Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2017.243

 

URTEIL

 

vom 30. Oktober 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Gabriella Matefi (Vorsitz),

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Annatina Wirz     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                Beschwerdeführerin

[...]  

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde           Beschwerdegegnerin

(KESB)

Rheinsprung 16/18, 4001 Basel

 

 

B____                                                                                                         Kind 1

C____, [...]

vertreten durch [...],

[...]

 

D____                                                                                                         Kind 2

C____, [...]

vertreten durch [...],

[...]

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen zwei Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

vom 29. September und vom 24. Oktober 2017

 

betreffend Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, Platzierung in geeigneter Institution und Durchsetzung der Mitwirkungspflicht


Sachverhalt

 

Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vom 29. September 2017 wurde – neben Beschlüssen betreffend E____, welche im vorliegenden Verfahren nicht von Interesse sind – das Aufenthaltsbestimmungsrecht von A____ über ihre Söhne B____ und D____ aufgehoben und die Platzierung der beiden Kinder in einem noch zu benennenden Schulheim angeordnet. Zudem wurde die Weiterführung der Erziehungsbeistandschaft für B____ und D____ mit dem Beistand F____ vom Kinder- und Jugenddienst (KJD) verfügt. In Ergänzung zu den bereits bestehenden Aufträgen wurde der Beistand zusätzlich beauftragt, für B____ und D____ Plätze in einem geeigneten Schulheim zu organisieren und die konkrete Platzierung der KESB als Antrag zu unterbreiten, zudem das Notwendige für einen Übertritt der beiden Kinder in die entsprechende Institution vorzukehren und anschliessend die Unterbringung zu begleiten. Mit Entscheid vom 24. Oktober 2017 beschloss die KESB die Platzierung von B____ und D____ in einem den Behörden bekannten Schulheim, dessen Name der Mutter vorerst nicht mitzuteilen sei. Es wurde zudem die zwangsweise Durchsetzung der Mitwirkungspflicht, namentlich das Betreten der Wohnräumlichkeiten sowie die Zuführung der beiden Kinder in das Schulheim angeordnet. Der Beistand erhielt die besondere Befugnis, die Modalitäten des Besuchsrechts der Mutter sowie die Aufenthaltsregelung während der Ferien, Feiertage und Wochenenden in eigener Kompetenz festzulegen. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese beiden Entscheide wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

 

Gegen die Entscheide der KESB vom 29. September und vom 24. Oktober 2017 hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 26. Oktober 2017 Beschwerde anmelden lassen und beantragt, es sei die KESB superprovisorisch zu verpflichten, ihr den Aufenthaltsort von B____ und D____ mitzuteilen und sie über zukünftige Wechsel des Aufenthaltsorts ihrer Söhne auf dem Laufenden zu halten. Es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und die KESB zu verpflichten, die Kinder unverzüglich in die Obhut der Beschwerdeführerin zurückzubringen. Eventualiter sei die KESB superprovisorisch anzuweisen, der Beschwerdeführerin umgehend ein regelmässiges Besuchs- und Kontaktrecht zu den Kindern zu gewähren. Schliesslich ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit begründeter Verfügung der instruierenden Verwaltungsgerichtspräsidentin vom 27. Oktober 2017 wurde der Antrag auf Erlass von vorsorglichen Massnahmen und die Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen. Mit Vernehmlassung vom 9. November 2017 beantragte die KESB, die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin seien abzuweisen soweit darauf einzutreten sei. Ebenfalls am 9. November 2017 liess sich die Rechtsvertreterin der Kinder, [...], mit folgenden Anträgen vernehmen: Es sei der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung des Aufenthaltsbestimmungsrechts abzuweisen und der Entscheid der KESB vom 24. Oktober 2017 zu bestätigen. Es seien unbewachte Telefonkontakte der Kinder zur Mutter und zu den Schwestern ermöglichen und der Beschwerdeführerin ein Besuchsrecht einzuräumen. Schliesslich sei den Kindern die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.

 

Mit Beschwerdebegründung vom 15. November 2017 beantragte die Beschwerdeführerin, die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts sei aufzuheben. Die im Voraus entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die beiden angefochtenen Entscheide sei wiederherzustellen. Die KESB sei zu verpflichten, die beiden Kinder unverzüglich in die Obhut der Mutter zurückzubringen. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin ein regelmässiges Kontaktrecht zu den Kindern einzuräumen, zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Am 23. November 2017 verfügte die instruierende Verwaltungsgerichtspräsidentin, der Beistand und die KESB würden bei ihrer Bereitschaft behaftet, eine angemessene Besuchsrechtsregelung zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Kindern festzulegen; im Übrigen wurden die Begehren der Beschwerdeführerin um Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewiesen. Am 12. Dezember 2017 nahm die Beschwerdeführerin replicando Stellung zu den Vernehmlassungen der KESB und der Kindesvertreterin; sie hielt an ihren Anträgen vom 26. Oktober 2017 fest. Einzig das Begehren betreffend Information über den gegenwärtigen Platzierungsort der Kinder sei inzwischen gegenstandslos geworden. Jedoch sei die Regelung des Besuchs- und Kontaktrechts zwischen Mutter und Kindern weiterhin vordringlich. Am 21. Dezember 2017 nahm F____ als Beistand der Kinder Stellung zur Beschwerde. Mit Vernehmlassung vom 30. Januar 2018 beantragte die Rechtsvertreterin der Kinder die Bestätigung der angefochtenen Entscheide der KESB. Die KESB stellte mit Beschwerdeantwort vom 31. Dezember (recte: Januar) 2018 den Antrag, die mit Beschwerdebegründung vom 15. November 2017 gestellten Rechtsbegehren seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Verfügung vom 15. Februar 2018 entliess die KESB den bisherigen Beistand der Kinder, F____, auf eigenen Wunsch aus seinem Mandat und ernannte G____ vom Kinder- und Jugenddienst (KJD) zum neuen Beistand von B____ und D____. Mit Eingabe vom 28. März 2018 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, sie verzichte auf eine Replik und wünsche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

 

Am 22. Juni 2018 gingen die Standortberichte und die Berichte der Standortgespräche vom 18. Juni 2018 des C____ betreffend B____ und D____ ein. Weitere Berichte über Standortgespräche vom 22. März 2018 gingen am 28. Juni 2018 ein. Am 26. Oktober 2018 führte die Instruktionsrichterin im Beisein der Rechtsvertreterin der Kinder eine Anhörung mit B____ und D____ durch.

 

In der Verhandlung vom 30. Oktober 2018 vor Verwaltungsgericht sind die Beschwerdeführerin sowie der Beistand der Kinder ausführlich befragt worden. Zudem sind die Vertreterin der KESB, die Rechtsvertreterin der Kinder sowie der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zum Vortrag gelangt.

 

Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich aus den vorinstanzlichen Entscheiden und den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 i.V.m. § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Im Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450 f. ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Das Gericht ist damit an den Prozessgegenstand, nicht aber an die Parteianträge gebunden.

 

1.3      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Demnach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu beachten gilt, ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids abzustellen (vgl. auch Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 300 f. m.w.H.; VGE VD.2017.274 vom 18. September 2018 E. 1.4).

 

1.4      Die mit Beschwerdeanmeldung vom 26. Oktober 2017 beantragte Anordnung von superprovisorischen Massnahmen ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Urteils. Hingegen hält die Beschwerdeführerin an ihren übrigen Anträgen fest. Diesbezüglich ist auf ihre Beschwerde einzutreten. Wenn die Beschwerdeführerin darüber hinaus beantragt, die KESB sei gerichtlich zu verpflichten, ihr allfällige zukünftige Wechsel des Aufenthaltsortes von B____ und D____ mitzuteilen (Beschwerdeanmeldung Ziff. 1 p. 2, Replik Ziff. 1), kann auf dieses Begehren nicht eingetreten werden, bildet dieser Punkt doch nicht Bestandteil der angefochtenen Entscheide. Bezüglich E____ ist der Entscheid der KESB vom 29. September 2017 nicht angefochten und damit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

 

2.

