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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelgericht |
VD.2018.38
URTEIL
vom 21. März 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger
und Gerichtsschreiberin MLaw Sibylle Kuntschen
Beteiligte
A____ Rekurrentin
gegen
Sozialhilfe Basel-Stadt
Klybeckstrasse 15, 4002 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Departements für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt vom 11. Dezember 2017
betreffend Budget ab März 2017 (Nothilfe)
Sachverhalt
Mit Entscheid vom 11. Dezember 2017 trat das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt (WSU) auf einen Rekurs von A____ (Rekurrentin) gegen die Budgetverfügung der Sozialhilfe Basel-Stadt vom 16. März 2017 betreffend das Budget ab März 2017 (Nothilfe) wegen verspäteter Rekursbegründung nicht ein. Dieser Entscheid wurde der Rekurrentin am 18. Dezember 2017 zugestellt.
Dagegen erhob die Rekurrentin mit Eingabe vom 20. Dezember 2017 Rekurs an den Regierungsrat Basel-Stadt. Mit Eingabe vom 17. Januar 2018 beantragte sie beim Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt die Erstreckung der Begründungsfrist, welche ihr mit Schreiben vom 23. Januar 2018 bis zum 16. Februar 2018 gewährt wurde. Auf entsprechendes Gesuch der Rekurrentin vom 16. Februar 2018 erstreckte das Präsidialdepartement am 22. Februar 2018 die Begründungsfrist letztmals (peremptorisch) bis zum 5. März 2018. Innert dieser Frist sah die Rekurrentin davon ab, eine Rekursbegründung einzureichen.
Mit Schreiben vom 12. März 2018 überwies das Präsidialdepartement den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum Entscheid.
Erwägungen
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 12. März 2018 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Angefochten ist vorliegend ein Entscheid des WSU, mit welchem auf den Rekurs der Rekurrentin gegen die Budgetverfügung der Sozialhilfe vom 16. März 2017 nicht eingetreten worden ist. Wenn wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen hat beziehungsweise in der Terminologie von § 16 Abs. 3 VRPG der Rekurs als dahingefallen erklärt wird, ist der Einzelrichter beziehungsweise Verfahrensleiter zuständig (§ 44 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Rekurrentin ist vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist.
1.2 Gemäss § 46 Abs. 1 und 2 OG sowie § 16 Abs. 1 und 2 Satz 1 VRPG beträgt die Frist zur Anmeldung des Rekurses bei der Rekursinstanz zehn, jene zur Begründung 30 Tage. Die Frist zur Einreichung der Rekursbegründung kann verlängert werden (§ 46 Abs. 3 OG und § 16 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Wird die Rekursbegründung nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht, ist eine Sachentscheidungsvoraussetzung nicht gegeben (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 193) und „erklärt das Gericht den Rekurs als dahingefallen“ (§ 16 Abs. 3 VRPG).
1.3 Gegen den Entscheid des WSU vom 11. Dezember 2017 meldete die Rekurrentin mit Eingabe vom 20. Dezember 2017 Rekurs an. In der Folge ersuchte sie das Präsidialdepartement um zwei Fristerstreckungen zur Einreichung der Rekursbegründung, welche ihr gewährt wurden. Die zweite, letztmalige (peremptorische) Fristerstreckung vom 22. Februar 2018 wurde mit der Bezeichnung „Nicht abgeholt“ als unzustellbar an die Behörde zurückgesandt. Diese ist in einem solchen Fall nicht zu einem zweiten Zustellungsversuch verpflichtet (Schwank, a.a.O., S. 137). Es kann damit festgehalten werden, dass innert der angesetzten Frist keine Rekursbegründung durch die Rekurrentin erfolgt ist.
1.4 Das Präsidialdepartement war auch nach Ablauf der Begründungsfrist noch berechtigt, den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum Entscheid zu überweisen, da sich die Frist zur Überweisung gemäss § 42 OG nach dem Eingang der Rekursbegründung richtet, die vorliegend nicht erfolgt ist (siehe oben E. 1.3). Das Verfahren ist daher aufgrund des Dahinfallens des Rekurses gemäss § 16 Abs. 3 VRPG respektive der Nichterfüllung der Sachentscheidungsvoraussetzungen gemäss § 46 OG infolge Nichteintretens als erledigt abzuschreiben (vgl. Schwank, a.a.O., S. 193 f.).
2.3 Bei diesem Ausgang des Rekursverfahrens hätte die Rekurrentin gemäss § 30 Abs. 1 Satz 1 VRPG dessen Kosten zu tragen. Auf die Erhebung von Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wird jedoch umständehalber verzichtet.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Das Rekursverfahren wird als erledigt abgeschrieben.
Auf die Erhebung ordentlicher Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wird umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
- Rekurrentin
- Regierungsrat Basel-Stadt
- Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Sibylle Kuntschen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.