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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2018.12
URTEIL
vom 22. Mai 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiberin MLaw Derya Avyüzen
Beteiligte
A____ Rekurrent
gegen
Sozialhilfe Basel-Stadt
Klybeckstrasse 15, Postfach 570, 4007 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Departements für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt vom 26. September 2017
betreffend Rückerstattung von Unterstützungsleistungen
Sachverhalt
Der türkische Staatsangehörige A____, geb. 1956, wurde von April 2003 bis März 2006 von der Sozialhilfe des Kantons Basel-Stadt wirtschaftlich unterstützt. Nachdem er Ende März 2006 in die Türkei gereist und Anfang November 2008 wieder in die Schweiz zurückgekehrt war, stellte er am 10. März 2009 bei der Sozialhilfe erneut ein Unterstützungsgesuch. Seit März 2009 bezieht er wieder Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe. Während seines Aufenthalts in der Türkei veranlasste er die vollständige Auszahlung seiner in der Schweiz geleisteten AHV/IV-Beiträge an den türkischen Staat. Deshalb wird ihm seit Juli 2012 eine monatliche Rente des türkischen Staates von CHF 492.– ausbezahlt. Aufgrund fehlender Beiträge in der Schweiz wies die IV-Stelle Basel-Stadt ein Gesuch von A____ vom 20. April 2009 um Ausrichtung einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juli 2013 abgewiesen mit der Begründung, die erfolgte Auszahlung der AHV-Beiträge an die türkische Sozialversicherung sei nicht zu beanstanden. Folglich habe A____ gegenüber der schweizerischen AHV und IV keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Mit der Auszahlung der Beiträge verzichte der Ausländer definitiv auf entsprechende Leistungen der schweizerischen AHV/IV. Über die türkische Rente informierte A____ die Sozialhilfe erstmals anlässlich der Vorsprache vom 8. Januar 2015. Aufgrund dieser Information rechnete die Sozialhilfe die türkische Rente mit Verfügung vom 26. Februar 2015 ab März 2015 an die Unterstützungsleistungen an. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt (WSU) mit Entscheid vom 6. Oktober 2015 ab. Mit Schreiben vom 6. Januar 2016 teilte die Sozialhilfe A____ mit, dass sie zu Unrecht erbrachte Unterstützungsleistungen zurückfordern werde. Voraussichtlich werde die Rückforderung im gesamten Umfang der ab Juni 2012 bis Februar 2015 ausgerichteten Rente erfolgen. Sehr wahrscheinlich werde der gesamte Betrag zurückgefordert, es seien jedoch noch weitere Abklärungen erforderlich. Die Verjährung werde mit dieser Forderungserklärung unterbrochen. Mit Schreiben vom 4. Februar 2016 reichte A____ der Sozialhilfe diverse Unterlagen ein. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2016 unterbrach die Sozialhilfe erneut die Verjährung. Am 7. Februar 2017 wurde A____ das rechtliche Gehör zur vorgesehenen Rückforderung von CHF 16‘236.– gewährt. Mit Eingabe vom 16. Februar 2017 beantragte A____, es sei auf die Rückforderung zu verzichten.
Mit Verfügung vom 1. März 2017 verpflichtete die Sozialhilfe A____, ihr den Betrag von CHF 16‘236.– zurückzuerstatten. Dieser Betrag umfasse die Monate Juni 2012 bis Februar 2015, in denen A____ monatlich eine Rente des türkischen Staates in Höhe von CHF 492.– erhalten habe. Für denselben Zeitraum habe A____ einen Zins von CHF 2‘735.30 zu bezahlen. Zusätzlich sei der gesamte Rückerstattungsbetrag ab Verfügungsdatum zu verzinsen, sofern nicht mindestens CHF 100.– pro Monat zurückbezahlt würden. Der aktuelle Zinssatz betrage 5 Prozent. Sobald der Rückerstattungsbetrag getilgt sei, werde die aufgelaufene Zinsforderung in Rechnung gestellt. Während der Unterstützung von A____ durch die Sozialhilfe werde ein angemessener Betrag der Unterstützungsleistungen mit der Rückforderung verrechnet. Auf Gesuch hin könne die ratenweise Rückerstattung geprüft werden. Ebenfalls auf Gesuch hin könne die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen werden, sofern die bedürftige Person beim Bezug gutgläubig gewesen sei und die Rückforderung eine grosse Härte für sie bedeuten würde. Dagegen erhob A____ Rekurs beim WSU und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Mit Eingabe vom 2. Juni 2017 liess sich die Sozialhilfe vernehmen und verlangte die teilweise Gutheissung des Rekurses, da die türkische Rente entgegen den Angaben in der angefochtenen Verfügung nicht bereits ab Juni, sondern erst ab Juli 2012 geflossen sei. Im Übrigen sei der Rekurs abzuweisen.
