Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2018.28

 

URTEIL

 

vom 21. August 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Jonas Weber     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                                   Rekurrent

Interkantonale Strafanstalt, Postfach 38, 6313 Menzingen

vertreten durch [...],

[...]   

 

gegen

 

Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Beschluss des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 30. Januar 2018

 

betreffend Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug (Art. 86 StGB)


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Bundesstrafgerichts vom 2. Mai 2014 und Berichtigung vom 22. Juli 2014 wurde A____ (nachfolgend: Rekurrent) wegen Unterstützung einer kriminellen Organisation und mehrfacher Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahre und 3 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 395 Tagen, verurteilt. Eine vom Rekurrenten dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Entscheid vom 27. Januar 2016 (BGer 6B_81/2015) abgewiesen.

 

Am 8. August 2016 trat der Rekurrent den Strafvollzug an. Zwei Drittel der ihm auferlegten Freiheitsstrafe waren am 9. September 2017 verbüsst. Das Strafende fällt auf den 9. Oktober 2018.

 

Am 9. Juli 2017 beantragte der Rekurrent seine bedingte Entlassung auf den Zwei-Drittel-Termin. Nach Einholung eines Führungsberichts bei der IKS Bostadel und Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigerte der Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzugs (SMV) dem Rekurrenten mit Verfügung vom 8. September 2017 die bedingte Entlassung auf den Zwei-Drittel-Termin und wies gleichzeitig ein vom Rekurrenten gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) wies einen vom Rekurrenten dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 30. Januar 2018 ab (Ziff. 1), gewährte dem Rekurrenten die unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren (Ziff. 2), entschädigte seine Vertreterin für ihre Aufwendungen im Rekursverfahren (Ziff. 3) und verzichtete auf die Erhebung von amtlichen Kosten (Ziff. 4).

 

Gegen den Entscheid des JSD vom 30. Januar 2018 hat der Rekurrent, vertreten durch [...], mit Eingabe vom 9. Februar 2018 rechtzeitig Rekurs an den Regierungsrat angemeldet und diesen am 2. März 2018 begründet. Er beantragt in seiner Rekursbegründung die Aufhebung der Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids, die Anordnung seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung resp. Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. Das Präsidialdepartement hat den Rekurs am 27. Februar 2018 gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100) dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Dessen Verfahrensleiter hat dem Rekurrenten mit Verfügung vom 1. März 2018 die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit [...] bewilligt. Das JSD beantragt in seiner Rekursantwort vom 28. März 2018 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Mit Replik vom 2. Mai 2018 hält der Rekurrent an seinen Anträgen fest. Mit Eingabe vom 9. Mai 2018 hat die Vertreterin des Rekurrenten eine Bestätigung des Psychiaters [...] nachgereicht, mit der sich dieser bereit erklärt, die psychiatrische Behandlung des Rekurrenten nach einer Entlassung aus dem Strafvollzug fortzuführen. Am 29. Juni 2018 schliesslich hat sie noch den aktuellen Vollzugsbericht der Interkantonalen Strafanstalt Bostadel vom 13. Juni 2018 sowie ihre Honorarnote eingereicht.

 

Die Akten des JSD und des Strafvollzugs wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Standpunkte der Parteien sowie die weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit für den Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses gemäss § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) sowie gestützt auf die Rekursüberweisung vom 27. Februar 2018 durch das Präsidialdepartement nach § 42 OG zuständig. Gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat damit ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.

 

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (statt vieler VGE VD.2017.283 vom 31. Mai 2018 E. 1).

 

Im Interesse eines sachlich richtigen Entscheides wird in Fällen, in denen die Verhältnisse in Entwicklung sind und das Abstellen auf einen bestimmten Zeitraum sich nicht als sachgerecht erweist, auf die aktuellen Verhältnisse im Zeitpunkt des verwaltungsgerichtlichen Entscheides abgestellt (vgl. Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit in: Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, 2008, S. 509; VGE VD.2017.283 vom 31. Mai 2018 E. 1.2, vgl. auch VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 1.4 [betreffend Migrationsrecht]). Es wird somit die Entwicklung seit dem angefochtenen Entscheid des JSD berücksichtigt.

 

1.3      Eine mündliche Verhandlung nach § 25 Abs. 2 VRPG hat vorliegend nicht stattzufinden, da es sich nicht um einen Fall von Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) handelt (vgl. BGer 6B_1070/2016 vom 23. Mai 2017 E. 3.2; 6B_715/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.3; 6B_796/2009 vom 25. Januar 2010 E. 3.5, 6B_791/2007 vom 9. April 2008 E. 2; AGE VD.2016.181 vom 11. Oktober 2016 E. 1.3). Der Rekurrent hat denn auch keine mündliche Verhandlung verlangt.

 

2.

