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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2018.119
URTEIL
vom 11. Juni 2019
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Jonas Weber und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Vormundschaftsbehörde Basel-Stadt vom 26. Oktober 1981
betreffend Feststellung der Rechtswidrigkeit
Sachverhalt
Mit Eingabe vom 2. Juli 2018 an die „Rekursbehörde für fürsorgerische Unterbringung“ erhob A____ (Beschwerdeführer) Beschwerde auf „Feststellung der widerrechtlichen fürsorgerischen Freiheitsentziehung mittels rechtsunwirksamer Beschwerde durch die damalige Vormundschaftsbehörde BS“. Mit seiner Beschwerde verlangt der Beschwerdeführer die „Feststellung der Widerrechtlichkeit der Verfügung der Vormundschaftsbehörde Basel-Stadt. Diese Verfügung sei wegen schweren Formfehlern niemals in Rechtskraft getreten“ (Ziff. 1). Des Weiteren beantragt er die „Widerruf- oder Nichtigerklärung dieser Verfügung, um [ihm] ein Rechtsmittel auf Schadensersatz und Genugtuung einzuräumen“ (Ziff. 2). Diese Eingabe überwies das Gericht für fürsorgerische Unterbringungen mit Schreiben vom 9. Juli 2018 dem Verwaltungsgericht Basel-Stadt zur Erledigung. Mit ergänzender Eingabe vom 10. Juli 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) verzichtete mit Eingabe vom 9. Oktober 2018 auf eine Vernehmlassung, womit sie aber explizit nicht zum Ausdruck bringen wollte, dass sie die Vorbringen des Beschwerdeführers anerkenne. Hierzu replizierte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Oktober 2018. Die Einzelheiten des Standpunkts des Beschwerdeführers ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der KESB (Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210] sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes [KESG, SG 212.400]). Daneben ist das Verwaltungsgericht auch zuständig zur Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner eigenen Urteile.
1.2 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die gegen dessen Willen erfolgte Platzierung des Beschwerdeführers im Schulheim B____. Diese wurde zunächst mit einer von den Eltern des Beschwerdeführers einerseits und von einem Vertreter des Sozialpädagogischen Dienstes der Schulen des Kantons Basel-Stadt, dem Vorsteher der Vormundschaftsbehörde und einer Mitarbeiterin der Koordinationsstelle für Alkohol- und Drogenfragen andererseits unterzeichneten Vereinbarung vom 28. September 1981 verabredet. Die Vormundschaftsbehörde stimmte sodann mit Verfügung vom 26. Oktober 1981 gestützt auf die §§ 35 und 43 des damaligen Gesetzes über die Vormundschaftsbehörde und den behördlichen Jugendschutz (VBG, SG 212.400) der Unterbringung zu. Gemäss § 43 Abs. 1 VBG konnten „Eltern, die ihr Kind für versorgungsbedürftig erachten, […] das Jugendamt um dessen Unterbringung in einer Familie oder Anstalt ersuchen“. Das Amt hatte dann den Sachverhalt festzustellen und den Unmündigen anzuhören. Es regelte die Unterbringung des Kindes nach den Anträgen der Eltern, soweit die Anträge mit dem Wohle des Kindes vereinbar waren. Fehlte eine Zustimmung der Eltern zu den Vorschlägen des Amtes oder verlangte es „der zu versorgende Jugendliche“, so war die Sache dem Jugendrat zur Entscheidung vorzulegen. Die Beschwerde richtet sich somit gegen eine Verfügung der Vormundschaftsbehörde als Vorgängerin der heutigen KESB.
1.3 Beschwerden sind innert gesetzlicher Frist zu erheben. Diese ist im Fall der Verfügung der Vormundschaftsbehörde vom 26. Oktober 1981 längst abgelaufen, so dass auf die Beschwerde vom 2. Juli 2018 nicht eingetreten werden kann.
1.4 Die Verfügung der Vormundschaftsbehörde ist nicht angefochten worden, sodass auch kein revisionsfähiges Urteil des Verwaltungsgerichts vorliegen kann. Daraus folgt, dass das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Eingabe des Beschwerdeführers, soweit darin ein Revisionsgesuch zu sehen ist, nicht zuständig ist. Auch insofern kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
2.
2.1 Selbst wenn die Beschwerde fristgerecht bei der zuständigen Behörde eingereicht wäre, stellte sich die Frage, ob auf das Feststellungsbegehren eingetreten werden könnte.
