Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2018.245

 

URTEIL

 

vom 28. Februar 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Andreas Traub   

und Gerichtsschreiberin MLaw Nicole Aellen

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                                   Rekurrent

[...], [...]  

vertreten durch [...], Advokat,

[...], [...]   

 

gegen

 

Kantonspolizei Basel-Stadt

Ressort Administrativmassnahmen

Clarastrasse 38, 4058 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 12. November 2018

 

betreffend Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung der Stufe 4 zur Abklärung der Fahreignung


Sachverhalt

 

Das Ressort Administrativmassnahmen der Kantonspolizei Basel-Stadt (AMA) ordnete gegenüber A____ (Rekurrent) zur Abklärung seiner Fahreignung mit Verfügung vom 8. Oktober 2018 eine verkehrsmedizinische Untersuchung Stufe 4 an. Die Anordnung wurde damit begründet, dass der Rekurrent anlässlich einer Wirtschaftskontrolle vom 10. Juni 2018 der Polizei eine kleine Menge Kokain ausgehändigt und angegeben habe, an den Wochenenden Kokain zu konsumieren. Die Frist zur Anmeldung für die angeordnete Untersuchung legte das AMA auf einen Monat und die Frist zum Einreichen des Untersuchungsergebnisses auf sechs Monate fest. Einem allfälligen Rekurs entzog es die aufschiebende Wirkung. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 12. November 2018 ab.

 

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 22. November 2018 bzw. vom 12. Dezember 2018 erhobene Rekurs. Der Rekurrent beantragt, der Entscheid des JSD vom 12. November 2018 und die Verfügung des AMA vom 8. Oktober 2018 seien aufzuheben und es sei von der Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zur Abklärung der Fahreignung abzusehen, dem Rekurs sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und sämtliche Verfahrens-, Gerichts- und Anwaltskosten seien der Rekursgegnerin aufzuerlegen. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 abgewiesen und beim JSD wurde keine Vernehmlassung eingeholt. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 18. Dezember 2018 sowie § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 153.100]).

 

1.2      Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist.

 

1.3      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

 

1.4      Mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 beantragte der Rekurrent dem AMA, mit einer allfälligen Verfügung zuzuwarten, bis das Appellationsgericht Basel-Stadt über seinen Antrag betreffend Gewährung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Nachdem der Antrag des Rekurrenten um Gewährung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Verfahren abgewiesen worden war, hat das AMA dem Rekurrenten mit Schreiben vom 3. Januar 2019 eine letzte, nicht erstreckbare Frist bis zum 14. Januar 2019 gewährt, um sich für die geforderte Untersuchung anzumelden. Dem ist der Rekurrent inzwischen nachgekommen: Mit Schreiben vom 14. Januar 2019 hat er sich bei Dr. [...] für eine verkehrsmedizinische Untersuchung der Stufe 4 angemeldet. Dies hat er dem AMA gleichentags schriftlich mitgeteilt und gleichzeitig ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er am vorliegenden Rekurs festhalte. Da der Rekurrent weiterhin ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Frage hat, ob die Fahreignungsuntersuchung zu Recht angeordnet worden ist, ist auf den Rekurs einzutreten, zumal die Ergebnisse der verkehrsmedizinischen Untersuchung noch nicht vorliegen.

 

2.

2.1      Der Rekurrent bringt sinngemäss vor, angesichts der Beweislage seien die Voraussetzungen für die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung nicht erfüllt. Insbesondere erbringe das Mitführen von 0,4 Gramm Kokain den Beweis für Zweifel an der Fahreignung des Rekurrenten nicht (vgl. Rekursbegründung, Ziff. 5 [am Ende] S. 6).

