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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2018.33
URTEIL
vom 17. Januar 2019
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,
Dr. Cordula Lötscher und Gerichtsschreiberin MLaw Sabrina Gubler
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 12. Februar 2018
betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Nach ihrer am 13. Dezember 2011 in Serbien erfolgten Heirat mit dem schweizerischen Staatsangehörigen B____ reiste die serbische Staatsangehörige A____ (Rekurrentin), geboren am [...], am 8. September 2012 in die Schweiz ein, wo ihr am 16. Oktober 2012 die Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Stadt zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt wurde. Mit Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 19. August 2014 wurde die Ehe zwischen A____ und B____ geschieden. Am 24. August 2015 anerkannte C____ die Vaterschaft der beiden von der Rekurrentin am [...] und [...] geborenen Kinder D____ und E____. Am 4. September 2015 heiratete die Rekurrentin den im Kanton Basel-Landschaft niedergelassenen türkischen Staatsangehörigen C____, geboren am [...], der nach seiner am 23. September 2000 im Rahmen einer Familienzusammenführung erfolgten Einreise in die Schweiz in die Flüchtlingseigenschaft seines Vaters miteinbezogen worden war.
Bereits vor ihrer Heirat ersuchte der Ehemann am 18. November 2014 um eine Wohnsitznahme im Kanton Basel-Stadt, welche mit Verfügung vom 17. November 2015 rechtskräftig abgelehnt wurde. Ein im Kanton Basel-Landschaft von C____ gestelltes Gesuch um Familiennachzug für die Rekurrentin und die gemeinsamen Kinder wurde mit Verfügung vom 29. März 2017 abgewiesen. Das dagegen erhobene Rekursverfahren wurde vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft abgeschrieben, nachdem C____ vom Bereich Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend Bereich BdM) der Kantonswechsel in den Kanton Basel-Stadt mit Wirkung ab dem 14. März 2018 bewilligt worden war.
Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief der Bereich BdM mit Verfügung vom 27. Januar 2017 die Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin und wies sie aus der Schweiz weg. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) wies den dagegen erhobenen Rekurs wie auch das in jenem Verfahren gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Entscheid vom 12. Februar 2018 kostenfällig ab.
Gegen diesen Entscheid erhob die Rekurrentin mit Eingabe vom 26. Februar 2018 Rekurs an den Regierungsrat, mit dem sie die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die weitere Bewilligung ihres Aufenthalts im Kanton Basel-Stadt und den Verzicht auf ihre Wegweisung beantragt. Eventualiter beantragt sie die Aufhebung des vorinstanzlichen Kostenentscheids und die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das vorinstanzliche Verfahren, subeventualiter die Rückweisung der Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 2. März 2018 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Dessen Instruktionsrichter entsprach in der Folge mit Verfügung vom 6. März 2018 den beiden Verfahrensanträgen der Rekurrenten auf Bewilligung der aufschiebenden Wirkung ihres Rekurses sowie der unentgeltlichen Rechtspflege. Das mit Eingabe vom 15. März 2018 gestellte Gesuch der Rekurrentin um Sistierung des Verfahrens, bis der Bereich BdM über das neue Gesuch der Ehegatten um Familienzusammenführung im Kanton Basel-Stadt entschieden habe, wies der Instruktionsrichter nach erfolgter Vernehmlassung des JSD vom 22. März 2018 mit Verfügung vom 23. März 2018 ab. Mit ihrer Rekursbegründung vom 20. April 2018 hielt die Rekurrentin an ihren Rechtsbegehren fest. Das JSD beantragt mit Vernehmlassung vom 17. Mai 2018 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu replizierte die Rekurrentin mit Eingabe vom 16. Juli 2018. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Belang sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der vorinstanzlichen Akten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 2. März 2018 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Die Rekurrentin als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Sie ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und begründet. Auf den Rekurs ist einzutreten.
1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGE 127 II 60 E. 1b S. 63; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2015.204 vom 21. Juni 2017 E. 1.2, VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 1.2, VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 1, VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1).
2.
2.1 Die Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin wurde ihr zum Verbleib bei ihrem vormaligen Ehemann B____ erteilt. Nach erfolgter Scheidung dieser Ehe kann die Rekurrentin keinen unmittelbar auf Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]) gestützten Aufenthaltsanspruch mehr geltend machen. Auch nach der Auflösung der Familiengemeinschaft bestehen aber die aus Art. 42 AuG fliessenden Ansprüche des nachgezogenen Ehegatten weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG).
2.2 Die Rekurrentin hat die vorinstanzliche Feststellung, dass sie aufgrund der ungenügenden Dauer der ehelichen Gemeinschaft mit B____ keinen Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ableiten kann, zu Recht nicht bestritten. Auf die entsprechenden Erwägungen des JSD kann verwiesen werden (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5).
3.
3.1 Mit den Erwägungen des JSD ist daher in Bezug auf einen selbständigen Aufenthaltsanspruch der Rekurrentin einzig zu prüfen, ob der im Familiennachzug nachgezogenen Rekurrentin gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG aufgrund wichtiger persönlicher Gründe, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, ein Bewilligungsanspruch zukommt.
3.2
3.2.1 Die Rekurrentin macht mit ihrer Rekursbegründung einen solchen Härtefall und einen auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG gestützten Anspruch explizit gar nicht geltend. Sie lässt mit ihrer Rekursbegründung vielmehr ausführen, aufgrund der keine drei Jahre dauernden Ehe werde „kein Anspruch gemäss Art. 50 AuG auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AuG […] geltend gemacht“ (Rekursbegründung, Ziff. 17). Die Rekurrentin stützt ihren Bewilligungsanspruch vielmehr auf Art. 43 AuG und macht in diesem Sinne einen abgeleiteten Anspruch im Familiennachzug ihres Ehemannes geltend (Rekursbegründung, Ziff. 15 f., Ziff. 18 ff.).
