Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2018.149

 

URTEIL

 

vom 4. Juni 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Jonas Weber   

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Denis Junuzagic      

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                                   Rekurrent

[...]  

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

 

gegen

 

Kantonspolizei Basel-Stadt

Dienst für Verkehrssicherheit,

Clarastrasse 38, 4058 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 8. August 2018

 

betreffend Verweigerung der Zulassung zum motorisierten Strassenverkehr


Sachverhalt

 

Mit Verfügung vom 13. Juli 2015 annullierte die Kantonspolizei Basel-Landschaft den am 23. August 2013 erworbenen Führerausweis auf Probe von A____ (Rekurrent) unter Hinweis auf eine Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften vom 24. Mai 2015. Sie stellte dabei fest, dass die Wartefrist für die Erteilung eines neuen Lernfahrausweises 12 Monate ab dem Zeitpunkt der Widerhandlung dauere und ein solcher danach nur aufgrund eines positiven, maximal drei Monate alten verkehrspsychologischen/verkehrsmedizinischen Gutachtens erteilt werden könne. Mit Schreiben vom 13. Juni 2016 lehnte es die Polizei Basel-Landschaft ab, diesen Entscheid auf Gesuch des Rekurrenten hin in Wiedererwägung zu ziehen. In der Folge stellte der Rekurrent mit Formular vom 22. Juni 2016 nach erfolgter Wohnsitznahme im Kanton Basel-Stadt beim Ressort Administrativmassnahmen der Kantonspolizei Basel-Stadt (AMA) ein Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises. Nach Vorliegen des verkehrsmedizinischen Gutachtens vom 15. Februar 2017 gewährte das AMA dem Rekurrenten am 20. Februar 2017 das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Entscheid. Gleichentags zog der Rekurrent sein Gesuch zurück. Das AMA verweigerte die beantragte Wiederzulassung zum Strassenverkehr mit kostenfälliger Verfügung vom 28. Februar 2017 und verlangte für die Aufhebung dieses Fahrverbotes ein verkehrsmedizinisches Gutachten (Stufe 4) sowie ein verkehrspsychologisches Gutachten, welche ihm beide die Fahreignung attestieren sollten. Den gegen diese Verfügung am 29. März 2017 erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (JSD) mit Entscheid vom 8. August 2018 ab. Auf eine zuvor vom Rekurrenten erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 28. Juni 2018, mit welcher er auch die Nichtigkeit der Verfügung der AMA vom 28. Februar 2017 geltend gemacht hatte, stellte das Verwaltungsgericht mit Urteil VGE VD.2018.127 vom 14. Januar 2019 eine vom JSD im vorinstanzlichen Verfahren begangene Rechtsverzögerung fest, wies den Rekurs im Übrigen aber ab, soweit es darauf eintrat.

 

Gegen den Entscheid des JSD vom 8. August 2018 richtet sich der mit Eingabe vom 17. August 2018 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat. Mit seinem Rekurs beantragt der Rekurrent, es sei der vorinstanzliche Entscheid vom 8. August 2018 aufzuheben, die Nichtigkeit der Verfügung vom 28. Februar 2017 festzustellen und das Verfahren für gegenstandslos zu erklären resp. von einer der Vorinstanzen für gegenstandslos zu erklären. Eventualiter beantragt er die Erteilung seiner Zulassung zum Strassenverkehr unter der Beibringung und Vorbehalt eines verkehrspsychologischen Gutachtens, subeventualiter unter zeitlicher/sachlicher Reduktion der Auflagen. Subsubeventualiter beantragt der Rekurrent die Rückweisung des Verfahrens an eine der Vorinstanzen zur Neuentscheidung in der Sache im Sinne der Erwägungen, namentlich Aufhebung der Bedingungen resp. Auflagen. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 24. August 2018 dem Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid. Entgegen einem Verfahrensantrag des Rekurrenten gab der Instruktionsrichter darauf der Vorinstanz Gelegenheit zur Vernehmlassung. Mit Stellungnahme vom 19. Oktober 2018 beantragt das JSD die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu hat der Rekurrent mit Eingabe vom 3. Dezember 2018 repliziert. Die Tatsachen und Vorbringen der Parteien ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als Dreiergericht zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 24. August 2018 und aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) sowie § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf das frist- und formgerechte Rechtsmittel ist somit einzutreten.

 

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Verwaltungsgericht, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat.

 

2.

Dem vorliegenden Verfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

 

Der Rekurrent erwarb am 23. August 2012 den Führerausweis auf Probe für Personenwagen (Kategorie B). In der Folge überschritt er am 18. Mai 2014 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf der Autobahn bei Muttenz nach Abzug der Sicherheitsmarge um 42 km/h, worauf ihm die Polizei Basel-Landschaft den Führer­ausweis mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 wegen dieser schweren Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln in Anwendung von Art. 16 Abs. 1-3 in Verbindung mit Art. 16c Abs. 1 und 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) sowie Art. 33 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51) für die Dauer von drei Monaten vom 20. Oktober 2014 bis zum 19. Januar 2015 entzog. Gleichzeitig verlängerte sie die Probezeit des auf Probezeit ausgestellten Führerausweises gestützt auf Art. 15a Abs. 3 SVG und Art. 35 VZV um ein Jahr (act. 5, S. 5).

