Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2018.74

VD.2018.89

VD.2018.142

 

URTEIL

 

vom 7. Februar 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stefan Wullschleger, lic. iur. André Equey,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller   

und Gerichtsschreiberin MLaw Nicole Aellen

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                                   Rekurrent

[...], [...]   

 

gegen

 

Sozialhilfe Basel-Stadt

Klybeckstrasse 15, 4057 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurse gegen die Entscheide des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt vom 27. Februar 2018, 3. Mai 2018 und 16. Juli 2018

 

betreffend Erlass von Rückerstattungsforderungen


Sachverhalt

 

A____ (Rekurrent) wird seit November 2008 – mit kurzem Unterbruch im Jahr 2016 von rund einem Monat – von der Sozialhilfe Basel-Stadt unterstützt. Am 26. Juli 2010, 29. Dezember 2014 und 28. Juni 2016 verfügte die Sozialhilfe die Rückerstattung von zu viel ausgerichteten Unterstützungsleistungen im Betrag von CHF 1'120.25, CHF 1'000.– sowie CHF 129.– und CHF 182.55 (total CHF 311.55). Mit Gesuchen vom 20. April 2014, 15. Juli 2017 und 8. September 2017 ersuchte der Rekurrent um Erlass der Rückerstattungsforderungen. Diese Gesuche wies die Sozialhilfe mit Verfügungen vom 10. Mai 2017, 9. August 2017 und 11. Januar 2018 ab.

 

Mit Rekursen vom 13. Mai 2017, 19. August 2017 und 17. Januar 2018 focht der Rekurrent die Verfügungen beim Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt (WSU) an. Das WSU wies die Rekurse mit Entscheiden vom 27. Februar 2018, 3. Mai 2018 und 16. Juli 2018 ab.

 

Gegen diese Entscheide meldete der Rekurrent am 18. März 2018 (VD.2018.74), 22. Mai 2018 (VD.2018.89) und 3. August (VD.2018.142) Rekurs an. Mit den Rekursbegründungen vom 24. April 2018 (VD.2018.74), 22. Mai 2018 (VD.2018.89) und 3. August 2018 (VD.2018.142) beantragt er sinngemäss, es seien Ziffer 1 des jeweiligen Entscheiddispositivs sowie Ziffer 1 des Dispositivs der dem jeweiligen Entscheid zugrundeliegenden Verfügung aufzuheben und es seien ihm die Rückerstattungsforderungen zu erlassen. Ferner beantragt er in allen Verfahren, es seien die Kosten des Rekursverfahrens dem WSU und der Sozialhilfe aufzuerlegen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Mit Verfügung vom 5. Juni 2018 wurden die Verfahren VD.2018.74 und VD.2018.89 vereinigt. Mit Vernehmlassung vom 12. Juli 2018 beantragte das WSU die kostenfällige Abweisung der vereinigten Rekurse VD.2018.74 und VD.2018.89. Am 30. August 2018 verfügte der Verfahrensleiter die Vereinigung des Rekursverfahrens VD.2018.142 mit den vereinigten Rekursverfahren VD.2018.74 und VD.2018.89. Mit Vernehmlassung vom 14. September 2018 beantragte das WSU die kostenfällige Abweisung des Rekurses VD.2018.142. In seiner Replik vom 8. November 2018 betreffend die drei vereinigten Rekursverfahren hält der Rekurrent sinngemäss an seinen Rechtsbegehren fest. Zusätzlich beantragt er für die vereinigten verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren sowie für das verwaltungsinterne Rekursverfahren betreffend den Entscheid des WSU vom 27. Februar 2018 eine angemessene Parteientschädigung.    

 

Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Das Präsidialdepartement hat die an den Regierungsrat gerichteten Rekurse jeweils ohne eigenen Entscheid an das Verwaltungsgericht überwiesen, womit gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben ist. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Als Adressat der angefochtenen Entscheide ist der Rekurrent von diesen unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf die frist- und formgerecht eingereichten Rekurse ist somit unter Vorbehalt der nachfolgenden Einschränkung einzutreten.

 

Sowohl gemäss § 46 Abs. 2 OG als auch gemäss § 16 Abs. 2 VRPG hat die Rekursbegründung Anträge, Angaben der Tatsachen und Beweismittel sowie kurze Rechtserörterungen zu enthalten (VGE VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 1.2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1, VD.2015.260 vom 19. Oktober 2016 E. 1.4, Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 505). Erst in der Replik vorgebrachte oder geänderte Anträge sind unbeachtlich (VGE VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 1.2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1; vgl. Stamm, a.a.O., S. 505). Auf den erstmals in der Replik vom 8. November 2018 vorgebrachten Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung ist deshalb nicht einzutreten. Im Übrigen wäre dieser aus den nachfolgenden Erwägungen ohnehin abzuweisen.

 

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

 

1.3      Gemäss § 25 Abs. 2 VRPG findet im Falle von Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) eine mündliche Verhandlung statt, sofern die Parteien nicht darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann auch konkludent erfolgen. Versäumt eine Partei die rechtzeitige Geltendmachung des Anspruchs auf öffentliche Verhandlung, hat dieser grundsätzlich als verwirkt zu gelten, weil nur so der geforderte einfache und rasche Verfahrensablauf gewährleistet bleibt (BGer 8C_112/2013 vom 2. Mai 2013 E. 2.2, 9C_357/2011 vom 23. November 2011 E. 1.2). Sozialhilferechtliche Leistungen bilden gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, soweit das anwendbare Recht darauf einen Anspruch verleiht (vgl. BGer 8C_119/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 3.1, 8C_124/2009 vom 3. April 2009 E. 3.3; VGE 630/2009 vom 26. August 2009).

 

1.3.1   Am 16. Juli 2018 verfügte der Verfahrensleiter, die Vernehmlassung des WSU in den vereinigten Rekursverfahren VD.2018.74 und VD.2018.89 gehe zur Kenntnis an den Rekurrenten. Dieser erhalte Gelegenheit zur Einreichung einer Replik innert Frist bis zum 8. August 2018. Für den Fall, dass der Rekurrent anstelle einer schriftlichen Replik die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung beantragen sollte, habe er dies dem Gericht innert einer nicht erstreckbaren Frist bis zum 27. Juli 2018 zu erklären. Ansonsten werde Verzicht auf die Durchführung einer Parteiverhandlung angenommen und der Entscheid nach Eingang der Replik auf dem Zirkulationsweg gefällt. Diese Verfügung wurde dem Rekurrenten am 24. Juli 2018 zugestellt. Mit Eingabe vom 8. August 2018 und damit am letzten Tag der zur Einreichung einer schriftlichen Replik angesetzten Frist ersuchte der Rekurrent um Erstreckung eben dieser Frist. Er machte geltend, die nach der am 24. Juli 2018 erfolgten Zustellung verbleibende Frist von drei Tagen sei für den Entscheid zwischen einer Replik und einer Parteiverhandlung zu kurz. Die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung beantragte er jedoch auch in der Eingabe vom 8. August 2018 nicht. Damit verzichtete der (rechtskundige) Rekurrent nach einer zweifellos genügenden Überlegungszeit von 15 Tagen in den vereinigten Rekursverfahren VD.2018.74 und VD.2018.89 wirksam auf eine Parteiverhandlung. Die Frage, ob eine Überlegungsfrist von drei Tagen zu kurz ist, kann deshalb offen bleiben.