Es stellt sich daher die Frage, ob die Rekurrentin am streitgegenständlichen Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, wie er von der Vorinstanz geprüft wurde, überhaupt noch festhält.
3.2.2 Der Streitgegenstand eines Verfahrens wird durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheids und durch die Parteibegehren bestimmt (BGE 133 II 181 E. 3.3 S. 189, 125 V 413 E. 2a S. 415; VGE VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 2.1, VD.2016.127 vom 22. März 2017 E. 1.3.1; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 985 ff.; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren im Kanton Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, S. 444; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 285). Diesbezüglich wird die Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Dispositionsmaxime beherrscht (Schott, in: Biaggini/Händer/Saxer/Schott [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, Zürich 2015, Rz. 24.35; Rhinow et al., a.a.O., Rz. 983; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, Rz. 985–987). Der Streitgegenstand darf sich im Laufe des Rechtsmittelzugs nicht erweitern, sondern höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren (VGE VD.2017.21 vom 6. Juli 2017 E. 1.3, VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 2.1, VD.2016.159 vom 13. April 2017 E. 2.2, VD.2016.76 vom 18. Januar 2017 E. 2.2; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, a.a.O., S. 477, 505; vgl. BGE 136 II 457 E. 4.2 S. 463). Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens kann nur sein, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen ist oder hätte sein sollen (BGE 136 II 457 E. 4.2 S. 463; VGE VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 2.1, VD.2016.60 vom 30. September 2016 E. 1.4). Die Rekursinstanz darf keine Gegenstände beurteilen, welche die Vorinstanz nicht entschieden hat und auch nicht hat entscheiden müssen (VGE VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 2.1, VD.2016.222 vom 7. April 2017 E. 1.3, VD.2016.60 vom 30. September 2016 E. 1.4, VD.2014.178 vom 27. März 2015 E. 1.3; vgl. Schwank, a.a.O., S. 435, 444). Entsprechend tritt das Verwaltungsgericht auf erstmals bei ihm gestellte Anträge nicht ein (vgl. § 19 Abs. 1 VRPG; VGE VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 2.1; Stamm, a.a.O., S. 477, 505).
3.2.3 Sodann gilt im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss Art. 46 Abs. 2 OG und § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Partei hat ihren Standpunkt substanziiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 305; Stamm, a.a.O., S. 477, 504; VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).
3.2.4 Wie sowohl aus den entsprechenden Ausführungen in der Rekursbegründung wie auch aus deren Gesamtzusammenhang geschlossen werden muss, bezieht sich die genannte Erklärung der Rekurrentin inhaltlich offensichtlich bloss auf einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG, nicht aber auf einen Härtefallanspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Dies ergibt sich auch aus ihrer Bezugnahme auf den Schutz ihres Privat- und Familienlebens gemäss Art. 13 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) (Rekursbegründung, Ziff. 16).
Weder im vorinstanzlichen, vorliegend angefochtenen Entscheid noch in der ursprünglichen, beim JSD angefochtenen Verfügung des Bereichs BdM vom 27. Januar 2017 wurde ein Anspruch der Rekurrentin gemäss Art. 43 AuG materiell geprüft. Zu Recht hielt das JSD fest, es bilde nicht Gegenstand des Verfahrens, zu prüfen, ob eine Bewilligung gestützt auf Art. 43 AuG erteilt werden könne (vgl. angefochtener Entscheid, E. 12; vgl. dazu auch E. 3.5 hiernach).
Im Ergebnis können sich die Rekursbegründung und die darin enthaltenen Tatsachenbehauptungen jedoch auch auf einen Anspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG beziehen. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass das Rechtsbegehren der Rekurrentin auf „vollumfängliche“ Aufhebung des angefochtenen Entscheids lautet. Anfechtungsobjekt und Streitgegenstand fallen zusammen, wenn ein Hoheitsakt integral angefochten wird und die vollständige Aufhebung des angefochtenen Aktes beantragt wird (vgl. Schott, a.a.O., Rz. 24.36). Die Erklärung der Rekurrentin ist folglich entsprechend teleologisch zu verstehen. Es ist daher der mit der ursprünglichen Verfügung des Bereichs BdM vom 27. Januar 2017 beurteilte Bewilligungsanspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu prüfen.
3.3 Wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG können nach der beispielhaften und nicht abschliessenden Aufzählung in Art. 50 Abs. 2 AuG unter anderem dann vorliegen, wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Caroni, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Handkommentar, Bern 2010, Art. 50 N 23). Entscheidend ist somit, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (BGE 139 II 393 E. 6 S. 403, 138 II 229 E. 3.1 S. 232, 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350). Als massgebliche Kriterien der Wiedereingliederungsgefährdung werden das Alter der Betroffenen im Zeitpunkt der Einreise, die im Heimatland gelebte Zeit, das Vorhandensein familiärer Verbindungen in der Schweiz, Kenntnisse der heimatlichen Sprache, die beruflichen Chancen im Heimatland sowie eine allfällige Ächtungsgefahr genannt (Spescha, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka [Hrsg.], Migrationsrecht Kommentar, Art. 50 AuG N 10b; vgl. auch BGE 138 II 229 E. 3.3.4 S. 238, wonach rein wirtschaftliche Gründe nicht genügen). Generell sind bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe sämtliche Aspekte des Einzelfalles mit zu berücksichtigen, wozu auch die Umstände, die zur Auflösung der Gemeinschaft geführt haben, gehören (BGE 138 II 229 E. 3.1 S. 232, 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGE 139 II 393 E. 6 S. 403, 138 II 229 E. 3.1 S. 232, 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350; Spescha, a.a.O., Art. 50 AuG N 7). Bei der Beurteilung des nachehelichen Härtefalls sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch die in Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) genannten Kriterien und damit unter anderem die Integration des Betroffenen in der Schweiz zu berücksichtigen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 349, 137 II 1 E. 4.1 S. 7; Spescha, a.a.O., Art. 50 AuG N 7, vgl. auch N 10b; kritisch Caroni, a.a.O., Art. 50 N 24).
