Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2017.292

 

URTEIL

 

vom 26. Juli 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, lic. iur. Cla Nett

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Claudio Frick

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                                   Rekurrent

[...]                                                                                                   Gesuchsteller

 

gegen

 

Kantonspolizei Basel-Stadt

Abteilung Verkehr, Ressort Administrativmassnahmen

Clarahofweg 38, 4058 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 11. Oktober 2017

 

betreffend Wiedererteilung des Führerausweises

 

und

 

Revisionsgesuch betreffend Urteil des Verwaltungsgerichts VD.2014.42

vom 23. März 2015

 


Sachverhalt

 

Nach zwei Warnentzügen wurde A____, geboren am [...], (Rekurrent) nach einer erneuten Fahrt in angetrunkenem Zustand, bei der er mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,62 Gewichtspromille einen Selbstunfall verursacht hatte, mit Verfügung der Polizei des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Administrativmassnahmen (AMA Basel-Landschaft), vom 26. März 2003 der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen. In der Verfügung wurde ausgeführt, es handle sich um einen „Warnungsentzug von 19 Monaten im Sinne von Art. 16 Abs. 3 und Art. 17 Abs. 1 SVG“ (in der damals geltenden Fassung des Gesetzes) „sowie um einen vorsorglichen Sicherungsentzug nach Art. 30 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 3 VZV“. Die bedingte Wiedererteilung setze eine Abklärung bezüglich Alkoholabhängigkeit mittels kontrollierter sechsmonatiger Alkoholabstinenz sowie die Absolvierung des Präventionsprogramms „Trinken und Fahren“ voraus. Würden die sechsmonatige Abklärungsphase der Alkoholabstinenz und das Präventionsprogramm nicht absolviert oder abgebrochen, bleibe der verfügte Sicherungsentzug bestehen.

 

Am 26. Juni 2012 ersuchte der nunmehr im Kanton Basel-Stadt wohnhafte Rekurrent die Kantonspolizei Basel-Stadt um Wiedererteilung seines Führerausweises der Kategorie B, worauf das Ressort Administrativmassnahmen der Kantonspolizei Basel-Stadt (AMA Basel-Stadt) mit Verfügung vom 4. Juni 2013 den Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit und ein Fahrverbot für sämtliche Motorfahrzeuge anordnete, für welche kein Führerausweis erforderlich ist (Ziff. 1 bis 3). Die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wurde von einer verkehrsmedizinischen Untersuchung (Ziff. 4 f.) und der Absolvierung einer „ganzen schweizerischen Führerprüfung (Theorie und Praxis)“ (Ziff. 6) abhängig gemacht. Die dagegen erhobenen Rekurse des Rekurrenten hiess das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 12. Dezember 2013 insoweit teilweise gut, „als dass das ‚Fahrverbot für Motorfahrzeuge, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist‘ (Dispositiv-Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung) aufgehoben wird“. Im Übrigen wies das JSD den Rekurs ab. Den gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs hiess das Verwaltungsgericht teilweise gut, hob Ziff. 6 der Verfügung der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 4. Juni 2013 ganz und Ziff. 2 des Entscheids des JSD teilweise auf und wies die Sache zur neuen Prüfung und Festlegung der Auflage hinsichtlich der vorausgesetzten Fahrkompetenz für die Wiedererlangung des Führerausweises an das AMA Basel-Stadt zurück (VGE VD.2014.42 vom 23. März 2015). Das Urteil erwuchs in Rechtskraft. Auf entsprechendes Gesuch erläuterte der Instruktionsrichter dem Rekurrenten dieses Urteil und dessen Tragweite mit Schreiben vom 18. Mai 2015 näher.

