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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2018.201
URTEIL
vom 20. März 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
lic. iur. André Equey, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiberin MLaw Sabrina Gubler
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 19. Oktober 2018
betreffend Beistandschaft (Erweiterung des Auftrages), Abklärung weiterer Erwachsenenschutzmassnahmen
Sachverhalt
Aufgrund einer Meldung über die Hilfsbedürftigkeit einer erwachsenen Person im Jahre 2015 eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ein Verfahren zur Abklärung eines allfälligen Hilfs- und Schutzbedarfs von A____ (Beschwerdeführerin). Mit Entscheid vom 1. März 2018 errichtete die KESB für A____ eine Vertretungsbeistandschaft. Als Beistand wurde B____ vom Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES) ernannt. Im Rahmen der Vertretungsbeistandschaft wurden dem Beistand Aufgaben in den Bereichen Wohnen, Gesundheit, Soziales und Administratives übertragen.
Mit Entscheid der KESB vom 19. Oktober 2018 wurde die bestehende Beistandschaft zu einer Beistandschaft mit Vermögensverwaltung erweitert. Dem Beistand wurde die zusätzliche Aufgabe übertragen, A____ bei der Erledigung ihrer finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen und unter Wahrung grösstmöglicher Autonomie zu vertreten. Dies beinhaltet insbesondere (Dispositiv, Ziff. 2):
- ihr Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten,
- das Erledigen von Zahlungen,
- ihr im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken/Postfinance, Post, (Sozial-) Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen die erforderliche Hilfe zukommen zu lassen.
Der Beistand wurde verpflichtet, in Zusammenarbeit mit der KESB unverzüglich ein Inventar per 19. Oktober 2018 über die zu verwaltenden Vermögenswerte aufzunehmen (Dispositiv, Ziff. 3). Zudem wurde er verpflichtet, alle zwei Jahre über seine Amtsführung einen Bericht sowie eine Rechnung einzureichen, wobei der bisherige Berichtstermin bestehen blieb (Dispositiv, Ziff. 4). Zudem entschied die KESB, im Rahmen des laufenden Verfahrens betreffend weiterer erforderlicher stationärer bzw. ambulanter Massnahmen den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) Fragen zuzustellen (Dispositiv, Ziff. 5). Die Verfahrensbeiständin Advokatin [...] wurde in ihrem Amt bestätigt (Dispositiv, Ziff. 6). Einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv, Ziff. 7). Auf die Erhebung einer Gebühr wurde verzichtet (Dispositiv, Ziff. 8).
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe, welche am 6. November 2018 bei der KESB einging, Beschwerde. Die KESB stellte dem Verwaltungsgericht das Schreiben der Beschwerdeführerin am 14. November 2018 zusammen mit dem Dispositiv des Entscheids vom 19. Oktober 2018 zu. Mit Verfügung vom 16. November 2018 wurde die Eingabe der Beschwerdeführerin Advokatin [...] zugestellt, mit der Bitte, dem Verwaltungsgericht mitzuteilen, ob sie die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vertrete. Am 27. November 2018 traf beim Verwaltungsgericht der begründete Entscheid der KESB vom 19. Oktober 2018 ein. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 wurde den Beteiligten mitgeteilt, dass, da die Beschwerdefrist gegen den begründeten Entscheid noch nicht abgeschlossen ist (so sie überhaupt begonnen hat), über das weitere Vorgehen im Januar 2019 entschieden wird. Am 18. Dezember 2018 ging beim Verwaltungsgericht ein weiteres Schreiben der Beschwerdeführerin ein, welche der KESB und Advokatin [...] zur Kenntnis zugestellt wurde. Auf Anfrage gab Advokatin [...] an, sie werde die Beschwerdeführerin nicht vertreten, da diese für sie nicht erreichbar sei und eine Vertretung durch sie ablehnen würde.
Anlässlich der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 20. März 2019 konnten sich die Beschwerdeführerin, der Beistand und der Vertreter der KESB zur Sache äussern. Für ihre Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Auf das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des Zivilgesetzbuchs (Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).
1.2 Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen. Die Beschwerdeführerin war am Verfahren direkt beteiligt und ist somit gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert.
Die Rechtsmittelfrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB dreissig Tage. Sie beginnt am Tag nach der Zustellung des schriftlichen und begründeten Entscheids zu laufen (Reusser, in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 450b ZGB N 18). An die Begründung der Beschwerde sind – insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Laien – keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (vgl. Droese/Steck, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 450 ZGB N 42).