 

2.2      Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 29. Dezember 1958 [SVG, SR 741.01]). In den in Art. 15d Abs. 1 lit. a–e SVG aufgezählten Fällen ist eine Fahreignungsuntersuchung grundsätzlich zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind. Diese Tatbestände begründen mithin einen Anfangsverdacht fehlender Fahreignung, der zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führt (BGer 1C_232/2018 vom 13. August 2018 E. 3.3, mit Hinweisen). Ist keiner der nicht abschliessend aufgezählten Beispielfälle gegeben, so setzt die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung gemäss einzelnen Urteilen des Bundesgerichts und der Auffassung mehrerer Autoren voraus, dass aufgrund hinreichender Anhaltspunkte ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen bestehen (vgl. BGer 1C_232/2018 vom 13. August 2018 E. 3.2, 1C_144/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.2, 1C_446/2012 vom 26. April 2013 E. 3.2; Bickel, in: Basler Kommentar, 2014, Art. 15d SVG N 35; Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl., Zürich 2015, Art. 15d N 6). Diese Anforderungen erscheinen zu hoch und mit den unterschiedlichen Wortlauten von Art. 15d Abs. 1 SVG sowie Art. 28a Abs. 1 VZV einerseits und Art. 30 VZV andererseits nicht vereinbar. Während für die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG und Art. 28a Abs. 1 VZV „Zweifel“ an der Fahreignung genügen, verlangt Art. 30 VZV für den vorsorglichen Entzug des Führerausweises „ernsthafte Zweifel“ an der Fahreignung. In anderen Urteilen erwog das Bundesgericht dementsprechend, dass die Anforderungen an die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung nicht dieselben seien wie für den vorsorglichen Führerausweisentzug. Während der vorsorgliche Führerausweisentzug voraussetze, dass ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestünden, genügten für die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung hinreichende Anhaltspunkte, welche die Fahreignung in Frage stellten (BGer 1C_384/2017 vom 7. März 2018 E. 2.2, 1C_13/2017 vom 19. Mai 2017 E. 3.2, 1C_531/2016 vom 22. Februar 2017 E. 2.4.2).

 

2.3      Gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG ist eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen. Ein solches ist zumindest bei sogenannten harten Drogen wie Kokain und Heroin gegeben (vgl. BGer 1C_285/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 3.4). Insbesondere der Konsum von Kokain führt rasch zu einer ausgeprägten psychischen Abhängigkeit (BGer 1C_434/2016 vom 1. Februar 2017 E. 2.2, mit Hinweisen).

 

Fraglich ist indes, ob die Bestimmung von Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG auch für Sachverhalte gilt, die sich – wie der vorliegend zu beurteilende – ausserhalb des Strassenverkehrs abspielen, etwa wenn eine Person Betäubungsmittel mit sich führt, ohne gleichzeitig am Strassenverkehr teilzunehmen. Weissenberger schliesst aus der Botschaft zur Via sicura, dass mit dem Mitführen im Sinn von Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG nur der Transport von Betäubungsmitteln in oder auf einem Motorfahrzeug gemeint sei (Weissenberger, a.a.O., Art. 15d SVG N 62). Dieser Schluss erscheint nicht zwingend (vgl. Botschaft zur Via sicura vom 20. Oktober 2010, BBl 2010 S. 8447, 8500 [nachfolgend: Botschaft Via sicura]). Jedenfalls ist mit Weissenberger festzuhalten, dass sachlich nicht einzusehen ist, weshalb das Mitführen harter Drogen ausserhalb des Strassenverkehrs vom Anwendungsbereich der Norm ausgeschlossen sein soll (vgl. Weissenberger, a.a.O., Art. 15d SVG N 62). Die Frage der Anwendbarkeit von Art. 15d Abs. 1 lit. d SVG kann offen bleiben, weil das vorliegend zu beurteilende Mitführen harter Drogen ausserhalb des Strassenverkehrs jedenfalls im Rahmen der Generalklausel von Art. 15d Abs. 1 SVG zu berücksichtigen ist. In diesem Sinn erwog das Bundesgericht denn auch, die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung setze nicht zwangsläufig voraus, dass der Lenker unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gefahren sei oder bei der Anlasstat Drogen im Fahrzeug mitgeführt habe (BGer 1C_285/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 3.4, mit Hinweisen).

