Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2018.212

VD.2018.213

 

URTEIL

 

vom 14. Mai 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),

Dr. Annatina Wirz, Dr. Carl Gustav Mez

und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich

 

 

 

Beteiligte

A____                                                                             Beschwerdeführerin 1

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

B____                                                                             Beschwerdeführerin 2

c/o [...]                                                                                                        Tochter

vertreten durch [...] Advokatin,

[...]

 

gegen

 

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde           Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

 

C____                                                                                             Beigeladener

[...]

 

 

Gegenstand

 

Beschwerden gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 29. August 2018

 

betreffend Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts


Sachverhalt

 

B____, geboren am [...] 2007, ist die Tochter von A____ und C____. Nach Gefährdungsmeldungen des [...]-Gymnasium vom 20. November 2017 und der Musikschule [...] vom 27. November 2017 sowie der daraufhin erfolgten Abklärung der Situation errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) mit Entscheid vom 5. April 2018 eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) für B____ und ernannte D____ zur Beiständin. Sie erhielt den Auftrag, sowohl B____ als auch ihrer Mutter in das Kind betreffenden Fragen mit Rat und Tat zu unterstützen, die weitere Pflege, Erziehung und Ausbildung von B____ zu überwachen und die Leistungen weiterer mit ihr befasster Institutionen und Fachleute zu koordinieren.

 

Nachdem die Kindsmutter mit Datum vom 29. Mai 2018 ihre Zustimmung zu einer zeitweiligen ausserfamiliären Unterbringung ihrer Tochter im Kleinheim [...] erteilt hatte, beschloss die KESB mit Entscheid vom 5. Juni 2018 zur Sicherung dieser Unterbringung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 445 Abs. 1 ZGB und Art. 310 Abs. 1 ZGB der Kindsmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter zu entziehen und sie im Kleinheim [...] unter zu bringen. Zudem wurden der Beiständin zusätzliche Aufgaben und Befugnisse aufgetragen wie die Sicherstellung der medizinischen Versorgung, die Aufgleisung einer kinderpsychiatrischen Abklärung und bei Bedarf entsprechende therapeutische Massnahmen, die Überprüfung der schulischen Situation und nötigenfalls die Organisation des Schulbesuchs, die Koordination des Kontakts zwischen B____ und ihrer Mutter mit Einbezug des Heimes sowie den Einbezug der Mutter in die erforderlichen Prozesse und die Stärkung ihrer Erziehungsrolle sowie -kompetenzen. Die vorsorglichen Massnahmen wurden bis zum 31. August 2018 befristet.

 

Im Hinblick auf die angesetzte Verhandlung ordnete die KESB mit Entscheid vom 6. August 2018 eine Kindesvertretung gemäss Art. 314abis ZGB an und setzte [...], Advokatin, als Kindesvertreterin ein. Auf der Grundlage ihrer weiteren Abklärungen bestätigte die KESB mit Entscheid vom 29. August 2018 die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts von A____ für B____ gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB wie auch deren Unterbringung im Kleinheim [...] (Ziff. 1). Gleichzeitig wurde die mit Entscheid vom 5. April 2018 errichtete Erziehungsbeistandschaft für B____ gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB unter Beiordnung von D____ beibehalten (Ziff. 2). Der Beistandsperson wurden die zusätzlichen Aufgaben und Befugnisse erteilt, die medizinische Versorgung von B____ sicherzustellen (Ziff. 3a), schnellstmöglich eine kinderpsychiatrische Behandlung in die Wege zu leiten (Ziff. 3b), um den Kontakt zwischen B____ und ihrer Mutter besorgt zu sein und diesen mit Einbezug des Heimes zu koordinieren (Ziff. 3c), die Mutter in die erforderlichen Prozesse miteinzubeziehen und ihre Erziehungsrolle sowie Kompetenzen zu stärken (Ziff. 3d) und abzuklären, ob und in wie weit der Kontakt zwischen B____ und ihrem Vater wiederhergestellt werden kann (Ziff. 3e). Weiter wurde die Kindsmutter gemäss Art. 307 ZGB angewiesen, sich weiterhin in psychotherapeutische Behandlung zu begeben (Ziff. 4). Zusätzlich erhielt die Beistandsperson den Auftrag, die Kindesschutzbehörde über wichtige Ereignisse umgehend zu informieren und eine entsprechende Empfehlung abzugeben, falls weitergehende Aufgaben umschrieben werden müssen oder die Massnahme veränderten Verhältnissen anzupassen ist. Zudem wurde sie verpflichtet, der Kindesschutzbehörde mindestens alle zwei Jahre einen Verlaufsbericht mit einer Empfehlung betreffend die Weiterführung oder Aufhebung der Massnahme einzureichen, wobei der bisherige Berichtstermin bestehen bleibt (Ziff. 5). Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde gestützt auf Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit. Art 450c ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 6).

 

Gegen diesen Entscheid richtet sich die von A____ (Beschwerdeführerin 1) mit Eingabe vom 23. November 2018 erhobene Beschwerde (VD.2018.2012), mit welcher sie „die sofortige Erteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts“ für ihre Tochter und die „sofortige Wiederherstellung der normalen Mutter-/Kindbeziehung“ beantragt. Soweit weiter ein zusätzlicher Beistand für B____ als sinnvoll erachtet werde, müsse dies zwingend eine andere Person sein, da ihre Tochter D____ ablehne. Weiter beantragte sie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und die Einsetzung von [...], Advokat, als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Diesem sei eine neue Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Mit Eingaben vom 11. und 21. Dezember 2018 liess die Beschwerdeführerin 1 über ihren Vertreter Belege zu ihren finanziellen Verhältnissen einreichen.

 

Ebenfalls gegen den genannten Entscheid der KESB vom 29. August 2018 richtet sich die von der bereits im vorinstanzlichen Verfahren für B____ gemäss Art. 314abis ZGB eingesetzten Kindervertreterin, [...], Advokatin, im Namen des Kindes (Beschwerdeführerin 2) eingereichte Beschwerde vom 23. November 2018 (VD.2018.213), mit der die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des Entscheids vom 29. August 2018 und die Platzierung wieder zu Hause bei der Mutter beantragt wird. In ihrem Eventualbegehren beantragt sie die Änderung von Ziff. 5 des angefochtenen Entscheids, sodass eine Überprüfung der Massnahme spätestens im Juli 2019 und danach jährlich erfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Auskunftspersonen und ihre vorgängige Anhörung.

 

Mit instruktionsrichterlichen Verfügungen vom 26. November und 27. Dezember 2018 wurde beiden Beschwerdeführerinnen die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Mit der erstgenannten Verfügung im Verfahren der Beschwerdeführerin 1 wurde weiter der sinngemäss gestellte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. um vorsorgliche Aufhebung der angeordneten Aufhebung ihres Aufenthaltsbestimmungsrechts wie auch der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur ergänzenden Beschwerdebegründung abgewiesen. Gleichzeitig wurden die beiden Verfahren VD.2018.212 und VD.2018.213 zusammengelegt. Die KESB liess sich mit Eingabe vom 9. Januar 2019 und die Beschwerdeführerin 1 mit Eingabe vom 13. Januar 2019 vernehmen. Der beigeladene Kindsvater äusserte sich innert Frist nicht.

 

Mit Verfügung vom 28. Januar 2019 kündigte der Verfahrensleiter an, eine Verhandlung anzusetzen und in diese die Beschwerdeführerinnen 1 und 2, einer Vertretung der KESB, die Beiständin sowie eine Vertreterin des Teams Multisystemischer Therapie Kinderschutz der Klinik für Kinder und Jugendliche der UPK Basel (MST-CAN) als Auskunftsperson zu laden. Ferner wurde die Spitex [...] ersucht, telefonisch oder schriftlich über den Zustand der Familienwohnung zu berichten. Ausserdem kündigte der Verfahrensleiter eine Anhörung der Beschwerdeführerin 2 in Anwesenheit der Kindesvertreterin an.

 

Die Beschwerdeführerin 1 nahm dazu mit Eingabe vom 1. Februar 2019 Stellung und beantragte einen zweiten Schriftenwechsel sowie umfassende Akteneinsicht. Zudem sei ihr und ihrem Rechtsvertreter Gelegenheit zu geben, an der Kindesanhörung teilzunehmen, gegebenenfalls in einem Nebenraum mit Videoübertragung. Soweit die angeordnete Erkundigung bei der Spitex [...] mit einem Augenschein in ihrer Wohnung verbunden sei, sei ihr und ihrem Rechtsvertreter die Teilnahme zu ermöglichen. Der Bericht der Spitex [...] sei schriftlich abzugeben und Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren. Am 4. Februar 2019 verfügte der Verfahrensleiter die Zustellung der Akten an die Beschwerdeführerin 1. Die weiteren Verfahrensanträge wies er ab.

 

In Nachachtung der Verfügung vom 28. Januar 2019 berichtete die Spitex [...] mit Eingabe vom 7. Februar 2019 über den Zustand der Wohnung der Beschwerdeführerin 1. Die KESB reichte mit Eingabe vom 5. April 2019 den Abschlussbericht MST-CAN vom 3. Januar 2019 ein.

 

Die Kindesvertreterin nahm zu den Berichten mit Eingabe vom 17. April 2019 Stellung. Zudem beantragt sie die Anhörung der behandelnden Psychologin der Beschwerdeführerin 2, E____, in der Verhandlung. Eventualiter sei ein schriftlicher Bericht bei der behandelnden Psychologin einzuholen. Zum Bericht der Spitex [...] macht die Kindesvertreterin geltend, der Bericht informiere lediglich über den Zustand der Wohnung der Beschwerdeführerin 1 im Juni/Juli 2018, weshalb die Durchführung eines weiteren Augenscheins beantragt werde.

 

Mit Verfügung vom 23. April 2019 ersuchte der Verfahrensleiter die Beiständin vor der Gerichtsverhandlung einen Hausbesuch bei der Beschwerdeführerin 1 vorzunehmen, um an der Verhandlung über den aktuellen Zustand der Wohnung berichten zu können. Ferner wurde die behandelnde Psychologin der Beschwerdeführerin 2 im Rahmen einer amtlichen Erkundigung um Bericht ersucht, ob sich die Beschwerdeführerin 2 in regelmässiger Therapie befinde (Ziff. 1), wie der aktuelle allgemeine und psychische Zustand der Beschwerdeführerin 2 sei (Ziff. 2), was der Gegenstand der durchgeführten Therapie sei (Ziff. 3), welche Haltung die Beschwerdeführerin 2 gegenüber ihrer Mutter einnehme und ob Anhaltspunkte für eine Parentifizierung bestünden (Ziff. 4).

