenheit der Sachbearbeiterin auch nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Auf diesbezügliche Rügen in der Sache kann deshalb offensichtlich nicht eingetreten werden. Da die Rekursbegründung den bei Anfechtung eines Nichteintretensentscheid geltenden Anforderungen klarerweise nicht zu genügen vermag (vgl. unten E. 3.1 und 3.3), ist auf den Rekurs aber auch bezüglich der Frage, ob die Vorinstanzen die Befangenheit der Sachbearbeiterin zu Recht nicht geprüft haben, nicht einzutreten.

 

2.3      Mit dem Rechtsbegehren 2 seines vorliegenden Rekurses, wonach sämtliche Rechtsakte der Teamleiterin B____ und der Sachbearbeiterin C____ gegenüber ihm ab Eintritt der Befangenheit als nichtig zu erklären und von unbefangener Stelle rückwirkend neu zu erlassen seien, stellt der Rekurrent einen Antrag, den er im departementalen Rekursverfahren nicht gestellt hat. Da damit der Streitgegenstand in unzulässiger Weise ausgeweitet wird, ist auf dieses Rechtsbegehren nicht einzutreten. Im Übrigen ist auf das Rechtsbegehren auch mangels ausreichender Rekursbegründung nicht einzutreten, wie nachstehend unter E. 3 darzulegen ist.

 

3.

3.1

3.1.1   Sowohl gemäss § 46 Abs. 2 OG als auch gemäss § 16 Abs. 2 VRPG hat der Rekurrent eine Rekursbegründung einzureichen. Aus dieser hat hervorzugehen, weshalb die angefochtene Verfügung bzw. der angefochtene Entscheid antragsgemäss aufgehoben oder abgeändert werden soll (VGE VD.2014.77 vom 30. Juli 2014 E. 1.3, VD.2013.13 vom 23. Juli 2013 E. 1.2 und VD.2011.23 vom 22. März 2012 E. 3.3; Schwank, Handbuch, S. 451 f.). In der Begründung ist substantiiert darzulegen, inwiefern und weshalb die angefochtene Verfügung bzw. der angefochtene Entscheid fehlerhaft sein soll. Dazu hat sich der Rekurrent mit den Erwägungen der Vorinstanz genau auseinanderzusetzen. Die Begründung muss somit nicht nur substantiiert, sondern auch sachbezogen sein (VGE 606/2005 vom 4. Juli 2005 E. 2.3). Der Rekurrent hat seinen Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (VGE VD.2016.60 vom 30. September 2016 E. 1.3.1; Stamm, a.a.O., S. 504; vgl. Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 305). Folglich genügt es bei einem Nichteintretensentscheid nicht, sich nur mit der materiellen Rechtslage auseinanderzusetzen (VGE VD.2014.77 vom 30. Juli 2014 E. 1.3; VGE 606/2005 vom 4. Juli 2005 E. 2.3). Wenn sich der Rekurrent mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht substantiiert auseinandersetzt, ist auf den Rekurs nicht einzutreten (VGE VD.2014.77 vom 30. Juli 2014 E. 1.3; VGE 606/2005 vom 4. Juli 2005 E. 2.3 und 4; Stamm, a.a.O., S. 513).

 

Im Übrigen gilt im Verwaltungsgerichtsverfahren das Rügeprinzip (VGE VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3; Stamm, a.a.O., S. 504). Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen (VGE VD.2016.60 vom 30. September 2016 E. 1.3.1; VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3 und VD.2015.91 vom E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 305).

 

3.1.2   Ein blosser Verweis auf frühere Rechtsschriften und Eingaben ist im Verwaltungsgerichtsverfahren grundsätzlich nicht zulässig, weil damit nicht der in der Regel beschränkten Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts Rechnung getragen wird. Wenn der Rekurs an die Regierung, deren Kognition keiner Einschränkung unterliegt, zu richten gewesen ist und der Regierungsrat bzw. das zuständige Departement den Rekurs ohne eigenen Entscheid dem Verwaltungsgericht überwiesen hat, lässt die Praxis einen solchen Verweis jedoch ausnahmsweise zu (VGE VD.2009.707 vom 6. Mai 2010 E. 1.2; 775/2005 vom 9. Juni 2006 E. 1.3; Stamm, a.a.O., S. 504; Wullschleger/ Schröder, a.a.O., S. 305 f.). Zumindest bei anwaltlich vertretenen Rekurrenten darf sich der Verweis jedoch grundsätzlich nur auf einzelne Punkte beziehen und genügt ein pauschaler Verweis auf frühere Rechtsschriften höchstens dann, wenn der angefochtene Entscheid mit der vorangehenden Verfügung identisch ist (vgl. Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren, Diss. Basel 2003 [nachfolgend Schwank Diss.], S. 149). Zudem ist die Wiederholung der Argumentation in früheren Rechtsschriften nur insoweit zulässig, als darin eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid gesehen werden kann (Wull­schleger/Schröder, a.a.O., S. 306). Dies gilt erst recht für Verweise auf frühere Rechtsschriften.