Die KESB versah das Entscheiddispositiv mit einer Rechtsmittelbelehrung, weshalb die Beschwerdeführerin bereits am 6. November 2018 eine Eingabe an die KESB richtete, bevor der begründete Entscheid versandt worden ist. Der begründete Entscheid vom 19. Oktober 2018 wurde am 26. November 2018 – wiederum mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen – versandt, woraufhin die Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2018 eine weitere Eingabe an das Verwaltungsgericht richtete. Aus den Eingaben der Beschwerdeführerin ergibt sich, gegen was sich die Beschwerde richtet, das heisst, dass der Entscheid der KESB vom 19. Oktober 2018 Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet und sich die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid wehren möchte.
Als juristische Laiin erhob und begründete die Beschwerdeführerin die Beschwerde folglich rechtzeitig innert der Frist gemäss Art. 450 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450b Abs. 1 ZGB. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 2 hiernach).
1.3 Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese/Steck, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 450a ZGB N 4, 9).
2.
2.1 Aus den beiden handschriftlichen Eingaben der Beschwerdeführerin erschliesst sich nicht im Detail, inwiefern sie sich gegen den angefochtenen Entscheid wehrt, weshalb sie anlässlich der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht befragt wurde. Aus ihren ausschweifenden Erzählungen ging sinngemäss hervor, dass sie keinen Beistand möchte bzw. der Meinung ist, ein Beistand könne ihr bei ihren Problemen nicht helfen.
2.2 Die Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheids und durch die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, sofern sie sich nicht zum eigentlichen Verfahrensgegenstand äussert (VGE VD.2018.183 vom 17. Februar 2019 E. 2, VD.2017.251 vom 31. Juli 2018 E. 1.6.1; AGE BEZ.2017.50 vom 7. Februar 2018 E. 1.2.1, mit Hinweis auf BGE 133 II 181 E. 3.3 S. 189, 125 V 413 E. 2a S. 415; BGer 5A_405/2016 vom 20. Oktober 2016 E. 3, 5A_365/2011 vom 11. August 2011 E. 3).
2.3 Gegenstand des angefochtenen Entscheids der KESB vom 19. Oktober 2018 ist die Erweiterung der seit 1. März 2018 bestehenden Beistandschaft zu einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 ZGB. Soweit die Beschwerdeführerin – ohne dies näher zu substantiieren – die Errichtung einer Beistandschaft im Grundsatz bemängelt, ist auf diese Rüge daher nicht einzutreten. Sofern sie die Arbeit des Beistands rügt, sei erwähnt, dass gegen Handlungen oder Unterlassungen der Beistandsperson gemäss Art. 419 ZGB zunächst die KESB anzurufen wäre, unter deren Aufsicht die Mandatsführung grundsätzlich steht (vgl. Rosch, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 419 ZGB N 1 und 11).
3.
3.1 Einzutreten ist demgegenüber auf die Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom 19. Oktober 2018, soweit sie sich sinngemäss gegen die Erweiterung der bestehenden Beistandschaft zu einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 ZGB richtet.
3.2 Mit behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine Beistandschaft ist demgemäss dann anzuordnen, wenn eine hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustandes bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann und daher der Vertretung bedarf. Dabei sind nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern „Massnahmen nach Mass“ zu treffen. Die Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind folglich entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391 Abs. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51 f.). Sie können die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen (Art. 391 Abs. 2 ZGB). Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand verwaltet werden sollen (Art. 395 Abs. 1 ZGB). Dabei ist „Verwaltung“ in einem weiten Sinn zu verstehen. Sie umfasst jedes Handeln tatsächlicher oder rechtlicher Natur, das seiner Beschaffenheit nach geeignet ist, das Vermögen zu erhalten, zu mehren oder der seinem Zweck entsprechenden Verwendung zuzuführen (Meier, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm. Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 395 ZGB N 20, mit Hinweisen). Art. 408 ZGB verdeutlicht die Befugnisse des Beistands im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung.
