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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2017.291
URTEIL
vom 9. Juli 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
vertreten durch B____, Advokat,
gegen
Sozialhilfe Basel-Stadt
Klybeckstrasse 15, Postfach 570, 4007 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt vom 6. Oktober 2017
betreffend Abrechnungen Februar, März und April 2017
Sachverhalt
A____ (Rekurrentin) reichte am 9. Dezember 2016 erstmals ein Unterstützungsgesuch bei der Sozialhilfe Basel-Stadt ein. Da sie im Dezember 2016 und im Januar 2017 (unerwartet) arbeiten konnte, übergab sie der zuständigen Sachbearbeiterin am 30. Januar 2017 eine Lohnabrechnung für den Monat Januar 2017, in welcher das Gehalt für den Dezember in Höhe von CHF 3‘293.75 sowie der Lohn für den Januar in Höhe von CHF 2‘473.45 aufgeführt waren. Am 6. Februar 2017 erliess die Sozialhilfe Abrechnungsverfügungen für die Monate Februar, März und April 2017. Darin rechnete sie die Nettolohneinnahmen der Rekurrentin in Höhe von CHF 5‘767.20 vollständig an die Unterstützungsleistungen an, so dass diese im Februar und im März 2017 keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen hatte und im April 2017 über einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen in Höhe von CHF 1‘214.80 verfügte.
Den gegen die erwähnten Abrechnungsverfügungen erhobenen Rekurs wies das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt (WSU) mit Entscheid vom 6. Oktober 2017 ohne Erhebung von Kosten ab, soweit es darauf eintrat. Da die Sozialhilfe der Rekurrentin am 4. April 2017 aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Rekurses die Unterstützungsleistungen für die Monate Februar und März 2017 ohne Anrechnung der erwähnten Lohneinnahmen ausbezahlt hatte, wurde die Rekurrentin im angefochtenen Entscheid zudem verpflichtet, der Sozialhilfe den zu viel ausbezahlten Betrag in Höhe von CHF 3‘368.– (die tatsächlich ausbezahlten CHF 3‘664.– abzüglich der praxisgemäss nicht zurückgeforderten Krankenkassenprämien) zurückzuerstatten.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 16. Oktober 2017 und vom 11. Dezember 2017 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat. Damit beantragt die Rekurrentin, den Entscheid des WSU vom 6. Oktober 2017 aufzuheben und festzustellen, dass sie für die Monate Februar und März 2017 Anspruch auf Sozialhilfe habe, eventualiter auf Nothilfe. Folglich sei die Sache zur Berechnung der Ansprüche für die Monate Februar und März 2017 an die Sozialhilfe zurückzuweisen. Eventualiter sei der Rückforderungsbetrag auf höchstens CHF 880.50 festzulegen. Weiter sei festzustellen, dass die Sozialhilfe auf eine Rückforderung der für den Monat April ausbezahlten Leistungen verzichte. Die Sache sei deshalb zur Berechnung des Anspruchs für den Monat April 2017 an die Sozialhilfe zurückzuweisen. Der Rekurrentin sei darüber hinaus die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Sozialhilfe.
Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Das WSU hat mit Schreiben vom 12. März 2018 zum Rekurs Stellung bezogen und beantragt, denselben kostenfällig abzuweisen. Hierzu hat die Rekurrentin am 25. April 2018 repliziert. Am 15. Mai 2018 ging eine Duplik des WSU ein (am Antrag auf kostenfällige Abweisung des Rekurses wurde festgehalten), woraufhin die Rekurrentin mit Eingabe vom 21. Mai 2018 triplizierte. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 22. Dezember 2017 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Die Rekurrentin ist als Adressatin vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Sie ist daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.
1.3 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet, oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. VGE VD.2016.188 vom 12. Januar 2017 E. 1.1).
1.4
1.4.1 Sozialhilferechtliche Leistungen bilden zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101), soweit das anwendbare Recht darauf einen rechtlichen Anspruch verleiht (vgl. BGer 8C_119/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 3.1, 8C_124/2009 vom 3. April 2009 E. 3.3; VGE VD.2017.196 vom 7. Juni 2018 E. 1.3). Auf die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK kann indes verzichtet werden (§ 25 Abs. 2 VRPG; VGE VD.2017.196 vom 7. Juni 2018 E. 1.3).
