Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2018.58

 

URTEIL

 

vom 21. November 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Christoph A. Spenlé

und Gerichtsschreiberin MLaw Nicole Aellen

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                                   Rekurrent

c/o [...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 14. März 2018

 

betreffend Kostenentscheid


Sachverhalt

 

Mit Verfügung vom 14. März 2017 wies das Migrationsamt Basel-Stadt das Gesuch von A____ (Rekurrent) um Verlängerung der bis zum 3. September 2016 befristeten Aufenthaltsbewilligung ab, wies ihn aus der Schweiz weg und verpflichtete ihn, das Land bis zum 13. Juni 2017 zu verlassen. Gegen diese Verfügung erhob der Rekurrent mit Eingaben vom 20. März und 22. Mai 2017 Rekurs an das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD). Ende Januar 2018 beendete der Rekurrent sein Masterstudium in Business Information Systems an der Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) in Olten und reichte am 14. Februar 2018 beim Migrationsamt ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung zur Stellensuche nach Art. 21 Abs. 3 AuG ein. Eine solche, bis zum 29. Juli 2018 gültige Kurzaufenthaltsbewilligung zur Stellensuche wurde dem Rekurrenten am 22. Februar 2018 erteilt. Das JSD schrieb den Rekurs daher mit Entscheid vom 14. März 2018 ohne Erhebung von Kosten ab und sprach dem Rekurrenten eine pauschale Parteientschädigung in der Höhe von CHF 300.– zuzüglich MWST von 8 % zu. Gleichzeitig wies es das vom Rekurrenten gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.

 

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 26. und 28. März 2018 an den Regierungsrat erhobene und begründete Rekurs des Rekurrenten, mit dem er die kosten- und entschädigungsfällige teilweise Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Gutheissung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Ausrichtung eines angemessenen Armenrechtshonorars für das vorin­stanzliche Rekursverfahren beantragt. Eventualiter beantragt er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Rekursverfahren. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 11. April 2018 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Das JSD beantragt mit Vernehmlassung vom 7. Juni 2018 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Dazu replizierte der Rekurrent mit Eingabe vom 17. Juli 2018. Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Der Rekurrent ist vom angefochtenen Entscheid, mit dem ihm im vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Prozessführung verweigert worden ist, unabhängig von der Behandlung seines ausländerrechtlichen Status, unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung (§ 13 Abs. 1 VRPG). Zuständig zur Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

2.

2.1      Wie das JSD zutreffend erwog, hat eine bedürftige Partei dann Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV, SR 101]). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege massgebend sind (BGer 1C_192/2017 vom 17. Juli 2017 E. 2.2, mit Hinweis auf BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f., 139 III 475 E. 2.2 S. 476 sowie 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218; vgl. auch VGE VD.2014.216 vom 9. Februar 2015 E. 5).

 

Die Prüfung der Erfolgsaussichten erfolgt aufgrund des jeweiligen Aktenstands (BGE 131 I 113 E. 3.7.3 S. 122 f.; Waldmann, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV N 78). Der Sachverhalt, der die Nichtaussichtslosigkeit begründet, ist vom Gesuchsteller glaubhaft zu machen (Huber, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 119 N 6 und 21). Bloss summarisch ist die Prüfung schliesslich auch dann vorzunehmen, wenn die Beurteilung zwar mit dem Endentscheid erfolgt, die Sache aber infolge Gegenstandslosigkeit nicht ma­teriell zu prüfen ist (vgl. zum Kostenentscheid bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens allgemein: VGE VD.2018.56 vom 2. August 2018 E. 2.1, mit Hinweisen).

 

2.2

2.2.1   Gegenstand des vorinstanzlichen Rekursverfahrens war die vom Migrationsamt mit Verfügung vom 14. März 2017 verweigerte Verlängerung der zu Ausbildungszwecken erteilten Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten. Dem JSD kam bei der Überprüfung der angefochtenen Verfügung eine umfassende Kognition unter Einschluss der Angemessenheitskontrolle zu (vgl. § 45 Abs. 1 lit. c OG).

