Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2018.182

 

URTEIL

 

vom 10. April 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,

Dr. Cordula Lötscher   und Gerichtsschreiberin MLaw Nicole Aellen

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                                   Rekurrent

c/o [...], [...],

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]   

 

gegen

 

Gerichtsrat                                                                                  Rekursgegner

c/o Appellationsgericht Basel-Stadt

Bäumleingasse 1, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Entscheid des Gerichtsrates vom 13. August 2018

 

betreffend Pflichtverletzung als akkreditierter Medienschaffender


Sachverhalt

 

[...] trat in einem Strafverfahren gegen [...] vor dem Strafgericht Basel-Stadt als [...] auf. Mit Verfügung vom 26. September 2016 schloss der zuständige Präsident des Strafgerichts in diesem Verfahren die Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung aus. Zugelassen wurden ausschliesslich bei den baselstädtischen Gerichten akkreditierte Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstatter. Diesen wurde gleichzeitig „unter Androhung der Strafbarkeit gemäss Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000.--) im Widerhandlungsfalle untersagt, Informationen zu verbreiten, welche einzeln oder in ihrer Gesamtheit Rückschlüsse auf die Identität [...] geben könnten“. Vom [...] 2017 fand die Hauptverhandlung im genannten Verfahren statt. A____ (Rekurrent) berichtete am [...] 2017 sowohl in der Online- wie auch in der Printausgabe des „[...]“ unter dem Titel „[...]“ als akkreditierter Journalist über diesen Prozess. Am [...] 2017 folgte ein weiterer Artikel, in welchem der Rekurrent über die Urteilseröffnung berichtete.

 

Mit Eingabe vom 16. März 2018 wandte sich [...] vertreten durch die Anwältin [...] an den Gerichtsrat als Akkreditierungsbehörde. In ihrer Eingabe fragte Letztere, ob es erlaubt sei, „dass sich ein Journalist in einem Zeitungsartikel über eine ihm jedenfalls bekannte (wenn auch möglicherweise nicht formell eröffnete) Schutzverfügung hinwegsetzt und sich über diese geradezu lustig macht“. Sie warf weiter die Frage auf, ob der Umstand, dass der Rekurrent der Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 26. September 2016 missachtet hatte, allenfalls gar einen Grund darstelle, ihm die Akkreditierung zu entziehen. Der Gerichtsrat nahm die fragliche Eingabe als aufsichtsrechtliche Anzeige entgegen. Mit Entscheid vom 13. August 2018 sprach er gegen den Rekurrenten gestützt auf § 15 des Medien- und Informationsreglements der Gerichte (SG 154.115; nachstehend Medienreglement) eine Verwarnung aus. Gegen diesen Entscheid erhob der Rekurrent Rekurs an das Verwaltungsgericht.

 

Auf die Einzelheiten des Sachverhalts und der Vorbringen der Parteien wird, soweit für das Urteil von Belang, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Entscheide des Gerichtsrats über Sanktionen unterliegen dem Rekurs an das Verwaltungsgericht (§ 16 Abs. 1 des Medienreglements sowie § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Zuständig ist gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Gemäss § 13 Abs. 1 VRPG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Dies trifft auf den Rekurrenten als Adressaten des angefochtenen Entscheids zu. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist somit einzutreten.

 

1.2      Der Rekurrent rügt sinngemäss, es habe an einem hinreichenden Antrag gefehlt, so dass der Gerichtsrat zu Unrecht ein formelles Aufsichtsverfahren eröffnet habe (vgl. Rekursbegründung, Ziff. 2–4 S. 2, Ziff. 9 S. 5 f. und Ziff. 10 S. 6). Jedenfalls hätte das Verfahren aber infolge Verjährung eingestellt werden müssen (vgl. Rekursbegründung, Ziff. 7–10 S. 3 ff.).

 

1.2.1   Das Medienreglement regelt das aufsichtsrechtliche Verfahren nicht ausdrücklich. Es bestimmt jedoch, dass der Gerichtsrat gegebenenfalls Sanktionen verfügen kann (vgl. § 15 Abs. 1 Medienreglement). Aus der sachlichen Zuständigkeit des Gerichtsrats, über allfällige Sanktionen zu entscheiden, fliesst nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, in einer bestimmten Sache tätig zu werden (vgl. BGE 141 II 262 E. 5.2.1 S. 275). Die aufsichtsrechtliche Anzeige ist sodann ein Rechtsbehelf, mit dem der Aufsichtsbehörde Tatsachen zur Kenntnis gebracht werden können, die ein aufsichtsmässiges Einschreiten von Amtes wegen erfordern (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl., Basel 2014, N 659 ff. und 1389). Im Gegensatz zu einem ordentlichen Rechtsmittel braucht der Anzeigesteller kein formelles Rechtsbegehren zu stellen. Es genügt, den Sachverhalt zu schildern, dessen aufsichtsrechtliche Überprüfung gewünscht wird (Vogel, in: Auer et al. [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich 2008, Art. 71 N 23). In der Eingabe vom 16. März 2018 wurde ein konkretes Verhalten des Rekurrenten geschildert und in diesem Zusammenhang die Fragen aufgeworfen, ob dieses erlaubt und darin allenfalls sogar ein Grund zu sehen sei, dem Rekurrenten die Akkreditierung zu entziehen. Zudem wurde geltend gemacht, die Argumentation des Rekurrenten, wonach ihm die Verfügung vom 26. September 2016 nicht formell eröffnet worden sei, scheine mit dessen Akkreditierung nicht vereinbar. Wie der Gerichtsrat zu Recht erwog, handelte es sich bei dieser Eingabe somit um eine in aufsichtsrechtlicher Hinsicht hinreichende Anzeige.

