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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2019.131
URTEIL
vom 2. Juni 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),
lic. iur. Gabriella Matefi, Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
B____ Beigeladene
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 13. Juni 2019
betreffend Sistierung des persönlichen Verkehrs und Aufhebung der Beistandschaft
Sachverhalt
C____, geboren [...] 2010, ist die Tochter der seit dem 22. April 2015 geschiedenen Eltern B____ (Beigeladene) und A____ (Beschwerdeführer). Sie lebt in der Obhut der Kindsmutter, welcher die alleinige elterliche Sorge zukommt.
Aufgrund häuslicher Gewalt errichtete die damalige Vormundschaftsbehörde Basel- Stadt (heute Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, nachfolgend: Kindesschutzbehörde) mit Entscheid vom 8. Februar 2011 für C____ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. Mit Entscheid vom 22. April 2015 erweiterte das Zivilgericht Basel-Stadt die Aufgaben der Beiständin. Zu deren Aufgaben gehörte danach unter anderem, die Modalitäten des Besuchsrechts des Beschwerdeführers zu regeln, die Möglichkeit künftiger begleiteter Übergaben zu prüfen und im Falle einer Inhaftierung oder Ausweisung des Beschwerdeführers zu prüfen, wie und in welchem Umfang der Kontakt zur Tochter aufrechterhalten werden kann und auf eine entsprechende Umsetzung hinzuwirken. Beiständin ist seit dem 28. Januar 2016 D____, Sozialarbeiterin des Kinder- und Jugenddienstes (KJD).
Mit Schreiben vom 16. November 2016 beantragte die Beiständin der Kindesschutzbehörde die Sistierung der Besuchskontakte zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter sowie die Aufhebung der bestehenden Beistandschaft. Seit Herbst 2016 fanden in der Folge keine Besuchskontakte zwischen Vater und Tochter mehr statt.
Mit Urteil des Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt SB.2015.74 vom 15. März 2017 wurde der Beschwerdeführer wegen versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, Drohung und falscher Anschuldigung (neben in Rechtskraft erwachsener Schuldsprüche wegen Drohung, versuchter Nötigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und mehrfacher Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz) zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, hiervon 18 Monate bedingt, zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 10.– sowie zu einer Busse von CHF 300.– bzw. 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung verurteilt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgerichts abgewiesen, soweit es darauf eintrat (BGer 6B_634/2017 vom 1. Dezember 2017). Mit dem Urteil wurde gleichzeitig eine wegen unrechtmässiger Aneignung bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– für vollziehbar erklärt und eine ambulante psychiatrische Behandlung angeordnet.
Am 2. November 2017 bestätigte das Bundesgericht den Entzug der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung (vgl. BGer 2C_788/2017 vom 2. November 2017; VD.2016.169 vom 23. Juli 2017).
Mit Urteil SB.2018.105 des Appellationsgerichts vom 26. März 2019 wurde der Beschwerdeführer der versuchten einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Sachbeschädigung, der Drohung, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der falschen Anschuldigung und der Irreführung der Rechtspflege schuldig erklärt und nach erfolgter Vollziehbarerklärung der mit Urteil des Appellationsgerichts SB.2015.74 vom 15. März 2017 im Umfang von 18 Monaten bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde er für 5 Jahre des Landes verwiesen. Gegen die verhängte Landesverweisung ist eine Beschwerde am Bundesgericht hängig (AGE SB.2018.105 vom 26. März 2019).
Nach erfolgten Anhörungen des Beschwerdeführers, der Kindsmutter und des Kindes sowie weiteren Abklärungen sistierte die Kindesschutzbehörde den persönlichen Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter C____ mit Entscheid vom 13. Juni 2019 (Ziff. 1), wies seinen Antrag auf psychiatrische Begutachtung von C____ (Ziff. 2) und auf Entfernung von Polizeirapporten und Eingaben der Kindsmutter aus den Akten der Kindesschutzbehörde ab (Ziff. 3), hob die bestehende Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) auf (Ziff. 4), entliess D____ aus ihrer Verpflichtung als Beiständin (Ziff. 5) und genehmigte ihren Bericht vom 20. März 2018 als Schlussbericht (Ziff. 6). Vorschriftsgemäss wurde auf Art. 454 f. ZGB bezüglich der allfälligen Geltendmachung der Verantwortlichkeit gegenüber den bisher zuständigen kindes- und erwachsenschutzrechtlichen Organen hingewiesen (Ziff. 7), auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet (Ziff. 8) und einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 9).
Gegen diesen Entscheid richtet sich die vom Beschwerdeführer am 15. Juli 2019 erhobene Beschwerde an das Verwaltungsgericht, mit welcher er die kosten- und entschädigungsfällige (Rechtsbegehren 31) Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache zur Wiederaufnahme und ordnungsgemässen Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens an die Vorinstanz beantragt (Rechtsbegehren 1). Weiter verlangt er die Feststellung der Zuständigkeit des Zivilgerichts für eine allfällige Abänderung seiner Scheidungsvereinbarung (Rechtsbegehren 2), einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Rechtsbegehren 3), seines Anspruchs auf persönlichen Verkehrs mit seiner Tochter (Rechtsbegehren 4), einer schwerwiegenden Verletzung und eines Missbrauchs seiner persönlichen Daten sowie seiner Privatsphäre (Rechtsbegehren 5), einer unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung (Rechtsbegehren 6) sowie einer Unangemessenheit und eines Missbrauchs des Ermessens (Rechtsbegehren 7). Sodann verlangt er die Feststellung einer «schwerwiegende(n) unbegründete(n) Verletzung vom Grundsatz der vorsorglichen Massnahmen gemäss Art. 445 ZGB sowie Amtswillkür der Beistandsperson D____» (Rechtsbegehren 8), einer «Verletzung von den Verfahrensgrundsätze(n) gemäss Art. 446 ZGB sowie eine(r) Verletzung vom Grundsatz der Rechtsgleichheit sowie eine(r) Verletzung von meinem Anspruch auf persönliche Anhörung nach Art. 447 Abs. 1 ZGB im Vergleich mit den mehrfach gewährten durchgeführten persönlichen Anhörungen von der Kindsmutter» (Rechtsbegehren 9) sowie einer «schwerwiegende(n) Verletzung von dem Grundsatz der Beweiswürdigung und mehrfache willkürliche und ungültige und unverwertbare unzulässig Beweiserhebung und Forschungsmethoden des Sachverhalts und der Wahrheitsfindung» (Rechtsbegehren 10). Er verlangt ferner die Anweisung der Vorinstanz, «die unterdrückten Beweismittel (Videoaufnahme vom 20. August 2016) sowie die unterdrückte Urkunde (Verlaufsbericht der Familienbegleiterin der Kindsmutter, F____, vom 28. Oktober 2016 sowie das Journal KJD 2016 sowie die Verlaufsberichte BBT 2016 sowie weitere Akten) (…) zu den Akten zu nehmen» (Rechtsbegehren 11). Der Kinder- und Jugenddienst sei zudem anzuweisen, «das unterdrückte verborgene unvereinbarte dringende Gespräch zwischen B____ und der Beistandsperson und F____ (…) vom 16. August 2016 (…) abzugeben» (Rechtsbegehren 17; Anmerkung: die Ziffern 12 bis 16 fehlen in der Nummerierung der Rechtsbegehren des Beschwerdeführers). Für den Fall eines Eintretens auf die Beschwerde gegen die Entscheidung der Sistierung seines persönlichen Verkehrs mit seiner Tochter verlangt er eine Wiedererwägung der gesamten Scheidungsvereinbarung, wofür die Sache an das zuständige Zivilgericht zu überweisen sei (Rechtsbegehren 18). Er verlangt sodann die Feststellung der Untätigkeit der Beistandsperson und der Vorinstanz hinsichtlich der Ermahnung und der Weisung gegenüber beiden Eltern als Kinderschutzmassnahmen und die Anweisung der Vorinstanz, Berichtigungen und ergänzende Begründungen auszustellen (Rechtsbegehren 19). Ferner verlangt er die Entlassung der Beiständin D____ aus ihrem Amt und die Ernennung einer männlichen Beistandsperson, wobei diese anzuweisen sei, den ersten Besuchsnachmittag engmaschig zu begleiten, die Eltern zu behutsamem Vorgehen und kooperativem Verhalten zu ermahnen, seinen Psychotherapeuten [...] in die Sache einzubeziehen und die Eltern zu verpflichten, mit ihm in Mediationsgesprächen zusammenzuarbeiten. Dabei sei die Vorinstanz anzuweisen, die Nichtbefolgung dieser Anordnungen unter Strafdrohung nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) zu stellen (Rechtsbegehren 20). Er verlangt weiter die Feststellung, dass in den Akten entgegen der Behauptung der Vorinstanz keine objektiven Hinweise auf eine somatische Erkrankung der Tochter zu finden seien, die früheren begleiteten Besuchskontakte überwiegend aus Gründen bei der Kindsmutter ausgefallen seien, die Kindsmutter wiederholt eine Sistierung verlangt habe (Rechtsbegehren 21) und ihn angefeindet und Ängste auf das Kind übertragen habe (Rechtsbegehren 22). Schliesslich beantragt er die Feststellung einer Verletzung seines Anspruchs auf Akteneinsicht im Verfahren vor dem KJD (Rechtsbegehren 26) und die Zusprechung einer Entschädigung an ihn und das Kind für den Abbruch des persönlichen Verkehrs «in Form von einer normalen Lebensgestaltung des persönlichen Kontakts (durch mehrere fachliche Begleitung) im Öffentlichkeitsleben» (Rechtsbegehren 27). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Rechtsbegehren 1), die Einholung eines Familiengutachtens der KJPK (Rechtsbegehren 23), den Beizug von Verfahrensakten der appellationsgerichtlichen Verfahren BES.2017.174 (Rechtsbegehren 24) sowie VD.2019.92 und der Kindesschutzbehörde (Rechtsbegehren 25), die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (Rechtsbegehren 28), die Bestellung einer unentgeltlichen Vertretung des Kindes (Rechtsbegehren 29) und die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung einer unentgeltlichen Verbeiständung für ihn (Rechtsbegehren 30).
