|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2018.52
URTEIL
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiberin MLaw Sibylle Kuntschen
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], […],
[...]
gegen
Kommission für Ausbildungsbeiträge Rekursgegnerin
Holbeinstrasse 50, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine Verfügung der Kommission für Ausbildungsbeiträge
vom 20. März 2018
betreffend Ausbildungsbeiträge / Nichtbewilligung von Stipendien
Sachverhalt
A____ (nachfolgend Rekurrent) reichte dem Amt für Ausbildungsbeiträge Basel-Stadt am 11. Dezember 2017 ein Gesuch um Ausbildungsbeiträge für das Masterstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Luzern ein. Das Gesuch wurde von der Kommission für Ausbildungsbeiträge (nachfolgend Kommission) geprüft und mit Verfügung vom 20. März 2018 abgewiesen. Gegen diese Verfügung hat der Rekurrent am 3. April 2018 Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben und mit Eingabe vom 19. April 2018 begründet. Darin beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen. Die Kommission hat sich am 20. Juni 2018 mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung des Rekurses vernehmen lassen. Mit Eingabe vom 10. August 2018 hat der Rekurrent repliziert. Am 21. August 2018 hat die Kommission eine unaufgeforderte Stellungnahme zur Replik des Rekurrenten eingereicht.
Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden Stipendien bzw. Darlehen, welche gestützt auf das Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge (AusbBG, SG 491.100) ausgerichtet werden sollen. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 21 AusbBG. Gemäss dieser Bestimmung kann gegen Verfügungen der Kommission nach den allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) an das Verwaltungsgericht rekurriert werden. Dieses entscheidet gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) als Dreiergericht über den vorliegenden Rekurs. Der Rekurrent ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist deshalb gestützt auf § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist einzutreten (§ 16 VRPG).
1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG (VGE VD.2017.237 vom 21. März 2018 E. 1.2.1, VD.2016.187 vom 15. Februar 2017 E. 1.2, VD.2011.127 vom 14. September 2012 E. 1.2, VD.2010.239 vom 7. März 2012 E. 1.2). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Kommission den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (VGE VD.2017.237 vom 21. März 2018 E. 1.2.1, VD.2016.143 vom 21. Februar 2017 E. 1.3, VD.2015.191 vom 19. März 2016 E. 1, VD.2012.153 vom 1. März 2013 E. 1.1, VD.2012.126 vom 10. Dezember 2012 E. 1, VD.2011.53 vom 22. August 2011 E. 1.2). Die Angemessenheit und damit die Zweckmässigkeit des angefochtenen Entscheids hat das Verwaltungsgericht in Ermangelung einer besonderen gesetzlichen Grundlage jedoch nicht zu überprüfen (VGE VD.2017.237 vom 21. März 2018 E. 1.2.1, vgl. VD.2016.143 vom 21. Februar 2017 E. 1.3, VD.2012.153 vom 1. März 2013 E. 1.1, VD.2010.104 vom 15. Juni 2011 E. 1.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 431). Die Kognition des Verwaltungsgerichts ist damit auf eine umfassende Sachverhalts- und Rechtskontrolle beschränkt (VGE VD.2017.237 vom 21. März 2018 E. 1.2.1).
1.3 Im Rahmen der Rechtskontrolle sind auch die Rügen der Ermessensüberschreitung, der Ermessensunterschreitung und des Ermessensmissbrauchs zu überprüfen (VGE VD.2017.237 vom 21. März 2018 E. 1.2.2, VD.2016.143 vom 21. Februar 2017 E. 1.3). Eine Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn das Ermessen in einem Bereich ausgeübt wird, in dem der Rechtssatz kein Ermessen einräumt (VGE VD.2017.237 vom 21. März 2018 E. 1.2.2, VD.2016.143 vom 21. Februar 2017 E. 1.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 437). Eine Ermessensunterschreitung liegt vor, wenn sich die entscheidende Behörde als gebunden betrachtet, obwohl ihr vom Rechtssatz Ermessen eingeräumt wird, oder auf die Ermessensausübung ganz oder teilweise von vornherein verzichtet (VGE VD.2017.237 vom 21. März 2018 E. 1.2.2, VD.2016.143 vom 21. Februar 2017 E. 1.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 439). Ein Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die im Rechtssatz umschriebenen Voraussetzungen und Grenzen des Ermessens zwar beachtet werden, das Ermessen aber nach unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschrift fremden Gesichtspunkten betätigt wird oder ein allgemeines Rechtsprinzip wie das Willkürverbot, das Gleichbehandlungsgebot, das Gebot von Treu und Glauben oder das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt wird (VGE VD.2017.237 vom 21. März 2018 E. 1.2.2, VD.2016.143 vom 21. Februar 2017 E. 1.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 434).