 

1.2.2   Auch hinsichtlich der Frage der Verjährung kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden.

 

Fehlen Vorschriften zur Verjährung von Verwaltungssanktionen, hält sich das Gericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vorab an die Regeln, die der Gesetzgeber im öffentlichen Recht für verwandte Tatbestände aufgestellt hat. Erst wenn es an entsprechenden (verwandten) Regelungen fehlt, sind die allgemeinen (zivilrechtlichen) Grundsätze über die Verjährung heranzuziehen (vgl. zum Ganzen: BGE 140 II 384 E. 4.2 S. 396). Mit dieser Rechtsprechung besteht hinsichtlich der allgemeinen Frage, aufgrund welcher Norm die Verjährung einer Verwaltungssanktion zu bestimmen sei, eine etablierte Praxis. Ob sich darüber hinaus hinsichtlich der Verjährung von medienrechtlichen Sanktionen eine (konkretisierende) Praxis etabliert hat, ist entgegen der Auffassung des Rekurrenten irrelevant (vgl. Rekursbegründung, Ziff. 7.7 S. 4). So oder anders stützen die im angefochtenen Entscheid genannten Präjudizien die Erwägungen des Gerichtsrats zur Grundsatzfrage, wie im Fall einer Gesetzeslücke methodisch vorzugehen sei (vgl. zur gegenteiligen Auffassung des Rekurrenten: Rekursbegründung, Ziff. 7.1–7.6 S. 3 f.). Das vom Gerichtsrat abstrakt umschriebene methodische Vorgehen scheint denn auch der Rekurrent im Grundsatz anzuerkennen (vgl. Rekursbegründung, Ziff. 7.1 S. 3). Jedenfalls bringt er nicht vor, dass die Gesetzeslücke betreffend Verjährung vorliegend anders als durch Analogie zu schliessen sei.   

 

Weiter trifft es nicht zu, dass es in den vorinstanzlichen Erwägungen auf Seite vier des angefochtenen Entscheids (E. 1.3.2) nicht mehr um die Frage der Lückenfüllung oder die Folgerungen aus den zuvor zitierten anderen Entscheiden und auch überhaupt nicht um die Frage der Verjährung ging (vgl. Rekursbegründung, Ziff. 7.8 S. 5). Der Gerichtsrat erwog vielmehr unmissverständlich, dass die zeitliche Begrenzung eines allfälligen aufsichtsrechtlichen Disziplinierungsanspruchs in Analogie zu anderen aufsichtsrechtlichen Regelungen aus dem Sinn und Zweck des Aufsichtsrechts zu konkretisieren sei. In direkter Anwendung dieser Erwägung erörterte der Gerichtsrat anschliessend den Sinn und Zweck der medienrechtlichen Sanktionsbestimmungen. Im Ergebnis stellte er zutreffend fest, dass das Disziplinarrecht des Medienreglements der Wahrung des öffentlichen Interesses an einer korrekten Gerichtsberichterstattung diene, was der Rekurrent nicht in Frage stellt. Dass der Gerichtsrat in der Folge das Aufsichtsrecht über Anwältinnen und Anwälte heranzog und in analoger Anwendung von Art. 19 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit von Anwältinnen und Anwälten (BGFA, SR 935.61) erkannte, eine allfällige Pflichtverletzung des Rekurrenten sei nicht verjährt, entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 140 II 384 E. 4.2 S. 396) und ist nicht zu beanstanden. Dass es sich beim Art. 19 BGFA um Bundesrecht handelt (vgl. Rekursbegründung, Ziff. 7.8 und 9 S. 5 f.), hindert eine analoge Anwendung dieser Norm keineswegs, zumal das kantonale Recht in § 23 Abs. 1 des Advokaturgesetzes (SG 291.100) hinsichtlich der Verjährung ausdrücklich auf das Bundesrecht verweist. Auch hat die analoge Anwendung von Art. 19 BGFA nicht zur Folge, dass weitere Bestimmungen des BGFA – oder damit vergleichbare Normen anderer Gesetze – ebenfalls (analog) zur Anwendung kommen müssten (vgl. Rekursbegründung, Ziff. 7.8 und 9 S. 5 f.).

 

Da mit Art. 19 BGFA eine Regelung über die Verjährung für einen verwandten öffentlichrechtlichen Tatbestand gegeben ist, bleibt für die Anwendung von Art. 60 des Obligationenrechts (OR, SR 220) vorliegend kein Raum. Folglich besteht auch keine Veranlassung, bloss hinsichtlich der Dauer, nicht aber hinsichtlich der Berechnung der relativen Verjährungsfrist analog auf Art. 19 BGFA abzustellen. Mit Blick auf Sinn und Zweck der medienrechtlichen Sanktionsbestimmungen erwog der Gerichtsrat vielmehr zutreffend, dass der Fristbeginn nicht – wie es bei einer analogen Anwendung von Art. 60 OR der Fall wäre – vom Wissen allenfalls verletzter Verfahrensparteien abhängen könne, sondern auf die Kenntnisnahme durch die Aufsichtsbehörde abzustellen sei. Bezweckt das Disziplinarrecht zumindest primär nicht den Schutz der betroffenen Privaten, sondern den Schutz der öffentlichen Interessen, kann das Wissen der Betroffenen für die Frage der Verjährung der disziplinarischen Verfolgung von Verstössen gegen das Medienreglement nicht entscheidend sein. Somit beginnt die relative, einjährige Verjährungsfrist im Anwendungsbereich des Medienreglements mit dem Zeitpunkt, in dem die Aufsichtsbehörde von einem allfälligen pflichtverletzenden Verhalten Kenntnis erhalten hat. Da die Aufsicht über die akkreditierten Medienschaffenden dem Gerichtsrat obliegt (§ 15 Abs. 1 Medienreglement; vgl. auch sogleich E. 1.3), ist die Kenntnis des Zivilgerichts entgegen der Auffassung des Rekurrenten für den Fristbeginn irrelevant (vgl. Rekursbegründung, Ziff. 7.8–9 S. 5 f.). Die Bestimmung des BGFA betreffend Disziplinarmassnahmen (Art. 17 BGFA) ist im Übrigen genauso als Kann-Bestimmung formuliert wie diejenige des Medienreglements (§ 15 Abs. 1 Medienreglement). Mit der Meldepflicht gemäss Art. 15 BGFA wird bloss sichergestellt, dass die zuständige Aufsichtsbehörde informiert wird. Die vom Rekurrenten gegen die analoge Anwendung von § 24 Abs. 1 Advokaturgesetz vorgebrachten Rügen sind deshalb unbegründet. Im Übrigen ist festzuhalten, dass mit der Eingabe vom 16. März 2018 ohnehin eine Anzeige vorliegt, wie vorstehend bereits festgestellt worden ist (vgl. vorne E. 1.2.1). Wie lange die von einer allfälligen Pflichtverletzung betroffene Person mit der Anzeigeerhebung zuwartet (vgl. zur entsprechenden Rüge: Rekursbegründung, Ziff. 8 und 10 S. 5 f.), ist unerheblich, solange der Verfolgungsanspruch noch nicht absolut verjährt ist. Letzteres behauptet der Rekurrent vorliegend zu Recht nicht.