 

2.2.2   Wie das JSD zutreffend erwog, können Ausländerinnen und Ausländer für eine Aus- oder Weiterbildung nach Art. 27 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) zugelassen werden, wenn sie über eine entsprechende Bestätigung der Schulleitung über ihre Zulassung, eine bedarfsgerechte Unterkunft, die notwendigen finanziellen Mittel und die persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- oder Weiterbildung verfügen. Es muss sich dabei um ein Vollzeitstudium handeln (Caroni/Ott, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar, Bern 2010, Art. 27 AuG N 7). Ein Rechtsanspruch auf eine Bewilligung besteht nicht, sodass den zuständigen Behörden bei ihrem Entscheid ein nach Art. 96 Abs. 1 AuG pflichtgemäss auszuübender Ermessensspielraum verbleibt (Caroni/Ott, a.a.O., Art. 27 AuG N 9; BVGer C-4995/2011 vom 21. Mai 2012 E. 7.1, C-8712/2010 vom 20. Juni 2012 E. 8.1). Nach konstanter Praxis werden die Zulassungsvoraussetzungen dabei restriktiv angewandt, um eine Anwesenheit zu Aus- oder Weiterbildungszwecken zur Umgehung der restriktiven Zulassungspolitik zu verhindern (Caroni/Ott, a.a.O., Art. 27 AuG N 9; in diesem Sinn auch: Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich des Staatssekretariats für Migration [SEM], Version 25. Oktober 2013 [Stand 1. Juli 2018], Ziff. 5.1.1 [nachstehend Weisungen AuG des SEM] sowie BVGer C-4995/2011 vom 21. Mai 2012 E. 6.2.2; VGE VD.2017.284 vom 26. Juni 2018 E. 2.1). Entsprechend sind gemäss Art. 23 Abs. 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) die persönlichen Voraussetzungen namentlich dann erfüllt, wenn keine früheren Aufenthalte und Gesuchsverfahren und keine anderen Umstände darauf hinweisen, dass die angestrebte Aus- oder Weiterbildung lediglich dazu dient, die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen. Da der Aufenthalt zur Aus- oder Weiterbildung einen vorübergehenden Aufenthalt darstellt, muss die betroffene Person auch den Willen bekunden, die Schweiz nach der Erfüllung des Aufenthaltszwecks beziehungsweise dem Abschluss der Ausbildung wieder zu verlassen (Art. 5 Abs. 2 AuG). Daran ändert grundsätzlich auch nichts, dass die in Art. 27 Abs. 1 lit. d aAuG (in seiner bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung) verankerte Bewilligungsvoraussetzung einer gesicherten Wiederausreise aufgehoben worden ist (Weisungen AuG des SEM, Ziff. 5.1.2; zu Entstehungsgeschichte und Tragweite der Gesetzesänderung: BVGer F-1677/2016 vom 6. Dezember 2016 E. 5.3, mit Hinweisen, C-4995/2011 vom 21. Mai 2012 E. 6.2.1, C-8712/2010 vom 20. Juni 2012 E. 7.2.1). Ausländer und Ausländerinnen, die sich zu Aus- oder Weiterbildungszwecken in der Schweiz aufhalten, müssen ihre Zwischen- und Schlussprüfungen innerhalb nützlicher Frist ablegen, ansonsten der Aufenthaltszweck als erfüllt erachtet und die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert wird. Ein Wechsel der fachlichen Ausrichtung während der Aus- oder Weiterbildung oder eine zusätzliche Ausbildung wird nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen bewilligt (VGE VD.2014.107 vom 7. Januar 2015 E. 2.1, mit Hinweis auf Ziff. 5.1.1 f. der Weisungen AuG des Bundesamts für Migration [in der damals geltenden Fassung]) bzw. kann dazu führen, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert wird (vgl. BVGer C-1881/2015 vom 6. August 2015 E. 5.3, C-2481/2011 vom 23. März 2012 E. 8).