 

1.3.2   Mit Verfügung vom 16. August 2018 wies der Verfahrensleiter den Rekurrenten darauf hin, dass eine Vereinigung des Rekursverfahrens VD.2018.142 mit den bereits vereinigten Rekursverfahren VD.2018.74 und VD.2018.89 nur dann in Betracht komme, wenn er im Rekursverfahren VD.2018.142 wie in den vereinigten Rekursverfahren VD.2018.74 und VD.2018.89 auf eine Parteiverhandlung verzichte. Er setzte dem Rekurrenten Frist bis zum 31. August 2018 für die Mitteilung, ob er auch im Rekursverfahren VD.2018.142 auf die Durchführung einer Parteiverhandlung verzichte. Mit Eingabe vom 29. August 2018 erklärte der Rekurrent, er verzichte im Rekursverfahren VD.2018.142 auf eine Parteiverhandlung. Damit liegt für alle drei Rekursverfahren ein wirksamer Verzicht vor, so dass das vorliegende Urteil auf dem Zirkulationsweg ergehen kann (§ 25 Abs. 3 VRPG; BGer 8C_112/2013 vom 2. Mai 2013 E. 2.2; VGE VD.2015.216 vom 19. April 2016 E. 1.2).

 

1.4      Im Verwaltungsgerichtsverfahren gilt das Rügeprinzip (VGE VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 1.2.3, VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1, VD.2015.260 vom 19. Oktober 2016 E. 1.4; Stamm, a.a.O., S. 504). Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen (VGE VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 1.2.3, VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1, VD.2015.260 vom 19. Oktober 2016 E. 1.4). Die Rügen sind dabei innert der Begründungsfrist mit der Rekursbegründung zu erheben. Versäumtes kann mit der Replik nicht nachgeholt werden (VGE VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 1.2.3, VD.2011.23 vom 22. März 2012 E. 3.3, 657/2008 vom 18. November 2008 E. 1.4). Zusätzliche Vorbringen sind in der Replik nur noch insoweit zulässig, als erst die Rekursvernehmlassung der Vorinstanz dazu Anlass gegeben hat (VGE VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 1.2.3, VD.2012.106 vom 23. Mai 2013 E. 1.2.1, VD.2011.23 vom 22. März 2012 E. 3.3). In Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG müssen nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts bereits mit der Rekursbegründung alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden (VGE VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 1.2.5, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2016.194 vom 27. Dezember 2016 E. 2.4). In späteren Eingaben kann die rekurrierende Partei keine Noven mehr vorbringen, es sei denn, die neuen Tatsachen oder Beweismittel hätten sich erst später ereignet oder seien erst später bekannt geworden oder es habe zu den betreffenden Vorbringen vorher kein Anlass bestanden (VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2, 765/2007 vom 7. November 2008 E. 5; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 307). Nach der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind sogar nur noch echte Noven zulässig (VGE VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.6, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2).

 

Soweit der rechtskundige Rekurrent in seinen Rekursbegründungen alle in den angefochtenen Entscheiden gemachten Ausführungen pauschal bestreitet, erfüllt er die ihm obliegende Begründungsobliegenheit nicht. Auf die weitschweifigen Ausführungen des Rekurrenten ist auch darüber hinaus nur insoweit einzugehen, als er sich substanziiert mit den angefochtenen Entscheiden auseinandersetzt.

 

1.5      Mit Eingabe vom 8. August 2018 ersuchte der Rekurrent in den vereinigten Rekursverfahren VD.2018.74 und VD.2018.89 um eine Erstreckung der Frist für die Einreichung einer Replik mindestens bis zum 17. September 2018. Mit eingehend begründeter Verfügung vom 9. August 2018 erstreckte der stellvertretende Verfahrensleiter die Frist bloss bis zum 4. September 2018. Da der Verfahrensleiter mit Verfügung vom 30. August 2018 die vereinigten Rekursverfahren VD.2018.74 und VD.2018.89 mit dem Rekursverfahren VD.2018.142 vereinigte, nahm er dem Rekurrenten die Frist zur Einreichung einer Replik betreffend die Rekursverfahren VD.2018.74 und VD.2018.89 ab. Mit Verfügung vom 17. September 2018 setzte der Verfahrensleiter dem Rekurrenten zur Einreichung einer Replik betreffend die vereinigten Rekursverfahren VD.2018.74, VD.2018.89 und VD.2018.142 eine Frist bis zum 10. Oktober 2018 an. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2018 erstreckte er diese Frist bis zum 12. November 2018. Insgesamt standen dem Rekurrenten damit für die Replik betreffend die vereinigten Rekursverfahren VD.2018.74 und VD.2018.89 rund drei Monate zur Verfügung. Dass dies zu kurz sein könnte, macht der Rekurrent zu Recht nicht geltend. Folglich ist es irrelevant, ob die Erstreckung der Frist mit Verfügung vom 9. August 2018 bis 4. September 2018 genügend lang war. Die diesbezüglichen Rügen des Rekurrenten sind unbegründet.

 

1.6      Der Rekurrent stellt in allen drei Verfahren die Verfügungen in Frage, mit welchen die seinen Erlassgesuchen zugrundeliegenden Rückerstattungsforderungen beziffert und seine entsprechenden Rückerstattungspflichten festgestellt worden sind (vgl. jeweilige Rekursbegründung in den Verfahren VD.2018.74, Ziff. 2.a.2–2.a.4 S. 2 f. und Ziff. 3a–3b S. 7 f.; VD.2018.89, Ziff. 2.b.1.c–2.b.1.g S. 7–9, Ziff. 3.a S. 11 f. und Ziff. 3.h.bb.eee S. 17; VD.2018.142, Ziff. 2.b.3.a f. S. 9 f.). Der Rekurrent macht ferner geltend, die Rückerstattungsforderungen seien verjährt bzw. die Sozialhilfe habe ihr Vollstreckungsrecht verwirkt (vgl. jeweilige Rekursbegründung in den Verfahren VD.2018.74, Ziff. 2.a.2–2.a.4 S. 2 f. und Ziff. 3.a–3.b S. 7 f.; VD.2018.89, Ziff. 2.b.1.g S. 10 und Ziff. 3.a S. 11 f.; VD.2018.142, Ziff. 2.b.3.b S. 10).

 

1.6.1   Die Urteile des Verwaltungsgerichts betreffend die Verfügungen vom 26. Juli 2010 (VD.2012.3) und 29. Dezember 2014 (VD.2016.35) sowie die Verfügung vom 28. Juni 2016, aus welchen sich die Rückerstattungspflichten des Rekurrenten ergibt, sind rechtskräftig. Die jeweilige Rückerstattungspflicht des Rekurrenten kann deshalb nicht nochmals überprüft werden. Auf die entsprechenden Rügen des Rekurrenten ist daher nicht einzutreten, was schon das WSU zutreffend erwogen hat (vgl. den jeweiligen Entscheid betreffend die Verfahren VD.2018.74, E. 2; VD.2018.89, E. 2; vgl. auch Entscheid betreffend das Verfahren VD.2018.142, Sachverhalt Ziff. 2).

 

1.6.2   Die geltend gemachte Verjährung bzw. Verwirkung betrifft die Vollstreckung der rechtskräftigen Rückerstattungsverfügungen bzw. den Bestand der den Erlassgesuchen zugrundeliegenden Rückerstattungsforderungen. Weder das eine noch das andere ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auch auf diese Rügen des Rekurrenten ist daher nicht einzutreten.

 

2.

2.1      Gegenstand der vorliegenden Verfahren ist der Erlass der mit Verfügungen vom 26. Juli 2010, 29. Dezember 2014 und 28. Juni 2016 rechtskräftig festgesetzten Rückerstattungsforderungen der Sozialhilfe im Betrag von CHF 1'120.25 (VD.2018.74), CHF 1'000.– (VD.2018.89) sowie CHF 129.– und CHF 182.55 (total CHF 311.55; VD.2018.142). Es steht fest, dass der Rekurrent am 26. Mai 2010, 27. Januar 2014 sowie 11. und 24. Dezember 2015 entsprechende Leistungen von Dritten erhalten hatte, die an die Sozialhilfe anzurechnen gewesen wären bzw. der Rückerstattungspflicht nach § 19 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes (SHG, SG 890.100) unterliegen.