 

1.3      Der Rekurrent bringt weiter sinngemäss vor, es stehe nicht ein Verstoss gegen das Medienreglement, sondern ein solcher gegen die Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 26. September 2016 in Frage, die dem Rekurrenten aber gar nie formell eröffnet worden sei. Der Gerichtsrat setze den Verstoss gegen die Verfügung unzulässigerweise dem Verstoss gegen das Reglement gleich (vgl. Rekursbegründung, Ziff. 5 S. 2 f., Ziff. 14 i.f. S. 8, Ziff. 18 S. 12 und Ziff. 19 S. 12).

 

Was der Rekurrent daraus ableiten will, erschliesst sich dem Gericht nicht. Soweit er mit seiner Rüge sinngemäss beanstandet, dass sich der Gerichtsrat – trotz Vorliegens einer Verfügung der Strafjustizbehörden – als sachlich zuständig erachtete, in Anwendung von § 15 Medienreglement ein Aufsichtsverfahren einzuleiten und eine Sanktion auszusprechen, kann ihm nicht gefolgt werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung schliesst die Zuständigkeit der Strafbehörden eine parallele Aufsichtsbefugnis der Verwaltungsbehörden nicht aus. Letztere ist vielmehr kompetent, im Rahmen ihrer gesetzlich hinreichend verankerten verwaltungsrechtlichen Befugnisse zu handeln und den Gesetzeszweck zu konkretisieren. Das Legalitätsprinzip gebietet, dass sich jede Behörde innerhalb des Rahmens ihrer Aufgaben und ihrer Kompetenzen hält; gleichzeitig soll sie diesen Rahmen aber auch vollständig ausschöpfen (vgl. zum Ganzen: BGE 141 II 262 E. 5.2.1 S. 274 f., mit Hinweisen). Die Kompetenz des Gerichtsrats, Sanktionen auszusprechen, folgt wie seine Aufsichtskompetenz einerseits direkt aus § 15 Medienreglement. Andererseits stellt die Möglichkeit der Sanktionierung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Korrelat zur Sonderstellung bzw. den Sonderrechten dar, die den regelmässigen Gerichtsberichterstattern mit der Akkreditierung eingeräumt werden (vgl. BGE 113 Ia 309 E. 5c S. 322 f.). Die Sanktionsmöglichkeit fliesst mithin (auch) aus dem Akkreditierungssystem selber.

 

Da der Rekurrent unbestrittenermassen über eine Akkreditierung verfügt, ist unerheblich, ob ihm die Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 26. September 2016 formell eröffnet bzw. ob in diesem Zusammenhang (auch) ein strafrechtliches Verfahren gegen ihn eingeleitet worden ist. Sein zur Anzeige gebrachtes Verhalten ist so oder anders in Anwendung des Medienreglements aufsichtsrechtlich zu beurteilen. Der Gerichtsrat liess die Fragen, ob dem Rekurrenten die Verfügung vom 26. September 2016 eröffnet worden ist, ob er sich rechtsmissbräuchlich verhalten hat, soweit er sich auf die angeblich unterbliebene Eröffnung berief, ob der Rekurrent überhaupt an der Gerichtsverhandlung teilgenommen und ob bzw. von wem der Rekurrent vom Inhalt der fraglichen Verfügung Kenntnis erhalten hat somit zu Recht mit der Begründung offen, dass die Berichterstattung des Rekurrenten unabhängig von der Verfügung vom 26. September 2016 und der Teilnahme an der Verhandlung gegen § 13 Abs. 1 Medienreglement verstosse (vgl. angefochtener Entscheid, E. 2.3). Auf die diesbezüglichen Rügen des Rekurrenten ist deshalb nicht weiter einzugehen. Immerhin ist festzuhalten, dass der Rekurrent die überzeugend begründete Feststellung des Gerichtsrats, er habe Kenntnis vom Inhalt von Ziff. 3 der Verfügung vom 26. September 2016 gehabt, nicht bestreitet, und dass der Gerichtsrat zu Recht festgestellt hat, dass die Pflichten gemäss § 13 des Medienreglements für akkreditierte Medienschaffende auch dann gelten, wenn ihre Berichterstattung über ein Verfahren eines Gerichts des Kantons Basel-Stadt nicht auf ihren eigenen Wahrnehmungen in einer Verhandlung dieses Gerichts beruht.  

