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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2018.45
URTEIL
vom 23. Mai 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Annatina Wirz, Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch B____, Rechtsanwalt,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4057 Basel
C____ Tochter
[...]
vertreten durch D____, Advokatin,
[...]
E____ Beigeladener
[...]
vertreten durch F____, Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 14. März 2018
betreffend Gesuch um Verschiebung der Verhandlung, Akteneinsicht
sowie unentgeltliche Rechtspflege mit der Einsetzung der Kanzlei
B____ als unentgeltlichem Prozessbeistand
Sachverhalt
C____, geboren am [...] 2009, ist die Tochter von A____ (Beschwerdeführerin) und E____ (Beigeladener). Die verheirateten Eltern leben seit August 2009 getrennt. Im Rahmen der Regelung des Getrenntlebens wurde der Beschwerdeführerin mit Entscheid des Einzelgerichts in Familiensachen vom 14. Dezember 2009 die Obhut über ihre Tochter übertragen und dem Beigeladenen ein Besuchsrecht von jedem Mittwoch- und Samstagnachmittag von je viereinhalb Stunden eingeräumt (mit der Möglichkeit der Abänderung durch individuelle Abrede). Zudem wurde eine Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) angeordnet mit dem Auftrag, die Ausübung des Besuchsrechts zu überwachen sowie die Ehegatten bei der Anpassung der Besuchs- und Betreuungsregelung zu begleiten und zu beraten.
In der Folge entspannte sich ein virulenter Konflikt um die Frage des Besuchskontakts des Beigeladenen mit seiner Tochter, was eine Vielzahl von Entscheiden über Kindsschutzmassnahmen des Zivilgerichts und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) notwendig machte. Nach zahlreichen früheren Regelungen wurde der persönliche Verkehr zwischen C____ und dem Beigeladenen von der KESB mit Entscheid vom 12. April 2016 erneut in der Form von begleiteten Besuchskontakten geregelt. Dabei wurde festgelegt, dass die Frequenz der Besuche innerhalb der nächsten acht Monate von einmal monatlich drei Stunden sukzessive auf alle 14 Tage und vier Stunden zu erhöhen sei. Gleichzeitig wurde die örtliche Beschränkung der Besuche aufgehoben, wobei der Vater dazu aufgefordert wurde, C____ nur in Absprache mit der Kindsmutter und der Beiständin (von C____) zu sich nach Hause zu nehmen. Im Weiteren wurde die Beiständin beauftragt, bei der KESB unverzüglich und schriftlich Antrag zu stellen, sollte die Ausübung der Besuchskontakte nicht wie vorgesehen erfolgen können.
Die Beiständin informierte die KESB mit Berichten vom 14. und 22. Juli 2016 sowie vom 22. November 2016 über die Entwicklung dieser Besuchskontakte. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. März 2017 orientierte die KESB die Parteien, dass sie die Anordnung eines interventionsorientierten Gutachtens beabsichtige und gewährte ihnen dazu das rechtliche Gehör. Mit Entscheid vom 30. März 2017 konkretisierte die KESB die Besuchsregelung vom 12. April 2016 dahingehend, dass für die folgenden zwei Monate je ein fixer Tag für die Besuchskontakte festgelegt wurde. Aufgrund der weiteren Entwicklung beantragte der Beigeladene zunächst mit Schreiben vom 26. April 2017 die Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge über C____ und mit Eingabe vom 25. Mai 2017 die Prüfung einer Übertragung der Obhut an ihn. Die Beschwerdeführerin ihrerseits beantragte mit Schreiben vom 2. Mai und 23. Juni 2017 einen Wechsel der Beistandsperson.
Nach einem weiteren Bericht der Beiständin regelte die KESB mit Einzelentscheid vom 13. Juli 2017 das Besuchsrecht im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 445 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 273 Abs. 1 ZGB in dem Sinne, dass die Besuchskontakte weiterhin durch „Help! for Families“ begleitet stattfinden sollten, die Frequenz der Besuche von anfänglich einmal monatlich drei Stunden jedoch sukzessive zu erhöhen sei und auf unbegleitete Besuche hingearbeitet werden sollte. Weiter wurde ein interventionsorientiertes Gutachten bei Dr. G____, [...], in Auftrag gegeben. Dieser erstattete mit Datum vom 25. Oktober 2017 seinen Zwischenbericht.