 

3.2      Mit Rechtsbegehren 1 verlangt der Rekurrent die Feststellung, dass bei der vormals fallführenden Verantwortlichen bei der Sozialhilfe, der Teamleiterin B____, ihm gegenüber in den Jahren 2015 und 2016 Befangenheit ohne Beachtung der Ausstandsregeln vorgelegen habe.

 

3.2.1   Der Rekurrent beanstandet zunächst die Sachverhaltsfeststellungen der Vor-instanz. Seine Rügen beschränken sich indessen auf pauschale und unsubstantiierte Kritik (vgl. Rekursbegründung, Ziff. 2.1 und 2.1.1). Er nennt keine einzige angeblich unrichtige konkrete Feststellung. Im Übrigen verweist der Rekurrent auf seine Eingaben vom 15. und 21. Dezember 2015 sowie 18. Mai 2016 an das WSU. In den Akten findet sich indessen keine Eingabe vom 21. Dezember 2015. Dies erklärt sich damit, dass diese gemäss den eigenen Angaben des Rekurrenten nicht das vorliegende Verfahren betrifft, sondern das mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2016 abgeschlossene Verfahren VD.2016.160. Damit ist ein Verweis auf die Eingabe vom 21. Dezember 2015 von vornherein unzulässig. Auch der Verweis auf die Eingaben vom 15. Dezember 2015 und 18. Mai 2016 ist ungenügend, weil er pauschal erfolgt, obwohl sich der Entscheid des WSU vom 5. Dezember 2016 wesentlich von der Verfügung der Sozialhilfe vom 22. März 2016 unterscheidet, indem er eine eingehende Auseinandersetzung mit der Eingabe des Rekurrenten vom 18. Mai 2016 enthält. Damit sind die Ausführungen in den Eingaben des Rekurrenten vom 15. und 21. Dezember 2015 sowie 18. Mai 2016 im vorliegenden Rekursverfahren nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen enthalten die in den Akten befindlichen Eingaben vom 15. Dezember 2015 und 18. Mai 2016 ohnehin keine hinreichende Begründung des vorliegenden Rekurses. In der Begründung des angefochtenen Entscheids vom 5. Dezember 2016 hat die Vorinstanz die wesentlichen konkreten Umstände, die der Rekurrent in seinen Eingaben vom 5. August und 15. Dezember 2015 sowie 18. Mai 2016 zur Begründung der Befangenheit der Teamleiterin vorgebracht hat, sorgfältig geprüft und mit eingehender Begründung festgestellt, dass diese nicht den Tatsachen entsprächen und/oder bei objektiver Betrachtungsweise nicht geeignet seien, den Anschein der Befangen der Teamleiterin zu begründen (vgl. insb. Ziff. II.2, II.5 – II.9 und II.11). In den Ausführungen in den Eingaben des Rekurrenten vom 5. August und 15. Dezember 2015 sowie 18. Mai 2016 kann keine Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen gesehen werden.