Mit Verfügung vom 17. Juli 2019 verzichtete der Verfahrensleiter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab und holte eine Vernehmlassung der Kindesschutzbehörde ein. Auf die gegen die Verweigerung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_648/2019 vom 22. August 2019 unter Kostenfolge nicht ein. Ein Revisionsgesuch gegen dieses Urteil wies es mit Urteil 5F_13/2019 vom 17. Oktober 2019 kostenfällig ab. Mit Verfügung vom 16. August 2019 gab der Instruktionsrichter auch der Kindsmutter Gelegenheit zur Äusserung zur Beschwerde, die sie in der Folge nicht wahrnahm. Die Kindesschutzbehörde beantragte mit Vernehmlassung vom 12. September 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Mit Eingabe vom 13. September 2019 verlangte der Beschwerdeführer «im Sinne meines Anspruchs auf Gegendarstellungsrecht» die Einholung einer Vernehmlassung der Kindsmutter (Ziff. 1) und wiederholte seine Begehren, ihm eine unentgeltliche Rechtsvertretung zu bestellen (Ziff. 2) und ein Gutachten einzuholen (Ziff. 5). Weiter verlangte er Kopien (Ziff. 3) und die Durchführung eines ordentlichen, anstelle eines summarischen Verfahrens (Ziff. 4). Mit Verfügung vom 23. September 2019 stellte der Verfahrensleiter fest, dass die Beigeladene nicht verpflichtet sei, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen, sodass sich diesbezügliche verfahrensrechtliche Schritte erübrigen würden. Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Verbeiständung wurde abgewiesen. Mit Eingabe vom 7. November 2019 stellte der Beschwerdeführer das Begehren, es sei «das vorliegende Beschwerdeverfahren (…) zufolge Gegenstandslosigkeit der vorliegenden Beschwerde hinsichtlich dem angefochtenen Dreierentscheid der Vorinstanz betreffend Sistierung meines persönlichen Verkehrs sowie der zwingenden sachlichen Zuständigkeit des Zivilgerichts Basel-Stadt aufgrund der Rechtshängigkeit des Revisionsprozesses meines Revisionsgesuchs vom 9. August 2019 (F.2019.342 VOD) gegen den Zivilgerichtsentscheid vom 22. April 2015 (F.2014.409 SUK) als erledigt abzuschreiben, da die sachliche Zuständigkeit der KESB und des Verwaltungsgerichts Basel-Stadt im vorliegenden Beschwerdeverfahren sich nicht mehr aus Art. 134 Abs. 4 ZGB und Art. 275 Abs. 1 ZGB» ergäbe (Ziff. 1). Weiter beantragt er den Beizug von Akten aus diesem Verfahren (Ziff. 2). Mit weiteren Eingaben vom 18. und 23. November 2019 reichte er weitere Beilagen zu seiner Replik ein und verlangte die Weitergabe von Akten an seinen Beistand und die Kindsmutter.
Am 20. Februar 2020 ersuchte die Beiständin um Dispensation von der Gerichtsverhandlung, da sie seit ihrem Bericht vom 16. November 2019 in Bezug auf ihren Auftrag keine Handlungen mehr ausgeführt und sich die Situation nicht verändert habe. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Eingabe vom 20. März 2020 Stellung und ersuchte um Sistierung der Gerichtsverhandlung auf «unbestimmte Zeit».
Die Justizvollzugsanstalt [...] reichte mit Eingabe vom 26. März 2020 ihren Vollzugsbericht ein. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 1. Mai 2020 dazu Stellung und legte einen Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt [...] vom 27. April 2020 bei. Ferner stellte er mit Eingabe vom gleichen Tag neuerlich ein Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Verbeiständung für die Gerichtsverhandlung, auf welches der Verfahrensleiter mit Verfügung vom 11. Mai 2020 nicht eintrat. Mit Schreiben vom 10. Mai 2020 informierte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Arbeitstätigkeit seiner jetzigen Ehefrau in der Schweiz sowie sein hängiges Asylverfahren über die angebliche Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung bis 31.Oktober 2020.
Das vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Mai 2020 eingereichte Gesuch um Verschiebung der Gerichtsverhandlung und Sistierung des Verfahrens wies der Verfahrensleiter mit Verfügung vom 27. Mai 2020 ab. Auf telefonische Nachfrage des Verwaltungsgerichts am 29. Mai 2020 liess der Beschwerdeführer mitteilen, dass er an der Gerichtsverhandlung teilnehmen werde.
Anlässlich der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 2. Juni 2020 wurden der Beschwerdeführer sowie der Vertreter der Kindesschutzbehörde zur Sache befragt. Anschliessend gelangten beide zum Vortrag. Dabei hielten sie an ihren Anträgen fest. Der Beschwerdeführer änderte seine Anträge jedoch insofern, als er neu um Einleitung eines Schlichtungsprozesses ersuchte. Die Beigeladene nahm an der Verhandlung, zu welcher sie fakultativ Vorgeladen worden war, nicht teil. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1
1.1.1 Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Die Regelung des Besuchskontakts gemäss Art. 275 Abs. 1 ZGB ist eine Kindesschutzmassnahme, die in Anwendung von Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB der Beschwerde unterliegt. Das gleiche gilt für Aufhebung der Beistandschaft gemäss Art. 308 ZGB (VGE VD.2016.34 vom 31. August 2016 E. 1.1). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.1.2 Für das Verfahren ist gemäss § 19 Abs. 1 KESG das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG 270.100) anwendbar; zudem enthält auch das Bundesrecht Bestimmungen zum Verfahren (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB). Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Das Gericht ist damit an den Prozessgegenstand, nicht aber an die Parteianträge gebunden.
1.1.3
1.1.3.1 Zur Beschwerde berechtigt ist nach § 13 Abs. 1 VRPG, wer vom angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Als Adressat des angefochtenen Entscheids und Vater von C____ ist der Beschwerdeführer durch diesen Entscheid unmittelbar berührt und hatte im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ein Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Um schutzwürdig zu sein, muss das Rechtsschutzinteresse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel jedoch noch aktuell sein. Fällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse im Verlaufe des Verfahrens weg, ist dieses zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben (vgl. Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 1925, 1931).
1.1.3.2 Vorliegend focht der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde zunächst den gesamten Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 13. Juni 2019 an. In der verwaltungsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 2. Juni 2020 beantragte der Beschwerdeführer neu die Einleitung eines Schlichtungsprozesses mit seiner Ehefrau. Er sei (noch) nicht bereit das Kind zu sehen und er wolle mit ihm gegen den Willen der Mutter keinen Kontakt (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 5). Aus seinen Ausführungen geht dabei klar hervor, dass er seine Beschwerde gegen den Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 13. Juni 2019 nicht zurückziehen möchte. Will er mit seinem Antrag auf Durchführung einer Schlichtungsverhandlung doch weiterhin etwas anderes als von der Kindesschutzbehörde im angefochtenen Entscheid verfügt, nämlich die Aufhebung der Sistierung des persönlichen Verkehrs mit seiner Tochter. Er hat damit weiterhin ein Rechtschutzinteresse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde befugt. Auf die unter Berücksichtigung des Sonntages beim Fristablauf rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
1.2 Zu prüfen ist aber im Einzelnen, inwieweit auf die Rechtsbegehren eingetreten werden kann.
1.2.1 Mit seiner Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer nicht nur die Aufhebung und Abänderung des angefochtenen Entscheides, sondern erhebt darüber hinaus auch eine Vielzahl von Feststellungsbegehren.
1.2.1.1 Für das Eintreten auf ein Feststellungsbegehren bedarf es gemäss § 13 Abs. 1 VRPG eines schutzwürdigen Interesses (vgl. VGE VD.2017.86 und VD.2017.175 vom 24. November 2017 E. 1.3.1, VD.2016.228 vom 19. Juli 2017 E. 1.2.4, mit Hinweisen). Um schutzwürdig zu sein, muss dieses grundsätzlich aktuell sein (VGE VD.2015.228 vom 15. Juni 2016 E. 1.2.1, VD.2014.248 vom 7. Juni 2016 E. 1.2.1, VD.2015.177 vom 1. April 2016 E. 1, VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E. 1.2, 634/2008 vom 11. März 2009 E. 1.2, 757/1998 vom 15. Juli 1999 E. 2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 292; vgl. Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., N 1931). Feststellungsbegehren sind dabei in aller Regel subsidiärer Natur und daher nur zulässig, wenn dem Anliegen der betroffenen Person nicht durch eine Leistungs- oder Gestaltungsverfügung entsprochen werden kann und die betroffene Person ohne eine vorgängige Feststellung einen unzumutbaren Nachteil erlitte (VGE VD.2018.127 vom 13. Januar 2019 E. 1.2.3; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 297; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., N 1279 ff.; AGE 622/2009 vom 25. August 2009 und VGE VD.2009.635 vom 2. Dezember 2009).
1.2.1.2 Nicht einzutreten ist nach diesen Grundsätzen auf die Feststellungsbegehren, soweit sich diese auf Vorfragen des Antrages auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids beziehen. Dies gilt für die Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers bezüglich der behaupteten Zuständigkeit des Zivilgerichts für eine allfällige Abänderung seiner Scheidungsvereinbarung (Rechtsbegehren 2), einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Rechtsbegehren 3) und seines Anspruchs auf persönlichen Verkehr mit seiner Tochter (Rechtsbegehren 4) sowie seiner persönlichen Daten und seiner Privatsphäre (Rechtsbegehren 5), einer unrichtigen und unvollständigen Feststellung des Sachverhalts (Rechtsbegehren 6), der Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (Rechtsbegehren 7), einer Verletzung «vom Grundsatz der vorsorglichen Massnahmen gemäss Art. 445 ZGB» (Rechtsbegehren 8), der Verfahrensgrundsätze gemäss Art. 446 ZGB und des Grundsatzes der Rechtsgleichheit sowie seines Anspruch auf persönliche Anhörung nach Art. 447 Abs. 1 ZGB (Rechtsbegehren 9), einer Verletzung der Grundsätze der Beweiswürdigung (Rechtsbegehren 10) sowie einer Untätigkeit der Vorinstanz hinsichtlich der Ermahnung und der Weisung gegenüber beiden Eltern als Kinderschutzmassnahmen (Rechtsbegehren 19). Weiter gilt dies für die verlangte Feststellung, dass in den Akten entgegen der Behauptung der Vorinstanz keine objektiven Hinweise auf eine somatische Erkrankung der Tochter zu finden seien, die früheren begleiteten Besuchskontakte überwiegend aus Gründen bei der Kindsmutter ausgefallen seien, die Kindsmutter wiederholt eine Sistierung verlangt (Rechtsbegehren 21) und ihn angefeindet sowie Ängste auf das Kind übertragen habe (Rechtsbegehren 22) sowie auch die Feststellung einer Verletzung seines Anspruchs auf Akteneinsicht im Verfahren vor dem KJD (Rechtsbegehren 26).
1.2.2 Sodann macht der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde «Amtswillkür der Beistandsperson D____» geltend (Rechtsbegehren 8) und verlangt die Feststellung der Untätigkeit der Beiständin hinsichtlich der Ermahnung und der Weisung gegenüber beiden Eltern als Kinderschutzmassnahmen sowie die Anweisung der Vorinstanz, Berichtigungen und ergänzende Begründungen auszustellen (Rechtsbegehren 19). Gemäss Art. 419 ZGB in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Handlungen und Unterlassungen einer Beistandsperson die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde angerufen werden, unter deren Aufsicht die Mandatsführung grundsätzlich steht (vgl. Rosch, in: Basler Kommentar ZGB I, 6. Auflage 2018, Art. 419 N 1 und 11). Dies war aber nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. Auf die entsprechenden Rügen ist daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht einzutreten (vgl. VGE VD.2019.12 vom 5. November 2019 E. 1.4; VD.2018.201 vom 20. März 2019 E. 2.3).