 

In den Morgenstunden des 24. Mai 2015 wurde der Rekurrent in Basel am Steuer seines Fahrzeugs einer Verkehrskontrolle unterzogen. Dabei konstatierte die Kantonspolizei unter anderem Alkoholgeruch in der Ausatmung, starre kleine Pupillen und einen trockenen Mund. Das angeordnete Blutalkohol-Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) vom 15. Juni 2015 ergab für den Ereigniszeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von minimal 0,19 ‰ und maximal 0,59 ‰ (act. 5, S. 48 f.). Ein gleichzeitig eingeholtes Rechtsmedizinisches Gutachten des IRM vom 16. Juni 2015 ergab eine Kokainkonzentration im Blut von 16 μg/L, welche unter Berücksichtigung des Vertrauensbereichs nicht mit genügender Sicherheit über dem ASTRA-Grenzwert lag, aber für einen Kokainkonsum in den Stunden vor der Blutentnahme sprach (act. 5, S. 50 ff.). Es wurde festgestellt, da es sich beim Rekurrenten um einen Konsumenten von Kokain handle, der dieses Betäubungsmittel gemäss den Befunden zeitnah zur Teilnahme am Strassenverkehr eingenommen habe, sei eine verkehrsmedizinische Abklärung seiner Fahreignung dringend angezeigt. Aufgrund dieses Vorfalls wurde der Rekurrent mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 17. September 2015 wegen Missachtung des Verbots, unter Alkoholeinfluss zu fahren, gemäss Art. 91 Abs. 1 lit. b SVG für schuldig erklärt (act 5, S. 60 f.). Das Strafverfahren wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand wurde mit Einstellungsverfügung vom gleichen Tag mangels Beweises eingestellt, da der gemessene Kokain-Blutspiegel unter dem vom ASTRA festgelegten Grenzwert gelegen habe und im Deliktszeitpunkt daher keine Beeinträchtigung durch Kokain nachgewiesen werden könne (act. 5, S. 62 f.).

 

Daraufhin annullierte die Polizei Basel-Landschaft mit Verfügung vom 13. Juli 2015 den Führerausweis auf Probe des Rekurrenten per 24. Mai 2015 (Ziff. 1 und 2), verfügte eine Wartefrist für die Erteilung eines neuen Lernfahrausweises von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der Widerhandlung (Ziff. 3) und stellte fest, dass ein solcher nach Ablauf der Wartefrist nur aufgrund eines positiven verkehrspsychologischen/verkehrsmedizinischen Gutachtens erteilt werden könne, welches nicht älter als 3 Monate sei (Ziff. 4). Zur Begründung erwog die Polizei Basel-Landschaft, dass der Rekurrent aufgrund des Vorfalls vom 24. Mai 2015 (Fahren in angetrunkenem Zustand von mindestens 0,19 ‰ [Blutanalyse]) eine leichte Verkehrsregelverletzung begangen habe. Aufgrund dieser zweiten Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln nach dem vorherigen dreimonatigen Warnentzug verfalle der Führerausweis auf Probe gemäss Art. 15a Abs. 4 SVG. Gemäss dem Rechtsmedizinischen Gutachten des IRM sei eine verkehrsmedizinische Abklärung der Fahreignung dringend angezeigt, da die Untersuchungsergebnisse einen Kokainkonsum belegt hätten (act. 5, S. 65). Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. Ein Gesuch des Rekurrenten um Wiedererwägung der Verfügung vom 13. Juli 2015 wies die Polizei Basel-Landschaft mit Schreiben vom 13. Juni 2016 ab (act. 4, S. 65).

 

Nach erfolgter Wohnsitznahme im Kanton Basel-Stadt stellte der Rekurrent mit Schreiben vom 22. Juni 2016 bei den hiesigen Behörden ein Gesuch um Wiederzulassung zum motorisierten Strassenverkehr. Das Ressort Administrativmassnahmen (AMA) der Kantonspolizei Basel-Stadt gab in der Folge beim IRM eine verkehrsmedizinische Fahreignungsuntersuchung in Auftrag (act. 5, S. 143 f.). Mit verkehrsmedizinischem Gutachten vom 15. Februar 2017 (act. 5, S. 145 ff.) kam das IRM zum Schluss, dass die Fahreignung des Rekurrenten zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht befürwortet werden könne. Voraussetzung für eine Wiederzulassung sei die Einhaltung einer Alkohol- und Drogenabstinenz für mindestens sechs Monate, welche mittels Haaranalyse erbracht werden könne. Dazu müsse das Kopfhaar eine Länge von mindestens 5 cm aufweisen und dürfe weder gefärbt, getönt oder gebleicht werden noch dürfe es eine Dauerwelle aufweisen. Zudem solle auf die Anwendung von Haarwasser oder Haartinkturen verzichtet werden (act. 5, S. 145 ff.).

 

In der Folge zog der Rekurrent sein Gesuch um Zulassung zum motorisierten Strassenverkehr mit Schreiben vom 20. Februar 2017 zurück und beantragte die Abschreibung des Verfahrens als gegenstandslos (act. 5, S. 159). Gleichentags räumte das AMA dem Rekurrenten das rechtliche Gehör zu seinem Wiederzulassungsgesuch und zum negativen verkehrsmedizinischen Gutachten ein (act. 5, S. 157). Nach unbenutztem Ablauf der entsprechenden Äusserungsfrist verweigerte das AMA dem Rekurrenten mit Verfügung vom 28. Februar 2017 die Zulassung zum motorisierten Strassenverkehr für unbestimmte Zeit und bestimmte als Voraussetzung für die Aufhebung der Verweigerung bzw. des Fahrverbots ein positives verkehrsmedizinisches Gutachten (Stufe 4) sowie ein verkehrspsychologisches Gutachten, welche beide dem Rekurrenten Fahreignung attestieren sollten (act. 5, S. 163 ff.).