Mit Entscheid vom 26. September 2017 hiess das WSU den Rekurs von A____ teilweise gut und setzte den Rückerstattungsbetrag auf CHF 15‘744.– und die aufgelaufene Zinsforderung auf CHF 2‘617.45 fest. Im Übrigen wies es den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat.
Gegen den Entscheid des WSU vom 26. September 2017 richtet sich der mit Eingaben vom 26. September 2017 und 8. Januar 2018 erhobene und begründete Rekurs von A____ (Rekurrent) an den Regierungsrat, den das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 19. Januar 2018 zum direkten Entscheid an das Verwaltungsgericht überwiesen hat. Mit seinem Rekurs beantragt der Rekurrent sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Auf die Einholung einer Vernehmlassung wurde verzichtet. Indessen wurden die Vorakten beigezogen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Das Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt hat den Rekurs mit Schreiben vom 19. Januar 2018 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen, womit gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) dessen Zuständigkeit gegeben ist. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.
1.2 Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.
1.3 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
1.4 Sozialhilferechtliche Leistungen bilden gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, soweit das anwendbare Recht einen Anspruch darauf verleiht (VGE VD.2016.112 vom 12. Januar 2017 E. 1.3, VD.2015.15 vom 17. Juli 2015 E. 1.4). Gemäss § 25 Abs. 2 VRPG findet im Falle von Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine mündliche Verhandlung statt, sofern die Parteien nicht darauf verzichten. Der Verzicht auf eine öffentliche mündliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen (BGE 134 I 331 E. 2.1 S. 333; VGE VD.2016.112 vom 12. Januar 2017 E. 1.3, VD.2016.54 vom 16. Dezember 2016 E. 1.3). Entsprechendes gilt für den Verzicht im Sinne von § 25 Abs. 2 VRPG (vgl. VGE VD.2017.90 vom 21. Dezember 2017 E. 1.3, VD.2017.147 vom 3. Dezember 2017 E. 1.4). Da die Parteien auch stillschweigend auf eine öffentliche mündliche Verhandlung verzichten können, haben sie in jenen Verfahren, für die das anwendbare Prozessrecht eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht zwingend vorschreibt, einen dahingehenden Verfahrensantrag zu stellen. Unterlassen sie dies, wird angenommen, sie hätten auf die Ausübung des Anspruchs auf eine öffentliche mündliche Verhandlung verzichtet (BGE 134 I 331 E. 2.3 S. 333; VGE VD.2016.112 vom 12. Januar 2017 E. 1.3, VD.2016.54 vom 16. Dezember 2016 E. 1.3). Ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ist in der Regel verspätet, wenn er nicht während des ordentlichen Schriftenwechsels gestellt wird (VGE VD.2016.54 vom 16. Dezember 2016 E. 1.3; vgl. BGE 134 I 331 E. 2.3.2 S. 334 f.).
Am 20. Februar 2018 verfügte der Verfahrensleiter, dass auf die Einholung einer Vernehmlassung verzichtet werde. Damit wusste der Rekurrent, dass kein weiterer Schriftenwechsel durchgeführt wird. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte er einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung stellen müssen, wenn er eine solche gewünscht hätte. Indem er dies unterliess, verzichtete er stillschweigend darauf. Folglich kann der vorliegende Entscheid mittels Zirkulationsbeschluss herbeigeführt werden.
2.