In der Folge ordnete die Vorsitzende der Spruchkammer 2 der KESB auf den 16. März 2018 hin eine mündliche Verhandlung betreffend Kindesschutzmassnahmen an. Mit Eingabe vom 6. März 2018 bestätigte der Beigeladene seine mit Schreiben vom 26. April und 25. Mai 2017 gestellten Anträge. Am 13. März 2018 orientierte die (frühere) Vertreterin der Beschwerdeführerin die KESB mündlich darüber, dass ihre Klientin ihr aufgrund von Meinungsverschiedenheiten das Mandat gekündigt habe. Mit Schreiben vom gleichen Tag unterrichtete B____ die KESB, dass ihn die Beschwerdeführerin neu mit ihrer Vertretung beauftragt habe. Gleichzeitig beantragte er, es sei von der Niederlegung des Vertretungsmandats durch Frau H____ Kenntnis zu nehmen (Antrag Ziff. 1), es sei von der Konstituierung der Anwaltskanzlei B____ als Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Kenntnis zu nehmen (Antrag Ziff. 2), die Verhandlung vom 16. März 2018 sei abzusetzen und auf anfangs Mai 2018 neu anzusetzen (Anträge Ziff. 3 und 4), es sei Einsicht in die vollständigen Verfahrensakten zu gewähren (Antrag Ziff. 5), es sei der Beschwerdeführerin weiterhin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei die Anwaltskanzlei B____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen (Antrag Ziff. 6), unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beigeladenen (Antrag Ziff. 7).
Mit E-Mail vom 14. März 2018 nahm Frau D____, Advokatin, als Kindesvertreterin zum Verschiebungsgesuch Stellung und beantragte mit Blick auf das Interesse von C____ die Abweisung des Gesuchs. Die KESB wies in der Folge mit Einzelentscheid vom 14. März 2018 das Gesuch um Verschiebung des Verhandlungstermins ab, gewährte dem neuen Vertreter per File Transfer Einsicht in die Kindsschutzakten, bestätigte die der Beschwerdeführerin bewilligte unentgeltliche Rechtspflege bezüglich ihrer Befreiung von den Verfahrenskosten und wies das Gesuch um Einsetzung der Kanzlei B____ als unentgeltlichem Prozessbeistand ab.
Am 16. März 2018 führte die KESB die angesetzte Verhandlung des Spruchkörpers 2 in Abwesenheit der Beschwerdeführerin und ihres neuen Vertreters durch, hob mit Entscheid vom gleichen Tag (vgl. act. 26) gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Beschwerdeführerin über ihre Tochter auf, platzierte diese vorläufig im Übergangsheim […] und beauftragte die Beiständin, für C____ einen geeigneten längerfristigen Platzierungsort zu finden und der Kindesschutzbehörde einen Antrag auf Umplatzierung zu stellen (Dispositiv Ziff. 1). Dabei erteilte sie der Beiständin gestützt auf Art. 450g Abs. 3 ZGB die Befugnis, für die Umsetzung von Ziff. 1 dieses Entscheids, soweit erforderlich, polizeiliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dabei sei die Mitwirkungspflicht (inkl. Türöffnung) gegebenenfalls zwangsweise durchzusetzen (Ziff. 7). Sie stellte in Aussicht, dass diese Anordnung nach acht Monaten überprüft werde (Ziff. 2). Weiter beauftragte und ermächtigte sie die Beiständin, für die Dauer der Unterbringung von C____, die Besuchskontakte der Elternteile in Zusammenarbeit mit [...] in Bezug auf Umfang, Dauer und Frequenz festzulegen, wobei grundsätzlich beide Elternteile gleichberechtigt sein sollen (Ziff. 3). Schliesslich ersuchte sie die Beiständin, für C____ schnellstmöglich eine kinderpsychiatrische Begleitung in die Wege zu leiten (Ziff. 4). Die Eltern wurden gemäss Art. 307 ZGB angewiesen, bei einer von der Kindesschutzbehörde noch zu benennenden Fachstelle je einzeln eine psychotherapeutische Begleitung zur Aufarbeitung der Konfliktgeschichte und um zukünftig einvernehmliche Besuchsregelungen zu ermöglichen, in Anspruch zu nehmen (Ziff. 5). Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wechsel der Beiständin gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wurde abgewiesen (Ziff. 6). Einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid wurde gestützt auf Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen. Über die Verfahrenskosten wurde ein separater Entscheid in Aussicht gestellt.