 

3.        

3.1      Mit seinem Rekurs macht der Rekurrent die Nichtigkeit der Verfügung vom 28. Februar 2017 geltend. Mit dieser Rüge hat sich das Verwaltungsgericht bereits im Verfahren VD.2018.127 mit Entscheid vom 14. Januar 2019 auseinandergesetzt (vgl. E. 2). Darauf kann verwiesen werden.

 

3.2      Unabhängig von der Frage der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung erweist sich die Rüge der fehlenden Zuständigkeit des AMA zum Erlass der Verfügung vom 28. Februar 2017 als nicht zutreffend.

 

3.2.1   Mit seinem Rekurs macht der Rekurrent geltend, bei der Wiedererteilung eines Führerscheins handle es sich um eine Polizeibewilligung und mithin um eine mitwirkungsbedürftige Verfügung. Es gelte daher – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nicht die Offizialmaxime, sondern der Dispositionsgrundsatz, wonach der Private über Einleitung und Beendigung des Verfahrens bestimmen könne. Wie in einem Asyl-, Baugesuchs- oder Einbürgerungsverfahren entscheide die Privatperson über die Verfahrenseinleitung und daher spiegelbildlich auch über die Möglichkeit des Rückzugs. Es gebe keinen Fall, in welchem diese Symmetrie zwischen Einleitungs- und Rückzugskompetenz nicht eingehalten werde. Soweit die Vorinstanz von der Geltung des Offizialprinzips ausgehe, weil der Führerscheinentzug den Streitgegenstand bestimme und dieser von Amtes wegen verfügt werde, verkenne sie, dass das Verfahren betreffend Entzug des Führerscheins vom vorliegenden Verfahren bezüglich (Wieder-)Erteilung unterschieden werden müsse. Dem Sicherheitsargument sei bereits im Entzugsverfahren Rechnung getragen worden. Nach dem Rückzug seines Gesuchs um Wiedererteilung des Führerausweises besitze er weiterhin keinen Führerausweis, weshalb der Strassenverkehr gar nicht gefährdet werde (Rekurs, Rz. 23 ff.).

 

3.2.2   Offizialmaxime und Dispositionsgrundsatz bestimmen, wie vom Rekurrenten zutreffend ausgeführt, die Herrschaft über die Einleitung eines Verfahrens, die Bestimmung des Streitgegenstandes sowie die Beendigung des Verfahrens (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, Rz. 138). Massgebend für die Geltung der beiden Maximen in Verwaltungsverfahren ist die jeweilige Interessenlage. Soweit – unabhängig vom Regelungsinteresse einer privaten Person – ein öffentliches Interesse an der hoheitlichen Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten und Pflichten oder an der Feststellung ihres Bestandes und Umfanges vorliegt, gilt im Verwaltungsverfahren die Offizialmaxime. Fehlt ein solches vom Regelungsinteresse einer gesuchstellenden Person unabhängiges öffentliches Interesse an einer hoheitlichen Regelung, so gilt der Dispositionsgrundsatz.

 

3.2.3   Nach dem Verfall eines Führerausweises auf Probe (Art. 15a Abs. 4 SVG) kann ein neuer Lernfahrausweis frühestens ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung und nur auf Grund eines verkehrspsychologischen Gutachtens erteilt werden, welches die Fahreignung bejaht (Art. 15a Abs. 5 SVG; BGE 143 II 699 E. 2.2 S. 702). Diese Karenzfrist kann von der Behörde nicht verkürzt, wohl aber aufgrund der konkreten Verhältnisse im Einzelfall verlängert werden. Dem Verfall kommt dabei sowohl sichernder Charakter wie auch eine warnende Funktion zu (BGE 143 II 699 E. 3.5.3 S. 706).

 

Zutreffend am Standpunkt des Rekurrenten ist, dass ein Verfahren auf Erteilung eines neuen Lernfahrausweises nach erfolgtem Verfall eines Fahrausweises auf Probe nur auf Antrag der jeweiligen Person erfolgen kann. Es besteht kein Interesse daran, die Zulassung einer Person zum motorisierten Strassenverkehr zu prüfen, die gar kein entsprechendes Gesuch stellt. Solange eine Person kein solches Gesuch stellt, bringt sie implizit zum Ausdruck, nicht am motorisierten Strassenverkehr teilnehmen zu wollen. Es besteht daher auch kein entsprechendes öffentliches Interesse an einer hoheitlichen Regelung. Insoweit handelt es sich beim Verfahren auf Wiederzulassung als Lernfahrer zum motorisierten Strassenverkehr nach Annullation eines Führerausweises auf Probe um ein mitwirkungsbedürftiges Verfahren, weshalb die Dispositionsmaxime gilt. Anders stellt sich indessen die Ausgangslage dar, wenn eine Person nach erfolgtem Verfall eines Fahrausweises auf Probe einen Antrag auf erneute Zulassung zum motorisierten Strassenverkehr stellt und ihr entsprechendes Interesse bekundet. Damit sind die zuständigen Behörden zur erneuten Überprüfung des öffentlichen Interesses an einem weiteren Ausschluss der betroffenen Personen vom motorisierten Strassenverkehr zur Wahrung der Verkehrssicherheit verpflichtet. Wird indessen im neuen Verfahren die Fahreignung der gesuchstellenden Person neu überprüft und ergeben sich dabei neue Erkenntnisse über wesentliche Sachverhaltselemente bezüglich einer späteren Zulassungsfähigkeit einer gesuchstellenden Person, so kann unabhängig von deren eigenem Regelungsinteresse ein öffentliches Interesse an der Neubeurteilung der Fahreignung und späteren Wiedererteilung eines Lernfahrausweises bestehen. Diesbezüglich weist die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass die neuen Erkenntnisse, die im Rahmen der Begutachtung vom 1. November 2016 gewonnen und im Gutachten vom 15. Februar 2017 festgehalten worden seien, im Interesse der Verkehrssicherheit nicht einfach ignoriert werden könnten. Es müsse vielmehr sichergestellt werden, dass diese Erkenntnisse jederzeit im Rahmen eines erneuten Verfahrens um Wiederzulassung zum motorisierten Strassenverkehr, insbesondere im Falle eines Kantonswechsels, bekannt seien und verwertet werden könnten (Rekursantwort, S. 4).