1.2.3 Der Beschwerdeführer verlangt ferner die Anweisung der Vorinstanz, «die unterdrückte(n) Beweismittel (Videoaufnahme vom 20. August 2016) sowie die unterdrückte Urkunde (Verlaufsbericht der Familienbegleiterin der Kindsmutter, F____, vom 28.10.16 sowie das Journal KJD 2016 sowie die Verlaufsberichte BBT 2016 sowie weitere Akten […])» zu den Akten zu nehmen (Rechtsbegehren 11). Weiter sei der Kinder- und Jugenddienst anzuweisen, «das unterdrückte verborgene unvereinbarte dringende Gespräch zwischen B____ und der Beistandsperson und F____ (…) vom 16. August 2016 (…) abzugeben» (Rechtsbegehren 17). Diese Anträge beziehen sich auf Vorfragen des Antrages auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids, weshalb auf diese auch nicht eingetreten werden kann.
1.2.4 Ebenfalls nicht einzutreten ist schliesslich auf das Begehren um Zusprechung einer Entschädigung an ihn und das Kind für den Abbruch des persönlichen Verkehrs, soweit sich das Begehren um eine Leistung «in Form von einer normalen Lebensgestaltung des persönlichen Kontakts (durch mehrere fachliche Begleitung) im Öffentlichkeitsleben» (vgl. Rechtsbegehren 27) überhaupt auf einen Schadenersatz bezieht. Entschädigungsforderungen sind gemäss § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Haftung des Staates und seines Personals (Haftungsgesetz [HG], SG 161.100) auf dem Weg des Zivilprozesses beim Zivilgericht geltend zu machen. Das Verwaltungsgericht ist dazu im Beschwerdeverfahren nicht zuständig. Soweit der Beschwerdeführer lediglich eine Berücksichtigung des in der Vergangenheit unterbliebenen Kontakts bei der zukünftigen Regelung seines persönlichen Verkehrs mit seiner Tochter verlangt, ist darauf gegebenenfalls bei der materiellen Beurteilung seines Hauptbegehrens einzutreten.
1.2.5 Mit seiner Replik stellt der Beschwerdeführer geänderte und neue Rechtsbegehren. Soweit er damit seine bisherigen Rechtsbegehren bloss umformulieren möchte, erscheint dies zulässig. Zulässig ist auch der Rückzug von Rechtsbegehren. Im Übrigen setzt die Änderung der Rechtsbegehren im Beschwerdeverfahren aber gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 450f ZGB neue Tatsachen und Beweismittel voraus. Da der Beschwerdeführer die Änderung seiner Rechtsbegehren nicht begründet, unterlässt er es auch, neue Tatsachen und Beweismittel zu benennen. Wie darzulegen sein wird, ist die Sistierung des Besuchsrechts zu bestätigen (vgl. E. 4.9 hiernach). Es kann daher offengelassen werden, ob es sich um einen teilweisen Beschwerderückzug handelt, wenn der Beschwerdeführer in der Replik auf Beilagen verweist und darin neu den Antrag stellt, es sei auf eine Beistandschaft zu verzichten, da keine Gründe hierfür bestünden (vgl. Replik-Beilage 1, Rechtsbegehren 13). Im Übrigen ist auf die geänderten Rechtsbegehren gemäss der Replik nicht einzutreten. Dies gilt insbesondere auch für die unterhalts-, güter- und vorsorgerechtlichen Rechtsbegehren (Replik-Beilage 1, Rechtsbegehren 14-16, 23), die geltend gemachten Herausgabeansprüche (Replik-Beilage 1, Rechtsbegehren 17) sowie die beantragte Revision des Scheidungsurteils der Kindseltern (Replik-Beilage 1, Rechtsbegehren 4), für deren Beurteilung das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren nicht zuständig ist, zumal das vom Beschwerdeführer beim Zivilgericht anhängig gemachte Revisionsverfahren noch immer hängig ist (vgl. die zivilrechtlichen Beschwerdeverfahren BEZ.2019.80 und BEZ.2020.4).
1.2.6 Einzutreten ist folglich auf die mit der Beschwerdebegründung gestellten Anträge des Beschwerdeführers auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Sache zur Wiederaufnahme und ordnungsgemässen Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens an die Vorinstanz (Rechtsbegehren 1) sowie den Antrag auf Ernennung einer männlichen Beistandsperson, welcher spezifische Anweisungen zu erteilen seien (Rechtsbegehren 20).
1.3 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Danach kann eine Rechtsverletzung (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und die Unangemessenheit des Entscheids (Ziff. 3) gerügt werden.
1.4 Das Verwaltungsgericht prüft eine angefochtene Verfügung nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinne gilt – abgesehen von Ausnahmen, deren Voraussetzungen hier nicht gegeben sind – das sogenannte Rügeprinzip (VGE VD.2018.40 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 305). An die Begründung sind – insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese/Steck, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 450 ZGB N 42, mit Hinweisen). Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind, ist dabei im Sinn von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen (VGE VD.2016.50 vom 5. Juli 2016 E. 1.3).
1.5
1.5.1 Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Gemäss § 25 Abs. 2 VRPG findet im Falle von Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) eine mündliche Verhandlung statt, sofern die Parteien nicht darauf verzichten. Materieller Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Sistierung des Besuchskontakts einerseits und die Aufhebung der Beistandschaft für das Kind andererseits. Der Anspruch auf Besuchskontakt als Teil der Elternrechte bildet einen zivilrechtlichen Anspruch im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK.
1.5.2 Das Kind ist in gerichtlichen Verfahren, in denen Kinderbelange zu regeln sind, anzuhören, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen (vgl. Art. 314a ZGB). Das Bundesgericht geht im Sinne einer Richtlinie davon aus, dass die Kindesanhörung ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich ist (vgl. BGE 133 III 553 E. 1.2.3 S. 557; BGer 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 4.4). C____ wurde im [...] 10-Jahre alt und ist im vorinstanzlichen Verfahren zweimal angehört worden, letztmals am 6. Mai 2019 (act. 4a S. 677). Sie hat dabei in konstanter Weise ihrem Willen Ausdruck gegeben. Es kann daher im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren auf eine nochmalige Anhörung verzichtet werden, besteht doch im gesamten Instanzenzug nur die Pflicht zu einer einmaligen Anhörung des Kindes (Breitschmid, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 314a/314abis N 3a; BGE 133 III 553 E. 4 S. 554 f.; BGer 5A_809/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.3, 5A_775/2016 vom 17. Januar 2017 E. 3.3).
2.
Mit seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer zunächst fomelle Rügen geltend.
2.1
2.1.1 Gemäss Art. 275 Abs. 1 ZGB ist grundsätzlich für Anordnungen über den persönlichen Verkehr die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes zuständig. Diese Zuständigkeit gilt auch bei einer Abänderung einer bestehenden Regelung des persönlichen Verkehrs (Art. 134 Abs. 4 in fine ZGB, Art. 179 Abs. 1 ZGB). Nur wenn ein Gericht nach den Bestimmungen über die Ehescheidung und den Schutz der ehelichen Gemeinschaft die elterliche Sorge, die Obhut oder den Kinderunterhalt zu regeln hat, regelt es gemäss Art. 275 Abs. 2 ZGB im Sinne einer Kompetenzattraktion auch den persönlichen Verkehr mit dem Kind. Diese Kompetenzattraktion tritt gemäss Art. 134 Abs. 4 ZGB auch in einem Urteilsänderungsverfahren ein (Büchler/Clausen, in: Schwenzer/Fankhauser, FamKomm Scheidung, Bd. I, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 134 mit Art. 315a/b ZGB N 18 ff.). Die Zuständigkeitsordnung gemäss Art. 275 ZGB basiert einerseits auf der grösseren Beratungsnähe der Kindesschutzbehörde zu den Eltern und andererseits auf dem Bedürfnis nach einer umfassenden Regelung der Kinderbelange durch eine einzige Behörde (Breitschmid, in: Breitschmid/Jungo (Hrsg.), Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 275 ZGB N 1). Daraus folgt zunächst die grundsätzliche Zuständigkeit der Kindesschutzbehörde zur Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen einem nicht hauptsächlich betreuenden Elternteil und seinem Kind (Büchler, in: Schwenzer/Fankhauser, FamKomm Scheidung, a.a.O., Art. 275 ZGB N 3). Andererseits soll aber das Gericht den Besuchskontakt dann regeln können, wenn es gleichzeitig mit der Regelung anderer Kinderbelange in seinem Zuständigkeitsbereich befasst ist. Diese Regelung entspricht jener der Zuständigkeit zum Erlass von Kindesschutzmassnahmen gemäss Art. 315 und 315a ZGB. Diese Regelung kennt dabei aber zwei Ausnahmen von der Kompetenzattraktion im gerichtlichen Verfahren. So bleibt die Kindesschutzbehörde befugt, ein vor dem gerichtlichen Verfahren eingeleitetes Kindesschutzverfahren weiterzuführen (Art. 315a Abs. 3 Ziff. 1 ZGB) und die zum Schutz eines Kindes sofort notwendigen Massnahmen anzuordnen, wenn sie das Gericht voraussichtlich nicht rechtzeitig treffen kann (Art. 315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB). Die Regelung des Besuchskontakts und insbesondere dessen Sistierung bildet ebenfalls eine Kindesschutzmassnahme, weshalb die Ausnahmen von der Kompetenzattraktion eines angerufenen Gerichts gemäss Art. 315a Abs. 3 ZGB auch hier zu Anwendung kommen.
2.1.2 Zunächst bezieht sich der Beschwerdeführer mit seiner Rüge auf die im Scheidungsverfahren erfolgte gerichtliche Regelung des Besuchsrechts (vgl. Rechtsbegehren 2). Daraus kann der Beschwerdeführer aber nicht die Unzuständigkeit der Kindesschutzbehörde ableiten. Diese ist bei veränderten Verhältnissen auch zur Abänderung einer gerichtlichen Regelung des persönlichen Verkehrs zuständig (Art. 134 Abs. 4 in fine ZGB; Schwenzer/Cottier, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 275 ZGB N 12), was der Beschwerdeführer selber zu Recht denn auch explizit anerkennt (vgl. Beschwerde, S. 17 Rz. 5), ohne daraus aber die richtigen Schlüsse zu ziehen. Auf seine diesbezüglichen Ausführungen braucht daher nicht weiter eingetreten zu werden. Sodann kann der Beschwerdeführer auch nichts aus der mit Urteil des Zivilgerichts vom 7. Dezember 2016 erfolgten Abänderung des Unterhalts ableiten, war jenes Verfahren im Zeitpunkt der hier strittigen Regelung des persönlichen Verkehrs doch längst abgeschlossen, sodass die Kompetenzattraktion von Art. 134 Abs. 4 ZGB insoweit nicht greifen konnte. Zudem beschränkte sich dessen Gegenstand auf die Regelung des Unterhalts (vgl. das Gesuch des Beschwerdeführers vom 21. Juli 2016, act. 3/5). Die Kindsmutter ersuchte zwar in jenem Verfahren um eine Abänderung des Besuchsrechts (vgl. act. 3/5). Mit dem Urteil des Zivilgerichts vom 7. Dezember 2016 (vgl. act. 4a S. 326 f.) wurde aber aufgrund der gleichentags abgeschlossenen Vereinbarung der Eltern (vgl. act. 3/5) nur der Kinderunterhalt neu geregelt.