2.1      Der Rekurrent wurde mit Urteil des Bundesstrafgerichts vom 2. Mai 2014 / 22. Juli 2014 wegen Unterstützung einer kriminellen Organisation und mehrfacher Urkundenfälschung zu 3 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Er wurde für schuldig befunden, einerseits seine Asylgewährung im Jahr 2002 sowie den Familiennachzug seiner Ehefrau im Jahr 2004 und seines jüngeren Bruders im Jahr 2006 mit falschen Angaben und gefälschten Dokumenten erschlichen zu haben. Andererseits habe er ab ca. März 2003 bis zu seiner Verhaftung am 11. November 2008 eine terroristische Organisation unterstützt, indem er (u.a. zusammen mit B____, einer Führerfigur des irakisch-kurdischen Jihadismus) an der Gründung und am hierarchischen Aufbau einer kriminellen Vereinigung mit der Bezeichnung „[...]“ beteiligt gewesen sei. Im Rahmen seiner Tätigkeiten für das „[...]“ habe er u.a. durch den Betrieb und die Vernetzung von Internet-Plattformen „nicht bloss die ideologischen Ziele, sondern auch die dafür vorgesehenen terroristischen – verbrecherischen – Mittel der Kern-Al-Qaida propagandistisch unterstützt, indem er die Adressaten direkt zu todbringender Gewalt aufforderte“. Durch seine Tätigkeit habe er das verbrecherische Potenzial der Terrororganisation Al-Qaida gestärkt. Insgesamt habe es sich um eine bedeutende Unterstützung der kriminellen Organisation Al-Qaida gehandelt. Darüber hinaus habe er auch einen starken Einfluss auf seinen jüngeren Bruder C____ ausgeübt, der mit gleichem Urteil des Bundesstrafgerichts ebenfalls der Unterstützung einer kriminellen Organisation schuldig gesprochen wurde. Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 27. Januar 2016 (BGer 81/2015) eine Beschwerde des Rekurrenten gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts abgewiesen. Dabei hat es insbesondere erwogen, dass das Bundesstrafgericht das ihm zustehende Ermessen nicht überschritten habe, wenn es im Ergebnis angenommen habe, dem Rekurrenten mangle es an Einsicht und Reue.

 

2.2      Das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration, SEM) hat dem Rekurrenten und seiner Ehefrau in der Folge mit Verfügungen vom 4. November 2009 und 18. November 2009 die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen. Das Bundesverwaltungsgericht hat Beschwerden gegen diese Verfügungen mit Urteil vom 15. Oktober 2015 (D-75555/2009) abgewiesen.

 

2.3      Mit Verfügung vom 22. Januar 2018 hat das Bundesamt für Polizei die Ausweisung des Rekurrenten sowie ein unbefristetes Einreiseverbot gegen ihn verfügt, wobei das Einreiseverbot unmittelbar ab dem Zeitpunkt der Ausreise des Rekurrenten aus der Schweiz gilt. Es hat den Vollzug der Ausweisung in das Heimatland Irak jedoch aufgeschoben, da er zum jetzigen Zeitpunkt nicht zulässig sei. Das Dossier wurde dem SEM zur Prüfung einer vorläufigen Aufnahme überwiesen. Gegen diese Verfügung des fedpol hat der Rekurrent am 22. Februar 2018 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht erhoben, welche derzeit noch hängig ist.

 

3.

3.1      Hat die gefangene Person zwei Drittel ihrer Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist sie nach Art. 86 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) bedingt zu entlassen, wenn es ihr Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, sie werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Dabei hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.2 S. 203; statt vieler BGer 6B_215/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.4 mit Hinweisen). Im Sinne einer Differenzialprognose sind sodann die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen, wobei zu prüfen ist, ob die Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleich bleiben oder zunehmen wird (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb S. 202; BGer 6B_215/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.4 m.w.H.; VGE VD.2016.181 vom 11. Oktober 2016 E. 5; vgl. zum Ganzen auch Baechtold/Weber/Hostettler, Strafvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsenen in der Schweiz, 3. Auflage 2016, S. 266 ff.). Bei dieser Beurteilung steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu (BGE 133 IV 201 E. 2.3 S. 204; BGer 6B_1188/2015 vom 22. Februar 2016 E. 1.1.6).

 

3.2      Der Rekurrent hat bereits am 9. September 2017 zwei Drittel seiner Strafe verbüsst, womit die zeitliche Voraussetzung von Art. 86 Abs. 1 StGB erfüllt ist. Der Entscheid über die bedingte Entlassung hängt damit von einer günstigen Legalprognose respektive vom Fehlen einer ungünstigen Prognose ab (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.2 S. 203; VGE VD.2017.283 vom 31. Mai 2018 E. 3.1, VD.2018.2 vom 20. April 2018; Jositsch/Ege/Schwarzenegger, Strafrecht II, 9. Auflage 2018, S. 253; Trechsel/Aebersold, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 86 N 8; vgl. aber Heimgartner, in: Donatsch et. al. [Hrsg.], StGB Kommentar, 20. Auflage 2018, N 5; VGE VD.2016.181 vom 11. Oktober 2016 E. 4.1 [günstige Legalprognose verlangt]). Dafür sind das deliktische Verhalten, das Vorleben, die Persönlichkeit sowie die voraussichtlichen Lebensverhältnisse des Rekurrenten nach seiner Entlassung zu beurteilen. In diesem Rahmen ist auch das im Gesetz ausdrücklich aufgeführte Kriterium der guten Führung im Vollzug zu würdigen (vgl. oben E. 3.1; VGE VD.2016.181 vom 11. Oktober 2016 E. 4.1).