Mit Beschwerde vom 19. März 2018 focht die Beschwerdeführerin den Entscheid der KESB vom 14. März 2018 an (act. 2/4). Sie beantragt, es sei der angefochtene, verfahrensleitende Entscheid unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben, die Verhandlung der KESB vom 16. März 2018 zu wiederholen, ihr und ihrem heutigen Anwalt genügend Zeit einzuräumen, um sich zum Gutachten G____ zu äussern, Ergänzungsfragen anzubringen und Anträge zu stellen. Weiter beantragt sie die Einsetzung der Kanzlei B____ als unentgeltlichen Prozessbeistand. Schliesslich verlangt sie, die aufschiebende Wirkung eines allfälligen Rechtsmittels gemäss Entscheid der Vorinstanz vom 16. März 2018 mit sofortiger Wirkung wiederherzustellen. Die KESB nahm zu dieser Beschwerde mit Eingabe vom 20. März 2018 Stellung (act. 6/8). Mit Verfügung vom gleichen Tag stellte der Instruktionsrichter die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid vom 16. März 2018 wieder her und stellte in Aussicht, dass der Entscheid über die weiteren Begehren der Beschwerdeführerin ohne weitere Instruktion und Verhandlung erfolgen werde.
Mit Schreiben vom 27. März 2018 liess der Beigeladene anzeigen, dass er sich durch I____, Advokat, vertreten lasse (act. 11). Auf entsprechendes Gesuch (act. 12) wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme zur Eingabe der KESB vom 20. März 2018 gegeben, welche sie mit Schreiben vom 23. April 2018 wahrnahm (act. 24). Die Vorinstanz brachte dem Gericht in der Folge ihren Entscheid vom 3. April 2018 zur Kenntnis, mit dem ein am 27. März 2018 gestelltes Ausstandsgesuch gegen die Spruchkörpervorsitzende abgewiesen worden ist (act. 13). Die Beschwerdeführerin orientierte das Verwaltungsgericht daraufhin, dass sie der Vorinstanz auch gegen diesen Entscheid eine Beschwerde angekündigt und dieselbe aufgefordert habe, mit weiteren prozessualen Handlungen zuzuwarten (act. 21). Zwischenzeitlich gingen von Drittpersonen verfasste Stellungnahmen zum Entscheid der KESB vom 16. März 2018 ein (Eingaben vom März 2018, 28. März 2018, 4. April 2018, 8. April 2018, 9. April 2018 sowie 10. April 2018 [act. 14 bis 18, 20]). Mit Eingabe vom 11. April 2018 zeigte F____, Advokat, dem Verwaltungsgericht an, dass er vom Beigeladenen (neu) mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt worden sei (act. 19). Dieser übermittelte dem Gericht mit Schreiben vom 19. April 2018 eine Stellungnahme des Beigeladenen (act. 22/23). Dazu hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. April 2018 Stellung bezogen.
Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) grundsätzlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden.
