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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2019.149
URTEIL
vom 3. April 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____ Rekurrent
gegen
Kantonspolizei Basel-Stadt
Finanzen, Spiegelgasse, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 1. Juli 2019
betreffend Kosten Polizeigewahrsam
Sachverhalt
Am 5. Januar 2018 um 03.59 Uhr wurden der Einsatzzentrale der Kantonspolizei Basel-Stadt Probleme eines Taxifahrers mit seinem Fahrgast an der [...] gemeldet. Dort trafen die ausrückenden Polizisten den sichtlich stark alkoholisierten A____ (Rekurrent) an. Nachdem sie ihm aufgrund seines Verhaltens eine Ordnungsbusse ausgestellt hatten, wurden sie vom Rekurrenten lauthals mit groben Schimpfwörtern beleidigt. Sie beschlossen daher, die Kontrolle auf der Polizeiwache Kannenfeld fortzusetzen. Nachdem er bereits beim Verbringen ins Dienstfahrzeug derart Widerstand geleistet hatte, dass er unter Anwendung von Körperkraft zu Boden geführt und in Handschellen gelegt werden musste, übergab sich der Rekurrent auf dem Weg dorthin im Dienstfahrzeug und beschimpfte die Polizisten weiter. Auf der Polizeiwache leistete er erneut Widerstand bei der Effektenkontrolle und verweigerte im Anschluss die Unterschrift unter das Effektenverzeichnis. Bei den um 04.57 Uhr und 05.05 Uhr durchgeführten Atemalkoholproben wurden Atemalkoholkonzentrationen von 1.27 mg/L (= ca. 2.54 ‰) und von 1.22 mg/L (= ca. 2.44 ‰) gemessen. Zwecks Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung wurde der Rekurrent darauf bis um 17.00 Uhr in Polizeigewahrsam genommen.
Mit Rechnung vom 29. März 2019 verfügte die Kantonspolizei Basel-Stadt gegenüber dem Rekurrenten für den Aufwand dieses Polizeieinsatzes mit Polizeigewahrsam, der durch eine öffentliche Gefährdung oder Ärgerniserregung im Rauschzustand verursacht worden war, eine Gebühr nach § 18 der Polizeiverordnung von CHF 585.–. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 1. Juli 2019 unter Auferlegung einer Spruchgebühr von CHF 700.– ab. Auf das Begehren des Rekurrenten um Ausrichtung einer Entschädigung für den durch die Massnahme erlittenen Schaden trat das Departement nicht ein.
Gegen diesen Entscheid hat der Rekurrent am 8. Juli 2019 beim Regierungsrat Rekurs angemeldet und am 22. Juli 2019 begründet. Damit verlangt er einerseits, den Entscheid wegen teilweise unvollständiger Feststellung des Sachverhalts und wegen Unangemessenheit aufzuheben, andererseits die Verfügung wegen Widerrechtlichkeit im Verfahren der Massnahme, die die Grundlage der Verfügung bildet, für nichtig zu erklären. Eventualiter begehrt er, die Spruchgebühr des Entscheids auf ein angemessenes Mass zu reduzieren. Das Präsidialdepartement hat am 2. August 2019 den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid überwiesen. Mit Rekursantwort vom 21. Oktober 2019 beantragt das JSD die Abweisung des Rekurses. Hierzu hat der Rekurrent am 18. November 2019 repliziert. Die Parteistandpunkte ergeben sich, soweit von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 2. August 2019 sowie den Bestimmungen von §§ 10 und 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100). Zuständig zur Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den Rekurs ist somit einzutreten.
1.2 Die Kognition richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
2.
2.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist in der Sache die Gebühr für den Polizeieinsatz mit Polizeigewahrsam vom 5. Januar 2018. Gemäss § 18 Abs. 1 Ziff. 5 lit. dc) der Verordnung betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt (Polizeiverordnung [PolV], SG 510.110) erhebt die Kantonspolizei für "polizeiliche Einsätze, die durch öffentliche Gefährdung oder Ärgerniserregung im Rauschzustand verursacht werden", bei beeinträchtigten Personen mit Polizeigewahrsam (ohne medizinische Abklärungen) einen pauschalierten Gebührenbetrag von CHF 585.–.