2.1      Die Beschwerdeführerin rügt falsche Sachverhaltsfeststellung, Rechtswidrigkeit und Unangemessenheit (Beschwerdebegründung Ziff. 12 p. 6). Zudem macht sie eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend. Weder sie selbst noch ihr Rechtsvertreter seien vor der Platzierung der Kinder bezüglich des Zeitpunkts und des Ortes angehört worden; dies sei nicht sachlich begründet und widerrechtlich (Beschwerdebegründung Ziff. 21 p. 11, Verhandlungsprotokoll p. 1 Plädoyer p. 1). Namentlich habe weder zeitliche Dringlichkeit noch Anlass zur Befürchtung bestanden, die Beschwerdeführerin werde die Platzierung ihrer Kinder bei vorgängiger Kenntnis zu vereiteln versuchen. Im angefochtenen Entscheid vom 29. September 2017 sei ausdrücklich festgehalten worden, dass die Kinder bis zur Platzierung im Heim in der Obhut der Mutter verbleiben sollten. Dieses Vorgehen spreche klar gegen die von der KESB angeführte Dringlichkeit (Replik Ziff. 2 p. 2). Eine zusätzliche Gehörsverletzung liege darin begründet, dass der angefochtene Entscheid vom 24. Oktober 2017 den Platzierungsort nicht nenne und entsprechend auch keine Begündung zu dessen Geeignetheit und Verhältnismässigkeit enthalte (Beschwerdebegründung Ziff. 22 p. 11).

 

2.2      Die KESB hat nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin zur Platzierung von B____ und D____ im C____ weder angehört noch vorgängig darüber informiert worden war. Dieses Vorgehen sei jedoch mit Blick auf die Vorgeschichte gerechtfertigt gewesen. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit der Beschwerdeführerin sei zu befürchten gewesen, dass diese die Umsetzung und den Erfolg der Massnahme behindern würde, indem sie versuchen würde, die Platzierung der Kinder mittels verbaler oder körperlicher Gewalt zu verhindern oder aber in der wichtigen Phase des Ankommens der Kinder im Heim auftauchen und versuchen würde, sich ihrer wieder zu bemächtigen. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der Verhandlung vom 29. September 2017 zur Frage der Heimplatzierung ihrer Söhne dahingehend geäussert, dass sie einer solchen nicht zustimmen werde und zwar unabhängig davon, um welche Institution es sich handle (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 29. September 2017 p. 6). Daraus habe geschlossen werden müssen, dass die Einwände der Beschwerdeführerin sich offensichtlich nicht gegen den Ort der Unterbringung, sondern gegen die Heimplatzierung an sich richteten. Gemäss der Argumentation der KESB sei damit die Haltung der Beschwerdeführerin zu einer Unterbringung im C____ bereits am 29. September 2017 hinlänglich klar gewesen; die Gewährung des rechtlichen Gehörs vor dem Entscheid vom 24. Oktober 2017 hätte vor diesem Hintergrund eine blosse Formalität dargestellt. Aus den genannten Gründen sei die Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs sachlich gerechtfertigt gewesen (Berufungsantwort KESB vom 31. Januar 2018 Ziff. III.). Anlässlich der Verwaltungsgerichtsverhandlung hat die Vertreterin der KESB dazu ausgeführt, die Platzierung der Kinder sei nach reiflicher Überlegung und bewusst ohne vorherige Ankündigung und entsprechend auch ohne Anhörung der Beschwerdeführerin vorgenommen worden, da aufgrund der Vorgeschichte mit der Beschwerdeführerin und der Familiendynamik zu befürchten gewesen sei, dass sie mit den Kindern untertauchen könnte (Protokoll Verwaltungsgerichtsverhandlung p. 12).

 

2.3      Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien und beinhaltet namentlich das Recht der betroffenen Partei, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern (BGer 5A_18/2015 vom 10. August 2015 E. 3.2 m. H. auf BGE 138 V 125 E. 2.1 S. 127 m. w. H.). Der Gehörsanspruch ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit der Beschwerde grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGer 5A_256/2017 vom 9. Oktober 2017 E. 4.1 m. H. auf BGE 142 II 218 E. 2.8. 1 S. 226). Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Rechts auf Stellungnahme nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Rechtsmittelinstanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGer 5A_18/2015 vom 10. August 2015 E. 3.2 m. w. H.).

 

2.4.     Die Art und Weise, wie die Kinder der Beschwerdeführerin durch die KESB im C____ platziert wurden, stellt zweifelsohne einen erheblichen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder dar. So wurden B____ und D____ gestützt auf den angefochtenen Entscheid vom 24. Oktober 2017 ohne vorgängige Ankündigung am frühen Morgen des 25. Oktober 2017 unter Polizeischutz aus der Familienwohnung geholt und ins Heim gebracht. Der Beschwerdeführerin wurde der Aufenthaltsort ihrer Söhne erst am darauffolgenden Tag mitgeteilt. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass dieses Vorgehen für alle Betroffenen äusserst einschneidend und belastend war.

 

Die KESB blickt auf eine langjährige und gut dokumentierte Vorgeschichte mit der Beschwerdeführerin zurück: Die Familie A____ wurde seit 2010 zunächst auf freiwilliger Basis vom Kinder- und Jugenddienst (KJD) begleitet. Seit 2013 waren alle fünf Kinder der Beschwerdeführerin verbeiständet. Bereits im Bericht der sozialpädagogischen Familienbegleitung vom 18. Januar 2013 war von einer äusserst bedenklichen Familiensituation und fehlgeschlagenen Bemühungen ohne nennenswerten Erfolg die Rede; ein behördliches Eingreifen sei zum Schutz der Kinder dringend indiziert. In ihrem Bericht vom 28. Januar 2016 beantragte die damalige Beiständin, H____, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für B____ und D____ sei aufzuheben und die Kinder seien ausserfamiliär unterzubringen. Am 16. November und am 22. Dezember 2016 erfolgten Gefährdungsmeldungen seitens der Schule betreffend B____ und D____ aufgrund ihrer zahlreichen Absenzen. Die Beiständin I____ erwähnte in ihrem Bericht vom 31. März 2017 sowohl B____ als auch D____ hätten seit dem Kindergarteneintritt die Hälfte der Unterrichtszeit verpasst. Verschiedene behördliche Massnahmen zur Sicherstellung des Schulbesuchs seien am Widerstand und der mangelnden Kooperation der Beschwerdeführerin gescheitert und hätten die Situation nicht dauerhaft verbessern können. Auch wiederholte, meist auf Betreiben der Beschwerdeführerin vorgenommene Wechsel der Beistandspersonen hätten nicht zu einer nachhaltigen Verbesserung der Zusammenarbeit geführt. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht an die Auflagen gehalten und immer wieder versucht, Schule, Behörden und Kinderärztin gegeneinander auszuspielen; sie habe sich als insgesamt nicht fähig erwiesen, den Schulbesuch der Kinder regelmässig zu ermöglichen.

 

Mit Eintscheid vom 12. Juni 2017 stellte die KESB eine Kindswohlgefährdung von B____ und D____ fest; entsprechend stand bereits zum damaligen Zeitpunkt die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts konkret im Raum. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit wurde von einer solch drastischen Massnahme jedoch vorerst abgesehen und zunächst eine umfassende medizinische Abklärung der Kinder in Auftrag gegeben, welche jedoch keine Hinweise auf relevante gesundheitliche Probleme bei B____ und D____ ergab. Es wurde zudem angeordnet, dass die Beschwerdeführerin den Schulbesuch der Söhne sicherzustellen und allfällige krankheitsbedingte Absenzen durch ein Arztzeugnis der Schulärztin Dr. med. [...] zu belegen habe. Diesen Auflagen kam die Beschwerdeführerin in der Folge nur ungenügend nach, so dass die Kinder weiterhin einen Grossteil der Unterrichtszeit verpassten. Die Lehrpersonen meldeten zahlreiche unentschuldigte Absenzen von B____ und D____ und äusserten zunehmend ihre Besorgnis angesichts der Situation der Kinder (vgl. Mails von J____, Lehrer von D____, vom 22., 27., 31. August, 1., 4., 7. [mit tabellarischer Beilage der Absenzen], 8., 14. und 19. September 2017 sowie Mails von K____, Lehrerin von B____, vom 4., 6., 14. und 22. September 2017). So schrieb J____ als Lehrer von D____ mit Mail vom 22. August 2017, es müsse offensichtlich etwas geschehen, zudem wies er am 31. August 2017 darauf hin, es bestehe dringender Handlungsbedarf, mit Mail vom 19. September 2017 erfolgte ein erneuter Hinweis auf die untragbare Situation. K____, Lehrerin von B____, äusserte mit Mail vom 6. September 2016, die Situation dauere nun schon Jahre ohne Veränderung und vermutete in ihrem Mail vom 14. September ein gestörtes Mutter-Kind-Verhältnis.