 

Am 6. Mai 2019 führte der Verfahrensleiter die Kindesanhörung der Beschwerdeführerin 2 in Anwesenheit der Kindesvertreterin durch. Die behandelnde Psychologin berichtete in Nachachtung der Verfügung vom 28. Januar 2019 mit Eingabe vom 9. Mai 2019 über die Beschwerdeführerin 2.

 

Anlässlich der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 14. Mai 2019 wurden die Beschwerdeführerin 1, die eingesetzte Beiständin, die Kindesvertreterin sowie eine Vertreterin des Teams MST-CAN als Auskunftsperson zur Sache befragt. Anschliessend sind der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 1, die Kindesvertreterin und die Vertreterin der KESB zum Vortrag gelangt. Dabei hielten sie an ihren Anträgen fest. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 1 änderte seine Anträge jedoch insofern, als er neu im Eventualbegehren die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts unter vorläufiger Beibehaltung der Beistandschaft beantragt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1         Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht.

 

1.2.        Im Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Das Gericht ist damit an den Prozessgegenstand, nicht aber an die Parteianträge gebunden.

 

1.3         Als Inhaberin der elterlichen Sorge über ihre Tochter ist die Beschwerdeführerin 1 vom angefochtenen Entscheid betroffen und gemäss Art. 450 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Ebenfalls zur Beschwerde berechtigt ist die Kindesvertreterin als Vertreterin der Tochter selber (Art. 314abis Abs. 3 ZGB; Affolter-Fringeli/Vogel, in: Berner Kommentar, Art. 296-327c ZGB, Bern 2016, Art. 314abis ZGB N 38). Auf die rechtzeitig erhobenen (Art. 450b ZGB) und begründeten Beschwerden ist einzutreten.

 

1.4         Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Danach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es Art. 110 Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) zu beachten gilt, ist dabei – wie schon nach bisherigem Recht (dazu Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005, S. 277, 300 f. mit Hinweisen; VGE 612/2009 vom 24. März 2009, 650/2007 vom 16. Januar 2008) – auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen (VGE VD.2016.50 vom 5. Juli 2016 E. 1.3).

 

2.

Mit ihren Beschwerden wenden sich die Beschwerdeführerinnen primär gegen die angeordnete Fortsetzung der Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Kindsmutter über ihre Tochter und deren Platzierung im Kleinheim [...] (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 14 ff.). Gegen die Weiterführung der Erziehungsbeistandschaft für die Beschwerdeführerin 2 durch die bisherige Beiständin, D____, wurden von der Beschwerdeführerin 1 an der Hauptverhandlung keine Einwände mehr erhoben (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 14).

 

2.1         Die KESB entzog der Beschwerdeführerin 1 das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter. Sie erwog dabei, dass alle im Verfahren involvierten Fachpersonen eine Gefährdung des Wohls von B____ klar benannt hätten. Dabei wiege der miserable Zustand der Wohnung der Kindsmutter wohl am schwersten. Trotz wöchentlicher Unterstützung durch eine Haushaltshilfe der Spitex sei sie nicht in der Lage, den Zustand der Wohnung wesentlich und vor allem dauernd zu verbessern. Gemäss den Berichten der Beiständin, der Vertreterin des MST-CAN sowie der Polizei sei die Wohnung nicht bewohnbar und biete kein förderliches Umfeld für ein Kind. Daneben habe B____ die Schule über Monate nicht mehr regelmässig und zuletzt gar nicht mehr besucht. Die Kindsmutter mache ihre Tochter für ihr eigenes Verhalten verantwortlich und könne ihre eigene Rolle und Aufgabe als Mutter in einer solch konfliktreichen Situation nur unzureichend reflektieren. Sie vereinnahme ihre Tochter durch die grosse Nähe zwischen Mutter und Kind. Die Entwicklung von B____ sei in physischer, psychischer und schulischer Hinsicht höchst gefährdet (vgl. angefochtener Entscheid, Rz. 16). Demgegenüber erscheine die Platzierung von B____ im Kleinheim [...] und der damit zusammenhängende Schulbesuch in der Schule [...] derzeit als sehr geeignet. B____ entwickle sich in der bereits bestehenden vorsorglich verfügten Platzierungssituation gut und besuche regelmässig die Schule. Auch B____ habe sich grösstenteils positiv über die Schule sowie das Leben bei der Familie [...] geäussert und die Kindsmutter akzeptiere zumindest die Unterbringungsform in einer kleinen und nahe gelegenen Institution. Die Massnahme erscheine daher klar geeignet, um B____ zu ermöglichen, sich ohne Gefährdung zu entwickeln (vgl. angefochtener Entscheid, Rz. 17). Die Massnahme sei in Anbetracht des Scheiterns der intensivsten ambulanten Kindesschutzmassnahme, des MST-CAN, auch notwendig. Sie sei schliesslich auch zumutbar, da die Kindsmutter so entlastet werde und damit mehr Ressourcen erhalte, um sich mit ihrer eigenen belastenden Situation auseinanderzusetzen. Sie könne so mit der Instandstellung bzw. -haltung der Familienwohnung, dem regelmässigen Besuch einer Psychotherapie und der Bereitschaft, ihre Erziehungskompetenzen in Zusammenarbeit mit den involvierten Fachpersonen zu verbessern, ihren Teil dazu beitragen, dass B____ wieder zu ihr nach Hause kommen kann (vgl. angefochtener Entscheid, Rz. 18). Daraus folge, dass die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB erfüllt seien und B____ im Kleinheim [...] zu platzieren sei (vgl. angefochtener Entscheid, Rz. 19).

 

2.2        

2.2.1      Mit ihrer Beschwerde wendet die Kindsmutter (Beschwerdeführerin 1) dagegen eine Veränderung der Situation ein, die von der KESB nicht berücksichtigt worden sei. Diese habe auf Bilder abgestellt, welche von der Polizei unter Begehung eines Hausfriedensbruchs vor dreiviertel Jahren gemacht worden seien. Mit ihrer Fehleinschätzung der Situation habe die Beiständin ihrer Tochter grosse Angst gemacht, was zu einer Verschärfung der Situation geführt habe. Mittlerweile habe sie aber mit ihrer Tochter geklärt, wie sie bezüglich „Schule, Arztbesuchen, Konsequenzen usw.“ „in Zukunft agieren“ würden. Es solle einer intakten Kleinfamilie, die jahrelang funktioniert habe, die Chance für einen Neuanfang gegeben werden (vgl. Beschwerde, S. 1). An der Gerichtsverhandlung relativiert der Rechtsvertreter der Kindsmutter den Antrag insoweit, als er sich – unter Wiederherstellung des Aufenthaltsbestimmungsrechts – im Eventualbegehren für eine Weiterführung der Erziehungsbeistandschaft für B____ ausspricht (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 14). Die Beistandschaft werde nicht angezweifelt. B____ solle jedoch wieder zu Hause wohnen dürfen. Die Kindsmutter sei bereit sich „coachen“ zu lassen und ihre Erziehungsarbeit mit Unterstützung der Behörden und Fachleuten zu verbessern. Diese Zusammenarbeit könne man „zum Programm machen und ein Setting aufgleisen“. Ausserdem sei der Kontakt zwischen Mutter und Tochter nur einer von vielen. Es bestünden viele Angebote, wo soziale Kompetenz gelernt werden könne, wie die Schule, Vereine und Freizeitangebote (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 14 und 18).

 

2.2.2      Mit ihrer Beschwerde rügt die Kindesvertreterin in Vertretung des Kindes zunächst in verfahrensrechtlicher Hinsicht, dass ihre Einsetzung erst am 6. August 2018 erfolgt und sie erst am 22. August 2018 mit den Akten bedient worden sei. Sie habe B____ daher nur kurz vor der KESB-Verhandlung am 24. und am 28. August 2018 treffen können, sodass nur wenig Zeit verblieben sei, sich ein fundiertes Bild von der Situation zu machen (vgl. Beschwerde, Rz. 6). In der Gerichtsverhandlung moniert die Kindesvertreterin zudem die lange Verfahrensdauer. B____ sei mittlerweile ein Jahr in [...]. Erst am 24. Oktober 2018, zwei Monate nach der KESB-Verhandlung am 29. August 2018, habe sie die Begründung des Entscheids erhalten. Seit dieser Verhandlung bis zur Gerichtsverhandlung vom 14. Mai 2019 seien nochmals achteinhalb Monate vergangen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 14 f.). Betreffend die mutmassliche Gefährdung des Wohls von B____ sei die Aktenlage eher dürftig. Trotz des bereits am 5. Juni 2018 erteilten Auftrages an die Beiständin, eine kinderpsychologische Abklärung aufzugleisen, sei im August 2018 kein entsprechender Bericht vorgelegen. Die damals zuständige Psychologin, Frau F____, habe nur über die aktuelle Situation, nicht aber die Vergangenheit Angaben machen können. An der KESB-Verhandlung sei von MST-CAN zudem nur Frau G____ anwesend gewesen, die für die Kindsmutter zuständig sei. Soweit an dieser Verhandlung die Vorfälle, als B____ aus dem Fenster der Wohnung in [...] geschrien und die Polizei alarmiert habe, als echte Hilferufe gedeutet worden seien, handle es sich um reine Spekulation und Interpretation ohne fundierte Abklärung und Kenntnis des Befindens des Kindes (vgl. Beschwerde, Rz. 8 f.). Im angefochtenen Entscheid der KESB werde der miserable Zustand der Wohnung als die am schwersten wiegende Gefährdung betont (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 15; Beschwerde, Rz. 10). Der aktuelle Zustand der Wohnung, abgesehen von der Tatsache, dass unterschiedliche Ansprüche an Hygiene und Ordnung existieren würden, sei im Zeitpunkt des Entscheids der KESB niemandem bekannt gewesen. Frau G____ sei Anfangs August 2018 zum letzten Mal dort gewesen und die Spitex habe Mitte Juli 2018 von Verbesserungen berichtet (Beschwerde, Rz. 11). Heute sehe es in der Wohnung definitiv besser aus, wie sie am 10. April 2019 selber habe sehen können (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 15; Stellungnahme der Kindesvertreterin vom 17. April 2019, S. 2). Die Absenzen von B____ in der Schule lägen darin begründet, dass sie von älteren Mitschülerinnen und Mitschülern gemobbt worden sei. In der derzeit besuchten Klasse in [...] scheine sie keine Probleme zu haben, dem Unterricht zu folgen. Sie habe weder Zeichen von Unterernährung noch von Missbrauch gezeigt. Zudem sei ihr psychischer Zustand ungenügend abgeklärt worden, um irgendwelche Schlüsse auf eine Gefährdung zu ziehen. Schliesslich macht die Kindesvertreterin geltend, dass etwa mit einer auf die Schultage beschränkten Unterbringung eine mildere, ausreichende Massnahme zur Verfügung gestanden sei. Soweit die Vorinstanz auf den von der Kindsmutter zu leistenden Beitrag für B____ Rückkehr nach Hause verweise, seien die Vorgaben viel zu unbestimmt, um objektiv messbar zu sein. Die Kindsmutter sei dem „Goodwill“ der Behörden ausgeliefert (vgl. Beschwerde, Rz. 16). Betreffend die Häufigkeit der Berichterstattung durch die Beiständin an die KESB sei Ziff. 5 des angefochtenen Entscheids dahingehend zu ändern, dass eine jährliche Berichterstattung zu erfolgen habe oder die Massnahme zu befristen sei (vgl. Rechtsbegehren 2; Verhandlungsprotokoll, S. 16). An der Gerichtverhandlung nahm die Kindesvertreterin ausserdem nochmals Stellung zum Abschlussbericht MST-CAN vom 3. Januar 2019. Entgegen dem Bericht ergebe sich aus den Akten nicht, dass es zu körperlichen Auseinandersetzungen zwischen B____ und der Kindsmutter gekommen sei. Die Polizei sei vielmehr wegen lauten Streitereien und den aus dem Fenster geworfenen Gegenständen aufgeboten worden. B____ sei auch nicht nach mehrmonatiger Absenz aus der Schule ausgeschlossen worden. Es seien lediglich immer mehr Fehltage aufgetreten und die Versetzung von B____ sei in Gefahr gewesen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 15 f.). Schliesslich habe sich die Kindsmutter sichtbar um Veränderung bemüht und sei für Hilfsangebote offen gewesen. B____ wohne seit Mai 2018 nicht mehr zu Hause. Seither hätten zwar Standortgespräche zwischen der Erziehungsbeiständin und der Kindsmutter stattgefunden, die Kindsmutter sei in der Stärkung ihrer Erziehungskompetenzen jedoch nicht unterstützt worden (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 16). Zum im Rahmen der amtlichen Erkundigung ergangenen Bericht der behandelnden Psychologin vom 9. Mai 2019 weist die Kindesvertreterin an der Gerichtsverhandlung schliesslich darauf hin, dass die Psychologin keine Hinweise auf eine Parentifizierung gefunden habe bzw. sich dazu nicht äussern könne (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 16). Insgesamt sei das Verfahren mangelhaft gewesen und die Massnahme unverhältnismässig (vgl. Beschwerde, Rz. 18). Es sei eine Begleitung erforderlich, jedoch keine Femdplatzierung. Angesichts der Distanz zwischen [...] und [...] biete sich der bevorstehende Schulwechsel im August an, um eine Anpassung vorzunehmen und die Möglichkeit eines Schulbesuchs in Basel-Stadt zu prüfen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 16).