 

1.4      Aus dem Gesagten folgt, dass der Gerichtsrat seine verwaltungsrechtliche Aufsichtskompetenz ungeachtet einer allfälligen sachlichen Zuständigkeit von Strafverfolgungs- bzw. -justizbehörden ausüben durfte und auch musste. Er leitete zu Recht auf entsprechende Anzeige hin ein Aufsichtsverfahren ein. Im angefochtenen Entscheid kam er zutreffend zum Schluss, dass die disziplinarische Verfolgung eines allfälligen Verstosses gegen das Medienreglement nicht verjährt ist. Im Folgenden bleibt somit zu prüfen, ob der Rekurrent mit der streitbetroffenen Berichterstattung gegen das Medienreglement verstossen hat.

 

2.

2.1     

2.1.1   Gemäss § 13 Abs. 1 Medienreglement soll die Berichterstattung in sachlicher Weise erfolgen und auf die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten, insbesondere auf deren Privatsphäre, gebührend Rücksicht nehmen. Bei Nennung von Namen ist grosse Zurückhaltung zu üben, soweit sich die Betroffenen nicht ausdrücklich damit einverstanden erklärt haben. Auch ist jede Art von Vorverurteilung, unnötiger Blossstellung oder suggestiver Berichterstattung zu unterlassen. Für die Beurteilung, ob ein Medienschaffender mit einer Berichterstattung gegen das Medienreglement verstossen hat, ist massgebend, wie diese vom Durchschnittsleser verstanden wird (vgl. VGE VD.2017.84 vom 16. Oktober 2017 E. 2.1, mit Hinweisen).

 

2.1.2   Bei der Auslegung der Pflichten gemäss § 13 Abs. 1 Medienreglement können die Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten bzw. die Richtlinien zur Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten des Schweizer Presserats berücksichtigt werden (nachfolgend: Erklärung bzw. Richtlinien des Presserats; vgl. VGE VD.2017.84 vom 16. Oktober 2017 E. 2.1, mit Hinweisen). Gemäss Ziff. 7 der Erklärung des Presserats respektieren Journalistinnen und Journalisten die Privatsphäre der einzelnen Personen, sofern das öffentliche Interesse nicht das Gegenteil verlangt. Gemäss Ziff. 7.2 der Richtlinien des Presserats wägen Journalistinnen und Journalisten die beteiligten Interessen (Recht der Öffentlichkeit auf Information, Schutz der Privatsphäre) sorgfältig ab. Die Veröffentlichung von Namen oder anderen Angaben, welche die Identifikation einer Person durch Dritte ermöglicht, die nicht zu Familie, sozialem oder beruflichem Umfeld der Betroffenen gehören, also ausschliesslich durch die Medien informiert werden, ist zulässig, sofern die betroffene Person im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Medienberichts öffentlich auftritt oder auf andere Weise in die Veröffentlichung einwilligt, eine Person in der Öffentlichkeit allgemein bekannt ist und der Medienbericht damit im Zusammenhang steht, die betroffene Person ein politisches Amt bzw. eine staatliche oder gesellschaftlich leitende Funktion wahrnimmt und der Medienbericht damit im Zusammenhang steht, die Namensnennung notwendig ist, um eine für Dritte nachteilige Verwechslung zu vermeiden, oder die Namensnennung oder identifizierende Berichterstattung anderweitig durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist. Im vorliegenden Fall kommt nur der letzte Rechtsfertigungsgrund in Betracht.

 

2.2      Der Gerichtsrat stellte im angefochtenen Entscheid fest, der Rekurrent habe den Namen von [...] im Rahmen seiner Berichterstattung zwar nicht explizit genannt. Er habe sie aber mit konkreter Altersangabe als [...], welche „[...]“ sei, bezeichnet. Weiter gehe aus dem Bericht hervor, dass sie [...] besitze, der auch ein [...] von [...] angehöre, [...] habe, an [...] leiden und im Zeitpunkt der Delikte einen unklaren Gesundheitszustand aufgewiesen haben soll. In der Summe seien diese Angaben offensichtlich geeignet, auch einer durchschnittlich informierten Leserschaft bei entsprechendem Interesse die Identität von [...] ohne weiteres zu entschlüsseln. Soweit dies nicht unmittelbar geschehe, erlaube ein Abgleich mit dem genannten [...] eine klare Identifizierung, zumal wenn der Bezug zu [...] und der Besitz [...] eingegeben werde (vgl. dazu [...]). Tatsächlich werde denn auch in einem der als Reaktion auf die Berichterstattung eingegangenen Kommentare der Leserschaft die „[...]“ angesprochen, womit zumindest in diesem Fall die Identifizierung der betroffenen Person ausser Zweifel stehe (angefochtener Entscheid, E. 2.4.2).

 