 

Vor diesem Hintergrund stellte der Beistand der Kinder, F____, mit Bericht vom 20. September 2017 zusammenfassend fest, es habe sich seit dem Beschluss der KESB vom 12. Juni 2017 betreffend B____ und D____ wenig geändert, die Mutter könne nach wie vor die angebotene Hilfe nicht annehmen. Es gebe zudem kaum Tage, an denen die Kinder pünktlich und ganztags den Unterricht besucht hätten. Die ambulanten Hilfsangebote seien ausgeschöpft. Gestützt auf diese Ausführungen beantragte der Beistand, die Beistandschaft für B____ und D____ sei zu bestätigen, das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter sei aufzuheben und die Kinder seien im Kinderheim [...] unterzubringen, ausserdem seien die Kompetenzen des Beistands zu erweitern, dass er über Kontakte zwischen den Kindern und der Familie entscheiden könne (Bericht vom 20. September 2017 mit Auflistung der Absenzen beider Kinder). Diesem Antrag entsprach die KESB mit dem angefochtenen Entscheid vom 29. September 2017 teilweise; sie verfügte die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführerin und die Platzierung der beiden Kinder in einem noch zu benennenden Schulheim.

 

2.5      Mit Blick auf diese Vorgeschichte hatte die KESB berechtigte sachliche Gründe, davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich der Platzierung ihrer Kinder entgegenstellen werde. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang ausserdem, dass es im Zusammenhang mit einer früheren Heimeinweisung der Tochter E____ seitens der Beschwerdeführerin gegenüber der damaligen Beiständin zu Beschimpfungen und gar Morddrohungen gekommen war (vgl. Polizeirapport vom 28. Februar 2016 p. 2, Entscheid der KESB vom 8. März 2016). Weiter ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit zwei ihrer Töchter die Vermieterin verbal und körperlich angegriffen habe, als jene einen Wasserschaden in der Wohnung vermutet habe (vgl. Aktennotiz vom 27. September 2017). Vor diesem Hintergrund waren die Bedenken der KESB, dass die Beschwerdeführerin versuchen würde, die Platzierung von B____ und D____ mit körperlicher und/oder verbaler Gewalt zu verhindern, berechtigt. Im Zentrum der Überlegungen stand insbesondere, dass den beiden Kindern ermöglicht werden sollte, sich auf das Angebot des Schulheims einzulassen, ohne von der Mutter beeinflusst zu werden. Dadurch sollte den Kindern bei der Eingewöhnung ins Heim ein Loyalitätskonflikt erspart werden.

 

2.6      Die Beschwerdeführerin wusste im Anschluss an den Entscheid vom 29. September 2017, dass B____ und D____ in absehbarer Zeit in einem Heim platziert werden würden. Sie hatte anlässlich der Verhandlung vom 29. September 2017 die Gelegenheit zur Stellungnahme genutzt und deutlich gemacht, dass sie keine Fremdunterbringung der Kinder wolle (Entscheid Ziff. 22, vgl. Verhandlungsprotokoll p. 3). Dass sie im Zusammenhang mit dem Entscheid vom 24. Oktober 2017 – in welchem es nur noch um den konkreten Ort und den genauen Zeitpunkt der Platzierung ging – nicht erneut befragt wurde, trifft zwar zu. Die KESB macht hierzu jedoch geltend, sie sei gemäss den Angaben des Beistands nach dem Entscheid vom 29. September 2017 für diesen nicht erreichbar gewesen, weshalb mit Blick auf die Dringlichkeit auf eine Anhörung der Beschwerdeführerin verzichtet worden sei.

 

Im angefochtenen Entscheid vom 24. Oktober 2017 hat die KESB zu Recht erwogen, es habe betreffend die Platzierung der Kinder Dringlichkeit vorgelegen, weshalb auf eine Anhörung der durch den Beistand telefonisch nicht erreichbaren Beschwerdeführerin verzichtet worden sei. Die Argumente der Beschwerdeführerin hierzu vermögen nicht zu überzeugen. Die Dringlichkeit bestand darin, dass die Kinder laufend weiter Schulstoff verpassten und der Handlungsbedarf immer grösser wurde. Die Familie war bereits vor dem Schuleintritt von B____ und D____ auf ein Eingreifen der Behörden angewiesen, da sich die Problematik des Schulabsentismus sowie der gestörten Mutter-Kind-Beziehung wie ein roter Faden bereits durch die Kindheit und Jugendzeit ihrer drei älteren Halbschwestern gezogen hatte (vgl. oben E. 2.5). Seit dem Entscheid vom 12. Juni 2017, wo eine Kindswohlgefährdung von B____ und D____ festgestellt worden war, waren weitere vier Monate vergangen. Beide Kinder waren zwischenzeitlich medizinisch eingehend abgeklärt worden und damit die Argumente der Beschwerdeführerin, wonach die Kinder wegen Krankheit der Schule derart häufig fernblieben, entkräftet. Vor dem Hintergrund der geschilderten langjährigen Vorgeschichte konnte ein weiteres Zuwarten nicht mehr verantwortet werden, womit Dringlichkeit ohne weiteres gegeben war.

 

Die Beschwerdeführerin bestreitet die Schilderung des Beistandes, wonach sie nach der Verhandlung vom 29. September 2017 nicht erreichbar gewesen sei (Protokoll Verwaltungsgerichtsverhandlung p. 8 f.). Gestützt auf die Berichterstattung des Beistands muss indessen davon ausgegangen werden, dass sie tatsächlich telefonisch nicht erreichbar gewesen war (vgl. Aufstellung von F____ in Mail vom 7. November 2017). Aus der Aktennotiz der KESB vom 9. Oktober 2017 geht zudem hervor, dass er durchaus vorhatte, die Modalitäten der Heimplatzierung mit der Beschwerdeführerin zu besprechen („Der Beistand F____ habe von der Mutter nichts gehört. Er beabsichtige, sie soweit informieren, dass man am planen sei und auch wohin. Einzig über das Datum werde sie nicht informiert.“, vgl. dazu auch Mail von [...] an Polizei vom 3. Oktober 2017). Als F____ die Beschwerdeführerin nicht erreichte, konzentrierte er seine Bemühungen zu Recht auf die Organisation eines möglichst reibungslosen Transports und eines ungestörten Ankommens der Kinder im Schulheim. Es wäre in dieser Phase (auch) an der Beschwerdeführerin gewesen, sich beim Beistand zu melden, wusste sie doch aufgrund des Entscheids der KESB vom 29. September 2017, dass eine Heimplatzierung ihrer Kinder bevorstand.

 

Diese Schwierigkeiten, den Kontakt zur Beschwerdeführerin herzustellen, in Verbindung mit der Dringlichkeit sind nachvollziehbare Gründe dafür, dass die Modalitäten betreffend die Heimplatzierung nicht vorgängig mit ihr besprochen werden konnten. Insbesondere mit Blick auf das Bestreben, die Platzierung der Kinder für diese möglichst schonend und reibungslos und damit ohne Interventionen der Beschwerdeführerin durchzuführen, durfte die KESB in diesem Fall auf die vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend den genauen Ort und Zeitpunkt der Platzierung verzichten. Darüber hinaus wurde ihr im vorliegenden Verhalten das rechtliche Gehör gewährt. Da das Verwaltungsgericht über umfassende Kognition verfügt, wurde eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs mit der Möglichkeit, sich im vorliegenden Verfahren schriftlich und mündlich gegenüber dem Gericht zu äussern, geheilt. Zusammenfassend kann das Vorgehen der KESB im Hinblick auf die genannten Umstände als gerechtfertigt bezeichnet werden.

 

3.

3.1      Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die KESB. So sei die erste Kontaktaufnahme seitens F____ erst am 9. August 2017 per eingeschriebenen Brief erfolgt, worin er seine Ferienabwesenheit bis am 28. August 2017 mitgeteilt habe (Beschwerdebegründung Ziff. 13 p. 6). Die Beschwerdeführerin habe hernach auf die in Aussicht gestellte Kontaktaufnahme gewartet (Ziff. 13 p. 7). Nach dem Entscheid der KESB vom 29. September 2017 habe sich F____ erst am 6. Oktober 2017 per SMS wieder mit ihr in Verbindung gesetzt, obwohl er bereits am 4. Oktober 2017 den Platzierungsort der Kinder der KESB unterbreitet habe. Die Aussagen des Beistands zur fehlenden Erreichbarkeit der Beschwerdeführerin seien insgesamt widersprüchlich und daher vollkommen unglaubhaft. Auch die Angaben der Lehrpersonen zu den unentschuldigten Absenzen der Kinder seien nicht korrekt. So habe B____ etwa am 18. August 2017 nicht unentschuldigt, sondern nachweislich wegen akuter Halsentzündung gefehlt, welche auch – gemäss der von der KESB erteilten Auflage – durch Dr. med. L____ attestiert worden sei (Ziff. 14 p. 8). Wenn diese einwende, die Kinder seien eigentlich bis auf einmal immer schulfähig gewesen, dann seien auch ihre Ausführungen falsch (Ziff. 16 p. 8).