2.2
2.2.1 Der Rekurrent hat im vorinstanzlichen Rekursverfahren den Sachverhalt, welcher zum Gewahrsam geführt hatte, nicht in Frage gestellt und damit den Gewahrsam als solchen wie auch die damit verbundenen Kosten grundsätzlich als rechtmässig anerkannt. Gleichwohl hat er den Gewahrsam als widerrechtlich gehalten, weil er nicht über die Gründe des anhaltenden Gewahrsams aufgeklärt worden und ihm auch nicht angeboten worden sei, Kontakt mit den Angehörigen aufzunehmen. Eine Auskunft nach der Uhrzeit sei trotz wiederholter Erkundigung durch Unterbrechen der Funkverbindung verweigert worden. Seine Angehörigen hätten sich Sorgen um seinen Verbleib gemacht. Aufgrund des langen Gewahrsams habe er zudem einen kostenpflichtigen Termin nicht wahrnehmen respektive rechtzeitig absagen können (Rekurs vom 4. April 2019 [bei den Vorakten]).
2.2.2 Die Vorinstanz hat hierzu ausgeführt, es sei notorisch, dass die Kantonspolizei die betroffenen Personen zu Beginn eines polizeilichen Gewahrsams jeweils unverzüglich über ihre Rechte und den Grund des Gewahrsams aufkläre. Die betroffenen Personen würden auch darüber informiert, dass sie Angehörige verständigen dürften (angefochtener Entscheid, E. 8). Der Rekurrent moniere, dass ihm dies nicht jeweils bei der (späteren) Kontaktaufnahme über die Gegensprechanlage erneut mitgeteilt respektive angeboten worden sei. Gemäss Rapport sei tatsächlich mehrmals mit ihm (vermutlich über die Gegensprechanlage) während des polizeilichen Gewahrsams gesprochen worden. Es wäre nun an ihm gelegen, die Polizisten dahingehend zu informieren, dass er die Angehörigen benachrichtigen (lassen) möchte, bzw. nach dem Aufwachen diese darum zu bitten, dass sie ihn mangels Erinnerungsvermögen nochmals über den Grund seines Gewahrsams sowie seine Rechte aufklären möchten (E. 9 f.). Im Übrigen hat die Vorinstanz die Dauer des Polizeigewahrsams von 12 Stunden angesichts der konkreten Umstände für angemessen angesehen (E. 11 ff.).
2.3
2.3.1 Der Rekurrent hält mit dem vorliegenden Rekurs daran fest, dass seine jeweilige Frage nach der Uhrzeit von Seiten der Kontaktperson nicht beantwortet worden sei und jeweils zum Abbruch der Kommunikation geführt habe, weshalb es ihm auch nicht möglich gewesen sei, um Kontaktierung der Angehörigen zu bitten. Diese Verweigerung der Kommunikation mit gleichzeitiger Verunmöglichung weiterer Informationserkundigung sei als schwere Verletzung der Grundrechte zu werten, wie sie aus § 12 der Kantonsverfassung in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 der Bundesverfassung hervorgingen. Aufgrund dieser Widerrechtlichkeit im Verlaufe der Massnahme sei die angefochtene Kostenverfügung als nichtig zu betrachten (Rekurs, Ziff. 3 f.).
2.3.2 Es ist unbestritten, dass der Rekurrent in den frühen Morgenstunden des 5. Januar 2018 mit einer hohen Alkoholintoxikation angetroffen wurde und dabei durch sein Verhalten die öffentliche Ordnung gefährdete und Ärger erregte. Nach wie vor unbestritten ist auch, dass er aufgrund dieses Zustandes zu seiner Ausnüchterung hatte in Polizeigewahrsam genommen werden müssen. Damit sind die Voraussetzungen für die Erhebung der verfügten Gebühr erfüllt, worauf die Vorinstanz zu Recht verwiesen hat (angefochtener Entscheid, E. 4). Die vom Rekurrenten im vorinstanzlichen und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgeworfenen und vom JSD behandelten Fragen zum genaueren Ablauf des Polizeigewahrsams betreffen nicht den Streitgegenstand, die Frage nach der Rechtmässigkeit der Gebührenerhebung als solche, was vom Rekurrenten auch mit dem vorliegenden Verfahren nicht grundsätzlich in Frage gestellt wird. Soweit er Verletzungen seiner Verfahrensrechte im Verlaufe des Polizeigewahrsams geltend macht, wie des Rechts auf Aufklärung über die Gründe des Freiheitsentzugs und zur Benachrichtigung der nächsten Angehörigen (Art. 31 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]), betrifft dies nicht die grundsätzliche Berechtigung zur Gebührenerhebung, sondern vielmehr die Frage nach einer allfälligen Entschädigung wegen Verletzung seiner Verfahrensrechte im Verlaufe eines grundsätzlich berechtigten Freiheitsentzugs. Der Rekurrent hatte im vorinstanzlichen Rekursverfahren für den durch die Massnahme erlittenen Schaden noch eine Entschädigung von CHF 500.– verlangt. Auf dieses Begehren ist die Vorinstanz unter Hinweis auf die massgebliche Bestimmung von § 6 des Haftungsgesetzes mangels Zuständigkeit nicht eingetreten (angefochtener Entscheid, E. 20). An dieser Forderung hält der Rekurrent mit dem vorliegenden Rekurs nicht weiter fest, so dass es sich erübrigt, auf seine diesbezüglichen Rügen einzugehen.