 

Mit Verfügung vom 27. Mai 2015 setzte das AMA Basel-Stadt den verwaltungsgerichtlichen Rückweisungsentscheid um. Es hob Ziff. 6 seiner Verfügung vom 4. Juni 2013 auf (Ziff. 1) und ordnete an, dass die Fahrkompetenz des Rekurrenten im Falle einer Wiedererteilung des Führerausweises anhand eines verkehrsmedizinischen Gutachtens, welches die Fahreignung attestiert, beurteilt wird. Zusätzlich zur Beurteilung der Fahrkompetenz muss mit dem Rekurrenten eine expertenbegleitete Kontrollfahrt durchgeführt werden (Ziff. 2). Es wurde ihm die Zustellung des Anmeldeformulars für die Kontrollfahrt in Aussicht gestellt, sobald dem Amt ein seine Fahreignung attestierendes verkehrsmedizinisches Gutachten vorliegt (Ziff. 3). Schliesslich wurde festgestellt, dass die Anordnung einer ganzen schweizerischen Führerprüfung (in Theorie und Praxis) vorbehalten bleibt (Ziff. 4).

 

Mit Eingabe vom 10. Juni 2015 stellte der Rekurrent in der Folge ein Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises, ohne weitere Beilagen einzureichen. Das AMA Basel-Stadt gewährte dem Rekurrenten mit Schreiben vom 22. Juli 2016 das rechtliche Gehör zu der in Aussicht genommenen Abweisung seines Gesuchs. Als Begründung gab die Behörde an, dass sie seit anfangs Februar 2016 nichts mehr vom Rekurrenten gehört habe und auch kein Kostenvorschuss für die zu absolvierende verkehrsmedizinische Untersuchung geleistet worden sei. In der Folge teilte der Rekurrent dem AMA Basel-Stadt mit, noch Zeit zu benötigen, um den Kostenvorschuss für die Untersuchung leisten zu können, worauf ihm mit Schreiben vom 12. August 2016 und vom 18. April 2017 hierfür eine zweimal erstreckte Frist bis zum 15. Mai 2017 gesetzt wurde. In der Folge machte der Rekurrent mit Schreiben vom 10. und 23. Mai sowie vom 12. Juni 2017 gegenüber dem AMA Basel-Stadt „Behördenfehler“ geltend und verlangte die „sofortige Rückgabe der Fahrbewilligung aller Kategorien“. Nach einer erneuten Gewährung des rechtlichen Gehörs, in deren Rahmen der Rekurrent mit Schreiben vom 4. Juli 2017 an seiner Forderung nach sofortiger Rückgabe der Fahrbewilligung festhielt, wies das AMA Basel-Stadt das Gesuch des Rekurrenten um Wiedererteilung des Führerausweises mit Verfügung vom 18. Juli 2017 ab und hielt es den Sicherungsentzug des Führerausweises gemäss Verfügung vom 4. Juni 2013 aufrecht. Zur Begründung führte die Behörde an, der Rekurrent habe sich am 9. Februar 2016 mit der Frage an sie gewandt, ob die geforderte verkehrsmedizinische Untersuchung in Basel absolviert werden könne, was mit Schreiben vom 15. Februar 2016 bestätigt worden sei. Seither habe sie nichts mehr vom Rekurrenten gehört. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs sei ihm die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für eine solche Untersuchung mehrfach erstreckt worden. Auf ein letztes Ersuchen, eine entsprechende Zahlungsfrist mitzuteilen, habe der Rekurrent nicht mehr reagiert, weshalb das Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises kostenpflichtig abgewiesen werden müsse. Schliesslich wies die Behörde den Rekurrenten darauf hin, dass ein Gesuch um Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nur dann Aussicht auf Erfolg haben könne, wenn der Rekurrent mit einem verkehrsmedizinischen Gutachten (Stufe 4) seine Fahreigenschaft nachweise und im positiven Fall eine expertenbegleitete Kontrollfahrt absolviere.

 

Gegen diesen Entscheid erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 25. Juli 2017 „Einspruch“ beim JSD, den er mit Eingabe vom 14. August 2017 begründete. Diese Eingaben behandelte das JSD als Rekurs und trat darauf mangels einer auf den Streitgegenstand bezogenen Begründung nicht ein, ohne Kosten zu erheben.