 

3.2      F____ führte in seiner Stellungnahme vom 21. Dezember 2017 aus, er habe das Amt als Beistand der Kinder am 12. Juni 2017 übernommen, da seine Vorgängerin von der Beschwerdeführerin mit dem Tod bedroht worden sei. Seit der Übernahme der Beistandschaft sei es ihm jedoch weder per Telefon, Brief oder SMS gelungen, einen persönlichen Kontakt zur Beschwerdeführerin herzustellen. Aus diesem Grund sei auch das persönliche Kennenlernen der Kinder nicht möglich gewesen. Ein angekündigter Hausbesuch am 25. Juli 2017 habe nicht stattfinden können, da ihm und seiner Kollegin durch die Beschwerdeführerin die Tür zur Familienwohnung nicht geöffnet worden sei (vgl. dazu Mail vom 2. August 2017). Weitere Kontaktversuche per SMS und Brief seien unbeantwortet geblieben (Beilage 1 zur Stellungnahme, vgl. Mail vom 10. August 2017). Auch ein eingeschriebener Brief vom 9. August 2017 sei als nicht abgeholt retourniert worden (Beilage 2 zur Stellungnahme). Im Nachgang des Entscheids vom 29. September 2017 habe er auftragsgemäss in der ersten Oktoberwoche 2017 mit der Suche nach einem geeigneten Heim begonnen und zugleich weiterhin den Kontakt mit der Beschwerdeführerin gesucht. Kurzfristig habe er zwei Plätze im C____ zugesagt bekommen und sich am 18. Oktober 2017 persönlich davon überzeugt, dass das Heim den von der KESB gestellten Anforderungen entspricht (p. 2).

 

3.3      Zwar haben die Kinder am 18. August 2017 wegen einer Halsentzündung die Schule nicht besuchen können, was durch die Schulärztin bzw. deren Vertreterin entsprechend attestiert worden war. Zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides ging es jedoch nicht mehr um einzelne Fehlzeiten, sondern um die Tatsache, dass B____ und D____ aufgrund ihrer zahlreichen Absenzen einen Grossteil des bisherigen Schulunterrichts verpasst hatten (vgl. dazu Mail von J____ vom 28. September 2017, wonach D____ in den vergangenen sechs Wochen von 30 Schultagen 23mal gefehlt habe [sieben entschuldigte und 15 unentschuldigte Absenzen]; insgesamt sei D____ nur siebenmal anwesend gewesen, davon fünfmal mit massiver Verspätung; Mail von K____ vom 4. September 2017 betreffend die Absenzen von B____, der in den vergangenen drei Wochen vier Mal verspätet zum Unterricht erschienen sei, zwei Mal unabgemeldet gefehlt habe, einmal verspätet abgemeldet worden und einmal von ihr wegen Unwohlseins nach Hause geschickt worden sei). Obwohl beiden Kindern nach eingehender stationärer Abklärung beim Universitäts-Kinderspital (UKBB) eine grundsätzlich gute Gesundheit und Schultauglichkeit attestiert worden war (vgl. Bericht UKBB vom 5. September 2017), stellte sich die Beschwerdeführerin weiterhin auf den Standpunkt, die Kinder könnten aus gesundheitlichen Gründen die Schule nicht besuchen. Berichte der Lehrpersonen deuten zudem darauf hin, dass die Beschwerdeführerin ihre Söhne teilweise aktiv am Schulbesuch hinderte. So schrieb K____ in einem Mail vom 14. September, die Mutter sei in der Pause auf den Schulhof gekommen und habe dort D____ krampfhaft umklammert gehalten, zudem habe sie versucht, B____ am Nachmittag vorzeitig aus dem Unterricht zu holen (vgl. dazu auch Mail von J____ vom 14. September 2017 und Mail vom 28. September 2017, wonach D____ ihm am 26. September 2017 erzählt habe, er habe nicht zum Waldmorgen erscheinen können, weil die Mutter geweint und ihn krampfhaft festgehalten habe; er wolle gerne in die Schule). Aus den Mails der Lehrpersonen und der Schulärztin geht klar hervor, dass der allergrösste Teil der Fehlzeiten der Kinder auch nach den Sommerferien 2017 tatsächlich nicht medizinisch begründet waren.

 

3.4      Aufgrund des Gesagten können die Ausführungen der Verteidigung, wonach die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts einzig aufgrund der nach den Sommerferien 2017 erfolgten Absenzen erfolgt sei und damit eine viel zu kurze Zeitspanne betreffe, nicht gehört werden. Vielmehr bestand vor dem Hintergrund des jahrelangen Schulabsentismus beider Kinder offensichtlicher Handlungsbedarf. Auffallend ist, dass die Beschwerdeführerin sowohl die Lehrpersonen der Kinder, als auch die Schulärztin, die immer wieder neuen Beistandspersonen der Kinder sowie die KESB insgesamt wiederholt der unwahren Aussagen bezichtigt. So behauptete die Beschwerdeführerin etwa, die Kinder seien von den Lehrern – unter anderem wegen Lausbefalls – mehrfach nach Hause geschickt worden, was diese jedoch insofern relativierten, als dass B____ insgesamt zweimal nach Hause geschickt worden sei, bei D____ sei dies nie der Fall gewesen (Mail von K____ vom 14. September 2017, vgl. dazu auch Mails von Dr. med. L____ vom 30. August, vom 5. und vom 27. September 2017 sowie Mail von J____ vom 28. September 2017). An der Verwaltungsgerichtsverhandlung hat die Beschwerdeführerin sodann aktenwidrig behauptet, die Kinder seien nie medizinisch abgeklärt worden (Prot. Verwaltungsgerichtsverhandlung p. 10). Zudem stellte sie entgegen der Aktenlage in Abrede, es sei jemals eine Familienbegleitung zur Unterstützung des Schulbesuchs der Söhne erfolgt (vgl. dazu Bericht vom 31. März 2017 p. 5). Ein Blick in die Akten zeigt, dass die Beschwerdeführerin auch in der Vergangenheit stark dazu neigte, ihrem Umfeld die Schuld an den fehlgeschlagenen Unterstützungsbemühungen und der mangelhaften Kommunikation zu geben. Den Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach der Beistand keinen Kontakt zu ihr gesucht habe, stehen die Angaben von F____ gegenüber; aus der Beilage vom 22. Dezember 2017 gehen jedenfalls zahlreiche durch ihn initiierte Kontaktversuche hervor (vgl. dazu auch Mail vom 7. November 2017). Daran gibt es – insbesondere vor der dargestellten Vorgeschichte – keinen Grund zu zweifeln. Zwar trifft es zu, dass F____ im Anschluss an die Verhandlung vom 29. September 2018 nicht unmittelbar den Kontakt zur Beschwerdeführerin gesucht, sondern erst am 4. Oktober 2017 erstmals versucht hat, sie telefonisch zu erreichen (vgl. SMS vom 6. Oktober 2017). Dies ist jedoch insofern erklärbar, als ab diesem Zeitpunkt das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Beschwerdeführerin aufgehoben war und die zentrale Aufgabe des Beistands nun nicht mehr darin bestand, den Kontakt zur Beschwerdeführerin zu unterhalten, sondern ein geeignetes Schulheim für die Kinder zu organisieren und die Platzierung in die Wege zu leiten.

 

3.5      Aus dem Gesagten folgt, dass die KESB ihren Entscheidungen durch die Akten gestützte und damit korrekte Sachverhaltsfeststellungen zugrunde gelegt hat; die dagegen erhobenen Einwände der Beschwerdeführerin verfangen nicht.

 

4.

4.1      Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin im Hauptpunkt gegen die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts über ihre Söhne. Sie macht geltend, die Voraussetzungen für eine solche Massnahme seien nicht erfüllt, sei doch unbestritten, dass die Kinder zuhause bei ihr keiner Gefährdung ausgesetzt seien. Insbesondere rechtfertige der ungenügende Schulbesuch nicht die Platzierung der Kinder. Zur Durchsetzung der Schulpflicht gebe es mildere Massnahmen als die Wegnahme der Kinder, zu denken sei etwa an die Installation einer sozialpädagogischen Familienbegleitung. Eine derartige Massnahme sei offensichtlich geeignet und gehe aufgrund der Subsidiarität dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts eindeutig vor (Beschwerde Ziff. 18 p. 9 f.).