 

2.3         Nach Art. 307 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die KESB den Eltern ihr Kind, unter Beachtung der Verhältnismässigkeit im Einzelfall, wegzunehmen und in angemessener Weise anderweitig unterzubringen, wenn dessen Wohl gefährdet ist, die Eltern nicht selber für Abhilfe sorgen und der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann. Oberste Maxime des gesamten Kindesrechts, namentlich auch des Kindesschutzes, ist die Wahrung des Kindeswohls (Tuor/Schnyder/Schmid/Jungo, ZGB, 14. Auflage 2015, § 44 N 4 ff. mit weiteren Hinweisen). Gemäss Art. 11 Bundesverfassung (BV, SR 101) haben Kinder einen besonderen Anspruch auf Integritätsschutz und auf die Förderung ihrer Entwicklung (vgl. auch Art. 3 Übereinkommen über die Rechte des Kindes; KRK, SR 0.107). Als unbestimmter Rechtsbegriff entzieht sich das Kindeswohl allerdings einer abschliessenden Definition. Immerhin wird in Art. 302 Abs. 1 ZGB der Kernbereich des Kindeswohls mit der körperlichen, geistigen und sittlichen Entfaltung umschrieben. Ziel des zivilrechtlichen Kinderschutzes ist es, dass sich ein Kind in körperlicher, geistiger, psychischer und sozialer Hinsicht optimal entwickeln kann (vgl. Schwenzer/ Cottier, in: Basler Kommentar, ZGB I, 6. Auflage, Basel 2018, Art. 307 N 4, 5; vgl. auch Häfeli, Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutz, 2. Auflage, Bern 2016, § 40 N 40.01; Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O., Vorbemerkung Art. 307-327c ZGB N 111 f.; BGE 129 III 250 S. 255 E. 3.4.2; VGE VD.2017.243 vom 30. Oktober 2018 E. 4.2). Die Platzierung eines Kindes mit Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern (respektive nach alter Terminologie der elterlichen Obhut [vgl. dazu: Breitschmid, in: Basler Kommentar, ZGB I, 6. Auflage 2018, Art. 307 N 2 und Art. 310 N 1 ff.]) kommt dabei nur als letztmögliches Mittel in Frage, wenn das Kind in der elterlichen Obhut nicht in der für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötigen Weise geschützt und gefördert wird (Häfeli, Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutz, 2. Auflage 2016, Rz 4035; Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. Auflage 1999, Rz. 27.08, 27.36; statt vieler BGer 5A_404/2016 E. 3; VGE VD.2013.31 vom 17. Juni 2013, VD.2010.220 vom 19. Juni 2011, VD 726/2007 vom 23. Mai 2008). Bei der Anordnung von behördlichen Massnahmen zum Schutz des Kindeswohls muss dem Gebot der Verhältnismässigkeit Rechnung getragen werden. Das heisst, die Massnahme muss erstens geeignet und zweitens notwendig sein und darf drittens nicht in einem Missverhältnis zum angestrebten Erfolg stehen und muss somit zumutbar sein. Darin sind auch der Grundsatz der Subsidiarität und der Komplementarität enthalten (VGE VD.2017.243 vom 30. Oktober 2018 E. 4.2). Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist. Desgleichen spielt es keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. An die Würdigung der Umstände ist ein strenger Massstab zu legen. Die Entziehung ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen. Der Entzug des Rechts, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, ist somit nur zulässig, wenn der Gefährdung des Kindes nicht durch andere Massnahmen gemäss Art. 307 und Art. 308 ZGB begegnet werden kann (Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität, vgl. BGer 5A_404/2016 vom 10. November 2016 mit Hinweisen). Die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes setzt jedoch nicht voraus, dass ambulante Massnahmen versucht wurden, aber erfolglos blieben. Erforderlich ist einzig, dass aufgrund der Umstände nicht damit gerechnet werden kann, es lasse sich die Gefährdung mit solchen abwenden (vgl. Breitschmid, a.a.O., Art. 310 ZGB N 4; Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität; Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O., Art. 310/ 314b ZGB N 34; BGer 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 6.3 [nicht publ. in BGE 141 I 188] mit Hinweisen; VGE VD.2017.243 vom 30. Oktober 2018 E. 4.3). Ein einmal angeordneter Obhutsentzug ist aufzuheben, wenn das Kindeswohl bei den Inhabern der elterlichen Sorge nicht mehr gefährdet ist (vgl. VGE VD.2013.13 vom 17. Juni 2013, VD.2010.87 vom 24. Juni 2010, 701/2009 vom 10. November 2009).

 

3.

3.1        

3.1.1      Soweit die Kindesvertreterin den Zeitpunkt ihrer Einsetzung rügt, kann ihr insoweit zugestimmt werden, als die Einsetzung einer Kindesvertretung bei Fremdplatzierungsverfahren sinnvollerweise frühzeitig und nicht erst kurz vor der Verhandlung stattfinden sollte. Vorliegend ist aber nicht ersichtlich, inwieweit aufgrund des Zeitpunkts ihrer Einsetzung eine wirksame Wahrnehmung der Interessen der Beschwerdeführerin 2 verhindert worden wäre.

 

3.1.2      Die Dauer des Verfahrens seit dem angefochtenen Entscheid der KESB vom 29. August 2018 bis zur Verhandlung am 14. Mai 2019 vor dem Verwaltungsgericht ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die beiden Beschwerden der Beschwerdeführerinnen gegen den Entscheid der KESB vom 29. August 2018 wurden am 23. November 2018 eingereicht. Bereits am 26. November 2018 erging eine erste instruierende Verfügung des Verfahrensleiters. Weitere Verfügungen der Verfahrensleitung erfolgten am 12., 18. und 27. Dezember 2018, am 28. und 30. Januar 2019, am 4., 5., 8. und 11. Februar 2019, am 23. April 2019 sowie am 6. und 10. Mai 2019. Zudem erfolgten amtliche Erkundigungen bei der Spitex [...] und – auf Antrag der Kindesvertreterin – bei der behandelnden Psychologin (vgl. Verfügungen vom 28. Januar 2019 und 23. April 2019). Am 6. Mai 2019 wurde schliesslich eine Kindesanhörung durchgeführt, gefolgt von der – mit den Rechtsvertretungen und den weiteren geladenen Personen vorgängig abzusprechenden – verwaltungsgerichtlichen Verhandlung am 14. Mai 2019. Angesichts der zeitlichen Abfolge der einzelnen Verfahrensschritte kann entgegen der Rüge der Kindesvertreterin (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 15) nicht von einer langen Verfahrensdauer gesprochen werden.

 

3.2         Während die Kindsmutter mit ihrer Beschwerde im Wesentlichen eine Veränderung der Verhältnisse seit der Platzierung ihrer Tochter geltend macht, welche eine Rückplatzierung erlauben sollte, scheint die Kindesvertreterin generell in Frage zu stellen, dass die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Kindsmutter und eine Unterbringung bestanden haben. Darin kann ihr offensichtlich nicht gefolgt werden.

 

3.2.1      Nach Meldungen über eine mögliche Gefährdung von B____ ordnete die KESB am 6. August 2014 erstmals eine behördliche Abklärung der Betreuungssituation an (vgl. act. 6, S. 358). Gemäss Schreiben vom 4. Dezember 2014 stellte die KESB in der Folge fest, dass keine Kindesschutzmassnahmen erforderlich seien. Gemäss dem Bericht der abklärenden Sozialarbeiterin hätten sich die wohnlichen Verhältnisse verändert und verbessert, B____ sei in der Schule integriert und der Kontakt zum Vater wieder aufgenommen worden und das Kind werde gut und liebevoll betreut (vgl. act. 6, S. 355).