1.4.2 Mit Verfügung vom 15. März 2018 wurde der Rekurrentin mitgeteilt, dass ohne entsprechenden Antrag ihrerseits der Verzicht auf die Durchführung einer Parteiverhandlung angenommen und der Entscheid auf dem Zirkulationsweg ergehen werde. Die Rekurrentin hat innert der ihr gesetzten Frist keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt und in der Folge schriftlich auf die Vernehmlassung des WSU repliziert und später auch noch eine Triplik eingereicht. Sie hat damit implizit auf die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung verzichtet. Das vorliegende Urteil kann daher – unter Einbezug der Vorakten des WSU – auf dem Zirkulationsweg gefällt werden (VGE VD.2017.196 vom 7. Juni 2018 E. 1.3, VD.2014.135 vom 23. Oktober 2014 E. 1.3; Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Auflage, Basel 2016, § 24 N 90).
2.
Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe nach dem Sozialhilfegesetz (SHG, SG 890.100) hat, wer bedürftig ist. Als bedürftig gilt, wer ausserstande ist, die Mittel für den Lebensbedarf für sich und die mit ihm zusammenwohnenden Personen, für die er oder sie unterhaltspflichtig ist, hinreichend oder rechtzeitig zu beschaffen (§ 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 SHG). Gemäss dem in § 5 SHG verankerten Subsidiaritätsprinzip gehen Einkommen und Vermögen bedürftiger Personen der öffentlichen Fürsorge vor (§ 5 Abs. 2 lit. a SHG). Sozialhilfeleistungen sind grundsätzlich auch subsidiär gegenüber Leistungen Dritter, die ohne rechtliche Verpflichtungen erbracht werden (Kap. A.4 der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien]).
3.
3.1 Nach der Praxis der Sozialhilfe werden Lohneinnahmen im Folgemonat bzw. in den Folgemonaten angerechnet. Für die Anrechnung von während der Unterstützung durch die Sozialhilfe erzielten Lohneinnahmen bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt die Rechtmässigkeit dieser Praxis (VGE VD.2012.29 vom 11. März 2013 E. 2.3). Die Ausführungen der Rekurrentin bieten keinen Anlass für eine Änderung der Praxis des Verwaltungsgerichts. Entgegen der Auffassung der Rekurrentin besteht aufgrund der nachfolgenden Argumente auch kein Grund, die Praxis der Sozialhilfe auf vor Beginn der Unterstützung durch die Sozialhilfe erzielte Lohneinnahmen nicht anzuwenden.
3.2 Für die Beurteilung der Bedürftigkeit ist das tatsächlich verfügbare Einkommen massgebend (vgl. Kap. E.2.1 SKOS-Richtlinien betreffend das Vermögen). Gemäss der subsidiären gesetzlichen Regelung ist dem Arbeitnehmer das Gehalt Ende jedes Monats auszurichten (Art. 323 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR, SR 220]). Der durch Arbeitsleistung während eines Monats verdiente Lohn ist deshalb in der Regel erst im Folgemonat tatsächlich verfügbar. Folglich ist er zur Beurteilung der Bedürftigkeit auch auf den Bedarf des Folgemonats bzw. der Folgemonate anzurechnen. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich entschieden, dass Arbeitslosengelder gleich wie Lohn selbst dann im Budget des Folgemonats zu berücksichtigen sind, wenn sie vor Beginn der Unterstützung durch die Sozialhilfe ausbezahlt worden sind (VGer ZH VB.2006.00464 vom 23. Januar 2007 E. 3.2).
3.3
3.3.1 Die Rekurrentin macht geltend, Lohn und Erwerbsersatzeinkommen könnten nicht zur Deckung des Bedarfs des Folgemonats verwendet werden, weil sie zum Teil zur Bezahlung von Leistungen des täglichen Lebens verwendet werden müssten, die erst nachträglich in Rechnung gestellt würden.
3.3.2 Dieser Umstand steht der Anrechnung auf den Folgemonat nicht entgegen. Sozialhilfeleistungen werden jeweils Ende Monat für den Folgemonat ausbezahlt (http://www.sozialhilfe.bs.ch/-sozialhilfe/unterstuetzung/materielle-persoenliche-hilfe.html [besucht am 28. Juni 2018]). Soweit zum sozialen Existenzminimum gehörende Leistungen erst nachträglich in Rechnung gestellt werden, kann die Sozialhilfeempfängerin folglich die erste Unterstützungsleistung der Sozialhilfe zur Bezahlung der im letzten Monat vor der Unterstützung durch die Sozialhilfe bezogenen Leistungen verwenden. Eine analoge Anwendung der für Arbeitslosentaggelder geltenden Regelung ist entgegen der Auffassung der Rekurrentin ausgeschlossen, weil diese anders als Sozialhilfeleistungen grundsätzlich nicht bedarfsabhängig sind.