 

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 18. Oktober und 12. Dezember 2017 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt. Darin beantragt der Rekurrent die Rückgabe seines Fahrausweises für alle Kategorien sowie die Ausrichtung von Schadenersatz. In der Eingabe vom 12. Dezember 2017 ersucht der Rekurrent ausserdem um Revision des Urteils VD.2014.42 vom 23. März 2015. Das Präsidialdepartement überwies den Rekurs und das Revisionsgesuch mit Schreiben vom 27. Dezember 2017 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Der Rekurrent zog mit Eingabe vom 15. Januar 2018 seine Forderung auf Schadenersatz zurück und beantragte die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Das JSD liess sich am 16. Februar 2018 mit dem Antrag auf Abweisung des Rekurses vernehmen. Der Rekurrent verzichtete darauf, sich zu dieser Eingabe zu äussern. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 27. Dezember 2017 sowie § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Der Rekurs ist fristgerecht angemeldet und begründet worden.

 

1.2

1.2.1   Sowohl gemäss § 46 Abs. 2 OG, welcher für das verwaltungsinterne Rekursverfahren an den Regierungsrat zur Anwendung kommt, als auch gemäss § 16 Abs. 2 VRPG, welcher das Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht regelt, hat die Rekursbegründung die Anträge des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. Aus den Anträgen muss hervorgehen, in welchen Punkten die angefochtene Verfügung aufgehoben oder abgeändert werden soll. In der Begründung hat die rekurrierende Partei ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (vgl. VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.62 vom 30. September 2016 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). Das Verwaltungsgericht prüft eine angefochtene Verfügung nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinne gilt das sogenannte Rügeprinzip (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 305). Bei juristischen Laien werden an die Substantiierung des Rekurses allerdings geringere Anforderungen gestellt (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; vgl. Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 305). Es genügt, dass auch aus einer knapp ausgefallenen, summarischen Rekursbegründung zumindest ersehen werden kann, worum es dem Rekurrenten geht und welche Argumente er berücksichtigt wissen will. Fehlt eine solche Auseinandersetzung gänzlich, wird auf den Rekurs nicht eingetreten (VGE VD.2017.127 vom 6. November 2017 E. 1.3.1, VD.2016.117 und VD.2016.118 vom 15. August 2016 E. 1.3.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 305).

 

1.2.2   Im angefochtenen Entscheid erwog das JSD, dass der Rekurrent mit seinen Eingaben vom 14. und 29. August 2017 zwar umfangreiche Ausführungen gemacht habe. Diese hätten sich aber allesamt auf frühere Verfahren und Verfügungen bezogen, die bereits in Rechtskraft erwachsen seien und folglich nicht mehr Inhalt des Verfahrens sein könnten. Auf die angefochtene Verfügung vom 18. Juli 2017 gehe der Rekurrent hingegen nicht ein, obwohl ihm hierfür eine Nachfrist zur Verbesserung seiner Eingabe eingeräumt worden sei. Es liege daher keine rechtsgenügliche Rekursbegründung vor, weshalb auf den Rekurs nicht eingetreten werden könne.

 