 

Am 20. November 2017 meldete das [...]-Gymnasium eine eventuelle Kindeswohlgefährdung (vgl. act. 6, S. 349 ff.). B____ besuche die Schule seit September 2016. Während des Schuljahres 2016/17 hätten sich ihre Fehlzeiten erhöht. Im September und Oktober 2017 habe sie wieder häufig gefehlt und die Schule im November nur an einem Tag besucht. Das Kind werde von der Mutter mit den verschiedensten, nicht mehr glaubwürdig erscheinenden Begründungen kurzfristig entschuldig (vgl. auch die Aufstellung vom 24. November 2017; act. 6, S. 333). Die Schule habe den Eindruck, B____ versuche den Schulbesuch zu vermeiden und finde bei ihrer Mutter eine willige Mitspielerin. Trotz mehrfacher Gespräche mit der Mutter habe keine Verhaltensänderung erreicht werden können. Eine ordentliche Beschulung von B____ sei nicht mehr möglich und ihr Schulerfolg stark gefährdet. Die Schulabsenzen setzten sich in der Folge fort (vgl. die Aufstellung bis 17. Januar 2018; act. 6, S. 324). Mit E-Mail vom 15. Mai 2018 berichtete das [...]-Gymnasium, dass der „Absentismus von B____ inzwischen extreme Formen“ annehme. Nach besonderen Appellen habe es kurze Phasen gegeben, in denen sie einige Tag erschienen sei. Diese Phasen hätten aber nie lange gedauert. Nach einer Mitte April 2018 getroffenen Vereinbarung sei B____ während anderthalb Wochen kontinuierlich zur Schule gegangen, seit dem 2. Mai 2018 aber nicht mehr erschienen. Nach Auskunft der Mutter weigere sie sich, das Haus zu verlassen. Ihr Schulerfolg sei aufgrund dieses Verhaltens stark gefährdet, sie werde aus heutiger Sicht nicht versetzt. Eine Besserung bzw. Verhaltensänderung sei nicht in Sicht (vgl. act. 6, S. 212 f.).

 

Mit einer weiteren Gefährdungsmeldung vom 27. November 2017 teilte die Musikschule [...] der KESB mit, B____ sei ein intelligentes und musikalisch begabtes Mädchen und besuche die Musikschule [...] seit dem Frühlingssemester 2010. Seit August 2016 wirke sie zunehmend seelisch belastet. Ihre alleinerziehende Mutter leide unter psychischen Problemen und wirke in den letzten Jahren zunehmend überfordert. Wegen ausstehender Rechnungen drohe ihr seit Jahren jedes Semester der Ausschluss ihres Kindes, wobei mit Unterstützung der Musikschule und der Sozialbehörde jeweils eine Lösung habe gefunden werden können. Im Frühlingssemester 2017 sei B____ dann in 50% der Schulwochen nicht zum Unterricht erschienen, habe häufig ihre Noten nicht dabei gehabt und habe laut ihrer Lehrperson öfters emotional belastet und oft verstört gewirkt. Seit August 2017 habe B____ an der Musikschule in 70% der Unterrichtsstunden, jeweils mit unglaubwürdigen Ausreden der Mutter, gefehlt, in den letzten beiden Wochen ohne Abmeldung. Es sei klar, dass die Mutter seit längerem keinen Bezug zur Lebensrealität ihrer Tochter herstellen könne. Das Bemühen der Lehrpersonen um die Förderung von B____ und den Kontakt zur Mutter seien zunehmend schwieriger geworden (vgl. act. 6, S. 338 ff.).

 

Gemäss der Abklärung der abklärenden Sozialarbeiterin, D____, habe ein Grund für die Schulverweigerung auch im Rahmen der Multisystemischen Familientherapie (MST-CAN) nicht ermittelt werden können, zumal B____ erklärt habe, gerne in die Schule zu gehen (vgl. act. 6, S. 202 ff.). Die von der Kindesvertreterin im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgebrachte Erklärung, B____ sei an der damaligen Schule von älteren Kindern gemobbt worden, fand in den Akten bisher keine Stütze und war bis zur Kindesanhörung am 6. Mai 2019 auch von B____ selber nie so vorgebracht worden (vgl. Beschwerde, Rz. 12; Aktennotiz zur Kindesanhörung, S. 1).

 

3.2.2      Belegt sind weiter heftige Konflikte zwischen der Mutter und ihrer Tochter. So requirierte ein Nachbar am 3. Oktober 2017 die Polizei, weil die Kindsmutter fast täglich lauthals mit ihrer Tochter streite und dabei Gegenstände aus dem Fenster geworfen würden. Gegenüber der requirierten Polizei gab die Kindsmutter an, ihre Tochter werfe öfters aus Wut Dinge aus dem Fenster, wenn sie sie zum Erledigen ihrer Hausaufgaben anhalte (vgl. act. 6, S. 354). Eine weitere Requisition erfolgte am späten Abend des 6. Januar 2018, als B____ um Hilfe schrie, weil sie von ihrer Mutter geschlagen werde. Nach Angaben von Mutter und Kind stritten sie über die Handynutzung (vgl. act. 6, S. 325). Am 8. Februar 2018 requirierten zwei Passanten und ein Nachbar die Polizei, weil ein laut schreiendes Kind Gegenstände aus dem Fenster werfe. Die Mutter gab gegenüber der Polizei an, ihre Tochter akzeptiere kein Nein, weshalb es öfters zu verbalen Gewaltausbrüchen der Tochter komme. Sie sei überfordert. Das Kind gab an, aus „nichtigem Grund laut nach Hilfe geschrien zu haben“ (vgl. act. 6, S. 306 f., 311 f. und 313). Dieses Verhalten setzte sich in der Folge fort (vgl. Anzeige vom 28. Februar 2018; act. 6, S. 297 ff. mit fotografischer Dokumentation).

 

3.2.3      Nachdem am 5. März 2018 wiederum eine entsprechende Meldung eingegangen war, begab sich die Polizei in die Wohnung. Die Mutter gab an, dass die Tochter nicht zur Schule wolle und aus diesem Grund herumschreie und Sachen aus dem Fenster werfe. Die Polizei traf B____ nackt im verdreckten Bett an. Sie war sehr verängstigt und machte einen verwirrten Eindruck. Es war sehr schwierig, mit ihr eine Kommunikation aufzubauen. Wie fotografisch dokumentiert worden ist, befand sich die Wohnung „in einem absolut desolaten Zustand“. Es lagen überall Essensreste und Gegenstände herum und „stank extrem stark nach Mist, Urin, Kot und Essensresten“. Gewisse Zimmer hätten zum Teil nicht mehr betreten werden können und es sei Ungeziefer in der Wohnung umhergeflogen. Die Mutter scheine mit ihrer Tochter und ihrem Leben total überfordert zu sein (vgl. act. 6, S. 284 ff.). Der Sozialdienst der Polizei stellte fest, dass die Polizei bei ihren Einsätzen „mit ihrem Latein am Ende“ sei. Der völlig desolate Zustand in der Wohnung sei für ein Kind nicht zumutbar (vgl. Aktennotiz vom 6. März 2018; act. 6, S. 282).

 

3.2.4      Mit Bericht vom 13. März 2018 stellte die abklärende Sozialarbeiterin, D____, fest, dass die am 6. Februar 2018 eingesetzte und von Frau G____ durchgeführte Multisystemische Therapie (MST-CAN) aufgrund des desolaten, verwahrlosten Zustands der Wohnung in Frage gestellt sei (vgl. act. 6, S. 268 ff. und S. 84). Gemäss dem Abschlussbericht MST-CAN vom 3. Januar 2019 wurde zu Beginn des Mandats zunächst die Einrichtung einer Unterstützung der Kindsmutter durch die Spitex empfohlen mit dem Ziel, „den unbewohnbaren Haushalt der Familie dauerhaft zu einem geeigneten Lebensraum für ein Kind umzugestalten“. In der Folge habe die Behandlung im aufsuchenden Setting „ausserhalb der unbewohnbaren Wohnung“ stattgefunden (vgl. act. 10, S. 1). Nachdem die Wohnung am 12. März 2018 aber wieder in einen bewohnbaren Zustand gebracht worden und eine deutliche Verbesserung in der Sauberkeit und Ordnung sowie Struktur der Wohnung erkennbar gewesen sei, habe man einen erneuten Start vereinbart. Es wurden dabei klare Ziele für Mutter und Tochter und entsprechende Hilfsangebote definiert. Erforderlich erachtet wurde eine intensive familiäre Unterstützung durch MST-CAN und eine Erziehungsbeistandschaft, welche mit Entscheid vom 5. April 2018 errichtet wurde. In der Folge musste aber wieder eine Fortsetzung der vorbestandenen Situation konstatiert werden (vgl. Requisition vom 11. April 2018; act. 6, S. 248). Am 16. Mai 2018 stritten sich die Kindsmutter und ihre nackte Tochter erneut lautstark in der Wohnung (vgl. Requisition; act. 6, S. 233). Nachdem B____ erneut abends um Hilfe schrie, stellte die Polizei bei ihrer Requisition vom 25. Mai 2018 erneut desolate Zustände in der Wohnung fest. Die Wohnung wurde „unaufgeräumt, total verdreckt und völlig überstellt“ angetroffen, überall lagen Unrat und Zigarettenkippen herum, Lebensmittel schimmelten und die sanitären Anlagen waren deutlich verunreinigt mit Kot und Urin. Die Polizei stellte erneut fest, dass die Wohnung nicht geeignet sei, um ein Kind darin zu beherbergen und dokumentierte die Situation wiederum fotografisch (vgl. act. 6, S. 220 ff.). Mit ihrem Bericht vom 30. Mai 2018 kam die abklärende Sozialarbeiterin zum Schluss, dass die Kindsmutter ihre Wohnung zwar habe aufräumen können, es ihr aber trotz wöchentlichen Einsätzen der Spitex nicht gelungen sei, die Wohnung in einem adäquaten, kindsgerechten Zustand zu halten. Schon nach kurzer Zeit sei „die Wohnung wieder extrem dreckig, verwahrlost und unbewohnbar“ gewesen. Gemäss der Mitteilung der Teamleiterin der Spitex fänden die Einsätze unter erschwerten Bedingungen statt oder würden kurzfristig abgesagt. B____ schreie dabei die ganze Zeit und sitze nackt in der Wohnung. Gemäss der Kindsmutter wolle sie damit verhindern, aus der Wohnung herausgeholt zu werden. Nach Spitex-Einsätzen verwüste B____ die Wohnung jeweils erneut. Eine weitergehende Abklärung und Untersuchung des Kindes sei nicht möglich gewesen, da sich B____ dem Kontakt mit Fachleuten entzogen habe (vgl. act. 6, S. 202 ff.).