 

3.3      Bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten ist ein vernünftiges Mittelmass zu halten. Das bedeutet einerseits, dass nicht jede noch so entfernte Gefahr neuer Straftaten eine Verweigerung der bedingten Entlassung zu begründen vermag. Diese stellt wie erwähnt die Regel dar, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Andererseits darf aber auch nicht aufgrund einzelner günstiger Faktoren die bedingte Entlassung bewilligt werden, wenn gewichtigere Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGE 133 IV 201 E. 2.2 f. S. 203; 124 IV 193 E. 3 S. 195; 119 IV 5 E. 2 S. 8; BGer 6B_1188/2015 vom 22. Februar 2016 E. 1.1.4; VGE VD.2018.2 vom 20. April 2018 E. 3.1; BGE 124 IV 193 E. 3 S. 195, je mit Hinweisen).

 

4.

4.1      Der Rekurrent macht geltend, die Vorinstanz habe sein Verhalten im Strafvollzug zu Unrecht nur als neutralen und nicht als günstigen Faktor für die Legalprognose berücksichtigt. Damit habe sie ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Anstelle einer sachgerechten Auseinandersetzung mit dem tatsächlichen Vollzugsverhalten begnüge sich die Vorinstanz damit, auf die begangenen Delikte abzustellen. Dabei verkenne sie, dass das ursprüngliche Delikt für die Begehung des Vollzugsverhaltens irrelevant sei. Im angefochtenen Entscheid fehle eine angemessene Auseinandersetzung mit dem Vollzugsbericht der IKS Bostadel vom 5. Juli 2017, worin dem Rekurrenten ein „absolut korrektes Vollzugsverhalten“ attestiert worden sei, so dass die Verantwortlichen der IKS Bostadel keine Einwendungen gegen die bedingte Entlassung gehabt hätten. Die Vorinstanz lasse auch unerwähnt, dass der Rekurrent während des Strafvollzugs eine Weiterbildung in Allgemeinbildung der SAH Zentralschweiz besucht und sich im Unterricht intensiv mit dem Lernstoff auseinandergesetzt habe. Dabei sei ihm attestiert worden, dass er ein „sehr engagierter Teilnehmer“ gewesen sei, der den Kurs mit seiner „lebensbejahenden, menschenrechtskonformen Meinung und seiner respektvollen Art“ bereichert habe (Rekursbegründung Ziff. 11-16).

 

4.2      Es ist unbestritten und wurde von der Vorinstanz nicht übersehen, dass im Vollzugsbericht der IKS Bostadel vom 5. Juli 2017 dem Rekurrenten im Strafvollzug ein tadelloses Verhalten bescheinigt wurde. Er wurde als unauffälliger und höflicher Gefangener beschrieben, der auch mit den Mitgefangenen in der Regel gut auskomme, nie disziplinarisch habe bestraft werden müssen, sich in der Freizeit weiterbilde und regelmässigen Kontakt mit seiner Familie habe. Bezüglich der Tataufarbeitung wurde ausgeführt, er habe erklärt, seine Haltung gegenüber den Vorkommnissen im Nahen Osten habe sich sehr geändert. Heute glaube er, die Muslime müssten – ebenso wie der Westen – einen Teil der Verantwortung für die Konflikte übernehmen. Die Muslime hätten die Wurzeln der Gewalt selber unter die Erde gesetzt und seien nun auch dafür verantwortlich, diese Wurzeln wieder zu entfernen. Daher wolle er als Wiedergutmachung ein Buch über den Jihadismus schreiben und darüber berichten, wie sehr dieser dem friedlichen Zusammenleben der verschiedenen Kulturen und Religionen schade. Er sei auch bereit, in Zusammenarbeit mit den Behörden zur Deradikalisierung und Prävention des Terrorismus beizutragen. Allerdings wurde im Vollzugsbericht auch erwähnt, dass der Rekurrent seine Delikte weiterhin verharmlose und wenig Verantwortungsübernahme erkennen lasse. Die bedingte Entlassung wurde denn auch nur unter der Bedingung befürwortet, dass der Rekurrent in sein Heimatland zurückgeführt werden könne. Demgegenüber müsste für den Fall, dass er in der Schweiz verbleiben werde, nach Ansicht der Verfasser des Vollzugsberichts vom 5. Juli 2017 eine Vollzugskoordinationssitzung für die weitere Vollzugsplanung berufen werden.

 

Im neuen Vollzugsbericht vom 13. Juni 2018 (act. 11) wird dem Rekurrenten weiterhin in ein anstandsloses Vollzugsverhalten attestiert. In Bezug auf die Tataufarbeitung und Wiedergutmachung wird ausgeführt, dass der Rekurrent angebe, seine Taten sehr zu bereuen. Bereits während der Untersuchungshaft habe er sich von der jihadistischen Bewegung auch nach aussen distanzieren wollen, weshalb er mehrere Artikel gegen den Jihadismus und prodemokratische Reportagen verfasst habe. Eine Tataufarbeitung habe er bereits vor seiner Verurteilung im Jahr 2013 angefangen und wolle er nach seiner Entlassung beim gleichen Therapeuten fortführen. Diese Bekundungen des Rekurrenten werden im Vollzugsbericht grundsätzlich positiv gewürdigt. Allerdings gehe aus dem Bericht des Forensischen Instituts vom 5. Juni 2018 hervor, dass der Rekurrent im Rahmen der therapeutischen Gespräche nicht für eine deliktorientierte Therapie bereit sei, sondern die deliktische Aufarbeitung erst nach seiner Haftentlassung wieder aufnehmen wolle. Sofern der Rekurrent weiterhin ein korrektes Vollzugsverhalten zeige, bestünden aus Vollzugssicht keine Einwände gegen die bedingte Entlassung.