Für das Eintreten auf ein Feststellungsbegehren bedarf es gemäss § 13 Abs. 1 VRPG eines schutzwürdigen Interesses (vgl. VGE VD.2017.86 und VD.2017.175 vom 24. November 2017 E. 1.3.1, VD.2016.228 vom 19. Juli 2017 E. 1.2.4, mit Hinweisen). Um schutzwürdig zu sein, muss dieses grundsätzlich aktuell sein (VGE VD.2015.228 vom 15. Juni 2016 E. 1.2.1, VD.2014.248 vom 7. Juni 2016 E. 1.2.1, VD.2015.177 vom 1. April 2016 E. 1, VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E. 1.2, 634/2008 vom 11. März 2009 E. 1.2, 757/1998 vom 15. Juli 1999 E. 2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 292; vgl. Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl., Basel 2014, N 1931). Dies ist nach der Praxis dann der Fall, wenn die Anfechtung für die rekurrierende Partei sowohl beim Einreichen des Rekurses als auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung eine praktische Bedeutung hat und die Gutheissung ihres Rechtsmittels ihr einen gegenwärtigen und praktischen Nutzen einträgt in dem Sinn, dass dadurch der Eintritt eines wirtschaftlichen, ideellen, materiellen oder anderweitigen Nachteils verhindert wird. Ein solches Interesse kann dem Beschwerdeführer aufgrund der Akten und seines biographischen Interesses, die ihn betreffende kindesschutzrechtliche Verfügung der damaligen Vormundschaftsbehörde aufzuarbeiten, nicht abgesprochen werden.
2.2 Mit seiner Beschwerde verlangt der Beschwerdeführer die Feststellung der Widerrechtlichkeit der Verfügung der Vormundschaftsbehörde vom 26. Oktober 1981, mit der diese der Unterbringung des Beschwerdeführers im Schulheim B____ zugestimmt hat. Er verlangt deren Nichtigerklärung.
2.2.1 Die streitgegenständliche Verfügung der Vormundschaftsbehörde ist in Rechtskraft erwachsen, soweit sie nicht als nichtig erscheint. Nichtigen Verfügungen geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten (BGE 139 II 243 E. 11.2 S. 260). Eine Verfügung ist nichtig, wenn sie einen besonders schweren und offensichtlichen oder zumindest leicht erkennbaren Mangel aufweist und die Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet (BGE 139 II 243 E. 11.2 S. 260; VGE VD.2016.22 vom 7. April 2017 E. 2.4.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, N 1098). Inhaltliche Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen und nur bei ausserordentlicher Schwere Nichtigkeit zur Folge. Als Nichtigkeitsgründe kommen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (vgl. BGer 6B_339/2012 vom 11. Oktober 2012 E. 1.2.1, 6B_744/2008 vom 23. Januar 2009 E. 1.1; VGE VD.2016.198 vom 11. April 2017 E. 2.2.1).
2.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die auf § 43 VBG abgestützte Verfügung vom 26. Oktober 1981 sei nicht korrekt. Seine Eltern hätten keinen Antrag gestellt und die Vereinbarung mit ihnen könne nicht als Antrag verstanden werden (Beschwerde, S. 3). Sinngemäss bringt der Beschwerdeführer damit vor, dass die Vormundschaftsbehörde nicht zuständig gewesen sei, die Verfügung vom 26. Oktober 1981 zu erlassen. Darin kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Aus der Vereinbarung vom 28. September 1981 geht zwar hervor, dass die Behörde bei der weiteren Platzierung des Beschwerdeführers nach seinem Austritt aus dem C____ die Initiative innegehabt hat. Dies geht bereits aus deren Wortlaut hervor, wonach „die Eltern […] selber […] davon Kenntnis“ nehmen, „dass eine Rückkehr“ des Beschwerdeführers „in die Familie vor dem Abschluss der obligatorischen Schulzeit nicht infrage“ komme. Es findet in den Akten auch darin weiteren Ausdruck, dass der Inhalt der Vereinbarung bereits zuvor an einer Helferkonferenz ohne Teilnahme der Familie besprochen worden ist (vgl. Protokoll vom 17. September 1981, act. 7, S. 307). Weiter wurde den Eltern in der Vereinbarung vom 28. September 1981 bei einer Herausnahme ihres Sohnes aus dem Schulheim ein Platzierungsentscheid des Jugendrates in Aussicht gestellt. Gleichwohl haben die Eltern aber vor diesem Hintergrund die Vereinbarung unterzeichnet und damit einen fürsorgerischen Unterbringungsentscheid des Jugendrates gemäss § 44 VBG vermieden. Den Akten kann auch entnommen werden, dass sich die Eltern als nicht mehr in der Lage erklärt haben, ihren Sohn aus eigenen Kräften zu erziehen (Schreiben des Jugendamts vom 30. September 1981, act. 7, S. 300). Daraus folgt die Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörde gemäss § 43 VBG. Es kann daher nicht von einer Verfügung ausgegangen werden, die zufolge offensichtlicher Unzuständigkeit der verfügenden Behörde nichtig ist.