1.2 Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist der Einzelentscheid der Vorsitzenden der Spruchkammer 2 der KESB vom 14. März 2018. Der Instruktionsrichter hat mit seinem vorsorglichen Entscheid vom 20. März 2018 einer (allfälligen) Beschwerde gegen den Entscheid der KESB in der Sache vom 16. März 2018 in vorläufiger Aufhebung von Ziffer 8 dessen Dispositivs die aufschiebende Wirkung wieder zuerkannt. Diese Anordnung hat mit vorliegender Beschwerde indessen nichts zu tun. Vielmehr handelt es sich beim entsprechenden Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin (vgl. Sachverhaltsdarstellung) um ein vorsorgliches Gesuch im Hinblick auf eine (allfällige) Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom 16. März 2018. Eine solche Beschwerde ist momentan jedoch (noch) nicht hängig. Es bedarf daher diesbezüglich in diesem Verfahren keinen weiteren Anordnungen.
1.3
1.3.1 Beim angefochtenen Entscheid der KESB vom 14. März 2018 betreffend Gesuch um Verschiebung der Verhandlung, Akteneinsicht und unentgeltliche Rechtspflege handelt es sich um einen prozessleitenden Zwischenentscheid. Die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden mittels Beschwerde gemäss Art. 450 ZGB wird durch das Bundesrecht nicht geregelt. Diese Frage muss deshalb durch das kantonale Verfahrensrecht beantwortet werden (Häfeli, Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutz, 2. Auflage, Bern 2016, N 34.06).
1.3.2 Als Ausnahme zur Regel, wonach nur Endentscheide, die ein Verfahren materiell zum Abschluss bringen, der Anfechtung beim Verwaltungsgericht zugänglich sind, können gemäss § 10 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) Zwischenverfügungen dann selbständig angefochten werden, wenn diese einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Dieser Nachteil muss rechtlicher und nicht nur tatsächlicher Natur sein und liegt vor, wenn das nachteilige Ergebnis auch mit einem späteren günstigeren Entscheid nicht gänzlich behoben werden kann (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277 ff., 282 mit Hinweis auf BJM 2002, S. 42 sowie BGE 126 I 207 ff. E. 2 S. 210; vgl. auch VGE VD.2016.247 vom 7. August 2017 E. 1.1). Fehlt es an einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil, so können verfahrensleitende Entscheide auch mit einer Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden, soweit sie sich auf dessen Inhalt ausgewirkt haben (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 1878).
1.4
1.4.1 Mit ihrer Beschwerde hat die Beschwerdeführerin – nach bereits erfolgtem Entscheid in der Sache – die mit zuvor selbständig eröffnetem Zwischenentscheid verweigerte Verschiebung der Verhandlung vom 16. März 2018 angefochten. Die Beschwerdeführerin rügt dabei eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs und ihrer Verfahrensgarantien (Art. 29 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]). Ihrem neu beigezogenen und „mit anderweitigen Fristen verplanten“ Vertreter sei es nicht möglich gewesen, sich „sozusagen über Nacht“ in das über 700-seitige Dossier einzuarbeiten, die Sache mit ihr zu besprechen und eine Replik auszuarbeiten.
1.4.2 Diese Rüge kann ohne weiteres im Rahmen eines Rechtsmittels gegen den Endentscheid vorgebracht werden. Dies gilt umso mehr, nachdem die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Entscheid in der Sache mit Verfügung vom 20. März 2018 wiederhergestellt worden ist. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführerin durch die verfahrensleitende Abweisung ihres Gesuchs um Verschiebung der Hauptverhandlung vom 16. März 2018 kein mit einem Rechtsmittel gegen den Endentscheid nicht wieder gutzumachender Nachteil erwachsen ist. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
1.5
1.5.1 Weiter ficht die Beschwerdeführerin die mit dem Zwischenentscheid verweigerte Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung mit ihrem neu beigezogenen Vertreter an.