2.1.3 Im Übrigen war im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens vor der Kindsschutzbehörde und bis zu dessen Abschluss kein gerichtliches Verfahren zur Regelung von Kinderbelangen hängig gewesen. Ein solches ist erst während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit dem Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom 9. August 2019 beim Zivilgericht eingereicht worden. Mit diesem Gesuch verlangt er die Revision des Scheidungsurteils der Kindseltern vom 22. April 2015 (vgl. act. 7/1). Dieses Gesuch, welches weder die Rechtskraft noch die Vollstreckbarkeit des zu revidierenden Entscheids hemmt (Art. 331 ZPO), hat auch keinen Einfluss auf eine seitherige Änderung des damals geregelten Streitgegenstands durch eine zuständige Instanz. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese einem allfälligen Rechtsmittel gegen den getroffenen Entscheid aufgrund der Dringlichkeit seiner Umsetzung die aufschiebende Wirkung entzogen hat. Daraus folgt, dass die Einreichung des Revisionsgesuchs vom 9. August 2019 in Anwendung von Art. 315a Abs. 3 lit. a und b ZGB keinen Einfluss auf die Zuständigkeit der Kindesschutzbehörde und des Verwaltungsgerichts als Rechtsmittelinstanz gegen den Entscheid hat. Damit ist dem Begehren um Wiedererwägung der gesamten Scheidungsvereinbarung unter Einschluss der Besuchsrechtsregelung durch das Zivilgericht, an welches die vorliegende Streitsache zu überweisen sei (Rechtsbegehren 18) wie auch dem mit Eingabe vom 7. November 2019 gestellten Begehren um Beurteilung der vorliegenden Streitsache durch das Zivilgericht im dort anhängig gemachten Revisionsverfahren die Grundlage entzogen.
2.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs.
2.2.1 Er macht geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei während des Vorverfahrens mehrfach grob verletzt worden, indem Amtshandlungen vorgenommen worden seien. Er bezieht sich dabei auf 42 Dokumente in den Akten (vgl. Rechtsbegehren 3; Beschwerde, S. 7 Rz. 1). Inwieweit in diesem Zusammenhang eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs erfolgt sein soll, vermag der Beschwerdeführer nicht zu substantiieren, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. oben E. 1.4). Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwieweit mit Bezug auf diese Dokumente eine Verletzung seines Anspruchs auf Begründung des angefochtenen Entscheids erfolgt sein soll, worauf sich der Beschwerdeführer einleitend bezieht. Wie der Beschwerdeführer selber zutreffend ausführt, muss die Kindesschutzbehörde die Begründung ihrer Entscheide so abfassen, dass sich die betroffenen Personen über deren Tragweite Rechenschaft geben und sie in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. Die Begründungspflicht wird nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; sie darf sich auf die für den Entscheid wesentlichen Argumente beschränken (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, a.a.O., N 343 ff.; BGE 134 I 83 E. 4 S. 88 f.; 136 I 184, E. 2.2.1 S. 188; VGE VD.2016.178 vom 16. August 2017 E. 1.4). Diesen Anforderungen entspricht die Begründung des angefochtenen Entscheides offensichtlich, braucht sie sich doch nicht auf alle vom Beschwerdeführer genannten Dokumente in den Akten zu beziehen.
2.2.2 Weiter macht der Beschwerdeführer die «Unverwertbarkeit und Ungültigkeit sowie Unzulässigkeit der im Vorverfahren erhobenen polizeilichen Requisitionen und persönlichen Daten» geltend (vgl. Rechtsbegehren 3; Beschwerde, S. 11 Rz. 3).
2.2.2.1 Zur Begründung verweist er darauf, dass alle ohne Gewährung seines rechtlichen Gehörs sowie ohne seine Zustimmung und Kenntnis vorgenommenen Amtshandlungen ungültig seien und nicht verwertet werden dürften. Die Sache sei daher zur ordnungsgemässen Durchführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem hält die Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung entgegen, dass der Beschwerdeführer genügend Gelegenheit gehabt habe, sich zu den einzelnen Punkten zu äussern. Sie bezieht sich dabei auf seine persönliche Anhörung vom 21. Februar 2017 und zahlreiche Telefonate und schriftliche Eingaben (Vernehmlassung, S. 2).
2.2.2.2 Dem Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit begründetem Einzelentscheid vom 25. April 2019 und mithin knapp zwei Monate vor dem angefochtenen Entscheid auf sein Gesuch eine gemäss Art. 449b ZGB eingeschränkte Akteneinsicht gewährt worden. Die Einschränkung der Akteneinsicht ist Gegenstand des separaten Rekursverfahrens VD.2019.92 und daher hier nicht weiter zu prüfen. Auf die Rügen in Zusammenhang mit einer angeblichen Verletzung seines Anspruchs auf Akteneinsicht ist daher in diesem Verfahren nicht einzutreten (vgl. Beschwerde, S. 13 Rz. 7).
2.2.3 Weiter rügt er eine Verletzung seines Anhörungsrechts. Er sei im Verhältnis zur Kindsmutter diskriminiert worden. Diese Rüge geht offensichtlich an der Sache vorbei. Der Beschwerdeführer ist nach seiner früheren Anhörung vom 15. Dezember 2015 (act. 4a S. 2211) im vorliegenden Verfahren am 20. Februar 2017 (act. 4a S. 2127) persönlich angehört worden. Daneben hat er sich am 24. August 2016 (act. 4a S. 2196), 1. September 2016 (act. 4a S. 2196), 29. September 2016 (act. 4a S. 2186), 10. November 2016 (act. 4a S. 2184), 3. Januar 2017 (act. 4a S. 2150), 27. Februar 2017 (act. 4a S. 2126), 20. März 2017 (act. 4a S. 2124), 3. Juli 2017 (act. 4a S. 2113), 6. Juli 2017 (act. 4a S. 2110), 26. Juli 2017 (act. 4a S. 2109), 16. und 17. August 2017 (act. 4a S. 2031 f.), 1. November 2017 (act. 4a S. 1780), 20. Dezember 2017 (act. 4a S. 1770), 2. Mai 2019 (act. 4a S. 678), 15. Mai 2019 (act. 4a S. 673), 20. Mai 2019 (act. 4a S. 672) und am 4. Juni 2019 (act. 4a S. 255) ergänzend telefonisch gegenüber der Kindesschutzbehörde äussern können. Zudem hat er sich im vorinstanzlichen Verfahren mit einer Vielzahl von Eingaben vom 30. August 2016 (act. 4a S. 2195), 25. September 2016 (act. 4a S. 2191 f.), 8. Dezember 2016 (act. 4a S. 2156 ff.), 25. Januar 2017 (act. 4a S. 2143), 28. März 2017 (act. 4a S. 2120), 3. April 2017 (act. 4a S. 2118), 13. August 2017 (act. 4a S. 2037), 15. Mai 2018 (act. 4a S. 1602), 26. September 2018 (act. 4a S. 1598), 2. Dezember 2018 (act. 4a S. 1568 ff.), 4. Dezember 2018 (act. 4a S. 1591), 12. Februar 2019 (act. 4a S. 1563), 16. Mai 2019 (act. 4a S. 652 und 654), 25. Mai 2019 (act. 4a S. 262), 26. Mai 2019 (act. 4a S. 256), 4. Juni 2019 (act. 4a S. 422 ff.) zur Sache vernehmen lassen. Hinzu kommen Äusserungen seines Beistands (vgl. act. 4a S. 2147, 2149). Schliesslich hat der Beschwerdeführer der Kindesschutzbehörde mit E-Mail vom 12. Oktober 2017 eine 34-seitige Darstellung seiner Position zugestellt (act. 4a S. 1959 ff.), welche er mit Telefon vom 17. Oktober 2017 nochmals ausführlich erläuterte (act. 4a S. 1958). Mit Eingabe vom 27. November 2017 liess er sich erneut auf 18 Seiten vernehmen (act. 4a S. 1728 ff.) und gab schliesslich eine 48-seitige Eingabe vom 8. Februar 2019 zu den Akten (act. 4a S. 1494 ff.). Der Beschwerdeführer hatte damit Gelegenheit, seine Position, seine Anträge und deren Begründung umfassend ins Verfahren einzubringen.
2.3 Die Beschwerde ist daher mit Bezug auf die Rechtsbegehren 1 und 20 (vgl. oben E. 1.2.6) materiell zu beurteilen.
3.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers richtet sich zunächst gegen die Sistierung seines Besuchskontakts mit seiner Tochter C____. Dieser wurde im Rahmen des Eheschutzes begleitet im Rahmen der Begleiteten Besuchstage (BBT) geregelt (vgl. Entscheide vom 12. Dezember 2012 [act. 4a S. 1632], vom 14. Februar 2013 [act. 4a S. 1638] und vom 20. Februar 2014 [act. 4a S. 1653]) und so auch von den Eltern mit ihrer Scheidungsvereinbarung vom 22. April 2015 vereinbart (Scheidungsurteil Zivilgericht vom 22. April 2015 [act. 4a S. 1582 ff.]).
3.1
3.1.1 Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB besteht das gegenseitige Recht von Eltern und unmündigen Kindern, Kontakte untereinander zu pflegen, wenn den Eltern beziehungsweise dem betroffenen Elternteil die elterliche Sorge oder die Betreuung der Kinder nicht zusteht (vgl. auch Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [UNKRK, SR 0.107] und Art. 8 EMRK; dazu BGer 2A.87/2002 vom 22. Februar 2002 E. 1.3; BGE 120 Ib 1 E. 1d S. 3). Dieses Recht steht den Betroffenen um ihrer Persönlichkeit willen zu (BGE 136 III 353 E. 3.4 S. 360, mit Hinweisen). Der elterliche Kontakt ist dabei nach Massgabe der Interessen des Kindes zu regeln, ohne dass es darum ginge, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden (BGE 120 II 229 E. 3b/aa S. 232 f.; BGer 5A_574/2014 vom 15. Januar 2015 E. 6.3). Der persönliche Verkehr dient damit in erster Linie dem Kindeswohl.
3.1.2 Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet wird, wenn ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich dieser nicht ernsthaft um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinn liegt dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (BGE 122 III 404 E. 3b S. 407; BGer 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.3; 5A_505/2013 vom 20. August 2013 E. 2.3; 5C.293/2005 vom 6. April 2006 E. 3; Büchler, in: Schwenzer/Fankhauser, FamKomm Scheidung, a.a.O., Art. 274 ZGB N 3 ff.). Erforderlich ist sodann, dass dieser Bedrohung nicht durch geeignete andere Massnahmen begegnet werden kann. Dies folgt aus dem Gebot der Verhältnismässigkeit, dem Verweigerung oder Entziehung des persönlichen Verkehrs als Kindesschutzmassnahme unterliegen. Der vollständige Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr bildet daher die «ultima ratio» und darf im Interesse des Kindes nur angeordnet werden, wenn die nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs sich nicht in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen. Als mildere Massnahme kommt allenfalls die zeitlich befristete Unterbrechung des Besuchsrechts in Frage. Gegebenenfalls ist zu prüfen, ob allfällig befürchteten nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs für das Kind eventuell durch die persönliche Anwesenheit einer Drittperson (sog. begleitetes Besuchsrecht) begegnet werden kann (BGE 122 III 404 E. 3 S. 406 ff., mit Hinweisen; vgl. VGE VD.2014.220 vom 20. Juli 2015 E. 2.1).