 

4.2      Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutze des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Oberste Maxime des gesamten Kindesrechts, namentlich auch des Kindesschutzes, ist das Kindeswohl (Tuor/Schnyder/Jungo, ZGB, 14. Auflage 2015, § 44 N 4 ff. mit weiteren Hinweisen; vgl. zur elterlichen Sorge Schwenzer/Cottier, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage, Basel 2018, Art. 301 N 4). Gemäss Art. 11 Bundesverfassung (BV, SR 101) haben Kinder einen besonderen Anspruch auf Integritätsschutz und auf die Förderung ihrer Entwicklung (vgl. auch Art. 3 Übereinkommen über die Rechte des Kindes; KRK, SR 0.107). Als unbestimmter Rechtsbegriff entzieht sich das Kindeswohl allerdings einer abschliessenden Definition. Immerhin wird in Art. 302 Abs. 1 ZGB der Kernbereich des Kindeswohls mit der körperlichen, geistigen und sittlichen Entfaltung umschrieben. Ziel des zivilrechtlichen Kinderschutzes ist es, dass sich ein Kind in körperlicher, geistiger, psychischer und sozialer Hinsicht optimal entwickeln kann (vgl. Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 307 N 4, 5; vgl. auch Häfeli, Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutz, 2. Auflage, Bern 2016, § 40 N 40.01; Affolter-Fringeli/Vogel, Berner Kommentar, Zivilgesetzbuch, Vorbem. Art. 307-327c N 111 f.; BGE 129 III 250 E. 3.4.2). Bei der Anordnung von behördlichen Massnahmen zum Schutz des Kindeswohls muss dem Gebot der Verhältnismässigkeit Rechnung getragen werden. Das heisst, die Massnahme muss erstens geeignet und zweitens notwendig sein und darf drittens nicht in einem Missverhältnis zum angestrebten Erfolg stehen und muss somit zumutbar sein. Darin sind auch der Grundsatz der Subsidiarität und der Komplementarität enthalten. Diese Grundsätze schliessen auch Folgendes ein: Zwischen der idealen Ausübung der elterlichen Sorge im Sinne von Art. 301 ff. und dem Eingreifen der Behörde gemäss Art. 307 ff. gibt es eine Bandbreite, in welcher gewisse elterliche Schwächen in Kauf genommen werden. Dem Verhältnismässigkeitsprinzip entspricht auch die Stufenfolge von schwächeren zu einschneidenderen Kindesschutzmassnahmen. Das schliesst allerdings nicht aus, dass sich gelegentlich zum Vornherein die einschneidendere Massnahme aufdrängt (Tuor/Schnyder/Jungo, a.a.O., § 44 N 6 f.). Grundsätzlich verfügt der Spruchkörper der KESB über einen grossen Ermessensspielraum bei der Entscheidung über die Anordnung von Massnahmen (vgl. Vogel, in: Basler Kommentar zum ZGB, a.a.O., Art. 440/441 N 16 mit weiteren Hinweisen).

 

4.3      Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist eine Kindesschutzmassnahme (Art. 307 ff. ZGB). Kann der Gefährdung eines Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (vgl. Art. 310 Abs. 1 ZGB). Unerheblich ist dabei, auf welche Ursache die Gefährdung zurückzuführen ist. Namentlich spielt die Frage des Verschuldens keine Rolle. Neben der Gefährdung des Kindes setzt der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts weiter voraus, dass das Kind in angemessener Weise untergebracht wird (vgl. Breitschmid, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage, Basel 2018, Art. 310 N 6). Zweifellos ist die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts eine sehr einschneidende Massnahme für die Betroffenen. Die Entziehung ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen des Kindesschutzes ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen. Die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes setzt jedoch nicht voraus, dass ambulante Massnahmen versucht wurden, aber erfolglos blieben. Erforderlich ist einzig, dass aufgrund der Umstände nicht damit gerechnet werden kann, es lasse sich die Gefährdung mit solchen abwenden (vgl. Breitschmid, a.a.O., Art. 310 N 4; Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität; Affolter/Fringeli, a.a.O., Art. 310/314b, N 34; BGer 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 6.3 [nicht publ. in BGE 141 I 188] mit Hinweisen).

 

4.4      Es ist aufgrund der gesamten Umstände und der Situation der Kinder zu prüfen, ob eine Gefährdung von B____ und D____ im soeben ausgeführten Sinne besteht und ob dieser nicht anders begegnet werden kann als durch die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts.

 

5.

5.1      Im angefochtenen Entscheid vom 29. September 2017 wird umfassend dargelegt, dass und aus welchen Gründen das Wohl von B____ und D____ im mütterlichen Haushalt stark gefährdet war. So seien sämtliche ambulante Hilfestellungen, namentlich Schulgespräche, Familienbegleitung, Tagesstrukturen, Abklärungen des Schulpsychologischen Dienstes und des Kinderspitals, diverse Auflagen sowie eine Familientherapie aufgrund der mangelnden Kooperation, des starken Widerstands und des erheblichen Einflusses der Beschwerdeführerin auf ihre Kinder gescheitert (Entscheid E. 26 ff.). Eine durch die Universitären Psychiatrischen Kliniken (upk) ab dem 1. Dezember 2014 unter Einbezug der ganzen Familie durchgeführte ambulante Multisystemische Therapie Kinderschutz (MST) musste am 1. September 2015 erfolglos abgebrochen werden, da die Familie nach den Sommerferien 2015 nicht mehr erreichbar gewesen sei und alle weiteren Kontakte verunmöglicht habe. Im Abschlussbericht der upk vom 5. Februar 2016 wurde mit Blick auf die anhaltend geringe Kooperationsbereitschaft der Kindeseltern und die jahrelangen vielschichtigen, nicht erfolgreichen Interventionen zum Schutz der Kinder eine fortbestehende Entwicklungsgefährdung aller Kinder festgestellt. Es wurde in diesem Zusammenhang auf die Option einer Fremdplatzierung hingewiesen, wobei gute Massnahmen und Strukturen gegeben sein müssten, um einen erneuten massiven Loyalitätskonflikt der Kinder, vor allem gegenüber der Kindesmutter, zu vermeiden (p. 16).

 

5.2      Aus dem ausserordentlichen Bericht der früheren Beiständin H____ vom 28. Januar 2016 geht folgendes hervor: „Aufgrund der Entwicklung in den letzten Monaten, der nicht anhaltenden Erfolge bisheriger ambulanter Hilfe und der fehlenden Problemakzeptanz und Problemkongruenz der Mutter ist davon auszugehen, dass sich die aktuell für die Kinder sehr schädliche Situation weiter fortsetzt und weiter verschlimmert. Wenn die Kinder weiterhin die Bedürfnisse der Mutter über ihre eigenen Bedürfnisse stellen müssen, werden sie sich nicht gesund und altersentsprechend entwickeln können, was längerfristig zu massiven sozialen und psychischen Problemen führen und die gesellschaftliche und berufliche Integration und Teilhabe erschweren bzw. verunmöglichen kann. Weitere ambulante Hilfen scheinen nicht mehr sinnvoll, wurde doch mit MST die intensivste verfügbare ambulante Hilfe bereits ohne nachhaltigen Erfolg eingesetzt. Zudem ist die Dynamik zwischen den Kindern und der Mutter so, dass ohne eine Trennung der Kinder von der Mutter keine positive Veränderung zu erwarten ist“ (p. 5). Gestützt auf die ausgeschöpften ambulanten Hilfsangebote wurde eine Fremdunterbringung der Kinder empfohlen. Da davon auszugehen sei, dass die Mutter versuchen werden, eine Platzierung mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln zu verhindern, sei sie nicht vorgängig über den Platzierungsort zu informieren und zur Gewährleistung der Sicherheit aller Beteiligten die Polizei beizuziehen (p. 6).

 

Schliesslich führte auch die mit Entscheid der KESB vom 12. Juni 2017 angeordnete Auflage, wonach die Beschwerdeführerin jede Schulabwesenheit der Kinder durch ein Attest der Schulärztin zu belegen hatte, nicht zum erwünschten Erfolg. Obwohl die Beschwerdeführerin spätestens nach diesem Entscheid wusste, dass ihr der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts bevorstand, wenn sie sich nicht an die Auflagen hielt, schickte sie ihre Söhne auch weiterhin nicht regelmässig in die Schule und erklärte die Absenzen entweder gar nicht oder mit nicht erhärtbaren medizinischen Gründen (vgl. dazu Mail J____ vom 20. Oktober 2017).

