Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

 

VD.2018.36

 

URTEIL

 

vom 19. März 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger  

und Gerichtsschreiberin MLaw Sibylle Kuntschen

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                    Beschwerdeführer

c/o [...]

 

gegen

 

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde           Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde vom 18. Januar 2018

 

betreffend Erweiterung des Auftrages um den Bereich Gesundheit


Sachverhalt

 

Mit Entscheid vom 11. Februar 2016 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) für [...] eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) und übertrug dem eingesetzten Beistand Aufgaben im Zusammenhang mit der Wohnsituation sowie den administrativen und finanziellen Angelegenheiten. Aktuell wird das Mandat durch [...] ausgeübt.

 

Die KESB übertrug dem eingesetzten Beistand mit Entscheid vom 18. Januar 2018 die zusätzlichen Aufgaben, für hinreichende medizinische Betreuung beziehungsweise für die Vermittlung geeigneter Hilfestellungen zu sorgen, allgemein das gesundheitliche Wohl der Verbeiständeten nach Möglichkeit zu fördern und sie bei den dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten und insbesondere im Falle ihrer Urteilsunfähigkeit über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen Massnahmen zu entscheiden, sofern keine Anordnungen in einer allfälligen Patientenverfügung oder einem Vorsorgeauftrag vorlägen.

 

Dieser Entscheid wurde dem Sohn der Verbeiständeten, A____ (Beschwerdeführer), am 5. Februar 2018 durch Aushändigung der Urkunde am Postschalter zugestellt. Dagegen erhob er mit Eingabe vom 8. März 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Der Instruktionsrichter verzichtete auf die Einholung von Vernehmlassungen wie auch der Akten.

 

Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist die Einzelrichterin oder der Einzelrichter beziehungsweise die Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter zuständig, wenn wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen hat. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten in Erwachsenenschutzsachen in erster Linie die Bestimmungen von Art. 450 ff. ZGB, subsidiär diejenigen des KESG sowie des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und schliesslich jene der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) in sinngemässer Ergänzung dieser beiden kantonalen Erlasse (§ 19 Abs. 1 KESG in Verbindung mit Art. 450f ZGB). Der Beschwerdeführer ist als der Betroffenen nahestehende Person zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB).

 

1.2      Gemäss Art. 450b Abs. 1 Satz 1 ZGB ist die Beschwerde innert 30 Tagen seit der Mitteilung des Entscheids zu erheben. Der Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 5. Februar 2018 persönlich übergeben. Die Berechnung der Frist bestimmt sich in Anwendung von § 21 Abs. 1 VRPG nach Art. 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021). Danach beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tag zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG). Zur Wahrung der Frist muss die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 21 Abs. 1 VwVG). Im vorliegenden Fall begann die Frist somit am 6. Februar 2018 zu laufen und endete am 7. März 2018. Mit der auf den 8. März 2018 datierten und am gleichen Tag der Post übergebenen Beschwerde hat der Beschwerdeführer die Frist somit versäumt.

 

1.3      Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.

 

2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.--.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

 

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–, einschliesslich Auslagen.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Sibylle Kuntschen

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.