3.1.3 Bei der Entscheidung über die Regelung bzw. Sistierung des Besuchsrechts ist der geäusserte Wille des Kindes zu berücksichtigen. Um abzuschätzen, welches Gewicht der Meinung des Kindes beigemessen werden kann, sind sein Alter und seine Fähigkeit zur selbständigen Willensbildung, was in der Regel bei Vollendung des zwölften Altersjahres der Fall ist, sowie die Konstanz der Meinungsäusserung zentral (BGer 5A_459/2015 vom 13. August 2015 E. 6.2.2, 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.4). Je konstanter die Willenskundgebungen vorgebracht werden und je mehr sie mit nachvollziehbaren und auf das Kindeswohl zielenden Argumenten unterlegt sind, desto stärker können sie bei der Urteilsfindung gewichtet werden, jedoch nur als eines von mehreren und nicht als einziges Kriterium. Für fast volljährige Kinder besteht die gefestigte Rechtsprechung, dass zu respektieren ist, wenn sie den persönlichen Verkehr mit einem Elternteil ablehnen (BGE 126 III 219 E. 2b S. 221 f.; BGer 5A_716/2010 vom 23. Februar 2011 E. 4, 5A_107/2007 vom 16. November 2007 E. 3.2).
3.2 Vorliegend hat die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die Berichte der Beiständin und ihre Abklärungen erwogen, dass die Besuche zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter bis im Herbst 2016 jeweils in Begleitung stattgefunden hätten (angefochtener Entscheid, E. 2). C____ habe über einen längeren Zeitraum konstant zum Ausdruck gebracht, ihren Vater aufgrund negativer Erlebnisse mit ihm im Rahmen der BBT und früher nicht sehen zu wollen. Mit Bericht vom 17. Januar 2011 habe die damals zuständige Sozialarbeiterin von erheblicher häuslicher Gewalt des Beschwerdeführers gegen die Kindsmutter berichtet, was zur Errichtung der Beistandschaft am 8. Februar 2011 geführt habe. Soweit er sämtliche Anwendungen von Gewalt bestreitet, werde auf seine Verurteilung wegen Delikten gegen Leib und Leben sowie gegen die Freiheit sowie die Polizeirapporte aufgrund von Requisitionen durch Drittpersonen wegen aggressivem oder drohendem Verhalten verwiesen. Zudem könnten gerade bei häuslicher Gewalt nicht nur strafrechtliche Verurteilungen für die Beurteilung der familiären Gesamtsituation beigezogen werden. Gemäss dem Bericht verschiedener Fachpersonen sei die Kindsmutter durch das in der Paarbeziehung Erlebte traumatisiert, was auch C____ nachvollziehbarerweise mitbekommen habe. Damit setze sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, sondern bezichtige die Kindsmutter, das Kind manipulieren und ihm entfremden sowie seinen Aufenthalt in der Schweiz gefährden zu wollen. Sowohl die Mutter wie auch die Sozialpädagogische Familienbegleitung hätten über somatische Beschwerden von C____ jeweils vor den Besuchen mit dem Vater berichtet. Aufgrund ihrer erheblichen Belastung durch den elterlichen Konflikt habe sich C____ für einen Elternteil entschieden und lehne den Kontakt zum anderen Elternteil ab. Während der rund anderthalbjährigen Besuchsbegleitung im Rahmen der BBT sei es nicht gelungen, eine Beruhigung der elterlichen Konflikte zu erreichen, wozu auch der Beschwerdeführer beigetragen habe. Bei einer zwangsweisen Durchsetzung der Besuchskontakte würde eine erhebliche Belastung des bisher gesunden Mädchens entstehen, wodurch dessen positive Entwicklung gefährdete würde. Es gäbe daher keine Alternative zur Sistierung des Besuchskontakts des Beschwerdeführers mit C____ (angefochtener Entscheid, E. 3). Da keine Anzeichen einer Gefährdung der Entwicklung von C____ bestünden, sei auch der Antrag auf eine kinderpsychiatrische Begutachtung seiner Tochter abzuweisen (angefochtener Entscheid, E. 4).
4.
4.1 Bezogen auf diese materielle Beurteilung der Sache macht der Beschwerdeführer sodann eine «Verletzung und (ein) Missbrauch» seiner persönlichen Daten, seiner Privatsphäre und seines Privatlebens geltend.
4.1.1 Er bezieht sich dabei auf Art. 13 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 8 EMRK. Er macht geltend, in seiner Persönlichkeit, seiner Ehre und seinem Ruf verletzt worden zu sein, indem persönliche Daten sowie unhaltbare Anschuldigungen aus in den mit einem Freispruch beendeten Strafverfahren gegen ihn ohne seine Kenntnis in die Akten aufgenommen worden seien (Rechtsbegehren 5; Beschwerde, S. 10 Rz. 2).
4.1.2 Die Kindesschutzbehörde hat den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen (Art. 446 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 314 ZGB). Es gilt somit die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime (Maranta/Auer/Marti, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 446 ZGB N 7; Breitschmid, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 314 ZGB N 6). Es können dabei im Sinne des Freibeweises alle geeigneten, erforderlichen Beweismittel beigezogen werden, wobei nach Massgabe des Verhältnismässigkeitsprinzips auch Abklärungen im engen Bereich der Persönlichkeit der betroffenen Personen zu erheben sind (Maranta/Auer/Marti, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 446 ZGB N 11, 13). Im Interesse der Klärung des Kindeswohls sind dabei auch Polizeirapporte und Anzeigen bezüglich angeblicher Gewalttätigkeiten eines Elternteils in die Abklärungen einzubeziehen, die zu keiner Verurteilung oder gar zu einem Freispruch geführt haben. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Verfahren in Anwendung von Art. 55a StGB nach erfolgter Sistierung eingestellt wird (vgl. AGE BES.2013.118 vom 18. September 2014 [act. 4a S. 1937]). Daran ändert auch ein gleichlautender Antrag der requirierenden, gewaltbetroffenen Person nichts (vgl. Schreiben vom 22. Mai 2019 [act. 4a S. 644]). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist daher die Auseinandersetzung der Vorinstanz mit den zahlreichen Gewaltvorwürfen verschiedenster, untereinander in keinerlei Verbindung stehender Personen keinesfalls «rechtswidrig, unnötig, unbegründet». Der Beschwerdeführer verkennt, dass wiederholte Gewaltvorwürfe gerade auch aus dem familiären Bereich sehr wohl einen Zusammenhang zur Ausübung von Elternrechten haben, was eigentlich keiner weiteren Erklärung bedarf. Darin liegt keine Verletzung des Anspruchs auf Privatsphäre gemäss Art. 13 BV und Art. 8 EMRK.
4.2 Nicht einzutreten ist auf die Rügen des Beschwerdeführers, soweit er damit eine unrechtmässige Verweigerung und Verzögerung von Verfügungen im vor-instanzlichen Verfahren geltend macht (vgl. Beschwerde, S. 12 Rz. 4). Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz in der Sache entschieden. Diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde angefochten. Soweit er nun eine Rechtsverzögerung geltend macht, weil bezüglich der Sistierung nicht schon, wie von ihm verlangt, im September 2016 verfügt worden ist, fehlt ihm ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse, fällt dieses nach der Praxis des Verwaltungsgerichts doch mit dem Erlass des verlangten Entscheides dahin (VGE VD.2019.91 vom 17. Oktober 2019 E. 1.3; act. 4a 2213 ff.). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erneut «Amtswillkür» der Beiständin rügt, ist darauf in diesem Verfahren ebenfalls nicht einzutreten (vgl. oben E. 1.2.2).
4.3 Zu prüfen ist in der Sache ferner die Rüge des Beschwerdeführers einer unrichtigen und unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Rechtsbegehren 6; Beschwerde, S. 20 Rz. 6).
4.3.1 Dabei bezieht er sich zunächst auf die eigene Darstellung der Geschichte seiner Beziehung mit der Kindsmutter (vgl. Beschwerde, S. 20 ff.). Gestützt darauf bestreitet er, dass die Sistierung seines Besuchskontakts dem Kindeswohl entspreche und macht geltend, «dass das subjektive Sicherheitsgefühl der Kindsmutter nicht das Kriterium für die Gewährung oder Durchführung des Kontaktrechts» sein könne. Die Besuchsbegleitung sei allein das Ergebnis eines gezielten und geschickten Vorgehens und der «Anschuldigung zur Entführungsgefahr». Die Kindsmutter habe als Schweizerin gegen ihn einen Machtkampf mit Hilfe eines «riesigen Helferinnen-netzes» von zahlreichen Anwältinnen, Familienbegleiterinnen, Ärzten und Fachpersonen geführt. In diesem Kampf habe sie die Tochter missbraucht und instrumentalisiert (vgl. Beschwerde, S. 22). Die Wohngemeinschaft der Kindseltern bestehe seit August 2010 nicht mehr. Bis dahin sei die Gewalt gegenseitig, das Kind im Zeitpunkt der Trennung aber erst sechs Monate alt gewesen. Zwischen ihm und der Tochter bestehe seit deren Geburt «eine intakte familiäre Beziehung in affektiver Hinsicht mit voller Liebe und Rücksicht und Verbundenheit», was von der Kindsmutter noch im Jahr 2011 gegenüber dem Migrationsamt bestätig worden sei (vgl. Beschwerde, S. 23 f.). Die Kindsmutter leide unter einer psychischen Störung aufgrund des im Kindesalter erlebten Suizids ihres Vaters. Sie habe ab 2012 begonnen, ihm C____ vorzuenthalten. Sie habe sich dabei auch den Anordnungen des Zivilgerichts wiedersetzt (Beschwerde, S. 24). Ihre Anträge auf Aufhebung der bei den BBT durchgeführten begleiteten Besuche seien vom Zivilgericht abgewiesen worden (Beschwerde, S. 25 f.). Er habe mit grossem Einsatz die ungerechtfertigten Beschuldigungen abwehren müssen (vgl. Beschwerde, S. 27). Er sei durch das «böse, hindernde Vorgehen der Kindsmutter immer wieder schwer belastet». Die Fachpersonen der BBT hätten ihm noch im Juli 2016 ein einwandfreies Verhalten zum Kind attestiert (vgl. Beschwerde, S. 28).