3.3.3 Dass auch Ende des Monats ausbezahlte Taggelder der Arbeitslosenversicherung im Folgemonat bzw. in den Folgemonaten anzurechnen sind, ergibt sich im Übrigen bereits daraus, dass es sich um Ersatzeinkommen handelt, das demselben Zweck dient wie der Lohn (vgl. VGer ZH VB.2006.00464 vom 23. Januar 2007 E. 3.2). § 16 SHG ist im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des WSU (vorinstanzlicher Entscheid Ziff. II.10) nicht einschlägig, weil diese Bestimmung nur die Rückerstattung von und die Verrechnung mit vorschussweise erbrachten Leistungen betrifft und die Rückerstattung von oder die Verrechnung mit Leistungen der Sozialhilfe im der Auszahlung der Taggelder folgenden Monat nicht zur Diskussion steht.
4.
4.1 Am 25. November 2016 wurde der Rekurrentin eine Arbeitslosenentschädigung von CHF 4‘642.25 ausbezahlt (vgl. Kontoauszug vom 30. November 2016, act. 6). Diese Leistung war im Folgemonat Dezember 2016 anzurechnen. Damit war die Rekurrentin im Dezember 2016 nicht bedürftig.
4.2 Am 14. Dezember 2016 wurde der Rekurrentin eine Arbeitslosenentschädigung von CHF 1‘899.15 ausbezahlt (vgl. Kontoauszug vom 2. März 2017, act. 6). Diese Leistung war im Folgemonat Januar 2017 anzurechnen. Die anrechenbaren Ausgaben der Rekurrentin betrugen im Januar 2017 CHF 2‘194.– (Verfügung vom 2. Januar 2017, act. 6). Damit war die Rekurrentin im Umfang von CHF 294.85 bedürftig und hatte sie in diesem Umfang Anspruch auf Sozialhilfeleistungen, wie die Sozialhilfe in ihrer Verfügung vom 2. Januar 2017 – welche im Übrigen unangefochten in Rechtskraft erwuchs – richtig feststellte.
4.3 Im Dezember 2016 erzielte die Rekurrentin einen Lohn einschliesslich Ferienentschädigung und Anteil des 13. Monatslohns von netto CHF 3‘293.75. Im Januar 2017 erzielte die Rekurrentin einen Lohn einschliesslich Ferienentschädigung und Anteil des 13. Monatslohns von netto CHF 2‘473.45 (vgl. Lohnabrechnung, act. 6). Diese Leistungen von insgesamt CHF 5‘767.20 wurden am 24. Januar 2017 ausbezahlt (vgl. Kontoauszug vom 31. Januar 2017, act. 6). Sie waren deshalb in den Folgemonaten (ab Februar 2017) anzurechnen.
4.4 Im Februar 2017 betrugen die anrechenbaren Ausgaben der Rekurrentin gemäss der Verfügung der Sozialhilfe vom 6. Februar 2017 (vgl. act. 6) CHF 2‘594.–, gemäss der Verfügung der Sozialhilfe vom 4. April 2017 (vgl. act. 6) indes CHF 1‘832.–. Diese Differenz ergibt sich daraus, dass in der Abrechnung vom 6. Februar 2017 zusätzlich ein Freibetrag auf Erwerbseinkommen von CHF 400.– berücksichtigt und in der Abrechnung vom 4. April 2017 eine Prämienverbilligung von CHF 362.– in Abzug gebracht wurde. Nach der zutreffenden Auffassung der Sozialhilfe hätte bei der Abrechnung für den Monat Februar 2017 der Einkommensfreibetrag von CHF 400.– gemäss Ziff. 12.1 URL nicht nur einmal, sondern sogar zweimal berücksichtigt werden müssen, weil das Erwerbseinkommen zweier Monate angerechnet wurde (Stellungnahme der Sozialhilfe vom 10. April 2017, Ziff. III.19). Die Rekurrentin bestreitet nicht, dass sie für Februar 2017 eine Prämienverbilligung erhalten hat. Folglich ist die Abrechnung vom 4. April 2017 abgesehen von der fehlenden Berücksichtigung der Einkommensfreibeträge korrekt. Somit betrugen die anrechenbaren Ausgaben der Rekurrentin im Februar 2017 CHF 2‘632.–. Damit verblieben vom Einkommen der Rekurrentin noch CHF 3‘135.20 (CHF 5‘767.20 abzüglich CHF 2‘632.–).