 

4.3      Die Erwägung der Vorinstanz in E. 6.2 ihres Entscheids, dass tadelloses Verhalten im hochstrukturierten Umfeld des Strafvollzugs nur bedingt Rückschlüsse auf das Verhalten des Betreffenden in Freiheit erlaube, ist zutreffend (vgl. VGE VD.2016.181 vom 11. Oktober 2016 E. 4.4; Koller, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 84 N 4). Dies gilt erst recht im vorliegenden Fall, in dem bereits im Vollzugsbericht vom 5. Juli 2017 ein gewisser Widerspruch zwischen mangelnder Einsicht und Verantwortungsübernahme für die begangenen Taten einerseits und dem behaupteten Gesinnungswandel andererseits festgestellt und eine bedingte Entlassung somit nur unter der Voraussetzung der Rückführung des Rekurrenten in sein Heimatland befürwortet wurde. An dieser Einschränkung wird zwar im Vollzugsbericht vom 13. Juni 2018 nicht festgehalten, doch wird auch hier festgestellt, dass der Rekurrent nicht für eine deliktorientierte Therapie bereit ist. Der Schluss der Vorinstanz, dass das positive Verhalten des Rekurrenten im Vollzug höchstens als neutraler Faktor in die Legalprognose einfliessen könne, ist daher im Rahmen ihres Ermessensspielraums nicht zu beanstanden.

 

4.4      Wie der Rekurrent zutreffend geltend macht, ist es für die Legalprognose an sich nicht entscheidend, welche Art von Delikt zur Freiheitsstrafe geführt hat. Die Entlassung darf nicht für gewisse Tatkategorien erschwert oder gar ausgeschlossen werden. Allerdings sind die Umstände der Tat insoweit beachtlich, als sie Rückschlüsse auf die Täterpersönlichkeit und damit auf das künftige Verhalten des Verurteilten in Freiheit erlauben. Ob die mit einer bedingten Entlassung in gewissem Masse stets verbundene Gefahr neuer Delikte zu verantworten ist, hängt im Übrigen nicht nur davon ab, wie wahrscheinlich ein neuer Fehltritt ist, sondern auch von der Bedeutung des eventuell bedrohten Rechtsguts (BGer 6B_1188/2015 vom 22. Februar 2016 E. 1.1.4, 6B_1159/2013 vom 3. Dezember 2014 E. 2.2; VGE VD.2016.181 vom 11. Oktober 2016 E. 4.2). Es ist daher entgegen den Vorbringen des Rekurrenten (Rekursbegründung Ziff. 13, 30, 36) nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Umstände der Anlasstat und die davon betroffenen Rechtsgüter in die Gesamtwürdigung einbezogen hat. Mit der schwerwiegenderen Anlasstat, der Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB, hat der Rekurrent unter Erbringung eines grossen persönlichen Aufwandes die Al-Qaida und ihre terroristischen Aktivitäten gezielt und massgeblich unterstützt und schwerwiegend zur Radikalisierung von Drittpersonen und zur Verbreitung salafistisch-jihadistischen Gedankenguts beigetragen. Angesichts dieser schweren Delikte und der damit verbundenen erheblichen Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit bedarf es – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (E. 7.2) – einer intensive Auseinandersetzung des Rekurrenten mit den begangenen Taten und einer klaren Distanzierung von der dahinter stehenden Gesinnung, um eine günstige Legalprognose stellen zu können. Einsicht sowie Konfrontation und Auseinandersetzung des Täters mit seiner Tat stellen wesentliche Elemente des Veränderungsprozesses in Richtung eines deliktfreien Lebens dar (BGer 6B_1159/2013 vom 3. Dezember 2014 E. 4.4; Koller, a.a.O., Art. 86 N 8 f.).

 

5.

5.1      Der Rekurrent bestreitet eine mangelnde Tataufarbeitung und Auseinandersetzung mit der dieser Anlasstat zugrunde liegenden Gesinnung und macht geltend, es sei „schleierhaft“, wie die IKS Bostadel im Vollzugsbericht vom 5. Juli 2017 – im Widerspruch zu den Feststellungen an anderen Stellen im Vollzugsbericht, wonach er Mitverantwortung übernehmen und ein Buch darüber schreiben wolle, wie der Jihadismus dem friedlichen Zusammenleben der verschiedenen Kulturen und Religionen schade – zur Einschätzung gelangt sei, dass er seine Delikte weiterhin verharmlose und wenig Verantwortungsübernahme erkennen lasse. In seiner Stellungnahme vom 24. August 2017 anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die bedingte Entlassung habe er klar festgehalten, dass er seine Taten bereue und es ihm sehr leid tue. Sein Ziel sei es, auf radikalisierte Menschen Einfluss zu nehmen und ihnen zu zeigen, dass sie dem Koran zuwider handelten, dem Zusammenleben aller Religionen und Kulturen schadeten und die Leben aller damit gefährdeten. Indem sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid mit keinem Wort mit seiner Stellungnahme auseinander gesetzt habe, habe sie sein rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt. Der Vorwurf der Vorinstanz, bei seinem geltend gemachten Gesinnungswandel handle es sich um reine Lippenbekenntnisse, entbehre jeglicher Grundlage. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, wieso die Vorinstanz die journalistische Tätigkeit des Rekurrenten für den westlich orientierten Fernsehsender NRT-News, mit der er den Tatbeweis für seinen Gesinnungswandel und seine extremismuskritische Haltung erbracht habe, bei der Beurteilung seine neueren Einstellung zu den Straftaten unbeachtet gelassen habe (Rekursbegründung Ziff. 17-23).