4.3.2 Obwohl der Beschwerdeführer mittlerweile Gewalt gegenüber der Kindsmutter bestreitet (vgl. Journal Kindesschutzbehörde vom 15. Mai 2019 [act. 4a S. 673]) oder verharmlost (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 2 f.), sind in den Akten zahlreiche Vorfälle dokumentiert. Bereits während der Schwangerschaft und noch während der Dauer ihrer Lebensgemeinschaft mit dem Beschwerdeführer wurde die Kindsmutter von der Polizei schockiert, weinend, verängstigt, aufgelöst und einen wirren Eindruck erweckend in ihrer Wohnung aufgefunden (Requisition vom 10. November 2009 [act. 4a S. 1832, 1934]). Die vom Beschwerdeführer ausgeübte Gewalt führte zu einer Intervention der UPK beim Kinder- und Jugenddienst (damals AKJS, vgl. Bericht der Beiständin an das Zivilgericht vom 11. Dezember 2014 [act. 4a S. 2265]) und auch nach der Geburt von C____ zu panischer Angst der Kindsmutter (Requisitionsbericht vom 17. Juni 2010 [act. 4a S 1853]). Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers endete diese Gewalt nicht mit der Trennung. So berichtete G____ mit Bericht vom 17. Januar 2011 (act. 4a S. 2306 ff.), dass die Kindsmutter sich mit ihrer Tochter auch nach der Trennung oft bei einer Nachbarin habe verstecken müssen und es zu «üblen Streitereien» gekommen sei, wenn die Kindsmutter den Beschwerdeführer in die Wohnung gelassen habe. Auch E____ berichtete am 14. Januar 2016 davon, dass es seit 2010 «diverse Male zu verbaler und körperlicher Gewalt» des Beschwerdeführers gegenüber der Kindsmutter gekommen sei, was C____ zum Teil auf dem Arm der Mutter mitbekommen habe. Eifersuchtsszenen seitens des Beschwerdeführers würden eine wirkungsvolle Unterstützung der Kindsmutter verunmöglichen. Sie sei gemäss einem früheren Bericht von G____ «körperlich, emotional und in ihrer Beurteilungsfähigkeit erschöpft und eingeschränkt». Längerfristig könne sie weder sich noch ihre Tochter vor den Übergriffen des Beschwerdeführers schützen. Die Kommunikation unter den Eltern sei weiterhin unmöglich (act. 4a S. 2325 ff.; vgl. auch Bericht E____ an das Zivilgericht vom 11. Dezember 2014 [act. 4a S. 2265] sowie Bericht G____ vom 17. Januar 2011 [act. 4a S. 2306]). Dies führte zur Errichtung der Beistandschaft mit Beschluss der damaligen Vormundschaftsbehörde vom 8. Februar 2011 (act. 4a S. 2301 f.). Im Dezember 2012 kam es zu einem weiteren gewalttätigen Übergriff des Beschwerdeführers auf die Kindsmutter. Dabei passte er sie und C____ ab, umarmte die Kindsmutter, zog ein Messer mit einer 30 cm langen Klinge und sagte, er wolle sie und C____ töten. Die Kindsmutter flüchtete daraufhin ins Frauenhaus (Protokoll Zivilgericht vom 10. Dezember 2012 [act. 4a S. 1628], Bericht E____ vom 11. November 2013 [act. 4a S. 2294 ff.]; Anhörung Kindsmutter vom 10. Dezember 2015 [act. 4a S. 2347]; Bestätigung Frauenhaus vom 31. Mai 2012 [act. 4a S. 547]). Den Vorfall im Jahr 2012 hat der Beschwerdeführer bei seiner Anhörung vom 16. Dezember 2015 nicht bestritten (act. 4a S. 2346) und wurde hierfür auch rechtskräftig verurteilt (vgl. AGE SB.2015.74 vom 15. März 2017 [act. 4a S. 2081 ff.]; BGer 6B_634/2017 vom 1. Dezember 2017). In der Folge gab die Kindsmutter an, der Beschwerdeführer habe sie wiederholt mit SMS und E-Mails belästigt (vgl. Anhörung Kindsmutter vom 10. Dezember 2015 [act. 4a S. 2347]; E-Mail Kindsmutter vom 24. Februar 2015 [act. 4a S. 2280]). Bei seiner Anhörung vom 20. Februar 2017 gestand der Beschwerdeführer Gewaltandrohungen ein, die falsch gewesen seien, und anerkannte auch die Angst der Kindsmutter (act. 4a S. 2314).
4.3.3 Neben der Gewalt gegen die Kindsmutter sind auch mehrfache Gewalt und Drohungen gegen Drittpersonen belegt.
4.3.3.1 Mit Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt SB.2015.74 vom 15. März 2017 wurde der Beschwerdeführer zunächst wegen versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, Drohung und falscher Anschuldigung (neben in Rechtskraft erwachsener Schuldsprüche wegen Drohung, versuchter Nötigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und mehrfacher Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz) zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, hiervon 18 Monate bedingt, zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 10.– sowie zu einer Busse von CHF 300.– respektive 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung verurteilt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgerichts abgewiesen, soweit es darauf eintrat (BGer 6B_634/2017 vom 1. Dezember 2017). Mit dem Urteil wurde gleichzeitig eine wegen unrechtmässiger Aneignung bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– für vollziehbar erklärt und eine ambulante psychiatrische Behandlung angeordnet. Dem Schuldspruch zu Grunde liegen die vorerwähnte gegenüber der Kindsmutter erfolgte Todesdrohung mit einem Messer (vgl. E. 4.3.2 hiervor) und Schläge mit der Folge einer wochenlangen Kiefersperre sowie Gewalttaten gegenüber Dritten. So wurde der Beschwerdeführer für schuldig erklärt, einer ihm unbekannten Drittperson nach vorangegangener verbaler Provokation ohne Vorwarnung einen massiven Kopfstoss versetzt und sie darauf weiter tätlich mit erheblicher Verletzungsfolge angriffen zu haben. Weiter wurde er schuldig befunden, in einem Tram einen Dritten zunächst verbal und sodann körperlich mit Schlägen mit den Fäusten und den Knien sowie einem mit Anlauf und voller Wucht ausgeführten massiven Kopfstoss gegen die Stirn erheblich verletzt zu haben. Schliesslich wurde er für schuldig befunden, die Kindsmutter als Druckmittel aufgrund frei erfundener Anschuldigungen fälschlicherweise der mehrfachen Urkundenfälschung und des Betruges im Zusammenhang mit dem Bezug von Sozialhilfegeldern und / oder dem Antrag auf IV bezichtigt zu haben.
4.3.3.2 Mit Urteil SB.2018.105 des Appellationsgerichts vom 26. März 2019 (act. 4a S. 610 ff.) wurde der Beschwerdeführer sodann der versuchten einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Sachbeschädigung, der Drohung, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der falschen Anschuldigung und der Irreführung der Rechtspflege schuldig erklärt und nach erfolgter Vollziehbarerklärung der mit Urteil des Appellationsgerichts SB.2015.74 vom 15. März 2017 im Umfang von 18 Monaten bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde er gemäss Art. 66abis StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. Dem Schuldspruch lag eine Drohung gegenüber seiner Ex-Frau B____ zu Grunde. Am 23. Mai 2016 hatte der Beschwerdeführer sie in [...] abgepasst und ihr auf Arabisch nachgerufen: «Ich werde dich umbringen du Nutte». Weiter basiert das Urteil auf einem Vorfall anlässlich einer Personenkontrolle am 6. Oktober 2017, bei welcher der Beschwerdeführer einem Polizeibeamten einen Kopfstoss zu verpassen versuchte und in der Folge aufgrund seiner massiven Gegenwehr gegen seine Anhaltung Polizisten verletzte und Sachen beschädigte. Ferner hatte der Beschwerdeführer versucht, Passanten Kopfstösse zu verpassen und danach zwei Wachdienstmitarbeiter in der Eingangshalle des Bahnhofs SBB bedroht. Schliesslich hatte er eine Prostituierte zu Unrecht bezichtigt, ihm CHF 1ʹ000.– gestohlen zu haben. Dieses Urteil ist vom Beschwerdeführer beim Bundesgericht angefochten worden und noch nicht rechtskräftig, im vorliegenden Zusammenhang aber gleichwohl zu beachten (vgl. VGE VD.2015.146 vom 7. Oktober 2015 E. 3.4.2, VD.2014.220 vom 20. Juli 2015 E. 2.4.2).
4.3.3.3 Belegt sind ferner zahlreiche polizeiliche Interventionen wegen Beschimpfungen (Rapport vom 6. März 2015 [act. 4a S. 2010 ff.]), Verurteilungen wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und Drohungen sowie weitere Requisitionen wegen bedrohlichen Verhaltens und Renitenz (vgl. auch VGE VD.2016.169 vom 23. Juli 2017 E. 2.4; act. 4a S. 364 ff., S. 1029 ff.). Hinzu kommen polizeiliche Requisitionen durch andere, früher mit dem Beschwerdeführer befreundete oder bekannte Personen, welche angaben, von ihm geschlagen worden zu sein und sich vor ihm zu fürchten (vgl. Rapport vom 10. Januar 2018, act. 4a S. 912 [Drohung mit Aufschlitzen und Umbringen], Requisitionsberichte vom 11. März 2017, 22. August 2017, 27. September 2017, [act. 4a S. 879 ff.], vom 1. März 2016 [act. 4a S. 1998], Requisition vom 23. Oktober 2015 [act. 4a S. 2003], Requisitionen vom 26. Juni 2015 [act. 4a S. 903] und 3. Juli 2015 [act. 4a S. 2005], Requisition vom 1. Oktober 2014 [act. 4a S. 909 f.]). Schliesslich mussten auch Institutionen die Polizei zum Schutz vor dem Beschwerdeführer requirieren (Requisitionen vom 31. Oktober und 18. November 2016 [act. 4a 885 ff.]). So soll er einmal unter Anrufung von Allah gedroht haben, allen die Köpfe abzuschneiden (Requisition vom 29. November 2015 [act. 4a S. 896]). Inwieweit diese Requisitionen zu strafrechtlichen Verurteilungen geführt haben, ist im vorliegenden Zusammenhang für die Beurteilung des Gefährdungspotentials des Beschwerdeführers gegenüber der Kindsmutter und ihres Umfelds sowie die damit verbundene Destabilisierung der Kindsmutter irrelevant. Belegt ist ferner ein impulsiver Ausbruch beim Kinder- und Jugenddienst, wobei er der abklärenden Sozialarbeiterin drohte (vgl. Bericht D____ vom 16. November 2016 [act. 4a S. 2173]). Dabei vermochten die verharmlosenden Erklärungsversuche des Beschwerdeführers anlässlich der Gerichtsverhandlung nicht zu überzeugen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 6 ff.). Deutlich grenzüberschreitend wirkt auch die Aussage des Beschwerdeführers in der Abklärung, die Mutter könne den Kontakt gar nicht abbrechen, er «werde sie überall finden» (vgl. Bericht D____ vom 16. November 2016 [act. 4a S. 2173, 2180]).