2.1 Die Vorinstanz hat im Wesentlichen festgehalten, dass der Rekurrent seit Juli 2012 eine monatliche Rente des türkischen Staates erhalte. Da er die Sozialhilfe erst am 8. Januar 2015 über diesen Umstand informiert habe, werde die Rente erst seit März 2015 an die Unterstützungsleistungen angerechnet. Die Sozialhilfe hätte die Rentenzahlungen aber bereits seit Rentenbeginn an die Unterstützungsleistungen angerechnet, hätte sie schon damals davon erfahren. Mit anderen Worten wirft die Vorinstanz dem Rekurrenten vor, dieser habe infolge einer Verletzung der Meldepflicht unrechtmässig Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe bezogen, welche er zurückzuerstatten habe. Weiter führte die Vorinstanz aus, dass der Einwand des Rekurrenten, er habe die Rentenzahlungen der Sozialhilfe deshalb nicht früher gemeldet, weil er diese einem Bekannten zur Schuldentilgung zukommen liess, nichts an ihrer Beurteilung ändere. Die wirtschaftliche Hilfe der Sozialhilfe erstrecke sich gemäss § 7 Abs. 1 und 2 des Sozialhilfegesetzes auf die Sicherung des sozialen Existenzminimums und werde in der Regel nur für die laufenden Bedürfnisse, und daher nicht zur Schuldentilgung, gewährt. Weiter sei auch die Rüge des Rekurrenten, er sei mangels Urteilsfähigkeit nicht in der Lage gewesen, die Einnahmen der Sozialhilfe rechtzeitig zu melden, irrelevant. Auch ungerechtfertigte Sozialhilfeleistungen, die ohne ein Zutun der unterstützten Person ausgerichtet würden, seien zurückzuerstatten. Ausgehend von einem Rentenbeginn ab Juli 2012 (statt ab Juni 2012) habe der Rekurrent der Sozialhilfe daher den Betrag von CHF 15‘744 zurückzuerstatten. Die Zinsforderung betrage CHF 2‘617.45.
2.2 Der Rekurrent bestreitet nicht, dass er seit Sommer 2012 monatlich Rentenleistungen des türkischen Staates von CHF 492.– erhält, er macht aber geltend, er habe keine Verletzung der Meldepflicht begangen. Er habe über dieses Geld nicht verfügen können. Aufgrund seiner Schulden bei [...], welcher während seines Aufenthalts in der Türkei sämtliche Unterhalts- und Krankheitskosten für ihn übernommen habe, habe sich der Rekurrent ihm gegenüber mittels Vertrag zur Rückzahlung der Schulden verpflichtet. Theoretisch habe es ein Einkommen gegeben, aber praktisch habe er davon nichts erhalten, weil dieses an [...] geflossen sei. Deshalb habe er auch nicht zu Unrecht Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe bezogen.
3.
3.1 Es ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die wirtschaftliche Hilfe der Sozialhilfe bloss der Sicherung des sozialen Existenzminimums dient und in der Regel nur für die laufenden Bedürfnisse gewährt wird (Entscheid vom 26. September 2017 E. 3; § 7 Abs. 1 und 2 des Sozialhilfegesetzes [SHG, SG 890.100]). Dementsprechend werden aus Mitteln der Sozialhilfe grundsätzlich keine Schulden bezahlt (Kapitel C.1.5 SKOS-Richtlinien 12/15). Zudem gilt das Subsidiaritätsprinzip (Entscheid vom 26. September 2017 E. 3). Gemäss § 8 SHG sind bei der Festlegung der wirtschaftlichen Hilfe deshalb unter anderem die Einkünfte des Hilfebedürftigen miteinzubeziehen. Zwischen vorrangigen Hilfsquellen und der Sozialhilfe besteht somit kein Wahlrecht (Kapitel A.4 SKOS-Richtlinien 12/15). Gemäss § 14 Abs. 1 und Abs. 2 SHG ist die unterstützte Person verpflichtet, vollständige und wahrheitsgetreue Auskunft zu erteilen über ihre finanziellen Verhältnisse sowie allfällige Ansprüche gegenüber Dritten und alle Änderungen in diesen Verhältnissen der Sozialhilfestelle unverzüglich zu melden. Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verletzung der Meldepflicht oder in anderer Weise eine solche Anrechnung vereitelt und unrechtmässig die Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe erwirkt, hat den zu Unrecht bezogenen Betrag zurückzuerstatten (§ 19 Abs. 1 SHG).