3.3 Die Selbstbestimmung der betroffenen Person soll bei der Wahl der Massnahme so weit wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behördliche Massnahmen unterliegen damit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie sind nur soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzes bzw. entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustandes der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann. Die anvisierte Massnahme muss jedoch geeignet und erforderlich sein, also das mildeste zielführende Mittel zum Schutz der betroffenen Person darstellen (Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl 2006 S. 7001, 7042 Ziff. 2.2.1; Biderborst/Henkel, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 389 ZGB N 2; Häfeli, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, a.a.O., Art. 389 ZGB N 12). Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste – bereits gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51, mit Hinweis). Die Erwachsenenschutzbehörde muss diesbezüglich ausführliche und differenzierte Abklärungen treffen (Häfeli, a.a.O., Art. 389 ZGB N 10). Die mit der Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft verbundene Einmischung in die Privatsphäre kommt insbesondere dann in Frage, wenn die Unterstützung der betroffenen Person für ihre Vertretung durch das persönliche Umfeld oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 ZGB; Biderborst/Henkel, a.a.O., Art. 394 ZGB N 8). Letzteres kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die hilfsbedürftige Person sich als Folge des Schwächezustandes völlig passiv verhält oder sich nicht genügend aktiv um Unterstützung bemüht und auch niemanden rechtsgenügend zur Vertretung in den fraglichen Belangen bevollmächtigen kann oder will, oder weil sie als Folge von Unzuverlässigkeit nötige Besprechungstermine nicht oder nur ungenügend einhält, ihre Post nicht öffnet etc. (Biderborst/Henkel, a.a.O., Art. 394 ZGB N 8). Nicht erforderlich ist die Zustimmung der betroffenen Person zur entsprechenden Massnahme (Biderborst/Henkel, a.a.O., Art. 394 ZGB N 10, mit Hinweisen).
4.
4.1 In der Sache erwog die KESB, ihre Abklärungen gemäss dem Entscheid vom 1. März 2018 hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin in Folge eines schweren Unfalls im Halswirbelbereich seit vielen Jahren an schweren somatischen Beschwerden leide, die sich stark auf ihre psychische Gesundheit auswirkten. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich, ihre Angelegenheiten hinreichend zu erledigen und ihre Interessen ausreichend wahrzunehmen. Subsidiäre bzw. private Hilfestellungen genügten nicht und es sei auch keine genügende eigene Vorsorge getroffen worden. Insbesondere sei im Entscheid vom 1. März 2018 festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund mangelnder Mitwirkungspflicht seit dem 1. November 2017 keine Ergänzungsleistungen mehr erhalte, sodass die Sicherung ihrer finanziellen Ansprüche nicht gewährleistet sei. Damals sei ferner ungewiss gewesen, ob sich die Beschwerdeführerin in einer gesicherten Wohnsituation aufgehalten und angemessen medizinische Behandlung in Anspruch genommen habe (angefochtener Entscheid, E. 9). Nun im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids stehe fest, dass die Beschwerdeführerin obdachlos sei und sich in dieser Situation selber gefährde, indem sie sich nicht ausreichend vor kalten Temperaturen schütze. Weiter nehme sie medizinische Hilfe auch bei akuten Gesundheitsproblemen nicht adäquat in Anspruch. Die Beschwerdeführerin sei deshalb in den Bereichen Wohnen, Gesundheit, Soziales und Administratives weiterhin und in grösserem Umfang als noch beim Entscheid vom 1. März 2018 auf vertretende Unterstützung angewiesen (angefochtener Entscheid, E. 10). Aufgrund der parallelen Handlungskompetenzen im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft könne der Beistand die Interessen der Beschwerdeführerin wahren, auch wenn diese nicht kooperieren möchte oder könne. So könne versucht werden, der gefährlichen Wohnsituation der Beschwerdeführerin Abhilfe zu schaffen und durch Garantie des Mietzinses durch den Beistand eine Wohnung zu vermitteln (angefochtener Entscheid, E. 11).
4.2 Anlässlich der Verhandlung berichtete die Beschwerdeführerin hauptsächlich von ihren zahlreichen gesundheitlichen Beschwerden. Sie gab an, eine IV-Rente in der Höhe von CHF 1ꞌ797.– zu beziehen (Protokoll HV, S. 3 und 7). Der Beistandschaft habe sie zugestimmt, als sie im Spital gewesen sei. Nun brauche sie aber keinen Beistand mehr und habe dem eingesetzten Beistand bereits zwei Mal mitgeteilt, dass sie auf seine Dienste verzichte (Protokoll HV, S. 2). Die Beschwerdeführerin bestätigte, obdachlos zu sein, wolle jedoch eine Wohnung beziehen. Sie suche seit Jahren eine Wohnung (Protokoll HV, S. 3). Auf Frage des Gerichts bestätigte die Beschwerdeführerin, seit mindestens fünf Jahren ohne Wohnung zu sein, wobei sie für einige Monate übergangsweise in ihrer alten Wohnung an der [...]strasse gewohnt habe (Protokoll HV, S. 9). Es sei schwierig, eine Wohnung zu finden, die für sie in Frage komme, da sie unter anderem einen Lift benötige. Zudem sei es aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden schwierig, überhaupt eine Wohnung zu besichtigen, weil sie nicht treppensteigen könne (Protokoll HV, S. 6).