 

Unbestritten ist vorliegend, dass der Rekurrent den Erhalt der jeweiligen Zahlungen umgehend gemeldet und damit seine Meldepflicht im Sinn von § 14 Abs. 2 SHG erfüllt hatte (vgl. den jeweiligen Entscheid betreffend die Verfahren VD.2018.74, E. 6; VD.2018.89, E. 5; VD.2018.142, E. 4). Auf die diesbezüglichen Rügen des Rekurrenten (vgl. jeweilige Rekursbegründung in den Verfahren VD.2018.74, Ziff. 2.b.4 S. 6 und Ziff. 3.b S. 7 f.; VD.2018.89, Ziff. 2.a.2 f. S. 2; VD.2018.142, Ziff. 2.c.1 S. 11) ist daher nicht weiter einzugehen.

 

2.2      Nach § 19 Abs. 2 SHG kann eine Rückerstattungsforderung auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die bedürftige Person beim Bezug gutgläubig war und die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten würde.

 

Wie die Vorinstanz in den angefochtenen Entscheiden zutreffend erwog, kann vom guten Glauben einer Person nach Lehre und Rechtsprechung ausgegangen werden, wenn sie sich im Zeitpunkt der unrechtmässigen Handlung bzw. Unterlassung in entschuldbarer Weise in einer falschen Vorstellung über den Sachverhalt befunden hat. Gutgläubigkeit bedeutet somit das Fehlen des Unrechtsbewusstseins trotz rechtswidrigen Verhaltens. Die Person darf – um gutgläubig zu sein – trotz gebotener Aufmerksamkeit nicht in der Lage gewesen sein, die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens zu erkennen. Hinsichtlich der gebotenen Aufmerksamkeit ist dabei ein objektiver Massstab anzusetzen: Massgebend ist die Aufmerksamkeit eines „Durchschnittsmenschen“ (VGE VD.2017.270 vom 18. Juli 2018 E. 3.2, VD.2016.141 vom 14. März 2017 E. 4.1, VD.2009.720 vom 20. Mai 2010 E. 3.2). Massgebender Zeitpunkt für das Vorliegen des guten Glaubens ist nach § 19 Abs. 2 SHG der Bezug der zu Unrecht ausbezahlten Unterstützungsleistungen.

 

2.3      In Zusammenhang mit den Zahlungen im Betrag von CHF 1'120.25 (VD.2018.74), CHF 1'000.– (VD.2018.89) und CHF 129.– (VD.2018.142) bejahte das WSU in den angefochtenen Entscheiden sowohl das Kriterium der Gutgläubigkeit (vgl. den jeweiligen Entscheid betreffend die Verfahren VD.2018.74, E. 6; VD.2018.89, E. 5; VD.2018.142, E. 4) als auch das Kriterium der grossen Härte (vgl. den jeweiligen Entscheid betreffend die Verfahren VD.2018.74, E. 8 f.; VD.2018.89, E. 8; VD.2018.142, E. 8 f.). Dies ist nicht zu beanstanden. Zu prüfen bleibt in Bezug auf die erwähnten Zahlungen, ob die Erlassgesuche des Rekurrenten abgewiesen werden durften, obschon die beiden in § 19 Abs. 2 SHG normierten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. hinten E. 4 und 5).

 

2.4      Hinsichtlich der Zahlung im Betrag von CHF 182.55 (VD.2018.142) bejahte das WSU das Kriterium der grossen Härte (vgl. Entscheid betreffend das Verfahren VD.2018.142, E. 8 f.). Dies ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Ferner erwog das WSU, dass das Kriterium der Gutgläubigkeit nicht erfüllt sei (vgl. Entscheid betreffend das Verfahren VD.2018.142, E. 5 f.). Der Rekurrent bestreitet dies. Demnach ist betreffend die am 11. Dezember 2015 erfolgte Zahlung zu prüfen, ob der Rekurrent beim (späteren) Bezug der Sozialhilfeleistung gutgläubig war (vgl. hinten E. 6).

 

3.

Der Rekurrent beruft sich in allgemeiner Weise insbesondere auf das Rechtsgleichheitsgebot, die kantonale Bestimmung über den Steuererlass sowie auf Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1; vgl. jeweilige Rekursbegründung in den Verfahren VD.2018.74, Ziff. 2.a.6.a S. 4, Ziff. 2.a.6.d S. 5, Ziff. 3.c S. 8, Ziff. 3.e S. 8 f., Ziff. 3.g S. 9 f. und Ziff. 3.i.aa S. 10; VD.2018.89, Ziff. 2.a.4.a S. 3 f., Ziff. 2.a.4.d S. 5, Ziff. 3.b S. 12, Ziff. 3.h.aa S. 14, Ziff. 3.b S. 12, Ziff. 3.d S. 12 f. und Ziff. 3.f S. 13 f.; VD.2018.142, Ziff. 2.b.2.a S. 5, Ziff. 2.b.2.d f. S. 7, Ziff. 2.c.2.a f. S. 11, Ziff. 2.c.3 f. S. 11 f., Ziff. 2.d.bb S. 15, Ziff. 2.d.cc f. S. 15 und Ziff. 2.d.ee S. 16; Replik, Ziff. 2d S. 3).

 

3.1      Zunächst macht der Rekurrent sinngemäss geltend, aufgrund des Bundesgerichtsurteils 8C_79/2012 müsse Gutgläubigkeit zum Erlass der Rückerstattungsforderung führen.

 

Das Bundesgericht erwog im genannten Urteil, dass es dem Rekurrenten nicht gelungen sei, darzulegen, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach der allgemeine Rechtsgrundsatz der ungerechtfertigten Bereicherung zum Tragen komme, wenn der unrechtmässige Bezug seine Ursache nicht in einem Fehlverhalten des Leistungsbezügers hat, auf einer verfassungswidrigen Auslegung kantonalen Rechts beruhe oder sonstwie schweizerisches Recht verletze. Weiter erwog es, soweit der Rekurrent behaupte, die vorinstanzliche Auslegung führe zu einer nicht haltbaren Gleichstellung von Personen, die den Bezug gemäss § 19 Abs. 1 SHG etwa durch Verletzung der Mitwirkungspflicht unrechtmässig erwirkt hätten und solchen wie ihm, die ehrlich und tadellos gehandelt hätten, sei nicht erkennbar, was unhaltbar sein solle, wenn von beiden Personengruppen die zu Unrecht ausgerichteten Gelder zurückgefordert werden könnten und erst bei der Frage des Forderungserlasses danach unterschieden werde, ob jemand beim Leistungsbezug gutgläubig war oder nicht (BGer 8C_79/2012 vom 10. Mai 2012 E. 4 und 4.1). Aus den zitierten Erwägungen kann höchstens abgeleitet werden, dass beim Entscheid über den Erlass der Rückerstattungsforderung zwischen bös- und gutgläubigem Bezug unterschieden werden muss. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten kann dem Urteil jedoch nicht entnommen werden, dass die Rückerstattungsforderung immer erlassen werden muss, wenn der Empfänger beim Bezug der Unterstützungsleistung gutgläubig gewesen ist.

 

3.2      Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Dem Unterschied zwischen bös- und gutgläubigen Bezügern wird insoweit Rechnung getragen, als ein Erlass bei jenen von vornherein ausgeschlossen und bei diesen ins Ermessen der zuständigen Behörde gelegt wird. Das Rechtsgleichheitsgebot verbietet es nicht, im Rahmen der Ermessensausübung unterschiedlichen Situationen gutgläubiger Bezüger Rechnung zu tragen und den Erlass auch gutgläubigen Bezügern zu verweigern, wenn dafür ein sachlicher Grund besteht. Wie das WSU zutreffend festgestellt hat, ist ein solcher gegeben, wenn der Bezüger die Mittel, mit denen er die (potentielle) Rückerstattungsforderung erfüllen könnte, in einem Zeitpunkt verbraucht, in dem ihm die Möglichkeit einer Rückerstattungspflicht bekannt ist oder bei Anwendung der gehörigen Aufmerksamkeit bekannt sein müsste (vgl. Entscheid betreffend das Verfahren VD.2018.74, E. 11). Ein Sozialhilfebezüger, der die für den Erlass erforderliche grosse Härte durch den Verbrauch der Mittel, mit denen er die Rückerstattungsforderung erfüllen könnte, selber herbeiführt, obwohl ihm die Möglichkeit einer Rückerstattungspflicht bekannt ist oder bei Anwendung der gehörigen Aufmerksamkeit bekannt sein könnte, und gestützt auf die selber herbeigeführte grosse Härte ein Erlassgesuch stellt, verstösst gegen das Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV). Ein solches treuwidriges Verhalten verdient keinen Rechtsschutz.