 

3.2.5      Auch wenn eine eingehende kinderpsychiatrische Abklärung aufgrund des Widerstands der Kindsmutter und des Kindes nicht möglich war (vgl. Bericht vom 30. Mai 2018; act. 6 S. 202 ff.), stellten die Psychologinnen H____ und G____ von MST-CAN mit E-Mail vom 17. Mai 2018 fest, dass sie „hoch besorgt um das psychische und physische Wohl von B____“ seien, da sich ihr oppositionelles Verhalten zu verhärten scheine (vgl. act. 6, S. 243).

 

3.2.6      Aus der so dokumentierten Situation folgt offensichtlich in mehrfacher Hinsicht eine Kindeswohlgefährdung, welche Ende Mai 2018 nicht anders als mit einem Eintritt in das Kleinheim [...] abgewendet werden konnte. Die Kindsmutter war nicht mehr in der Lage, ihrem Kind erzieherische Leitplanken zu setzen und es zu führen. Wie sie selber ausführt, begann B____, „bossig“ zu werden, zu manipulierten und eine Machtposition aufzubauen (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 29. August 2018; act. 6, S. 83). Dies wird besonders beim Einsatz ihrer Nacktheit zur Vermeidung von Interventionen deutlich (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 29. August 2018; act. 6, S. 84). Die Kindsmutter war nicht nur unfähig, den obligatorischen Schulbesuch ihrer Tochter zu gewährleisten. Dem Kind gelang es darüber hinaus, das eigentliche Diktat in der Familie zu übernehmen. Sie liess das Kind alles selbst entscheiden, stellte selber keine Anforderungen und konnte keine Grenzen setzen (vgl. Bericht vom 30. Mai 2018; act. 6, S. 202 ff.). Sie hat mit ihrer Nachgiebigkeit ihr Kind emotional überfordert und ihr mangelnde Hilfe zur Selbsthilfe geboten (vgl. Bericht der Beiständin vom 15. August 2018; act. 6, S. 114 ff.). Widersetzte sich die Mutter den Wünsche ihres Kindes etwa bezüglich Essen oder Handygebrauch, so täuschte das Kind am Fenster schreiend eine Notlage vor und setzte die Mutter so unter einen Druck, dem diese nichts entgegen zu setzen hatte. Zudem war die Kindsmutter auch nicht mehr in der Lage, die Wohnung in einem kindgerechten Zustand zu halten. Daraus folgt mit den verschiedenen Berichten eine eklatante Kindeswohlgefährdung. Zumal alle Hilfsangebote am Widerstand von B____ einerseits und der Verwahrlosung der Wohnverhältnisse andererseits scheiterten, erwies sich die Platzierung als notwendiges und verhältnismässiges Mittel zu deren Abwendung. Diese Situation und ihre eigene Hilflosigkeit wurden von der Kindsmutter denn auch erkannt und B____ trat am 28. Mai 2018 freiwillig in das Kleinheim [...] ein (vgl. auch act. 6, S. 246). Mit Datum vom 29. Mai 2018 erteilte die Beschwerdeführerin 1 ihre Zustimmung zur ausserfamiliären Unterbringung ihrer Tochter im Haus [...] für zwei Wochen mit allfälliger Verlängerung nach Absprache (vgl. act. 6, S. 217). Aufgrund der unbeständigen Mitwirkungsbereitschaft der Kindsmutter wurde die Fremdplatzierung mit Entscheid vom 5. Juni 2018 mittels vorsorglicher Massnahme gesichert. Vor diesem Hintergrund bedurfte es zur Feststellung einer Kindeswohlgefährdung keiner kinderpsychiatrischen Abklärung, weshalb die entsprechenden Rügen der Kindesvertreterin ins Leere zielen. Es kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung des Verhaltens des Kindes bei „Spekulationen und Interpretationen“ geblieben sei (vgl. Beschwerde, Rz. 9).

 

3.3         Bis zum angefochtenen Entscheid trat diesbezüglich nur teilweise eine mass-gebende Veränderung der Verhältnisse ein.

 

3.3.1      Erfreulich entwickelte sich der Schulbesuch der Beschwerdeführerin 2 nach ihrer Einschulung in einer 6. Klasse der Primarschule [...]. Auch konnte eine schulische Abklärung beim Schulpsychologischen Dienst […] erfolgen, bei welcher B____ als freundliches, offenes und aufgestelltes Mädchen mit sehr guter Intelligenz erlebt wurde. Sie scheine sich in ihrer Klasse und Schule wohl zu fühlen. Auch bei der Familie [...] scheine sie angekommen zu sein und sich dort ganz gut zurecht zu finden und sich wohl zu fühlen (vgl. E-Mail des Schulpsychologischen Dienstes vom 24. Juli 2018; act. 6, S. 146). Dies wurde auch von Frau I____ bestätigt. Es gelinge ihr im Kleinheim, Regeln zu akzeptieren. Dies bestätigt auch die Beschwerdeführerin 2 selber, wenn sie angibt, Situationen annehmen zu können, wie sie sind (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 29. August 2018; act. 6, S. 81). Nach ersten Auseinandersetzungen mit Suiziddrohungen der Beschwerdeführerin 2 zu Beginn der Platzierung habe sich die Situation schnell beruhigt. Sie zeigt eine grosse Selbständigkeit und ist in der Lage, sich etwa im Umgang mit dem Handy an Regeln zu halten. Gemäss einem Bericht ihrer Klassenlehrerin habe sich B____ zunächst sehr auffällig verhalten, mit einem Kind aber eine Freundschaft aufbauen können, was die Situation entspannt habe. Vor diesem Hintergrund erkannte auch die Kindsmutter selber eine Veränderung bei ihrer Tochter (vgl. KESB-Bericht vom 15. August 2018, act. 6, S. 114 ff.). Die Aussagen von B____ anlässlich ihrer vorinstanzlichen Anhörung erscheinen zwar Ausdruck einer gewissen, kritischen Distanz zu ihrer aktuellen Situation, stehen dazu aber nicht in wirklichem Widerspruch.

 

3.3.2      Demgegenüber waren auf Seiten der Beschwerdeführerin 1 im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids keine wesentlichen Veränderungen erkennbar. Dies gilt zunächst mit Bezug auf die Wohnverhältnisse. Auch Mitte Juli 2018 präsentierte sich die Wohnung nach anderthalbmonatiger Platzierung des Kindes noch immer verwahrlost und war die Beschwerdeführerin 1 noch nicht in der Lage, eine psychologische Begleitung für sich zu organisieren. Dies begründete sie selber damit, um ihre Tochter “getrauert“ zu haben, weshalb sie die Räumlichkeiten nicht habe betreten können (vgl. act. 6, S. 160). Gemäss dem Bericht der Spitex mussten auch bei deren letztem Besuch vom 26. Juli 2018 „sehr grosse Defizite mit dem Aufräumen und Ordnung halten“ konstatiert werden. Der von den Meerschweinchen verursachte Dreck werde nicht weggeräumt, es stinke sehr stark, überall in der Wohnung sei Tierstreu verteilt und die Küche durfte gar nicht betreten werden (vgl. Bericht der Spitex vom 7. Februar 2019, act. 9). Dies bestätigte auch Frau G____ von MST-CAN. Gemäss dem Abschlussbericht von MST-CAN vom 3. Januar 2018 sei es auch nach der Platzierung von B____ trotz intensiver therapeutischer Betreuung und zusätzlicher Haushaltsentlastung durch die Spitex nicht möglich, die strukturelle Situation im Haushalt zu stabilisieren und eine kindgerechte Atmosphäre zu schaffen. Immerhin habe die Kindsmutter mittlerweile zur Aufnahme einer eigenen Psychotherapie motiviert werden können. Auch wenn die Zusammenarbeit mit der Kindsmutter gut funktioniere, müssten noch einige Fortschritte gemacht werden. Trotz ihrer Intelligenz könne sie viele Dinge nicht lebenspraktisch umsetzen (vgl. Aktennotiz der KESB vom 11. Juli 2018; act. 6, S. 154). Gemäss der Auskunft der örtlich anwesenden Spitexmitarbeiterin habe es am 2. Juli 2018 sogar schlimmer ausgesehen als vier Wochen zuvor. Nach einer Verbesserung der Situation am 12. Juli 2018 berichtete sie, bei ihrem Einsatz vom 26. Juli 2018 den Eindruck gehabt zu haben, wieder von vorne beginnen zu müssen. Die Besuche zwischen Mutter und Kind konnten daher nicht im häuslichen Rahmen durchgeführt werden. Auch die Kontakte mit der MST-CAN Therapeutin hätten weiterhin extern erfolgen müssen, da die Wohnung eine „Baustelle“ sei (vgl. KESB-Bericht vom 15. August 2018; act. 6, S. 114 ff.). Die Kindsmutter gab ebenfalls an, in der Zeit vor der KESB-Verhandlung nicht mehr aufgeräumt zu haben, auch wenn sie die Situation in der Folge wieder relativierte (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 29. August 2018; act. 6, S. 84). Entgegen der Auffassung der Kindsmutter und der Kindesvertreterin entschied die Vorinstanz deshalb nicht aufgrund von längst veralteten Fotos. Diese waren im Entscheidzeitpunkt rund drei Monate alt und die Aktualität des darauf dokumentierten Zustands wurde durch jüngere Zeugenaussagen bestätigt. Auch wenn der Wohnungszustand im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verhandlung nicht erstellt worden ist, fehlen auch genügende Hinweise für eine nachhaltige Änderung der Situation im damaligen Zeitpunkt.

 

3.3.3      Auch nach der Fremdplatzierung blieb eine kinderpsychiatrische Abklärung schwierig. Eine solche wurde schon im Abklärungsbericht vom 30. Mai 2018 – wie auch eine schulische Abklärung – als  dringend erforderlich erachtet, zumal B____ geäussert habe, sich selber töten zu wollen (vgl. act. 6, S. 202 ff.). Sie wurde schliesslich bei MST-CAN in Auftrag gegeben. Der dafür notwendige Beziehungsaufbau benötige aber viel Zeit, damit sich B____ auf Frau F____ einlassen könne.