3.2 Eine von der Sozialhilfe unterstützte Person hat die von einem ausländischen Staat erhaltene Altersrente für ihren laufenden Lebensbedarf und nicht zur Schuldentilgung zu verwenden. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass selbst unter der Annahme, dass [...] begründete Forderungen gegenüber dem Rekurrenten hatte und der Rekurrent sich ihm gegenüber vertraglich verpflichtet hatte, die türkische Altersrente zur Tilgung dieser Forderungen zu verwenden (Rekursbegründung vom 8. Januar 2018 S. 2), die türkische Altersrente gleichwohl im Rahmen der Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe als Einnahme hätte berücksichtigt und an die Unterstützungsleistungen angerechnet werden müssen. Eine Nichtberücksichtigung dieser Leistungen hätte dazu geführt, dass die von der Sozialhilfe zu leistende wirtschaftliche Hilfe entsprechend höher ausgefallen wäre. Damit wären die Schulden des Rekurrenten mittelbar von der Sozialhilfe getilgt worden. Der Einsatz öffentlicher Finanzmittel für die Schuldentilgung ist jedoch gemäss Ziff. 12.5 der Unterstützungsrichtlinien des WSU unzulässig. Demnach ist der Rekurrent verpflichtet gewesen, die Rentenzahlungen für seinen laufenden Unterhalt zu verwenden respektive diese der Sozialhilfe umgehend zu melden.
3.3 Dagegen wendet der Rekurrent ein, er habe nicht unrechtmässig Sozialhilfeleistungen bezogen, weil er über seine türkische Altersrente nicht habe verfügen können. Dem kann nicht gefolgt werden. In seiner Eingabe vom 4. Februar 2016 behauptete der Rekurrent, [...] habe ihn im Juni 2012 in die Türkei eingeladen. Aufgrund seiner Schulden bei ihm habe der Rekurrent mit seiner Altersrente einen Kredit bei der [...]-Bank aufgenommen, um damit einen Teil der Schulden zu bezahlen. Für die übriggebliebenen Schulden habe er [...] seine Bankkarte ausgehändigt (Eingabe vom 4. Februar 2016 S. 2). Was mit der Behauptung, er habe mit seiner Altersrente einen Bankkredit aufgenommen, gemeint ist, leuchtet nicht ein. Wenn der Rekurrent damit ausdrücken möchte, er hätte seine Altersrente verpfändet, ist ihm entgegenzuhalten, dass er dies weder explizit behauptet noch bewiesen hat. Insbesondere stellt der eingereichte Auszug mit angeblichen Kreditratenzahlungen keinen Hinweis auf eine Verpfändung dar. Eine solche stünde auch im Widerspruch zu einer anderen Aussage des Rekurrenten, gemäss welcher [...] die Bankkarte des Rekurrenten erhalten hat, um dessen laufende Altersrente zu bekommen (Rekursbegründung S. 2) respektive um bis Juni 2015 mit einer Bankvollmacht des Rekurrenten dessen Rente zu beziehen (Eingabe vom 16. Februar 2017 S. 4; Stellungnahme vom 21. Februar 2017 S. 4). Dies wäre nicht möglich gewesen, wenn der Rekurrent gegenüber der Bank nicht über seine Altersrente hätte verfügen können. Selbst unter der Annahme, dass [...] die Bankkarte des Rekurrenten bzw. eine Vollmacht des Rekurrenten gehabt hatte, um damit zwecks Erfüllung seiner Forderungen die Rente zu beziehen, hätte der Rekurrent die Bankkarte sperren lassen bzw. die Vollmacht widerrufen und seine Bank anweisen können, keine Auszahlungen mehr an [...] vorzunehmen. Weiter behauptet der Rekurrent, noch heute dürfe er seine türkische Altersrente, welche sich auf einem Bankkonto in der Türkei befindet, nicht direkt auf sein hiesiges Bankkonto transferieren. Diese Behauptung erstaunt. Da der Rekurrent jegliche Begründung und jeglichen Beweis für diesen in seiner Sphäre liegenden Umstand schuldig bleibt, ist davon auszugehen, dass es ihm entgegen seiner Behauptung möglich gewesen ist und weiterhin ist, seine türkische Altersrente auf sein Bankkonto in die Schweiz zu überweisen. Damit ist die vorinstanzliche Feststellung, der Rekurrent habe über seine türkische Altersrente verfügen können, nicht zu beanstanden (Entscheid vom 26. September 2017 E. 7).