1.2.3   Mit dieser Begründung des angefochtenen Nichteintretensentscheids befasst sich der Rekurrent in seinen Eingaben im vorliegenden Rekursverfahren nicht. Vielmehr macht er geltend, es sei ihm im erstinstanzlichen Verfügungsverfahren die Akteneinsicht verweigert worden. Er habe sich daher nicht „ordentlich verteidigen“ können, was „aus dem Urteil klar ersichtlich“ sei. Er verlange daher nach nachgeholter Akteneinsicht eine Revision des Urteils des Appellationsgerichts VD.2014.42. Weiter macht er geltend, dass bei der Behandlung seines Wiedererteilungsgesuchs des Fahrausweises Behördenfehler gemacht worden seien. Er rügt eine bewusste Verzögerung der Sache sowie eine falsche Information durch das AMA Basel-Landschaft im Jahr 2003. Im Verfahren des Verwaltungsgerichts seien die basel-landschaftlichen Akten nicht beigezogen und die Verfügung des AMA Basel-Landschaft nicht mehr überprüft worden. Die Verfügung des AMA Basel-Landschaft könne keine Grundlage für einen über die Dauer des verfügten Warnentzuges hinaus geltenden Führerausweisentzug bilden. Es sei daher zu prüfen, inwieweit das AMA Basel-Stadt berechtigt gewesen sei, ihm mit Verfügung vom 4. Juni 2013 die Wiedererteilung des Führerausweises zu verweigern und einen Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit auszusprechen. Schliesslich rügt der Rekurrent Schikanen, die er beim AMA Basel-Stadt erlebt habe, und „wünscht“, soweit er an seinen Rechtsbegehren festhält, „alle (seine) Kategorien (seines) Fahrausweises zurück“. Es sei sein „Fall noch einmal aufzunehmen und genauestens zu prüfen auf die Richtigkeit“.

 

1.2.4   Mit diesen Ausführungen setzt sich der Rekurrent in keiner Weise mit den Entscheidgründen des JSD auseinander. Dies wäre jedoch auch einem Laien ohne Weiteres möglich. Auf den Rekurs gegen den Nichteintretensentscheid des JSD kann daher mangels sachbezogener Rekursbegründung nicht eingetreten werden.

 

2.

Selbst wenn auf den Rekurs eingetreten werden könnte, wäre er abzuweisen. Wie das JSD zutreffend erwog, hatte sich der Rekurrent auch im verwaltungsinternen Rekursverfahren nicht mit der angefochtenen Verfügung des AMA Basel-Stadt vom 18. Juli 2017 auseinandersetzt. Der Rekurrent machte mit seinen Eingaben vom 14. und 29. August 2017 umfangreiche Ausführungen in Bezug auf das Urteil des Verwaltungsgerichts VD.2014.42 vom 23. März 2015 und auf die Verfügung des AMA Basel-Landschaft vom 26. März 2003 sowie Ausführungen über diverse Vorkommnisse bezüglich der Verfahrensführung in den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt. Er machte zudem in der Eingabe vom 14. August 2017 eine Genugtuungsforderung sowie die „sofortige Rückgabe (seiner) Fahrbewilligung mit allen Unterkategorien“ geltend. Auf den eigentlichen Rekursgegenstand – die Verfügung vom 18. Juli 2017 – ging er nicht ein; dies selbst dann nicht, als das JSD ihm eine Nachfrist zur Verbesserung des Rekurses eingeräumt hatte. Dass das JSD mangels sachbezogener Begründung auf den Rekurs nicht eingetreten ist, ist daher nicht zu beanstanden.

 

3.

3.1      Auf das Gesuch um Revision des Urteils des Verwaltungsgerichts VD.2014.42 vom 23. März 2015 kann ebenfalls nicht eingetreten werden. Dieses Urteil blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. In der Folge setzte das AMA Basel-Stadt das Urteil mit Verfügung vom 27. Mai 2015 um. Auch diese Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.

 

3.2      Die Revision von rechtskräftigen Urteilen des Verwaltungsgerichts wird im Verwaltungsrechtspflegegesetz nicht geregelt. Gemäss § 21 Abs. 1 VRPG gelten für die Verhandlung und das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ergänzend die Vorschriften des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) sowie die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVG, SR 172.021), soweit deren Anwendung auf die im VRPG vorgesehenen Rekurse und Beschwerden möglich ist und dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. § 92 Abs. 1 Ziff. 3 GOG bestimmt zwar, dass für Revisionsgesuche betreffend Urteile eines Dreiergerichts des Appellationsgerichts ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig ist. Bestimmungen zu den Voraussetzungen und zum Verfahren der Revision enthält das GOG demgegenüber nicht. Für die Revision sind daher die Art. 66–68 VwVG als Konkretisierung des aus Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) abgeleiteten Anspruchs auf Revision beizuziehen (VGE DG.2017.37 vom 22. März 2018 E. 1.3.1, DG.2016.17 vom 5. November 2016 E. 2, DG.2014.23 vom 20. Januar 2015 E. 1, DG.2014.27 vom 8. Dezember 2014 E. 1.2.1). Die Revisionsgründe bestimmen sich damit nach Art. 66 VwVG (vgl. VGE DG.2014.23 vom 20. Januar 2015 E. 1).