 

3.2.2   In Ziff. 2.1.2 seiner Rekursbegründung macht der Rekurrent geltend, es sei widersprüchlich, dass das WSU den zwischenzeitlich eingetretenen Wechsel bei der zuständigen Sachbearbeiterin und der zuständigen Teamleiterin mit organisatorischen Gründen erkläre, obwohl die Sozialhilfe einen Zuständigkeitswechsel aus organisatorischen Gründen für unmöglich erklärt habe. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Rekurrenten auch nicht dargelegt, wie ein angeblicher Widerspruch zwischen den Erklärungen der Sozialhilfe und den Feststellungen im Entscheid des WSU vom 5. Dezember 2016 eine Befangenheit der seit dem 1. Oktober 2016 nicht mehr für den Rekurrenten zuständigen Teamleiterin begründen könnte. Damit fehlt es der Rüge von vornherein am nötigen Sachbezug. Zudem ist diese unbehelflich. Ob der Antrag eines Klienten, einem anderen Team zugeordnet zu werden, aus organisatorischen Gründen abzulehnen ist, und ob sich aus organisatorischen Gründen ein Wechsel bei der Leitung des für den Klienten zuständigen Teams ergeben kann, sind zwei völlig verschiedene Fragen. Dementsprechend hat auch das WSU im angefochtenen Entscheid vom 5. Dezember 2016 festgestellt, es sei nicht zu beanstanden, dass die Sozialhilfe den Antrag auf Wechsel der Teamleitung aus organisatorischen Gründen abgelehnt habe (E. 8). Mit dieser Feststellung der Vorinstanz setzt sich der Rekurrent in keiner Art und Weise auseinander.

 

3.2.3   In Ziff. 2.1.2 seiner Rekursbegründung macht der Rekurrent des Weiteren geltend, die Teamleiterin sei nach kürzester Zeit kurz vor dem Entscheid der Vorinstanz aus ihrer Teamleiterfunktion ausgeschieden und die Sachbearbeiterin C____ sei zeitgleich mit dem Aktivwerden seines Anwalts ausgeschieden. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid vom 5. Dezember 2016 berücksichtigt, dass ab dem 10. Dezember 2015 eine neue Sachbearbeiterin für den Rekurrenten zuständig gewesen ist (Ziff. I.3) und dass B____ die Leitung des für den Rekurrenten zuständigen Teams per 30. September 2016 abgegeben hat (Ziff. I.11). Sie hat aber festgehalten, dass die zwischenzeitlich erfolgten Wechsel bei der Sozialhilfe in Bezug auf die zuständige Sachbearbeiterin und die zuständige Teamleiterin nicht aufgrund der Eingaben des Rechtsvertreters des Rekurrenten vorgenommen worden seien, sondern sich rein organisatorisch begründen liessen (E. 11). Zudem hat die Vorinstanz festgehalten, dass der Vorwurf des Rekurrenten, B____ sei unerfahren, weil sie erst seit kurzem im Amt sei, jeglicher objektiven Begründung entbehre (E. 8 und 11). Der Rekurrent zeigt in seiner Rekursbegründung nicht auf, inwiefern und weshalb diese Feststellungen fehlerhaft sein sollten.

 

3.3      Mit Bezug auf die frühere Sachbearbeiterin C____ hat die Vorinstanz ausgeführt, dass die Sozialhilfe in ihrer Verfügung vom 22. Mai 2016 Nichteintreten auf den Antrag auf Wechsel der Sachbearbeitung zufolge Gegenstandslosigkeit verfügt habe, nachdem ein Sachbearbeiterinnenwechsel bereits Ende 2015 stattgefunden habe. Da der Rekurrent seinen Anfechtungswillen lediglich bezüglich der geltend gemachten Befangenheit der Teamleitung bekundet habe, richte sich sein Rekurs beim WSU nicht mehr gegen den Nichteintretensentscheid der Sozialhilfe (angefochtener Entscheid, E. 1). Der Rekurrent macht zwar geltend, zumindest bezüglich der Regelung der Folgen der Befangenheit habe er auch an der Beurteilung der Frage der Befangenheit der Sachbearbeiterin ein schutzwürdiges Interesse. Mit der Feststellung des WSU, dass diese bereits mangels Anfechtung des Nichteintretensentscheids der Sozialhilfe nicht Streitgegenstand sei, setzt er sich aber mit keinem Wort auseinander. Damit vermag die Rekursbegründung den bei Anfechtung eines Nichteintretensentscheids geltenden Anforderungen (oben E. 3.1.1) klarerweise nicht zu genügen.