1.5.2 Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil wird bei der Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts ohne weiteres bejaht (Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 281 f.; vgl. statt vieler VGE VD.2014.174 vom 26. September 2014 E. 1.2 mit Hinweisen). Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung jedoch nicht verweigert, sondern bloss ein Wechsel der Beistandsperson nicht bewilligt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts begründet die Abweisung eines Gesuchs um Wechsel der unentgeltlichen Vertretung unter Vorbehalt besonderer Umstände keinen nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteil (BGE 139 IV 113 E. 1.1 S. 115 f., 135 I 261 E. 1.2 S. 263, 133 IV 335 E. 4 S. 339, 126 I 207 E. 2b S. 211). Ein solcher ist aber immerhin dann nicht auszuschliessen, wenn die vom Rechtsuchenden geäusserten Wünsche bezüglich ihrer Beistandsperson objektiv begründet sind und diese willkürlich unbeachtet geblieben sind (BGer 4A_106/2017 vom 4. Juli 2017 E. 3.2 mit Hinweis auf BGer 5A_153/2014 vom 10. Juli 2014 E. 1.2.1, 5A_234/2009 vom 18. Mai 2009 E. 1.2.1, 1B_74/2008 vom 18. Juni 2008 E. 2 und 2C_241/2008 vom 27. Mai 2008 E. 4.3).
1.5.3 Ob diese Rechtsprechung auch für die Abweisung eines Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung, das bloss drei Tage vor der Hauptverhandlung und dem mutmasslichen Datum des Entscheids in der Sache gestellt wird, angewendet werden muss, kann hier offen bleiben. Da der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten mit der Abweisung ihres Verschiebungsgesuchs kein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstanden ist und diese noch mit einer Beschwerde gegen den Hauptentscheid wird angefochten werden können, ist nachfolgend allein zu prüfen, ob die Abweisung des Gesuch um Bewilligung einer neuen unentgeltlichen Verbeiständung zulässig war. Insoweit ist auf die diesbezügliche Beschwerde einzutreten.
1.6 Der Instanzenzug bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden entspricht demjenigen in der Hauptsache (Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 283). Funktional zuständig ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SR 154.100) das Verwaltungsgericht als Dreiergericht. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht kommen primär die Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB, subsidiär diejenigen des KESG sowie des VRPG und schliesslich jene der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) in sinngemässer Ergänzung dieser beiden kantonalen Erlasse (§ 19 Abs. 1 KESG in Verbindung mit Art. 450f ZGB) zur Anwendung (vgl. VGE VD.2016.247 vom 7. August 2017 E. 1.2, VD.2017.6 vom 6. Juni 2017 E. 1.2).
1.7 Vorliegend ist eine verfahrensleitende Verfügung angefochten. Es handelt sich daher nicht um eine Streitigkeit im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, weshalb auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die im Übrigen auch nicht beantragt worden ist, verzichtet werden kann (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Auflage, München 2016 § 24 N 15). Das vorliegende Urteil ergeht daher auf dem Zirkulationsweg.
2.
2.1 Zur Begründung der Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführerin, die Kanzlei B____ neu als unentgeltlichen Prozessbeistand einzusetzen, erwog die Vorinstanz, dass aufgrund des Gegenstands des Verfahrens (es werde über die Regelung des persönlichen Verkehrs des Kindsvaters zu C____ sowie allenfalls über weitere Kindsschutzmassnahmen zu entscheiden sein), unter Umständen erheblich in die Rechtsposition der Beschwerdeführerin eingegriffen werden könnte. Daher seien die Voraussetzungen für den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung gegeben. Ein Wechsel des Rechtsbeistandes vor Prozessende komme aber nur dann in Frage, wenn der bisherige Rechtsbeistand die wesentlichen Interessen seiner Partei nach objektiven Kriterien nicht mehr wahrnehmen könne, wenn das Vertrauensverhältnis vollständig zerstört worden ist. Blosse Meinungsverschiedenheiten zwischen Rechtsbeistand und Partei genügten hierzu nicht. Ein Wechsel sei daher nur mit Zurückhaltung zu gewähren. Vorliegend sei nicht dargetan worden, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines neuen Rechtsbeistandes gegeben seien, weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen sei. Es bleibe der Kindsmutter jedoch unbenommen, sich weiterhin bzw. wieder durch die bisherige Rechtsbeiständin vertreten zu lassen.