 

2.2.3   Mit Eingabe vom 14. August 2014 ersuchte der Rekurrent unter Verweis auf seine Zulassung zum anderthalbjährigen Masterstudium in Computer Science an der Philosophisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Gestützt darauf wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und bis zum 3. September 2016 verlängert. Die entsprechenden Bewilligungen selber finden sich nicht in den Akten.

 

Mit Verlängerungsgesuch vom 14. Juli 2016 edierte der Rekurrent den Behörden eine Immatrikulationsbestätigung der FHNW in Olten, aus der hervorgeht, dass er dort seit dem 15. Februar 2016 für das Studium Master of Science in Business Informa-tion Systems eingeschrieben ist. Mit Schreiben vom 8. September 2016 teilte er dem Migrationsamt mit, dass er sein Studium an der Universität abgebrochen und sich an der FHNW angemeldet habe, da ihm das Studium an der Universität zu theoretisch und philosophisch ausgerichtet gewesen sei, während das Hochschulstudium nun praxisorientierter sei. Trotz vielen Gemeinsamkeiten handle es sich nicht um die gleiche Studienrichtung.

 

Mit Verfügung vom 14. März 2017 stellte sich das Migrationsamt daraufhin auf den Standpunkt, dass der ursprüngliche Studienzweck mit dem Wechsel der Ausbildungsinstitution und der Studienrichtung nicht mehr erfüllt sei (E. 2.2 f.). Auch wenn die beiden Studienrichtungen grundsätzlich inhaltlich übereinstimmten, ändere dies nichts an der Tatsache, dass sich die Ausbildungsinstitutionen und die Studiengänge selbst stark voneinander unterscheiden würden (E. 3). Weiter habe der Rekurrent mit seiner Immatrikulation an der FHNW ohne vorgängige Zustimmung des Migrationsamts seine Informationspflicht gegenüber der Ausländerbehörde verletzt und mit der vorgenommenen Studienrichtungsänderung zu erkennen gegeben, dass er seiner Pflicht zur Ausreise nach Beendigung des Studiums an der Universität nicht nachzukommen gedenke, weshalb seine Wiederausreise nicht als gesichert erscheine. Schliesslich sei die ursprünglich vorgesehene Ausbildungsdauer von 18 Monaten zwischenzeitlich abgelaufen (E. 3.2).

 

2.3     

2.3.1   In Würdigung dieses Sachverhalts und vor dem Hintergrund der dargestellten rechtlichen Ausgangslage kam das JSD in seinem Entscheid vom 14. März 2018 zum Schluss, dass es sich beim aufgenommenen Studium an der FHNW um ein vom Studium an der Universität verschiedenes Studium handle. Da der Rekurrent gemäss Art. 16 der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV [in der Fassung vom 22. Oktober 2008], SR 142.204) an den Aufenthaltszweck gebunden und ihm die Aufenthaltsbewilligung für einen Aufenthalt von 18 Monaten zu Studienzwecken an der Universität erteilt worden sei, beschränke sich der Aufenthalt auf jenen Masterstudiengang. Ein selbständiger Wechsel der Ausbildungseinrichtung sei von diesem Aufenthaltszweck nicht gedeckt, zumal sich die Ausbildung dadurch verlängere. Gründe für eine ausnahmsweise Bewilligung eines Wechsels der fachlichen Ausrichtung seien in summarischer Prüfung nicht ersichtlich. Einer Verlängerung stehe auch Art. 62 lit. d AuG entgegen, da der Rekurrent die Bedingung des Aufenthaltszwecks nicht mehr erfülle. Schliesslich seien keine Gründe ersichtlich, welche die Wegweisung als unverhältnismässig erscheinen liessen (angefochtener Entscheid, S. 3 f.).