 

2.4

2.4.1   Damit bleibt zu prüfen, ob aufgrund konkreter Anhaltspunkte ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Rekurrenten oder jedenfalls hinreichende Anhaltspunkte bestehen, die seine Fahreignung in Frage stellen (vgl. zu diesen Voraussetzungen vorne E. 2.2). Der Rekurrent macht diesbezüglich geltend, es liege kein von ihm unterzeichnetes Protokoll seiner Befragung vor (Rekursbegründung, Ziff. 3/5 S. 5). Zudem seien die Angaben im Rapport teilweise falsch (Rekursbegründung, Ziff. 4–6 S. 7 ff.). Insbesondere habe er nicht gesagt, er konsumiere regelmässig Drogen (Rekursbegründung, Ziff. 3/5 S. 5 und Ziff. 5 S. 8). Das Kokain sei für seinen Eigenbedarf bestimmt gewesen und er habe sich nicht strafbar gemacht (Rekursbegründung, Ziff. 3/5 S. 5 und Ziff. 5 S. 8). Ein Konsum harter Drogen sei nicht nachgewiesen (Rekursbegründung, Ziff. 6 S. 9 f.).

 

2.4.2   Gemäss einem Leitfaden der Expertengruppe Verkehrssicherheit des Bundesamts für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), der seinerzeit auch in die Botschaft zur Via sicura eingeflossen ist (vgl. Botschaft Via sicura, S. 8470), besteht bereits bei erstmaliger Mitteilung der Polizei oder eines Arztes, dass ein Konsum von Kokain oder Heroin festgestellt worden ist, Abklärungsbedarf. Dabei müsse kein Bezug zum Strassenverkehr bestehen. Der Abklärungsbedarf wird von der Expertengruppe primär damit begründet, dass das Suchtpotential von Kokain sehr hoch sei, Kokain im Strassenverkehr aufgrund seiner enthemmenden Wirkung noch gefährlicher sei als Heroin und bisherige Erfahrungen gezeigt hätten, dass höchstens 10 % der beurteilten Fahrzeuglenker trotz Kokainkonsums fahrgeeignet seien (Expertengruppe Verkehrssicherheit, Verdachtsgründe fehlender Fahreignung, Massnahmen, Wiederherstellung der Fahreignung, 26. April 2000, Ziff. 4.1 S. 4 [nachfolgend Leitfaden Verkehrssicherheit]). Auch gemäss der Lehre zum Strassenverkehrsrecht bildet schon der Nachweis, dass ausserhalb des Strassenverkehrs sogenannte harte Drogen wie Kokain oder Heroin konsumiert werden, Anlass, die Fahreignung abzuklären, selbst wenn der Betreffende insoweit nie strafrechtlich verurteilt und gegen ihn aus diesem Grund keine Administrativmassnahme ausgesprochen worden sei (Weissenberger, a.a.O., Art. 15d SVG N 46). Im Zusammenhang mit einem vorsorglichen Sicherungsentzug (Art. 30 VZV) erwog das Bundesgericht, dass der lediglich einmalige nachgewiesene und nicht im Zusammenhang mit dem Führen eines Motorfahrzeugs stehende Kokain-Konsum einer Person, die einen ungetrübten automobilistischen und bürgerlichen Leumund aufweist, keine ernsthaften Zweifel an ihrer Fahreignung erwecke (BGer 6A.72/2006 vom 7. Februar 2007 E. 3.2). Gemäss einem neueren bundesgerichtlichen Urteil (ebenfalls) zum vorsorglichen Sicherungsentzug nach Art. 30 VZV beweist auch ein gelegentlicher Kokain-Konsum noch