1.4 Soweit das Gesetz unbestimmte Rechtsbegriffe wie etwa denjenigen der "Eignung" (§ 1 AusbBG) oder der „üblichen Ausbildungsdauer“ (§ 10 AusbBG) verwendet, steht der Kommission aufgrund ihrer besonderen Sachkenntnis ein Beurteilungsspielraum zu. Aus diesem Grund auferlegt sich das Verwaltungsgericht praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung, ohne sich allerdings auf eine blosse Willkürprüfung zu beschränken (VGE VD.2017.237 vom 21. März 2018 E. 1.2.3, VD.2016.187 vom 15. Februar 2017 E. 1.2, VD.2011.127 vom 14. September 2012 E. 1.2, VD.2010.239 vom 7. März 2012 E. 1.2).
2.
2.1 Gemäss § 1 AusbBG gewährt der Kanton Basel-Stadt aufgrund und im Rahmen des AusbBG Ausbildungsbeiträge in der Form von Stipendien und Darlehen an Kantonsangehörige für deren Aus- und Weiterbildung, sofern sie sich dafür eignen und sofern sie oder ihre Eltern nicht oder nur zum Teil selbst dafür aufkommen können. Als beitragsberechtigte Ausbildungen auf der Sekundarstufe II und auf der Tertiärstufe gelten Erstausbildungen, die Vorbildung mit eingeschlossen, in Schulen und Lehrgängen nach der obligatorischen Schulzeit zur Erreichung eines vom Bund oder vom Kanton anerkannten Berufsziels (§ 8 Abs. 1 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge [VVAusbBG, SG 491.110]). Stipendien und Darlehen werden gemäss § 10 AusbBG in der Regel nur während der üblichen Dauer des ursprünglich gewählten Ausbildungsganges oder der Weiterbildung gewährt. Um eine höhere Stufe im erlernten Berufsfeld zu erreichen, kann die Kommission gemäss § 8 Abs. 2 VVAusbBG auf der Sekundarstufe II und auf der Tertiärstufe mit Stipendien oder Darlehen eine Weiterbildung in anerkannten Ausbildungsstätten und -gängen fördern, sofern diese Weiterbildung nicht durch andere Institutionen finanziert werden kann (lit. a). Zudem kann sie nach abgeschlossener Erstausbildung eine Zweitausbildung aus wirtschaftlichen, gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen fördern (lit. b). Gemäss § 32 VVAusbBG können an Bewerberinnen oder Bewerber für die Absolvierung einer Weiterbildung, einer Zweitausbildung oder einer Umschulung Darlehen zugesprochen werden.