 

3.4

3.4.1   Mit Rechtsbegehren 3 verlangt der Rekurrent, dass ihm für die Vorverfahren vor Sozialhilfe sowie vor dem WSU die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werde. Die Vorinstanz hat mit Blick auf den Umstand, dass der Rekurrent nach wie vor Unterstützungsleistungen erhält, auf die Erhebung von Kosten verzichtet (angefochtener Entscheid, E. 10). Demgegenüber hat sie das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abgewiesen, weil sie das Rekursverfahren als aussichtslos eingestuft hat (E. 11). Der Rekurrent bestreitet die Aussichtslosigkeit des Verfahrens. In sämtlichen vorgelagerten Rechtsschriften seien beweiskräftige Indizien für die Befangenheit der Damen C____ und B____ anhand vieler konkreter Beispiele ihres Handelns und Unterlassens dargelegt und Hinweisen auf Beweismittel in den Vollzugsakten belegt worden. Angesichts der gesamten Aktenlage gehe es nicht an, solches als nicht substantiierte "pauschale Vorwürfe" oder "subjektives Empfinden" des Rekurrenten bzw. seines Rechtsvertreters abzutun (Rekursbegründung, Ziff. 3).

 

3.4.2   Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz die Aussichtslosigkeit des Rekurses mit dem Umstand begründet hat, dass der Rekurrent und in der Folge auch sein Rechtsvertreter die geltend gemachte Befangenheit von B____ stets nur mit pauschalen Vorwürfen in Bezug auf ihre Voreingenommenheit, ihre mangelnden Rechtskenntnisse und ihre Professionaliät begründet haben. Die Vorinstanz hat sich indessen nicht auf diese Erwägung beschränkt, sondern präzisierend ausgeführt, dass kein Indiz dargelegt worden sei, welches die Voreingenommenheit von Frau B____ habe objektivieren können. Die Vorinstanz hat in der Folge mit weiteren Ausführungen dargetan, wie sie zu diesem Schluss kommt (angefochtener Entscheid, E. 11). Mit diesen Ausführungen setzt sich der Rekurrent in keiner Weise näher auseinander, sondern beschränkt sich einzig auf das Vorbringen, dass die "unumgänglich erneute kritische Prüfung der gesamten zur Edition empfohlenen Aktenlage" zeigen werde, dass das noch im Streit liegende Ausstandsbegehren wegen Befangenheit in den Jahren 2015 und 2016 von Anfang an berechtigt gewesen sei (Rekursbegründung, Ziff. 3). Mit diesen sehr allgemein gehaltenen Vorbringen vermag der Rekurrent den Begründungsanforderungen nicht nachzukommen. Anstatt bloss generell auf eine "erneute kritische Prüfung der gesamten … Aktenlage" zu verweisen, hätte er die Indizien näher bezeichnen müssen, die seiner Ansicht nach wenn nicht die Befangenheit der Teamleiterin, so denn wenigstens die Nichtaussichtslosigkeit seines Ausstandsbegehrens bzw. seines gegen die Abweisung seines Ausstandsgesuchs gerichteten Rekurses belegen. Hat der Rekurrent dies mit dem vorliegenden Rekurs jedoch unterlassen, kann damit auch nicht auf sein Rechtsbegehren 3, soweit es die Ablehnung seines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung in den Verfahren vor der Sozialhilfe beziehungsweise dem WSU betrifft, eingetreten werden.

 

3.5      Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die gesamte Rekursbegründung des anwaltlich vertretenen Rekurrenten den Begründungsanforderungen klarerweise nicht genügt. Auf den Rekurs kann deshalb nicht eingetreten werden.

 

4.

4.1      Der Rekurrent hat auch für das vorliegende Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.

 

4.1.1   Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es sich zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erweist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege sind somit zunächst die Bedürftigkeit des Betroffenen und die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtssache. Nach der Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397, 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218 und 133 III 614 E. 5 S. 616, je mit Hinweisen). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218 und 133 III 614 E. 5 S. 616).

 

4.1.2   Wie vorstehend eingehend dargelegt worden ist, kann auf den Rekurs nicht einmal eingetreten werden, weil dessen Begründung den Begründungsanforderungen klarerweise nicht genügt. Der Rekurs ist deshalb bereits im Zeitpunkt der Einrei-chung des in der Rekursbegründung enthaltenen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege aussichtslos gewesen. Folglich ist dieses abzuweisen.

 

4.2      Da er vollständig unterliegt, trägt der Rekurrent die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

 

            Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

 

            Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–.

 

            Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-       Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

Dr. Alexander Zürcher

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.