Wie bereits das JSD erwog, können wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG auch durch Beziehungen zu in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Personen, die nach Art. 8 EMRK und Art. 13 BV geschützt sind, begründet werden (BGE 139 I 315 E. 2.1 S. 319; BGer 2C_423/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 2.1., 2C_635/2016 vom 17. März 2017 E. 2.1.1). Die aus dem Ausland nachgezogene Person kann sich daher bei einem Eingriff in eine intakt gelebte familiäre Beziehung auf den nach Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierten Schutz des Familienlebens berufen. Dieser Schutz begründet praxisgemäss indessen keinen absoluten Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel. Er hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden (BGE 144 I 91 E. 4.2 S. 96, 140 I 145 E. 3.1 S. 146 f., 139 I 330 E. 2.1 S. 335 f., 138 I 246 E. 3.2.1 S. 250, je mit Hinweisen; vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR], Jeunesse gegen Niederlande vom 3. Oktober 2014, [Nr. 12738/10], § 100, 107 [bezüglich erstmaliger Bewilligungserteilung]). Das in Art. 8 EMRK bzw. in Art. 13 BV geschützte Recht auf Privat- und Familienleben ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 139 I 330 E. 2.1 S. 336, 137 I 247 E. 4.1.2 S. 249 f.; BGer 2C_147/2015 vom 22. März 2016 E. 2.2.1; VGE VD.2016.169 vom 23. Juli 2017 E. 2.3.1, VD.2016.113 vom 15. Februar 2017 E. 3.2.2, VD.2015.188 vom 17. Oktober 2016 E. 4.4.2.1, VD.2013.28 vom 24. August 2015 E. 4.2.1).
3.4 Das JSD erwog mit dem angefochtenen Entscheid, die Rekurrentin könne zunächst aus ihrer Aufenthaltsdauer seit dem 8. September 2012 keinen Härtefall ableiten (vgl. angefochtener Entscheid, E. 9). Dies wird von der Rekurrentin zu Recht nicht bestritten, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.
3.5 Einen wichtigen Grund zum Verbleib in der Schweiz macht die Rekurrentin bloss unter Bezugnahme auf ihr nach Art. 13 BV und Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben aufgrund ihrer familiären Beziehung zu ihrem in der Schweiz niedergelassenen Ehemann und zu ihren beiden gemeinsamen Kindern geltend (Rekursbegründung, Ziff. 16, Ziff. 18, Ziff. 23). Die Rekurrentin betreut ihre beiden minderjährigen Kinder D____ und E____. Seit dem per 14. März 2018 bewilligten Kantonswechsels ihres Ehemannes wohnt sie zudem mit diesem zusammen.
3.5.1 Hinsichtlich der Vorbringen der Rekurrentin in Bezug auf ihre Kinder ist Folgendes zu prüfen.
3.5.1.1 Das JSD bestreitet einen aus dem durch Art. 8 EMRK und Art. 13 BV geschützten Familienleben ableitbaren Aufenthaltsanspruch der Rekurrentin. Es verwirft die Behauptung der Rekurrentin, sie und ihr Ehemann könnten aufgrund ihrer Binationalität und seines Flüchtlingsstatus‘ einzig in der Schweiz zusammenleben. Die mittlerweile fünfjährige D____ und der dreijährige E____ seien zwar in der Schweiz zur Welt gekommen. Sie hätten aber keinen eigenen Anwesenheitsanspruch, weshalb sie von einem solchen der Mutter abhingen und insofern ausländerrechtlich deren Schicksal zu teilen hätten. Sie seien aufgrund ihres Alters noch nicht derart in der Schweiz integriert, dass eine Rückkehr nach Serbien als unzumutbar anzusehen wäre. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass die Kinder der serbischen Sprache bereits mächtig seien und aufgrund ihres jungen anpassungsfähigen Alters eine Ausreise zusammen mit ihrer Mutter in ein anderes Land bzw. die Heimat ohne Weiteres zumutbar sei (vgl. angefochtener Entscheid, E. 15, mit Hinweis auf BGer 2C_27/2016 vom 17. November 2016 E. 5.4 und 2C_857/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2).
3.5.1.2 Bezüglich des Aufenthaltsstatus ihrer in der Schweiz geborenen Kinder machte die Rekurrentin mit ihrem Rekurs geltend, diese würden gemäss Art. 51 Abs. 3 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) wie ihr Ehemann als Flüchtlinge anerkannt (Rekursbegründung, Ziff. 19). Wie das JSD mit seiner Vernehmlassung aber feststellte (Vernehmlassung, Ziff. 3), kommt Art. 51 Abs. 3 AsylG nur dann zur Anwendung, wenn ein Elternteil der Kinder die originäre Flüchtlingseigenschaft besitzt. Dies wird von der Rekurrentin replicando nicht mehr bestritten. Demgegenüber scheidet ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft einer Person, die ihrerseits bereits in die Flüchtlingseigenschaft eines Elternteils einbezogen worden ist, in der Regel aus. Eine bereits abgeleitete Flüchtlingseigenschaft kann grundsätzlich nicht weiterübertragen werden (BVGer D-8086/2016 vom 28. März 2018 E. 8.3, mit Hinweisen). Da der Ehemann der Rekurrentin seinerseits in die Flüchtlingseigenschaft des eigenen Vaters einbezogen worden ist, kann er seine abgeleitete Flüchtlingseigenschaft daher nicht weiter an seine Kinder übertragen. Da somit die Familie des asylberechtigten Ehemanns der Rekurrentin nicht durch die Flucht getrennt, sondern erst danach entstanden ist, haben die Ausländerbehörden die Familienvereinigung und allfällige diesbezüglich bestehende Rechtsansprüche ausländerrechtlicher Natur in Anwendung von Art. 43 f. AuG bzw. Art. 8 EMRK oder Art. 13 BV zu prüfen (BGE 139 I 330 E. 1.4.1 S. 334 f.).