keine verkehrsrelevante Drogensucht. Angesichts des hohen Suchtpotentials der Droge erwecke „ein regelmässiger gelegentlicher“ Konsum durch eine Person jedoch ernsthafte Zweifel an der Fahreignung (BGer 1C_434/2016 vom 1. Februar 2017 E. 2.2). Fraglich ist indessen, was unter „regelmässigem gelegentlichem Konsum“ zu verstehen ist. Gemäss Duden ist „regelmässig“ gleichbedeutend mit „einer bestimmten festen Ordnung, Regelung entsprechend, ihr folgend“. „Gelegentlich“ hingegen bedeutet gemäss Duden „bei Gelegenheit, bei passenden Umständen oder manchmal, hier und da, von Zeit zu Zeit“. Regelmässig ist somit grundsätzlich das Gegenteil von gelegentlich (https://gegenteil-von.com/regelmäßig/; https://was-ist-das-gegenteil-von.de/regelmäßig; http://www.wortspiegel.com/gegenteil-von/r -> „regelmäßig“ [alle besucht am 12. Januar 2019]). Allerdings scheint das Bundesgericht dem Ausdruck „regelmässig“ keine entscheidende Bedeutung beizumessen. Im erwähnten Urteil erwog es vielmehr, es habe „die Anordnung einer Fahreignungsabklärung in einem Fall geschützt, in dem der Betroffene seit drei Jahren gelegentlich Kokain konsumierte und sich innerhalb eines halben Jahres 30 g davon beschaffte“ (BGer 1C_434/2016 vom 1. Februar 2017 E. 2.2 mit Hinweis auf BGer 1C_282/2007 vom 13. Februar 2008). In diesem Fall hatte der Betroffene behauptet, er sei ein gelegentlicher Kokain-Konsument („un consommateur occasionnel de cocaïne“) und konsumiere nur bei festlichen Gelegenheiten („il en consomme uniquement lors d’événements festifs“; vgl. BGer 1C_282/2007 vom 13. Februar 2008 E. 2.4). Der Ausdruck „regelmässig“ umfasst somit auch jene Fälle, in welchen mehr als vereinzelt bzw. bei bestimmten Gelegenheiten konsumiert wird. Im Übrigen ist nochmals festzuhalten (vgl. vorne E. 2.2), dass für die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung ernsthafte Zweifel nicht erforderlich sind, sondern hinreichende Anhaltspunkte, welche die Fahreignung in Frage stellen, genügen. Dementsprechend wird in der Literatur festgehalten, die Rechtsprechung unterscheide zwischen einfachen und ernsthaften Zweifeln und lasse für die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung erstere genügen. Einfache Zweifel nehme die Rechtsprechung insbesondere bei einem einmaligen Kokain-Konsum ausserhalb des Verkehrs eines Fahrzeugführers mit ungetrübtem automobilistischem und bürgerlichem Leumund an (Schaffhauser, § 4 Administrativmassnahmenrecht, in: Dähler/Schaffhauser [Hrsg.], Handbuch Strassenverkehrsrecht, Basel 2018, S. 221 ff. N 254). Aufgrund welcher Beweise der Drogenkonsum als nachgewiesen gilt, ist für die Frage, wie er sich auf die Fahreignung auswirkt bzw. ob eine verkehrsrelevante Abhängigkeit vorliegt, irrelevant. Infolgedessen kann auch dann ein Abklärungsbedarf bestehen, wenn der Konsum – wie vorliegend – vom Betroffenen selber zugestanden wird.

 