2.2 Für Erstausbildungen besteht grundsätzlich ein gesetzlicher Anspruch auf Beiträge, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (VGE VD.2017.237 vom 21. März 2018 E. 2.2, VD.2016.187 vom 15. Februar 2017 E. 2.1, VD.2011.127 vom 14. September 2012 E. 2.2), wobei nicht nur Ausbildungen, die mit einem eidgenössischen Fähigkeitsausweis abgeschlossen werden, unter den Begriff der Erstausbildung fallen (VGE VD.2017.237 vom 21. März 2018 E. 2.2, VD.2016.187 vom 15. Februar 2017 E. 2.2.1, VD.2011.127 vom 14. September 2012 E. 2.3, mit Hinweis). Ausnahmsweise können Beiträge auch für Zweitausbildungen gewährt werden. Auf Beiträge für Zweitausbildungen besteht indessen nach konstanter Praxis kein gesetzlicher Anspruch. Der Entscheid über die Ausrichtung der Beiträge für Zweitausbildungen liegt im Ermessen der Kommission. Diese hat ihr Ermessen pflichtgemäss und nach sachlichen Kriterien auszuüben (VGE VD.2017.237 vom 21. März 2018 E. 2.2, VD.2016.187 vom 15. Februar 2017 E. 2.2.1, VD.2011.127 vom 14. September 2012 E. 2.1). Im Falle einer Zweitausbildung kann die Gewährung von Beiträgen zusätzlich zur Eignung von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden (VGE VD.2017.237 vom 21. März 2018 E. 2.2, VD.2016.187 vom 15. Februar 2017 E. 2.2.1, VD.2011.127 vom 14. September 2012 E. 2.2). Insbesondere darf die Kommission zwischen notwendigen und bloss wünschbaren Zweitausbildungen unterscheiden (VGE VD.2017.237 vom 21. März 2018 E. 2.2, VD.2016.187 vom 15. Februar 2017 E. 2.2.1, VD.2011.127 vom 14. September 2012 E. 2.1). Gemäss ständiger Rechtsprechung gilt eine Ausbildung als Zweitausbildung, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, wenn er bzw. sie auf dem früher erlernten Beruf bereits während längerer Zeit tätig gewesen ist oder wenn sich das Ausbildungsziel wesentlich von der ursprünglichen Ausbildung unterscheidet (VGE VD.2017.237 vom 21. März 2018 E. 2.2, VD.2016.187 vom 15. Februar 2017 E. 2.2.1, VD.2011.127 vom 14. September 2012 E. 2.3, mit Hinweisen). Für Weiterbildungen kann ein gesetzlicher Anspruch höchstens dann bestehen, wenn sie mit der Erstausbildung im Zusammenhang stehen und das Erreichen einer höheren Stufe im bereits erlernten Berufsfeld ermöglichen (VGE VD.2017.237 vom 21. März 2018 E. 2.2, vgl. 666/2000 vom 7. Februar 2001 E. 2a-2c). Gemäss Art. 10 Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienkonkordat, SG 419.500) werden Ausbildungsbeiträge mindestens für die erste beitragsberechtigte Ausbildung entrichtet. Für Zweitausbildungen und Weiterbildungen können die Vereinbarungskantone gemäss Art. 10 Abs. 2 des Stipendienkonkordats Ausbildungsbeiträge entrichten. Somit kann jedenfalls für Zweitausbildungen und Weiterbildungen auch aus dem Stipendienkonkordat kein Anspruch auf Ausbildungsbeiträge abgeleitet werden.
3.
3.1 Der Rekurrent absolvierte von August 2007 bis Juli 2010 eine Lehre als [...]. Anschliessend war er von November 2010 bis August 2011 erwerbstätig. Mit seinem Lehrabschluss verfügt der Rekurrent über eine berufsbefähigende abgeschlossene Berufsausbildung. Bereits aus diesem Grund sind sowohl sein Bachelorstudium im Bereich Wirtschaftsrecht an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) als auch sein Masterstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Luzern als Zweitausbildung zu qualifizieren. Das Masterstudium steht nicht in einem engen Zusammenhang mit dem Lehrabschluss als [...] und ermöglicht nicht das Erreichen einer höheren Stufe im damit erlernten Berufsfeld. Es kann deshalb auch nicht als Weiterbildung qualifiziert werden. Folglich hat der Rekurrent unabhängig davon, ob ein auf einen Bachelor einer Fachhochschule folgendes Masterstudium an einer Universität bei einer Person ohne abgeschlossene Berufsausbildung als Erst- oder Zweitausbildung zu qualifizieren ist, keinen gesetzlichen Anspruch auf Ausbildungsbeiträge und liegt der Entscheid über deren Ausrichtung im Ermessen der Kommission.