3.5.1.3 Im Übrigen kann der Vorinstanz vollumfänglich gefolgt werden. An ihren Erwägungen ändert entgegen der replicando erhobenen Rüge auch der zwischenzeitliche Kindergarteneintritt von D____ nichts. Im Übrigen bestreitet die Rekurrentin die Feststellungen der Vorinstanz bezüglich einer Rückkehr der Rekurrentin mit ihren Kindern nicht. Mit einer Wegweisung der Rekurrentin würde somit deren Recht auf Familienleben nicht berührt, ist ihr doch möglich und zumutbar, ihr Familienleben mit ihren Kindern auch in ihrer Heimat in Serbien zu pflegen.
3.5.2 Mit Bezug auf ihren Ehemann mit gefestigtem Anwesenheitsrecht macht die Rekurrentin den Bestand eines tatsächlich gelebten und intakten Beziehungsverhältnisses geltend. Aufgrund seiner Flüchtlingseigenschaft sei dieser grundsätzlich nach den gleichen Kriterien wie ein Schweizer Staatsangehöriger zu beurteilen (Rekursbegründung, Ziff. 23).
3.5.2.1 Am Bestand einer gelebten Familienbeziehung machte das JSD mit seiner Vernehmlassung unter Hinweis auf einen Rapport der Kantonspolizei vom 29. April 2018 Zweifel geltend. Danach hat die Rekurrentin nach einem tätlichen Übergriff die Polizei requiriert und geltend gemacht, von ihrem Ehemann in den letzten zwei bis drei Jahren immer wieder mit dem Tod bedroht und mehrmals gewürgt und getreten worden zu sein. Sie gab an, es laufe in der Ehe „überhaupt nicht gut“. Während Streitereien verhalte er sich „immer sehr aggressiv“ ihr gegenüber. Sie schilderte im Einzelnen ein Klima alltäglicher, auch vor den Kindern ausgeübter häuslicher Gewalt, Beschimpfungen und Drohungen. Schliesslich gab sie ihrer Überzeugung Ausdruck, dass es ihrer Meinung nach am besten wäre, wenn sie sich scheiden liessen und jeder seinen eigenen Weg gehen würde. Es wäre am besten, sie würde ihren Mann „nie mehr sehen“. Aufgrund des von ihm ausgeübten Drucks gehe dies „aber irgendwie nicht“. Die Rekurrentin verzichtete replicando darauf, hierzu Stellung zu beziehen. Es bestehen daher erhebliche Zweifel am Fortbestand einer intakten Familienbeziehung. Immerhin muss aber berücksichtigt werden, dass die Rekurrentin trotz ihrer gewaltbelasteten Familienbeziehung bisher offensichtlich von einer Trennung vom gewalttätigen Partner abgesehen hat. Im Zweifel muss ihr daher zugebilligt werden, sich selber weiterhin auf die in dieser Form gelebte Familienbeziehung zu beziehen.
3.5.2.2 Weiter erwog das JSD, dass aufgrund des Flüchtlingsstatus des Ehemanns der Rekurrentin ein gemeinsames Familienleben in der Türkei zwar nicht möglich sei. Möglich erscheine aber ein Zusammenleben in Serbien, dem Heimatland der Rekurrentin. Trotz seiner Anwesenheit in der Schweiz seit über 17 Jahren könne seine hiesige Integration nicht als derart gut bezeichnet werden. Er weise diverse strafrechtliche Verurteilungen auf und verzeichne gemäss einem Auszug aus dem Betreibungsamt des Kantons Basel-Landschaft per 17. August 2017 Schulden in Höhe von insgesamt CHF 54'541.80 auf. Er könne auch beruflich nicht als integriert gelten, habe er doch über längere Zeit Sozialhilfe bezogen. Aufgrund dieser Situation erscheine eine Ausreise aus der Schweiz für ihn nicht als unzumutbar, auch wenn sich seine Integration in Serbien nicht einfach gestalten dürfte. Es stünden ihm dort aber keine grösseren Hindernisse entgegen, als sie jede Person antreffe, die in ein Land auswandere, in dem sie bisher nie gelebt habe. Er befinde sich mit 30 Jahren in einem anpassungsfähigen Alter und es sei ihm durchaus möglich, die Sprache seiner Ehefrau zu erlernen und sich mit Hilfe seiner Ehefrau und deren Familie in Serbien zu integrieren. Soweit aufgrund einer geltend gemachten enormen Ablehnung zwischen Serben und Türken aus historischen Gründen die Unzumutbarkeit einer Ausreise des Ehemanns der Rekurrentin nach Serbien geltend gemacht werde, erscheine dies nicht glaubhaft, bestünden doch bereits bilaterale und wirtschaftliche Beziehungen zwischen Serbien und der Türkei. Die Türkei tätige Investitionen in Serbien und wolle Serbien dabei unterstützen, die Wirtschaftsreform durchzusetzen und Arbeitsplätze zu schaffen. Es liege daher kein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK vor, da es dem Ehemann der Rekurrentin „ohne Weiteres zumutbar wäre, seiner Ehefrau nach Serbien zu folgen“ (vgl. angefochtener Entscheid, E. 16).