 

3.3.3.1  Gemäss dem Abschlussbericht MST-CAN vom 3. Januar 2019 (act. 10) wurde B____ beim Erstkontakt im März 2018 bei eher ungepflegtem Erscheinungsbild als normal begabt mit Neigung zur Selbstüberschätzung und präsentierter Phantasiebegabung kognitiv und emotional adäquat entwickelt und in jeder Hinsicht voll orientiert erlebt. In der Grundstimmung wirkte sie vorsichtig bis misstrauisch, sehr belastet, emotionskontrolliert und kalkulierend, im häuslichen Umfeld impulsiv, die Kindsmutter entwertend, angetrieben und sich selbst in Rage bringend. Hinweise auf Störungen konnten nicht festgestellt werden. Zu Beginn der Therapie wurden rezidivierende Impulsdurchbrüche mit grosser Destruktivität gegenüber Objekten konstatiert, wobei in diesen Situationen vorübergehend keine vollkommene Absprachefähigkeit bezüglich Fremd- und Selbstgefährdung mehr vorhanden war. Eine testpsychologische Diagnostik war erst nach dem Eintritt in das Kleinheim [...] im Sommer 2018 möglich und ergab, dass sich B____ in einem Loyalitätskonflikt befand. Es wurde eine „gänzlich umgekehrte“ familiäre Hierarchie „mit sehr diffusen Grenzen und Kontrollverlusten der überforderten Kindsmutter in der Erhaltung einer altersgemässen familiären Tagesstruktur“ festgestellt. Mit dem Abschlussbericht wurde ein Verdacht auf eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) bei durchschnittlicher Intelligenz (IQ 120) und eine psychische Störung mit abweichendem Verhalten eines Elternteils feststellt. Betreffend die Kindsmutter wurde ein „grenzüberschreitender, hoch permissiv bis vernachlässigender Erziehungsstil, in dem B____ keinen Halt finden konnte“, konstatiert. Das 10-jährige Kind scheine die „vollständige emotionale Kontrolle über die Kindsmutter erlangt zu haben“. Sie habe ihre Mutter durch lautes, theatralisches Schreien, Drohungen am offenen Fenster gegenüber Drittpersonen, Werfen von Gegenständen auf die offene Strasse, die Verweigerung sich anzuziehen, um nicht aus dem Haus zu müssen und durch die Verweigerung jeglicher Aufforderungen gesteuert. Der Kindsmutter hätten Konfliktlösungsstrategien und Werkzeuge der Strukturgebung gefehlt. Sie habe das Verhalten der Tochter entschuldigt und zu keiner klaren Haltung und Verantwortungsübernahme gefunden. In der Öffentlichkeit habe die Kindsmutter das Verhalten der Tochter entschuldigt und die Schuld für deren entgleistes Benehmen vor allem in der Schule, bzw. deren Leitung und den Lehrpersonen gesucht. Die Kindsmutter zeige sich bei den Terminen sehr kooperativ. Die intensive Behandlung durch MST-CAN sei von den sichtbaren Bemühungen der Kindsmutter nach Veränderung geprägt gewesen. Aufgrund der psychischen Belastung der Kindsmutter, geprägt von verzerrten Kognitionen, depressiven Episoden und Emotionskontrollverlusten, sei es aber wiederholt zu Kriseninterventionen gekommen. Eine umfangreiche systemtherapeutische Anamnese habe die Kindsmutter trotz des Aufbaus der therapeutischen Beziehung nicht zugelassen. Sie habe die Auseinandersetzung mit ihren Anteilen und Defiziten weitgehend verweigert und sich schützende Rechtfertigungsstrategien zu eigen gemacht. Trotz des zeitlichen Engagements der Kindsmutter und dem vorgetragenen Wunsch, sich der Auseinandersetzung schrittweise zu stellen, konnte keine nachhaltige Verbesserung der Situation im häuslichen Rahmen erreicht werden.

 

3.3.3.2  Immerhin konnte mit dem Bericht der KESB vom 15. August 2018 festgestellt werden, dass das Ausmass der Gefährdung des Kindes nach seinem schwer auffälligen Verhalten vor der Fremdplatzierung deutlich reduziert erscheine. Die Abklärung könne weiter Auskunft darüber geben, wie B____ emotional gefördert werden könne (vgl. act. 6, S. 114 ff.).

 

3.3.3.3  Anlässlich der Verhandlung der Vorinstanz wurde festgestellt, dass im damaligen Zeitpunkt genügend Anhaltspunkte für den zwischenzeitlichen Erwerb der Fähigkeit zu einem planvollen, zeitperspektivischen Handeln sowie zur positiven Wirksamkeitserwartung durch die Kindsmutter fehlten. Sie bot daher B____ zu wenig Halt und Sicherheit. Sie konnte ihre eigene Rolle in der konfliktreichen Situation noch nicht ausreichend reflektieren. Es musste daher zuerst an der Dynamik zwischen Mutter und Tochter gearbeitet werden (vgl. act. 6, S. 114 ff.). Demgegenüber funktioniert das Kleinheim [...] nach strengeren Regeln als gemeinhin in Familien, womit B____ ein anderer Rahmen geboten werden kann (vgl. Verhandlungsprotokoll 29. August 2018; act. 6, S. 81 ff.). Diesbezüglich konnte von der MST-CAN Therapeutin beim Verhalten der Kindsmutter anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung keine Veränderung festgestellt werden (vgl. Verhandlungsprotokoll 29. August 2018; act. 6, S. 87).

 

3.3.4      Daraus musste die Vorinstanz zutreffend schliessen, dass eine Rückplatzierung im Zeitpunkt ihres Entscheides noch nicht angezeigt gewesen ist. Die von der Kindsmutter geäusserte Hoffnung, dass sie nun in der Lage sei, ihrem Kind Grenzen zu setzen und dieses aus der Situation gelernt habe, war im damaligen Zeitpunkt noch in keiner Weise gesichert. Mit der entsprechenden Feststellung im Bericht der KESB vom 15. August 2018 (vgl. act. 6, S. 114 ff.) und unter Berücksichtigung der gesamten Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin 1 im damaligen Zeitpunkt noch nicht ausreichend in der Lage war, den Alltag mit den dazugehörigen Pflichten für sich selber und für ihre Tochter zu strukturieren.

 

3.4         Daraus folgt, dass der angefochtene Entscheid mit der Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Platzierung der Beschwerdeführerin 2 im Kleinheim […] im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids vom 29. August 2018 zur Wahrung des Kindeswohls offensichtlich geboten, notwendig und angemessen war.

 

4.

Zu prüfen ist, ob die Massnahme heute anders beurteilt werden muss.

 

4.1        

4.1.1      Gemäss dem Abschlussbericht MST-CAN vom 3. Januar 2019 (act. 10), betreffend die Begleitung vom 4. März bis 30. September 2018, wird die Fortführung des Aufenthaltes von B____ in einer geeigneten familiär geführten, sozialpädagogischen Institution mit dem Ziel, positive und tragfähige Beziehungen aufzubauen und sich neue Strategien im Umgang mit Frustrationen und Überforderung aneignen zu können, empfohlen. Dabei seien der Einbezug und die Zusammenarbeit mit der Kindsmutter zentral, wobei B____ diesbezüglich eine enge therapeutische Begleitung benötige, um aus dem Loyalitätskonflikt und dem symbiotischen Bezug mit der Kindsmutter befreit zu werden. Die Wohnsituation bei der Kindsmutter müsse dauerhaft und überprüfbar den basalen Bedürfnissen nach Hygiene, Ordnung, Ernährung und Sicherheit genügen, um zumindest Wochenendbesuche von B____ bei der Mutter verantworten zu können. B____ solle ihren Fähigkeiten und Begabungen sowie ihrem Bedürfnis nach sozialen Kontakten und Integration entsprechend in einer geeigneten und wohnortnahen Regelschule beschult und gefördert werden und altersgerechte Peergruppenerfahrungen machen können. Es sei dabei wichtig, dass B____ als sehr resilientes, aber zur Selbstüberforderung neigendes Kind weiter einzeltherapeutisch behandelt und in ihrer Selbständigkeit begleitet werde und die Möglichkeit erhalte, angeeignete Verhaltensstrategien zu überprüfen, abzulegen und ihre Emotionsregulation zu verbessern. Zu diesem Zweck sei noch während der MST-CAN ein Kontakt zu Frau E____ initiiert worden. Auch die Kindsmutter müsse sich weiterhin in psychotherapeutischer Begleitung begeben, um ihren Aufgaben als Mutter und den damit verbundenen Herausforderungen gerecht werden zu können. Eine Anbindung an eine Psychiaterin, Frau J____, habe initiiert werden können. Schliesslich solle die Beiständin von B____ weiterhin für deren Belange zuständig bleiben.

 

4.1.2      Anlässlich der Kindesanhörung vom 6. Mai 2019 gab die Beschwerdeführerin 2 an, dass es ihr bei der Familie [...] schlecht gehe. Sie fühle sich dort nicht wohl und halte es nicht mehr aus. Es habe dort keine gleichaltrigen Kinder und die Kleineren würden immer nerven. Sie würden im Kleinheim auch nichts bzw. nur sehr wenig machen. Sie sei mit der 14-jährigen [...] im Zimmer. Dies sei am Wochenende anstrengend, da [...] mit dem Handy Serien schaue. Es sei dann hell im Zimmer und man höre es trotz der Kopfhörer. Es seien nicht immer alle Pflegekinder anwesend, neben den eigenen zwei Kindern der Familie [...] immer etwa drei bis vier Kinder. Das Alter von [...] sei unklar, er sei wohl 16 Jahre alt. [...] sei 16 oder 17, [...] und [...] seien 18 Jahre alt. Die zwei Kinder des Ehepaares [...] seien vier und sieben Jahre alt. Zuhause habe sie Meerschweinchen gehabt und sei Fahrrad gefahren (vgl. Aktennotiz Kindesanhörung, S. 1). In die frühere Schule, das [...]-Gymnasium, sei sie nicht mehr gegangen, da sie sie gemobbt worden sei. Mehrere Knaben hätten sie geschubst und beleidigt. Sie habe sich nicht getraut, sich den Lehrern anzuvertrauen, da sie sich vor der Reaktion der Knaben gefürchtet habe. Erst als sie schon nicht mehr in die Schule gegangen sei, habe sie sich ihrer Mutter anvertraut. In die Musikschule sei sie nicht mehr gegangen, weil ihr der Lehrer unsympathisch gewesen sei (vgl. Aktennotiz Kindesanhörung, S. 1). In der Schule in [...] sei es ihr auch nicht wohl. Die Schule sei viel zu leicht und das schweizerische Schulsystem gefalle ihr nicht. Die Buben in der Schule in [...] seien aber nicht schlimm. Auf die Frage nach ihren Freundinnen in der Schule nannte sie rund zehn Namen. Wenn sie diese Freundinnen wegen einem Schulwechsel nicht mehr sehen würde, sei dies jedoch nicht so schlimm (vgl. Aktennotiz Kindesanhörung, S. 2). Zu ihrer Mutter gehe sie immer am Mittwoch und jedes zweite Wochenende von Freitag bis Samstag oder am Sonntag. Für die Besuche werde sie teilweise von der Mutter abgeholt, zum Teil fahre sie selbständig. Sie würden dann zusammen kochen und essen. Bei der Mutter würden sie Velofahren, Monopolyspielen oder Filme schauen. Kontakte zu Freundinnen in [...] bestünden nicht mehr (vgl. Aktennotiz Kindesanhörung, S. 1 f.). Zurück zu ihrer Mutter wolle sie wegen den Freunden, der Schule, den nervigen Familienmitglieder im Kleinheim [...] und wegen ihrer Mutter. Ihrer Mutter gehe es im Moment nicht gut, weil sie nicht da sei. Wenn sie wieder zurückkäme, wäre ihre Mutter nicht mehr so alleine. Sie wolle unbedingt wieder zurück nach Hause (vgl. Aktennotiz Kindesanhörung, S. 2). Die Beiständin, Frau D____, müsse weg. Frau D____ habe ihr gesagt, sie müsse ihren Vater wieder sehen, was sie aber nicht wolle. Mit ihrem Vater habe sie zum letzten Mal vor vier Jahren Kontakt gehabt. Damals habe sie bei den Besuchen gespürt, dass sie ihn hasse (vgl. Aktennotiz Kindesanhörung, S. 1 und 2). Die Therapie bei Frau E____ erachte sie als reine Zeitverschwendung, da sie dort nur Brettspiele machen würden (vgl. Aktennotiz Kindesanhörung, S. 2).