 

Abgesehen von den vorliegend von vornherein nicht einschlägigen Gründen zieht das Verwaltungsgericht sein Urteil in sinngemässer Anwendung von Art. 66 Abs. 2 VwVG in Revision, wenn die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt (lit. a) oder nachweist, dass das Verwaltungsgericht aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat (lit. b). Als neue Tatsachen kommen nur solche in Betracht, die im Zeitpunkt des Urteils bereits vorhanden waren (Mächler, in: Auer et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Art. 66 N 16; Scherrer Reber, in: Waldmann et al. [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 66 N 26 f.). Neue Beweismittel müssen dem Beweis von Tatsachen dienen, die bereits im Urteilszeitpunkt bestanden haben (Mächler, a.a.O., Art. 66 N 17; Scherrer Reber, a.a.O., Art. 66 N 28). Neue Tatsachen und Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet sind, zu einem für den Gesuchsteller günstigeren Entscheid zu führen (vgl. Mächler, a.a.O., Art. 66 N 18; Scherrer Reber, a.a.O., Art. 66 N 26). Die vorstehend erwähnten Gründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 lit. a und b VwVG gelten in sinngemässer Anwendung von Art. 66 Abs. 3 VwVG nur dann als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Urteil des Verwaltungsgerichts voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen das Urteil zustand, nicht geltend machen konnte. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Tatsache oder das Beweismittel der Partei nicht bekannt war und bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht bekannt sein konnte, wenn es der Partei rechtlich oder tatsächlich nicht möglich war, die Tatsache oder das Beweismittel geltend zu machen, oder wenn objektiv keine Veranlassung zur Geltendmachung der Tatsache oder des Beweismittels bestand (vgl. Mächler, a.a.O., Art. 66 N 27 und 30; Scherrer Reber, a.a.O., Art. 66 N 45; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 517; BGE 127 I 133 E. 6 S. 137). Auf diese Voraussetzungen einer Revision wurde der Rekurrent bereits im Urteil des Verwaltungsgerichts VD.2014.41 vom 23. März 2015 in E. 2.1.1 hingewiesen.

 

3.3      Der Rekurrent bezieht sich zwar auf eine Vielzahl von Unterlagen, für deren „chaotische Zusammenstellung“ er um Verständnis bittet. Er führt aber nicht aus und es ist nicht ersichtlich, inwieweit damit neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden sollen, die eine Neubeurteilung des rechtskräftigen Urteils VD.2014.42 vom 23. März 2015 rechtfertigten. Auf das Revisionsgesuch kann daher nicht eingetreten werden.

 