3.2 Die Kommission prüfte, ob ein auf einen Bachelor einer Fachhochschule folgendes Masterstudium an einer Universität als Erst- oder Zweitausbildung zu qualifizieren ist. Diesbezüglich hielt sie zunächst fest, dass das Erreichen eines bildungssystematisch höheren Bildungsabschlusses grundsätzlich zur stipendienberechtigten Erstausbildung gehöre (act. 6 S. 4 Ziff. II.2). Gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. a des Stipendienkonkordats endet die Beitragsberechtigung auf der Tertiärstufe A mit dem Abschluss eines Bachelor- oder eines darauf aufbauenden Masterstudiums. Dies spricht dafür, dass ein Masterstudium an einer Universität grundsätzlich als Erstausbildung zu qualifizieren ist, wenn es auf einem Bachelorstudium an einer Fachhochschule aufbaut und der Student noch über keine andere Erstausbildung verfügt. Wie die Kommission zu Recht geltend macht, ist das Masterstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Luzern jedoch zumindest unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls nicht als Erst-, sondern als Zweitausbildung zu qualifizieren. Bachelorstudiengänge an Fachhochschulen generell und der Bachelor in Wirtschaftsrecht an der ZHAW im Besonderen sind berufsbefähigende Ausbildungen (act. 6 S. 4 Ziff. II.2 und act. 9 S. 1; Münch/von Ah/Schüpbach, Wirtschaftsrecht in der Schweizer Hochschullandschaft des 21. Jahrhunderts – eine Entgegnung, in: AJP 2015 S. 1081, 1082 [zum Bachelorstudiengang Wirtschaftsrecht an der ZHAW]). Die Bachelorstudiengänge der School of Management and Law der ZHAW einschliesslich desjenigen in Wirtschaftsrecht werden mit einer besonders hohen Praxistauglichkeit beworben („Das […] Studienprogramm ist […] genau auf die Anforderungen der wirtschaftsjuristischen Praxis zugeschnitten.“ [ZHAW School of Management and Law, Bachelorstudium [BSc], Übersicht Studiengänge, September 2017, https://www.zhaw.ch/storage/sml/bachelor/bachelor-gesamtbroschuere-zhaw-sml.pdf, besucht am 27. August 2018, S. 3, 6 f. und 25]). Die Rechtswissenschaften machen nur rund 60 % des Studienprogramms des Bachelorstudiengangs Wirtschaftsrecht der ZHAW aus. Der Rest besteht aus Wirtschaftswissenschaften (rund 25 %) und Kommunikation (rund 15 %) (ZHAW School of Management and Law, Bachelorstudium [BSc], Übersicht Studiengänge, September 2017, a.a.O., S. 25). Da zwischen der School of Management and Law der ZHAW und der Universität Luzern eine Kooperationsvereinbarung besteht, werden Absolventen des Bachelorstudiengangs Wirtschaftsrecht der ZHAW zu rechtswissenschaftlichen Masterstudiengängen der Universität Luzern zugelassen. Sie müssen jedoch zusätzliche Lehrveranstaltungen, sogenannte Passerellenleistungen, im Umfang von 58 ECTS belegen und entsprechende Prüfungen bestehen (act. 6 S. 2 Ziff. I.4; vgl. act. 8 [Schreiben der Studienberaterin der Universität Luzern vom 29. Juni 2018]). Da es sich bei diesem Bachelorstudium somit um einen Mischstudiengang mit einem erheblichen Anteil nichtjuristischer Fächer handelt, müsste ein Absolvent für die Zulassung zum Masterstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Basel mehr als 30 ECTS aus dem Bachelorstudium nachholen. Zudem sind die fehlenden Kenntnisse in Rechtswissenschaften eine grundlegende Voraussetzung für das Masterstudium. Gemäss § 16 Abs. 3 der Studierenden-Ordnung der Universität Basel (SG 441.800) kann ein Absolvent des Bachelorstudiengangs Wirtschaftsrecht der ZHAW deshalb nicht zum Masterstudium der Rechtswissenschaften der Universität Basel zugelassen werden (act. 6 S. 2 Ziff. I.4 und S. 5 Ziff. II.2). Zumindest im Jahr 2015 war ein direkter Übertritt in ein juristisches Masterstudium mit Ausnahme der Universität Luzern offenbar auch an den anderen Schweizer Universitäten nicht möglich (vgl. Münch/von Ah/Schüpbach, a.a.O., S. 1082 und 1084) Insbesondere aufgrund der im Masterstudium an der Universität Luzern zu erbringenden zusätzlichen Studienleistungen, die an der Universität Basel der Zulassung zum Masterstudium entgegenstünden, qualifizierte die Kommission den Masterstudiengang des Rekurrenten zu Recht selbst für den Fall, dass sein Bachelorstudiengang als Erstausbildung qualifiziert würde, als Zweitausbildung (vgl. act. 6 S. 5 Ziff. II.2).