3.5.2.3 Darin kann dem JSD nicht gefolgt werden. Zutreffend ist zwar, dass der Familie eine gemeinsame Ausreise nach Serbien möglich ist. Soweit das JSD aber vorträgt, dem Ehemann der Rekurrentin stünden keine grösseren Hindernisse entgegen, als sie jede Person antreffe, die in ein Land auswandere, in dem sie bisher nie gelebt habe, stützt sie sich auf einen Entscheid des Bundesgerichts, der sich im beurteilten Sachverhalt massgebend vom vorliegenden Fall unterscheidet. Während sich der bundesgerichtliche Entscheid auf einen Ausländer bezogen hat, der die am Zielort gesprochene Sprache spricht (BGer 2C_28/2012 vom 18. Juli 2012 E. 3.5.5), trifft dies für den Ehemann der Rekurrentin nicht zu. Auch wenn er diesbezüglich im Falle der Fortführung des Familienlebens in Serbien auf die Hilfe seiner Ehefrau und ihrer Familie wird zählen dürfen, erscheint das Zusammenleben der Familie nach einer Wegweisung in einer Weise erschwert, dass von einer Tangierung des geschützten Familienlebens gemäss Art. 13 BV und Art. 8 EMRK gesprochen werden muss. Insoweit besteht ein wichtiger persönlicher Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG.
3.6 Mit ihrem Rekurs stützt sich die Rekurrentin weiter auf einen Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 43 AuG.
3.6.1 Einen solchen Anspruch haben die Vorinstanzen nicht geprüft, da die Kompetenz zum Entscheid über einen Familiennachzug bzw. eine Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung für die Rekurrentin und ihre Kinder gestützt auf Art. 43 AuG aufgrund des damals noch getrennten Wohnsitzes vor Bewilligung des Kantonswechsels noch dem Kanton Basel-Landschaft zugestanden habe. Auch nach einem Kantonswechsel des Ehemanns der Rekurrentin nach Basel-Stadt bleibe Gegenstand des vorliegenden Verfahrens allein die Prüfung einer eigenständigen Bewilligung der Rekurrentin aufgrund eines nachehelichen Härtefalls, nicht aber die Erteilung einer neuen auf Art. 43 AuG gestützten Bewilligung aufgrund eines Familiennachzugs zum neuen Ehegatten (vgl. angefochtener Entscheid, E. 12).
3.6.2 Darin ist der Vorinstanz zu folgen. Die Ehegatten haben mit Eingabe vom 15. März 2018 dem Bereich BdM beantragt, der Rekurrentin und ihren beiden Kindern den Aufenthalt zum Verbleib beim Ehemann respektive Vater zu bewilligen (act. 5/2). Dieses Gesuch ist noch hängig. Da es auch im Namen des am vorliegenden Verfahren nicht formell beteiligten Ehemanns der Rekurrentin gestellt worden ist, rechtfertigt es sich auch nicht, darüber im vorliegenden Verfahren zu entscheiden, auch wenn sich die Rekurrentin selber auf diesen Standpunkt zu stellen scheint.
4.
4.1 Ein Anspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG erlöscht allerdings gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AuG vorliegen. Hierzu gehört auch der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. 2 AuG, auf den sich die Vorinstanz bezogen hat. Nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG kann die zuständige Behörde die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung verweigern, wenn die ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist (BGer 2C_406/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 3.4, 2C_150/2011 vom 5. Juli 2011 E. 2.6, 2C_422/2010 vom 16. September 2010 E. 2.1.1). Allerdings ist auch im Rahmen von Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten, wobei vor allem das Verschulden an der Situation und die bisherige Verweildauer im Lande zu berücksichtigen sind (BGer 2C_456/2014 vom 4. Juni 2015 E. 3.1; VGE VD.2016.164 vom 27. Juni 2018 E. 2.4.1).
Mit dem Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit soll in erster Linie eine künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt vermieden werden. Zu dessen Annahme bedarf es daher auf der Basis der aktuellen Verhältnisse einer konkreten Gefahr künftiger Fürsorgeabhängigkeit (BGer 2C_900/2014 vom 16. Juli 2015 E. 2.2, 2C_685/2010 vom 30. Mai 2011 E. 2.3.1). Zur Abschätzung dieser Gefahr ist dabei auf die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung bei der ausländischen Person abzustellen. Nach der Rechtsprechung ist für die Bejahung dieses Widerrufsgrundes eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich und es kann dafür nicht auf Hypothesen und pauschalierte Gründe abgestellt werden (BGer 2C_456/2014 vom 4. Juni 2015 E. 3.2, 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.4, 2C_685/2010 vom 30. Mai 2011 E. 2.3.1 f.). Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf soll in Betracht kommen, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGer 2C_456/2014 vom 4. Juni 2015 E. 3.2, mit Hinweisen auf BGE 122 II 1 E. 3c S. 8 und BGer 2C_780/2013 vom 2. Mai 2014 E. 3.3.1; VGE VD.2016.164 vom 27. Juni 2018 E. 2.4.1). Ausschlaggebend ist eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation in Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder (BGer 2C_419/2018 vom 29. Oktober 2018 E. 2.1).
