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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2018.140
URTEIL
vom 3. August 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
B____ Rekurrentin
[...]
beide vertreten durch C____, Advokatin,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 28. Juni 2018
Entscheid des Appellationsgerichts vom 8. Mai 2019
(vom Bundesgericht am 14. April 2020 aufgehoben)
betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung, Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Der türkische Staatsangehörige A____ (Rekurrent), geboren am [...], reiste am 18. April 1991 in die Schweiz ein und ist seit dem 11. April 2001 Inhaber einer Niederlassungsbewilligung. Seine Ehefrau B____ (Rekurrentin), geboren am [...], reiste am 2. April 1994 in die Schweiz ein und erhielt am 6. April 1994 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann. Das Ehepaar hat zwei volljährige Kinder (Jahrgänge 1995 und 1998).
Mit Verfügungen des Bereichs BdM vom 24. November 2017 wurde die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten widerrufen sowie die Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin nicht mehr verlängert und wurden beide aus der Schweiz weggewiesen. Den gegen diese beiden Verfügungen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (JSD) mit Entscheid vom 28. Juni 2018 ab. Es bewilligte den Rekurrenten die unentgeltliche Rechtspflege mit ihrem damaligen Rechtsvertreter, D____, als unentgeltlichem Rechtsbeistand. Das JSD erhob keine amtlichen Kosten und sprach dem unentgeltlichen Rechtsbeistand eine Entschädigung von CHF 1'446.10, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8 % MWST, zu. Das Verwaltungsgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 8. Mai 2019 ab. Es bewilligte den Rekurrenten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ebenfalls die unentgeltliche Rechtspflege mit D____ als unentgeltlichem Rechtsbeistand. Demzufolge ging die Gebühr von CHF 1'200.– zu Lasten der Gerichtskaste und wurde dem damaligen unentgeltlichen Rechtsbeistand der Rekurrenten, D____, ein Honorar von CHF 1'748.70, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 134.65, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hiess das Bundesgericht mit Urteil 2C_573/2019 vom 14. April 2020 gut. Es hob das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wies das Migrationsamt Basel-Stadt an, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen der kantonalen Verfahren wies das Bundesgericht die Sache an das Verwaltungsgericht zurück. Dieses verzichtete auf einen weiteren Schriftenwechsel. Der neue Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
Für die Neubeurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen der kantonalen Verfahren ist – wie bereits für den Entscheid über den Rekurs gegen den Entscheid des JSD – das Verwaltungsgericht als Dreiergericht zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
Gemäss dem für das Verwaltungsgericht verbindlichen Urteil des Bundesgerichts vom 14. April 2020 obsiegen die Rekurrenten vollständig. Folglich werden weder für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren noch für das verwaltungsinterne Rekursverfahren Verfahrenskosten erhoben (§ 30 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100] und § 6 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren [VGG, SG 153.800]) und sind für beide Rekursverfahren Parteientschädigungen zulasten des JSD zuzusprechen (§ 30 Abs. 1 VRPG, § 7 Abs. 1 VGG).
Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren machte der damalige unentgeltliche Rechtsbeistand der Rekurrenten einen Zeitaufwand von 8 Stunden und 30 Minuten sowie Auslagen von CHF 48.70 geltend (vgl. Honorarnote vom 18. Dezember 2018), was das Verwaltungsgericht im aufgehobenen Urteil als angemessen erachtete. Daran ist festzuhalten. Der Stundenansatz für die Parteientschädigung beträgt praxisgemäss CHF 250.– (vgl. statt vieler VGE VD.2019.134 vom 28. November 2019 E. 7.3). Demzufolge beträgt die Parteientschädigung für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren CHF 2'125.–, zuzüglich Auslagen von CHF 48.70 und 7,7 % MWST von CHF 167.35, und damit insgesamt CHF 2'341.05.
Im Rekursverfahren vor dem Departement machte der damalige unentgeltliche Rechtsbeistand der Rekurrenten einen Zeitaufwand von 7 Stunden und 5 Minuten sowie Auslagen von CHF 29.40 geltend (vgl. Honorarnote vom 12. Juni 2018), was das JSD seinem Entschädigungsentscheid zugrunde legte. Bei einem Stundenansatz für die Parteientschädigung von CHF 250.– beträgt die Parteientschädigung für das Rekursverfahren vor dem JSD demzufolge CHF 1'770.85, zuzüglich Auslagen von CHF 29.40 und 8 % MWST von CHF 144.–, und damit insgesamt CHF 1'944.25. Diese Entschädigung bleibt auch im Rahmen des begrenzten Anspruchs gemäss § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 und § 12 der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren (SG 153.810, VGE VD.2018.51 vom 11. September 2019 E. 2.1.1). Auf die Honorarnote vom 12. Juni 2018 und den Entschädigungsentscheid des JSD kann demzufolge abgestellt werden, so dass die Parteientschädigung für das Rekursverfahren vor dem JSD auf CHF 1'944.25 (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt wird.
Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stehen die Forderungen auf Parteientschädigung dem unentgeltlichen Rechtsbeistand und nicht den unentgeltlich vertretenen Rekurrenten zu. Das JSD hat die Parteientschädigungen deshalb direkt dem unentgeltlichen Rechtsbeistand zu zahlen (vgl. VGE VD.2019.158 vom 30. Juni 2020 E. 2.5, mit Hinweisen). Der unentgeltliche Rechtsbeistand muss sich dabei die Beträge anrechnen lassen, die ihm bereits ausgerichtet worden sind. Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren wurde ihm bereits der Betrag von CHF 1'883.35 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Das JSD hat dem Verwaltungsgericht mithin den Betrag von CHF 1'883.35 zurückzuerstatten und dem unentgeltlichen Rechtsbeistand die Differenz von CHF 457.70 zu bezahlen (CHF 2'341.05 abzüglich CHF 1'883.35). Im Rekursverfahren vor dem JSD wurde dem unentgeltlichen Rechtsbeistand noch keine Parteientschädigung ausgerichtet. Das JSD wird daher angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Rekursverfahren vor dem Departement die volle Parteientschädigung von CHF 1'944.25 (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben und wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Rekurrenten, D____, zulasten des Justiz- und Sicherheitsdepartements eine Parteientschädigung von CHF 2'341.05 zugesprochen (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer), zahlbar im Betrag von CHF 1'883.35 an das Verwaltungsgericht und im Betrag von CHF 457.70 an den unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Für das Rekursverfahren vor dem Justiz- und Sicherheitsdepartement werden keine Kosten erhoben und wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Rekurrenten, D____, zulasten des Justiz- und Sicherheitsdepartements eine Parteientschädigung von CHF 1'944.25 zugesprochen (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer).
Mitteilung an:
- Rekurrenten
- D____, Advokat
- Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.