3.3 Gemäss Art. 8 Abs. 3 des Stipendienkonkordats ist ein Hochschulstudium, das auf einen Abschluss auf der Tertiärstufe B folgt, beitragsberechtigt. Diese Bestimmung ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil das Bachelordiplom des Rekurrenten ein Abschluss auf der Tertiärstufe A ist. Bei der Tertiärstufe B würde es sich um eine höhere Berufsbildung, also höhere Fachschulen oder eidgenössische Berufsprüfungen sowie höhere Fachprüfungen handeln (act. 6 S. 4 Ziff. II.2).
4.
4.1 Die Gewährung jeglicher Ausbildungsbeiträge in der Form von Stipendien oder Darlehen setzt voraus, dass sich der Bewerber für die gewählte Aus- oder Weiterbildung eignet (vgl. §§ 1 und 7 Abs. 1 AusbBG; VGE VD.2016.187 vom 15. Februar 2017 E. 2.4.1, VD.2011.127 vom 14. September 2012 E. 2.2). Je nach der Art der Aus- oder Weiterbildung gelten aber unterschiedliche Anforderungen an die Eignung. Gemäss § 7 Abs. 2 Satz 1 AusbBG gilt die Eignung nur in der Regel als nachgewiesen, sofern die Aufnahmebedingungen erfüllt sind und solange die Promotionsordnung der jeweiligen Lehranstalt eingehalten wird. Nach Art. 11 des Stipendienkonkordats und § 7 Abs. 1 VVAusbBG sind die Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung hingegen erfüllt, wenn der Bewerber die Aufnahme- und Promotionsbestimmungen hinsichtlich des Ausbildungsganges nachweislich erfüllt. Da weder das Stipendienkonkordat noch das AusbBG und die VVAusbBG einen Anspruch auf Ausbildungsbeiträge für Zweitausbildungen verleihen, kann aus Art. 11 des Stipendienkonkordats und § 7 Abs. 1 VVAusbBG aber nicht abgeleitet werden, dass die Erfüllung der Aufnahme- und Promotionsbestimmungen in jedem Fall einen hinreichenden Nachweis für die Eignung darstellt. Bei der Beurteilung der Eignung einer sich bewerbenden Person handelt es sich um die Konkretisierung eines unbestimmten Rechtsbegriffs (VGE VD.2016.187 vom 15. Februar 2017 E. 2.4.1, VD.2011.127 vom 14. September 2012 E. 2.2). § 7 AusbBG umschreibt den Begriff der Eignung nicht abschliessend, sondern nennt lediglich die Grundregeln, nach denen die Eignung beurteilt wird. Zumindest im Falle einer Zweitausbildung öffnet das Gesetz der rechtsanwendenden Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts einen weiten Beurteilungsspielraum, der es ihr erlaubt, an den Nachweis der Eignung über das blosse Erfüllen der Aufnahmevoraussetzungen und das Einhalten der Promotionsordnung der Lehranstalt hinaus zusätzliche Anforderungen zu stellen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Kommission nicht allein auf die fachlichen Fähigkeiten eines Bewerbers oder einer Bewerberin im Zeitpunkt ihres Gesuchs abstellt. Nach ständiger Praxis werden daher Kriterien wie etwa der bisherige persönliche, ausbildungsmässige und berufliche Werdegang, die frühere Berufs- und Erwerbstätigkeit, allfällige Sprachkenntnisse, die familiäre Situation, das Alter, die Ausbildungsdauer bis zum angestrebten Abschluss und die heutigen und dannzumal zu erwartenden Berufsaussichten berücksichtigt. Bestehen in einem oder mehreren dieser Kriterien Defizite, so sind bei den anderen Kriterien umso höhere Anforderungen zu stellen, um zu einem positiven Gesamtbild zu gelangen und die Eignung bejahen zu können (VGE VD.2016.187 vom 15. Februar 2017 E. 2.4.1, VD.2011.127 vom 14. September 2012 E. 2.2; vgl. VGE vom 2. Dezember 1998 E. 2, in: BJM 2000, S. 245, 246 f.). Gemäss § 11 AusbBG hat die Aus- und Weiterbildung soweit möglich und