 

4.1.3      Im Hinblick auf die Gerichtsverhandlung nahm die behandelnde Psychologin, E____, mit Bericht vom 9. Mai 2019 – nach Rücksprache mit B____ und ihrer Mutter – Stellung (act. 12). B____ befinde sich seit Oktober 2018 in Therapie, wobei die Termine im Abstand von 14 Tagen stattfinden würden. Vor dem Hintergrund des Misstrauens von B____ gegenüber den bisher involvierten professionellen Institutionen gehe es zum aktuellen Therapiezeitpunkt um den Aufbau einer vertrauensvollen sowie verlässlichen therapeutischen Beziehung. B____ sei ein aufgewecktes, altersangemessen entwickeltes und gekleidetes, freundliches Mädchen. Sie habe einen feinen Sinn für Humor und könne sich verbal gut ausdrücken. B____ scheine an vielen Dingen interessiert, sportlich talentiert und sehr leistungsorientiert zu sein, wobei ihr Selbstwertgefühl aktuell noch eher gering sei. Nach Aussagen der Kindsmutter sei B____ Selbstwertgefühl vor der Platzierung besser gewesen. Vor dem Hintergrund der momentan hohen psychosozialen Belastung wirke B____ trotz ihres prinzipiell offenen und positiven Temperaments affektlabil und leicht zu verunsichern. Gemäss der Kindsmutter und B____ würden sie die Wohnraumtrennung von der Kindsmutter, die Kontaktaufnahme durch den Kindsvater und die Anforderungen an die Selbständigkeit seitens der Familie [...] überfordern. Es falle B____ derzeit schwer, ihre Gefühle adaptiv zu regulieren. In der Meinungs- und Wertbildung scheine sie sich noch sehr an der Kindsmutter zu orientieren. B____ bringe die bestehende Belastungssituation einzig mit der Fremdplatzierung in Verbindung. Andere Zusammenhänge scheine sie noch nicht wahrzunehmen oder möchte diese, gemäss Kindsmutter, noch nicht im Rahmen der Therapie verbalisieren. Auf der Beziehungsebene scheine B____ zum aktuellen Zeitpunkt tendenziell kategorial zu denken bzw. sich kategorial zu äussern. Bislang gelinge es B____ noch nicht, innere Konflikte innerhalb der Therapie zu verbalisieren, wobei dies möglicherweise im Zusammenhang mit einem Misstrauen gegenüber dem professionellen Helfersystem stehen könne. Hinzu komme, dass die Therapie nicht aus Eigenmotivation der Familie begonnen worden sei. B____ erscheine jedoch regelmässig und pünktlich zur Therapie und bemühe sich sehr, Themen einzubringen sowie auf Fragen Antworten zu finden. B____ sei – mit allen Vor- und Nachteilen – sehr loyal an ihre Mutter gebunden. Den Therapierahmen nutze sie noch nicht zu einer kritischen Reflektion oder gar Distanzierung von mütterlichen Haltungen. Dies erlaube jedoch keine Aussage darüber, ob sie solch eine dem Entwicklungsalter nach denkbare Reflektion in einem anderen Rahmen oder für sich alleine vornehme. Ein Hinweis auf eine Parentifizierung im Sinne einer alters- und rolleninadäquaten Verantwortungs- und Aufgabenübernahme elterlicher oder partnerschaftlicher Funktionen bestehe nicht.

 

4.1.4      Anlässlich der Gerichtsverhandlung berichtete die Beiständin, dass für B____ die Akzeptanz ihrer Mutter für die Unterbringung sehr wichtig sei. B____ fühle sich in der Schule wohl, komme gut mit und habe Anschluss gefunden. Sie falle nicht durch Schwierigkeiten auf (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 6). Geplant sei im August der Übertritt in die Sekundarstufe in [...]. Um ihr Potential abrufen zu können sei für B____ ein familiäres Umfeld wichtig (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 11 f.). Bei der Familie [...] zeige sie sich angepasst und „funktioniere“. Wünschenswert wäre, wenn sich B____ mehr öffnen würde. Dass ihr Vater Interesse an Besuchen angemeldet habe, habe B____ verwirrt. Zusammen mit der Therapeutin werde nun ganz langsam und vorsichtig versucht, einen Kontakt anzubahnen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 6). B____ Wunsch nach Hause zur Mutter zurückzukehren sei verständlich. Für das Wohl des Kindes sei es jedoch geboten, dass die Platzierung noch bestehen bleibe. Es bestehe ein grosses Risiko, dass sich die Situation wie im Jahr 2018 wiederhole und eine starke Verwahrlosung eintrete (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 7).

 

Frau H____ von MST-CAN führte an der Gerichtsverhandlung aus, dass B____ sich im Heim [...] nicht wohlfühle, deute weiterhin auf einen Loyalitätskonflikt hin. B____ habe eine sehr enge und symbiotische Beziehung zu ihrer Mutter. Solange die Kindsmutter die Femdplatzierung nicht bejahen könne, sei es für B____ schwierig, sich dort zu entfalten. Diesbezüglich könne bis jetzt nur wenig Entwicklung beobachtet werden (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 7). Das Verhalten von B____ sei sehr ausgeprägt gewesen. In den ersten Wochen der Begleitung durch MST-CAN, als sich B____ tobend und nackt im Wohnzimmer verschanzt habe, seien sie fachlich an Grenzen gestossen. Es sei in dieser Situation unklar gewesen, ob sich B____ gar selber verletzen würde. Aus fachlicher Sicht hätten sie das Verhalten von B____ als massive Reaktion auf das familiäre Umfeld – im Sinne eines Hilfeschreis – interpretiert (Verhandlungsprotokoll, S. 10). Es habe zwar keine umfassende Abklärung erfolgen können, aufgrund des klinischen Eindrucks sei jedoch die Verdachtsdiagnose einer Anpassungsstörung, d.h. eine Reaktion auf die Ereignisse im häuslichen Umfeld, gestellt worden (vgl. auch Abschlussbericht MST-CAN vom 3 Januar 2018; act. 10, S. 5). Bei Kindern wie B____ mit schwierigem Sozialverhalten, welche sich verweigern und Aggressionen zeigen würden, bestehe meist eine eigentliche Störung des Sozialverhaltens. Zudem bestünden individuelle Faktoren in der Persönlichkeitsstruktur und der Entwicklung. Dies habe bei B____ nicht beobachtet werden können. Die Femdplatzierung im Heim [...] hätten sofort zu einer Beruhigung der Situation und zu einem veränderten Verhalten geführt (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 10).

 

Die Vertreterin der KESB betonte anlässlich der Gerichtsverhandlung, dass die KESB Fremdplatzierungen nicht fördere. Mildere Massnahmen seien versucht worden. MST-CAN sei eine der intensivsten Alternativmassnahmen, die der KESB zur Verfügung stünden. Seit der Fremdplatzierung gehe B____ regelmässig zu Schule. Die Beurteilung der Schulsituation sei denn auch wichtig. Eine sofortige Veränderung sei zum jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht ideal. Zwar sei B____ anpassungsfähig, ein Schul- und Ortswechsel mit der damit verbundenen Unsicherheit sei jedoch zu vermeiden. B____ habe viel erlebt und es stünden mit dem bevorstehenden Sekundarschulübertritt sowie im Zusammenhang mit der Kontaktaufnahme durch den Kindsvater weitere Herausforderungen an. Dies bedeute jedoch nicht, dass die aktuelle Lösung für die gesamte dreijährige Sekundarschulzeit gelten solle. Zunächst sei auf eine weitere Ausweitung der Besuche bei der Kindsmutter – allenfalls teilweise begleitet – hinzuarbeiten (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 17).

 

4.2

4.2.1      Die Beschwerdeführerin 1 wird aktuell nicht mehr von der Spitex betreut. Deren letzter Kontakt erfolgte am 26. Juli 2018. In der Folge habe die Beschwerdeführerin 1 die Türe bei Besuchen nicht mehr geöffnet und sei schliesslich gar nicht mehr erreichbar gewesen (vgl. Bericht der Spitex vom 7. Februar 2019, act. 9). Wie an der Gerichtsverhandlung von der Erziehungsbeiständin, der Kindesvertreterin und dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführerin 1 übereinstimmend berichtet wurde, hat sich die Wohnsituation in der Zwischenzeit demnach stark verbessert (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 7, 14, 15). Die Beschwerdeführerin 1 gab in der Gerichtsverhandlung an, nun die Ruhe zum Aufräumen gefunden zu haben. Als sie zum Putzen aufgefordert worden sei, habe sie zunächst dauernd nur geputzt. Mittlerweile könne sie auch situativ putzen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 9). Die Vertreterin der KESB gab anlässlich der Gerichtsverhandlung diesbezüglich zu bedenken, dass die Wohnsituation nicht ausschlaggebend für die Fremdplatzierung und die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft gewesen sei. Die Verbesserung der Wohnsituation sei „Symptombewältigung, aber nicht Lösung für die Kernproblematik“ (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 17).