2.3     

2.3.1   Was der Rekurrent dagegen vorbringt, verfängt nicht. Die Privatsphäre wird gegenüber Privaten und damit auch gegenüber den Medien durch das Persönlichkeitsrecht gemäss Art. 28 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) geschützt. Diese Bestimmung normiert gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen abschliessenden Persönlichkeitsschutz. Der Schutz der Persönlichkeit ist vielmehr universelles Anliegen der Rechtsordnung überhaupt. Die Menschenwürde ist demgemäss nicht nur Schutzobjekt des Privatrechts, sondern der Rechtsordnung schlechthin, und sie manifestiert sich auch in den Grundrechtsverbürgungen der Bundesverfassung. Die Gefahr einer Verletzung der Menschenwürde und der Persönlichkeitsrechte liegt auch in einer unnötig verletzenden oder blossstellenden Gerichtsberichterstattung. Die Berichte über Gerichtsverhandlungen haben somit die Persönlichkeit der Prozessbeteiligten zu beachten. Öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Persönlichkeitsschutz haben in diesem Sinne nebeneinander Bestand. Dass sich die Ansprüche eines Prozessbeteiligten wegen seine Persönlichkeit verletzenden Gerichtsberichterstattungen nach Massgabe des Privatrechts beurteilen und nach Art. 28 ff. ZGB geltend gemacht werden können, schliesst die Befugnis der Kantone nicht aus, den Anliegen der Prozessbeteiligten auch im Rahmen der gerichtspolizeilichen Vorschriften Rechnung zu tragen. Die richtig verstandenen Anliegen einer ordnungsgemässen Rechtspflege, welche auch den Persönlichkeitsschutz der Prozessbeteiligten umfassen, rechtfertigen vielmehr zusätzliche Einschränkungen des Öffentlichkeitsprinzips; der Persönlichkeitsschutz des Privatrechts reicht hierzu nicht aus. Insbesondere genügt es nicht, den Verletzten lediglich auf seine zivilrechtlichen Ansprüche gegen den Täter zu verweisen. Der Staat selbst hat an einer Verletzung teil, wenn er diese während oder im Anschluss an die Verhandlung duldet (BGE 113 Ia 309 E. 3d S. 314 ff.). Ist der Persönlichkeitsschutz Anliegen des privaten wie des öffentlichen Rechts und haben Berichte über die Gerichtsverhandlungen die Persönlichkeit der Prozessbeteiligten zu beachten, ist dem auch im Rahmen der Aufsicht über die Gerichtsberichterstattung Rechnung zu tragen (vgl. BGer 1B_134/2011 vom 14. Juli 2011 E. 4.10, woraus abzuleiten ist, dass das Prozessrecht nur eine von mehreren Möglichkeiten darstellt, um den Persönlichkeitsschutz auch im öffentlich-rechtlichen Bereich zu gewährleisten [„namentlich das Prozessrecht“]; vgl. auch BGE 143 I 194 E. 3.6.3 S. 208, 141 I 211 E. 3.9 S. 220; BGer 1B_87/2018 E. 3.5). Es ist deshalb entgegen der Auffassung des Rekurrenten richtig und sachgerecht, dass der Gerichtsrat zur Bestimmung des gebührenden Masses der Rücksichtnahme die zum privatrechtlichen Persönlichkeitsschutz entwickelten Grundsätze herangezogen hat. Dass der Gerichtsrat diese Grundsätze richtig wiedergegeben hat, wird vom Rekurrenten ausdrücklich bestätigt (Rekursbegründung, Ziff. 17.1 S. 9 f.).

 

2.3.2   Ob der vom Gerichtsrat erwähnte Art. 74 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) auf die vorliegend zu beurteilende Gerichtsberichterstattung anwendbar ist, muss nicht geprüft werden. Diese Bestimmung schützt nur Opfer im Sinn der StPO, also geschädigte Personen, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden sind (Art. 116 Abs. 1 StPO). Grundsätzlich kann eine die Opfereigenschaft begründende unmittelbare Beeinträchtigung der psychischen Integrität der geschädigten Person auch durch ein Vermögensdelikt verursacht werden. Ob dies der Fall ist, muss anhand der tatsächlichen und konkreten Wirkungen der Straftat auf die Integrität der geschädigten Person im Einzelfall geprüft werden (vgl. Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 116 StPO N 6 f. und 11). Ob [...] als Opfer im Sinn der StPO zu betrachten ist, ist vom Strafgerichtspräsidenten offen gelassen worden (vgl. Verfügung vom 26. September 2016, S. 1) und kann auch im vorliegenden Verfahren offen bleiben, weil kein Verstoss gegen die StPO, sondern ein solcher gegen das Medienreglement zur Diskussion steht.

 

2.4     

2.4.1   Der erste Bericht des Rekurrenten enthält insbesondere die folgenden Angaben zu [...]: [...] Jahre alt, [...], [...], laut [...] eine der [...] der [...], Mitinhaberin [...] (zusammen mit [...]), die ein [...] von [...] umfasst. Dass zumindest ein Grossteil dieser Angaben auf [...] zutreffen, war aus den Medien bekannt. Für interessierte Medienkonsumenten war [...] deshalb aufgrund der Angaben im Bericht des Rekurrenten ohne Spezialwissen von Insidern identifizierbar. Im Übrigen war [...] aufgrund der Angaben im Bericht des Rekurrenten selbst für Personen, denen die identifizierenden Merkmale bisher nicht bekannt gewesen waren, mit einer einfachen Suche auf Google ohne weiteres identifizierbar. Die Eingabe der Begriffe „[...] [...] [...]“ in Google zeigt unter den ersten zehn Treffern den Beitrag „[...]“ ([...] [besucht am 8. November 2018]). Diesem ist zu entnehmen, dass [...] eine [...] und [...] ist, in [...] wohnt, [...] ist und [...] besitzt. Die Eingabe der Begriffe „[...] [...] [...]“ in Google zeigt unter den ersten zehn Treffern die Beiträge „[...]“ ([...] [besucht am 8. November 2018]) und „[...]“ ([...] [besucht am 8. November 2018]). Gemäss dem ersten Beitrag teilt sich die [...] und [...] mit [...] den [...] unter [...]. Dem zweiten Beitrag ist zu entnehmen, dass sich die [...] mit einem [...] von [...] auf [...] wohnhaften Personen befindet. Ein Abgleich der Angaben im Zeitungsartikel des Rekurrenten mit einem dieser Beiträge, die alle aus der Zeit vor dem Artikel des Rekurrenten stammen, erlaubt eine eindeutige Identifizierung von [...]. Der Bericht, auf den der Gerichtsrat verweist, befindet sich auf dem Stand Dezember 2017 ([...] [besucht am 8. November 2018]). Ob er zur Zeit der Publika­tion der Zeitungsartikel des Rekurrenten bereits gleich gelautet hat, ist nicht ohne weiteres feststellbar. Wie der Rekurrent richtig ausführt, steht in diesem Beitrag zwar nichts davon, dass [...] an [...] leide und sich in ihrer [...] ein [...] von [...] befinde. Dem Beitrag kann aber entnommen werden, dass [...] inzwischen [...] Jahre alt, [...] von [...], [...] und [...] einer [...] ist. Auch damit ist klar, dass es sich um die Person handelt, auf die der Rekurrent in seinem Bericht anspielte.