zweckmässig im Kanton zu erfolgen. Zumindest bei Zweitausbildungen und Weiterbildungen ist die Erfüllung der im Kanton Basel-Stadt geltenden Aufnahmebedingungen deshalb ein wichtiges Kriterium bei der Beurteilung der Eignung. Es wäre widersprüchlich, wenn mit hiesigen Steuergeldern eine Umgehung der hier geltenden Zulassungsvoraussetzungen gefördert und durch die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen im Ergebnis ein Ausweichen an eine andere Universität mit weniger strengen Anforderungen ermöglicht würde (VGE VD.2011.127 vom 14. September 2012 E. 2.4.1; VGE vom 2. Dezember 1998 E. 3, in: BJM 2000, S. 245, 249). Stipendien sind unverzinslich und müssen nicht zurückbezahlt werden (§ 2 Satz 1 AusbBG). Darlehen hingegen sind ab dem Abschluss oder Abbruch der Aus- oder Weiterbildung verzinslich und innert längstens zwölf Jahren zurückzuzahlen (§ 3 AusbBG). Stipendien stellen damit für den Bewerber einen grösseren Vorteil und für den Kanton eine grössere Belastung dar als Darlehen. Zudem sieht § 33 VVAusbBG unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der Gewährung von Darlehen auch in Fällen vor, in denen die Gewährung von Stipendien ausgeschlossen ist. Aus den vorstehenden Gründen ist es sachlich gerechtfertigt, dass die Kommission bei Stipendien an die Eignung höhere Anforderungen stellt als bei Darlehen.
4.2 Der Rekurrent wurde zwar an der Universität Luzern zum Masterstudium der Rechtswissenschaften zugelassen. Wie die Kommission zutreffend festgestellt hat, genügt dies im vorliegenden Fall aber nicht zur Bejahung seiner Eignung für diesen Studiengang. Der Rekurrent besuchte zwischen 2003 und 2004 erfolglos das Gymnasium (act. 6 S. 1 Ziff. I.1). Obwohl er praktisch ständig in Ausbildung war und seine Ausbildungskosten und seine ausbildungsbedingten Lebenshaltungskosten seit der Berufsmatur fast ausschliesslich vom Staat in der Form von Stipendien finanziert wurden, erwarb er erst mit 27 Jahren das Bachelordiplom im Bereich Wirtschaftsrecht der ZHAW (act. 6 S. 7 Ziff. II.2.1). Der Bachelorstudiengang an der School of Management and Law der ZHAW dauert im Vollzeitstudium in der Regel sechs Semester (ZHAW School of Management and Law, Bachelorstudium [BSc], Übersicht Studiengänge, September 2017, a.a.O., S. 27). Obwohl der Rekurrent die Vollzeitvariante belegte und während des Studiums nicht erwerbstätig war, brauchte er für sein Studium neun Semester und überschritt damit die übliche Studiendauer deutlich. Er hat weder Betreuungspflichten noch gesundheitliche Probleme gehabt, die diese lange Dauer erklären könnten. Der Rekurrent bestand fast einen Drittel der Leistungsnachweise, für die er sich angemeldet hatte, nicht und musste zahlreiche Prüfungen aufgrund ungenügender Noten wiederholen. Gemäss der zutreffenden Feststellung der Kommission ist die Überschreitung der üblichen Studiendauer deshalb ausschliesslich darauf zurückzuführen, dass der Rekurrent in zahlreichen Fällen die erforderlichen Leistungen nicht hat erbringen können und Prüfungen hat wiederholen müssen. Trotz der Wiederholung von fast einem Drittel der Leistungsnachweise schloss der Rekurrent sein Bachelorstudium insgesamt bloss mit einer Note von 4.36 ab. Aufgrund der im Bachelorstudium gezeigten Leistungen nimmt die Kommission zu Recht an, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Rekurrent in der Lage wäre, das Masterstudium einschliesslich der Passerellenleistungen in der Regelstudienzeit