2.3.3 Der Rekurrent hat die Höhe der Pauschalgebühr im Übrigen nicht beanstandet. Wenn man berücksichtigt, dass sich der Rekurrent nicht nur ins Dienstfahrzeug erbrochen, sondern nach Angabe des kontrollierenden Polizeiwachtmeisters in den frühen Morgenstunden auch gegen die Zellentür uriniert haben soll (vgl. Requisition vom 5. Januar 2018 S. 3 sowie Protokoll über beeinträchtigte Person vom 5. Januar 2018, S. 2 [bei den Vorakten]), sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Gebühr in Anwendung der Kriterien für die Erhebung von Verwaltungsgebühren (dazu auch nachfolgend E. 3) nicht angemessen gewesen sein soll.
3.
Der Rekurrent rügt die Höhe der ihm im vorinstanzlichen Rekursverfahren auferlegten Gebühr von CHF 700.– (Rekurs, Ziff. 8 ff.). Gemäss § 11 lit. a der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren (SG 153.810) beträgt die Spruchgebühr für Entscheide von Departementen oder Departementskommissionen zwischen CHF 20.– und CHF 850.–, in besonderen Fällen bis CHF 1'750.–. Bei der Festlegung der Gebühr ist neben dem vorliegend sicherlich eingehaltenen Kostendeckungsprinzip (§ 2 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren [VGG, SG 153.800]) auch das Äquivalenzprinzip als gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu beachten (§ 3 VGG). Dieses bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. So ist ein gewisser Ausgleich hinsichtlich der wirtschaftlichen Bedeutung und dem Interesse der Privaten an der Leistung sowie eine Pauschalisierung aus Gründen der Verwaltungsökonomie zulässig. Auf jeden Fall darf die Höhe der Gebühr die Inanspruchnahme gewisser Leistungen bzw. Institutionen nicht verunmöglichen oder übermässig erschweren (zum Ganzen BGE 141 I 105 E. 3.3.2 S. 108 f. mit Hinweisen; VGE VD.2015.59 vom 12. August 2015 E. 3.2). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann bei grossen Verfahren eine höhere Gebühr festgelegt werden, um Verluste bei kleinen Verfahren zu kompensieren; grundsätzlich haben sich diese Gebühren nach objektiven Kriterien zu richten (BGE 139 III 334 E. 3.2.4 S. 337 f. mit Hinweisen).
Auch wenn sich die festgelegte Entscheidgebühr von CHF 700.– gegen den oberen Rand des Gebührenrahmens von CHF 850.– im Regelfall hin bewegt, so kann keine Verletzung des Äquivalenzprinzips erkannt werden. Angesichts des Aufwands für die Instruktion des departementalen Rekursverfahrens und die Ausfertigung eines elfseitigen Entscheids kann nicht von einem offensichtlichen Missverhältnis zur erhobenen Gebühr gesprochen werden. Dass die Entscheidgebühr den für den Polizeigewahrsam fakturierten Kostenersatz übersteigt, legt entgegen der Auffassung des Rekurrenten keine Missachtung des Äquivalenzprinzips nahe, umso mehr als sich der Rekursentscheid auch noch mit seiner Schadenersatzforderung über CHF 500.– zu befassen hatte. Auch unter diesem Aspekt ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden, so dass dem rekurrentischen Eventualantrag auf Reduktion der vorinstanzlichen Spruchgebühr nicht stattgegeben werden kann.
4.
Nach dem Gesagten ist der Rekurs abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten (§ 30 Abs. 1 VRPG).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 700.– (einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Justiz- und Sicherheitsdepartement
- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.