 

3.3      In Ziff. 16 der Unterstützungsrichtlinien des WSU (URL) wird festgehalten, dass bei Erlassgesuchen für die Beurteilung der grossen Härte das betreibungsrechtliche Existenzminimum massgebend ist. Zu den übrigen Voraussetzungen des Erlasses äussert sich diese Bestimmung nicht. Folglich kann entgegen der Ansicht des Rekurrenten auch daraus offensichtlich nicht geschlossen werden, dass die Rückerstattungsforderung immer erlassen werden muss, wenn der Empfänger beim Bezug gutgläubig gewesen ist und die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten würde.

 

3.4      Aus der Regelung des Steuererlasses kann der Rekurrent ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. § 201a des Steuergesetzes vom 12. April 2000 (StG, SG 640.100) sieht ausdrücklich vor, dass von einem Erlass abgesehen werden kann, obwohl die Zahlung der Steuern infolge einer Notlage eine grosse Härte bedeuten würde. Diese Möglichkeit besteht insbesondere dann, wenn die steuerpflichtige Person im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung trotz verfügbarer Mittel weder Zahlungen leistet noch Rücklagen vornimmt (lit. b) oder die mangelnde Leistungsfähigkeit durch freiwilligen Verzicht auf Einkommen oder Vermögen ohne wichtigen Grund, durch übersetzte Lebenshaltung oder dergleichen leichtsinnig oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die Norm ist folglich auf Sachverhalte zugeschnitten, die mit den vorliegend zu beurteilenden vergleichbar sind, und erlaubt es, den Steuererlass zu verweigern, selbst wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

 

Im Übrigen handelt es sich bei § 201a StG – wie bei § 19 Abs. 2 SHG – um eine Kann-Vorschrift. Mit solchen räumt der Gesetzgeber der Verwaltungsbehörde in der Regel Rechtsfolgeermessen in der Form von Entschliessungsermessen ein. In diesem Fall verfügt die zuständige Behörde beim Entscheid, ob eine Massnahme zu treffen ist oder nicht, über einen Ermessensspielraum (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, N 398, 403 und 408). Auch wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass erfüllt sind, können wesentliche Unterschiede bestehen, die einen sachlichen Grund dafür darstellen, den Erlass in bestimmten Fällen zu gewähren und in anderen nicht. Damit verstösst eine Ungleichbehandlung nicht zwangsläufig gegen das Rechtsgleichheitsgebot. Dies gilt auch im Bereich des Steuerrechts: Kann-Formulierungen räumen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts keinen Rechtsanspruch auf Steuererlass ein (vgl. BGE 122 I 373 E. 1 S. 374 ff.; BGer 2D_138/2007 vom 21. Februar 2008 E. 2.2; VGE VD.2014.229 vom 2. Juni 2015 E. 2.4). Der zuständigen Behörde steht vielmehr ein gewisser Ermessensspielraum zu (VGE VD.2014.229 vom 2. Juni 2015 E. 2.4).

 

Der Ansicht von Blumenstein/Locher, wonach nach rechtsstaatlicher Auffassung anzunehmen sei, dass der Schuldner einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Steuererlass habe, wenn ein im Gesetz normierter Erlassgrund erfüllt sei, und es gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) verstosse, wenn der Steuererlass verweigert werde, obschon ein Erlassgrund vorliegt, kann somit nicht gefolgt werden (vgl. Blumenstein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Aufl., Zürich 2016, S. 423). Auch trifft es nach dem Gesagten nicht zu, dass lediglich das Ermessen der Erlassbehörde bezüglich Annahme der Erlassgründe angedeutet werde, wenn im (kantonalen) Gesetz die Ausdrucksweise verwendet wird, der Erlass könne gewährt werden (anderer Auffassung: Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 423).

 

3.5      Auch die allgemeine sozialversicherungsrechtliche Erlassnorm führt nicht zum Schluss, dass die Rückerstattungsforderungen zwingend zu erlassen wären. Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG müssen Leistungen der Sozialversicherungen zwar nicht zurückerstattet werden, wenn sie in gutem Glauben empfangen worden sind und eine grosse Härte vorliegt. Die Behauptung des Rekurrenten, diese Bestimmung bringe einen allgemeinen Rechtgrundsatz zum Ausdruck, der auch im Sozialhilferecht des Kantons Basel-Stadt gelte, trifft jedoch nicht zu. Wizent, auf den sich der Rekurrent beruft, hält die sozialversicherungsrechtliche Rückerstattungspflicht für stossend, wenn die unterstützte Person beim Bezug gutgläubig gewesen ist. Dies gelte erst recht, wenn sie zugleich wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die zu viel erhaltene Hilfe zurückzuerstatten. In diesen Fällen sei die Rückerstattungsforderung deshalb zu erlassen. Wizent scheint die Notwendigkeit des Erlasses aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes abzuleiten (vgl. zum Ganzen: Wizent, Sozialhilferechtliche Rückerstattung gegenüber der Klientel, in: Jusletter 19. März 2018, N. 119). Seiner Auffassung kann nicht gefolgt werden. Vertrauensschutz setzt voraus, dass der Private gestützt auf sein berechtigtes Vertrauen in die Vertrauensgrundlage Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil wieder rückgängig gemacht werden können (Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 22 N 12). An einer solchen Vertrauensbetätigung fehlt es einerseits von vornherein, solange der Sozialhilfeempfänger die zu viel erhaltenen Mittel nicht verbraucht hat. Andererseits ist sein Vertrauen nicht mehr berechtigt bzw. schützenswert, wenn ihm die Möglichkeit einer Rückerstattungspflicht bekannt ist oder bei Anwendung pflichtgemässer Sorgfalt bekannt sein müsste (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 22 N 11). Weshalb die Rückerstattungspflicht stossend sein sollte, wenn der So-zialhilfeempfänger zwar nicht im Zeitpunkt des Bezugs der Leistung, aber im späteren Zeitpunkt des Verbrauchs der Mittel, mit denen er die Rückerstattungsforderung erfüllen könnte, bösgläubig ist, ist nicht nachvollziehbar. Im Übrigen will selbst Wizent Art. 25 Abs. 1 ATSG nur bei Fehlen einer ausdrücklichen Regelung analog heranziehen.

 

3.6      Schliesslich kann der Rekurrent auch aus Art. 115 BV nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diese Bestimmung begründet keinen subjektiven (bundesrechtlichen) Anspruch auf bestimmte Sozialhilfeleistungen (VGE VD.2016.188 vom 12. Januar 2017 E. 2.8.4; Gächter/Filippo, in: Basler Kommentar 2015, Art. 115 BV N 20).

 

4.

4.1      Der Rekurrent behauptet, die Zahlung der [...] von CHF 1'110.25 (richtig CHF 1'120.25) habe im Zusammenhang mit einer Forderung gegenüber seiner Vermieterin auf Inkonvenienzentschädigung wegen Bau- und Sanierungslärm gestanden. Sinngemäss macht er geltend, Inkonvenienzenentschädigungen würden gemäss Rechtsprechung des WSU nicht an die Sozialhilfe angerechnet, deshalb habe er nicht mit einer Rückerstattungspflicht rechnen müssen (Rekursbegründung im Verfahren VD.2018.74, Ziff. 3.i.bb und 3.i.cc S. 11).