 

5.2      Die Vorinstanz ist auf die Argumente des Rekurrenten bezüglich seines geltend gemachten Gesinnungswandels durchaus eingegangen und hat nicht bloss die negative Beurteilung des Vollzugsberichts wiedergegeben, sondern auch die positiven Tatsachen und die Aussagen des Rekurrenten anlässlich der Gehörsgewährung am 24. August 2017 zur Kenntnis genommen und gewürdigt, wie nachfolgend ausgeführt wird. Dass sie nach einer Abwägung dieser Umstände mit entgegenstehenden Informationen den vom Rekurrenten behaupteten Gesinnungswandel als nicht glaubhaft beurteilt hat, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Ebenso wenig stellt der Umstand, dass die Aussagen des Rekurrenten anlässlich der Gehörsgewährung vom 24. August 2017 im angefochtenen Entscheid nicht explizit erwähnt werden, eine Gehörsverletzung dar. Wie die Vorinstanz in ihrer Rekursantwort vom 28. März 2018 (E. 3) zutreffend ausführt, verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung zwar, dass die entscheidende Behörde die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien bei der Entscheidfindung berücksichtigt und in der Entscheidbegründung kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich hat leiten lassen. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436; 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188).

 

5.3      In E. 7.1 ihres Entscheids hat die Vorinstanz ausgeführt, der Rekurrent habe geltend gemacht, er habe seine Reue und seinen Gesinnungswandel dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er verschiedene Schriften verfasst habe, die den Jihadismus kritisierten. Exemplarisch habe er auf zwei Facebook-Einträge vom 2. Februar 2014 und vom 29. Juli 2016 sowie auf über 100 Beiträge für den kurdischen Nachrichtensender NRT-News verwiesen. In E. 7.2 hat sie erwogen, die vom Rekurrenten eingereichten Unterlagen vermöchten die Einschätzung des Vollzugsberichts, wonach der seine Taten verharmlose und wenig Verantwortungsübernahme zeige, nicht zu widerlegen. Einerseits seien sie nicht übersetzt und könnten auch sonst nicht auf ihre Echtheit überprüft werden. Andererseits seien sie – auch wenn man den Angaben des Rekurrenten über den Inhalt der Dokumente Glauben schenke – keine eindeutigen Belege für eine bekennende Distanzierung vom Jihadimus. In den Facebook-Einträgen habe der Rekurrent nur zum Vorgehen des IS Stellung genommen, nicht jedoch generell zur Ausübung von Gewalt als Mittel zur Erreichung politischer oder ideologischer Ziele oder zu den von ihm begangenen Taten.

 

5.4      Mit der Replik im vorliegenden Verfahren hat der Rekurrent drei seiner NRT-News-Beiträge samt beglaubigter Übersetzung eingereicht, die seine Jihadismus-kritische und prodemokratische Haltung und damit seinen Gesinnungswandel belegen sollen (Replikbeilage 4). Es geht darin um die Integration der kurdischen Migranten in der Schweizer Gesellschaft, die Gründung der Zionistischen Bewegung in der Schweiz sowie das politische System der Schweiz und den Erlass des Gesetzes. Wann die Beiträge verfasst und veröffentlicht wurden, geht daraus nicht hervor. Indessen lobt der Rekurrent darin tatsächlich das politische System der Schweiz und die Integration der Migranten, und es ist darin weder eine jihadistische noch eine antisemitische Haltung erkennbar. Dies ist positiv zu würdigen. Eine kritische Auseinandersetzung mit dem Jihadismus oder gar eine ausdrückliche Abkehr von seiner eigenen (früheren) Gesinnung ergibt sich daraus jedoch nicht.