 

Insoweit erweist sich die Sachlage vergleichbar mit jener im Steuerrecht. Dort wird dem Rückzug einer Einsprache gegen eine Veranlagungsverfügung als Ausfluss der Offizialmaxime im Veranlagungsverfahren keine Folge gegeben, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass die Veranlagung unrichtig gewesen ist und nicht alle am Einspracheverfahren beteiligten Steuerbehörden der Einstellung des Verfahrens zustimmen (vgl. § 161 Abs. 2 des Steuergesetzes [StG, SG 640.100] und Art. 134 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]; dazu Zweifel, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, Art. 34 DBG N 22 ff.). Besteht daher ein öffentliches Interesse an einer Neuregelung des Bestandes und Umfanges öffentlicher Rechte und Pflichten, so kann – entgegen der Auffassung des Rekurrenten (Rekurs, Rz. 16 f.) ­– aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör und dem Recht auf ein faires Verfahren kein Anspruch auf Gewährung des Rückzugs eines Gesuchs mit Abschreibungsfolge abgeleitet werden.

 

Vorliegend musste auch das Gesuch des Rekurrenten nach der aus der zweifachen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsrecht folgenden gesetzlichen Vermutung der fehlenden Fahreignung überprüft werden (Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Auflage, Zürich 2015, Art. 15a SVG N 21). Insoweit dient das Wiederzulassungsverfahren weiterhin dem Interesse, Personen ohne Fahreignung vom motorisierten Strassenverkehr fernzuhalten; mithin gilt die gleiche Interessenlage wie im Entzugs- resp. Annullationsverfahren (Art. 15a Abs. 4 SVG). Das AMA durfte daher auch nach erfolgtem Rückzug des Wiederzulassungsgesuches auf der Grundlage der erfolgten Abklärungen neu über die Fahreignung und die Voraussetzungen zu seiner Wiederzulassung entscheiden.

 

3.2.4   Wie bereits in VGE VD.2018.127 vom 14. Januar 2019 (E. 3.2) festgestellt worden ist, bestand im erstinstanzlichen Verfahren kein Anlass zum Rückzug des Gesuchs aufgrund von Verfahrensverzögerungen des AMA. Anlass für den Rückzug war offensichtlich allein die für den Rekurrenten ungünstige Beurteilung seiner Fahreignung in dem ihm zur Kenntnis gebrachten verkehrsmedizinischen Gutachten.

 

3.3      Weiter rügt der Rekurrent eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs im Verfahren des AMA.

 

3.3.1   Die Vorinstanz erwog zu diesem Vorhalt, dass das AMA dem Rekurrenten mit Schreiben vom 20. Februar 2017 den in Aussicht genommenen Entscheid zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit zur Äusserung gegeben habe. Man könne sich zwar fragen, ob es um der Klarheit willen nicht angezeigt gewesen wäre, dem Rekurrenten nach Eingang des Rückzugsgesuchs vom 20. Februar 2017 mitzuteilen, dass der Rückzug nicht wirksam sei und dass das Verfahren gemäss Gesuchsformular vom 22. Juni 2016 mit einer kostenpflichtigen Verfügung abgeschlossen werde. Andererseits hätte auch der Rekurrent erkennen können, dass das ebenfalls am 20. Februar 2017 versandte rechtliche Gehör sich mit seinem Rückzug gekreuzt hatte. Es wäre ihm daher zumutbar gewesen, sich über das weitere Vorgehen zu informieren oder das rechtliche Gehör vorsorglich wahrzunehmen. Es könne daher höchstens von einer leichten Verletzung des Gehörsanspruchs gesprochen werden, die aufgrund der umfassenden Überprüfungsbefugnis des Justiz- und Sicherheitsdepartements als Rekursinstanz im Rahmen des Rekursverfahrens habe geheilt werden können (angefochtener Entscheid, E. 4.3).