 

4.2.2      Wie zwischenzeitlich anlässlich der Gerichtsverhandlung in Erfahrung gebracht werden konnte, brach die Kindsmutter die begonnene Psychotherapie bereits nach zwei bis drei Sitzungen wieder ab. Die Psychotherapie bei Frau J____ habe ihr nicht gut getan. Dies bedeute jedoch nicht, dass sie nicht an sich arbeite. B____ habe nicht mehr die Oberhand und respektiere sie. Die ergänzende Begleitung durch MST-CAN sei „nett“ gewesen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 8). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 1 betonte demgegenüber die Bereitschaft seiner Mandantin, sich „coachen“ zu lassen. Die Zusammenarbeit im Rahmen der Beistandschaft könne dabei genutzt werden, die Erziehungsfähigkeiten der Beschwerdeführerin 1 zu entwickeln und verbessern (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 14). Frau H____ von MST-CAN äusserte anlässlich der Gerichtsverhandlung grosse Bedenken bezüglich einer Rückplatzierung von B____ ohne Coaching der Kindsmutter. Eine therapeutische Begleitung zur Stärkung der Erziehungsfähigkeiten sei sehr wünschenswert. Es brauche das „Gegenüber“, damit die Kindsmutter aus ihren Gedankengängen herauskommen und sich reflektieren könne (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 8). Auch die Erziehungsbeiständin betonte, dass die Kindsmutter lernen müsse Hilfe anzunehmen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 6). Die Akzeptanz für die Fremdunterbringung seitens der Kindsmutter sei dabei sehr wichtig für die Zusammenarbeit und für die Ausdehnung der Besuchsregelung. Die Erziehungskompetenzen der Kindsmutter seien noch nicht so gewachsen, dass B____ zu Hause eine angemessene Erziehung erfahre (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 7). Die Vertreterin der KESB führte anlässlich der Gerichtsverhandlung ergänzend aus, dass die Kindsmutter zwar sage, zur Zusammenarbeit bereit zu sein, es bestehe jedoch eine grosse Ambivalenz. Um die eigene Geschichte aufzuarbeiten seien eine Psychotherapie und ein Coaching für die Kindsmutter sehr wichtig. Eine solche Begleitung sei nicht erst in Anspruch zu nehmen, wenn Probleme auftreten. Es gehe vielmehr darum, Stress- und Überforderungssituationen vorher zu erkennen. Ziel der Erziehungsbeistandschaft sei es, die Kindsmutter in ihrem Wunsch sich zu verbessern zu stärken. Dabei sei es nicht Sinn der Sache der Kindsmutter immer wieder Hilfe anzubieten, die Initiative müsse auch von ihr ergriffen werden. Bei einer Rückplatzierung zum jetzigen Zeitpunkt bestehe das Risiko, dass insbesondere die Nachhaltigkeit der Wohnsituation nicht gegeben sei. Eine Rückkehr nach Hause könne zwar zunächst gut verlaufen, die Kernproblematik werde jedoch früher oder später wieder auftreten. Erst dann wieder einzugreifen sei nicht sinnvoll. Unter einem solchen Hin und Her würde B____ leiden (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 17).

 

4.3        

4.3.1      Nach dem hiervor Gesagten kann festgestellt werden, dass sich die Situation seit dem angefochtenen Entscheid bei der Beschwerdeführerin 2 massgeblich und erfreulich verändert hat. Die Beschwerdeführerin 2 hat auf das familiäre Umfeld im Kleinheim [...] positiv reagiert. Sie geht seither regelmässig zur Schule und kann sich an Regeln halten. Zudem befindet sie sich in regelmässiger psychotherapeutischer Therapie. Demgegenüber hat sich die Situation der Beschwerdeführerin 1 nicht wesentlich verändert. Der aktuelle Zustand der Wohnung ist zwar erfreulich und führte bereits zu einer Ausdehnung des Besuchsrechts (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 7). Für eine Rückplatzierung ist jedoch eine nachhaltige Instandhaltung erforderlich. Eine solche nachhaltige Veränderung ist noch nicht nachgewiesen. So berichtete die Spitex auch schon in der Vergangenheit von Verbesserungen (vgl. E. 3.2.4 und E. 3.3.2) und die Beschwerdeführerin lebt heute ohne ihre Tochter in der Wohnung, was die Instandhaltung der Wohnung wesentlich erleichtert. Wie die Vertreterin der KESB anlässlich der Gerichtsverhandlung zudem richtig ausführte, mag im angefochtenen Entscheid zwar die Wohnsituation betont worden sein, diese war jedoch nicht allein ausschlaggebend für die Fremdplatzierung und die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 17). Vor dem Hintergrund des bisherigen Fallverlaufs kann auf die Beteuerungen des Rechtsvertreters der Kindsmutter, seine Mandantin sei bereit sich „coachen“ zu lassen, nicht abgestellt werden (vgl. E. 4.2.2). Die Beschwerdeführerin 1 signalisierte schon früher immer wieder ihre Bereitschaft, sich helfen zu lassen. Einsicht in den eigenen Unterstützungsbedarf war bei der Beschwerdeführerin 1 anlässlich der Gerichtsverhandlung – entgegen der Beteuerung ihres Rechtsvertreters – jedoch nicht erkennbar. Die begonnene Psychotherapie hat sie bereits nach kurzer Zeit wieder abgebrochen und die Begleitung von MST-CAN bezeichnete sie als lediglich „nett“. Eine Bereitschaft der Beschwerdeführerin 1 zur Verhaltensänderung ist damit nicht nachgewiesen. Anlässlich der Gerichtsverhandlung äusserte Frau H____ von MST-CAN denn auch grosse Bedenken, dass die Beschwerdeführerin 1 ohne psychologische Begleitung eine nachhaltige Verbesserung der Situation erreichen könne (vgl. E. 4.2.2). Bei einer zu frühen Rückplatzierung ist die Gefahr gross, dass sich die Situation wieder verschlechtert und eine erneute Fremdplatzierung erforderlich wird, der bisherige Heimplatz aber nicht mehr zur Verfügung steht. Ein solches Hin und Her und der Beginn einer „Heimkarriere“ gilt es unbedingt zu vermeiden. Damit erweist sich der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Beibehaltung der Erziehungsbeistandschaft zum heutigen Zeitpunkt weiterhin als erforderlich und verhältnismässig.

 

4.3.2      Eine Rückplatzierung der Beschwerdeführerin 2 ist jedoch das Ziel. Dies wurde anlässlich der Gerichtsverhandlung auch von der Vertreterin der KESB betont und bestätigt (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 17). Damit eine schrittweise Rückplatzierung erfolgen kann, sind unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid vom 29. August 2018 verschiedene Voraussetzungen zu erfüllen. Dazu gehören neben der Instandhaltung der Familienwohnung die Weiterführung der kinderpsychiatrischen Behandlung der Beschwerdeführerin 2, der regelmässige Besuch einer Psychotherapie durch die Beschwerdeführerin 1 sowie deren Bereitschaft, ihre Erziehungskompetenzen in Zusammenarbeit mit den involvierten Fachpersonen zu verbessern.

 

4.3.3      Betreffend den bevorstehenden Sekundarschuleintritt der Beschwerdeführerin 2 im August 2019 wird von der KESB fundiert und ernsthaft zu prüfen sein, ob die Einschulung in [...] oder in [...] erfolgen soll. Im Hinblick auf eine schrittweise Rückplatzierung erscheint es angesichts der Distanz zwischen [...] und [...] prüfenswert, die Beschwerdeführerin 2 in [...] – in der „Mitte“ – einzuschulen. Dadurch bliebe die Schule auch bei einer (schrittweisen) Rückplatzierung als Konstante erhalten. Sollte der Sekundarschuleintritt im August 2019 zunächst in [...] erfolgen, müsste je nach Verlauf vor Beginn des nächsten Schuljahres erneut ein Schulwechsel geprüft werden.

 

4.3.4      Die Kindesvertreterin beantragt eventualiter eine Überprüfung der Massnahme gemäss Ziff. 5 des angefochtenen Entscheids spätestens im Juli 2019, danach eine jährliche Überprüfung (vgl. Rechtsbegehren 2). Entgegen diesem Antrag erscheint – im Hinblick auf einen allfälligen Schulwechsel (vgl. E. 4.3.3 hiervor) – eine nächste Berichterstattung Ende Mai 2020 als angemessen.

 

5.          

5.1      Zusammenfassend werden die Anträge der Beschwerdeführerin 2 abgewiesen, diejenigen der Beschwerdeführerin 1 insoweit, als sie aufrechterhalten blieben. Dies mit der Massgabe, dass der nächste Verlaufsbericht gemäss Ziff. 5 des angefochtenen Entscheids der KESB vom 29. August 2019 per Ende Mai 2020 zu erfolgen hat.

 

5.2      Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend tragen die Beschwerdeführerinnen die ordentlichen Kosten dieses Verfahrens (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG; § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Diese gehen aufgrund des gewährten Kostenerlasses jedoch zu Lasten der Gerichtskasse. Die Parteikosten sind grundsätzlich ebenfalls von den Beschwerdeführerinnen zu tragen. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege ist ihren Rechtvertretungen ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Beide Rechtsvertretungen haben Honorarnoten eingereicht. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 1 macht einen Aufwand von 35.75 Stunden geltend. Darin ist gemäss seiner Honorarnote auch der Aufwand für seine Eingabe vom 1. Februar 2019 betreffend die Teilnahme an der Kindsanhörung enthalten (act. 9; vgl. dazu auch Verfügung vom 4. Februar 2019). Der Aufwand für diese Eingabe geht im Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung jedoch über das Notwendige hinaus, weshalb der Aufwand für diese Eingabe nicht entschädigt werden kann. Entsprechendes gilt für die drei Hausbesuche bei seiner Mandantin. Insgesamt erweist sich ein Aufwand von 29 Stunden, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer, als angemessen. Die Kindesvertreterin hat einen Aufwand von 18.5 Stunden geltend gemacht. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Dauer der Gerichtsverhandlung und des Zeitaufwands für die Nachbesprechung des Urteils mit der Beschwerdeführerin 2 erscheint ein Aufwand von insgesamt 25 Stunden als angemessen; zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit an ihnen festgehalten wurde. Dies mit der Massgabe, dass der nächste Verlaufsbericht gemäss Ziff. 5 des angefochtenen Entscheids der KESB vom 29. August 2019 per Ende Mai 2020 zu erfolgen hat.

 

            Die Beschwerdeführerinnen tragen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

 

            Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 1, [...], werden zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein Honorar von CHF 5'800.–, zuzüglich Auslagen von CHF 52.70 und 8 % MWST von CHF 468.20, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

            Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin 2, [...], werden zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein Honorar von  CHF 5'000.–, zuzüglich Auslagen von CHF 33.85 und 8 % MWST von CHF 402.70, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin 1

-       Beschwerdeführerin 2

-       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-       Beigeladener

-       Beiständin

 

 

 

 

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Marion Wüthrich

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.