 

5.5      Dem vom Rekurrenten geltend gemachten Gesinnungswandel stehen die Erkenntnisse des Bundesamtes für Polizei (fedpol) gegenüber, wonach der Rekurrent auch zwischen seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft und dem Strafantritt noch salafistisch-jihadistisches Gedankengut verbreitet und sich nicht vom entsprechenden Umfeld, den Tätigkeiten und der Ideologie distanziert habe, sondern die Organisation von B____ nach wie vor unterstütze (vgl. Verfügung des Bundesamts für Polizei vom 22. Januar 2018, S. 4-6). Es besteht deshalb nach Auffassung des fedpol die erhebliche und konkrete Gefahr, dass der Rekurrent nach der Verbüssung seiner Freiheitsstrafe weiterhin terroristische Handlungen propagandistisch oder durch die Bereitstellung von Kommunikationsgefässen im Internet unterstützen und dadurch die äussere Sicherheit der Schweiz konkret gefährden würde (a.a.O., S. 10). Der Rekurrent macht geltend, diese Verfügung sei nicht rechtskräftig, weshalb nicht darauf abgestützt werden könne (Replik Ziff. 4). Dem kann in dieser Absolutheit nicht gefolgt werden, auch wenn die Erkenntnisse des fedpol, vor allem jene, zu welchen dem Rekurrenten offenbar das rechtliche Gehör nicht gewährt worden ist (vgl. rechtliches Gehör zur Ausweisung, 27. Juli 2017, Beilage 4 zum vorinstanzlichen Rekurs, S. 7), mit Zurückhaltung zu würdigen sind. Die Vorinstanz hat denn auch offen gelassen, ob der Vorwurf des fedpol zutreffe, dass der Rekurrent seiner jihadistisch-salafistischen Gesinnung in sozialen Netzwerden und andern Medien nach wie vor Ausdruck verleihe. Sie hat bloss erwogen, selbst wenn dem Rekurrenten für die Zeit nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft kein strafrechtlich relevantes Verhalten mehr zur Last gelegt werden könne, scheine es aufgrund der Erkenntnisse des fedpol wahrscheinlich, dass er nach wie vor Beziehungen zu Personen aus dem jihadistisch-salafistischen Netzwerk pflege (E. 7.3). Das wird vom Rekurrenten im vorliegenden Rekurs nicht bestritten.

 

5.6      Insgesamt ist festzustellen, dass die Vorinstanz ihr Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt hat, indem sie den geltend gemachten Gesinnungswandel des Rekurrenten als blosses, verfahrenstaktisches Lippenbekenntnis beurteilt hat. Für die Richtigkeit dieser Einschätzung spricht auch, dass im vorliegenden Rekurs keine Rede mehr ist von dem Jihadismus-kritischen Buch, welches der Rekurrent gemäss seinen früheren Angaben schreiben wollte (vgl. Vollzugsbericht vom 5. Juli 2017). Obwohl seither bereits mehr als ein Jahr vergangen ist, hat er ganz offensichtlich mit den Arbeiten zu diesem Buch noch nicht begonnen, was darauf hindeutet, dass er eine derartige Absicht gar nie gehegt hat.

 

6.

6.1      Bezüglich der nach der Haftentlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse, welche von der Vorinstanz zusammenfassend als „nicht protektiv“ bewertet worden waren, kritisiert der Rekurrent, dass die Vorinstanz zu stark auf das Fehlen einer Arbeitsstelle abgestellt habe. Ausserdem sei im Rahmen des Ausweisungsverfahrens nun festgestellt worden, dass er nicht in den Irak ausgewiesen werden könne, da ihm dort Folter oder Todesstrafe drohen würden. Schliesslich argumentiere die Vorinstanz widersprüchlich, wenn sie dem Rekurrenten zwar zugestehe, dass die durch den Strafvollzug erfahrene Trennung von der Familie mit ihren negativen Auswirkungen eine abschreckende Wirkung auf ihn gehabt habe, dies aber nur als neutralen und nicht als positiven Faktor bewerte (Rekursbegründung Ziff. 24-28).

 

6.2      Es ist dem Rekurrenten beizupflichten, dass der Umstand, dass er für die Zeit nach seiner Haftentlassung noch keine Arbeitsstelle in Aussicht hat, nicht allzu stark bewertet werden darf, dürfte dies doch auch bei den meisten Strafgefangenen, die bedingt entlassen werden, der Fall sein. Die Vorinstanz durfte jedoch durchaus in ihre Würdigung einbeziehen, dass der Rekurrent sich vor seinem Strafantritt weder beruflich noch sozial integriert hat und dass aufgrund der vielen Absagen auf Stellenbewerbungen und zwei Kündigungen in den Jahren 2010-2016 davon auszugehen sei, dass sich die Stellensuche nach der Entlassung erst recht schwierig gestalten werde, womit die protektive Wirkung einer geregelten Arbeit und der damit verbundenen sozialen Beziehungen zu einem nicht-kriminogenen Umfeld entfallen. Daran vermag auch die durchaus löbliche und positiv zu würdigende Tatsache nichts zu ändern, dass der Rekurrent nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug die Kinderbetreuung und den Haushalt übernehmen will, um seine Ehefrau während ihrer Pflegerinnenausbildung zu entlasten. Die Tätigkeit als Hausmann und Vater führt nicht in gleichem Mass zu sozialen Beziehungen wie eine ausserhäusliche Arbeitsstelle.

 

6.3      Dass die am 22. Januar 2018 vom fedpol verfügte Ausweisung des Rekurrenten wegen Vollzugshindernissen derzeit nicht vollzogen werden kann und der Rekurrent daher bis auf weiteres in der Schweiz bleiben darf, trifft zu. Es wäre im Fall einer bedingten Entlassung somit möglich, während der Probezeit eine Bewährungshilfe und Weisungen anzuordnen. Allerdings ist die Einschätzung der Vorinstanz, wonach sich dies angesichts der mangelnden beruflichen und sozialen Integration kaum positiv auf die Legalprognose auswirken würde, nicht zu beanstanden.