4.3.3.4 Schliesslich ist zu beachten, dass in den Akten die Diagnose einer schwere Borderline-Persönlichkeitsstörung erwähnt wird (vgl. Austrittsbericht der Interdisziplinären Notfallstation, [...] vom 2. Juli 2013 [act. 4a S. 310]). Bereits bei einer Requisition am 24. Dezember 2012 hatte der Beschwerde gegenüber der Kantonspolizei selber angegeben, «er habe eine böse Seite in sich, die ihm dauernd sage, dass er schlimme Dinge tun soll» (act. 4a S. 569). Er erschien daher in der Abklärung der Kindesschutzbehörde gesundheitlich sehr belastet sowie schwer einschätzbar und löste auch bei der abklärenden Sozialarbeiterin immer wieder Angst aus (vgl. Bericht D____ vom 16. November 2016 [act. 4a S. 2179]). Gemäss einem Informationsschreiben der Staatsanwaltschaft vom 7. Juni 2017 rief der Beschwerdeführer dort an, um in energischem und aggressivem Ton mitzuteilen, dass er die ihm vorgeworfenen Straftaten alle getan habe und stolz darauf sei. Er bleibe in der Schweiz und «ficke eure Gesetze!» (act. 4a S. 593). Schliesslich berichtete auch der Kindes- und Jugenddienst mit Telefon vom 15. Juli 2019 der Kindeschutzbehörde, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber der zuständigen Mitarbeiterin sehr aggressiv verhalte (act. 4a S. 93). Anlässlich der Gerichtsverhandlung gab der Beschwerdeführer an, seit November 2016 bei verschiedenen Therapeuten in psychiatrischer Behandlung zu stehen. Zwischenzeitlich seien ihm vom behandelnden Psychiater stimmungsstabilisierenden Medikamente verschrieben worden, diese benötige er aber nicht mehr (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 9).
4.3.4 Das so während Jahren dokumentierte Verhalten des Beschwerdeführers ist offensichtlich objektiv geeignet, die von der Kindsmutter und C____ beschriebenen Ängste zu begründen (Bericht D____ vom 16. November 2016 [act. 4a S. 2174 f.]). Dies gilt auch dann, wenn die Ängste des Kindes als reaktive Abwehr gegenüber dem Vater aufgrund der erlebten Ängste ihres Umfelds verstanden werden (Bericht D____ vom 16. November 2016 [act. 4a S. 2179]). Die Kindsmutter sprach konstant von ihrer Traumatisierung durch die gewaltgeprägte Ehe und von einer ewigen Spirale von Gewalt, Reue und dann Negieren der Taten bzw. Schuldzuweisungen an andere (vgl. Anhörung Kindsmutter vom 23. Dezember 2016 [act. 4a S. 2332]). Auch von den abklärenden Fachpersonen wurde in den Berichten wiederholt auf die entsprechende Belastung der Kindsmutter hingewiesen. Die frühere Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers ihr gegenüber nehme bei der Kindsmutter einen enormen Stellenwert ein, schüre ihre Ängste und lähme sie (Bericht E____ vom 11. November 2013 [act. 4a S. 2297]; Bericht E____ vom 13. Oktober 2014 [act. 4a S. 2290]). Das Kind erlebe die Mutter gemäss der Rückmeldung der Familienbegleiterin häufig am Rande der Verzweiflung. Aufgrund der Erfahrung mit dem Beschwerdeführer und den damit verbundenen Ängsten sei die Kindsmutter auch nicht mehr arbeitsfähig und bei der IV angemeldet (Bericht E____ an das Zivilgericht vom 11. Dezember 2014 [act. 4a S. 2266 f.]). Sowohl vom Betreuungsteam BBT wie auch den involvierten Familienbegleitern wird die Kindsmutter als stark belastet, instabil, gelegentlich überfordert bis verängstigt und durch die Gewalterfahrung mit dem Beschwerdeführer traumatisiert beschrieben. Die vergangenen und aktuellen Bedrohungen verunmöglichten ihr den Aufbau eines eigenständigen Lebens als alleinerziehende Mutter (vgl. Bericht E____ an das Zivilgericht vom 11. Dezember 2014 [act. 4a S. 2269 f.]; Bericht D____ vom 16. November 2016 [act. 4a S. 2177 ff.]). Es wurde festgestellt, aufgrund der gemachten Erfahrungen und Belastungen sei es wichtig, dass die Kindsmutter wieder Vertrauen in sich gewinnen und ihr Familienleben nach eigenen Vorstellungen und Ideen gestalten könne (Bericht D____ vom 16. November 2016 [act. 4a S. 2177]). Dies gilt umso mehr, als das gesamte prozessuale Verhalten des Beschwerdeführers von einer erstaunlichen Uneinsichtigkeit zeugt. Trotz mehrfacher rechtskräftiger Verurteilung verharmlost der Beschwerdeführer weiterhin seine Taten und macht stattdessen der Kindsmutter Vorwürfe. Zwar gab der Beschwerdeführer anlässlich der Gerichtsverhandlung vom 2. Juni 2020 an, viele «Sachen» zu bereuen, blieb in seiner Reue aber eher vage und erwähnte insbesondere den gewalttätigen Übergriff auf die Kindsmutter vom Dezember 2012 erst auf entsprechende Nachfrage (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 3). Vor dem Hintergrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers, ist auch sein an der Gerichtsverhandlung gestellter Antrag auf Vergleichsverhandlungen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 5 f., 10) nicht geeignet, eine dauerhafte Verhaltensänderung glaubhaft zu machen.
4.3.5 Als roter Faden zieht sich auch die Kommunikationsunfähigkeit der Eltern durch die behördlichen Berichte. So lehnt die Kindsmutter jeglichen persönlichen Kontakt mit dem Beschwerdeführer ab (vgl. Bericht G____ vom 17. Januar 2011 [act. 4a S. 2306]; Bericht E____ vom 7. Oktober 2014 [act. 4a S. 2289], Bericht E____ vom 14. Januar 2016 [act. 4a S. 2325 ff.]). Gleichzeitig wurde aber auch der Beschwerdeführer in seinem Verhalten als «undurchsichtig» bezeichnet, was für die Kindsmutter und C____ enorm anspruchsvoll sei. So habe er plötzlich den Beschluss gefasst, in die Fremdenlegion einzutreten, dies der Tochter mitgeteilt, um ein Abschiedstreffen gebeten und einen halben Tag später wieder alles revidiert (Bericht E____ an das Zivilgericht vom 11. Dezember 2014 [act. 4a S. 2266]. Auch anlässlich der Gerichtsverhandlung beschrieb der Vertreter der Kindesschutzbehörde das Verhalten des Beschwerdeführers als sehr wechselhaft. Teilweise sei er für ein Aussetzten der Besuche seiner Tochter gewesen, dann habe er wieder auf die Durchführung der Besuche bestanden (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 11).
4.3.6 Vor diesem Hintergrund erstaunt es nicht, dass sich C____ in ihrem Loyalitätskonflikt offensichtlich auf die Seite der sie betreuenden Mutter stellt. Die Ablehnung weiterer Besuchskontakte mit dem Vater erklärte sie damit, dass dieser bei den Besuchen teilweise nach Alkohol und Rauch stinke. Sie habe Angst vor ihm. Er habe ihr gesagt, dass Omi in die Hölle komme, weil sie in die Kirche gehe, und dass sie nicht mit Jungs spielen dürfe. Sie empfinde ihn als «nicht so normal». Sie könne aber keinen konkreten Vorfall nennen, wieso sie nicht mehr in die BBT wolle (Kindesanhörung vom 27. Dezember 2016 [act. 4a S. 2331]; Bericht D____ vom 16. November 2016 [act. 4a S. 2172 ff.]). Weiter wird beschrieben, dass es C____ an den BBT-Besuchstagen ab Mai 2016 oft schlecht geworden sei. Sie habe erbrochen und unter Magenschmerzen und Durchfall gelitten, was zur Absage von Terminen geführt habe (vgl. Bericht D____ vom 16. November 2016 [act. 4a S. 2177]). Bei ihrer Anhörung durch die Vorinstanz vom 6. Mai 2019 bestätigte C____, aufgrund der schlechten Erfahrungen in der Vergangenheit keinen Kontakt mit ihrem Vater zu wollen (act. 4a S. 677).
4.3.7 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers steht C____s Schilderungen nicht eine uneingeschränkt positive Rückmeldung der BBT über die Besuchsnachmittage entgegen. Positiv gehalten ist zwar der Bericht vom 6. Juli 2016, worin ein wohlwollender Umgang beschrieben und festgestellt wird, Vater und Tochter unterhielten sich gerne und intensiv. C____ scheine sich auf Wiedersehen zu freuen (act. 4 S. 226). Dies ist von der Kindsmutter in differenzierter Weise bei ihrem Bericht über die Reaktion der Tochter nach Besuchen anerkannt worden, indem sie ausgeführt hat, dass C____ teilweise freudig von Besuchen zurückgekommen sei (vgl. Anhörung Kindsmutter vom 23. Dezember 2016 [act. 4a S. 2332]). Demgegenüber wurde an anderer Stelle auch im Rahmen der BBT ein grenzüberschreitendes Verhalten des Beschwerdeführers vermerkt, indem er seine Tochter trotz ausgesprochenem Verbot immer wieder fotografiere. Kindgerechte Spiele seien selten (vgl. Bericht E____ an das Zivilgericht vom 11. Dezember 2014 [act. 4a S. 2268 f.]; Journal AKJS 12. März 2015 [act. 4a S. 563], Bericht BBT vom 20. September 2014 [act. 4a S. 549]). Weiter wurde berichtet, dass sich der Beschwerdeführer vor den Kindern gegenüber einem anderen Kindsvater beleidigend über die Kindsmutter geäussert habe (Bericht vom 16. Mai 2015 [act. 4a S. 565]). Aufgrund seines Verhaltens wurde er als für die Mitbesucher nicht mehr zumutbar erachtet, weshalb seine BBT-Teilnahme in Frage gestellt worden ist (Bericht vom 3. Mai 2015 [act. 4a S. 564]).