 

2.4.2   Im vorliegenden Fall bestand sodann kein schutzwürdiges öffentliches Interesse an der Offenlegung der Identität von [...], wie der Gerichtsrat zutreffend erwog (vgl. angefochtener Entscheid, E. 2.4.3). Ein solches wird auch in der Rekursbegründung nicht dargelegt. Die Angaben im Bericht des Rekurrenten, der Gesundheitszustand von [...] sei unklar und das Strafgericht versuche zu ergründen, ob sie an [...] gelitten habe, sind nicht zu beanstanden, weil sie keine Identifizierung von [...] ermöglichen und deren Geisteszustand für die Beurteilung des Tatvorwurfs wesentlich gewesen ist. Die Nennung des genauen Alters von [...] sowie die Angaben, dass sie [...] und laut [...] eine [...] sei und [...] besitze, die ein [...] von [...] umfasse, waren hingegen für eine nachvollziehbare und hinreichend interessante Gerichtsberichterstattung nicht erforderlich, was der Gerichtsrat ebenfalls zutreffend erkannte (vgl. angefochtener Entscheid, E. 2.4.3). Für die Einordnung und Beurteilung des Falls ist es zwar wesentlich, dass [...] sehr [...] gewesen ist. Dass [...] von [...] in [...] bestand und sie [...] verkaufte, ist aber unerheblich. Zweifellos wäre der Rekurrent auch ohne Offenlegung der streitbetroffenen identifizierenden Merkmale in der Lage gewesen, über die Gerichtsverhandlung sachgerecht zu berichten und daran gegebenenfalls Kritik zu üben. Damit bestand kein schutzwürdiges öffentliches Interesse an der Veröffentlichung dieser die Identifikation von [...] ermöglichenden Angaben. Im Übrigen wäre einem allfälligen öffentlichen Interesse an der Veröffentlichung der identifizierenden Merkmale jedenfalls ein geringeres Gewicht beizumessen als dem privaten Interesse von [...] am Schutz ihrer Persönlichkeit. Sie war schon durch das Strafverfahren in ihrer Persönlichkeit stark betroffen, weil ihre psychische Gesundheit und ihr persönliches Verhältnis zum Beschuldigten thematisiert werden mussten. Zudem war sie nicht als [...], sondern als [...] am Strafverfahren beteiligt. Aus diesen Gründen hat sie ein erhebliches schutzwürdiges Interesse daran, dass ihre Identität nicht offengelegt wird.

 

2.4.3   Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Rekurrent mit seiner Berichterstattung gegen die Sätze 1 und 2 von § 13 Abs. 1 Medienreglement verstossen hat. Satz 2 von § 13 Abs. 1 Medienreglement betrifft seinem Wortlaut nach zwar nur die Nennung von Namen. Da er bloss eine Konkretisierung von Satz 1 darstellt, beansprucht er aber sinngemäss auch für andere identifizierende Berichterstattung Geltung. Dementsprechend behandeln auch die Richtlinien des Schweizer Presserats die Veröffentlichung von Angaben, welche die Identifikation einer Person durch Dritte ermöglichen, gleich wie die Namensnennung (Ziff. 7.2 Richtlinien des Presserats; zur Massgeblichkeit für die Auslegung der Medienrechtlichen Pflichten vorne E. 2.2). Die Rüge des Rekurrenten, wonach der Gerichtsrat nicht dargelegt habe, inwiefern der Rekurrent gegen das Medienreglement verstossen haben soll, ist unbegründet (vgl. Rekursbegründung, Ziff. 17 f. S. 11 f.). Aus der Begründung des angefochtenen Entscheids (vgl. dort E. 2.4) geht klar hervor, dass der Gerichtsrat dem Rekurrenten vorwarf, mit seinen Berichten gegen die Sätze 1 und 2 von § 13 Abs. 1 Medienreglement verstossen zu haben. Der Gerichtsrat begründet an der angegebenen Stelle eingehend, weshalb der Rekurrent seines Erachtens auf die Privatsphäre von [...] nicht gebührend Rücksicht genommen und mit seiner identifizierenden Berichtserstattung nicht die erforderliche Zurückhaltung geübt habe. 

 

2.5      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Rekurrent mit der streitbetroffenen Gerichtsberichterstattung gegen § 13 Abs. 1 Medienreglement verstossen hat. Zu prüfen bleibt, ob die vom Gerichtsrat ausgesprochene Sanktion recht- und verhältnismässig ist.

 

3.