abzuschliessen (act. 6 S. 6 ff. Ziff. II.2.1). Allein die Passerellenleistungen erfordern in der Regel zwei zusätzliche Studiensemester (Münch/von Ah/Schüpbach, a.a.O., S. 1082). Selbst wenn der Bachelorabschluss des Rekurrenten die in der einschlägigen Masterstudienordnung genannten Voraussetzungen erfüllte, wäre der Rekurrent mit seinem Notendurchschnitt von 4.36 an der Universität Basel nicht zum Masterstudium der Rechtswissenschaften zugelassen. Ein Abschluss einer von der Universität Basel anerkannten Fachhochschule erlaubt gemäss § 17 Satz 1 der Studierenden-Ordnung der Universität Basel nur dann den Zugang zum Masterstudium, wenn der Abschluss einen Notendurchschnitt von mindestens fünf aufweist. Mit seinem Masterstudium an der Universität Luzern umgeht der Rekurrent damit die an der Universität Basel für alle Masterstudiengänge geltenden Anforderungen. Aus den vorstehenden Gründen ist es in keiner Art und Weise zu beanstanden, dass die Kommission dem Rekurrenten die für die Gewährung von Stipendien erforderliche Eignung für das Masterstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Luzern abgesprochen hat.
5.
Der Rekurrent macht geltend, die Kommission habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil aus der Begründung ihrer Verfügung vom 20. März 2018 nicht hervorgehe, dass sie seinen Stipendienantrag mangels Eignung abgelehnt habe. Diese Rüge ist unbegründet. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88). In der angefochtenen Verfügung begründete die Kommission die Abweisung des Antrags auf Gewährung von Stipendien im Wesentlichen damit, dass der Rekurrent für den Masterstudiengang in Rechtswissenschaften an der Universität Luzern unter Auflage von Passerellenleistungen aufgenommen worden sei und die Aufnahmebedingungen der hiesigen Universität für den entsprechenden Masterstudiengang nicht erfülle. Diese Umstände sind nach Auffassung der Kommission entscheidend für die Qualifikation des Masterstudiengangs des Rekurrenten als Zweitausbildung. Zumindest bei Zweitausbildungen und Weiterbildungen ist die Erfüllung der im Kanton Basel-Stadt geltenden Aufnahmebedingungen ein wichtiges Kriterium bei der Beurteilung der Eignung als Voraussetzung der Gewährung von Stipendien. Zudem besteht ein Grund dafür, dass der Rekurrent an der Universität Basel nicht zum Masterstudium der Rechtswissenschaften zugelassen wäre, darin, dass er sein Bachelorstudium bloss mit einem Notendurchschnitt von 4.36 abgeschlossen hat. Dies wiederum ist Ausdruck der fehlenden Eignung des Rekurrenten. Die vom Rekurrenten zu erbringenden und in der Begründung der angefochtenen Verfügung erwähnten Passerellenleistungen sind ein weiterer Umstand, der die Fähigkeit des Rekurrenten, das Masterstudium in der Regelstudienzeit abzuschliessen, und damit seine Eignung in Frage stellt. Somit hat die Kommission in der Begründung der angefochtenen Verfügung die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte kurz genannt, auch wenn sie den Begriff der fehlenden Eignung nicht ausdrücklich verwendet hat.
6.
Daraus folgt die Abweisung des Rekurses. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet wird.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–, einschliesslich Auslagen. Die Urteilsgebühr wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Rekursgegnerin
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Sibylle Kuntschen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.