 

5.3      Dass es im vorliegenden Fall entgegen den Argumenten der Beschwerdeführerin nicht nur um einen ungenügenden Schulbesuch geht, sondern die Entwicklung der Kinder bei einem Verbleib bei der bzw. bei einer Rückkehr zur Beschwerdeführerin insgesamt gefährdet ist, geht aus dem Bericht der früheren Beiständin I____ vom 31. März 2017 hervor: „Dadurch, dass beide Buben häufig im Unterricht fehlen, sind sie mit dem Schulbetrieb, den konkreten Abläufen im Unterricht, den Umgangsformen zwischen SchülerInnen und den Lehrpersonen bzw. unter den SchülerInnen nicht vertraut. Dies zeigt sich besonders bei B____, der älter ist bzw. bei dem der Schulabsentismus bereits länger anhält. Er fühlt sich verständlicherweise nicht wohl im Unterricht, wenn er zwischen längeren, krankheitsbedingten Abwesenheiten die Schule mal wieder an einem Tag besucht. Der Schulbetrieb, die anderen SchülerInnen, die Lehrpersonen, die Art, wie zusammengearbeitet wird etc. sind ihm nicht vertraut. Wenn andere Kinder ihn necken, weiss er sich nicht zu wehren. Durch das häufige Fehlen kann er jedoch auch das Angebot der Lehrpersonen nicht nutzen, welche ihn darin unterstützen zu lernen, wie er sich auf angemessene Weise wehren kann. B____ verpasst nicht nur den Schulstoff, sondern ganz wesentlich auch die Möglichkeit, Selbst- und Sozialkompetenzen zu entwickeln und zu trainieren“ (p. 6). D____ scheine gemäss dem Eindruck der Lehrpersonen die Ängste und Sorgen der Mutter zu übernehmen (p. 4). Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang, dass gemäss dem Beschlussprotokoll des Standortgesprächs vom 18. Juni 2018 des C____ B____ im Internat am besten gefalle, dass niemand Angst davor habe, er würde sich verletzen und er dadurch mehr Freiheiten habe. Anlässlich der Verwaltungsgerichtsverhandlung hat die Kindesvertreterin zudem darauf hingewiesen, dass D____ im letzten Jahr insbesondere sprachlich grosse Fortschritte gemacht habe; so sei seine Sprache letztes Jahr noch kaum zu verstehen gewesen, dies habe sich seit dem Eintritt ins Heim stark verbessert (Prot. Verwaltungsgerichtsverhandlung Plädoyer p. 11).

 

Vor diesem Hintergrund sowie mit Blick auf die Tatsache, dass beide Kinder je rund die Hälfte ihrer bisherigen Schulzeit verpasst haben (Bericht vom 31. März 2017, vgl. dazu auch Bericht [...] vom 2. Mai 2017), liegt eine Gefährdung von B____ und D____ auf der Hand. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Wohl der beiden Kinder in elementaren Bereichen, namentlich der schulischen, persönlichen und sozialen Entwicklung stark gefährdet war und im Falle einer Rückkehr in den mütterlichen Haushalt nach wie vor ist. Dieser Gefährdung des Kindeswohls ist mit einer geeigneten kindesschutzrechtlichen Massnahme zu begegnen.

 

5.4      Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Heimplatzierung der Kinder seien unverhältnismässig. Sie wäre durchaus bereit gewesen, einer Familienbegleitung zuzustimmen; so wäre denkbar gewesen, die Beschwerdeführerin durch eine Person zu unterstützen, welche ihr jeweils unter der Woche morgens dabei geholfen hätte, die Söhne zu wecken und rechtzeitig in die Schule zu schicken. Dies hätte eine weit mildere und taugliche Massnahme dargestellt, den regelmässigen Schulbesuch der Kinder zu gewährleisten (Beschwerde Ziff. 18 p. 9 f.).

 

Aus dem durch die frühere Beiständin verfassten Bericht vom 31. März 2017 geht hervorvor, dass das Hilfssetting, welches die Beschwerdeführerin im Sinne einer milderen Massnahme verlangt, im Dezember 2016 bereits etabliert worden war, jedoch zufolge der mangelnden Kooperation der Beschwerdeführerin gescheitert und deshalb Ende Januar 2017 abgebrochen worden war (p. 5; vgl dazu auch Stellungnahme KESB vom 31. Januar 2018). So sei in Absprache mit der Beschwerdeführerin, den Kindern und der Schule eine Begleitperson organisiert worden, welche B____ und D____ ab dem 1. Dezember 2016 jeweils um 7:30 Uhr zu Hause abholen und in die Schule begleiten sollte. Ziel dieser Begleitung war, die Beschwerdeführerin in der konkreten Alltagsituation darin zu unterstützen, die Kinder in die Schule zu schicken sowie diese darin zu stärken, sich von daheim zu lösen und in die Schule zu gehen. Aus den weiteren Ausführungen von I____ geht jedoch hervor, dass die Beschwerdeführerin dieses Angebot nicht habe nutzen können. Trotz anderslautender Vereinbarung sei sie zu keinem Zeitpunkt bereit gewesen, die Begleiterinnen um 7:30 Uhr in ihre Wohnung zu lassen. Diese hätten jeweils unten auf der Strasse warten müssen, bis die Kinder aus dem Haus gekommen seien. Von insgesamt 16 Schultagen im Dezember 2016 hätten die Kinder lediglich sechs Mal in die Schule begleitet werden können. Von insgesamt 19 Schultagen im Januar habe B____ zwei Mal in die Schule begleitet werden können, vier Mal seien die Kinder bereits alleine in die Schule gegangen. Die wöchentlichen Termine, welche geplant gewesen seien, damit die Beschwerdeführerin mit dem sozialpädagogischen Familienbegleiter die Abholsituationen hätte besprechen können, hätten bis auf zwei Termine nicht stattgefunden. Zusammenfassend hätten beiden Kinder  während der beiden Monate Dezember 2016 und Januar 2017 den Unterricht anstatt an 29 Tagen, nur an acht bzw. zehn Tagen besucht, so dass die Begleitung per Ende Januar 2017 eingestellt worden sei.

 

Vor diesem Hintergrund erschien eine erneute Installation eines entsprechenden Settings tatsächlich nicht erfolgversprechend. Die KESB hat zu Recht darauf verzichtet.

 

5.5      Der Beistand gab anlässlich der Verwaltungsgerichtsverhandlung zu Protokoll, die Beschwerdeführerin sei eine sehr engagierte Mutter, sie suche regelmässig den Kontakt zum Heim und bringe ihre Anliegen ein, namentlich weise sie darauf hin, worauf bei den Kindern geachtet werden solle, dies reiche vom Gesundheitlichen bis zu den Aktivitäten. Seien die Kinder krank, würden sie von der Mutter in Basel gepflegt; der Beistand äusserte sein volles Vertrauen in ihre diesbezüglichen Fähigkeiten (Auss. Beistand Prot. HV p. 4). Auch die Rechtsvertreterin der Kinder führte aus, der Betreuer von B____ und D____ im Heim habe sich dahingehend geäussert, die Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin funktioniere sehr gut, er schätze es insbesondere, dass sie bei Schwierigkeiten oder Unklarheiten direkt auf das Heim zugehe und ihre Anliegen bespreche. Zwar komme es hin und wieder bezüglich der Behandlung der Kinder zu Unstimmigkeiten, welche jedoch nicht gravierend seien, sondern sich im normalen Rahmen bewegten (Prot. Verhandlung p. 5 f.).