4.5 Im März 2017 betrugen die anrechenbaren Ausgaben der Rekurrentin gemäss der Verfügung der Sozialhilfe vom 6. Februar 2017 CHF 2‘194.– und gemäss der Verfügung der Sozialhilfe vom 4. April 2017 CHF 1‘832.–. Diese Differenz ergibt sich daraus, dass in der Abrechnung vom 4. April 2017 zusätzlich eine Prämienverbilligung von CHF 362.– in Abzug gebracht wurde. Die Rekurrentin bestreitet nicht, dass sie für März 2017 eine Prämienverbilligung erhalten hat. Damit verblieben vom Einkommen der Rekurrentin noch CHF 1‘303.20 (CHF 3‘135.20 abzüglich CHF 1‘832.–).
4.6
4.6.1 Im April 2017 betrugen die anrechenbaren Ausgaben der Rekurrentin gemäss der Verfügung der Sozialhilfe vom 6. Februar 2017 CHF 2‘194.– und gemäss der Verfügung der Sozialhilfe vom 4. April 2017 CHF 1‘592.65. Diese Differenz ergibt sich daraus, dass in der Abrechnung vom 4. April 2017 die Krankenkassenprämie nicht berücksichtigt wurde.
4.6.2 Weshalb die Differenz von CHF 239.35 zwischen der Krankenkassenprämie von CHF 601.35 und der Prämienverbilligung von CHF 362.– anders als in den Monaten Februar und März 2017 nicht mehr berücksichtigt wurde, ist nicht nachvollziehbar. Die Frage kann indes offen bleiben, weil die Rekurrentin auch aus der zusätzlichen Berücksichtigung dieses Betrags nichts zu ihren Gunsten ableiten könnte: Unter zusätzlicher Berücksichtigung von CHF 239.35 für die Krankenkassenprämie betrugen die anrechenbaren Ausgaben der Rekurrentin im April 2017 CHF 1‘832.–. Auf diesen Betrag war der verbleibende Teil des Einkommens der Rekurrentin von CHF 1‘303.20 anzurechnen. Dementsprechend hatte sie für den Monat April 2017 Anspruch auf Sozialhilfeleistungen in Höhe von CHF 528.80 (CHF 1‘303.20 abzüglich CHF 1‘832.–). Tatsächlich wurden ihr für April 2017 indes CHF 1‘592.65 ausgerichtet (vgl. Kontoauszug Sozialhilfe, act. 6). Folglich hat sie CHF 1‘063.85 zu Unrecht bezogen. Diesen Betrag hätte sie gestützt auf § 19 Abs. 1 SHG der Sozialhilfe grundsätzlich zurückzuerstatten. Diese Rückerstattungspflicht setzt keine Meldepflichtverletzung voraus (VGE VD.2017.8 vom 20. April 2017 E. 2.1). Die Sozialhilfe verzichtet indes auf eine Rückforderung von für den Monat April 2017 ausgerichteten Leistungen (vgl. Stellungnahme der Sozialhilfe vom 10. April 2017, Ziff. III.18).
5.
5.1 Die Rekurrentin nahm am 5. Dezember 2016 ein Darlehen in Höhe von CHF 2‘000.– auf (vgl. Darlehensvertrag vom 5. Dezember 2016, act. 6) und zahlte dieses am 28. Januar 2017 fristgerecht an den Darlehensgeber zurück. Im Sinne einer Eventualbegründung macht sie geltend, die Darlehensrückzahlung sei an ihren Lebensbedarf anzurechnen.
5.2 Dem kann nicht gefolgt werden. Wenn die Darlehensrückzahlung als anrechenbarer Lebensbedarf berücksichtigt würde, würde die entsprechende Schuld mittelbar von der Sozialhilfe getilgt. Der Einsatz öffentlicher Finanzmittel für die Schuldentilgung ist jedoch unzulässig (Ziff. 12.5 URL; VGE VD.2017.13 vom 24. Mai 2017 E. 3.4.2; Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Diss. Basel, Zürich 2014, S. 367).