 

3.3.2   Darin kann der Vorinstanz vollumfänglich gefolgt werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV, SR 101]) ist ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien und beinhaltet namentlich das Recht der betroffenen Partei, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern (BGer 5A_18/2015 vom 10. August 2015 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen). Der Gehörsanspruch ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit der Beschwerde grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGer 5A_256/2017 vom 9. Oktober 2017 E. 4.1, mit Hinweis auf BGE 142 II 218 E. 2.8.1 S. 226 f.). Wie die Vorinstanz aber zutreffend erwogen hat (angefochtener Entscheid, E. 4.2), bleiben praxisgemäss Fälle vorbehalten, in denen die Verletzung des Rechts auf Stellungnahme nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass sich die Partei vor einer Rechtsmittelinstanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüfen kann. Unter diesen Voraussetzungen kann selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abgesehen werden, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (statt vieler VGE VD.2017.243 vom 30. Oktober 2018 E. 2.3, mit Hinweisen). Vorliegend kann mit den Erwägungen der Vorinstanz offen bleiben, ob überhaupt von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gesprochen werden kann. Auf jeden Fall würde diese nicht schwer wiegen, mithin konnte sie im vorinstanzlichen Verfahren aufgrund der vollen Kognition der Vorinstanz (§ 45 OG) vollumfänglich geheilt werden.

 

4.        

4.1      In materieller Hinsicht hat die Vorinstanz erwogen, gemäss Art. 15a Abs. 5 Satz 1 SVG könne ein neuer Lernfahrausweis frühestens ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung und nur auf Grund eines verkehrspsychologischen Gutachtens erteilt werden, welches die Fahreignung bejaht. Eine Fahreignungsuntersuchung nach Art. 15d SVG sei anzuordnen, wenn Zweifel an der Fahreignung einer Person bestünden. Die Fahreignungsuntersuchung beinhalte in der Regel eine verkehrsmedizinische und verkehrspsychologische Begutachtung. Der Rekurrent übersehe zunächst, dass sich die verkehrsmedizinische und verkehrspsychologische Begutachtung des Rekurrenten nicht auf eine Verfügung des AMA stütze, sondern auf die unangefochtene und somit in Rechtskraft erwachsene Verfügung der Kantonspolizei Basel-Landschaft vom 13. Juli 2015. Der Entscheid der zuständigen basellandschaftlichen Behörde bezüglich der Anordnung der zusätzlichen verkehrsmedizinischen Untersuchung gründe offensichtlich auf der Tatsache, dass gemäss Gutachten des IRM vom 16. Juni 2015 der Konsum von Alkohol und Kokain habe nachgewiesen werden können. Er folge den Empfehlungen des IRM nach einer ergänzenden verkehrsmedizinischen Untersuchung. Auch wenn in der Verfügung der Kantonspolizei Basel-Landschaft vom 13. Juli 2015 die Rechtsgrundlage von Art. 15d SVG nicht explizit aufgeführt werde, stehe fest, dass der Nachweis harter Drogen wie Kokain ohne Weiteres Anlass für eine (umfassende) Fahreignungsabklärung bilde, selbst wenn der Betreffende insoweit nie strafrechtlich verurteilt und gegen ihn aus diesem Grunde keine Administrativmassnahme ausgesprochen worden sei (angefochtener Entscheid, E. 5).

 

4.2      Diese Erwägungen werden vom Rekurrenten zu Recht nicht substantiiert bestritten.

 

4.2.1   Mit der angefochtenen Verfügung des AMA vom 28. Februar 2017 wurde als Voraussetzung für die Aufhebung der Verweigerung der Zulassung zum motorisierten Strassenverkehr bzw. des Fahrverbots ein positives verkehrsmedizinischen Gutachten (Stufe 4) sowie ein verkehrspsychologisches Gutachten, welche beide dem Rekurrenten Fahreignung attestieren, verlangt. Unter Verweis auf das Gutachten des IRM vom 15. Februar 2017 wurde dem Rekurrenten in Aussicht gestellt, dass er vor einer erneuten Begutachtung den Nachweis einer Alkohol- und Drogenabstinenz während mindestens sechs Monaten zu beachten habe.

 

4.2.2   Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG). Gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG ist eine Fahreignungsuntersuchung etwa bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder beim Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen, anzuordnen. Ein solches ist zumindest bei sogenannten harten Drogen wie Kokain und Heroin gegeben (vgl. BGer 1C_285/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 3.4). Insbesondere der Konsum von Kokain führt rasch zu einer ausgeprägten psychischen Abhängigkeit (BGer 1C_434/2016 vom 1. Februar 2017 E. 2.2, mit Hinweisen). Dabei sind zumindest in Anwendung der Generalklausel von Art. 15d Abs. 1 SVG auch Fälle einzubeziehen, bei denen das Mitführen harter Drogen ausserhalb des Strassenverkehrs erfolgt ist (vgl. Weissenberger, a.a.O., Art. 15d SVG N 62).  Die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung setzt daher nicht voraus, dass die betroffene Person unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gefahren ist oder bei einer Anlasstat Drogen im Fahrzeug mitgeführt hat (BGer 1C_285/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 3.4, mit Hinweisen; VGE VD.2018.245 vom 28. Februar 2019 E. 2.3). Bereits bei erstmaliger Mitteilung der Polizei oder eines Arztes, dass ein Konsum von Kokain festgestellt worden ist, besteht aufgrund des hohen Suchtpotentials von Kokain und dessen hohen Gefahrenpotentials im Strassenverkehr infolge seiner enthemmenden Wirkung Abklärungsbedarf (VGE VD.2018.245 vom 28. Februar 2019 E. 2.4.2; vgl. auch Weissenberger, a.a.O., Art. 15d SVG N 46 sowie die Botschaft zur sogenannten Via sicura-Vorlage vom 20. Oktober 2010, BBl 2010 S. 8447 ff., 8500). Einfache Zweifel an der Fahreignung werden daher auch schon bei einem einmaligen Kokain-Konsum ausserhalb des Verkehrs eines Fahrzeugführers mit ungetrübtem automobilistischem und bürgerlichem Leumund angenommen (Schaffhauser, § 4 Administrativmassnahmenrecht, in: Dähler/Schaffhauser [Hrsg.], Handbuch Strassenverkehrsrecht, Basel 2018, S. 221 ff. N 254). Aufgrund welcher Beweise der Drogenkonsum als nachgewiesen gilt, ist für die Frage, wie er sich auf die Fahreignung auswirkt bzw. ob eine verkehrsrelevante Abhängigkeit vorliegt, irrelevant (VGE VD.2018.245 vom 28. Februar 2019 E. 2.4.2).