4.2 Das JSD erwog diesbezüglich bereits im Sinne eines Eventualstandpunktes, einem Bewilligungsanspruch stehe selbst im Falle des Zusammenlebens der Ehegatten der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG entgegenstehen. Nach der bundesgerichtlichen Praxis könnten auch dem Familiennachzug von Flüchtlingen finanzielle Gründe entgegenstehen, wenn die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit bestünde. Dabei sei von den aktuellen Verhältnissen auszugehen, die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung aber auf längere Sicht mit zu berücksichtigen. Zudem sei nicht nur das Einkommen des hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen in die Beurteilung miteinzubeziehen, sondern die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder über längere Sicht hinweg (vgl. angefochtener Entscheid, E. 12, mit Hinweis auf BGer 2C_674/2013 vom 23. Januar 2014 E 4.1 und BGE 122 II 1 E. 3c S. 8). Die finanzielle Situation der Rekurrentin und ihres Ehemanns habe sich seit der Ablehnung des Gesuchs um Familiennachzug im Kanton Basel-Landschaft nicht wesentlich geändert. Auch nach zweijähriger Dauer der Ehe sei die Rekurrentin zusammen mit den gemeinsamen Kindern nach wie vor von der Sozialhilfe abhängig. Die Rekurrentin beziehe mittlerweile seit über vier Jahren Sozialhilfe und es bestehe per 31. Januar 2018 bereits ein offener Saldo von CHF 161'094.10. Dies sei gemäss Ziffer 8.3.2 der „Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich“ des Staatssekretariats für Migration SEM vom Oktober 2013 (Stand: 31. Januar 2018) als dauerhafter und erheblicher Sozialhilfebezug anzusehen. Der von Oktober 2005 bis Juni 2016 mit Unterbrüchen von der Sozialhilfe unterstützte Ehemann arbeite seit Februar 2017 zwar bei der [...], verdiente jedoch im Durchschnitt der Monate April bis September 2017 monatlich aber lediglich CHF 2'227.40 netto inklusiv Kinderzulagen, wobei im Arbeitsvertrag lediglich ein Fixlohn von CHF 1'500 festgelegt wurde. Sein Erwerbseinkommen alleine reiche daher nicht für eine Ablösung von der Sozialhilfe aus. Auch die Rekurrentin habe mit dem kurzzeitigen Einsatz für die Firma [...] als Reinigungskraft und dem Besuch des Pflegekurses [...] nicht genügende Bemühungen nachgewiesen, um eine vollständige Ablösung von der Sozialhilfe glaubhaft machen zu können. Der Hinweis auf ihre Mutterpflichten sei in diesem Zusammenhang nicht zu hören, da sie nicht alleinerziehend sei und beide Ehegatten auch vor der Geburt der Kinder beruflich nicht integriert gewesen seien. Auch die Arbeitsmarktsituation vermöge jahrelange Erwerbslosigkeit nicht zu entschuldigen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 12).
4.3 Dem hält die Rekurrentin mit ihrer Rekursbegründung entgegen, über einen Widerruf gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG sei im Sinne von Art. 96 AuG nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden. Es sei insbesondere eine Verhältnismässigkeitsprüfung zwischen den tangierten privaten und öffentlich-rechtlichen Interessen durchzuführen. Der Widerrufsgrund des Sozialhilfebezugs setze ein erheblich vorwerfbares Verhalten voraus. Die Rekurrentin sei Mutter zweier kleiner Kinder, welche zurzeit vollumfänglich durch die Eltern betreut würden. Die finanziellen Verhältnisse beider Ehegatten und im Besonderen der Rekurrentin seien nicht abschliessend und nur unvollständig abgeklärt worden. So sei die Dauer der Arbeitstätigkeit nicht abgeklärt worden. Trotz der Dauer des Verfahrens sei sie nicht aufgefordert worden, zwischenzeitliche Bemühungen, ins Erwerbsleben einzutreten, zu dokumentieren. Sie habe ab April 2016 während mehrerer Monate für die [...] als Reinigungskraft gearbeitet und dabei monatlich unterschiedliche Einkommen zwischen CHF 1'500.– bis rund CHF 3'000.– erzielen können. Danach habe sie den Lehrgang „Pflegehelfer/in [...]“ absolviert. In der Folge sei aber eine Tumorerkrankung festgestellt und operativ behandelt worden. Es könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie während der Dauer der entsprechenden Arbeitsunfähigkeit keiner Arbeit habe nachgehen können. Sie sei weiterhin bemüht, in der Pflege langfristig Fuss zu fassen. Ende 2017 sei sie dabei auch kurzzeitig als Pflegehilfe für den [...] tätig gewesen. Sie habe sich bei diversen Einrichtungen zwecks Weiterbildung im Pflegeberuf für Praktikumsstellen beworben und warte nunmehr auf eine Bestätigung der […]klinik [...] für eine dreimonatige Praktikumsstelle. Sie könne auch kurzfristig, wie Ende März 2018, eine Anstellung im Gastgewerbe finden, wolle aber aufgrund der besseren Verdienstmöglichkeiten zukünftig primär einer Erwerbstätigkeit im Pflegebereich nachgehen, da dieser Weg bessere Möglichkeit biete, sich auf lange Dauer vollständig von der Sozialhilfe zu lösen (Rekursbegründung, Ziff. 19).