2.2.3 Des Weiteren rügt der Rekurrent, dass ihm die Verfügung nicht eröffnet worden sei. Er bezieht sich dabei auf eine fürsorgerische Freiheitsentziehung und macht geltend, als 14-Jähriger damals diesbezüglich urteilsfähig gewesen zu sein (Beschwerde, S. 3). Gemäss Art. 314a Abs. 2 ZGB in der damals geltenden Fassung war ein Kind, welches das 16. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hatte, nicht selber zur gerichtlichen Anfechtung des Entscheides berechtigt. Daraus folgt, dass damals auch keine Grundlage für eine notwendige förmliche Eröffnung jener Verfügung bestanden hat. Belegt ist demgegenüber, dass dem Beschwerdeführer der Inhalt des Entscheides zur Kenntnis gebracht worden ist (vgl. Brief des Sozialpädagogischen Dienstes vom 8. Oktober 1981, act. 7, S. 299). Auch die Art der Eröffnung der Verfügung führt somit nicht zu deren Widerrechtlichkeit bzw. Nichtigkeit.
2.2.4 Schliesslich muss in materieller Hinsicht festgestellt werden, dass aufgrund der erfolgten Einwilligung der Eltern in die Platzierung ihres Sohnes kein Eingriff in ihr Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teil der ihnen zukommenden Obhut über den Beschwerdeführer erfolgt ist. Darin unterscheidet sich denn auch der vorliegende Sachverhalt von jenem, den das Bundesgericht in seinem Entscheid BGE 121 III 306 zu beurteilen hatte, auf den der Beschwerdeführer verweist (Beschwerde, S. 3).
2.2.5 Replicando bezieht sich der Beschwerdeführer sodann auch auf die Vollzugsverfügung der Vormundschaftsbehörde vom 14. September 1982, mit der er zur Abklärung der weiteren Unterbringung in das [...]heim [...] eingewiesen worden ist. Die Hintergründe dieses Entscheides lassen sich aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Akten nicht erschliessen. Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Verfahren nicht substantiiert geltend, weshalb dieser Entscheid rechtswidrig gewesen sein soll. Da diese Verfügung Gegenstand eines eigenen Beschwerdeverfahrens ist (VD.2019.70), braucht darauf vorliegend nicht weiter eingegangen zu werden.
2.3 Daraus folgt, dass keine Anhaltspunkte bestehen, dass die streitgegenständliche Verfügung der Vormundschaftsbehörde vom 26. Oktober 1981 als rechtswidrig bzw. nichtig angesehen werden könnte. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Aktenauszüge legen zwar nahe, dass sich die damals mit ihm befassten Behördenmitglieder offensichtlich von einem anderen Begriff des Kindeswohls haben leiten lassen, als er heute für das Handeln der Kindesschutzbehörden wegleitend erscheint. Dies wird bereits aus dem sprachlichen Umgang des mit dem Beschwerdeführer betrauten Mitarbeiters des sozialpädagogischen Dienstes deutlich, wie er in dessen Schreiben vom 8. Oktober 1981 beredten Ausdruck findet (act. 7, S. 299). Auffällig ist auch, dass sich die Behörden der Einschätzung der Eignung einer neuerlichen Platzierung des Beschwerdeführers durch die Kinderpsychiatrische Universitätspoliklinik für Kinder und Jugendliche (PUPKJ) (act. 7, S. 311–313) nicht angeschlossen haben. Ebenso klar ergibt sich aus der Akte aber der fachlich festgestellte Handlungsbedarf mit Bezug auf den Beschwerdeführer und dessen Familie. Zudem wird der Aufenthalt retrospektiv als wichtige Zeit gewertet (vgl. etwa Bericht PUPKJ vom 3. Mai 1982, act. 7 S. 276–283). So gehen unter anderem Alkoholprobleme der Eltern, häusliche Gewalt, die 1980 begonnen Brandstiftungen des Beschwerdeführers, seine erheblichen Schulprobleme, sein Suchtverhalten, handgreifliche Auseinandersetzungen mit dem Vater und Selbstmorddrohungen aus den Akten hervor. Die formell rechtskräftig gewordene Verfügung der Vormundschaftsbehörde vom 26. Oktober 1981 erscheint daher nicht als rechtswidrig bzw. nichtig.
Der gegenüber damals geänderten Auffassung entspricht die Zusprechung eines Solidaritätsbeitrages für Opfer fürsorgerischer Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen durch das Bundesamt für Justiz (vgl. Beilage 1 zur Replik). Demgegenüber kann den Anliegen des Beschwerdeführers auf dem vorliegend zu beurteilenden Beschwerdeweg nicht entsprochen werden.
Selbst wenn auf die Beschwerde hätte eingetreten werden können, hätte sie mithin abgewiesen werden müssen.
3.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird umständehalber verzichtet.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
- Gericht für fürsorgerische Unterbringungen Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.