 

4.2.3   Wie im verkehrsmedizinischen Gutachten des IRM vom 15. Februar 2017  ausgeführt wird, gab der Rekurrent an, erstmals im August 2013 und letztmals vor etwa fünf Monaten Kokain konsumiert zu haben. Nach dem aktenkundigen Ereignis vom Mai 2015 habe er den Konsum während etwa eines Jahres „relativ regelmässig“ an jedem zweiten Wochenende fortgesetzt (act. 5, S. 146). Die seit etwa Juni 2016 angegebene Abstinenz konnte mittels der mit forensisch-toxikologischem Gutachten vom 10. November 2016 erfolgten Haaranalyse und dem am 1. November 2016 vorgenommenen Urinscreenig bestätigt werden (act. 5, S. 148 f.).

 

Demgegenüber wird auf ein als pathologisch zu interpretierendes Resultat der Haaranalyse bezüglich des Alkoholkonsummarkers Ethylglucuronid hingewiesen. Der Nachweis von 39 pg/mg Ethylglucuronid spreche für einen im Durchschnitt starken Konsum von Alkohol im Zeitfenster von Juni bis November 2016. Dass die indirekten Alkoholparameter demgegenüber allseits im Referenzbereich liegende Werte aufwiesen, könne dahingehend interpretiert werden, dass etwa zwei bis drei Wochen vor der Gewinnung der Probe kein übermässiger täglicher Alkoholkonsum erfolgt sei (act. 5, S. 150). Zusammenfassend müsse der Nachweis eines pathologischen Alkoholkonsums festgestellt werden, welcher gesellschaftlich akzeptierte Alkoholkonsummengen im Sinne eines „social drinkings“ deutlich übersteige, wobei punktuelle Überkonsumereignisse im Vordergrund stünden. Um eine verkehrsmedizinisch relevante Alkoholproblematik ausschliessen zu können, müsse der Rekurrent vorerst zeigen, dass er auch zur Abstinenzeinhaltung bezüglich Alkohols in der Lage ist, zumal er bereits einmal als Neulenker unter Alkoholeinfluss verkehrsauffällig geworden sei. Berücksichtige man zudem das vom Rekurrenten angegebene Wissensdefizit bezüglich der für Neulenker geltenden 0,0‰-Grenze, so müsse von einem erhöhten Risiko des Fahrens im angetrunkenen Zustand (FiaZ-Risiko) ausgegangen werden. Daraus schloss das IRM als Wiederzulassungsvoraussetzung die Einhaltung einer Alkohol- und Drogenabstinenz für mindestens sechs Monate. Weiter wurde auch ein günstig lautendes verkehrspsychologisches Gutachten verlangt (act. 5, S. 151).

 

4.3      Mit seinem Rekurs rügt der Rekurrent einen Eingriff in seine Grundrechte.

 

4.3.1   Zunächst macht der Rekurrent eine Verletzung seiner nach Art. 10 Abs. 2 BV sowie Art. 8 und 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) geschützten persönlichen Freiheit geltend. Wie er zutreffend ausführt (Rekurs, Rz.  33 ff.), schützt das Recht auf persönliche Freiheit insbesondere die körperliche und geistige Unversehrtheit sowie die Bewegungsfreiheit einer Person. Die persönliche Freiheit stellt zwar keine allgemeine Handlungsfreiheit dar und schützt nicht vor jeglichem physischen oder psychischen Missbehagen. Zum Schutzbereich von Art. 10 Abs. 2 BV zählt das Bundesgericht im Grundsatz aber auch das spezifischen Gewohnheiten folgende, mit Alkoholkonsum verbundene Zusammensein als Teil der verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsentfaltung (BGE 132 I 49 E. 5.2 S. 56).

 

4.3.2   Weiter rügt der Rekurrent eine Verletzung seiner privaten Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 Abs. 2 BV. Er macht geltend, sein Fahrzeug für seine Tätigkeit als Elektroplaner zu benötigen, um auf Baustellen in den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Solothurn und Aargau gelangen zu können (Rekurs, Rz. 36). Gemäss Art. 27 Abs. 1 BV ist die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet. Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV). Der Schutzbereich umfasst das berufliche oder gewerbsmässige Handeln, die existenzsichernde, die Selbstkosten deckende oder auf Gewinn gerichtete privatwirtschaftliche Tätigkeit. Dabei kann es sich um eine haupt- oder nebenberufliche sowie um eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit handeln (Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, S. 1053).

 

4.3.3   Einschränkungen von Grundrechten sind möglich, bedürfen jedoch einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar (Art. 36 BV). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist. Erforderlich ist eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation. Eine Massnahme ist unverhältnismässig, wenn das angestrebte Ziel mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann (BGE 140 I 353 E. 8.7 S. 373 f., mit weiteren Hinweisen).