Der eingesetzte Beistand zeigte auf, dass sich die Beschwerdeführerin in der Obdachlosigkeit unzähligen Stressfaktoren aussetzt. Auch wenn sie in der Notschlafstelle übernachten könne, so müsse sie sich tagsüber während zwölf Stunden draussen aufhalten. Dabei bestehe ein Potential der Gefährdung (Protokoll HV, S. 4). Der Wohnungsmarkt sei schwierig für die Beschwerdeführerin. Unter anderem aus diesem Grund sei die Beistandschaft mit der Aufgabe der Vermögensverwaltung erweitert worden, da dadurch einem Vermieter durch den Beistand der Mietzins garantiert werden könne. Als Beistand könne er auch den Kontakt zu Vermietern herstellen, welche speziell Wohnungen für Menschen wie die Beschwerdeführerin anbieten würden (Protokoll HV, S. 6). Nur mit der zusätzlichen Aufgabe der Vermögensverwaltung könne er Ergänzungsleistungen und die Prämienverbilligung für die Beschwerdeführerin beantragen. Zudem sei der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente aus Deutschland nicht abschliessend geklärt (Protokoll HV, S. 7).
4.3 In den Akten sind die psychischen und physischen Erkrankungen der Beschwerdeführerin durch die zahlreichen Austrittsberichte der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) dokumentiert. Dem aktuellsten Austrittsbericht vom 26. Oktober 2018 (KESB Akten S. 31 ff.) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unter einer wahnhaften Störung [...], psychischen und Verhaltensstörungen durch Opioide bzw. durch Sedativa oder Hypnotika (Abhängigkeitssyndrome, [...]) sowie unter exazerbierten Rückenschmerzen leidet. Weiter ist festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin beim Eintritt in die UPK „formalgedanklich weitschweifig sowie überwiegend inkohärent und eingeengt auf ihr somatisches Leiden, insbesondere die Schmerzproblematik“ zeigte. Aufgefallen sei ein „deutlich reduzierter Allgemein- und Ernährungszustand sowie ein verwahrlostes äusseres Erscheinungsbild“. Die Beschwerdeführerin habe sich gegenüber einer adäquaten medikamentösen Therapie ablehnend gezeigt und stattdessen ihre eigenen Medikamente in Eigenregie eingenommen. Bei fehlender Behandlungseinsicht und fehlenden Rückhaltegründen sei die Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2018 in die Obdachlosigkeit entlassen worden, wobei mindestens eine ambulante Weiterbehandlung notwendig gewesen wäre.
Zum Zeitpunkt der Verhandlung befand sich die Beschwerdeführerin seit dem 18. Februar 2019 per amtsärztlicher Zuweisung erneut in den UPK, da sie in der Notschlafstelle ein fünfwöchiges Hausverbot erhalten hat (vgl. Akten KESB S. 3 ff.).