 

Obwohl sowohl B____ als auch D____ auch seit dem Eintritt ins Heim wiederholt krank waren (und diese Zeiten jeweils bei der Mutter in Basel verbrachten), stehen die krankheitsbedingten Fehlzeiten am Unterricht doch in keinem Verhältnis zu den früheren Absenzen. Zwar sind keine präzisen Angaben betreffend die aktuellen Krankheitsabsenzen von B____ und D____ im C____ aktenkundig; aus den die Kinder betreffenden Berichten des Heims gehen jedoch keine übermässigen krankheitsbedingte Fehlzeiten hervor (vgl. Berichte des C____ vom 22. März 2018 und vom 18. Juni 2018). So ist bezüglich B____ im Bericht des Standortgesprächs vom 22. März 2018 unter der Rubrik „Lebenspraktische Tätigkeiten“ (wozu auch die Unterrubrik „Gesundheit“ gehört) vermerkt: „Im Januar war B____ einmal krank und lag mit Fieber hier im C____ im Bett. Ansonsten war B____ gesund und fit bei uns.“ Weiter wird unter „Physische Ressourcen“ berichtet, B____ könne aufgrund seiner Knieprobleme keine Märsche absolvieren; diese Einschätzung wird im Bericht vom 18. Juni 2018 relativiert: „Zu Beginn seines Eintritts klagt B____ häufig über Schmerzen an den Beinen, wodurch er keine Märsche laufen konnte. Im Moment fällt B____ jedoch durch seine aktive Art auf.“ Zu D____ vermerkt der Standortgesprächsbericht vom 22. März 2018 zur Gesundheit lediglich: „Ansonsten ist D____ aufgestellt und gesund.“ Auch bei den Schulberichten finden sich unter der Rubrik „weitere Bemerkungen“ keine Angaben betreffend auffallend häufige Krankheitsabsenzen der Kinder. Gemäss den Angaben der Kindesvertreterin habe auch der für die Kinder zuständige Betreuer keine übermässigen Krankheitsausfälle erwähnt (Prot. HV p. 6). Zudem ergibt sich aus den aktuellen Standortberichten vom 18. Juni 2018, dass beide Kinder schulische Fortschritte zu verzeichnen haben. Auf Frage des Gerichts hat die Beschwerdeführerin anlässlich der Gerichtsverhandlung geschätzt, D____ sei im letzten Schuljahr insgesamt neun bis zehn Wochen lang krank gewesen, B____ etwa sieben Wochen (Prot. HV p. 10 f.). Dagegen fällt die Schätzung des Beistandes weit geringer aus, geht er doch für D____ von zwei und für B____ von vier Wochen krankheitsbedingter Schulabsenz aus (Prot. HV p. 10). Selbst wenn auf die Schätzung der Beschwerdeführerin abgestellt wird, ist offensichtlich, dass die krankheitsbedingten Unterrichtsabsenzen der Kinder seit dem Eintritt ins Heim um ein Vielfaches geringer ausgefallen sind, als während der Zeit, als die Kinder noch im mütterlichen Haushalt gewohnt und annähernd die Hälfte der Schulzeit verpasst hatten. Daraus ergibt sich, dass die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung von B____ und D____ geeignet ist, den beabsichtigten Zweck, nämlich die Ermöglichung eines regelmässigen Schulbesuchs zu erfüllen.

 

5.6      Aus dem Bericht des C____ betreffend die Standortgespräche vom 18. Juni 2018 geht hervor, dass B____ sich gemäss eigenen Angaben im Internat sehr wohl fühle. Er habe sich gut eingelebt und seine Platzierung akzeptiert. Er zeige in letzter Zeit ein aufblühendes, offenes sowie auch zufriedenes Verhalten. Während er zu Beginn seines Eintritts noch häufig über Schmerzen in den Beinen geklagt und deshalb keine Märsche habe laufen können, falle er in letzter Zeit durch seine aktive und sportliche Art auf (p. 1, 3, 4). Anlässlich der Anhörung durch die instruierende Präsidentin vom 26. Oktober 2018 gab B____ an, im Heim Freunde gefunden zu haben, sich jedoch durch das Verhalten gewisser Kinder gestört zu fühlen. Es gebe vertrauenswürdige Betreuer, dennoch wolle er wieder nach Basel zur Mutter zurückkehren. Er sei im Heim viel krank gewesen und habe mindestens sechsmal Grippe gehabt (vgl. Aktennotiz vom 26. Oktober 2018). Gemäss der Einschätzung der Betreuerin, [...], scheine sich auch D____ wohl zu fühlen im Internat. Er sei einerseits gerne im Internat und zeige sich aufgestellt und integriert, auf der anderen Seite falle es ihm schwer, sich von seinem Zuhause abzulösen und sich vollumfänglich auf die Woche im Internat einzulassen. So blühe er einerseits im Internat auf, sei lebendig, humorvoll sowie auch herzlich. Auf der anderen Seite sei er häufig traurig, niedergeschlagen und auch verzweifelt. Es scheine, als habe er Mühe, die familiäre Situation mit der Situation im Internat zu verknüpfen (Bericht Standortgespräch vom 18. Juni 2018 p. 1, 2 f.). Diese Zerrissenheit war auch in der Anhörung vom 26. Oktober 2018 spürbar. So gab D____ an, er fände es schlimm, im Heim zu sein und wolle wieder nach Hause. Jedoch konnte auch er vertrauenswürdige Betreuer und Freunde im Internat bezeichnen, er sei jedoch auch schon durch andere Kinder geschlagen worden (vgl. Aktennotiz vom 26. Oktober 2018).

 

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGer 5A_367/2015 vom 12. August 2015 E. 5.1.3 mit weiteren Hinweisen) sind bei der Berücksichtigung des Willens des Kindes zunächst das Alter beziehungsweise die Fähigkeit zu autonomer Willensbildung, welche ungefähr ab dem 12. Altersjahr anzunehmen sei, aber auch das Aussageverhalten, insbesondere die Konstanz des geäusserten Willens, zentral. Die Willenskundgebung des Kindes ist nur eines von mehreren Elementen bei der gerichtlichen Entscheidfindung; andernfalls würde der Kindeswille mit dem Kindeswohl gleichgesetzt, obwohl sich die beiden Elemente durchaus widersprechen können (vgl. Häfeli, OFK ZGB Kommentar, 3. Auflage 2016, Art. 314a N 6). Aus familienrechtspsychologischer Hinsicht gehört der Kindeswille ohnehin zu den besonders problematischen Kriterien hinsichtlich der Beurteilung des Kindeswohls (vgl. Dettenborn/Walter, Familienrechtspsychologie, 3. Auflage, München 2016, S. 78 ff.). Die dem Kind zustehende Mitwirkung und Selbstbestimmung dürfen sich jedenfalls nicht zum Nachteil des Kindes auswirken, sondern sie sind mit anderen Kriterien, insbesondere mit dem Kindeswohl, zu verbinden.

 

Sowohl B____ als auch D____ haben den Wunsch geäussert, wieder nach Hause zurückzukehren. Diese Äusserungen mögen zum Teil der suggestiven Beeinflussung durch die Beschwerdeführerin zuzuschreiben sein. Jedoch muss davon ausgegangen werden, dass die Kinder durchaus auch von sich aus den Wunsch hegen, bei der Mutter und den Geschwistern in einem intakten Zuhause aufzuwachsen. Ein solches Zuhause, das den Kindern einen regelmässigen Schulbesuch und damit die Chance auf eine gesunde persönliche, soziale und schulische Entwicklung gewährleisten kann, ist jedoch bedauerlicherweise im heutigen Zeitpunkt nicht vorhanden. Es ist offenkundig und ohne weiteres nachvollziehbar, dass insbesondere der erst achtjährige D____ stark ambivalente Gefühle betreffend die Trennung von der Mutter und die Heimplatzierung hegt. Jedoch erscheint unter Berücksichtigung sämtlicher Informationen und in sorgfältiger Abwägung der vorhandenen Optionen die Platzierung der beiden Kinder im C____ nicht nur als geeignet, sondern auch als notwendig. Beide Kinder haben aufgrund des früheren Schulabsentismus grosse Lücken im Schulstoff zu verzeichnen. Durch die Möglichkeit der internen Beschulung im C____ haben sie nun die Chance, diese Lücken in einem geschützten Rahmen zu schliessen. Die Vertreterin der KESB sowie die Rechtsvertreterin der Kinder haben zu Recht darauf hingewiesen, dass im Fall der Rückkehr von B____ und D____ nach Basel ein erneuter Schulwechsel mit Übertritt in eine Regelklasse beide Kinder nicht nur in schulischer, sondern auch in persönlicher Hinsicht überfordern und entsprechend zurückwerfen würde (Prot. Verwaltungsgerichtsverhandlung p. 11 f.).