3.4 Aus dem Dargelegten folgt, dass der Rekurrent seit Juli 2012 eine monatliche Altersrente des türkischen Staates erhält, welche aber erst seit März 2015 an die Unterstützungsleistungen angerechnet wird. Die Sozialhilfe hätte die Rentenzahlungen aber bereits ab Rentenbeginn an die Unterstützungsleistungen angerechnet, hätte der Rekurrent die Sozialhilfe rechtzeitig darüber unterrichtet. Indem er dies unterlassen hat, hat er gegen seine Meldepflicht verstossen. Damit hat er in der Zeitspanne von Juli 2012 bis Februar 2015 zu Unrecht Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe erhalten.
3.5 Aufgrund des Gesagten ist der Rekurrent verpflichtet, die zu Unrecht bezogenen Unterstützungsleistungen zurückzuerstatten. An der vorliegenden Beurteilung vermag auch die behauptete damalige gesundheitliche Situation des Rekurrenten nichts zu ändern. Der Rekurrent führt aus, dass er aufgrund einer schweren psychischen Erkrankung nicht imstande gewesen sei, seiner Meldepflicht nachzukommen, weshalb er diese nicht verletzt habe (Rekursbegründung vom 8. Januar 2018 S. 2 f.).
In Übereinstimmung mit der Erwägung der Vorinstanz ist festzuhalten, dass selbst, wenn diese Behauptung zutreffen würde, grundsätzlich jeder Bezug unrechtmässig ist, der ohne rechtsgenügliche Grundlage erfolgt ist. Sogar ein versehentliches Ausrichten von Unterstützungsleistungen durch die Sozialhilfe genügt. Dies gilt unter dem im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz der Rückforderung von ungerechtfertigten Bereicherungen selbst dann, wenn dem Rekurrenten keine Verletzung der Meldepflicht vorgeworfen werden kann (Entscheid vom 26. September 2017 E. 9). Damit können Zuwendungen, die aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen oder wegfallenden Grund erfolgten, zurückgefordert werden (vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage 2016, Rz. 148). Dies ergibt sich zum einen aus § 19 Abs. 2 SHG, welcher vorsieht, dass auch eine gutgläubige Bereicherung zurückzuerstatten ist. Zum anderen wäre es mit dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung aller Sozialhilfebezüger nicht vereinbar, wenn ungerechtfertigte Bereicherungen toleriert würden (VGE VD.2010.216 vom 7. November 2011 bestätigt in BGer 8C_79/2012 vom 10. Mai 2012 E. 4; VD.2016.36 vom 11. November 2016 E. 2). Ob die bedürftige Person beim Bezug gutgläubig gewesen ist und die Rückerstattung eine grosse Härte für sie bedeutet, kann gemäss § 19 Abs. 2 SHG erst im Erlassverfahren – nach Rechtskraft der Rückerstattungsverfügung – auf entsprechendes Gesuch hin geprüft werden. Unter diesen Umständen ist nicht zu prüfen, ob es dem Rekurrenten aus gesundheitlichen Gründen möglich gewesen ist, seiner Meldepflicht nachzukommen. Diese Frage wäre in einem allfälligen Erlassverfahren zu diskutieren.
3.6 Die Vorinstanz ist zu Recht von einem Rückforderungsbetrag von CHF 15‘744.– (32 Rentenzahlungen [Juli 2012 bis Februar 2015] à CHF 492.–) aufgrund zu Unrecht erbrachter Sozialhilfeleistungen ausgegangen. Dieser wird vom Rekurrenten nicht bestritten. Es kann daher diesbezüglich vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Entscheid vom 26. September 2017 E. 12). Zur vorinstanzlichen Zinsberechnung von CHF 2‘617.45 nimmt der Rekurrent auch keine Stellung. Hierfür kann ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Entscheid vom 26. September 2017 E. 13) und die Eingabe der Sozialhilfe vom 2. Juni 2017 verwiesen werden. Schliesslich ist der Rückforderungsanspruch auch nicht verjährt, was vom Rekurrenten zu Recht nicht vorgebracht wird.
4.
Insgesamt erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen. Die Verfahrenskosten werden mit dem bereits bezahlten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt
- Regierungsrat Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Derya Avyüzen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.