3.1      Akkreditierte Medienschaffende, die gegen das Medienreglement verstossen, können gemäss dessen § 15 Abs. 1 durch den Gerichtsrat verwarnt oder für eine gewisse Zeit suspendiert werden. In schweren Fällen kann ihnen die Akkreditierung entzogen werden. Die Anordnung einer solchen Sanktion setzt eine schuldhafte Verletzung einer Pflicht gemäss dem Medienreglement voraus, wobei eine fahrlässige Pflichtverletzung ausreicht. Es gilt ein objektivierter Fahrlässigkeitsbegriff. Massstab für die aufzubringende Sorgfalt bildet deshalb die Sorgfalt, welche eine vernünftige Person in der konkreten Situation aufgebracht hätte. Subjektive Umstände sind insofern zu berücksichtigen, als das Alter, der Beruf und die Erfahrung des Betroffenen zu berücksichtigen sind. Somit verletzt ein Medienschaffender eine Pflicht gemäss dem Medien- und Informationsreglement schuldhaft, wenn ein gewissenhafter Medienschaffender mit der Erfahrung des Betroffenen unter den konkreten Umständen die Pflichtwidrigkeit der Berichterstattung erkannt hätte und in der Lage gewesen wäre, diese zu vermeiden. Was der Medienschaffende in subjektiver Hinsicht gedacht und auszudrücken beabsichtigt hat, ist für die Frage der Pflichtverletzung irrelevant (vgl. zum Ganzen: VGE VD.2017.84 vom 16. Oktober 2017 E. 2.1, mit Hinweisen).

 

3.2      Die Auslegung von § 13 Abs. 1 Satz 1 des Medienreglements im Licht von Ziff. 7.2 der Richtlinien des Presserats (vgl. dazu vorne E. 2.2) ergibt, dass die Medienschaffenden die beteiligten Interessen sorgfältig abzuwägen haben. Der Rekurrent kann sich deshalb nicht darauf berufen, dass ihm in den wenigen Stunden, die ihm zur Fertigstellung seines Artikels zur Verfügung gestanden hätten, eine entschuldbare Fehleinschätzung unterlaufen sei (vgl. dazu Rekursbegründung, Ziff. 13). Dies gilt erst Recht unter Mitberücksichtigung der Tatsache, dass er gewusst hat, dass der Strafgerichtspräsident den zur Hauptverhandlung zugelassenen Medienvertretern untersagt hatte, Informationen zu verbreiten, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit Rückschlüsse auf die Identität von […] geben könnten (vgl. vorne E. 1.3 am Ende). Damit brachte der Strafgerichtspräsident unmissverständlich zum Ausdruck, dass eine identifizierende Berichterstattung im vorliegenden Fall seiner Ansicht nach unzulässig war. Die Kenntnis dieser Beurteilung erleichterte es dem Rekurrenten, die Unzulässigkeit einer identifizierenden Berichterstattung zu erkennen. Zudem hatte er Anlass, die Zulässigkeit einer solchen besonders sorgfältig zu prüfen, bevor er sich absichtlich über die Einschätzung eines Gerichtspräsidenten hinwegsetzte. Auch unabhängig von der Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 26. September 2016 hätte der Rekurrent bei Anwendung der gebotenen und zumutbaren Sorgfalt aber erkennen können und müssen, dass seine Berichterstattung eine eindeutige Identifizierung von […] erlaubt und eine identifizierende Berichterstattung im vorliegenden Fall unzulässig ist. Indem er auf die schutzwürdigen Interessen von […], insbesondere auf deren Privatsphäre, bei seiner (identifizierenden) Berichterstattung nicht gebühren Rücksicht nahm bzw. die beteiligten Interessen nicht sorgfältig abwog, verletzte er die ihm obliegenden Pflichten gemäss Medienreglement schuldhaft.

 

3.3      Die Verletzung der Persönlichkeit von [...] durch die identifizierende Berichterstattung und damit der Verstoss des Rekurrenten gegen die Medienrichtlinie wiegen nicht leicht, wie der Gerichtsrat zutreffend festgestellt hat (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3.2). Dies ergibt sich zunächst aus dem deutlich überwiegenden schutzwürdigen Interesse von [...], dass ihre Identität nicht offengelegt wird (vgl. vorne, E. 2.6 am Ende). Das Verschulden des Rekurrenten spricht ebenfalls für eine gewisse Schwere des Verstosses. Obwohl er wusste, dass der Strafgerichtspräsident eine identifizierende Berichterstattung unter Strafandrohung verboten hatte, machte der Rekurrent in seinen Berichten Angaben, welche die Identifikation von [...] durch Dritte ermöglichen (vgl. vorne E. 2.4 und 3.2).

 

3.4      Der Rekurrent macht sinngemäss geltend, dass eine Verwarnung unverhältnismässig sei. Es gehe nicht an, dem Rekurrenten fehlende Einsicht vorzuwerfen, wenn er sich gegen einen vorgeworfenen Normverstoss verteidige. Die Folgerung des Gerichtsrats, wonach der Rekurrent inskünftig gleich handeln werde, sei eine willkürliche Negativ-Prognose und die Verwarnung sei aufzuheben (vgl. Rekursbegründung, Ziff. 20 S. 12 f.).

 

3.4.1   Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist im gesamten Verwaltungsrecht bei der Rechtsetzung und bei der Rechtsanwendung zu beachten. Er setzt voraus, dass die Massnahme das geeignete Mittel zur Erreichung des angestrebten Zieles ist, dass der Eingriff nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des Zweckes erforderlich ist, und dass zwischen Ziel und Mitteln ein vernünftiges Verhältnis besteht (BGE 140 I 2 E. 9.2.2 S. 24).