 

4.2      Mit Schreiben vom 15. Juli 2010 erklärte der Rekurrent, er habe die am 26. Mai 2010 von der [...] überwiesenen EUR 762.47 „in der Zwischenzeit ausgegeben“, und reichte der Sozialhilfe unter anderem einen Kontoauszug vom 15. Juli 2010 der [...] ein. Gestützt auf diesen Kontoauszug stellte das WSU im angefochtenen Entscheid fest, der Rekurrent habe die am 26. Mai 2010 eingegangene Summe von CHF 1'120.25 bzw. EUR 762.47 bereits am 29. Mai 2010 vollumfänglich wieder ausgegeben (Entscheid betreffend das Verfahren VD.2018.74, E. 12). Der Rekurrent bestreitet dies nicht substanziiert, weshalb vorliegend auf die vorinstanzlichen Feststellungen abgestellt werden kann (vgl. vorne E. 1.5). In der Replik behauptet er erstmals, er habe die seinem Girokonto bei der [...] als EUR 762.47 gutgeschriebenen CHF 1'125.– (richtig CHF 1'120.25) nicht aktiv ausgegeben, weil dieses Konto von Dezember 2009 bis September 2010 laufend mit über EUR 900.– im Soll gestanden habe (vgl. Replik, Ziff. 6 S. 12). Diese Behauptung und die zum Beweis eingereichten Buchungs- und Kontoauszüge sind unbeachtliche Noven (vgl. vorne E. 1.5). Im Übrigen würde auch die Berücksichtigung dieser Noven am Ausgang des Verfahrens nichts ändern. Die vom Rekurrenten mit der Replik eingereichten Belege beweisen nicht, dass das Konto im Zeitpunkt der Gutschrift im Mai 2010 im Soll gestanden hat. Daraus ergibt sich nur, dass der Saldo am 2. Dezember 2009 EUR -983.55 und am 30. September 2010 EUR -906.24 betragen hat. Auf der Kontoübersicht vom 27. Mai 2010, die der Rekurrent der Sozialhilfe mit Schreiben vom 27. Mai 2010 eingereicht hat, wird allerdings ein Kontostand von EUR -755.18 erwähnt. Selbst aus einem negativen Kontosaldo im Mai 2010 könnte der Rekurrent aber nichts zu seinen Gunsten ableiten. Aus dem Kontoauszug vom 15. Juli 2010 ergibt sich zweifelsfrei, dass der Rekurrent vom 25. bis 29. Mai 2010 Zahlungen zu Lasten seines Girokontos bei der [...] getätigt hat. Wenn das Konto in dieser Zeit im Soll gestanden hätte, hätte er somit über eine Kreditlimite verfügt. Dafür spricht auch, dass auf der Kontoübersicht vom 27. Mai 2010 ein verfügbarer Betrag von EUR 1'432.79 ausgewiesen wird. Wenn er keine anderen Auslagen getätigt hätte, hätte er folglich im Umfang von EUR 762.47 entsprechend CHF 1'125.00 die Rückerstattungsforderung erfüllen oder seinen notwendigen Lebensbedarf decken können, indem er den vor der Gutschrift vom 26. Mai 2010 bestehenden negativen Saldo wiederhergestellt hätte.

 

4.3      Der Rekurrent zieht einen Entscheid des WSU vom 1. September 2009 in Sachen [...] heran. In diesem erwog das WSU, dass eine Inkonvenienzentschädigung, die der Sozialhilfeempfänger aufgrund der Sanierung seiner Wohnung von der Liegenschaftsverwaltung erhalten hatte, insoweit nicht mit den Sozialhilfeleistungen zu verrechnen bzw. zurückzuerstatten sei, als sie einen Ausgleich für die durch die Sanierung der Wohnung erlittenen Belastungen darstellte (Entscheid vom 1. September 2009, E. II.5 und II.9–14). Vorliegend befreite sich die [...] als Rechtsschutzversicherung des Rekurrenten mit der Zahlung von CHF 1'120.25 davon, diesem in einer mietrechtlichen Angelegenheit weitere Leistungen zu erbringen. Selbst unter der Annahme, dass die Zahlung der [...] wie vom Rekurrenten behauptet mit einer Forderung des Rekurrenten gegenüber seiner Vermieterin auf eine Inkonvenienzentschädigung zusammenhängt, handelt es sich dabei nicht um eine Inkonvenienzentschädigung und kann sie einer solchen auch nicht gleichgesetzt werden (vgl. VGE VD.2012.3 vom 1. Juni 2012 Sachverhalt S. 2 und E. 2.2 sowie VD.2010.216 vom 7. November 2011 E. 2.2). Genau so wenig wie eine Gegenleistung der Rechtsschutzversicherung des Rekurrenten für dessen Verzicht auf weitere Leistungen der Versicherung im Zusammenhang mit einer Streitigkeit betreffend Taggelder der SUVA einem solchen Taggeld gleichgesetzt werden kann (VGE VD.2010.216 vom 7. November 2011 E. 2.2), stellt eine Gegenleistung der Rechtsschutzversicherung für den Verzicht auf weitere Leistungen im Zusammenhang mit einer Inkonve­nienzentschädigung eine Inkonvenienzentschädigung dar. Folglich durfte der Rekurrent aus dem Entscheid des WSU vom 1. September 2009 nicht schliessen, die Leistung der [...] von CHF 1'120.25 werde bei der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe für Juni 2010 nicht berücksichtigt.

 

4.4      Im Übrigen hätte die Möglichkeit einer Rückerstattungspflicht dem Rekurrenten aus den folgenden Gründen selbst dann bewusst sein müssen, wenn der Entscheid des WSU vom 1. September 2009 für den vorliegenden Fall einschlägig wäre:

 

4.4.1   Am 22. Juni 2009 erhielt der Rekurrent von der [...] eine Zahlung von CHF 1'000.–. Diese ist zwar nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Hinsichtlich ihrer Rechtsnatur ist sie jedoch mit der streitbetroffenen Zahlung von CHF 1'120.25 vergleichbar, weshalb die Erwägungen betreffend ersterer auch für letztere gelten (VGE VD.2012.3 vom 1. Juni 2012 E. 2.1 f. und 2.5). Der Rekurrent meldete die Zahlung von CHF 1'000.– am 26. Juni 2009 der Sozialhilfe und erklärte, sie sei seiner Meinung nach nicht an die Sozialhilfeleistungen anzurechnen. Die Sozialhilfe erliess am 19. August 2009 indes eine Rückerstattungsverfügung, mit der sie den Betrag von CHF 1'000.– zurückforderte. Auch wenn die Rückerstattungsverfügung vom 19. August 2009 beim Bezug der Unterstützungsleistungen für Juni 2010 nicht rechtskräftig war, musste der Rekurrent mit der Möglichkeit rechnen, dass sie von den Rechtsmittelinstanzen bestätigt werden wird. Jedenfalls wusste der Rekurrent, dass Leistungen von der Art der streitbetroffenen Zahlung von CHF 1'120.25 nach der Auffassung der Sozialhilfe bei der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe abzuziehen sind und ihm die Unterstützungsleistung für Juni 2010 folglich gemäss der von der Sozialhilfe vertretenen Ansicht in diesem Umfang zu Unrecht ausgerichtet worden war.