 

6.4      Was die Familie anbelangt, ist es angesichts des Umstands, dass der Rekurrent schon im Zeitpunkt der Tatbegehung Ehefrau und Kinder hatte und ihn dies nicht am Delinquieren hinderte, vertretbar, dass die Vorinstanz die familiären Beziehungen trotz der erlebten negativen Auswirkungen des Strafvollzugs auf sie bloss als neutralen Faktor für die Legalprognose betrachtet hat (E. 8.2). Selbst wenn die Familie allein als positiver Faktor anzusehen wäre, ist die Einschätzung der Vorinstanz, dass die bei der Haftentlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse insgesamt nicht positiv, sondern nur neutral zu berücksichtigen seien, nicht zu beanstanden .

 

7.

7.1      Weiter beanstandet der Rekurrent, dass die Vorinstanz sein Vorleben als prognostisch negativ bewertet hat, obwohl er keine Vorstrafen aufweist (Rekursbegründung Ziff. 31-34), und rügt, dass die Tatumstände kein zulässiges Kriterium zur Beurteilung der bedingten Entlassung seien (Rekursbegründung Ziff. 35-37).

 

7.2      Dass die Tatumstände bei der Beurteilung der Legalprognose durchaus berücksichtigt werden dürfen, wurde vorstehend (E. 4.4) bereits ausgeführt. Die Vorinstanz hat ihre prognostisch negative Beurteilung des Vorlebens des Rekurrenten trotz fehlender Vorstrafen damit begründet, dass er über mehrere Jahre hinweg delinquiert habe. So habe er bereits seine Asylgewährung im Jahr 2002 wie auch den Familiennachzug seiner späteren Ehefrau und seines jüngeren Bruders in den Jahren 2004 und 2006 durch falsche Angaben und gefälschte Dokumente erschlichen. Auch seine Unterstützungshandlungen für die Al-Qaida, mit denen er die Adressaten direkt zu todbringender Gewalt aufgefordert habe, hätten sich über den Zeitraum von 2003 bis Ende 2008 erstreckt. Er habe damit ohne äussere Beeinflussung und trotz geregelter persönlicher, finanzieller und familiärer Verhältnisse schon bald nach der Asylgewährung begonnen und über längere Zeit hinweg einen grossen Teil seiner Zeit und Energie dafür verwendet, wodurch er das ihm gewährte Gastrecht der Schweiz aufs Schwerste missbraucht habe (E. 9.5, 9.6). Es stellt keine Ermessensüberschreitung dar, wenn die Vorinstanz gestützt auf diese Erwägungen den Rekurrenten als einen besonders skrupellosen Täter ohne Mitgefühl gegenüber unschuldigen Opfern terroristischer Akte bezeichnet und sein Vorleben als prognostisch negativ beurteilt hat.

 

8.

8.1      Schliesslich macht der Rekurrent auch eine fehlerhafte Differenzialprognose durch die Vorinstanz geltend (Rekursbegründung Ziff. 38-42). Mit der Erstellung einer Differenzialprognose ist zu prüfen, ob die Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder bei Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen ist (BGE 124 IV 193 E. 4d/aa/bb S. 198 f.). Die differenzialprognostische Abwägung kann allerdings dann belanglos sein, wenn dem Verurteilten grundsätzlich eine schlechte Prognose gestellt werden muss und es daher im Interesse der öffentlichen Sicherheit unabdingbar erscheint, ihn die gesamte Strafe verbüssen zu lassen (Koller, a.a.O., Art. 86 N 16 m.w.H.). Die Vorinstanz hat erwogen, bei einer Vollverbüssung bestehe immerhin noch die Möglichkeit, dass der Rekurrent Einsicht in das Unrecht seiner Taten entwickle. Selbst wenn dies nicht gelinge, sei die Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung und bei Vollverbüssung der Strafe gleich hoch, sodass zwei negative Prognosen resultierten; auch in diesem Fall sei die bedingte Entlassung zu verweigern.

 

8.2      Das ordentliche Strafende fällt auf den 9. Oktober 2018. Es ist mit dem Rekurrenten davon auszugehen, dass in dieser kurzen Zeit keine grundsätzliche Änderung seiner Gesinnung und seiner Gefährlichkeit mehr erwartet werden kann. Auf der andern Seite ist der drohende Vollzug einer Reststrafe von weniger als zwei Monaten zu kurz, um den Rekurrenten wirksam von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Zudem bestehen Zweifel daran, dass der Rekurrent eine mittels Weisung angeordnete Tataufarbeitung leisten würde. Er erklärte zwar, er möchte die vor dem Strafvollzug begonnene und während des Strafvollzugs nicht fortgesetzte psychiatrische Behandlung bei Dr. med. [...] nach seiner Entlassung wieder aufnehmen, um seine Taten aufzuarbeiten (vgl. Replik Ziff. 31 ff.; Vollzugsbericht vom 13. Juni 2018 [act. 11] S. 2). Im Rahmen der therapeutischen Gespräche beim Forensischen Institut war er zu einer deliktorientierten Therapie jedoch nicht bereit (Vollzugsbericht vom 13. Juni 2018 [act. 11] S. 2). Bei einem tatsächlichen und ernsthaften Interesse an einer Tataufarbeitung wäre diese ablehnende Haltung kaum erklärbar. Es stellt daher entgegen der Ansicht der Rekurrenten keine Überschreitung des Ermessensspielraums dar, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, dass die Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten bei der Vollverbüssung der Strafe gleich hoch ist wie bei der bedingten Entlassung.