 

3.4.2   Die Bestimmung von § 15 Medienreglement soll einerseits präventiv zur Vermeidung von Pflichtverletzungen beitragen bzw. die Gerichtsberichterstattenden dazu anhalten, ihren medienrechtlichen Pflichten nachzukommen. Insofern dient die Bestimmung auch dem (präventiven) Persönlichkeitsschutz der an einem Gerichtsverfahren beteiligten Personen (vgl. vorne E. 2.4). Wie der Gerichtsrat zutreffend erwog, erfüllt das medienrechtliche Disziplinarrecht damit eine spezialpräventive Funktion (vgl. angefochtener Entscheid, E. 1.3.2). Andererseits ist die Bestimmung im Anschluss an Pflichtverletzungen anwendbar und verfolgt insoweit pönale Zwecke. Letztlich dient sie aber auch dem ordnungsgemässen Prozessverlauf und damit der objektiven Rechtsfindung; sie fördert das Vertrauen der Bevölkerung in die Gesetzlichkeit und Unparteilichkeit der Justiz, da Letzteres nur durch eine sachliche Gerichtsberichterstattung erreicht werden kann (zum Ganzen: BGE 113 Ia 309 E. 3.c S. 313 f.). Sanktionen, die gestützt auf § 15 Medienreglement ausgesprochen werden, sind zweifellos geeignet, zur Erreichung dieser im öffentlichen Interesse stehenden Ziele beizutragen.

 

3.4.3   Aus dem Umstand, dass sich der Rekurrent im vorliegenden Verfahren bisher uneinsichtig gezeigt hat, hat der Gerichtsrat zu Recht geschlossen, dass der Rekurrent in ähnlichen Fällen wieder gleich handeln würde und eine disziplinarische Sanktion deshalb notwendig sei (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3.2). Entgegen der Auffassung des Rekurrenten verstösst ein solcher Schluss nicht gegen die Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Lehre zu Unterlassungsklagen und zu vorsorglichen Massnahmen kann Wiederholungsgefahr regelmässig angenommen werden, wenn der Verletzer die Rechtswidrigkeit seines beanstandeten Verhaltens im Verfahren bestreitet (BGE 128 III 96 E. 2e S. 100, 124 III 72 E. 2a S. 74 f.; Müller, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 59 N 54; Zürcher, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 261 N 20). Gemäss einer in der Literatur vertretenen Auffassung ist die Wiederholungsgefahr trotz Bestreitung der Widerrechtlichkeit zu verneinen, wenn der Verletzer explizit oder konkludent deutlich macht, dass er die Störung nicht wiederholen werde (Müller, a.a.O., Art. 59 N 54). Das Bundesgericht und ein anderer Teil der Lehre scheinen für die Verneinung der Wiederholungsgefahr hingegen eine förmliche Abstandserklärung zu verlangen (vgl. BGE 124 III 72 E. 2a S. 75; Zürcher, a.a.O., Art. 261 N 20). Der Rekurrent bestritt einen Verstoss gegen das Medienreglement (Stellungnahme vom 20. April 2018, Ziff. 2; Rekursbegründung, Ziff. 5 und 16–18, insbesondere Ziff. 17.2 S. 10 f.) und liess in keiner Art und Weise erkennen, dass er gewillt wäre, sich in einem vergleichbaren künftigen Fall anders zu verhalten. Folglich ist eine Wiederholungsgefahr zu bejahen. Dies rechtfertigt die Annahme, dass eine blosse Feststellung des Verstosses gegen das Medienreglement nicht genügt, um den Rekurrenten von künftigen Verstössen abzuhalten. Dafür spricht auch die Tatsache, dass der Rekurrent in seinen Berichten Angaben gemacht hat, welche die Identifikation von [...] durch Dritte ermöglicht haben, obwohl er wusste, dass der Strafgerichtspräsident eine identifizierende Berichterstattung unter Strafdrohung verboten hatte (vgl. vorne, E. 3.2 f.). Angesichts dieser erschwerenden Umstände wird die unbestrittene Tatsache, dass der Rekurrent bisher nicht medienrechtlich sanktioniert werden musste, mit dem Aussprechen einer blossen Verwarnung hinreichend berücksichtigt (vgl. auch BGer 2C_741/2012 E. 3.1 und 2C_810/2012 E. 4.1, beide vom 11. Juni 2013, wonach normales schuldhaftes Verhalten mit einer Verwarnung geahndet wird).

 

Die vom Gerichtsrat ausgesprochene Verwarnung erweist sich vor diesem Hintergrund als erforderlich, einer allfälligen erneuten Pflichtverletzung vorzubeugen. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten sind weder ein Strafverfahren gegen den Rekurrenten wegen Verstosses gegen die Verfügung vom 26. September 2016 noch eine Zivilklage gegen die Arbeitgeberin des Rekurrenten wegen eines im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Artikels des Rekurrenten geeignet, die Notwendigkeit einer disziplinarischen Sanktionierung des Rekurrenten entfallen zu lassen. Die Eröffnung eines Strafverfahrens vermag den Rekurrenten offensichtlich nicht zu beeindrucken. Zudem besteht der Verstoss gegen das Medienreglement unabhängig von einem allfälligen Verstoss gegen die Verfügung vom 26. September 2016.

 

3.4.4   Wie bereits festgestellt (vgl. vorne E. 3.3), wiegen die Verletzung der Persönlichkeit von [...] durch die identifizierende Berichterstattung und damit der Verstoss des Rekurrenten gegen die Medienrichtlinie nicht leicht. Im Sinn einer Mittel-Zweck-Relation erweist sich die vom Gerichtsrat ausgesprochene Verwarnung folglich als vernünftig und angemessen.

 

3.5      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Rekurrent mit der streitbetroffenen Berichterstattung schuldhaft gegen § 13 Abs. 1 Medienreglement verstossen hat, weshalb er zu Recht gestützt auf § 15 Medienreglement sanktioniert worden ist. Die vom Gerichtsrat ausgesprochene Verwarnung ist verhältnismässig.

 

4.

Nach dem Gesagten ist der Rekurs abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.– (§ 30 Abs. 1 VRPG).

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

 

            Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.

 

            Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Rekursgegner

-       Anzeigestellerin (nach Eintritt der Rechtskraft)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Nicole Aellen

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.