 

5.7      Die Beschwerdeführerin äusserte anlässlich der Gerichtsverhandlung mehrfach ihre Ansicht, wonach bereits die ältere Tochter E____ durch das Vorgehen der KESB „ruiniert“ worden sei und ihre damit verbundene Befürchtung, B____ und D____ stehe infolge der Heimplatzierung ein ähnliches Schicksal bevor. Es ist ihr diesbezüglich zuzustimmen, dass im Falle von E____ keineswegs ideale Bedingungen für eine gesunde Entwicklung geherrscht hatten. Dazu hat aber ganz wesentlich das Verhalten der Beschwerdeführerin selbst beigetragen, welche nicht fähig oder willens war, mit den Behörden zu kooperieren und dadurch E____ einen regelmässigen Schulbesuch und das Erleben konstanter, verlässlicher Strukturen zu ermöglichen. Es gilt nun, für die beiden Söhne rechtzeitig ein tragfähiges und auf die Bedürfnisse der Kinder zugeschnittenes Vorgehen zu etablieren, zeichne sich doch gemäss der Einschätzung der früheren Beiständin I____ bei B____ und D____ aufgrund des Schulabsentismus ein ähnlicher Verlauf wie bei E____ ab, welcher bei jener zu einer schweren Entwicklungsbeeinträchtigung geführt habe (vgl. dazu Bericht vom 31. März 2017 p. 8). Die Beschwerdeführerin scheint trotz unbestreitbarer Liebe zu ihren Kindern und der ihr in den letzten Jahren zugekommenen umfassenden Unterstützungsangebote nach wie vor nicht fähig, ihr Verhalten auf die Bedürfnisse ihrer Kinder auszurichten und sich mit ihren eigenen Anteilen am Schulabsentismus auseinanderzusetzen. Es ist verständlich, dass sie unter der Trennung von ihren Kindern leidet und sich wünscht, sie wieder bei sich zu haben. Die Beschwerdeführerin hat vor Verwaltungsgericht aber in keiner Weise dargelegt, dass sie ihre eigenen Anteile an der Situation bewusst anzugehen bereit wäre. Es liegt demzufolge keine veränderte Situation vor. Damit erweist sich der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts zum heutigen Zeitpunkt weiterhin als erforderlich und verhältnismässig. Es ist im Interesse der Kinder unabdingbar, dass ein regelmässiger Schulbesuch garantiert ist, was bei einem Verbleiben bei der Beschwerdeführerin nicht möglich war. Die Rechtsvertreterin der Kinder hat in ihrer Stellungnahme vom 30. Januar 2018 dazu treffend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin durchaus nach bestem Wissen und Gewissen für ihre Kinder sorge, dass jedoch deren Bedürfnisse zum jetzigen Zeitpunkt eine andere Art von Betreuung und Fürsorge unter der Woche erfordern, als die Mutter sicherzustellen vermöge (Ziff. 8).

 

5.8      Nach dem Gesagten ist das Wohl von B____ und D____ bei einer Rückkehr zur Beschwerdeführerin in einem Ausmass gefährdet, dass eine Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung der Kinder nicht zu umgehen ist. Unter Berücksichtigung der langjährigen Vorgeschichte, insbesondere mit Blick auf die Vielzahl der gescheiterten milderen Interventionen und das jahrelange verweigernde Verhalten der Beschwerdeführerin, hat die KESB zu Recht erwogen, dass die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Fremdplatzierung von B____ und D____ die letzte Möglichkeit darstellt, den Kindern ausserhalb des mütterlichen Einflussbereiches die Chance auf einen regelmässigen Schulbesuch und damit auf eine gesunde Entwicklung zu gewährleisten. Das C____ ist namentlich aufgrund der Möglichkeit der internen Beschulung der geeignete Platzierungsort für B____ und D____. Dem verständlichen Wunsch der Kinder, bei der Mutter zu sein, kann durch das ausgedehnte Besuchsrecht – derzeit von Freitagabend bis Montagmorgen und zusätzlich in den Ferien – entsprochen werden. Auf diese Weise kann, auch dank der guten Kooperation der Beschwerdeführerin mit dem Beistand und den Mitarbeitenden des Heims, eine Situation geschaffen werden, wo einerseits die Bedürfnisse der Kinder nach regelmässigem Schulbesuch und angemessener Anleitung zur Selbständigkeit zuverlässig gedeckt werden und wo sie anderseits an den Wochenenden, während der Ferien und im Krankheitsfall die Verbundenheit mit der Mutter und den älteren Schwestern erleben können. Somit erweist sich die angeordnete Massnahme auch in ihrer Ausgestaltung insgesamt als angemessen.

 

6.

Die Beschwerdeführerin hat an der Appellationsgerichtsverhandlung geltend gemacht, die Telefonate mit ihren Söhnen würden seitens des Heims noch immer überwacht, obwohl dafür kein Grund (mehr) bestehe. Mit Blick auf die seit der Heimplatzierung ihrer Söhne gezeigte Kooperation der Beschwerdeführerin und zur Gewährleistung einer auch zukünftigen positiven Zusammenarbeit und damit verbunden einer erfreulichen Entwicklung von B____ und D____ ist es unerlässlich, dass die Beschwerdeführerin regelmässig unbeaufsichtigten telefonischen Kontakt zu ihren Kindern pflegen kann. Der Beistand wird entsprechend angewiesen, bei der Heimleitung darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der Heimstrukturen und des pädagogischen Konzepts regelmässig unbeaufsichtigte telefonische Kontakte zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Kindern stattfinden können. Weiter wird er angewiesen, dafür zu sorgen, dass die zukünftigen Krankheitsabsenzen der Kinder erfasst werden und schliesslich wird er daran erinnert, dass er als Beistand der Kinder zwar nicht rund um die Uhr, aber doch in regelmässigen Abständen auch Ansprechperson für die Beschwerdeführerin zu sein hat.

 

7.

7.1      Die Beschwerde erweist sich aufgrund des Gesagten insgesamt als unbegründet und die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführerin über B____ und D____ als rechtmässig und in jeder Hinsicht verhältnismässig.

 

7.2      Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Es ist ihr die unentgeltliche Rechtspflege und das Recht auf unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt worden. Die Verfahrenskosten gehen somit zu Lasten des Staates. Der Vertreter der Beschwerdeführerin und die Rechtsvertreterin der Kinder werden angemessen, entsprechend ihren jeweiligen Honorarnoten, aus der Gerichtskasse entschädigt.

 

7.3      Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht mit Honorarnote vom 30. Oktober 2018 einen Aufwand von 24,7 Stunden geltend; zuzüglich 3,5 Stunden Hauptverhandlung ergibt sich ein Gesamtaufwand von 28,2 Stunden. Infolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird praxisgemäss ein Stundenansatz von CHF 200.– berechnet. Zur Summe von CHF 5‘640.– wird die Mehrwertsteuer in Höhe von CHF 443.95 (8 % auf den im Jahr 2017 [16,1 Stunden] sowie 7,7 % auf den im Jahr 2018 [12,1 Stunden] geleitesteten Aufwand) und ein Auslagenersatz in Höhe von CHF 87.50 zuzüglich MWST von CHF 6.85 (8 % auf 38.10 sowie 7,7 % auf CHF 49.40) addiert. Alles in allem wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Gesamthonorar in Höhe von CHF 6‘178.30 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

Auch die Rechtsvertreterin von B____ und D____ wird aus der Gerichtskasse entlöhnt. Sie hat mit Honorarnote vom 30. Oktober 2018 für das Jahr 2017 einen Aufwand von 7 Stunden und für das Jahr 2018 einen solchen von 6 Stunden geltend gemacht. Daraus errechnet sich (ebenfalls zuzüglich 3,5 Stunden Hauptverhandlung) ein Honorar von CHF 3‘300.–, hinzu kommen CHF 112.– (2017) und CHF 146.30 Mehrwertsteuer sowie eine Spesenentschädigung in Höhe von CHF 53.20 zuzüglich CHF 4.25 (8 % MWST). Dies ergibt gesamthaft ein Honorar von CHF 3‘615.75, welches der Kindesvertreterin aus der Gerichtskasse ausgerichtet wird.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit an ihr festgehalten oder sie nicht gegenstandslos geworden ist.

 

            Die ordentlichen Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrensmit einer Gebühr von CHF 800.– (inkl. Kanzleigebühren, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses für die Beschwerdeführerin zu Lasten des Staates.

 

            Dem Vertreter der im Kostenerlass prozessierenden Beschwerdeführerin, [...], werden ein Honorar von CHF 5‘640.– und ein Auslagenersatz von CHF 87.50, zuzüglich 7,7 % (ab 1.1.2018) bzw. 8 % (bis 31.12.2017) MWST von CHF 450.80 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

            Der Rechtsvertreterin der unentgeltlich verbeiständeten Kinder, [...], werden ein Honorar von CHF 3‘300.– und ein Auslagenersatz von CHF 53.20, zuzüglich 7,7 % (ab 1.1.2018) bzw. 8 % (bis 31.12.2017) MWST von CHF 262.55 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

-       G____, Beistand der Kinder, Kinder- und Jugenddienst (KJD)

-       [...], Rechtsvertreterin der Kinder

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Mirjam Kündig

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.