 

4.3.4   Die massgeblichen Bestimmungen Art. 15a Abs. 4 und 15d Abs. 1 SVG erfüllen die Voraussetzung der genügenden, formellgesetzlichen Grundlage. Sie dienen zudem der Gewährleistung der Verkehrssicherheit und mithin einem gewichtigen öffentlichen Interesse. Beides wird vom Rekurrenten zu Recht nicht in Frage gestellt. Mit seinem Rekurs macht er aber eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit geltend (Rekurs, Rz. 38 ff.). Grundsätzlich ist der Ausschluss einer Person vom motorisierten Strassenverkehr  aus Gründen der öffentlichen Sicherheit im Strassenverkehr geeignet, erforderlich und zumutbar, wenn ernsthafte Zweifel an ihrer Fahrtauglichkeit bestehen, die weiterer Abklärung bedürfen (vgl. BGer 1C_328/2013 vom 18. September 2013 E. 4.4; VGE VD.2018.179 vom 17. Januar 2019 E. 5.4).

 

4.3.4.1 Der Rekurrent rügt, dass er weiterhin auf Drogen getestet werden solle, obwohl der Bluttest und seine Befragung nicht auf einen zukünftigen Drogenkonsum schliessen würden (Rekurs, Rz. 39 und 43). Diesem Schluss kann nicht gefolgt werden. Zwar trifft zu, dass der Rekurrent während der Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens offenbar auf den Konsum von Drogen verzichtet hat. Erstellt ist aber, dass er vor dem Vorfall vom 24. Mai 2015 Kokain konsumiert und in der Folge während längerer Zeit diesen Konsum auch fortgesetzt hat. Aufgrund des hohen Gefahrenpotentials von Kokainkonsum im Strassenverkehr ist ein neuerlicher Test im Zeitpunkt eines weiteren Gesuchs um Wiederzulassung zum Strassenverkehr (oben E. 4.2.2) daher nicht unverhältnismässig. Dies gilt umso mehr, als der Verzicht auf den illegalen Betäubungsmittelkonsum als Grundlage für ein zukünftig positives Testergebnis auch keine wirkliche Einschränkung in der Entfaltung der Persönlichkeit des Rekurrenten bedeuten kann.

 

4.3.4.2 Weiter macht der Rekurrent geltend, dass er „mit lediglich 0,19 Promille geringfügig über dem erlaubten Wert getestet“ worden sei. Die von ihm verlangte Alkoholabstinenz während mindestens sechs Monaten sei daher für seine Wiederzulassung zum Strassenverkehr nicht notwendig (Rekurs, Rz. 40 ff.).

 

Dem Rekurrenten konnte während der Dauer seiner bloss auf Probe erfolgten Zu-lassung zum motorisierten Strassenverkehr innert kurzer Zeit zwei Mal ein erheblicher Verstoss gegen die Verkehrsregeln nachgewiesen werden. Daraus folgt mit der Vermutung gemäss Art. 15a Abs. 4 SVG, dass dem Rekurrenten die Fahreignung abgeht. Diese Vermutung wird noch dadurch bestärkt, dass er gemäss seinen eigenen Angaben gar nicht gewusst haben will, dass für Neulenker die 0,0‰‑Grenze gilt (vgl. Art. 31 Abs. 2bis lit. f SVG im Verbindung mit Art. 2a Abs. 1 lit. h der Verkehrsregelverordnung [VRV, SR 741.11]). Damit wollte der Bundesgesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen, dass Inhaberinnen und Inhaber eines Führerausweises auf Probe wegen ihrer Unerfahrenheit eine besondere Gefahr im Strassenverkehr darstellen (Botschaft zu Via secura vom 20. Oktober 2010, BBl 2010 8447 ff., 8504). Es kann daher nicht von einer Fahrt unter Alkoholeinfluss mit einem geringfügig erhöhten Wert sondern es muss von einer Fahrt in alkoholisiertem Zustand trotz grundsätzlicher Nulltoleranz ausgegangen werden.

 