2.4.3   Gemäss dem Polizeirapport vom 22. Juni 2018 händigte der Rekurrent einem Polizisten am 10. Juni 2018 auf dessen Frage hin, ob er verbotene Gegenstände oder Substanzen mit sich führe, eine kleine Menge weisses Pulver aus. Der Rekurrent habe angegeben, es handle sich dabei um Kokain und er konsumiere am Wochenende regelmässig Kokain. In seinen Eingaben gesteht der Rekurrent ausdrücklich zu, dass er die Frage des Polizisten, ob er Drogen mit sich führe, bejaht habe, dass er dem Polizisten maximal 0,4 Gramm weisses Pulver ausgehändigt habe, dass es sich dabei um Kokain gehandelt habe, dass er dem Polizisten gesagt habe, wenn er Drogen konsumiere, dann nur am Wochenende an besonderen Anlässen wie Konzerten, und dass er seinem Rechtsvertreter berichtet habe, er konsumiere nur bei besonderen Anlässen wie Konzerten am Wochenende Drogen (Rekurs vom 31. Oktober 2018, Ziff. 4.5 und 6; Rekursbegründung, Ziff. 3.5 und 3.8). Die im verwaltungsinternen Rekursverfahren aufgestellte Behauptung, es handle sich dabei bloss um zwei oder drei Anlässe pro Jahr (Rekurs vom 31. Oktober 2018, Ziff. 6), ist wenig glaubhaft. Der 10. Juni 2018 war zwar ein Sonntag; indessen befand sich der Rekurrent nicht an einem besonderen Anlass wie beispielsweise an einem Konzert, sondern im Restaurant [...]. Aus dem Umstand, dass er gleichwohl Kokain auf sich trug, kann geschlossen werden, dass er solches auch bei anderer Gelegenheit als nur an besonderen Anlässen konsumiert. Angesichts dessen, dass die Angaben des Rekurrenten zu seinem Drogenkonsum unmittelbar anlässlich der Sicherstellung des Kokains erfolgten, welches er mit sich führte, besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass er mit den Drogen, die er nach eigenen Angaben konsumiere, zumindest auch Kokain gemeint hat. Dementsprechend gab er im verwaltungsinternen Rekursverfahren ausdrücklich zu, dass er Kokain konsumiert („Es verhält sich so, dass der Rekurrent nur bei besonderen Anlässen – wie Konzerte etc. – Kokain konsumiert“, Rekurs vom 31. Oktober 2018, Ziff. 6). Damit ist erstellt, dass der Rekurrent einmal 0,4 Gramm Kokain zum Eigenkonsum mit sich geführt und dass er zumindest gelegentlich bei besonderen Anlässen am Wochenende Kokain konsumiert hat. Dies ist als „regelmässiger gelegentlicher“ Konsum im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren (vgl. vorne E. 2.4.2). Selbst unter der Annahme, dass der Rekurrent nur zwei bis drei Mal pro Jahr Kokain konsumiere und dies nicht regelmässig im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei, bestehen aufgrund seiner Angaben aber konkrete Anhaltspunkte, die zumindest „einfache“ Zweifel an seiner Fahreignung wecken. Ob der Rekurrent am Wochenende nicht nur gelegentlich, sondern regelmässig Kokain konsumiert (hat), ist für die Frage der Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung im vorliegenden Fall nicht rechtserheblich. Folglich besteht entgegen der Auffassung des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung, Ziff. 5 S. 8) kein Anlass zur Befragung der Polizisten, welche die Kontrolle durchgeführt und den Rapport verfasst haben.

 

Ergänzend ist festzuhalten, dass gemäss der zitierten Rechtsprechung (vgl. vorne E. 2.4.2) auch der automobilistische Leumund zu den konkreten Umständen gehört, die den Abklärungsbedarf erhärten können (vgl. BGer 6A.72/2006 vom 7. Februar 2007 E. 3.2, 1C_434/2016 vom 1. Februar 2017 E. 3.4). Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass der automobilistische Leumund des Rekurrenten erheblich getrübt ist, insbesondere wegen wiederholtem Fahren in angetrunkenem Zustand (vgl. act. 6/2).

 

2.5      Im Ergebnis ist festzuhalten, dass das AMA zu Recht in Anwendung der Generalklausel von Art. 15d Abs. 1 SVG eine Fahreignungsuntersuchung angeordnet hat.

 

3.

3.1      Der Rekurrent macht geltend, die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung der Stufe 4 sei unverhältnismässig, weil der Polizeirapport teilweise unrichtig sei, keine protokollierten Aussagen des Rekurrenten vorlägen und die Menge des beschlagnahmten Kokains geringfügig sei (Rekursbegründung, Ziff. 4 f. S. 7 f.). Falls aus Sicht der Administrativbehörde Abklärungsbedarf bestanden hätte, hätte es genügt, den Rekurrenten anzuweisen, einen Vertrauensarzt, gegebenenfalls einen solchen der Stufe 4, aufzusuchen und diesen zu ersuchen, eine Urin- und eine Blutprobe abzunehmen. Gegebenenfalls hätte der betreffende Arzt bei aufkommenden Zweifeln der Administrativbehörde mitteilen können, dass weitere Abklärungen notwendig seien (Rekursbegründung, Ziff. 6 S. 9 f.). Die Rügen des Rekurrenten sind unbegründet.