4.4 Mit den der Beschwerdeführerin diagnostizierten psychischen und physischen Erkrankungen liegt offensichtlich ein in ihrer Person liegender Schwächezustand vor. Dass sie deswegen ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann, wird bewiesen durch die andauernde, unbestrittene und in den Akten unter anderem durch diverse Polizeirapporte belegte Obdachlosigkeit, die offenen Forderungen der Krankenkasse in der Höhe von insgesamt CHF 28ꞌ990.85 (Stand 23. Juli 2018, vgl. Akten KESB S. 149 f.), mehrere Verlustscheine und Betreibungen (Stand 12. Juni 2018, vgl. Akten KESB S. 179 f.) wie auch die Einstellung der Ergänzungsleistungen bzw. der Prämienverbilligungen für die Krankenkasse. Der Schwächezustand wird dadurch verstärkt, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit keine Hilfe von Dritten beispielsweise durch den Sozialdienst der UPK (vgl. Austrittsbericht UPK vom 26. Oktober 2018) oder durch die Polizei (Verweigerung der Beschwerdeführerin in kalten Nächten eine Decke anzunehmen, vgl. angefochtener Entscheid, E. 8) annehmen konnte. Angebote über den Sozialdienst der Notschlafstelle konnte die Beschwerdeführerin nur schwer annehmen bzw. wies diese nach erfolgter Annahme wieder zurück (vgl. Akten KESB S. 15 ff.). Die Beschwerdeführerin berichtet davon, wie sie im vergangenen Jahr in der Notschlafstelle oder auf der Strasse mehrmals angegriffen worden sei (Protokoll HV, S. 2). Bei einem Vorfall in der Notschlafstelle habe sie den Arm gebrochen. Drei Wochen habe sie sich nicht behandeln lassen, da sie der Meinung gewesen sei, nicht die Unfallversicherung der Krankenkasse sondern die Krankenversicherung solle für die Behandlungskosten aufkommen (Protokoll HV, S. 11). Dem Vertreter der KESB ist zu folgen, wenn er ausführt (Protokoll HV, S. 11), dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, die notwendige Behandlung in Anspruch zu nehmen. Den drohenden psychischen sowie körperlichen Konsequenzen bei andauernder Obdachlosigkeit kann nur mit Hilfe eines Beistands begegnet werden. Den schlüssigen Ausführungen des Beistands sowie des Vertreters der KESB kann gefolgt werden, wonach eine erfolgreiche Wohnungssuche nur denkbar ist, wo der Beistand die Bezahlung des Mietzinses garantieren kann. Dies wiederum ist nur möglich, wenn der Beistand auch die Aufgabe der Vermögensverwaltung innehat und somit Zugriff auf die Vermögenswerte bzw. das Einkommen der Beschwerdeführerin hat.
4.5 Mit Rücksicht auf das Subsidiaritätsprinzip ist eine Vertretungsbeistandschaft nur anzuordnen, wenn die Unterstützung durch das persönliche Umfeld oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB, vgl. dazu auch E. 3.3 hiervor). Wie die Beschwerdeführerin ausführt, ist sie alleinstehend und hat neben ihrer Mutter keine Verwandten (Protokoll HV, S. 2, 5 und 12). Dass ihre Mutter über 80 Jahre alt ist und in [...] wohnt, bestätigt die Beschwerdeführerin (Protokoll HV, S. 2 und 9) und kann auch den Akten entnommen werden (vgl. bspw. Akten KESB S. 394, 400, 431). Es ist deshalb nicht ersichtlich, dass ausreichende Unterstützung durch das persönliche Umfeld bzw. private oder öffentliche Dienste gewährleistet ist.
Da eine Vertretungsbeistandschaft unter anderem dann anzuordnen ist, wenn die hilfsbedürftige Person sich als Folge des Schwächezustandes völlig passiv verhält oder sich nicht genügend aktiv um Unterstützung bemüht und auch niemanden rechtsgenügend zur Vertretung in den fraglichen Belangen bevollmächtigen kann oder will, oder weil sie als Folge von Unzuverlässigkeit nötige Besprechungstermine nicht oder nur ungenügend einhält, ihre Post nicht öffnet etc. (Biderborst/Henkel, a.a.O., Art. 394 ZGB N 8; vgl. E. 3.3 hiervor), erweist sich vor diesem Hintergrund die angeordnete Erweiterung der Beistandschaft auch im Sinne der Subsidiarität als erforderlich und in dem angeordneten Bereich notwendig.
4.6 Die gegebenen Umstände erfordern eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme. In Anbetracht der von der KESB festgestellten tatsächlichen Gegebenheiten sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 ZGB erfüllt. Die angeordnete Erweiterung der Beistandschaft erscheint somit im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids sowie zum Zeitpunkt der Beurteilung der Beschwerde als verhältnismässig. Der Eingriff ist auch nicht übermässig, da die Beschwerdeführerin die volle Handlungsfähigkeit behält. Die Errichtung der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung ist angezeigt und folglich rechtmässig.
5.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführerin ist die unentgeltliche Rechtspflege aufgrund ihrer finanziellen Situation zu bewilligen, zumal die Beschwerde in der Sache nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann. Aufgrund der erfolgten Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens somit zu Lasten der Gerichtskasse.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen. Die Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
- Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES),
z.H. B____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Sabrina Gubler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.