Soweit sich der Rekurrent in diesem Zusammenhang grundsätzlich gegen die Voraussetzung einer verkehrsmedizinischen Fahreignungsuntersuchung, die ihm Fahreignung attestiert, ausspricht, muss festgestellt werden, dass eine solche nicht erst mit der angefochtenen Verfügung des AMA der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 28. Februar 2017, sondern bereits mit der längst in Rechtskraft erwachsenen Verfügung der zuständigen Administrativmassnahmebehörde des Kantons Basel-Landschaft vom 13. Juli 2015 vorausgesetzt worden ist. Deren Anordnung entspricht auch dem Grundsatz, dass eine Fahreignungsuntersuchung bei sowohl verkehrsmedizinischen wie auch verkehrspsychologischen Fragestellungen mit einer verkehrsmedizinischen Untersuchung durch einen Arzt mit der Anerkennung der Stufe 4 und einer verkehrspsychologischen Untersuchung durch einen Psychologen mit vorausgesetzter Anerkennung durchzuführen ist (Art. 28a Abs. 3 VZV). Da die Annullation des Führerausweises auf Probe nach einer Fahrt unter Alkoholeinfluss und nach vorangegangenem Kokainkonsum erfolgt ist, konnte auf eine verkehrsmedizinische Untersuchung nicht verzichtet werden. Auf der Grundlage dieser Verfügung wurde auf das Wiederzulassungsgesuch des Rekurrenten hin im IRM-Gutachten vom 15. Februar 2017 mittels Haaranalyse bezüglich des Alkoholkonsummarkers Ethylglucuronid (EtG) festgestellt, sodass beim Rekurrenten ein pathologischer Alkoholkonsum habe nachgewiesen werden können. Dieser übersteige deutlich die gesellschaftlich akzeptierte Alkoholkonsummenge im Sinne eines „social drinking“ (act. 5, S. 151). Der Rekurrent bezieht diesen Nachweis selber auf seinen Konsum von „stärkerem Alkohol wie Absinth“. Er macht aber geltend, dass dies „abseits vom Strassenverkehr“ geschehen sei (Rekurs, Rz. 17). Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben. Belegt ist jedoch, dass der Rekurrent in der Vergangenheit auch vor der Teilnahme am Strassenverkehr trotz der Nulltoleranz für Neulenker Alkohol konsumiert hat. Dies belegt nicht nur der Vorfall vom 24. Mai 2015, sondern auch seine eigene Aussage in seiner Einvernahme durch die Kantonspolizei Solothurn vom 15. Februar 2015. Damals gab er auf die Frage, was er während des Abends vor seiner Heimfahrt konsumiert habe, an: „Nichts, ich konsumierte im Grand Casino eine Stange Bier, ansonsten Cola Zero“. Vor diesem Hintergrund besteht Anlass zu Zweifel an der Kompetenz des Rekurrenten zur strikten Trennung von Alkoholkonsum und der Strassenverkehrsteilnahme. Aufgrund des festgestellten pathologischen Konsums kamen die Gutachter zum Schluss, um einen verkehrsmedizinisch relevanten Alkoholkonsum ausschliessen zu können, müsse der Rekurrent vorerst zeigen, dass er auch zur Abstinenzeinhaltung bezüglich Alkohol in der Lage sei. Aufgrund seiner bereits erfolgten Verkehrsauffälligkeit unter Alkoholeinfluss, seines Wissensdefizites bezüglich der Nulltoleranz für Neulenker und dem Analyseresultat in Bezug auf EtG müsse von einem erhöhten FiaZ-Risiko ausgegangen werden (act. 5, S. 151). Von dieser gutachterlichen Stellungnahme haben die Administrativbehörden auszugehen, soweit nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Es darf in diesem Sinne nicht ohne zwingende Gründe von der medizinischen Einschätzung der Experten abgewichen werden (vgl. zu sozialversicherungsrechtlichen Gutachten BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.). Solche Gründe vermag der Rekurrent nicht zu substantiieren.

 

Offensichtlich nicht ausreichend wäre die vom Rekurrenten vorgeschlagene Verpflichtung, seinen Konsum auf ein sozialverträgliches Mass zu senken (Rekurs, Rz. 42). Neulenkern ist jeder Konsum im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr untersagt. Um nach dem Vorgefallenen seine zweifelsfreie Fahreignung zu belegen, erscheint eine solche Limite ungeeignet.

 

Schliesslich erscheint auch die in Aussicht genommene Haaranalyse als ein geeignetes und mangels anderer Methoden notwendiges Mittel zur Überprüfung der Einhaltung einer Abstinenzverpflichtung (BGE 140 II 334 E. 3 S. 337 f.).

 

4.3.4.3 Schliesslich rügt der Rekurrent eine Verletzung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne bzw. die Unzumutbarkeit der behördlichen Massnahme. Er werde für die nächste Zeit faktisch von gesellschaftlichen Interaktionen ausgeschlossen, weil er einmal unter Alkoholeinfluss gefahren sei (Rekurs, Rz. 45). Dem Rekurrenten ist zuzugeben, dass die Voraussetzung einer sechsmonatigen Alkoholabstinenz einen erheblichen Eingriff in seine private Lebensgestaltung beinhaltet. Einem solchen muss er sich aber nur dann unterziehen, wenn er wieder am motorisierten Strassenverkehr teilnehmen will. Nachdem er in der Vergangenheit aber trotz Nulltoleranz bei Neulenkern nicht im Stande gewesen ist, Alkoholkonsum und Verkehrsteilnahme voneinander zu trennen, erscheint der entsprechende Eingriff in die Lebensgestaltung des Rekurrenten aufgrund der erheblichen Gefährdung des Strassenverkehrs durch alkoholisierte Verkehrsteilnahme nicht unangemessen.

 

Dies muss auch für die Einschränkung des Rekurrenten in der Gestaltung seines Haupthaares gelten. Zwar schränkt ihn die Auflage, im Untersuchungszeitpunkt mindestens fünf Zentimeter langes Kopfhaar zu tragen in der Gestaltung seines Erscheinungsbildes ein. Diese Einschränkung erscheint aber für den Nachweis der Alkohol- und Drogenabstinenz als angemessen und notwendig.

 

5.

Zusammenfassend sind die Entscheide der Vorinstanzen nicht zu beanstanden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt gemäss § 30 Abs. 1 VRPG der Rekurrent dessen Kosten, welche sich in Anwendung von § 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 1‘200.- belaufen.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

 

            Der Rekurrent trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 1‘200.– (inkl. Auslagen).

 

            Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Kantonspolizei Basel-Stadt, Dienst für Verkehrssicherheit

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-       Bundesamt für Strassen (ASTRA)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

MLaw Denis Junuzagic

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.