 

3.2      Im Anwendungsbereich von Art. 15d Abs. 1 SVG ordnet die kantonale Behörde bei verkehrsmedizinischen Fragestellungen – wie jener nach einer allfälligen Suchterkrankung, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (vgl. Art. 14 Abs. 1 lit. c SVG) – eine Fahreignungsuntersuchung an, die durch einen anerkannten Arzt durchzuführen ist (Art. 28a Abs. 1 lit. a der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 [VZV, SR 741.51] in Verbindung mit Art. 5abis VZV). Gemäss Art. 5abis Abs. 1 VZV anerkennt die kantonale Behörde Ärzte für verkehrsmedizinische Untersuchungen nach vier Stufen. Im vorliegenden Fall ist die verkehrsmedizinische Untersuchung gemäss der VZV zwingend von einem Arzt der Stufe 4 durchzuführen. Ärzte der Stufe 1 dürfen nur verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchungen von über 75-jährigen Inhabern eines Führerausweises durchführen (Art. 5abis Abs. 1 lit. a VZV). Eine verkehrsmedizinische Untersuchung, die gemäss Art. 5abis Abs. 1 lit. b und c VZV von einem Arzt der Stufe 2 oder 3 durchgeführt werden könnte, steht nicht zur Diskussion. Damit kommt für die im vorliegenden Fall erforderliche Fahreignungsuntersuchung nur ein Arzt der Stufe 4 in Betracht. Ein solcher darf alle verkehrsmedizinischen Untersuchungen durchführen sowie Gutachten zur Fahreignung und Fahrfähigkeit erstatten (Art. 5abis Abs. 1 lit. d VZV; VGE VD.2018.179 vom 17. Januar 2019 E. 5.3).

 

3.3      Zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit besteht ein grosses öffentliches Interesse daran, dass die Fahreignung des Rekurrenten sorgfältig abgeklärt wird. Dieses überwiegt die entgegenstehenden privaten Interessen des Rekurrenten klar. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist aufgrund der vom Rekurrenten im vorinstanzlichen sowie im vorliegenden Verfahren gemachten Angaben erstellt (vgl. vorne E. 2.4.2 [am Ende] und 2.4.3). Dass kein unterzeichnetes Protokoll über die Angaben des Rekurrenten vorliegt und der Polizeirapport teilweise unrichtig sein soll, ist somit unerheblich. Auch die Menge des beschlagnahmten Kokains ist für die Frage der Verhältnismässigkeit der Fahreignungsuntersuchung nicht von wesentlicher Bedeutung. Der Rekurrent behauptet, nur gelegentlich Kokain zu konsumieren. Im Urin sind Kokain ca. 6–8 Stunden und das Abbauprodukt Benzoylecgonin ca. 1–3 Tage nachweisbar. Im Blut ist Kokain höchstens 4–6 Stunden nachweisbar (Madea, Praxis Rechtsmedizin, 2. Aufl., Heidelberg 2007, S. 461). Blosse Urin- und Blutuntersuchungen wären deshalb entgegen der Auffassung des Rekurrenten zur Abklärung seiner Fahreignung offensichtlich ungeeignet.

 

4.

Aufgrund der voranstehenden Erwägungen ist der Rekurs abzuweisen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von Fr. 800.–.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

 

            Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von Fr. 800.–, einschliesslich Auslagen.

 

            Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Kantonspolizei Basel-Stadt, Ressort Administrativmassnahmen

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-       Regierungsrat Basel-Stadt

-       Bundesamt für Strassen (ASTRA)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Nicole Aellen

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.