3.4      Im Übrigen scheint der Rekurrent das Urteil VD.2014.42 vom 23. März 2015 noch immer nicht verstanden zu haben. Soweit er weiterhin die Verfügung des AMA Basel-Landschaft vom 26. März 2003 und deren Zustandekommen rügt, scheint er zu übersehen, dass das Verwaltungsgericht in E. 2.3.3 festgestellt hat, dass jene Verfügung „keine Grundlage für einen über die Dauer des verfügten Warnentzugs hinaus geltenden Führerausweisentzug bilden“ könne. Die entsprechenden Rügen zielen daher an der Sache vorbei. Das Verwaltungsgericht prüfte allein, inwieweit das AMA Basel-Stadt berechtigt gewesen ist, dem Rekurrenten mit Verfügung vom 4. Juni 2013 die Wiedererteilung des Führerausweises zu verweigern und einen Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit auszusprechen (vgl. E. 3). Es kam dabei zum Schluss, „dass aufgrund der wiederholten Fahrten in stark alkoholisiertem Zustand zwischen 1997 und 2003 weiterhin ernsthafte Bedenken an der Fahreignung des Rekurrenten bestehen, welche einen Sicherungsentzug bis zur entsprechenden Klärung der Situation erforderlich machen“. Der mit Verfügung vom 4. Juni 2013 erfolgte definitive Sicherungsentzug auf der Grundlage des vorsorglichen Sicherungsentzugs vom 26. März 2013 habe sich daher als korrekt erwiesen (E. 3.4.4). Weiter erwog das Verwaltungsgericht, dass die Auflage an den Rekurrenten, sich als Voraussetzung für eine Wiedererteilung des Führerausweises einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zu unterziehen „nicht zu beanstanden“ sei, bilde „sie doch gerade die Voraussetzung zur Ausräumung der bestehenden Zweifel an der Fahreignung des Rekurrenten“ (E. 4.1). Das Verwaltungsgericht hob allein die Auflage auf, als weitere Voraussetzung für eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis „eine ganze schweizerische Führerprüfung (Theorie und Praxis) zu absolvieren“. In diesem Punkt wies das Verwaltungsgericht die Sache an das AMA Basel-Stadt zurück. Dieses ordnete anstelle der Führerprüfung die Durchführung einer expertenbegleiteten Kontrollfahrt an, um – im Falle einer Wiedererteilung des Führerausweises nach dem Vorliegen eines die Fahreignung attestierenden verkehrsmedizinischen Gutachtens – die Fahrkompetenz des Rekurrenten abzuklären (Verfügung vom 27. Mai 2015).

 

Diese rechtskräftige Regelung ist für das AMA Basel-Stadt weiterhin verbindlich. Soweit der Rekurrent einen Anspruch auf „sofortige Rückgabe der Fahrbewilligung aller Kategorien“ geltend macht, verkennt er daher diese rechtskräftige Regelung des ihm auferlegten Sicherungsentzugs seines Führerausweises, wie sie ihm vom Verwaltungsgericht bereits mit dem Schreiben vom 18. Mai 2015 im Nachgang zur Eröffnung des Urteils des Verwaltungsgerichts VD.2014.42 vom 23. März 2015 ausführlich erläutert worden ist. Es ist bedauerlich, dass der Rekurrent diese Ausführungen nicht zur Kenntnis nehmen kann oder will.

 

4.

4.1      Daraus folgt, dass auf den Rekurs und das Gesuch um Revision des Urteils VD.2014.42 vom 23. März 2015 nicht eingetreten werden kann.

 

4.2      Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten. Er stellt aber mit Verweis auf seine ausgewiesene Unterstützung durch die Sozialhilfe ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung hat ein bedürftiger Rekurrent dann, wenn sein Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 II 396 E. 1.1 S. 397, 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616). Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135, 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235 f.; VGE VD.2014.216 vom 9. Februar 2015 E. 5). Vorliegend spricht Vieles dafür, den nicht sachbezogen begründeten Rekurs als aussichtslos zu qualifizieren. Gleichwohl soll aber von der Erhebung einer Gebühr für das vorliegende Verfahren zu Gunsten des Rekurrenten abgesehen werden. Der Rekurrent wird aber damit rechnen müssen, in Fällen weiterer Prozessführung ohne fundierte Auseinandersetzung mit einem angefochtenen Entscheid die Kosten des Verfahrens tragen zu müssen.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

 

            Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

 

            Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren und das verwaltungsgerichtliche Revisionsverfahren wird verzichtet.

 

            Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-       Regierungsrat Basel-Stadt

 

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

MLaw Claudio Frick

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.