5.3.
5.3.1 Gemäss der Auffassung von Wizent kann die Berücksichtigung der Tilgung einer Schuld ausnahmsweise dann in Betracht kommen, wenn die unterstützte Person diese vor der Unterstützungsaufnahme zur Deckung ihres sozialen Existenzminimums hat eingehen müssen (vgl. Wizent, a.a.O., S. 261).
5.3.2 Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Die Rekurrentin behauptet, sie habe das Darlehen für den Lebensbedarf im Dezember 2016 und Januar 2017 aufnehmen müssen. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen indes ergibt, war das soziale Existenzminimum der Rekurrentin im Dezember 2016 vollständig gedeckt und im Januar 2017 nur im Umfang des Anspruchs auf Sozialhilfeleistungen von CHF 294.85 nicht gedeckt. Die Rekurrentin behauptet sogar, sie sei im Dezember 2016 und im Januar 2017 überhaupt nicht bedürftig gewesen (Rekursbegründung, Ziff. 12.2 f.).
6.
6.1 Als weitere Eventualbegründung macht die Rekurrentin sinngemäss geltend, vom zurückzuerstattenden Betrag der Sozialhilfeleistungen für Februar und März 2017 (vgl. dazu die Ausführungen im Sachverhalt) seien diejenigen Beträge abzuziehen, auf die sie gestützt auf das Recht auf Hilfe in Notlagen gemäss Art. 12 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) Anspruch gehabt habe. Dabei handle es sich um den gemäss Ziff. 3.1 URL und Ziff. 1 Anhang I URL für Asylsuchende vorgesehenen Unterhaltsbeitrag von CHF 18.50 pro Tag, weil es unzulässig sei, Schweizer diesbezüglich gegenüber Asylsuchenden zu benachteiligen.
6.2 Die Unterstützungsansätze gemäss Anhang I URL regeln nicht die Nothilfe, sondern die Sozialhilfe für Asylsuchende (vgl. Ziff. 3.1 und 3.2.1 URL). Folglich kann aus dem Rechtsgleichheitsgebot nicht abgeleitet werden, die Nothilfe für die Rekurrentin müsse nach den Ansätzen gemäss Anhang I URL bemessen werden. Diese stellen jedoch auch in Ausnahmefällen die absolute Obergrenze für die Bemessung der Nothilfe dar (vgl. Rundschreiben Nothilfe von November 2016, Ziff. 5).
6.3
6.3.1 Im Übrigen könnte die Rekurrentin selbst aus der Berücksichtigung des Betrags von CHF 18.50 nichts zu ihren Gunsten ableiten: Nach Auffassung der Rekurrentin umfasst ihr Recht auf Hilfe in Notlagen gemäss Art. 12 BV ihre Wohnungskosten inklusive Nebenkosten von CHF 698.– pro Monat.
6.3.2 Dies ist nicht richtig. Die gemäss Art. 12 BV gebotene Nothilfe beschränkt sich auf das, was für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar ist und vor einer unwürdigen Bettelexistenz zu bewahren vermag. Der Anspruch umfasst einzig die in einer Notlage im Sinn einer Überbrückungshilfe unerlässlichen Mittel, um überleben zu können (BGE 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6). Dazu gehört die Zweizimmerwohnung der Rekurrentin klarerweise nicht.