 

2.3.2   Dieser Beurteilung kann im Ergebnis gefolgt werden. Die vorgenommene Würdigung erscheint für den Fall einer materiellen Entscheidung gerade auch angesichts der Tatsache, dass ein Rechtsanspruch auf die Verlängerung der Bewilligung nicht besteht, durchaus vertretbar. Zwar erging die im vorinstanzlichen Verfahren angefochtene Verfügung vom 14. März 2017 erst rund sieben Monate nach der Einreichung des Verlängerungsgesuchs. Der Rekurrent belegte aber mit seinem Rekurs an das JSD keine weiteren Studienleistungen, die er nicht bereits mit dem „Performance Report Spring Semester 2016“ vom 26. August 2016 nachgewiesen hatte und die etwa im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung hätten berücksichtigt werden können. Nachdem es das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben hatte, durfte das JSD den Rekurs daher – trotz seiner Überprüfungsbefugnis auch bezüglich der Angemessenheit der angefochtenen Verfügung – im Rahmen der bloss summarisch vorzunehmenden Prüfung insgesamt als aussichtslos beurteilen.

 

2.4     

2.4.1   Hinzu kommt, dass das JSD mit seiner Vernehmlassung im vorliegenden Verfahren auch die prozessuale Bedürftigkeit des Rekurrenten in Frage stellte. Die Bewilligung zwecks Ausbildung wie auch die erteilte Bewilligung auf Stellensuche werde unter der Voraussetzung erteilt, dass die notwendigen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts in der Schweiz vorhanden seien, ohne dass staatliche Leistungen in Anspruch genommen würden. Der Vater des Rekurrenten habe für den Lebensbedarf während dessen gesamten Aufenthalts zwecks Ausbildung in der Schweiz garantiert. Daher erscheine auch die prozessuale Bedürftigkeit des Rekurrenten als fraglich, da ihm bei einer bestehenden Bedürftigkeit keine Bewilligung hätte erteilt werden können (Vernehmlassung, Rz. 4). Dazu nahm der Rekurrent in seiner Replik nicht Stellung.

 

2.4.2   Nachdem das JSD mit dem angefochtenen Entscheid noch festgestellt hat, dass die Frage der Bedürftigkeit aufgrund der Bejahung der Aussichtslosigkeit des Rekurses obsolet erscheine, handelt es sich insofern zumindest im Eventualstandpunkt um eine sogenannte Begründungs- oder Motivsubstitution (dazu statt vieler: BGE 138 III 537 E. 2.2 S. 340, mit Hinweis; BGer 2C_689/2014 vom 25. August 2014 E. 1.2.2; VGE VD.2016.52 vom 5. Februar 2017 E. 2.2, VD.2013.207 vom 17. Juli 2014 E. 2.2.4, VD.2013.25 vom 14. Oktober 2013 E. 3.3; Häberli, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum VwVG, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 62 N 48; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 31 und 199). Eine solche ist im Rahmen des bisherigen Streitgegenstands zulässig (Häberli, a.a.O., Art. 62 N 39; Meyer/Dormann, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 106 BGG N 12; VGE VD.2013.207 vom 17. Juli 2014 E. 2.2.4). Der Rekurrent hätte sich zu seinen finanziellen Verhältnissen mit seinem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung äussern und diese belegen müssen. Tatsächlich war es dem Rekurrenten aufgrund seiner Unterstützung durch seine Eltern möglich, bereits im Verfügungsverfahren einen Advokaten beizuziehen. Der Rechtsschutz zur Geltendmachung von Ansprüchen gehört zum familienrechtlichen Unterhalt, für welchen der Vater des Rekurrenten während dessen Aufenthalt eine Garantie abgab (vgl. Aeschlimann/Schweighauser, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung Bd. I, 3. Auflage, Bern 2017, Allg. Bem. zu Art. 276–293 ZGB N 34, mit Hinweisen). Auch aus diesem Grund kann der Rekurrent keinen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung im vorinstanzlichen Verfahren geltend machen.