4.4
4.4.1 Soweit die Rekurrentin dem JSD eine ungenügende Abklärung ihrer finanziellen Verhältnisse vorwirft, kann sie daraus zumindest mit Bezug auf den Entscheid in der Sache im vorliegenden Verfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Betroffenen relativiert. Art. 90 AuG verpflichtet Ausländerinnen und Ausländer sowie am Verfahren beteiligte Dritte, an der Feststellung des für die Anwendung des Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand erhoben werden können (BGE 138 II 465 E. 8.6.4 S. 496 f.; BGer 2C_334/2017 vom 9. April 2018 E. 2.4). Falls bestimmte Tatsachen für die Behörden nicht oder nur schwer zugänglich sind, ergeben sich Mitwirkungspflichten auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Die Parteien sind dann verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung durch Auskunftserteilung oder Beibringen der Beweismittel mitzuwirken. Werden in einem Rekurs blosse Behauptungen aufgestellt, so ist das Gericht nicht verpflichtet, von sich aus eigene Nachforschungen anzustellen (vgl. statt vieler VGE VD.2013.62 vom 10. März 2014 E. 2.3.2, VD.2013.46 vom 27. November 2013 E. 3.5, mit Hinweisen).
Die Rekurrentin hatte Gelegenheit, ihre finanzielle und erwerbliche Situation im vorliegenden Verfahren umfassend zu belegen, zumal Noven umfassend zu würdigen sind (vgl. dazu E. 1.2 hiervor). Sie wies dabei nach dem Abschluss ihrer Pflegeausbildung allein einen einzigen, einmonatigen Einsatz als Pflegehilfe [...] im Pflegewohnheim [...] im Dezember 2017 nach. Zu weiteren Einsätzen ist es offensichtlich nicht gekommen. Offensichtlich blieb sie auch bei der geltend gemachten Suche nach Praktikumsstellen erfolglos, hat sie solche doch auch replicando weder behauptet noch belegt. Dies muss beim notorischen Personalbedarf in der Pflege erstaunen und spricht gegen konkrete Erwerbsaussichten der Rekurrentin in diesem Bereich. Weiter hat sie bloss einen 25-stündigen Einsatz im Gasthof [...] im März 2018 nachgewiesen. Aus dem Polizeirapport vom 29. April 2018 folgt, dass sie offenbar auch im April 2018 dort als Aushilfe tätig war. Insgesamt muss aufgrund der bisherigen Erwerbstätigkeit aber gefolgert werden, dass die Aufnahme einer massgebenden Erwerbstätigkeit durch die bisher in der Schweiz noch nie regelmässig erwerbstätige Rekurrentin in absehbarer Zukunft nicht erwartet werden kann.
4.4.2 Auch vom Ehemann der Rekurrentin kann offensichtlich nicht erwartet werden, den Bedarf seiner Familie mit Erwerbseinkommen abdecken zu können. Die bisher kaum existenzsichernde Stelle als Telefonverkäufer bei der [...] hat er aufgegeben und mit einer Drittperson eine im Vertrieb von [...] tätige Kollektivgesellschaft gegründet. Ein damit erzieltes, existenzsicherndes Erwerbseinkommen macht die Rekurrentin auch replicando weder geltend noch belegt sie es. Zudem hat das JSD mit seiner Vernehmlassung nachgewiesen, dass der Geschäftspartner des Ehemanns der Rekurrentin mittlerweile bereits wieder aus der Kollektivgesellschaft ausgeschieden ist (Vernehmlassung, Ziff. 4; Handelsregisterauszug des Einzelunternehmens des Ehemannes der Rekurrentin „[...]“ als Beilage zur Vernehmlassung). Gegenüber der Polizei gab die Rekurrentin denn auch an, ihr Ehemann arbeite nicht, beziehe keine Sozialhilfe und sei der Meinung, sie habe sich um alles zu kümmern (Rapport der Kantonspolizei vom 29. April 2018).
4.4.3 Daraus folgt, dass die Rekurrentin zusammen mit ihrem Ehemann offensichtlich nicht in Lage ist, selbständig für den Unterhalt ihrer Familie zu sorgen. Aufgrund der bereits in der Vergangenheit hohen finanziellen Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe, ihrer aktuell fortbestehenden Unterstützung und der fehlenden Aussicht auf eine kurz- oder mittelfristige Ablösung der Rekurrentin von der Sozialhilfe besteht daher ein erhebliches öffentliches Interesse an ihrer Wegweisung.
4.5 Mit ihrem Rekurs rügt die Rekurrentin die Berücksichtigung des Widerrufgrunds ihrer Sozialhilfeabhängigkeit als unverhältnismässig (Rekursbegründung, Ziff. 19, Ziff. 22).
4.5.1 Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG ist nach Art. 96 Abs. 1 AuG nur gerechtfertigt, wenn er sich unter einer die Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erweist (BGE 135 II 377 E. 4.2 f. S. 380 f.; BGer 2A.485/2003 vom 20. Februar 2004 E. 3; Caroni, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., Art. 51 N 3; Zünd/Arquint Hill, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel 2009, N 8.48). Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss eine Verwaltungsmassnahme zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sein. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 514 ff.).
4.5.2 Die Rekurrentin macht geltend, der Widerrufsgrund des Sozialhilfebezugs setze ein erheblich vorwerfbares Verhalten wie etwa die mutwillige Verweigerung eines Stellenantritts voraus. Er könne bei Notlagen unverschuldeter Natur nicht zur Anwendung gelangen. Sie habe im Zeitraum ihrer Tumorbehandlung keiner Arbeit nachgehen können, was ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden könne. Zudem verweist sie auf ihre Situation als Mutter zweier noch nicht schulpflichtiger Kinder, die auf die persönliche Pflege und den persönlichen Kontakt der Eltern angewiesen seien. Dennoch bemühe sie sich darum, ein besseres Einkommen zu erzielen. Mit Art. 77 VZAE sei davon auszugehen, dass eine erfolgreiche Integration vorliege, da sie den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben bekunde. Es könne nicht davon gesprochen werden, dass sie und ihr Ehemann aufgrund einer selbstverschuldeten Notlage auf die Unterstützung der Sozialhilfe angewiesen seien. Als Eltern zweier noch nicht schulpflichtiger Kinder sei zumindest immer ein Elternteil mit der Betreuung der Kinder absorbiert. Von einer selbstverschuldeten Notlage könne daher nicht gesprochen werden. Mit ihrem Ehemann unternehme sie alles, um sowohl für ihre Kinder da zu sein als auch ein wirtschaftlich unabhängiges Leben zu führen. Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG sei daher nicht erfüllt (Rekursbegründung, Ziff. 19).