2.2 Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass zu ihrer früheren Vertreterin aufgrund deren Mandatsführung kein Vertrauensverhältnis mehr bestanden habe. So habe diese gleich mehrfach anwaltliche Sorgfaltspflichten verletzt. Einerseits habe Frau H____ ihre Mitwirkungspflicht verletzt, indem sie keine Sachverhaltsgrundlagen (insbesondere keine Stellungnahme zum Gutachten Dr. G____) eingereicht und auch keine Beweisanträge gestellt habe. Andererseits habe sie die Verhandlung vom 16. März 2018 mangelhaft vorbereitet. Darüber hinaus habe sich Frau H____ auch geweigert, ihre Mandantin an die Verhandlung vom 16. März 2018 zu begleiten. Ferner habe ihre frühere Vertretung den Entscheid mit der Klientschaft weder analysiert noch besprochen.
2.3 Wie es sich damit verhält, braucht vorliegend nicht abschliessend beurteilt zu werden. B____ war aufgrund anderweitiger Termine und Inanspruchnahmen offensichtlich gar nicht in der Lage, die Beschwerdeführerin bis zum im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits erfolgten Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens zu vertreten. Bereits aus diesem Grund hat die Vorinstanz den Antrag auf Einsetzung der gar nicht verfügbaren Kanzlei B____ als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu Recht abgewiesen.
3.
3.1 Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin grundsätzlich dessen Kosten (§ 30 Abs. 1 VRPG). Sie stellt aber ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren).
3.2
3.2.1 Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat eine Person, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3 BV). Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung Rechtsbegehren zu betrachten, deren Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die daher kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht bereits dann als aussichtslos, wenn sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Person, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (statt vieler BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537; VGE DG.2018.2 vom 28. März 2018 E. 4.2.1).
3.2.2 Die Beschwerdeführerin lässt zum nicht wieder gutzumachenden Nachteil als prozessuale Voraussetzungen einer Beschwerde gegen den angefochtenen Zwischenentscheid gar keine Ausführungen machen. Sie gesteht auch selber zu, dass der von ihr gewünschte Vertreter im vorinstanzlichen Verfahren zu ihrer Vertretung bis zum Entscheid in der Sache, der im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits vorlag, gar nicht in der Lage gewesen ist. Mit einer vorsorglichen Massnahme bewilligt worden ist zwar ihr Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den Entscheid in der Sache vom 16. März 2018. Dieses Gesuch bezog sich aber gar nicht auf das Anfechtungsobjekt. Inwieweit dieser Aufwand im Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung zu entschädigen sein wird, muss daher bei der Beurteilung eines Kostenentscheids in einem Beschwerdeverfahren gegen den Sachentscheid vom 16. März 2018 beurteilt werden. Die Beschwerde gegen den hier angefochtenen Zwischenentscheid vom 14. März 2018 ist aber als aussichtlos zu beurteilen.
3.2.3 Folglich ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Somit hat die Gesuchstellerin die Verfahrenskosten zu tragen. Die Gebühr für Entscheide betreffend den Kindes- und Erwachsenenschutz beträgt CHF 200.– bis CHF 3‘000.– (§ 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]). Im vorliegenden Fall wird die Gebühr auf CHF 500.– festgesetzt.
3.2.4 Weiter hat sie Parteientschädigungen für die Kindsvertreterin und den Beigeladenen zu tragen. Entschädigt werden kann aber bloss der Aufwand im Rahmen der Kenntnisnahme der Eingaben der Beschwerdeführerin. Die Eingabe des Beigeladenen bezog sich dagegen nicht auf den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Angemessen erscheint ein Aufwand von je zwei Stunden zu CHF 250.– bzw. eine Parteientschädigung von je CHF 500.– (zuzüglich Mehrwertsteuer).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Dementsprechend trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– sowie Parteientschädigungen zu je CHF 538.50 (inklusive Mehrwertsteuer) an den Beigeladenen und die Kindsvertreterin.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
- Tochter und deren Beiständin (J____, KJD)
- Beigeladener
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.