 

3.        

3.1      Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.–.

 

3.2      Der Rekurrent ersucht allerdings auch im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.

 

3.2.1   Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. zur Aussichtslosigkeit vorne E. 2.1). Da das kantonale Prozessrecht nicht über die verfassungsrechtliche Minimalgarantie hinausgeht, kann es vorliegend unberücksichtigt bleiben (BGer 1C_192/2017 vom 17. Juli 2017 E. 2.2). Bedürftig im Sinn von Art. 29 Abs. 3 BV ist, wer die erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur aufbringen kann, wenn er die Mittel angreift, deren er zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt; dabei sind nebst den Einkommens- auch die Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen (BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223 f., 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232, 125 IV 161 E. 4a S. 164, 124 I 1 E. 2a S. 2). Zur Prüfung der Bedürftigkeit sind sämtliche Umstände im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches zu würdigen. Grundsätzlich obliegt es der gesuchstellenden Partei, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. Diesbezüglich trifft sie eine umfassende Mitwirkungspflicht: Sie muss über ihre finanzielle Lage uneingeschränkt Auskunft erteilen und das Zumutbare zu ihrer Feststellung beitragen. Es genügt nicht, einzig Behauptungen aufzustellen; diese müssen vielmehr mit dem Gesuch belegt werden. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Partei dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind. Verweigert ein Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Behörde die Bedürftigkeit ohne Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs verneinen. Insbesondere ist sie weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen. Sie muss den Sachverhalt nur dort (weiter) abklären, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf solche – wirkliche oder vermeintliche – Fehler hingewiesen wird, sei es, dass sie sie selbst feststellt (vgl. zum Ganzen: BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223, 125 IV 161 E. 4a S. 164 f., 120 Ia 179 E. 3a S. 181; BGer 2C_793/2012 vom 20. November 2012 E. 4.2; 4A_466/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 2.2 f.; AGE 981/2008 vom 23. April 2009, 1021/2003 vom 8. Januar 2004, je mit Hinweisen). 

 

3.2.2   Auf diese Obliegenheit zum umfassenden Nachweis seiner finanziellen Verhältnisse wies der Instruktionsrichter den Rekurrenten bereits mit seiner Verfügung vom 12. April 2018 ausdrücklich hin. Darin erklärte er dem Rekurrenten, zur Beurteilung seines Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung werde der Rekurrent spätestens mit einer Replik aktuelle Belege zu seinem Einkommen, seinem Vermögen und seinem Bedarf und – im Falle eines Mankos – zur Deckung seines Existenzbedarfs zu edieren haben. Solche Angaben fehlen in der Replik. Zwar reichte er Kontoauszüge, eine Bestätigung von [...] und [...] sowie eine Police seiner Krankenkasse ein. Diesen Belegen kann aber nicht entnommen werden, wie der Rekurrent seinen Lebensunterhalt in der Schweiz bestreiten will. Insbesondere lassen die in den Monaten Januar bis März 2018 erfolgten Bezüge vom Bankkonto im Betrag von rund CHF 400.– offen, wie und mit welchen Mitteln der Rekurrent seinen Lebensunterhalt in der Schweiz bestreiten will. Jedoch liegt auf der Hand, dass der Rekurrent hierfür auf weitere, dem Gericht nicht kommunizierte Mittel zurückgreifen kann. Dem entspricht auch, dass sein Vater für den Lebensbedarf des Rekurrenten garantiert hat.

 

3.2.3   Daraus folgt, dass das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im verwaltungsgerichtlichen Verfahren abzuweisen ist.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

 

            Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

 

            Der Rekurrent trägt die Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

 

            Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Nicole Aellen

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.