4.5.3 Darin kann der Rekurrentin nicht gefolgt werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf ausländerrechtlich spätestens ab dem 3. Altersjahr des letzten Kindes von einer aufenthaltsberechtigten Person erwartet werden, dass sie sich an den Kosten der Familie beteiligt (BGer 2C_775/2017 vom 28. März 2018 E. 4.2.2, 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 5.4). Auch in sozialhilferechtlichem Zusammenhang geht die Rechtsprechung davon aus, dass spätestens nach Vollendung des 3. Altersjahrs des jüngsten Kindes eine Mutter an den Unterhalt der Familie beiträgt (BGer 2C_1064/2017 vom 15. Juni 2018 E. 5.2.1). Die entsprechende Verpflichtung traf die Rekurrentin somit ab September 2016, spätestens aber ab September 2017. Dies gilt umso mehr, als ihr Ehemann ihrer eigenen Aussage nach keiner geregelten Erwerbsarbeit nachgeht und sich somit an der Betreuung der Kinder hat beteiligen können. Bereits von Mitte Oktober bis Mitte Dezember 2016 hat sie den Lehrgang „Pflegehelferin [...]“ besucht und den theoretischen Teil bestanden. Gleichwohl hat sie keine Bemühungen nachgewiesen, eine Anstellung in der Pflege zu erhalten. Da sich die Rekurrentin trotz den entgegenstehenden Indizien aufgrund ihrer Aussagen gegenüber der Polizei auf eine intakte Beziehung mit ihrem Ehemann bezieht, hat sie sich zudem auch dessen hypothetische Leistungsfähigkeit zur Bestreitung des gemeinsamen Unterhalts anzurechnen. Sie macht nicht geltend, weshalb es ihrem, seit 18 Jahren in der Schweiz lebenden Ehemann nicht möglich sein kann, bei der Ausschöpfung seiner Erwerbsfähigkeit ihren Unterhalt zu bestreiten. Vor diesem Hintergrund kann daher nicht von einer unverschuldeten Notlage gesprochen werden.
4.5.4 Insgesamt vermag vor diesem Hintergrund das private Interesse der Rekurrentin das aufgrund ihrer fortgesetzten Sozialhilfebedürftigkeit bestehende öffentliche Interesse an ihrer Wegweisung nicht zu übersteigen. Einerseits wird das geltend gemachte Interesse an der Fortsetzung der Beziehung mit ihrem Ehemann durch ihren gegenüber der Kantonspolizei klar zum Ausdruck gebrachten Trennungswillen stark relativiert. Aufgrund ihrer eigenen Aussagen über die fortdauernde häusliche Gewalt in Anwesenheit der Kinder besteht diesbezüglich auch kein Interesse der Kinder, welchen eine Rückkehr mit der Rekurrentin in deren Heimat aufgrund ihres Alters mit den Erwägungen der Vorinstanz zugemutet werden kann. Andererseits substantiiert sie keine sonstigen wichtigen persönlichen Gründe an einem Verbleib in der Schweiz. Aufgrund der gesamten Umstände kann ihr mit der Vorinstanz auch keine besondere Integration in der Schweiz attestiert werden.
5.
5.1 Mit ihrem Eventualantrag beantragt die Rekurrentin die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren. Das JSD hat diese aufgrund der Aussichtslosigkeit ihres Rekurses abgelehnt.
5.2 Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat ein bedürftiger Rekurrent dann, wenn sein Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 II 396 E. 1.1 S. 397, 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616); eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135, 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235 f.; VGE VD.2014.216 vom 9. Februar 2015 E. 5).
5.3 Das JSD erwog dazu, die von der Rekurrentin geltend gemachten Gründe für einen nachehelichen Härtefall seien in Anwendung der seit Jahren gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht gegeben. Die Kompetenz zur Erteilung einer neuen Bewilligung aufgrund ihrer neuen Ehe mit C____ liege beim Kanton Basel-Landschaft und sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Das Verfahren sei deshalb unter Einbezug der restlichen Erwägungen als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 23).
Darin kann dem JSD gefolgt werden. Aufgrund des damals noch nicht bewilligten Kantonswechsels konnte zu jenem Zeitpunkt noch keine intakte Familienbeziehung in der Schweiz gelebt werden. Damit konnte sich die Rekurrentin damals im Unterschied zum vorliegenden Verfahren auch noch nicht auf eine solche berufen. Vor diesem Hintergrund ist die Beurteilung des Rekurses als aussichtslos nicht zu beanstanden.
6.
Daraus folgt, dass der Rekurs vollumfänglich abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Rekurrentin die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–. Aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren gehen diese aber zu Lasten des Staates und ist ihrem Vertreter ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Dieser hat darauf verzichtet, dem Gericht seinen Bemühungsumfang nachzuweisen, weshalb der angemessene Aufwand zu schätzen ist. Insgesamt erscheint dabei ein Aufwand von knapp 12 Stunden à CHF 200.– angemessen. Unter Einschluss der notwendigen Auslagen ist ihm daher aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 2'400.– zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer auszurichten.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen. Diese gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Dem Rechtsvertreter der Rekurrentin, [...], wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 2'400.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 184.80, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Rekurrentin
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
- Regierungsrat Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Sabrina Gubler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.