6.3.3 Ein Herausreissen aus der gewohnten Umgebung sowie Einschränkungen der Lebensqualität sind im Lichte von Art. 12 BV zumutbar, auch wenn sie eine gewisse Härte im Einzelfall darstellen (Gächter/Werder, in: Basler Kommentar, Art. 12 BV N 33). Die allenfalls unter aussergewöhnlichen Umständen vom Recht auf Hilfe in Notlagen umfassten Wohnkosten werden durch den Mietzinsgrenzwert inklusive Nebenkosten von CHF 340.– für eine Person gemäss Ziff. 2 Anhang I URL begrenzt. Folglich betrugen die im Rahmen des Rechts auf Hilfe in Notlagen gemäss Art. 12 BV allerhöchstens anrechenbaren Ausgaben der Rekurrentin im Februar 2017 CHF 858.– (28 Tage x CHF 18.50 + CHF 340.– = CHF 858.–) und im März 2017 CHF 913.50 (31 Tage x CHF 18.50 + CHF 340.– = CHF 913.50). Gemäss den Angaben der Rekurrentin betrug der Saldo ihres Kontos per Ende Januar 2017 CHF 696.– und per Ende Februar 2017 CHF 21.– (Rekursbegründung vom 11. Dezember 2017, Ziff. 8). Soweit sie ihre Auslagen damit decken konnte, hatte sie keinen Anspruch auf Hilfe in Notlagen. Gestützt auf Art. 12 BV hatte sie folglich für die Monate Februar und März 2017 höchstens Anspruch auf CHF 162.– (CHF 858.– abzüglich CHF 696.–) und CHF 892.50 (CHF 913.50 abzüglich CHF 21.–). Dieser Betrag von CHF 1‘054.50 kann mit dem grundsätzlich gemäss § 19 Abs. 1 SHG zurückzuerstattenden Betrag von CHF 1‘063.85 (vgl. dazu E. 4.6.2) verrechnet werden. Folglich ist er vom zurückzuerstattenden Betrag der Sozialhilfeleistungen für Februar und März 2017 nicht in Abzug zu bringen.
7.
7.1 Der Rekurrentin wurde mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 10. Januar 2018 die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt B____ als unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt. Gründe für einen rückwirkenden Entzug sind nicht gegeben.
7.2 Infolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.– zulasten der Gerichtskasse.
7.3
7.3.1 Der unentgeltliche Rechtsbeistand hat Anspruch auf Entschädigung des für eine sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung der Parteiinteressen notwendigen, nützlichen und verhältnismässigen Aufwands. Der Aufwand eines Anwalts wird nur insoweit berücksichtigt, als er bei objektiver Betrachtung vernünftigerweise zur pflichtgemässen Erfüllung der Aufgabe erforderlich gewesen ist. Nutzlose oder sonst wie überflüssige Bemühungen sind nicht zu entschädigen (BGer 8C_723/2009 vom 14. Januar 2010 E. 3.2; VGE VD.2017.91 vom 15. September 2017 E. 2.3, VD.2016.153 vom 8. Juni 2017 E. 4, VD.2010.82 vom 3. Januar 2011 E. 2.1; Bühler, in: Berner Kommentar, Art. 122 ZPO N 20).
7.3.2 Der unentgeltliche Rechtsbeistand macht mit Honorarnote vom 23. Mai 2018 einen Zeitaufwand von 18 Stunden geltend. Dieser erscheint im Verhältnis zur Bedeutung der Sache und unter Mitberücksichtigung des Umstands, dass der Rechtsbeistand mit dem Fall bereits aus dem verwaltungsinternen Rekursverfahren vertraut gewesen ist, übermässig. Insbesondere ist der für die Rekursbegründung geltend gemachte Aufwand von 12.25 Stunden unverhältnismässig hoch und teilweise unnötig. Die Rekursbegründung vom 11. Dezember 2017 umfasst knapp neun Textseiten. Davon enthalten zwei Seiten eine Zusammenfassung der dem Verwaltungsgericht aus den Akten bekannten und im verwaltungsinternen Rekursverfahren vertretenen Standpunkte. Für die Rekursbegründung erscheint ein Aufwand von höchstens neun Stunden angemessen. Der für die übrigen Bemühungen geltend gemachte Aufwand ist nicht zu beanstanden. Insgesamt ist dem Rechtsbeistand deshalb ein Aufwand von 14.75 Stunden zu einem Ansatz von CHF 200.– zu entschädigen.
7.3.3 Bezüglich der Auslagen ist festzustellen, dass Kopien im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung nur mit CHF 0.25 vergütet werden (VGE VD.2016.197 vom 23. August 2017 E. 5). Die ersatzfähigen Auslagen belaufen sich folglich insgesamt auf CHF 24.25 (CHF 5.25 Kopien, zuzüglich CHF 15.– Porto sowie CHF 4.– Telefonspesen). Gemäss Eingabe vom 23. Mai 2018 unterstehen die Leistungen des Rechtsbeistands nicht der Mehrwertsteuer.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Infolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.– zulasten der Gerichtskasse.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Rekurrentin, B____, werden für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 2‘950.– und Auslagen von CHF 24.25, insgesamt also CHF 2‘974.25, ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Rekurrentin
- Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt
- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.