 

4.4.2   Nachdem sie die Leistungen für August 2009 am 22. Juli 2009 vorbehaltlos ausbezahlt hatte, forderte die Sozialhilfe mit Verfügung vom 19. August 2009 ihre Leistungen für Juli 2009 im Umfang von CHF 1'000.– zurück. Damit wusste der Rekurrent auch, dass er aus dem Umstand, dass die Sozialhilfe die Unterstützungsleistungen für Juli 2010 am 23. Juni 2010 kommentarlos überwiesen hatte, nicht auf einen konkludenten Verzicht auf eine Rückforderung schliessen durfte. Im Übrigen kann der Rekurrent aus dieser Auszahlung bereits deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil er die Mittel, mit welchen er die Rückerstattungsforderung hätte erfüllen können, bereits vorher ausgegeben hatte (vgl. vorne E. 3.2). Dabei ist es entgegen der Auffassung des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung im Verfahren VD.2018.74, Ziff. 3.i.cc S. 11) irrelevant, ob der Sozialhilfeempfänger die Leistung eines Dritten, die an die Sozialhilfe anzurechnen wäre, oder die von der Sozialhilfe selber im entsprechenden Umfang zu Unrecht ausgerichtete Leistung verbraucht. Im Übrigen behauptet der Rekurrent nicht, dass er wegen des Verbrauchs der Leistung der [...] die Leistung der Sozialhilfe für Juni 2010 nicht verbraucht hätte. Folglich ist davon auszugehen, dass er beide Leistungen verbraucht hat.

 

4.5      Dem Rekurrenten musste somit bewusst sein, dass er der Sozialhilfe zumindest möglicherweise CHF 1'120.25 zurückzuerstatten hat, als er diesen Betrag vom 27. bis am 29. Mai 2010 ausgab und damit die Mittel, mit denen er die Rückerstattungsforderung problemlos hätte erfüllen können, verbrauchte. Damit besteht ein sachlicher Grund, den Erlass der Rückerstattungsforderung zu verweigern, obwohl der Rekurrent beim Bezug der Sozialhilfeleistungen für Juni 2010 gutgläubig war und die Rückerstattung für ihn eine grosse Härte bedeutet (vgl. vorne E. 3.2).

 

5.

5.1      Der Rekurrent macht in Bezug auf die Zahlungen seiner Vermieterin von CHF 1'000.– (VD.2018.89) und von CHF 129.– (VD.2018.142) unter anderem geltend, es handle sich um Inkonvenienzentschädigungen, die nicht an die Sozialhilfe anzurechnen seien (vgl. zu dieser und zu den weiteren Rügen des Rekurrenten die jeweilige Rekursbegründung in den Verfahren VD.2018.89, Ziff. 2.b.1.a–2.b.1.b S. 6 f., Ziff. 2.b.1.h S. 10, Ziff. 3.h.cc.bbb S. 15 f., Ziff. 3.h.cc.ccc S. 16 und Ziff. 3.h.cc.fff S. 17; VD.2018.142, Ziff. 2.b.3.c S. 10 f., Ziff. 2.c.7.b.bb S. 13 f., Ziff. 2.c.7.b.cc S. 14, Ziff. 2.c.7.b.ee S. 14 f. und Ziff. 2d.gg S. 16).

 

5.2     

5.2.1   Zunächst beruft sich der Rekurrent auch in diesem Zusammenhang auf den Entscheid des WSU vom 1. September 2009 in Sachen [...] Darin wurde eine Rückerstattungspflicht gemäss § 17 Abs. 1 SHG verneint, weil der dem Ausgleich der Belastungen des Mieters dienende Teil der Inkonvenienzentschädigung den Vermögensfreibetrag von CHF 4'000.– gemäss Kap. E.2.1 der SKOS-Richtlinien nicht überschritten habe (Entscheid vom 1. September 2009, E. II.12). Dieser Vermögensfreibetrag wird der gesuchstellenden bzw. unterstützten Person nur zu Beginn und bei der Ablösung der Unterstützung zugestanden (SKOS-Richtlinien Kap. E.2.1; VGE VD.2016.35 vom 11. November 2016 E. 7.1). Gemäss dem Entscheid des WSU vom 1. September 2009 in Sachen [...] wurde dieser von November 2003 bis Dezember 2008 von der Sozialhilfe unterstützt und verrechnete die Sozialhilfe die Entschädigung mit ihren Unterstützungsleistungen für Dezember 2008 (Entscheid vom 1. September 2009, E. I.1 f.). Somit wurde der Vermögensfreibetrag [...] im Hinblick auf seine Ablösung von der Sozialhilfe gewährt. Eine Ablösung des Rekurrenten steht hier nicht zur Diskussion. Zudem geht es im vorliegenden Fall nicht um eine Rückerstattungspflicht gemäss § 17 Abs. 1 SHG, sondern um eine solche gemäss § 19 Abs. 1 SHG (VGE VD.2016.35 vom 11. November 2016 E. 2). In Anbetracht dieser wesentlichen Unterschiede konnte der Rekurrent aus dem Entscheid des WSU vom 1. September 2009 betreffend [...] nicht ableiten, dass in seinem Fall ein Vermögensfreibetrag zur Anwendung gelangen würde. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus den vom Rekurrenten zitierten Ausführungen von Wizent (vgl. Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich 2014, S. 423).

 

5.2.2   Auch aus dem Eintrag vom 23. November 2009 im Protokoll der Sozialhilfe kann der Rekurrent nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vielmehr geht daraus hervor, dass gestützt auf den Entscheid des WSU vom 1. September 2009 betreffend [...] auf eine Rückerstattung zu verzichten sei, wenn die Mietzinsreduktion bzw. die Inkonvenienzenzentschädigung bei einem einmaligen Betrag von CHF 618.– belassen wird. Ferner behielt sich die Sozialhilfe dem Eintrag zufolge eine erneute Prüfung vor, falls der Rekurrent von der Vermieterin noch weitere Zahlungen als Inkonvenienzentschädigung erhalten sollte.

 

Dementsprechend forderte die Sozialhilfe mit Verfügung vom 29. Dezember 2014 vom Rekurrenten die zu Unrecht bezogene Sozialhilfeleistungen von CHF 1'000.– zurück. Die Rückforderung wurde damit begründet, dass dem Rekurrenten für Januar bzw. Februar 2014 im Umfang von CHF 1'000.– zu Unrecht Sozialhilfeleistungen erbracht worden seien, weil die Zahlung seiner Vermieterin von CHF 1'000.– vom 24. Januar 2014 im Januar und Februar 2014 nicht als Einnahmen berücksichtigt worden sei. Die Sozialhilfe hielt ausdrücklich fest, ihres Erachtens seien die Erwägungen im Entscheid des WSU vom 1. September 2009 betreffend [...] nicht verallgemeinerbar und spreche weder der Charakter noch der Zweck einer Inkon­venienzentschädigung bzw. Mietzinsminderung gegen die Berücksichtigung als Einnahme. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies das WSU mit Entscheid vom 26. Oktober 2015 ab. In seiner Begründung erwog es, im Umfang des von der Vermieterin bezahlten Betrags von CHF 1'000.– habe der Rekurrent eindeutig unberechtigterweise zu viel Sozialhilfeleistungen bezogen. Wenn unterstützte Personen vom Vermieter aufgrund eines Mangels der Mietsache zu viel bezahlte Mietzinsen zurückerhielten, mache die Sozialhilfe seit mehreren Jahren eine Rückerstattungsforderung in diesem Umfang geltend. Diese Praxis sei nicht zu beanstanden. Im Entscheid des WSU vom 1. September 2009 betreffend [...] sei fälschlicherweise eine Rückforderung gestützt auf § 19 SHG nicht geprüft und nicht berücksichtigt worden, dass Zahlungen des Vermieters infolge einer Mietzinsherabsetzung keinen Schadenersatz darstellten, sondern dem Wertausgleich dienten (Entscheid vom 26. Oktober 2015, E. II.7 und II.11). Gegen diesen Entscheid meldete der Rekurrent am 31. Oktober 2015 Rekurs an. Das Verwaltungsgericht wies diesen mit Urteil vom 11. November 2016 ab und erwog, bei der Zahlung der Vermieterin des Rekurrenten von CHF 1'000.– handle es sich um eine nachträgliche Mietzinsherabsetzung und nicht um Schadenersatz oder Genugtuung für Beeinträchtigungen des Rekurrenten (VGE VD.2016.35 vom 11. November 2016 E. 3.2 f. und 4.2). Das Bundesgericht bestätigte dieses Urteil auf Beschwerde hin (BGer 8C_39/2017 vom 7. Juli 2017 E. 3.2).