 

9.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz weder das Recht unrichtig angewandt noch ihr Ermessen verletzt hat, indem sie dem Rekurrenten eine negative Legalprognose gestellt hat. Der Rekurs gegen die Verweigerung der bedingten Entlassung ist daher abzuweisen.

 

10.

10.1    Der SMV hatte mit seiner Verfügung vom 8. September 2017 das Gesuch des Rekurrenten vom 21. August 2017 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit der Begründung abgewiesen, es würden sich keine komplexen Rechtsfragen stellen, welche den Beizug eines Rechtsbeistands notwendig machen würden; ausserdem sei das Begehren um bedingte Entlassung aussichtslos. Der Rekurrent hat im verwaltungsinternen Rekurs implizit auch diesen Punkt angefochten, indem er die Verfügung des SMV ausdrücklich „vollumfänglich“ angefochten hat. Die Vorinstanz hat den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor dem SMV abgewiesen, da der Rekurs diesbezüglich nicht begründet sei (E. 11). Hingegen hat sie für das vorinstanzliche Verfahren selbst dem Rekurrenten die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gewährt (E. 13-15).

 

10.2    Der Rekurrent macht diesbezüglich zu Recht ein widersprüchliches Verhalten der Vorinstanz geltend. Wenn der Rekurs vor der Vorinstanz – wie diese in E. 14 ihres Entscheids zutreffend ausführt – angesichts des Umstands, dass die bedingte Entlassung der Regelfall ist, und des im Vollzugsbericht attestierten positiven Vollzugsverhaltens des Rekurrenten nicht von vornherein als aussichtslos zu beurteilen ist, dann muss dies auch für das beim SMV gestellte Entlassungsgesuch gelten. Auch im vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren ist dem Rekurrenten mit Verfügung vom 1. März 2018 die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung bewilligt worden. Zudem hat der Rekurrent im vorinstanzlichen Rekursverfahren seinen Antrag um unentgeltliche Rechtpflege und einen unentgeltlichen Rechtsbeistand durchaus begründet (Rekurs vom 9. Oktober 2017 Ziff. 33-36). Dass er dabei nicht explizit ausgeführt hat, dass diese Begründung für beide Verfahren gelte, spielt keine Rolle, da die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege in beiden Verfahren zumindest formell gleich sind. Auch wenn, wie der SMV in seiner Verfügung vom 8. September 2017 (S. 5) ausführt, praxisgemäss im erstinstanzlichen, vom Amtes wegen durchzuführenden Verwaltungsverfahren im Vergleich zum Rekursverfahren besonders hohe Voraussetzungen die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt werden, kann der Einschätzung des SMV nicht gefolgt werden, wonach es dem Rekurrenten ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, seine Anliegen (Geltendmachung seines angeblichen Sinneswandels) ausschliesslich selbst zu vertreten. Der Rekurrent versuchte, seinen geltend gemachten Gesinnungswandel mit seinen Publikationen zu beweisen. Die Beschaffung und Übersetzung dieser Publikationen war ihm selbst aus dem Strafvollzug heraus indessen nicht möglich. Vielmehr war er hierfür auf die Hilfe einer Rechtsvertreterin angewiesen. Was die Aussichtslosigkeit betrifft, so kann diese im erstinstanzlichen Verfahren nicht anders beurteilt werden als im zweit- oder drittinstanzlichen Verfahren.

 

10.3    Daraus folgt, dass in Bezug auf die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das Verfahren vor dem SMV der Rekurs gutzuheissen und das Verfahren zur Festlegung der Höhe der der Vertreterin des Rekurrenten auszurichtenden Entschädigung und deren Ausrichtung an den SMV zurückzuweisen ist.

 

11.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, SG 270.100). Zufolge Bewilligung der unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gehen die Verfahrenskosten jedoch zu Lasten des Staates und ist der Vertreterin des Rekurrenten im Kostenerlass ein Honorar gemäss ihrer Honorarnote vom 29. Juni 2018 aus der Gerichtskasse auszurichten (CHF 4‘350.– Honorar und CHF 600.– Auslagen).

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Rekurs gegen die Verweigerung der bedingten Entlassung wird abgewiesen.

 

            Der Rekurs gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung im Verfahren vor dem Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug, wird gutgeheissen und das Verfahren zur Festlegung der Höhe und zur Ausrichtung der Entschädigung für die Vertreterin des Rekurrenten an das Amt für Justizvollzug zurückgewiesen.

 

            Der Rekurrent trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘200.–, einschliesslich Auslagen. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese zu Lasten des Staates.

 

            Der Rechtsvertreterin des Rekurrenten im Kostenerlass, [...], werden aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 4‘350.– und ein Auslagenersatz von CHF 600.– ausgerichtet.

 

            Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-       Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

-       Migrationsamt Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Barbara Noser Dussy

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.