4.4 Die in der Obhut der Kindsmutter lebende C____ ist zur Wahrung ihres Wohls primär auf einen unbelasteten Bezug zur obhutsberechtigten Mutter angewiesen (VGE VD.2012.27 vom 16. Juli 2012 E. 4.4). Es liegt daher auch stark im Interesse des Kindes, dafür zu sorgen, dass die durch die Gewalt und die Drohungen des Beschwerdeführers traumatisierte Mutter nicht noch weiter belastet wird (VD.2014.220 vom 20. Juli 2015 E. 2.4.3). Zwar dürfen Konflikte zwischen den Eltern nicht per se zu einer einschneidenden Beschränkung des Besuchsrechts auf unbestimmte Zeit führen, wenn das Verhältnis zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind gut ist (BGE 130 III 585 E. 2.1 S. 587 f. und 127 III 295 E. 4a S. 298). Die sorge- oder obhutsberechtigte Person ist verpflichtet, den persönlichen Verkehr zwischen Elternteil und Kind zu dulden und durch bestimmte Vorkehren zu ermöglichen (zum Ganzen: Büchler, in: Schwenzer/Fankhauser, FamKomm Scheidung, a.a.O., Art. 273 ZGB N 4 ff.; Schwenzer/Cottier, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 273 ZGB N 5). Der obhutsberechtigte Elternteil muss die Beziehung zwischen dem Kind und dem anderen Teil fördern und das Kind auf die Kontaktpflege positiv vorbereiten (BGE 130 III 585 E. 2.2.1 S. 589). Aufgrund der Loyalitätspflicht unter den Eltern gemäss Art. 274 Abs. 1 ZGB haben diese bei der Gestaltung des persönlichen Verkehrs alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigen oder die Aufgabe der erziehenden Person erschweren könnte (vgl. VGE VD.2009.694 vom 20. Januar 2010). Bei der Konkretisierung des Kindswohls ist auch zu beachten, dass der persönliche Kontakt des Kindes mit beiden Eltern für dessen geistig-seelische Entwicklung wesentlich ist und bei der Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (BGE 127 III 295 E. 4 S. 298, 123 III 445 E. 3c S. 452; 122 III 404 E. 3a S. 406 f.). So sind selbst für Kinder, die keine innige Beziehung zu ihren Vätern pflegen oder aufbauen können, Besuchskontakte grundsätzlich von Bedeutung, da es auch für sie wichtig ist zu wissen, woher sie stammen (vgl. VGE 650/2007 vom 16. Januar 2008 E. 3.2.1; zum Ganzen: VGE VD.2012.27 vom 16. Juli 2012 E. 3.1; VD.2011.90 vom 17. April 2012 E. 2.1). In diesem Sinne steht mit Bezug auf das Besuchsrecht des Vaters nicht primär das Wohl der Mutter, sondern jenes des Kindes im Vordergrund. Nichtsdestotrotz ist vorliegend bei der Entscheidung auch das Wohl der Mutter als der Hauptbezugsperson des Kindes zu berücksichtigen, zumal sich der Zustand der Mutter respektive ihr Wohlbefinden unmittelbar auch auf das Wohl des Kindes auswirkt. Dies gilt im besonderen Masse in einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem es um den Vorwurf eines gravierenden strafrechtlich inkriminierten Verhaltens des inhaftierten Kinds-vaters gegenüber der Kindsmutter geht (VGE VD.2015.146 vom 7. Oktober 2015 E. 2.4.3, mit Hinweisen). Es gilt daher eine weitere Belastung der bereits durch die Gewalt des Beschwerdeführers traumatisierte Kindsmutter abzuwenden. Die Fortsetzung des aktuell seit vier Jahren bestehenden Kontaktunterbruchs erscheint zur Stabilisierung der aufgrund dieses Strafverfahrens belasteten Situation der Kindsmutter und zum Schutz des Kindswohls unerlässlich (vgl. Büchler, a.a.O., Art. 274 ZGB N 7 ff.; VD.2015.146 vom 7. Oktober 2015 E. 3.4.3 ff.).
4.5 Aufgrund der neuesten Akten ebenfalls nicht gänzlich zu verneinen ist die vom Beschwerdeführer in Abrede gestellte Entführungsgefahr (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 12). So hat die Instruktionsrichterin im strafrechtlichen Berufungsverfahren SB.2018.105 mit Verfügung vom 19. Februar 2019 einen Brief des Beschwerdeführers an seinen Bruder zu den Akten genommen, im Übrigen aber nicht weitergeleitet. Darin schreibt der Beschwerdeführer an seinen Bruder, wenn er ihn besuchen komme, könne er zum Konsulat gehen und sagen, dass er selber [...] sei. So könne er C____, als ob sie seine Tochter wäre, registrieren. Die Ähnlichkeit zwischen ihnen sei klar. Es sei notwendig, dass er C____ beim [...] Konsulat registriere, so würden die Anträge auf Ausschaffung abgelehnt. Er habe Angst um sein Leben in [...] (act. 4a S. 603). Die damit belegten Machenschaften belegen den von der Kindsmutter gehegten Argwohn.
4.6 Schliesslich darf auch berücksichtigt werden, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens seit geraumer Zeit im Strafvollzug und mithin in Haft befindet. Er macht keine Ausführungen, wie ihn seine Tochter kindgerecht im Haftregime soll besuchen können. Jedenfalls soweit ein Kind den Kontakt zu seinem Vater ablehnt, kann ein gegen seinen Willen angeordneter Besuchskontakt hinter Gittern nicht seinem Kindswohl entsprechen. Im Übrigen gilt es auch nicht, einen zukünftigen hiesigen Kontakt zwischen Vater und Tochter zu sichern. Die Aufenthaltsbewilligung wurde dem Beschwerdeführer rechtskräftig entzogen und seine Wegweisung verfügt (VGE VD.2016.169 vom 23. Juli 2017 [act. 4a S. 614 ff.]; BGer 2C_788/2017 vom 2. November 2017 [act. 4a S. 627]). Zudem ist gegen den Beschwerdeführer die Landesverweisung verhängt worden (AGE SB.2018.105 vom 26. März 2019 [act. 4a S. 610 ff.]), wogegen noch eine Beschwerde vor Bundesgericht hängig ist. Ebenfalls noch nicht entschieden wurde über die Behandlung seines Asylgesuchs (vgl. den das Asylgesuch ablehnenden Asylentscheid des SEM vom 1. Februar 2019 [act. 4a S. 594], welcher vom Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid BVGer D-1119/2019 vom 28. Mai 2019 aus formellen Gründen aufgehoben worden ist [act. 4a S. 489 ff.]).
4.7 Bei dieser Sachlage bedarf es keiner kinderpsychiatrischen Begutachtung (vgl. Rechtsbegehren 23). Es besteht kein Anspruch darauf, dass unnötige Beweismittel abgenommen oder unnötige Abklärungen erfolgen. Namentlich besteht kein Anspruch darauf, dass vor dem Entscheid über den persönlichen Verkehr zwischen einem Elternteil und seinem Kind in jedem Fall ein kinderpsychiatrisches oder kinderpsychologisches Gutachten eingeholt wird. Es liegt im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts, ein Gutachten einzuholen oder darauf zu verzichten (VGE VD.2018.44 vom 22. März 2019 E. 1.7.2, VD.2015.269 vom 5. Juli 2016 E. 4.6.2; Schweighauser, in: FamKomm Scheidung, Bd. II Anhänge, 3. Auflage, Bern 2017, Anh. ZPO Art. 296 N 18 mit Hinweis auf BGer 5A_160/2009 vom 13. Mai 2009; 5A_65/2009 vom 25. Februar 2009 und FamPra.ch 2005, S. 950 ff.). Dies gilt umso mehr, als mit Bezug auf die Ermittlung des Sachverhalts wie ausgeführt (vgl. oben E. 4.1.2) für die Regelung von Kinderbelangen der Freibeweis gilt, das Gericht somit «nach eigenem Ermessen auch auf unübliche Art Beweise erheben und von sich aus Berichte einholen» kann (Schweighauser, a.a.O., Anh. ZPO Art. 296 N 15 mit Hinweis auf BGE 122 I 53 E. 4a S. 55, BGer 5A_42/2009 vom 27. Februar 2009 E. 3; VGE VD.2014.220 vom 20. Juli 2015 E. 2.4.3, VD.2012.27 vom 16. Juli 2012 E. 4.3).
4.8 Nach dem Gesagten ist vor dem Entscheid über den persönlichen Verkehr auch der vom Beschwerdeführer beantragte Schlichtungsprozess mit Absolvierung eines Lernprogramms gegen häusliche Gewalt (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 10) nicht erforderlich. Dem Beschwerdeführer bleibt es aber unbenommen, sich – seinen Ausführungen in der Gerichtsverhandlung entsprechend (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 5 f.) – nach der Haftentlassung auch ohne behördliche Anordnung für ein Programm zur Aggressionsbewältigung anzumelden und dadurch wieder Vertrauen zu schaffen, damit seine Tochter allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt den Kontakt zu ihm selbständig aufnehmen könnte.
4.9 Daraus folgt, dass die angefochtene Sistierung des Besuchskontakts zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter zu bestätigen ist.
5.
Mit seiner Beschwerde ficht der Beschwerdeführer weiter die Aufhebung der bestehenden Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB an. Wie erwähnt kann dabei offengelassen werden, ob mit der Replik diesbezüglich ein teilweiser Beschwerderückzug erfolgte (vgl. E. 1.2.5 hiervor).
5.1 Zur Begründung hat sich die Vorinstanz auf die entsprechende Empfehlung der Beiständin, D____, bezogen. Sie hat erwogen, da das Besuchsrecht sistiert sei, habe die Beiständin keine Aufgaben im Zusammenhang mit einer Umsetzung zu vollziehen. Ausserdem sei die Zusammenarbeit von D____ mit der Kindsmutter derart gut und gestärkt, dass auch keine Kontrolle mehr im erzieherischen Bereich notwendig sei. Die Kindsmutter nehme seit vielen Jahren Unterstützungen in Anspruch und werde die Zusammenarbeit mit D____ fortsetzen. Somit könne die bestehende Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB aufgehoben werden (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5).
5.2 Damit setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung soweit ersichtlich nicht auseinander, sodass auf die Beschwerde insoweit nicht eingetreten werden kann. Auch in der Sache erscheint der angefochtene Entscheid aber richtig. Wird gar kein Besuchskontakt angeordnet, so erübrigt sich eine Besuchsrechtsbeistandschaft (vgl. Breitschmid, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 308 ZGB N 14). Im Übrigen ist auch bei der Anordnung und Aufrechterhaltung einer Erziehungsbeistandschaft, wie bei allen behördlichen Massnahmen zum Schutz des Kindeswohls, dem Gebot der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen. Dies bringt der Gesetzgeber damit zum Ausdruck, dass eine Beistandschaft nur errichtet werden kann, wenn es die Verhältnisse erfordern (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Im Einzelnen muss daher auch eine Beistandschaft zur Erreichung des Ziels der Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls erforderlich sein (Subsidiarität), die mildeste erfolgversprechende Massnahme bilden (Proportionalität) und darf die elterlichen Bemühungen nicht ersetzen, sondern bloss ergänzen (sog. Komplementarität; BGer 5A_242/2007 vom 16. Oktober 2007 E. 5.1; VGE VD.2019.146 vom 13. November 2019 E. 2.1VD.2013.8 vom 15. Mai 2013 E. 2.1). Erweist sich eine angeordnete Massnahme zum Schutz des Kindswohl daher nicht mehr als erforderlich oder angemessen, so ist sie in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips aufzuheben (VGE VD.2019.146 vom 13. November 2019 E. 2.1, mit Hinweis auf KGer BL 810 17 236 vom 29. November 2017 E. 4.2; Häfeli, in: Kren Kostkiewitz/Wolf/Amstutz/Fankhauser (Hrsg.), Kommentar ZGB, 3. Auflage 2016, Art. 313 N 1). Ist die Kindsmutter aber in der Lage selbständig die erforderlichen Hilfen für die Wahrnehmung ihrer Erziehungsaufgabe einzuholen, so bedarf es hierzu keiner Beistandschaft mehr.
5.3 Nachdem die Sistierung des persönlichen Verkehres bestätigt wurde und sich eine Besuchsrechtsbeistandschaft erübrigt (vgl. E. 4.9 und 5.1 f. hiervor), ist auf die vom Beschwerdeführer beantragte Ernennung einer männlichen Beistandsperson, welcher spezifische Anweisungen zu erteilen seien (Rechtsbegehren 20), ebenfalls nicht mehr einzugehen.
6.
Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1ʹ000.– (vgl. § 30 VRPG; § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Da die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen und seine Beschwerde nicht aussichtslos ist, gehen die Verfahrenskosten aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV) jedoch zu Lasten der Gerichtskasse.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1ʹ000.–. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichts-kasse.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
- Beigeladene
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.