 

Der Protokolleintrag vom 23. November 2009 war dem Rekurrenten gemäss eigenen Angaben im Zeitpunkt des Erhalts der CHF 1'000.– und CHF 129.– bekannt (vgl. im Verfahren VD.2016.35: Replik vom 27. Mai 2016, S. 2; Rekursbegründung im Verfahren VD.2018.74, Ziff. 4.3 S. 10; Replik, S. 2). Entgegen seiner Auffassung durfte der Rekurrent weder im einen wie im anderen Zeitpunkt davon ausgehen, der Vorbehalt beziehe sich nur auf Mietzinsreduktionen bzw. Inkonvenienzentschädigungen, die für dieselbe Zeit­periode ausgerichtet wurden wie die erste. Aufgrund des Protokolleintrags vom 23. November 2009 musste dem Rekurrenten bereits im Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Überweisung der CHF 1'000.– bewusst sein, dass er zumindest möglicherweise in diesem Umfang zu einer Rückerstattung an die Sozialhilfe verpflichtet ist.

 

5.2.3   Der Rekurrent macht geltend, bei der Zahlung seiner Vermieterin von CHF 129.– handle es sich um eine Inkonvenienzentschädigung für den Ausfall des Aufzugs und die Lärmbelästigung, die mit der Ersetzung des Aufzugs in der vom Rekurrenten bewohnten Liegenschaft verbunden gewesen seien. Gemäss Schreiben der Vermieterin des Rekurrenten vom 18. Dezember 2015 wurde in der vom Rekurrenten bewohnten Liegenschaft vom 13. Oktober bis am 26. November 2015 der Lift ersetzt. Mit Schreiben vom 21. Juli 2015 erklärte die Vermieterin zwar, dass nach Abschluss der Arbeiten allen Mietparteien eine Inkonvenienzentschädigung von 10 % des Nettomietzinses ausbezahlt werde, weil der Lift während der Sanierungsarbeiten nicht zur Verfügung stehen werde. Mit E-Mail vom 23. August 2015 erklärte sich der Rekurrent mit der Inkonvenienzentschädigung von 10 % wegen Nichtgebrauchs des Aufzugs einverstanden, behielt sich für den Fall von Lärmbelästigungen jedoch vor, weitergehende Mietzinsreduktionen geltend zu machen. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 erklärte die Vermieterin wiederum, die Inkon­venienzentschädigung werde von 10 % auf 15 % des Nettomietzinses erhöht und dem Rekurrenten für die Dauer von zwei Monaten der Betrag von CHF 129.– überwiesen. Damit resultierte in der Sache auch die Zahlung der Vermieterin des Rekurrenten von CHF 129.– aus einer nachträglichen Mietzinsherabsetzung. Dies hatte der Rekurrent erkannt. So erklärte er in seinem Schreiben vom 24. Dezember 2015, bei dieser Zahlung handle es sich um eine „Mietzinsreduktion durch meine Vermieterin“. Damit wusste der Rekurrent, dass die Zahlung seiner Vermieterin von CHF 129.– der Sache nach wie die Zahlung von CHF 1'000.– eine rückwirkende Mietzinsherabsetzung darstellte. Auch wenn der Entscheid vom 26. Oktober 2015 damals nicht rechtskräftig war, wusste der Rekurrent aufgrund der Verfügung vom 29. Dezember 2014 und des Entscheids vom 26. Oktober 2015 im Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Überweisung von CHF 129.– somit, dass er zumindest nach Auffassung der Sozialhilfe und des WSU in diesem Umfang zu einer Rückerstattung an die Sozialhilfe verpflichtet ist. Zudem war ihm bekannt, dass das WSU seine im Entscheid betreffend [...] vom 1. September 2009 vertretene Auffassung revidiert hatte.

 

5.3      Auch aus der gesetzlichen Regelung über die Meldepflicht (§ 14 Abs. 2 SHG) kann der Rekurrent nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diese dient dazu, der Sozialhilfe die Prüfung einer Anrechnung bzw. eines allfälligen Rückerstattungsanspruchs zu ermöglichen. Nach seinen Meldungen vom 27. Januar 2014 und 24. Dezember 2015 hätte der Rekurrent deshalb mit dem Ausgeben des Geldes zumindest bis zur Auszahlung der Sozialhilfeleistungen für März 2014 bzw. Februar 2016 warten müssen (VGE VD.2016.35 vom 11. November 2016 E. 4.4). Bereits mit E-Mail vom 29. Januar 2014 wies die Sozialhilfe den Rekurrenten darauf hin, dass sie derzeit abkläre, ob der von der Vermieterin erhaltene Betrag von CHF 1'000.– dem Rekurrenten belassen werden könne oder mit den Leistungen der Sozialhilfe zu verrechnen sei. Sie forderte den Rekurrenten auf, den Betrag vorerst nicht für laufende Ausgaben zu verwenden. Mit E-Mail vom 14. Januar 2016 forderte die Sozialhilfe den Rekurrenten auf, den noch vorhandenen Restbetrag der CHF 129.–, die er von der Vermieterin erhalten hatte, nicht auszugeben, weil eine Anrechnung bzw. Rückerstattung geprüft werde. Aufgrund dieser ausdrücklichen Hinweise musste dem Rekurrenten bewusst sein, dass er ungeachtet des Entscheids des WSU betreffend [...] vom 1. September 2009 im Umfang von CHF 1'000.– bzw. CHF 129.– möglicherweise zur Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen verpflichtet ist. Ob der Rekurrent die Leistungen der Vermieterin oder die Leistungen der Sozialhilfe für Februar 2014 bzw. Februar 2016 im Umfang von CHF 1'000.– bzw. CHF 129.– nicht hätte verbrauchen dürfen und dass sich die Aufforderung der Sozialhilfe betreffend den Betrag von CHF 1'000.– nur auf laufende Ausgaben bezog, ist insoweit irrelevant. Unerheblich ist sodann, dass der Rekurrent von den CHF 1'000.– bis am 28. Januar 2014 nur CHF 731.– und den Rest erst im August und September 2014 verbraucht haben soll. Nachdem ihm die Sozialhilfe mit Schreiben vom 7. Februar 2014 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Anrechnung der ihm ausgerichteten Mietzinsreduktion von CHF 1'000.– an die Unterstützungsleistungen und zur entsprechenden Rückforderung gewährt hatte, musste ihm im Sommer 2014 die Möglichkeit der Rückerstattungspflicht erst recht bewusst sein. Dass die Sozialhilfe die Zahlung von CHF 129.– nicht an die Unterstützungsleistungen für Februar 2016 oder einen Folgemonat angerechnet hat, obwohl der Rekurrent die erhaltenen Zahlung gemäss seiner Mitteilung vom 14. Januar 2016 nicht vollständig, sondern nur weitgehend ausgegeben hatte, ist ebenfalls unbeachtlich. Aufgrund ihrer Mitteilung vom 14. Januar 2016 wusste der Rekurrent, dass die Sozialhilfe eine Anrechnung bzw. Rückerstattung prüfte. Auch wenn eine Anrechnung in den Folgemonaten ausblieb, durfte der Rekurrent deshalb nicht annehmen, auf eine Anrechnung oder Rückforderung sei (konkludent) verzichtet worden.

 

5.4      Aus den vorstehenden Gründen musste dem Rekurrenten bewusst sein, dass er der Sozialhilfe zumindest möglicherweise CHF 1'000.– und CHF 129.– zurückzuerstatten hat, als er diese Beträge ausgab und damit die Mittel, mit denen er die Rückerstattungsforderungen problemlos hätte erfüllen können, verbrauchte. Damit liegt ein sachlicher Grund vor, der es rechtfertigt, den Erlass der Rückerstattungsforderungen von CHF 1'000.– (VD.2018.89) und CHF 129.– (VD.2018.142) zu verweigern, obwohl der Rekurrent beim Bezug der Sozialhilfeleistungen gutgläubig gewesen ist und die Rückerstattung für ihn eine grosse Härte bedeutet.  

 

5.5      Der Rekurrent macht geltend, er habe umsichtig und im Interesse der Sozialhilfe gehandelt, indem er einen Teil der Zahlung seiner Vermieterin von CHF 1'000.– für den Kauf eines Kühlschranks verwendet habe. Dieser Einwand ist unbegründet. Entgegen der Darstellung des Rekurrenten war der Kauf eines neuen Kühlschranks nicht geboten. Der Rekurrent hatte keinen sozialhilferechtlichen Anspruch auf einen zusätzlichen oder grösseren Kühlschrank. Vielmehr wäre die Vermieterin verpflichtet gewesen, dem Rekurrenten einen funktionsfähigen Kühlschrank zur Verfügung zu stellen (vgl. Art. 256 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]; Higi, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl., 1994, Art. 256 OR N 34). Die Behauptung des Rekurrenten, er hätte eine Sanierungskündigung befürchten müssen, wenn er diesen Anspruch geltend gemacht hätte, ist durch nichts belegt und deshalb unbeachtlich.

 

6.

6.1      In Bezug auf die Zahlung vom 11. Dezember 2015 im Betrag von CHF 185.55 (VD.2018.142) bestreitet der Rekurrent insbesondere, dass er beim späteren Bezug der Unterstützungsleistungen nicht gutgläubig gewesen sei (Rekursbegründung im Verfahren VD.2018.142, Ziff. 2.b S. 4, Ziff. 2.b.1 S. 5, Ziff. 2.c.1 S. 11, Ziff. 2.c.3 f. S. 11 f., Ziff. 2.c.7 S. 13, Ziff. 2.c.7.b.aa S. 13, Ziff. 2.d.aa S. 15 und Ziff. 2.d.ee S. 16).

 

6.2      Die monatlichen Leistungen der Sozialhilfe umfassen die Akontozahlungen für Nebenkosten gemäss Mietvertrag, soweit diese unmittelbar aus dem Wohnbedürfnis resultieren. Dass die Sozialhilfe effektiv jedoch nur die tatsächlich anfallenden Nebenkosten zu übernehmen hat, liegt auf der Hand. Es versteht sich deshalb von selbst, dass eine Rückzahlung zu viel bezahlter Nebenkosten bei der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe zu beachten und von den Leistungen der Sozialhilfe abzuziehen ist. Gemäss den Angaben des Rekurrenten rechnete die Sozialhilfe denn auch seit 2014 Rückzahlungen aus Akontozahlungen für Mietnebenkosten regelmässig an die Unterstützungsleistungen an (Rekursbegründung im Verfahren VD.2018.142, Ziff. 2.b S. 4).

 

6.3      Aus den Akten geht hervor, dass dem Rekurrenten am 11. Dezember 2015 Mietnebenkosten im Umfang von CHF 182.55 zurückerstattet wurden. Diese Zahlung meldete der Rekurrent am Mittwoch den 16. Dezember 2015 der Sozialhilfe. Die Unterstützungsleistungen für Januar 2016 wurden dem Konto des Rekurrenten am Dienstag den 22. Dezember 2015 gutgeschrieben. Wie aus der obigen Erwägung hervorgeht, hat der Rekurrent in diesem Zeitpunkt gewusst, dass die rückerstatteten CHF 182.55 hätten in Abzug gebracht werden müssen bzw. ihm die Unterstützungsleistungen für Januar 2016 im entsprechenden Umfang zu Unrecht ausgerichtet worden waren. Der Umstand, dass der Rekurrent die Zahlung bereits vor der Überweisung der Sozialhilfeleistungen gemeldet hatte, macht ihn nicht zum gutgläubigen Sozialhilfebezüger. Zwischen der Meldung der Zahlung und der Gutschrift der Unterstützungsleistungen lagen nur drei Arbeitstage. Unter diesen Umständen musste der Rekurrent damit rechnen, dass die Anrechnung nicht mehr vor der Auszahlung geprüft oder vorgenommen werden konnte. Er konnte aus der vorbehaltlosen Auszahlung nicht auf einen konkludenten Verzicht auf die Anrechnung bzw. Rückerstattung schliessen, zumal nicht der geringste Anlass dafür ersichtlich war, weshalb die Sozialhilfe plötzlich von ihrer mehrjährigen Praxis abweichen sollte. Dass aufgrund der gefestigten Praxis der Sozialhilfe die Frage, ob eine Rückzahlungen aus Akontozahlungen für Mietnebenkosten anzurechnen ist, als solche nicht mehr geprüft werden musste, ändert daran nichts. Im Übrigen hatte die Sozialhilfe die Rückzahlung gemäss den eigenen Angaben des Rekurrenten in der Vergangenheit einmal an die Unterstützungsleistungen des übernächsten Monats angerechnet (Rekursbegründung im Verfahren VD.2018.142, Ziff. 2.b S. 4). Damit wusste der Rekurrent, dass die Sozialhilfe dadurch, dass sie die Rückzahlung von ihren Unterstützungsleistungen für Januar 2016 nicht in Abzug brachte, nicht auf deren Anrechnung verzichtete. Bei objektiver Betrachtung (vgl. vorne E. 2.2) war der Rekurrent beim Bezug der Unterstützungsleistungen für Januar 2016 im Umfang von CHF 182.55 bezüglich der Unrechtmässigkeit des Bezugs somit bösgläubig. In diesem Umfang ist ein Erlass der Rückerstattungsforderung deshalb gemäss § 19 Abs. 2 SHG von Gesetzes wegen ausgeschlossen.  

 

7.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Rekurrent in den vorliegend zu beurteilenden Fällen entgegen seiner Auffassung nicht redlich und tadellos verhalten hat (vgl. Replik, Ziff. 4 S. 5–11). Die übrigen vom Rekurrenten behaupteten Umstände sind ebenfalls nicht geeignet, die Verweigerung des Erlasses der Rückerstattungsforderungen als unangemessen erscheinen zu lassen. In Bezug auf die rechtskräftig festgesetzten Rückerstattungsforderungen der Sozialhilfe im Betrag von CHF 1'120.25 (VD.2018.74), CHF 1'000.– (VD.2018.89) und CHF 129.– (VD.2018.142) liegen sachliche Gründe vor, die es rechtfertigen, den Erlass der Rückerstattungsforderungen zu verweigern. Hinsichtlich der rechtskräftig festgesetzten Rückerstattungsforderung im Betrag von CHF 182.55 (VD.2018.142) erkannte das WSU zutreffend, dass der Rekurrent beim Bezug der Unterstützungsleistungen für Januar 2015 bösgläubig war. Deshalb ist auch diese Rückerstattungsforderung nicht zu erlassen. Folglich sind die Rekurse des Rekurrenten abzuweisen.

 

8.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten. Mit seinen Rekursen beantragt er jedoch, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

 

Angesichts dessen, dass der Rekurrent mit einem kurzen Unterbruch im Jahr 2016 seit bald zehn Jahren Sozialhilfe bezieht und die ihm ausgerichteten Sozialhilfeleistungen derzeit wegen Verrechnung mit einer Rückerstattungsforderung um CHF 100.00 pro Monat gekürzt werden, ist die prozessuale Bedürftigkeit erstellt. Die Rekurse können nicht als von vornherein aussichtslos qualifiziert werden. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass ein aktueller wissenschaftlicher Beitrag des Co-Abteilungsleiters des Rechtsdiensts der Sozialhilfe die Auffassung des Rekurrenten zu stützen scheint (vgl. Wizent, a.a.O., Rz. 119). Folglich hat der Rekurrent Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Seine Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind daher gutzuheissen.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Rekurse werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

 

            Dem Rekurrenten wird für die verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

 

Der Rekurrent trägt die Kosten der verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren mit einer Gebühr von insgesamt CHF 1'500.–. Diese gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten der Gerichtskasse.

 

            Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Nicole Aellen

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.